Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-899/2023
Entscheidungsdatum
19.04.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-899/2023

U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung

Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A., geboren am (...), alias B., geboren am (...) alias C._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Stephanie Bialas, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2023 / N (...).

D-899/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde anlässlich einer Kontrolle am 20. Oktober 2022 vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) D._______ aufgegrif- fen und mit dem Namen B._______ sowie dem Geburtsdatum (...) 2005 erfasst. A.b Am 21. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl und machte dabei unter anderem geltend, am (...) 2006 geboren zu sein. A.c Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 26. Oktober 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2022 in Österreich aufgegriffen worden war und am selbigen Tag ein Asylgesuch gestellt hat. Dem informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem und der Mel- destelle für Geldwäscherei und das Grenzwachtkorps (IPAS GWK) ist fer- ner zu entnehmen, dass ihm trotz Schriftenlosigkeit durch die zuständige Behörde die Einreise in die Schweiz gewährt worden war. Dort wird er mit dem Geburtsdatum (...) 2005 aufgeführt. B. Mit Vollmacht vom 31. Oktober 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zu- gewiesene Rechtsvertretung der Bundesasylzentren (BAZ) der Region E._______ ihr Mandat an. Auf der Vollmacht figuriert der (...) 2006 als Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers. C. C.a Am 16. Dezember 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete min- derjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. C.b Darin legte der Beschwerdeführer bezüglich seines Alters im Wesent- lichen dar, dass er in (...) siebzehn Jahre alt werde. Er sei in Pakistan ge- boren, besitze seither eine Tazkira und habe sein Alter bereits in Afghanis- tan anhand der Angaben auf seiner Tazkira gekannt. Bei der Einschulung sei er ungefähr achteinhalb Jahre alt gewesen und habe die Schule kurz nach Beginn des siebten Schuljahres respektive zum Zeitpunkt des Regie- rungssturzes abgebrochen. Im Alter zwischen vierzehn und fünfzehn Jah- ren habe er in der Freizeit und während den Ferien in einer (...) gearbeitet. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan, als er in Österreich seine Fahrkarte

D-899/2023 Seite 3 für die Schweiz gekauft habe, habe ihm einer seiner Brüder eine Kopie seiner Tazkira zukommen lassen. Anlässlich des Ausfüllens des Personal- blattes habe ihm ein «Junge» geholfen, anhand der Angaben auf der Tazkira sein Geburtsdatum auf dessen Mobiltelefon auszurechnen, wel- ches er in der Folge aufgeschrieben habe. Sein Geburtsdatum sei der (...) 2006, das genaue Datum gemäss islamischem (afghanischem) Kalender kenne er hingegen nicht. Das Personalienblatt in Paschtu habe er selber ausgefüllt, dasjenige in englischer Sprache habe der «Junge» ausgefüllt, welcher ihm sein Geburtsdatum ausgerechnet habe. Auf die Frage, wes- halb er anlässlich der Grenzkontrolle ein anderes Geburtsdatum genannt habe, erklärte er, dass er dem Grenzwachkorps nur sein Alter, jedoch nicht ein konkretes Geburtsdatum genannt habe. D. D.a Am 6. Januar 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Der Beschwerdeführer legte darin zu seinem Alter und seiner Biogra- phie dar, dass er bis zum Alter von ungefähr acht Jahren in Pakistan gelebt habe. Danach sei er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern nach Kabul gezogen, wo er einige Monate nach dem Umzug eingeschult worden sei. Kurz nach Beginn der siebten Klasse habe er die Schule abgebrochen und einige Monate in einer Werkstatt gearbeitet, bis er einen oder zwei Monate nach der Machtübernahme der Taliban sein Heimatland Afghanistan ver- lassen habe. Seine Tazkira habe er ausstellen lassen, als die alte Regie- rung noch an der Macht gewesen sei. An einen genauen Zeitpunkt könne er sich jedoch nicht erinnern. Sein Vater habe als ehemaliger Staatsbeam- ter für alle Familienangehörigen eine Tazkira ausstellen lassen. Dazu habe er (der Beschwerdeführer) sich nach F._______ im Distrikt Qarghayi bege- ben müssen, wo er Fotos abgegeben habe und seinen Vor- und Nachna- men habe angeben müssen. Sein Vater habe sich alle Angaben (zu seinem Geburtsdatum) in einem Notizheft notiert und anlässlich der Ausstellung der Tazkira sein Alter (dasjenige des Beschwerdeführers) angegeben. Ob- wohl das genaue Geburtsdatum vom Vater aufgeschrieben worden sei, habe er (der Beschwerdeführer) nie nach dem konkreten Datum gefragt. Während seiner Registrierung im BAZ habe ihm ein «Junge» anhand der Angaben auf seiner Tazkira sein Geburtsdatum ausgerechnet, welches er dann eigenhändig auf dem Personalienblatt aufgeschrieben habe. E. Am 11. Januar 2023 wurden die Personendaten im ZEMIS angepasst, der Name des Beschwerdeführers von C._______ zu A._______ und sein

D-899/2023 Seite 4 Geburtsdatum vom (...) 2006 auf den (...) 2004 – mit Bestreitungsvermerk – geändert. F. Am 16. Januar 2023 verfügte das SEM die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2004 und liess einen Be- streitungsvermerk anbringen. G. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2023 und beantragte deren voll- umfängliche Aufhebung sowie die Anpassung des im ZEMIS aufgeführten Geburtsdatums vom (...) 2004 auf den (...) 2006. Eventualiter sei die Ver- fügung der Vorinstanz aufzuheben und zwecks Neubeurteilung und zur Durchführung eines Altersgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 hiess die zuständige In- struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Be- schwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand zu bezeichnen und eine ent- sprechende Vollmacht einzureichen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Am 8. März 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. J. Nachdem mit Eingabe vom 3. Mai 2023 die Rechtsvertreterin ihr Mandat anzeigte und eine Vollmacht vom 2. Mai 2023 einreichte, wurde Rechtsan- wältin lic. iur. Stephanie Bialas mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2023 dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet und die Vorinstanz angewiesen, der Rechtsvertreterin Einsicht in die vor- instanzlichen Akten zu gewähren. Gleichzeitig wurde der Beschwerdefüh- rer eingeladen, eine Replik einzureichen.

D-899/2023 Seite 5 K. Mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 26. Juni 2023 replizierte der Be- schwerdeführer.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge- stützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwal- tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem Bun- desgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Das am 1. September 2023 in Kraft getretenen revidierte Bundesge- setz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) ist auf die vorliegende Beschwerde nicht anwendbar (vgl. Art. 70 DSG). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt untersteht folglich dem früheren Recht. 2. Strittig ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2023 das Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers im ZEMIS zu Recht auf den (...) 2004 abgeändert hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Da- tenschutzes nach Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition.

D-899/2023 Seite 6 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung; SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verord- nung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Fest- stellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder

D-899/2023 Seite 7 die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.5 Dass im Asylverfahren das Glaubhaftmachen der Minderjährigkeit ge- nügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berich- tigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahr- scheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten ein- getragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei- sen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person ge- rade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner EB UMA und seiner Anhörung erhebliche Zweifel an seiner geltend gemachten Minderjährigkeit entstanden seien. Insgesamt seien anhand der verschiedenen Unstim- migkeiten keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf sein tatsächliches Al- ter möglich. So habe er in der EB UMA angegeben, am (...) 2006 geboren zu sein; anlässlich der Anhörung habe er hingegen erklärt nicht genau zu

D-899/2023 Seite 8 wissen, wann er geboren sei. Weiter habe er sein Geburtsdatum zwar nach dem gregorianischen Kalender, jedoch nicht nach dem islamischen Son- nenkalender benennen können. Diese Unwissenheit erstaune, zumal er angegeben habe, sein Geburtsdatum gemäss seiner Tazkira bereits in Af- ghanistan gekannt zu haben. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich trotz regelmässigem Kontakt mit seinem Vater, welcher das Ge- burtsdatum aufgeschrieben habe, nie bei ihm über sein konkretes Geburts- datum gemäss islamischem Kalender informiert habe. Weitere Differenzen habe es bezüglich seiner Biographie gegeben. Auf dem Personalienblatt habe er notiert, in Afghanistan im Dorf G._______ (Laghman) geboren zu sein, um in der Anhörung anzugeben, in Pakistan geboren zu sein und zu- letzt in Kabul gewohnt zu haben. Ferner habe er erklärt, ungefähr im Alter von achteinhalb Jahren eingeschult worden zu sein und zu Beginn des siebten Schuljahrs die Schule abgebrochen zu haben. Sein Alter zu diesem Zeitpunkt habe er nicht nennen können, sondern lediglich ausgeführt, dass dies zum Zeitpunkt des Regierungssturzes gewesen sein müsse. Im Wi- derspruch dazu habe er in der Anhörung ausgeführt, im Alter von achtein- halb Jahren von Pakistan nach Afghanistan gezogen zu sein, einige Mo- nate danach eingeschult und einige Monate vor dem Regierungsumsturz die Schule abgebrochen sowie bis zu seiner Ausreise in einer Werkstatt gearbeitet zu haben. Zur eingereichten Tazkira führte die Vorinstanz aus, dass gemäss Rechtsprechung Tazkiras im Allgemeinen einen geringen Be- weiswert aufweisen würden, insbesondere liege in seinem Fall lediglich eine Kopie derselben vor. Zudem habe er nicht ausführen können, wann seine Tazkira ausgestellt worden sei. Auch erscheine es unwahrscheinlich, dass sein Geburtstag genau auf den Tag deren Ausstellung gefallen sei, da auf Tazkiras in der Regel kein genaues Geburtsdatum aufgeführt werde. Weiter habe er angegeben, dass er das Dokument von seinem Bruder er- halten habe, als er noch in Österreich gewesen sei, anlässlich der Einrei- sekontrolle in die Schweiz habe er den Grenzbehörden jedoch angegeben, am (...) 2005 geboren zu sein. Seine Darlegung, eine andere Person habe für ihn übersetzt, erkläre seine unterschiedlichen Altersangaben nicht. Schliesslich würden sein reifes Verhalten und sein äusseres Erscheinungs- bild nicht gegen eine Volljährigkeit sprechen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (während der Anhörung zur beabsichtigten Alters- anpassung respektive Volljährigkeit/Minderjährigkeit) habe weder er noch die anwesende Rechtsvertretung etwas Stichhaltiges dagegenhalten kön- nen. Insgesamt habe er seine Identität nicht mittels rechtsgenüglicher Iden- titätsdokumente belegen und auch nicht nachweisen können, dass sein geltend gemachtes Geburtsdatum das wahrscheinlichere sei als dasjenige, das vom SEM aufgeführte werde.

D-899/2023 Seite 9 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, dass ohne ein Altersgutachten ein objektiver Entscheid des richtigen Geburtsdatums nicht möglich sei. Die von der Vorinstanz zitierten Wi- dersprüche könne er widerlegen. So sei das Geburtsdatum vom (...) 2005 vom Grenzschutzwachkorps eingetragen worden, nachdem er bei der Kontrolle auf die Frage nach seinem Alter erklärt habe, dass er ungefähr siebzehnjährig sei, ohne ein konkretes Datum genannt zu haben. Ferner habe er erklärt, dass anlässlich seiner Registrierung eine andere Person für ihn das auf der Tazkira stehende Ausstellungsdatum vom islamischen Kalender in den gregorianischen Kalender umgerecht habe und dabei auf den (...) 2006 als sein Geburtsdatum gekommen sei. Ferner habe er nie behauptet, sein genaues Geburtsdatum zu kennen, weder nach dem einen, noch nach dem anderen Kalender. Die Vorinstanz habe seine Aussage, dass er sein Alter kennen würde mit dem Umstand verwechselt, dass er sein genaues Geburtsdatum kenne. Bezüglich des Vorhalts der Vorinstanz, dass seine Schilderungen zu seiner Biographie nicht konstant ausgefallen seien, sei zu bemerken, dass es keinen Einfluss auf sein Alter habe, ob er nun in Afghanistan oder in Pakistan geboren sei. Ausserdem habe er diese Unstimmigkeit während der Anhörung entkräften können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz seiner Tazkira jegliche Beweiskraft abspreche; es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er deren Ausstelldatum nicht kenne, obwohl dieses auf dem Dokument ersichtlich sei, zumal die meisten Personen die Ausstelldaten ihrer Dokumente ebenfalls nicht kennen würden. Schliesslich könne nicht nachvollzogen werden, dass die Vorinstanz sein Alter aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes respektive Verhaltens beurteilen wolle. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass es dem Be- schwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht gelungen sei, eine konsistente Biographie darzulegen; er habe unterschiedliche Angaben zu seinem Alter gemacht. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass er anlässlich der Kontrolle des BAZG ein anderes Geburtsdatum als das- jenige angegeben habe, welches er im Rahmen des Asylverfahrens ge- nannt habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits über seine Tazkira respektive die Angaben zu seinem Geburtsdatum verfügt habe. Auch die weiteren Schilderungen zu seinem Alter sowie zur Ausstellung seiner Tazkira seien vage und teilweise abweichend voneinander ausgefallen. Auffallend sei ferner, dass er sich mit dem in Afghanistan üblichen islami- schen Sonnenkalender nicht auskenne und nicht einmal das aktuelle Jahr gemäss afghanischem Kalender habe nennen können, sondern alle Daten gemäss dem gregorianischen Kalender wiedergegeben habe. Aufgrund

D-899/2023 Seite 10 der fehlenden Aussagekraft der Vorbringen zu seiner angeblichen Minder- jährigkeit sei auf die Durchführung eines Altergutachtens verzichtet wor- den. 5.4 Der Beschwerdeführer verwies in der Replik auf seine ausführlichen und überzeugenden Erklärungen anlässlich der Gewährung des recht- lichen Gehörs sowie in seiner Beschwerde zu den vermeintlichen Wider- sprüchen in seiner Biographie und zu seinem Alter. Die Vorinstanz habe selbst eingeräumt, dass sie davon ausgehe, dass das angefochtene Geburtsdatum vom (...) 2004 fiktiv sei und nicht dem tatsächlichen Ge- burtsdatum entspreche. Ebenfalls werde das weitere Geburtsdatum vom (...) 2005, welches anlässlich der Datenerfassung des BAZG registriert worden sei, bestritten. Dazu sei festzuhalten, dass das angeblich von ihm angegebene Alter von (...) Jahren bei seiner Ankunft im Oktober 2022 ent- weder auf einer falschen Notiz, einem Missverständnis oder einer falschen Übersetzung beruhe, zumal es auch bei der Registrierung seines Namens zu Fehlern gekommen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sein Name während der Anhörung problemlos habe korrigiert werden können, eine fehlerhafte Registrierung seines Geburtsdatums jedoch abgestritten und ihm widersprüchliche Angaben zur Last gelegt würden. Er habe stets das- selbe Geburtsdatum angegeben. Ferner gehe auch aus dem einzigen vor- handenen Identitätsdokument – seiner Tazkira – hervor, dass er (...) (im Jahr der Ausstellung) zwölfjährig gewesen sei. Diese Angaben würden mit seinem Geburtsjahr übereinstimmen. Schliesslich sei zu beanstanden, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise auf die Durchführung eines Al- tersgutachtens verzichtet, hingegen ohne Weiteres ein Lingua-Gutachten in Auftrag gegeben habe. Die Durchführung eines Altersgutachtens sei für ihn die einzige Möglichkeit, seine Angaben zu seinem Alter verifizieren zu lassen. Die von der Vorinstanz aufgeführten Abweichungen würden willkür- lich erscheinen, zumal er die vermeintlichen Widersprüche überzeugend habe entkräften können. 6. Grundsätzlich obliegt es dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) 2004 korrekt ist (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzu- weisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) 2006 zutreffend respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS er- fassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburts- datums, ist dieses im ZEMIS zu belassen oder jenes einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5,

D-899/2023 Seite 11 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtli- cher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Al- tersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hin- weis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). 7. 7.1 Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens konsistent sein Alter – auch in Bezug auf seine Biographie – angab und gleichbleibend ausführte, gemäss gregorianischem Kalender am (...) 2006 geboren zu sein. Bereits das Personalienblatt füllte er mit diesem Geburtsdatum aus und erklärte an der EB UMA sowie der Anhö- rung überzeugend, dass ihm ein «Junge», der während der Asylgesuch- einreichung anwesend gewesen sei, anhand der in seiner Tazkira einge- tragenen Daten dieses Geburtsdatum ausgerechnet habe (vgl. SEM-Akten A18/10 F1.06, F5.02; A21/16 F54-55). Seine Erklärung, sein Geburtsdatum nach dem islamischen Sonnenkalender nicht zu wissen, erscheint im af- ghanischen Kontext nicht als gänzlich unwahrscheinlich, zumal die meisten afghanischen Staatsangehörigen ihr Geburtsdatum oft nicht kennen oder ihnen das Wissen um ein solches unwesentlich erscheint (vgl. dazu AC- CORD – Austrian Centre vor Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Wissen und Bedeu- tung von persönlichen Tagen [Geburt, Hochzeit] und Umgang mit Zeitan- gaben, 7. Februar 2017 <https://www.ecoi.net/de/dokument/1393481. html>, zuletzt abgerufen am 19. März 2024; vgl. auch die Aussage des Be- schwerdeführers in der SEM-Akte A18/10 F1.06). Weiter ist festzustellen, dass dieses Datum ebenso mit seiner anlässlich der EB UMA vom 16. De- zember 2022 gemachten Altersangabe, wonach er in einem Monat sieb- zehn Jahre alt werde, übereinstimmt, wie mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung vom 6. Januar 2023, anlässlich derer er angab, seit einigen Ta- gen siebzehn Jahre alt zu sein (vgl. SEM-Akten A18/10 F1.06; A21/16 F51- 52). Seine Angaben zu seiner Biographie erscheinen in Bezug auf sein vor- gebrachtes Geburtsdatum ebenfalls schlüssig und im Wesentlichen wider- spruchsfrei. So führte er aus, im Zeitpunkt seiner Einschulung sei er unge- fähr achteinhalbjährig gewesen, habe die sechste Klasse abgeschlossen und die siebte Klasse im Moment des Regierungssturzes (im August 2021) abgebrochen, wobei er in den Schulferien und während der Freizeit in einer (...) ausgeholfen habe. Diese Tätigkeit habe er im Alter zwischen vierzehn und fünfzehn Jahren ausgeübt (vgl. SEM-Akte A18/10 F1.17.04, F1.17.05).

D-899/2023 Seite 12 Ebenfalls überzeugend erweist sich seine Schilderung, wonach er einige Monate vor seiner Ausreise die Schule nicht besucht habe, weil zu diesem Zeitpunkt die Schulferien bereits begonnen hätten, die Schulen nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zudem komplett geschlos- sen worden seien und er im Zeitpunkt, als er in die siebte Klasse gekom- men sei, die Schule nicht (mehr) ernst genommen respektive nichts dafür gemacht habe. Diese Schilderung steht somit nicht im Widerspruch zu sei- ner Aussage in der EB UMA, dass er kurz nach dem Beginn der siebten Klasse die Schule abgebrochen habe (vgl. SEM-Akten A18/10 F1.17.04; A21/16 F26, F31, F34, F108). Den vermeintlichen Widerspruch, dass er verschiedene Geburtsorte angegeben respektive auf dem Personalienblatt als Geburtsort G._______ angegeben und an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, in Pakistan geboren zu sein, konnte er überzeugend ent- kräften indem er erklärte, dass auf Tazkiras jeweils der Herkunftsort und nicht der effektive Geburtsort angegeben werde (vgl. SEM-Akten A1/4; A/A21/16 F106-107). Sodann konnte er verständlich darlegen, weshalb sein Geburtsdatum anlässlich der Grenzkontrolle anders als das danach angegebene Geburtsdatum erfasst worden war. Seine diesbezügliche Er- klärung, dass er den Grenzbeamten lediglich sein Alter, jedoch nicht sein konkretes Geburtsdatum angegeben habe, erscheint plausibel. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Registrierung bei der Grenzkon- trolle auch sein Name nicht richtig erfasst worden war (vgl. SEM-Akten A18/10 F5.02; Beschwerde vom 15. Februar 2023 S. 2). Überdies beruht das vorinstanzliche Argument, dass sein reifes Verhalten während der Be- fragung und sein äusseres Erscheinungsbild sowie sein Körperbau nicht gegen eine Volljährigkeit sprechen würden, auf einer lediglich subjektiven Sichtweise der betrachtenden Person (vgl. SEM-Akte 1/6 S. 3 Absatz 4).

7.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erhalt seiner Tazkira erscheinen ebenfalls nachvollziehbar. So erklärte er, nach dem Zweck der Ausstellung der Tazkira gefragt, dass es Pflicht in Afghanistan sei, eine Tazkira zu besitzen und die Polizei bei Personenkontrollen nach diesem Dokument verlangen könne. Da sein Vater ehemaliger Staatsbeamter der afghanischen Regierung gewesen sei, hätten alle Familienmitglieder eine Tazkira erhalten. Dazu habe er sich persönlich nach F._______ begeben müssen und anlässlich der Ausstellung ein Foto sowie seinen Vor- und Nachnamen abgegeben (vgl. SEM-Akten A18/10, F4.03; A21/16, F46-53). Es trifft zwar zu, dass die Tazkira des Beschwerdeführers lediglich in Kopie vorliegt und nicht fälschungssicher ist, womit ihr nur ein geringer Beweis- wert zukommt, dennoch ist sie – insbesondere vor dem Hintergrund seiner stimmigen Biographie- und Altersangaben – im Rahmen der Prüfung,

D-899/2023 Seite 13 welches Geburtsdatum wahrscheinlicher erscheint, als Indiz zu berück- sichtigen (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. Au- gust 2016 E. 5.7). 7.3 Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweismittel und Indizien sowie der nachvollziehbaren Ausführungen anlässlich der Befragungen er- scheint das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum vom (...) 2006 wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene vom (...) 2004, auch wenn das genaue Geburtsdatum nicht vollständig korrekt eruiert wer- den kann, zumal Geburtsdaten auf Tazkiras oft nicht dem tatsächlichen Al- ter entsprechen, da die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschied- lich eingetragen werden oder sich die Altersangabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstel- lung stützt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30, E. 4.2.2). 7.4 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum im Zeitpunkt der Asylgesuch- stellung wahrscheinlicher ist als das von der Vorinstanz behauptete und im ZEMIS eingetragene. 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. Januar 2023 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzu- weisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) 2004 auf den (...) 2006 zu ändern. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich der Eventualantrag, die Sache sei an das SEM zur Neubeurteilung und zur Durchführung eines Altersgutachtens zurückzuweisen, als gegen- standslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuver- lässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In

D-899/2023 Seite 14 Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vor- instanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag) auszurichten. 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss dem vorliegend anwendbaren alten Recht (vgl. Art. 35 Abs. 2 der alten Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [aVDSG; SR 235.11]) dem Eidgenössischen Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-899/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Be- schwerdeführers den (...) 2006 einzutragen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generealsek- retariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), den eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Martina von Wattenwyl

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-899/2023 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

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Gerichtsentscheide

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  • 1C_224/201425.09.2014 · 154 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • A-2291/2015
  • A-7588/2015
  • A-7615/2016
  • D-3375/2016
  • D-899/2023
  • E-4931/2014