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A 6 K 1712/12•VG Stuttgart 6. Kammer, 2013-05-02, A 6 K 1712/12
A 6 K 1712/12Verwaltungsgericht / Chamber 602.05.2013
Geht der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein, ist die Rechtsverfolgung nicht mehr "beabsichtigt" im Sinne von § 114 S. 1 ZPO.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2013-05-02
Aktenzeichen: A 6 K 1712/12
ECLI: ECLI:DE:VGSTUTT:2013:0502.A6K1712.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 166 VwGO, § 114 S 1 ZPO
Geht der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein, ist die Rechtsverfolgung nicht mehr "beabsichtigt" im Sinne von § 114 S. 1 ZPO.(Rn.1)
Zum Leitsatz: Vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2003 - 4 WF 12/03- FamRZ 2004, 1117. (Rn.1)
Der Antrag der Klägerin zu 6 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.
1 Der am 16.04.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangene Antrag der Klägerin zu 6 war abzulehnen, weil das Gerichtsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Damit kann die Rechtsverfolgung nicht mehr „beabsichtigt“ im Sinne von § 114 S. 1 ZPO sein (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 166 Rdnr. 2 und OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2003 - 4 WF 12/03-, FamRZ 2004, 1117).
2 Dieser Beschluss kann gemäß § 80 AsylVfG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
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