OLG Stuttgart 6. Strafsenat, 2013-01-18, 6 - 2 StE 2/12

6 - 2 StE 2/12Obergericht / Criminal Chamber 618.01.2013

Regest

Kein Anspruch auf Einsicht in die Akten des Bundesministeriums der Justiz, die einer Strafverfolgungsermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB zugrundeliegen.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 6. Strafsenat — 6 - 2 StE 2/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-18

Aktenzeichen: 6 - 2 StE 2/12

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0118.6.2STE2.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 129b Abs 1 S 3 StGB, § 129b Abs 1 S 4 StGB, § 129b Abs 1 S 5 StGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Kein Anspruch auf Einsicht in die Akten des Bundesministeriums der Justiz, die einer Strafverfolgungsermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB zugrundeliegen.(Rn.2)

Tenor

Dem „Antrag“ der Rechtsanwälte H. und M. auf Beiziehung des den Strafverfolgungsermächtigungen des Bundesministeriums der Justiz vom 1. April 2011 und 12. Mai 2011 jeweils zugrundeliegenden Verwaltungsvorganges wird nicht weiter nachgekommen.

Gründe

1 Die Strafverfolgungsermächtigung nach § 129 b Abs. 1 S. 3 StGB ist eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen - wenn das Gesetz sie fordert - in jeder Lage des Verfahrens schon von Amts wegen freibeweislich zu prüfen ist. Die Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung bedarf keiner Begründung, ist nur auf die formelle Wirksamkeit hin überprüfbar und unterliegt ansonsten keiner inhaltlichen Nachprüfung durch das Gericht. In § 129 b Abs. 1 StGB sind zwar Hinweise für die Ermessensentscheidung des Bundesministeriums der Justiz angeführt, einen abschließenden Katalog aller relevanten Umstände enthält die Vorschrift aber nicht, sondern es ist eine offene Gesamtabwägung geboten. Aus den Hinweisen des § 129 b Abs. 1 StGB für die Handhabung des Ermessens folgt aber kein subjektives Recht im Sinne eines Anspruches auf umfassende inhaltliche Nachprüfbarkeit der Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung im Sinne einer fehlerfreien Ermessenüberprüfung (Altvater in NStZ 2003, 179, 182; Krauß in LK, 12. Aufl., § 129 b Rdn 30 m.w.N.; OLG München, NJW 2007,2786, Lenckner u.a. in Schönke-Schröder, 27. Aufl., § 129 b Rdn.8, Schäfer in Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 129 b StGB Rdn. 26). Zu erwägen ist andererseits, dass die Entscheidung nicht willkürlich oder in ansonsten verfassungswidriger Weise getroffen wird. Für letztere angeführten Umstände liegen im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte vor und können auch den Ausführungen der Antragsteller nicht entnommen werden.

2 Das Bundesministerium der Justiz wurde zum Antrag der Verteidiger gehört. Es hat eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und sich auch mit § 96 StPO auseinandergesetzt. Eine Ausfolge der Unterlagen zu den Strafverfolgungsermächtigungen wurde abgelehnt. Der Senat sieht hiernach keinen Anlass zu Gegenvorstellungen gegenüber dem Bundesministerium der Justiz. Weiteren Vorgehens zur Beiziehung der von der Verteidigung genannten Verwaltungsakten durch das Gericht bedarf es nicht.

Sonstiger Langtext

Die Verteidiger haben in der Hauptverhandlung in einem Strafverfahren mit dem Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung die Beiziehung der Akten des Bundesministeriums der Justiz, die der erteilten Strafverfolgungsermächtigung nach § 129 b Abs. 1 S. 3 StGB zugrundeliegen und die Einsicht in diese beantragt. Die nicht begründete Verfolgungsermächtigung übergehe die gesetzlichen Voraussetzungen des § 129 b Abs. 1 S. 5 StGB und sei willkürlich. Die Entscheidungsfindung des Ministeriums könne mangels Kenntnis deren Grundlagen nicht nachvollzogen werden.

Der Staatsschutzsenat hat den Antrag dem Bundesministerium der Justiz vorgelegt. Dieses hat eine Aktenvorlage abgelehnt und sich dabei mit §§ 161 Abs. 1 S. 2, 96 StPO auseinandergesetzt. der Strafsenat hat darauf beschlossen, dass dem Antrag der Verteidiger nicht weiter nachgekommen wird.

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