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5 W 17/13•OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2013-06-06, 5 W 17/13
5 W 17/13Obergericht / V. Zivilkammer06.06.2013
1. Die deutsche Gerichtsbarkeit kann nicht von einem ausländischen, hoheitlich tätigen Arbeitnehmer für einen Rechtsstreit gegen seinen der Staatenimmunität unterliegenden, ausländischen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.31) 2. Die Klage eines ausländischen Konsuls Erster Klasse wegen Verletzung eines internationalen Sozialabkommens gegen seinen Heimatstaat ist daher vor deutschen Gerichten unzulässig.(Rn.41) (Rn.44) 3. Prüfung - und Klagabweisung als unzulässig - hat durch das als erstes mit der Sache befasste deutsche Gericht zu erfolgen, auch wenn dieses zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache nicht berufen wäre. Eine Verweisung an das insoweit ggfs. richtige Gericht scheidet daher aus.(Rn.28) (Rn.29) (Rn.30)
Entscheidungsdatum: 2013-06-06
Aktenzeichen: 5 W 17/13
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0606.5W17.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die deutsche Gerichtsbarkeit kann nicht von einem ausländischen, hoheitlich tätigen Arbeitnehmer für einen Rechtsstreit gegen seinen der Staatenimmunität unterliegenden, ausländischen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.31)
Die Klage eines ausländischen Konsuls Erster Klasse wegen Verletzung eines internationalen Sozialabkommens gegen seinen Heimatstaat ist daher vor deutschen Gerichten unzulässig.(Rn.41) (Rn.44)
Prüfung - und Klagabweisung als unzulässig - hat durch das als erstes mit der Sache befasste deutsche Gericht zu erfolgen, auch wenn dieses zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache nicht berufen wäre. Eine Verweisung an das insoweit ggfs. richtige Gericht scheidet daher aus.(Rn.28) (Rn.29) (Rn.30)
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