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2 Ws 1/13•OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, 2013-01-02, 2 Ws 1/13
2 Ws 1/13Obergericht / II. Strafkammer02.01.2013
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts über die Auswahl des Sachverständigen ist auch im Verfahren über die Fortdauer des Maßregelvollzugs gemäß §§ 67e StGB, 463 StPO unstatthaft.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Heidelberg, 26. Oktober 2012, 7 StVK 121/12, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-02
Aktenzeichen: 2 Ws 1/13
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2013:0102.2WS1.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 67e Abs 2 StGB, § 463 Abs 1 StPO, § 463 Abs 4 StPO, § 73 StPO
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts über die Auswahl des Sachverständigen ist auch im Verfahren über die Fortdauer des Maßregelvollzugs gemäß §§ 67e StGB, 463 StPO unstatthaft.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend LG Heidelberg, 26. Oktober 2012, 7 StVK 121/12, Beschluss
Die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Heidelberg vom 26. Oktober 2012 wird als unzulässig kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer im Verfahren gemäß §§ 67e StGB, 463 Abs. 1 und 4, 454 Abs. 1 StPO den Antrag des in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten vom 18.10.2012 abgelehnt, anstelle des von ihr beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. A den Sachverständigen Dr. B. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu betrauen.
2 Die von der Verteidigerin namens des Untergebrachten hiergegen eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur, der der Senat beitritt, ist die Entscheidung des Gerichts über die Auswahl eines Sachverständigen unanfechtbar (LR-Krause StPO 26. Aufl. § 73 Rn 36; SK-Rogall StPO § 73 Rn 62; KMR § 73 Rn 18; KK-StPO 6. Aufl § 73 Rn 9; Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 73 Rn 18, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Dies gilt über den unmittelbaren Geltungsbereich des § 305 StPO hinaus auch für das Überprüfungsverfahren gemäß § 67e StGB, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 29; KK-StPO § 454 Rn 13). Wie das OLG Düsseldorf zutreffend ausgeführt hat, gilt der Rechtsgedanke des § 305 StPO auch für das Strafvollstreckungsverfahren - und über die Verweisung des § 463 Abs. 1 StPO für das Maßregelvollzugsverfahren. Gemäß § 67e Abs. 2 StGB beträgt die Prüfungsfrist vorliegend ein Jahr. Gerade wegen der damit bestehenden engen zeitlichen Bindung, die von den Vollstreckungsbehörden und der Strafvollstreckungskammer zu beachten ist, ist es geboten zu vermeiden, dass der Erlass der Sachentscheidung durch die Anfechtung von vorangehenden Zwischenentscheidungen verzögert werden kann. Die Belange des Untergebrachten werden durch den Ausschluss der Beschwerde gegen die Sachverständigenauswahl des Gerichts nicht berührt. Die StPO gibt dem Untergebrachte keinen Anspruch, die Person des Sachverständigen selbst bestimmen zu können. Sein Ablehnungsrecht gemäß § 74 StPO bleibt jedoch unberührt, auch kann er gegebenenfalls im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Sachentscheidung eine Überprüfung des Gutachtens erreichen.
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