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3 U 46/13•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2013-04-30, 3 U 46/13
3 U 46/13Obergericht / III. Zivilkammer30.04.2013
Zur Blendwirkung von Photovoltaik-Anlagen auf Nachbargrundstücke.(Rn.16) Aufgrund der verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung im Frühjahr und Herbst für jeweils ca. 4 - 6 Wochen zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr durch eine maximale tägliche Blendung von ca. 1 Stunde bei einer Sonnenwahrscheinlichkeit im Frühjahr von ca. 1/3 der aufgeführten Zeiten und im Herbst von ca. der Hälfte der Zeiten sind die zu erwartenden Kosten von ca. 16.000,00 € für den Einbau von neuen Anti-Reflektions-Modulen, ohne dass dadurch eine zukünftige Blendung des klagenden oder anderer Nachbarn ausgeschlossen werden kann, jedenfalls nicht zumutbar im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB(Rn.20) .
Entscheidungsdatum: 2013-04-30
Aktenzeichen: 3 U 46/13
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0430.3U46.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 906 Abs 1 S 1 BGB, § 906 Abs 2 S 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB
Rechtskraft: ja
Zur Blendwirkung von Photovoltaik-Anlagen auf Nachbargrundstücke.(Rn.16)
Aufgrund der verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung im Frühjahr und Herbst für jeweils ca. 4 - 6 Wochen zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr durch eine maximale tägliche Blendung von ca. 1 Stunde bei einer Sonnenwahrscheinlichkeit im Frühjahr von ca. 1/3 der aufgeführten Zeiten und im Herbst von ca. der Hälfte der Zeiten sind die zu erwartenden Kosten von ca. 16.000,00 € für den Einbau von neuen Anti-Reflektions-Modulen, ohne dass dadurch eine zukünftige Blendung des klagenden oder anderer Nachbarn ausgeschlossen werden kann, jedenfalls nicht zumutbar im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB(Rn.20) .
Sind die durch eine Photovoltaik-Anlage umgeleiteten Sonnenstrahlen und die dadurch entstehende Blendwirkung räumlich und zeitlich verhältnismäßig geringfügig, ist von einer unwesentlichen Beeinträchtigung und damit einer Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn auszugehen.(Rn.16)
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