B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-8017/2024
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], Mali, vertreten durch Dorothee Raas, HEKS / Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 19. November 2024
D-8017/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein malischer Staatsan- gehöriger, stellte am 26. August 2024 ein Asylgesuch. Am 16. September 2024 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summa- risch befragt, wobei er als unbegleiteter Minderjähriger mit Geburtsdatum
D-8017/2024 Seite 3 asylrechtlicher Hinsicht die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erwei- terte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). I. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 19. November 2024 verfügte das SEM, im ZEMIS werde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma- teriell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
D-8017/2024 Seite 4 2. Hinsichtlich der Berichtigung von Personendaten in der Datenbank ZEMIS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kogni- tion. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS- Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Infor- mationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personenda- ten, nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. Septem- ber 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. diesbezüglich und zum Folgenden BVGE 2018 VI/3 E. 3). 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneinge- schränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, unter Hinweis auf Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2 m.w.N.). Die Verge- wisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiier- tes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Perso- nendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1 m.w.N.). 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
D-8017/2024 Seite 5 sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdever- fahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil A-7615/2016 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Da- ten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG deshalb die An- bringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu- nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der- artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben wei- terhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätz- lich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen anstelle vieler Urteil A-7615/2016 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.5 Es obliegt somit grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die Perso- nalien des Beschwerdeführers gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag korrekt sind. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personalien richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag
D-8017/2024 Seite 6 (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.N.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Personalien, sind diejenigen im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 3.6 Die für die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS geltenden Be- weisregeln gemäss DSG sind von jenen des Asylverfahrens zu unterschei- den (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im letzteren Bereich, in dem es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, gelten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – der Vorgängerorgani- sation der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts – dargelegten Beweisregeln (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5– 6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). 4. 4.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht bezüglich der Angaben, welche der Beschwerdeführer zu seinem Alter machte, im Wesentlichen Folgen- des hervor. Auf dem Personalienblatt, das bei der Anmeldung des Beschwerdeführers im Bundesasylzentrum ausgefüllt wurde, ist als Geburtsdatum der 1. De- zember 2009 eingetragen. Gemäss einer Mitteilung der zuständigen italienischen Behörde an das SEM vom 6. September 2024 wurde der Beschwerdeführer in Italien, nach- dem er dort gemäss Eintrag in der Datenbank „Eurodac“ am 15. Februar 2024 ein Asylgesuch gestellt hatte, mit dem Geburtsdatum 11. Juni 2006 als Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire registriert. Anlässlich seiner Erstbefragung durch das SEM vom 16. September 2024 gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsdatum sei der 1. Dezember 2009, und er sei 15 Jahre alt. Sein Geburtsdatum kenne er, weil sein älterer Bruder ihm das erzählt habe. Von seinem Bruder sei ihm – und zwar vor seiner Ausreise aus Mali – gesagt worden, er sei am genannten Datum geboren worden und 15 Jahre alt (betreffendes Protokoll, S. 3). Zum Zeit- punkt seiner Ausreise aus Mali sei er 12 Jahre alt gewesen (ebd., S. 8). In Italien habe er das gleiche Geburtsdatum angegeben wie in der Schweiz und ebenfalls gesagt, dass er aus Mali komme, jedoch hätten die dortigen Behörden alles falsch aufgeschrieben (ebd., S. 9 f.). 4.2 Im vorliegenden Fall liess die Vorinstanz aufgrund von Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein Gutachten zur Altersschätzung erstellen. Gemäss medizinischer Altersanalyse des
D-8017/2024 Seite 7 Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitäts- spitals Zürich vom 23. September 2024 ergab sich gemäss Handröntgen ein radiologisches Alter von durchschnittlich 18,5 Jahren, durch Computer- tomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 19,6 Jah- ren und ein durchschnittliches odontologisches (zahnkundliches) Alter von 21,1 Jahren. In zusammenfassender Beurteilung der vorliegenden Be- funde gelangte das Gutachten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchungen von einem durchschnittlichen Lebensal- ter von 18,5 bis 21,1 Jahren und einem Mindestalter von 16,4 Jahren (ge- mäss Computertomographie der Schlüsselbeine) auszugehen sei. Auf- grund der Ergebnisse könne die Volljährigkeit nicht bewiesen werden, be- ziehungsweise die Minderjährigkeit sei möglich. Das angegebene Alter von 14 Jahren und 9 Monaten liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschät- zung. 4.3 Gestützt auf dieses Gutachten kann weder zuverlässig auf die Volljäh- rigkeit noch auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchgestellung in der Schweiz geschlossen werden, es vermag allerdings auch kein massgebliches Indiz für seine Minderjährigkeit darzu- stellen (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2). Festzustellen ist gleichzeitig, dass aufgrund der vorliegenden Ergebnisse das vom Beschwerdeführer selbst behauptete Alter von 14 Jahren und 9 Monaten als höchst unwahrschein- lich zu bezeichnen ist. 4.4 Neben der Tatsache, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Al- ter gemäss dem vorliegenden Gutachten nicht zutreffen kann und deshalb bereits erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben bestehen, ist festzustellen, dass seine Ausführungen zu seinem Alter und – soweit damit zusammenhängend – zu seiner Biographie anlässlich der Anhörungen durch die Vorinstanz ebenso vage wie widersprüchlich ausgefallen sind. Mit der Beschwerdeschrift wird unter Hinweis auf die Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 14. Oktober 2024 argumentiert, die münd- lichen Aussagen des Beschwerdeführers seien kaum geeignet, die vom SEM gehegten Zweifel zu rechtfertigen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Vielmehr kann aus den mündlichen Ausführungen des Beschwer- deführers offensichtlich nicht der Schluss gezogen werden, das von ihm behauptete Alter sei wahrscheinlicher beziehungsweise glaubwürdiger als der derzeit im ZEMIS erfasste Eintrag. So ist festzustellen, dass der Be- schwerdeführer sowohl anlässlich seiner Erstbefragung als auch seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren ein Aussageverhalten an den Tag legte, welches bereits auf den ersten Blick die Frage aufwirft, ob er seine
D-8017/2024 Seite 8 tatsächliche Herkunft zu verschleiern versucht. So gab er nahezu auf jede Frage, welche dazu diente, seine örtliche Herkunft zu eruieren, zu Proto- koll, er könne sich nicht erinnern oder habe keine entsprechenden Kennt- nisse. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu erörtern, wel- che Schlüsse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers aus Mali und die geltend gemachten Asylgründe zu ziehen sind. Jedoch ist festzustellen, dass jedenfalls die unter dem As- pekt der Bearbeitung von Personendaten im ZEMIS geltende Verpflichtung der gesuchstellenden Person zur Mitwirkung an der Feststellung des Sach- verhalts (vgl. E. 3.3) nicht als erfüllt erachtet werden kann. 4.5 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass zwar weder das im ZEMIS eingetragene noch das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum bewiesen werden können. Unter Berücksichtigung der vor- liegenden Beweismittel und Indizien erscheint jedoch das im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2006 als wesentlich wahrscheinli- cher als die beiden Daten, auf welche sich der Beschwerdeführer in seinen Anträgen – Beibehaltung des Geburtsdatums 1. Dezember 2009, eventu- aliter Anpassung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 2008 – beruft. Auch wenn der derzeitige ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Be- schwerdeführers basiert und mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist, lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2006 (mit Bestreitungs- vermerk) ist somit unverändert zu belassen. 5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver- fügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die hauptsächlichen Begehren als von vornherein aussichtslos erwiesen haben.
D-8017/2024 Seite 9 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-8017/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit sepa- rater Post. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des EJPD.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-8017/2024 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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