B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-806/2020
Urteil vom 15. November 2022 Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vormals vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 / N (...).
D-806/2020 Seite 2 Sachverhalt: I. A. B._______ (ein Bruder des Beschwerdeführers [N {...}]) suchte am 21. De- zember 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 stellte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) – zufolge Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden wegen Tätigkeiten zugunsten der LTTE (Liberation Tigers of Ta- mil Eelam) – fest und gewährte ihm Asyl. II. B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in C._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 29. September 2017 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Mit Verfügung vom 15. August 2018 erklärte das SEM das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren für beendet und hörte den Beschwerdeführer am 16. August 2019 vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). B.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Distrikt E., Nordprovinz), wo er bei seinen Eltern und mit (...) Geschwistern aufgewachsen sei. Seine Familie betreibe Landwirt- schaft und habe die LTTE mit Nahrungsmitteln versorgt. Ferner habe einer seiner Brüder – B. – die Bewegung unterstützt. Letzterer sei nach Kriegsende geflohen und lebe mittlerweile in der Schweiz, während die restlichen Mitglieder seiner Kernfamilie nach wie vor in Sri Lanka wohnhaft seien. B.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, im Jahr 2016 aufgrund seines geflohenen Bruders Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen zu haben. Einmal sei er aufgefordert worden, zum (...)-Camp nach F._______ zu kommen, wo er mit dem Tod bedroht worden sei. Respektive sei er nach Kriegsende von Angehörigen der Armee, des CID (Criminal Investigation Department) oder des Geheimdienstes unter Druck gesetzt worden. Er sei unzählige Male zu seinem geflohenen Bruder und dessen LTTE-Tätigkeit befragt worden. Ausserdem habe man ihn ein- mal zum Armeecamp in F._______ mitgenommen und von ihm verlangt,
D-806/2020 Seite 3 seinen Landwirtschaftsbetrieb zu überschreiben und ihm für den Fall seiner Weigerung Todesdrohungen ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund habe er seinen Heimatstaat am 7. April 2016 erstmals verlassen und in G._______ einen Asylantrag gestellt. Dieser sei jedoch abgewiesen wor- den, weshalb er im Jahr 2017 illegal nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. In der Folge habe er mit den sri-lankischen Behörden zwar keine Probleme mehr gehabt, buddhistische Mönche hätten sich aber seinen Landwirt- schaftsbetrieb aneignen wollen und für den Fall seiner Weigerung Todes- drohungen gegen ihn ausgesprochen. Respektive habe er sich fortan bei einem seiner (...) in H._______ versteckt gehalten und über Dritte erfahren, von den sri-lankischen Behörden weiterhin gesucht zu werden. Am 9. Au- gust 2017 habe er seinen Heimatstaat deshalb – mit der Hilfe eines Schlep- pers und mit gefälschten Reisepapieren – auf dem Luftweg erneut verlas- sen. Nach seiner Ausreise hätten sich die sri-lankischen Behörden mehrfach bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt. Anfangs 2019 sei es seiner Familie gelungen, eine dieser Behördenvorsprachen mit dem Mobiltelefon heimlich festzuhalten. B.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er folgende Unterla- gen ins Recht:
D-806/2020 Seite 4 D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2020 (Poststempel, Eingabe datiert vom 14. Februar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig- keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Zudem sei festzustel- len, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde lag – neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 31. Januar 2020 und bereits aktenkundigen Dokumenten – eine Terminvereinbarung bei I._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kantonales Spital J._______) für den 13. Februar 2020 bei. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2020 stellte der Instruktions- richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbei- ständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. März 2020 eine Person zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihm als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden solle. E.b Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 (Poststempel) zeigte die rubri- zierte Rechtsvertreterin – unter Beilage einer Vollmacht desselben Tages – an, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei, und ersuchte um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung. E.c Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 wurde dem Beschwerdefüh- rer seine Rechtsvertreterin antragsgemäss als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet.
D-806/2020 Seite 5 F. Mit Eingaben vom 3. April 2020 und 4. Dezember 2020 machte der Be- schwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – ergänzende Ausführungen und legte folgende Unterlagen zu den Akten:
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
D-806/2020 Seite 6 bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü- gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
D-806/2020 Seite 7 richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Namentlich würden seine Aussagen hinsichtlich Zeit- punkt, Zeitdauer, Verfolger und Motiv deutlich voneinander abweichen. So habe er anlässlich der BzP erklärt, sein Heimatland im April 2016 aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit seinem älteren Bruder verlassen zu haben. Nach seiner Rückkehr aus G._______ habe dieses Problem nicht mehr bestanden. Eine etwaige Nähe seines Bruders oder seiner Familie zu den LTTE habe er nicht geltend gemacht. An der Anhörung habe er hin- gegen erklärt, aufgrund der LTTE-Tätigkeit seines Bruders von Angehöri- gen der Armee, des CID oder des Geheimdienstes belästigt und befragt worden zu sein. Auch nach seiner Rückkehr aus G._______ hätten die Be- helligungen nicht aufgehört. Ferner habe er im Rahmen der BzP zu Proto- koll gegeben, im Jahr 2017 hätten ihm buddhistische Mönche sein Grund- stück wegnehmen wollen. Die Mönche hätten ihm gedroht, ihn mit dem Auto zu überfahren und es wie einen Unfall aussehen zu lassen. Bei der Anhörung habe er die Mönche mit keinem Wort erwähnt. Stattdessen habe er angeführt, nebst der Unterdrucksetzung wegen der LTTE-Nähe seiner Familie hätten ihn Angehörige der heimatlichen Behörden aufgefordert, sein Eigentum abzutreten. Diesen Umstand habe er auf den Zeitpunkt vor seiner ersten Ausreise datiert und angegeben, nach seiner Rückkehr sei nichts weiter vorgefallen. Auf entsprechende Nachfrage habe er diese Un- gereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht. Insbesondere sei das Vorbringen, aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes an Erinnerungslücken zu leiden, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dar- über hinaus sei auffällig, dass insbesondere die Schilderungen in der An- hörung oberflächlich und ohne Realkennzeichen ausgefallen seien, wes- halb sie nicht den Eindruck vermittelten, dass sie auf persönlichen Erleb- nissen beruhten. Schliesslich liessen sich auch den Akten seines Bruders B._______ (N [...]) keine Hinweise für eine Reflexverfolgung seiner Person
D-806/2020 Seite 8 entnehmen. Angesichts dieses Vorbringens sei insbesondere nicht nach- vollziehbar, weshalb die restlichen Mitglieder seiner Kernfamilie nach wie vor in Sri Lanka lebten und einen geregelten Alltag führen könnten. Würde seine Familie wegen der LTTE-Tätigkeit seines Bruders im Fokus der Be- hörden stehen, wäre anzunehmen, dass davon nicht nur der Beschwerde- führer, sondern auch seine Eltern und die anderen Geschwister betroffen wären. Vor diesem Hintergrund erfüllten die Vorbringen des Beschwerde- führers betreffend Probleme mit den heimatlichen Behörden beziehungs- weise Drittpersonen die Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit nicht. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Sowohl das Schreiben der (...) aus dem Jahre 2018 als auch diejenigen seiner (...) vom Oktober 2017 respektive Mai 2019 würden den Charakter von Gefälligkeitsschreiben aufweisen, denen kein hoher Be- weiswert zukomme. Was die eingereichten Fotografien anbelange, sei fest- zustellen, dass sich anhand derer weder die Identität der abgebildeten Per- sonen, noch der Aufnahmeort oder die Umstände der Aufnahme eruieren liessen. Dass es sich dabei um Behördenvertreter handeln solle, die nach dem Beschwerdeführer suchten, sei jedenfalls nicht erkennbar. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka trotz der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ob- jektiv begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, stellte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundes- verwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren fest, der Beschwerdeführer habe bis im Jahr 2017 mehrheit- lich in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise be- standene Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulö- sen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden gera- ten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Einschät- zung vermöge auch der Regierungswechsel vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Es sei zwar festzustellen, dass mit der Wahl von Gota- baya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionel- len, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergingen. Den- noch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die Annahme ei- ner Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. No- vember 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu
D-806/2020 Seite 9 eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher Bezug sei vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen vorliegend nicht ersichtlich. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt sein werde. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzun- gen zur Anerkennung als Flüchtling. Wie nachfolgend aufgezeigt, handle es sich bei den aufgeführten Wider- sprüchen um Missverständnisse. Zunächst sei er anlässlich der BzP von der befragenden Person «ständig» angehalten worden, sich kurz zu fas- sen. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen und habe darauf verzich- tet, die Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders explizit zu erwähnen. Er habe aber durchaus zu Protokoll gegeben, nach dem Verschwinden seines Bruders Probleme mit den heimatlichen Behörden bekommen zu haben. Ferner habe der Dolmetscher im Rahmen der Anhörung einige seiner Aussagen als unglaubhaft abgetan, weshalb er verunsichert gewesen sei. Unter an- derem deshalb habe er an der Anhörung zu wenig deutlich gemacht, dass die buddhistischen Mönche und das CID zur selben Gruppe gehörten und dasselbe Ziel verfolgten. Namentlich mehr über seinen geflohenen Bruder herauszufinden und sich seines Eigentums zu bemächtigen. Diese Prob- leme hätten sowohl vor seiner Flucht nach G._______, als auch danach bestanden. Hinsichtlich allfälliger zeitlicher Differenzen sei festzuhalten, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme Mühe mit der zeitlichen Einordnung habe, was es zu berücksichtigen gelte. Insgesamt habe er im Rahmen seiner Möglichkeiten nachvollziehbar dargelegt, im Zusammen- hang mit der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders sowie seines landwirt- schaftlichen Betriebs ins Visier der heimatlichen Behörden respektive der buddhistischen Mönche geraten zu sein. Sodann erfülle er gleich mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren. Im Zu- sammenhang mit der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders sowie seines landwirtschaftlichen Betriebs sei er in seinem Heimatland weiterhin (be- hördlichen) Behelligungen ausgesetzt, was die eingereichten Fotografien belegten. Unter den gegebenen Umständen sei verständlich, dass seine
D-806/2020 Seite 10 Familie diese Fotografien heimlich mit dem Mobiltelefon aufgenommen habe. Die Kamera fokussiere einen Gegenstand im Vordergrund, weshalb die darauf abgebildeten Personen nicht deutlich zu erkennen seien. Ferner sei es nicht möglich, die mit dem Mobiltelefon aufgenommenen Fotografien zu datieren. Ausserdem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Namentlich habe er im November 2018 und 2019 an (...) teilgenommen. Schliesslich habe sich die politische Situation für die tamilische Minderheit mit den Osteranschlägen im April 2019 und den Wahlen im November 2019 innert kürzester Zeit verschärft. 4.3 Mit der Eingabe vom 3. April 2020 macht der Beschwerdeführer einen Sprechstundenbericht vom 13. Februar 2020 aktenkundig und bringt er- neut vor, dass allfällige Widersprüche in den Befragungen im Lichte seiner Traumatisierung milde zu beurteilen seien. Ausserdem sei demselben Be- richt zu entnehmen, dass er laut dem behandelnden Psychiater kongruente Angaben bezüglich seiner Verfolgung in Sri Lanka gemacht habe.
4.4 In der Beschwerdeergänzung vom 4. Dezember 2020 macht der Be- schwerdeführer sodann geltend, über neue Beweismittel zu verfügen, wel- che die weiterhin bestehende Verfolgungsgefahr deutlich zum Ausdruck bringen würden. Diesen sei zu entnehmen, dass ein in Sri Lanka lebender Bruder namens K._______ am 2. Juni 2020 von Unbekannten überrascht und spitalreif geschlagen worden sei, als er sich um das Grundstück des Beschwerdeführers gekümmert habe. Die Angreifer hätten wiederum das Eigentum an seinem landwirtschaftlichen Betrieb beansprucht und Todes- drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Vor diesem Ereignis sei derselbe Bruder bereits mehrfach zum Verbleib des Beschwer- deführers befragt worden.
4.5 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an der angefochtenen Ver- fügung fest, zumal die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Sprech- stundenbericht und die darin vorgebrachten Asylgründe vermöchten zu kei- ner anderen Einschätzung zu führen, zumal die Beurteilung der Ausreise- gründe den dafür zuständigen Asylbehörden obliege. Hinsichtlich der erst- mals auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten hält sie sodann fest, dass diese ein niederschwelliges Engagement nahelegten und keinen Anlass zur Annahme einer drohenden Verfolgung nach seiner Rückkehr bieten würden.
D-806/2020 Seite 11 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. die Zusam- menfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 und 4.5 des vorlie- genden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen wer- den. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Be- weismittel halten dem nichts Stichhaltiges entgegen.
5.2 Der Vorinstanz ist zunächst beizupflichten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden respektive Drittpersonen in den Jahren 2009 bis 2017 in zeitli- cher und inhaltlicher Hinsicht (vgl. A7 Ziff. 2.02, Ziff. 7.01; A22 F46 f., F60, F65, F69, F78, F81, F97, F99 f., F110 f., F119) erhebliche Widersprüche aufweisen. Hierzu ist festzuhalten, dass Asylsuchende grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern haben und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen brauchen. Da lediglich selber Er- lebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend wiedergegeben wer- den kann, zumal es sich bei den geschilderten Vorkommnissen um ein- schneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Auch sein mehrfacher Hinweis auf Erinne- rungslücken (vgl. auch A22 F17, F46, F97, F101, F105) und die im einge- reichten Sprechstundenbericht (vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.) nicht nä- her definierten psychischen Probleme lassen keine andere Beurteilung zu. Die angeblichen Probleme, sich an bestimmte Vorfälle zu erinnern und diese zeitlich einzuordnen, beziehen sich fast ausschliesslich auf die be- haupteten Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden respektive Dritt- personen. Darüber hinaus hat auch die anwesende Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt nichts vermerkt, was das Vorbringen des Be- schwerdeführers von Erinnerungslücken stützen würde (vgl. A22, letzte Seite). Auch der Versuch, die Widersprüche unter anderem auf Verständi- gungsschwierigkeiten zurückzuführen, ist offensichtlich nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gehabt, sich umfassend – auch in einem freien Bericht (vgl. A22 F60 f.) – zu seinen Asylgründen zu äussern. Zudem muss er sich auf seine Angaben behaften lassen, zumal er die Richtigkeit und
D-806/2020 Seite 12 Vollständigkeit der Protokolle anlässlich der Rückübersetzungen unter- schriftlich bestätigte (vgl. A7 S. 9 und A22 S. 18).
5.3 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich der Be- schwerdeführer rund um die geltend gemachten Behelligungen seiner Per- son in den Jahren 2009 bis 2017 lediglich pauschal und auf wenig substan- tiierte Weise geäussert hat. Auch auf (mehrmalige) Nachfrage vermochte der Beschwerdeführer seine Schilderungen nicht zu präzisieren (vgl. A22 F64-73, F78-80, F82-83, F98-100, F104-105, F107-109). Die Sichtweise in der Beschwerde, dass seine diesbezüglichen Aussagen plausibel gewesen seien, findet im Anhörungsprotokoll somit keine Bestätigung. 5.4 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Aus- reise aus Sri Lanka bestehende oder drohende Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf- grund seines politischen Profils flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs- massnahmen zu befürchten hätte. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent- scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be- jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek- tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen keine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge- machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel- wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, im Hinblick auf die Erwägung, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
D-806/2020 Seite 13 6.3 Wie soeben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine asylrele- vante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Überdies liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich seine Gefährdungslage seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert hätte. Namentlich ist die – auch auf Beschwerdeebene – geltend gemachte anhaltende (behördliche) Su- che nach seiner Person nicht ansatzweise substantiiert (vgl. A22 F43 ff.), woran auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. B.d. und F.) nichts zu ändern vermögen. Hin- sichtlich der Unterlagen im Zusammenhang mit der angeblichen Behörden- vorsprache anfangs 2019 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.d) kann zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenhält. Sodann ist fest- zuhalten, dass auf den eingereichten Fotografien lediglich zu sehen ist, wie drei zivil gekleidete Personen auf einem Grundstück stehen. Anzeichen für behördliche Drohungen oder Durchsuchungen sind jedoch keine ersicht- lich. Auch die Unterlagen im Zusammenhang mit der angeblichen Suche nach seiner Person am 2. Juni 2020 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.) las- sen keine andere Beurteilung zu. Beim Schreiben seines Bruders K._______ vom 8. August 2020 handelt es sich ebenfalls um ein Gefällig- keitsschreiben, welchem kein hoher Beweiswert zukommt. Weiter lässt we- der der Arztbericht des Spitals F._______ vom 3. Juni 2020 noch die Foto- grafie betreffend seinen Bruder K._______ Rückschlüsse auf die Asyl- gründe des Beschwerdeführers zu. 6.4 Sodann war der Beschwerdeführer selbst nie Mitglied der LTTE, son- dern unterstützte diese indirekt, indem seine Familie die Bewegung mit Nahrungsmitteln versorgte (vgl. A22 F84 f.). Allein daraus lässt sich kein massgebliches Risikoprofil herleiten, zumal davon auszugehen ist, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entspre- chende Verbindungen zu den LTTE aufwies und Hilfeleistungen vornahm respektive vornehmen musste. Dennoch ist dieses Element bei der Evalu- ierung des Risikoprofils entsprechend zu würdigen. Als weiteres Element kommt hinzu, dass sein Bruder B._______ (N [...]) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden gewisse Verbindungen zu den LTTE aufweist. Aufgrund der familiären Verhältnisse sowie seiner früheren Unterstüt- zungsleistungen kann aber nicht angenommen werden, dass ihm die sri- lankischen Behörden – im Gegensatz offenbar zu seinem Bruder – ernst-
D-806/2020 Seite 14 zunehmende Verbindungen zu den LTTE nachsagen respektive ihm unter- stellen könnten, am Wiederaufbau der LTTE interessiert zu sein, woran auch seine erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpoliti- schen Tätigkeiten nichts zu ändern vermögen. Aus den schriftlichen Aus- führungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass er anlässlich der (...) eine andere Position als die eines Mitläufers eines Demonstrations- zugs eingenommen hätte. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der objektiv begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behör- den blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Es wird indessen vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern er sich durch dieses exilpolitische Wirken nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Was seine Narben ([...] und [...] [vgl. A22 F60, F101]) anbelangt, handelt es sich dabei – wie vorstehend erwähnt – ledig- lich um einen schwachen Risikofaktor. Aus seiner tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit und dem Asylverfahren in der Schweiz kann er schliesslich keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen den Beschwerdevorbringen – weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Raja- paksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. Ur- teile des BVGer D-1665/2020 vom 10. August 2022 E. 6.7, E-2912/2020 vom 10. August 2022 E. 7.3 und D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 10.3). 6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
D-806/2020 Seite 15 BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Sodann ergeben sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da- für, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
D-806/2020 Seite 16 würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu- rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Ur- teil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Däne- mark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Da- bei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon aus- zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er be- fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus- mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzur- teil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngs- ten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3092/2020 vom 22. Juli 2022 E. 11.3 f.; D-4434/2020 vom 12. Juli 2022 E. 11; E-1723/2022 vom 1. Juni 2022 E. 9.3). 8.2.3 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus dem Sprechstundenbericht vom 13. Februar 2020 (vgl. Pro- zessgeschichte, Bst. F.), dass er sich seit Dezember 2019 in psychiatri- scher Behandlung befinde und mehrere Suizidversuche unternommen habe. Aktuellere Arztberichte wurden vom Beschwerdeführer nicht zu den Akten gereicht, weshalb auf den vorgenannten abzustellen ist. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
D-806/2020 Seite 17 dar und die nicht näher definierten psychischen Probleme des Beschwer- deführers vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle offensichtlich nicht zu erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H.). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. Au- gust 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddro- hung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, ange- führt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es liegt daher in der Verant- wortung der mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vor- bereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die allen- falls notwendigen Vorkehren zu treffen, damit bei der Überstellung den Be- dürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschät- zung vermag die zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewalt- same Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu än- dern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3092/2020 vom 22. Juli 2022 E. 11.3 f.;
D-806/2020 Seite 18 D-4434/2020 vom 12. Juli 2022 E. 11; E-1723/2022 vom 1. Juni 2022 E. 9.3). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegwei- sungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus- sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht wer- den kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 8.3.2 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in D._______ (Distrikt E., Nordprovinz [vgl. A7 Ziff. 2.02]) und H. (Distrikt L., Nordprovinz [vgl. A22 F46]). Der Vollzug in diese Gebiete ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungs- vollzug. Nach wie vor leben mehrere Familienmitglieder des Beschwerde- führers in H. ([...], [...] sowie [...] [vgl. A7 Ziff. 3.01; A22 F30 f., F35]), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Aufgrund seiner Schulbildung und der Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft ist ferner davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. A7 Ziff. 1.17.04 f.; A22 F50, F52). Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, sämtliche Fami- lienangehörige würden (...) besitzen (vgl. A22 F38). Es kann somit ange- nommen werden, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung durch letz- tere möglich ist. 8.3.3 Auch die gesundheitlichen Probleme (vgl. oben E. 8.2.3) lassen den Wegweisungsvollzug – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht als unzumutbar erscheinen. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizini- sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück- kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erach- tet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.).
D-806/2020 Seite 19 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass angesichts der nicht näher definier- ten psychischen Probleme des Beschwerdeführers auch eine medizinische Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung zu vernei- nen ist. Im Übrigen hat Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versor- gung grosse Fortschritte gemacht; in den letzten Jahren wurde zunehmend in das Gesundheitswesen investiert (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E- 4963/2019 vom 9. April 2021 E. 8.3.3, m.w.H.). So sind psychische Prob- leme in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3 m.w.H. und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 m.w.H.). Allfälligen spe- zifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann im Rahmen der me- dizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Abschliessend ist wiederum festzuhalten, dass einer allen- falls auftretenden akuten Suizidalität des Beschwerdeführers mit geeigne- ten Massnahmen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4227/2020 vom 4. März 2021 E. 8.3). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
D-806/2020 Seite 20 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit ver- fahrensleitender Verfügung vom 24. Februar 2020 das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit Verfügungen vom 24. Februar 2020 und 3. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer sodann die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsvertretung eingesetzt. Das Gesuch der Rechtsver- treterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 12. Mai 2022 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. H.) erweist sich – gemäss Ausführungen in der entsprechenden Eingabe – als gegenstandslos, nachdem der Schriften- wechsel bereits vor Eingang des besagten Entlassungsgesuchs abge- schlossen war. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8– 11 sowie Art. 12 VGKE. In der am 4. Dezember 2020 beigebrachten Kos- tennote wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 5.25 Stun- den zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 108.– geltend gemacht. Der angegebene Zeitaufwand für das Be- ratungsgespräch (1.25 Stunden), das Aktenstudium (3 Stunden) sowie die Eingaben vom 3. April 2020 und 4. Dezember 2020 (0.75 Stunden) er- scheint angemessen. Hingegen kann der Zeitaufwand für das Erstellen der Honorarnote (0.25) praxisgemäss nicht vergütet werden. Unter Berück- sichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– für nichtan- waltliche Vertreterinnen und Vertreter ist das amtliche Honorar demnach auf Fr. 858.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Es umfasst keinen Mehrwert- steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Das amtliche Ho- norar ist gemäss der Eingabe vom 12. Mai 2022 der Freiplatzaktion Basel auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-806/2020 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Freiplatzaktion Basel wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 858.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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