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3 U 140/12•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2013-02-27, 3 U 140/12
3 U 140/12Obergericht / III. Zivilkammer27.02.2013
Eine Sache kommt nicht abhanden im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB, wenn sie der mitbesitzende Alleineigentümer freiwillig ohne oder gegen den Willen des anderen Mitbesitzers weggibt.(Rn.49)
Entscheidungsdatum: 2013-02-27
Aktenzeichen: 3 U 140/12
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0227.3U140.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 855 BGB, § 866 BGB, § 932 BGB, § 935 Abs 1 BGB
Eine Sache kommt nicht abhanden im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB, wenn sie der mitbesitzende Alleineigentümer freiwillig ohne oder gegen den Willen des anderen Mitbesitzers weggibt.(Rn.49)
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