B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-7481/2025
U r t e i l v o m 7. J a n u a r 2 0 2 6 Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 17. September 2025 / N (...).
D-7481/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) geboren. B. Am 23. Juli 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchen- der (EB UMA) vom 6. August 2025 gab der Beschwerdeführer im Wesent- lichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer (...) und stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______. Er habe dort mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt, bis er im Alter von (...) Jahren in den Iran gegangen sei. Er sei am (...) geboren. Zurzeit sei er (...) Jahre und (...) Monate alt. Mit 7 Jahren sei er in die Schule einge- treten und habe zwei Klassen absolviert. Danach habe er die Schule ver- lassen, weil er seinem Vater bei der Feldarbeit habe helfen müssen. Als er damit begonnen habe, sei er etwa 9, 10 oder 11 Jahre alt gewesen. Nach Abbruch der Schule sei er noch ungefähr acht Jahre in Afghanistan geblie- ben. Er kenne sein Alter beziehungsweise sein Geburtsdatum von seiner Tazkira her, welche bei seiner Einschulung erstellt worden sei. Sein Vater habe den (...) als Geburtsdatum auf der Tazkira angegeben. Er könne die Tazkira nicht vorweisen, da er diese verloren habe. Er habe keine Kopie davon gemacht. Er verfüge auch über keine anderen Dokumente, welche seine Identität oder sein Alter belegen könnten. Er wisse nicht, wie sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender laute. Er kenne den afgha- nischen Kalender nicht, beziehungsweise sei auf seiner Tazkira das afgha- nische Geburtsdatum gestanden und er habe dieses umgerechnet und sich das Datum gemäss europäischem Kalender gemerkt. Er habe Afgha- nistan wegen den Taliban im 10. Monat des Jahres 2024 verlassen und sei in den Iran gegangen. Er müsse damals um die (...) oder (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen sein. Im Iran habe er zwei Monate lang auf einer Baustelle gearbeitet. Als er damit aufgehört habe, sei er (...) Jahre und ein paar Monate alt gewesen. Er wisse noch, dass er das Neujahr im Iran ver- bracht habe. Danach sei er über die Türkei, Bulgarien und Serbien, wo er sich jeweils etwa einen Monat aufgehalten habe, und Bosnien, Kroatien, Slowenien sowie Italien in die Schweiz gereist. Er sei von den hiesigen Grenzbehörden nicht nach seinen Personalien gefragt worden respektive
D-7481/2025 Seite 3 habe er vergessen, was er denen gesagt habe. Auf Vorhalt der Angabe, wonach er bei einem Aufgriff am Grenzbahnhof D._______ am (...). Mai 2025 den (...) als Geburtsdatum genannt habe, antwortete der Beschwer- deführer, er könne sich nicht erinnern, dies gesagt zu haben. Die Reise sei schwierig gewesen und es habe damals auch keinen Dolmetscher gehabt. Er sei jedenfalls nicht (...) Jahre alt. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund von Zweifeln an dem von ihm geltend gemachten Alter zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf ei- ner solchen ärztlichen Untersuchung erklärt. D. D.a Am (...). August 2025 wurde eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am (...). August 2025 ein ent- sprechendes Gutachten durch das E._______ erstellt. Darin wurde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren und ein durchschnittliches Alter von (...) – (...) Jahren festgestellt. D.b Am 10. September 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu sei- nen Asylgründen an. In diesem Rahmen gewährte es ihm auch das recht- liche Gehör zum Altersgutachten und es informierte ihn, dass es die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und be- absichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Der Beschwerdeführer brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei gestresst ge- wesen, als er an der Schweizer Grenze seine Personalien habe angeben müssen, und es habe keinen Dolmetscher vor Ort gehabt. Seine Tazkira und sein Mobiltelefon mit einer Fotografie der Tazkira seien in einem Ruck- sack gewesen, den er in Bulgarien verloren habe. Er verfüge über kein anderes Dokument. Als er die Schule nach der zweiten Klasse abgebro- chen habe, sei er etwa (...) Jahre alt gewesen. Er sei im (...) Monat des Jahres (...) geboren und zurzeit (...) Jahre alt. D.c Am 12. September 2025 nahm das SEM die besagte Datenänderung im ZEMIS vor. Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. E. Am 15. September 2025 händigte das SEM dem Beschwerdeführer res- pektive der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Stellungnahme vom
D-7481/2025 Seite 4 16. September 2025 damit nicht einverstanden. Er bekräftigte, am (...) ge- boren zu sein. F. Mit Verfügung vom 17. September 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 1 bis 5). Weiter hielt es fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS – unter Setzung eines Bestreitungsvermerks – auf den (...) gesetzt werde (Dispositivziffer 6). G. Mit Eingabe vom 26. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche sich sowohl gegen den vorinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum richtet. Betreffend Daten- änderung im ZEMIS beantragt er, sein Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (...) abzuändern. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. September 2025 unter der Verfahrensnummer D-7426/2025 den Eingang der Beschwerde. Es er- öffnete in der Folge ein zweites Beschwerdeverfahren D-7481/2025 betref- fend das Beschwerdebegehren um Datenänderung im ZEMIS. Das Be- schwerdeverfahren D-7426/2025 betreffend Asyl und Wegweisung ist hän- gig. I. Im vorliegenden Verfahren hiess die Instruktionsrichterin mit Zwischenver- fügung vom 15. Oktober 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gut. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlas- sung zum Beschwerdeantrag um Anpassung des Geburtsdatums des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den (...) ein. J. Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 29. Oktober 2025. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. November 2025.
D-7481/2025 Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
D-7481/2025 Seite 6 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verord- nung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe- hörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbei- teten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf auslän- dische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Do- kumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres In- habers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
D-7481/2025 Seite 7 die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra- genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge- kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent- scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Gan- zen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 4.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm gel- tend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A- 3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzu- tragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
D-7481/2025 Seite 8 5. 5.1 Das SEM erachtete in der Verfügung vom 17. September 2025 das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom (...) als nicht glaubhaft. Es führte im Wesentlichen an, das genannte Geburtsdatum stehe in deutlichem Widerspruch zu dem Geburtsdatum, welches der Be- schwerdeführer bei der Anhaltung an der Schweizer Grenze am (...). Mai 2025 angegeben habe ([...]). Laut dem Altersgutachten könne das Ge- burtsdatum vom (...), gemäss welchem der Beschwerdeführer bei der am (...). August 2025 erfolgten rechtsmedizinischen Untersuchung (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen wäre, nicht zutreffen. Die Untersuchung habe im besagten Zeitpunkt vielmehr ein durchschnittliches Alter von (...) – (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben. Zudem würden auch die äussere Erscheinung und die Verhaltensweise des Be- schwerdeführers nicht für die Minderjährigkeit sprechen. 5.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des Antrags auf Abän- derung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) im Wesentlichen an (vgl. Beschwerde S. 11 ff.), er habe konsistent angegeben, dass er am (...) geboren sei. Das Altersgutachten sei von der Annahme ausgegangen, er habe gesagt, (...) Jahre und (...) Monate alt zu sein. Diese Annahme sei jedoch falsch, was Zweifel an der Verlässlichkeit des Gutachtens aufkom- men lasse. Er habe von Beginn weg erklärt, dass er (...) Jahre und (...) Mo- nate alt sei. Seine Aussagen zu seinem Alter und seiner Biografie seien widerspruchsfrei und angesichts seines Bildungslevels und soziokulturel- len Hintergrunds nachvollziehbar. Sie seien daher als Indiz für das geltend gemachte Geburtsdatum zu werten. 5.3 In der Vernehmlassung lehnte das SEM die beantragte Datenänderung im ZEMIS ab. Es führte an, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität eingereicht. Die rechtsmedizinische Unter- suchung vom (...). August 2025 habe ergeben, dass das von ihm angege- bene Geburtsdatum vom (...) nicht zutreffen könne. Das angebliche chro- nologische Alter von (...) Jahren und (...) Monaten im Zeitpunkt der Alters- analyse liege deutlich unter dem ermittelten Mindestalter von (...) Jahren. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, er habe nicht gesagt, (...) Jahre und (...) Monate alt zu sein, sei festzuhalten, dass es sich dabei um dasjenige Alter handle, welches der Beschwerdeführer am (...). August 2025 aufweisen würde, wenn er – wie geltend gemacht – am (...) geboren wäre. Beim im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragenen (...) handle es sich um ein fiktives Geburtsdatum, dessen Richtigkeit zwar nicht erwie- sen sei. Das besagte Datum erscheine aber deutlich wahrscheinlicher als
D-7481/2025 Seite 9 das vom Beschwerdeführer angegebene. Die Annahme der Volljährigkeit stehe im Einklang mit der Altersanalyse, gemäss welcher der Beschwerde- führer am (...). August 2025 ein durchschnittliches Alter von (...) – (...) Jahren aufgewiesen habe. 5.4 Der Beschwerdeführer bekräftigte in der Replik, am (...) geboren zu sein, und entgegnete im Wesentlichen, das Gutachten vom (...). August 2025 stütze sich nicht auf die Schlüsselbeinknochen, da diese aufgrund einer anatomischen Normvariante für die Altersdiagnostik nicht verwertbar gewesen seien. Fehle der Schlüsselbeinbefund, seien Aussagen zu Voll- oder Minderjährigkeit mit erheblichem Unsicherheitsfaktor behaftet. Auch könne die Zahnreife bei afghanischen Jugendlichen nicht mit europäischen Referenzwerten gleichgesetzt werden. Er wiederholte den Einwand, die Gutachter hätten irrtümlich angenommen, er habe sein Alter mit (...) Jah- ren und (...) Monaten angegeben. Angesichts der methodischen Unsicher- heiten und des besagten Fehlers in den Ausgangsdaten dürfe das Gutach- ten nicht zur Feststellung seiner Volljährigkeit herangezogen werden. Bei Zweifeln sei stets im Sinne des Kindeswohls und somit auch vorliegend zu seinen Gunsten zu entscheiden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM den (...) als Geburtstag festgelegt habe. 6. 6.1 Im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren steht die Frage nach dem konkreten Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentrum, nicht primär die Frage nach der Voll- oder Minderjährigkeit. Der Beschwer- deführer macht geltend, er sei am (...) geboren. Zu belegen vermag er diese Angabe nicht. Er reichte keine Identitätspapiere und auch keine an- derweitigen Dokumente ein, aus welchen sich Hinweise auf sein Geburts- datum respektive sein Alter ergeben würden. Mangels Vorlage der Tazkira, welche dem Beschwerdeführer anlässlich der Einschulung ausgestellt wor- den sei, erübrigen sich vorliegend nähere Ausführungen zum Beweiswert eines solchen Dokuments. Anzumerken ist lediglich, dass es ungewöhnlich ist, dass eine Tazkira das exakte Geburtsdatum nennt, wie es bei derjeni- gen des Beschwerdeführers der Fall gewesen sei (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3023/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.1). 6.2 Zum Geburtstag respektive Alter des Beschwerdeführers liegen zudem widersprüchliche Angaben vor. Das bei der Anhaltung des Beschwerdefüh- rers an der Schweizer Grenze am (...). Mai 2025 registrierte Geburtsdatum vom (...) weicht von dem Geburtsdatum, welches der Beschwerdeführer im Asylverfahren angibt ([...]), erheblich ab. Auch mit seinen weiteren
D-7481/2025 Seite 10 Aussagen bei der EB UMA vom 6. August 2025 und der Anhörung vom 10. September 2025 sowie den Ausführungen in der Beschwerde vermag er das Geburtsdatum vom (...) nicht nachzuweisen. Entgegen seiner Auf- fassung blieben auch diese nicht frei von Widersprüchen. So gab er einer- seits an, den afghanischen Kalender nicht zu kennen und nicht zu wissen, wie sein Geburtsdatum gemäss afghanischer Kalenderrechnung laute, machte andererseits aber geltend, auf seiner Tazkira sei sein Geburtsda- tum gemäss afghanischem Kalender eingetragen gewesen und er habe dieses umgerechnet und sich das Datum gemäss europäischem Kalender gemerkt. Zudem widerspricht er sich, wenn er den (...) als Geburtsdatum nennt, gleichzeitig aber darauf beharrt, im Zeitpunkt der Befragungen vom 6. August 2025 und 10. September 2025, der rechtsmedizinischen Unter- suchung vom (...). August 2025 und der Beschwerdeerhebung vom 26. September 2025 (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen zu sein, was mit dem von ihm geltend gemachten Geburtsjahr (...) nicht vereinbar ist. 6.3 In Bezug auf das Altersgutachten ist festzustellen, dass von der in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Un- tersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Voll- jährigkeit einer Person geeignet sind. Keine Aussage zur Minder- bezie- hungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizini- schen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztli- chen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersana- lyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.21 f.). Laut dem Gut- achten vom (...). August 2025 wurde bei der Zahnanalyse ein Mindestalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung vom (...). August 2025 von (...) Jahren und ein durchschnittliches Lebensalter von (...) – (...) Jahren festgestellt. Die Wachstumsfugen der Schlüsselbeinbrustge- lenke seien aufgrund einer anatomischen Normvariante für die Altersschät- zung nicht heranziehbar. Hinsichtlich der vorliegend relevanten Frage nach dem konkreten Geburtsdatum des Beschwerdeführers lassen sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom (...). August 2025 insofern ver- lässliche Schlüsse ziehen, als dass das festgestellte Mindestalter des Be- schwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung am (...). August 2025 von (...) Jahren gegen das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) spricht. Das Geburtsdatum vom (...) ist mit dem medizinisch festgestellten Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren am (...). August 2025 nicht vereinbar und folglich nicht wahrscheinlich. Gleiches gilt für das be- hauptete Geburtsjahr (...); auch dieses widerspricht dem festgestellten
D-7481/2025 Seite 11 Mindestalter von (...) Jahren am (...). August 2025. Die vom Beschwerde- führer geäusserte Kritik am Altersgutachten, wonach die Annahme, er habe gesagt, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt, falsch sei, ist haltlos. Indem der Beschwerdeführer angibt, am (...) geboren zu sei, macht er folglich geltend, im Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung am (...). Au- gust 2025 (...) Jahre und (...) Monate alt (gewesen) zu sein. Im Übrigen ist auch das vom Beschwerdeführer bei den beiden Befragungen im vo- rinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde vom 26. September 2025 genannte Alter von (...) Jahre und (...) Monaten, welches mit dem geltend gemachten Geburtsdatum (...) rechnerisch nicht in Einklang zu bringen ist, nicht mit dem rechtsmedizinischen Befund vereinbar. Das im Altersgutach- ten festgestellte Mindestalter des Beschwerdeführers am (...). August 2025 von (...) Jahren deutet darauf hin, dass er älter ist als von ihm ange- geben. 6.4 Nach dem Gesagten konnten weder das SEM noch der Beschwerde- führer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzte- ren nachweisen. Insgesamt erscheint der vom Beschwerdeführer geltend gemachte (...) aber nicht als wahrscheinlicher respektive überwiegend wahrscheinlich. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich nicht ermitteln. Die Aktenlage steht der Annahme des Geburtsjahrs (...) jedoch nicht entgegen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) ist daher unverändert zu belassen; den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag vom (...) des Beschwer- deführers und damit dessen Geburtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4 m.w.H.). Die weiteren Be- schwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschät- zung zu bewirken. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit
D-7481/2025 Seite 12 Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2025 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhe- bung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
D-7481/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde und das Generalsekretariat EJPD.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-7481/2025 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: