B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-7400/2015
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 7 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (...), Togo, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM); Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B., geboren am (...), C., ge- boren am (...), D., geboren am (...), E., ge- boren am (...) sowie deren Grossmutter F._______, geboren am (...), Togo Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (...).
D-7400/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 8. Oktober 2008 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ersuchte sie um Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten ihrer Mutter F._______ und ihrer vier Kinder B., C., D._______ und E._______ sowie deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl. C. Dieses Gesuch um Familiennachzug lehnte das SEM mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 (Eröffnung frühestens am 29. Oktober 2015) betreffend ihre vier Kinder ab und verweigerte deren Einreise in die Schweiz. Betref- fend die Mutter der Beschwerdeführerin schrieb das SEM das Gesuch als gegenstandslos geworden ab. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. No- vember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinnge- mäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihr Gesuch um Fa- miliennachzug gutzuheissen und B., C., D., E. sowie F._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nach- reichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Fristgerecht reichte die Beschwerdeführerin drei Auszahlungsbelege für Unterstützungsleistungen (...) ein, welche ihre Fürsorgeabhängigkeit belegen. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 äusserte sich das SEM zum Streitgegenstand.
D-7400/2015 Seite 3 G. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 18. Januar 2016 zu den Aus- führungen der Vorinstanz Stellung und reichte gleichzeitig zwei Fotografien ihres Sohnes C._______ zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand und bat um eine Entscheidung bezüglich ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 2. Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-7400/2015 Seite 4 3. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegat- ten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flücht- linge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstüt- zen. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Kinder ist gemäss kon- stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter der Kin- der im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl bezie- hungsweise -nachzug massgeblich (vgl. Urteile des BVGer E-3093/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.4.2, E-6217/2014 vom 5. November 2014 E. 5.2, D-8662/2010 vom 1. Februar 2011 E. 6.1, D-5584/2010 vom 24. Ja- nuar 2011 E. 2.2.6 und D-7985/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.1). Ferner ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinsichtlich Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 44 AuG ebenfalls auf das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ab- gestellt wird. Somit erlischt der Anspruch auf Familiennachzug nicht, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens die Volljährigkeit erreicht, bevor die Be- willigung erteilt wird (vgl. BGE 136 II 497 m.w.H.). 3.2 Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen konnten gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprachen. Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 auf- gehoben (AS 2013 4375, 5357). Die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezem- ber 2012 dieses Gesetzes – also am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren das neue Recht gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grund- satzurteil BVGE 2014/41 festgestellt, dass die erwähnte Übergangsbestim- mung nach dem Willen des Gesetzgebers für am 1. Februar 2014 erstin- stanzlich hängige Gesuche gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG gilt (vgl. a.a.O. E. 6.3–6.5), und die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Rückwirkung geprüft und verneint (vgl. a.a.O. E. 6.6). Dies hat die Konsequenz, dass Art. 51 aAbs. 2 AsylG für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangen kann und entsprechende Gesuche um Familien- nachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegen- standslos werden.
D-7400/2015 Seite 5 3.3 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass jene Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht ge- trennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen nament- lich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat er- reicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzu- ges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, bildet in diesem Fall eine „conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Famili- engemeinschaften (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 und 2015/29 E. 3.2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch in der Eingabe vom 20. Dezember 2013, ergänzt durch ihr Schreiben vom 30. Januar 2015, im Wesentlichen damit, dass ihre vier in Togo lebenden Kinder sowie ihre Mut- ter in ihrer Obhut seien und seit den Vorkommnissen, welche sie zur Flucht gezwungen hätten, in Gefahr seien. Ihre beiden älteren Kinder B._______ und C._______ sowie ihre Mutter würden seit 2013 auf dem Bauernhof G._______ wohnen, welcher sich nicht weit von der Grenze zwischen Togo und Ghana in der (...)-Region befinde. Dort hätten sie jedoch keine Per- spektive, da es weder Zugang zu einer Schule noch zu medizinischer Ver- sorgung gebe. Sie seien dort alleine, da der Verwandte, dem der Bauernhof gehört habe, vor mehreren Jahren verstorben sei. Seit (...) 2010 kümmere sie sich um den Unterhalt der Drei. Vorher – zwischen 2008 und 2010 – seien teils die Schwiegerfamilie und teils der in den USA wohnhafte Schwa- ger für den Unterhalt all ihrer Kinder und ihrer Mutter aufgekommen. Zur Schulausbildung ihrer Kinder könne sie sagen, dass B._______ einst in H._______ und C._______ in I._______ in die Schule gegangen seien. Bezüglich ihrer beiden jüngeren Töchter D._______ und E._______ habe sie keine Informationen diesbezüglich, da ihr die Schwiegerfamilie diese verweigere. Der Vater von C._______ und B._______ sei J._______ – ge- boren am (...) –, dessen Vater K._______ geheissen habe, weshalb die
D-7400/2015 Seite 6 Familie zwischen einen dieser zwei Namen wählen oder auch beide über- nehmen könne. Nachdem er in I._______ gewohnt habe, lebe er nun in L.. Seit 2007 habe sie (die Beschwerdeführerin) keinen Kontakt mehr mit ihm, einerseits aufgrund ihrer Verfolgungsgeschichte und ande- rerseits weil C. in der Obhut seiner Grossmutter väterlicherseits schlecht behandelt worden sei. Der Vater von D._______ und E._______ sei M._______ – geboren am (...) –, dessen Vater N._______ geheissen habe, weshalb die Familienmitglieder [einen der beiden Namen] oder beide Namen übernehmen könnten. Wo er lebe, wisse sie nicht, da er ver- schwunden sei. Weder die Väter noch die Grosseltern hätten ein Sorge- recht für die Kinder. Offizielle Akte wie die Zusprechung des Sorgerechts seien in Togo unüblich. Bis zum Moment der Flucht hätten die Kinder in ihrer Obhut gelebt. Erst anschliessend habe sie sie ihrer Mutter anvertraut. Nebst ihrer Mutter und den vier Kindern würden noch ihre Halbschwester O._______ mit ihrem Ehemann und ihre Schwester P._______ mit ihrem Ehemann in Lomé wohnen, sowie eine weitere Halbschwester – Q._______ – in H.. Zu B. und C._______ pflege sie nach wie vor Kontakt. Anfänglich hätten sie jeweils telefoniert, seit einem Jahr laufe der Kontakt nun über ihre Nichte R.. Ihr schicke sie (die Beschwerdeführerin) auch das Geld für den Unterhalt der beiden älteren Kinder und der Mutter. Mit D. und E._______ hingegen sei sie seit 2010 nicht mehr in Kontakt gewesen. Die Schwiegerfamilie versichere ihr jedoch, dass sie in Sicher- heit seien und es ihnen gut gehe. Die Beiden würden bei der Grossmutter väterlicherseits leben, welche sie nach den Überfällen des Militärs auf ihre vier Kinder und ihre Mutter anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2010 zu sich genommen habe. Seither verschweige ihr die Schwiegerfa- milie, wo ihre zwei jüngeren Töchter genau wohnen würden. Was die Überfälle des Militärs auf ihre Familie betreffe, sei auszuführen, dass das Militär ihre Mutter und ihre vier Kinder anlässlich der Präsident- schaftswahlen im Februar 2010 in H._______ angehalten habe. Sie seien gefragt worden, wo sie (die Beschwerdeführerin) sich verstecke. Als sie geantwortet hätten, sie wüssten nicht wo, seien sie heftig geschlagen wor- den, so dass sie schwer verletzt gewesen seien. Nach diesem Vorfall habe die Schwiegermutter – die Grossmutter von D._______ und E._______ – die beiden jüngeren Töchter zu sich genommen. Sie sei sehr wütend auf sie (die Beschwerdeführerin) gewesen, da gemäss der Schwiegermutter ihr Engagement die Kinder in Gefahr versetze. Nach dem Angriff habe ihre Mutter dann entschieden, C._______ in Obhut seines Vaters in I._______
D-7400/2015 Seite 7 zu geben. B._______ und die Mutter seien nach S._______ geflüchtet. Bis ins Jahr 2013 hätten sie so gelebt. Dann, während den Wahlen für die Le- gislative hätten Milizen der (...) den jüngeren Bruder der Mutter – T., ein Aktivist der (...) – in S. angegriffen. Zudem seien die Mutter, ihre Tochter sowie B._______ vergewaltigt worden. Nach die- sen schmerzhaften Vorfällen sei die Mutter zusammen mit B._______ und C._______ zum Bauernhof G._______ geflohen. C._______ sei mitge- kommen, da er bei der Familie väterlicherseits in I._______ schlecht be- handelt worden sei. Hinsichtlich den vom SEM verlangten Identitätsdokumenten und Fotos könne sie lediglich Passfotos ihrer Mutter und ihrer zwei älteren Kinder ein- reichen. Die Schwiegerfamilie habe ihr keine Dokumente ihrer zwei jünge- ren Kinder geben wollen. Überdies habe sich ihre Mutter nie Identitätspa- piere ausstellen lassen, was für ältere Leute in Togo durchaus üblich sei. B._______ und C._______ hätten ursprünglich ein Geburtszertifikat ge- habt, allerdings seien diese wohl aufgrund der vielen Umzüge verloren ge- gangen. Ihre Mutter führe weiter aus, dass es auch die Leute vom Militär mitgenommen und zerstört haben könnten, da diese einige Güter und Do- kumente von ihnen beschlagnahmt hätten. Da sie geflüchtet sei und Asyl erhalten habe, könne sie nicht das Risiko eingehen und in Togo um Identi- tätspapiere für ihre Familienmitglieder fragen. Die offiziellen Dokumente würden von den Gemeinden und der Polizei erstellt, wovon die meisten Angestellten Soldaten, andere Militärangehörige oder regimetreue Leute seien. Diese würden zweifelsohne die Mutter und die Kinder festnehmen und foltern, falls sie ihre Dokumente abholen würden. Ausserdem müsse man gemäss den neusten Informationen persönlich vorbeigehen, um seine Identitätspapiere abzuholen um digitale Fingerabdrücke zu geben und ein Foto machen zu lassen. Dies würde ihre Mutter und Kinder zusätzlich in Gefahr bringen. An dieser Stelle wolle sie noch ihre Besorgtheit bezüglich der kommenden Wahlen und den möglichen Konsequenzen für die Sicher- heit ihrer Familie ausdrücken, denn das Regime mache vor nichts Halt. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass mit der Inkraftset- zung der Teilrevision des AsylG per 1. Februar 2014 Art. 51 aAbs. 2 AsylG und mit ihm die Möglichkeit, einen anderen nahen Angehörigen – nebst den Anspruchsberechtigten gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG – in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, dahingefallen sei. Mit dem Urteil D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Familiennachzugsgesuche nach Art. 51 aAbs. 2 AsylG ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich
D-7400/2015 Seite 8 seien. Das Gericht habe weiter festgehalten, dass Art. 51 aAbs. 2 AsylG auch für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren nicht mehr zur An- wendung gelangen könne und entsprechende Gesuche von diesem Zeit- punkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos würden. Demnach sei das Gesuch vom 20. Dezember 2013 um Familiennachzug für die Mut- ter der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der Kinder der Beschwerdeführerin sei einleitend anzumerken, dass bis zum aktuellen Zeitpunkt lediglich je ein Passfoto von B._______ und C., jedoch keine anderen vom SEM geforderten Dokumente eingereicht worden seien. Die diesbezüglichen Erklärungen der Beschwer- deführerin seien pauschal und würden nicht überzeugen. In Bezug auf ihre beiden jüngeren Töchter D. und E._______ sei anzumerken, dass diese gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin bereits seit 2011 bei der Familie des Vaters leben würden. Sie selbst habe seit 2010 keinen Kontakt mehr mit ihnen. In welche Schule sie gehen würden, wisse sie nicht, da die Schwiegerfamilie ihr keine Auskunft darüber geben wolle. Die Familie habe ihr auch keine Fotos und Dokumente zustellen wollen, habe aber versichert, es gehe den Mädchen gut und sie seien in Sicherheit. Auf- grund der vorliegenden Konstellation seien die Kriterien der Familienzu- sammenführung nicht als erfüllt zu erachten, da von Seiten der beiden jün- geren Töchter offenbar nicht der Wunsch bestehe, in die Schweiz zu kom- men. Des Weiteren sei unter Berücksichtigung des Kindeswohls davon auszugehen, dass D._______ und E._______ in familiären Strukturen auf- wachsen würden, wo sie sich wohl und beschützt fühlen würden. Es wäre nicht im Sinne der Kinder, sie aus der vertrauten Umgebung herauszureis- sen und in ein fremdes Land zu schicken. Zudem bestehe seit fünf Jahren kein Kontakt mehr zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden, wes- halb nicht von einer engen Beziehung ausgegangen werden könne. Aus- serdem seien die beiden Töchter bei der Ausreise der Beschwerdeführerin erst (...) respektive (...) Jahre alt gewesen und hätten somit wenig Erinne- rung an sie beziehungsweise würden sie nicht als Hauptbezugsperson be- trachten. Hinsichtlich der beiden älteren Kinder, B._______ und C._______, komme das SEM zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin laut eigenen An- gaben seit Februar 2010 um deren Unterhalt kümmern würde, indem sie Geld in ihre Heimat schicke. Der Kontakt finde telefonisch statt und seit einem Jahr via ihre Nichte. Weiter gebe die Beschwerdeführerin an, die beiden könnten aufgrund des Wohnortes nicht mehr zur Schule gehen. In
D-7400/2015 Seite 9 jedem Fall seien die besten Interessen des Kindes abzuklären und gegen- einander abzuwägen. Bei der Beurteilung des Kindeswohls sei gemäss dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes eine Reihe von Elementen zu berücksichtigen. Als die Beschwerdeführerin Togo verlassen habe, seien B._______ und C._______ (...) respektive (...) Jahre alt gewesen. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin seit über sieben Jahren abwesend und ihre beiden Kinder seien beinahe erwachsen und könnten auf eigenen Beinen stehen. Die Unterstützung durch die Grossmutter der Kinder und auch durch die Beschwerdeführerin sei seit mehreren Jahren gewährleis- tet. Der fehlenden Bildungsmöglichkeit könnte mit einem Umzug innerhalb des Landes entgegengewirkt werden. Schliesslich befänden sich auch noch die Halbschwestern und die Schwester der Beschwerdeführerin je- weils mit ihren eigenen Familien in Togo, welche allenfalls Unterstützung bei einem Umzug bieten könnten. Genau wie bei D._______ und E._______ sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Kin- dern seit bald acht Jahren getrennt sei. Von einer gelebten familiären Ge- meinschaft könne nicht gesprochen werden. Ihre Kinder B._______ und C._______ hätten ihre prägende Jugendzeit in Togo verbracht, wo sie ver- wurzelt seien und mit ihrer Grossmutter eine sehr wichtige Bezugsperson hätten. Durch einen Umzug in die Schweiz, der aufgrund obiger Ausfüh- rungen ohne die Grossmutter wäre, würden die Kinder doppelt entwurzelt, da sie einerseits in eine fremde Kultur geschickt und andererseits von der Grossmutter getrennt würden. Neben den fehlenden Identitätspapieren lä- gen zudem keine persönlichen Willensäusserungen der Kinder zur Famili- enzusammenführung in die Schweiz vor. Zu den von der Beschwerdeführerin genannten Schwierigkeiten ihrer Fa- milie sei anzumerken, dass diese nicht belegt seien. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit gelinge es ihren Familienangehörigen seit bald acht Jah- ren, sich diesen zu entziehen. Im Sinne einer Gesamtwürdigung erachte es das SEM demnach im besten Interesse der Kinder B._______ und C._______ sie nicht von ihrer gewohnten Umgebung zu trennen. Aus der Sicht des SEM seien die Kriterien für eine Familienzusammenführung nicht gegeben, weshalb auch die Einreise der Kinder in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. 4.3 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin einerseits Ausfüh- rungen zum Familiennachzug ihrer Mutter und andererseits zum Familien- nachzug ihrer vier Kinder. Die Ausführungen betreffend die Mutter werden an dieser Stelle nicht weiter aufgenommen, da – wie in den nachfolgenden
D-7400/2015 Seite 10 Erwägungen ausgeführt – diese Möglichkeit des Familiennachzugs nicht mehr besteht. Hinsichtlich der Familienzusammenführung mit ihren vier Kindern verwies sie vorerst auf das Prinzip der Einheit der Familie, welches in der Recht- sprechung im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG berücksich- tigt werde. Weiter würden Art. 13 BV und Art. 8 EMRK jeder Person das Recht auf Respekt des Privat- und Familienlebens garantieren. Hinsichtlich der Rechte der Kinder wurde auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) verwie- sen, insbesondere auf Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 7, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 28 Abs. 1. Gemäss dem Schweizerischen Zivilge- setzbuch habe bei unverheirateten Eltern die Mutter die alleinige elterliche Sorge des Kindes bis der Vater die gemeinsame elterliche Sorge bean- trage. Falls einer der Elternteile verschwinde, habe automatisch der le- bende Elternteil die elterliche Sorge. Sie (die Beschwerdeführerin) trage die elterliche Sorge für alle ihre Kinder und habe bis zu ihrer Flucht in die Schweiz auch mit ihnen zusammengelebt. Nach ihrer Ausreise habe sich ihre Mutter um die Kinder gekümmert. Erst nach den Vorfällen im Jahr 2010 habe ihre Schwiegermutter – ohne dem Einverständnis der Beschwerde- führerin – D._______ und E._______ zu sich geholt. Seither verweigere sie ihr jeglichen direkten Kontakt zu ihren Kindern, da diese alleine auf- grund ihrer politischen Aktivitäten in Gefahr seien. Zur Schwiegerfamilie sei anzumerken, dass die Familienmitglieder aus Asylgründen in anderen Län- dern verteilt leben würden und der Grossvater aufgrund seiner politischen Aktivitäten sogar umgebracht worden sei. Nur noch die Grossmutter sei in Togo. Ihre zwei Töchter würden somit alleine bei der Grossmutter leben, welche bereits ungefähr (...) Jahre alt sei. Die Mädchen würden sich alleine fühlen und ständig nach ihr (der Beschwerdeführerin) verlangen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aufgrund einer solchen Situation darauf ge- schlossen werde, dass es für ihre beiden Töchter eine intakte Familien- struktur gebe. Das Wohl der beiden Mädchen sei in dieser Konstellation nicht gewährleistet, in welcher sie alleine mit einer älteren Person leben müssten, welche eigentlich selbst Hilfe bräuchte. Letzteres gelte im Übri- gen auch bezüglich ihren zwei älteren Kindern bei ihrer Mutter, welche ebenfalls in einem hohen Alter sei. Das Schweizerische wie auch das To- golesische Zivilgesetzbuch definiere die Familie als Einheit von Vater, Mut- ter und deren Kinder, wobei beide Elternteile das Recht auf eine persönli- che Beziehung zu den Kindern hätten (vgl. auch die Definition der „Kernfa- milie“ im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Grossmutter von D._______ und
D-7400/2015 Seite 11 E._______ respektiere diese Regel mit ihrem Verhalten nicht. Da der Vater der zwei Mädchen verschwunden sei, sei sie der einzige lebende Elternteil und habe die Pflicht, die Kinder zu schützen, sie zu lieben und sich um ihr Wohl zu sorgen. Ohne den Kindern das rechtliche Gehör gemäss Art. 12 KRK gewährt zu haben, nehme das SEM einfach an, ihre beiden Töchter würden nicht zu ihr in die Schweiz kommen wollen. Mit dieser Annahme gehe das SEM gegen den klar ausgedrückten Willen der Kinder vor. Ent- gegen den Ausführungen des SEM halte sie überdies indirekten Kontakt mit D._______ und E.. Bloss weil der direkte Kontakt nicht her- stellbar sei, unterlasse sie es nicht, Kontakt über andere Wege zu suchen. Wie jede bestrebte Mutter sorge sie sich um die Sicherheit und um das Wohl ihrer Kinder und versuche ständig via gemeinsame Bekannte – Per- sonen der Schwiegerfamilie und ihrer eigenen Familie – etwas über ihrer Kinder zu erfahren und diesen zu versichern, dass sie eines Tages wieder vereint sein würden. Sie habe Togo im Jahr 2008 verlassen, als ihre Kinder (...), (...), (...) be- ziehungsweise (...) Jahre alt gewesen seien. Die Jahre zwischen ihrer je- weiligen Geburt bis zum Moment der Flucht hätten die Kinder bei ihr gelebt. Auch heute noch sei sie für ihren Unterhalt zuständig, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht bezüglich B. und C.. Sie suche täglich den Kontakt zu ihren Kindern, um mit ihnen eine Beziehung aufrecht zu erhalten. Die Kinder wüssten sehr wohl, wer ihre Mutter sei, insbeson- dere nach dem Verschwinden des Vaters von D. und E._______ sowie nach der Hochzeit des Vaters von B._______ und C._______. Die Kinder seien – wie auch sie selbst – angegriffen worden und hätten trau- matische Erfahrungen machen müssen. Die Solidarität untereinander sei deswegen noch wichtiger. Aufgrund des Zusammenlebens bis zur Flucht und der Trennung der Familie durch ihre Flucht seien alle Bedingungen für die Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG erfüllt. Die lange Zeitspanne von fast acht Jahren seit ihrer Flucht, aufgrund wel- cher ihre jüngeren Kinder gemäss dem SEM nur sehr wenige Erinnerung an sie hätten, sei das Verschulden des SEM. Letzteres habe ihr Asylgesuch während fünf und das Familienzusammenführungsgesuch während mehr als zwei Jahren nicht behandelt, was eine Verletzung der Art. 29 Abs. 1b AsylG, Art. 37 Abs. 3 aAsylG sowie Art. 29 Abs. 1 BV darstelle. Es müsse hinterfragt werden, ob das SEM nicht sogar absichtlich so viel Zeit habe vergehen lassen, um das Gesuch um Familienzusammenführung abzuwei- sen. Aufgrund der langen Behandlungszeit ihrer Gesuche habe das SEM
D-7400/2015 Seite 12 jedenfalls zur langen Trennung von ihren Kindern beigetraten, womit es die nationalen, europäischen sowie internationalen Regeln zum Schutz der Familie verletzt habe. Das SEM führe ferner aus, ihre beiden älteren Kinder seien mittlerweile bereits erwachsen, was allerdings nicht stimme. In der Schweiz wie auch in Togo werde mit achtzehn Jahren das Erwachsenen- alter erreicht. In der Praxis seien die Jugendlichen zu jenem Zeitpunkt al- lerdings immer noch gänzlich oder mindestens teilweise abhängig von ih- ren Eltern. Weder B._______ noch C._______ seien achtzehn Jahre alt, weshalb die beiden noch nicht als erwachsen bezeichnet werden dürften. Im Weiteren seien B._______ und C._______ aufgrund der Angriffe und wiederholten Bedrohungen traumatisiert. Um in Sicherheit zu sein, würden sie seither von Ort zu Ort ziehen. Aktuell würden sie auf einem Bauernhof an der Grenze zwischen Togo und Ghana leben, wobei sie eher auf der ghanaischen Seite seien. Dort hätten sie keine Möglichkeit sich persönlich weiterzuentwickeln, was in ihrem jungen Alter jedoch notwendig sei. Die Beiden könnten auch nicht bei ihrem Vater leben, welcher im Übrigen ak- zeptiert habe, dass die Zwei zu ihr in die Schweiz ziehen würden. Denn ihre Sicherheit könne weder in Togo noch an ihrem aktuellen Aufenthaltsort garantiert werden. Ausserdem habe C._______ aus dem Haus seiner Fa- milie väterlicherseits fliehen müssen, da er dort schlecht behandelt worden sei. Das SEM schlage vor, ihre in Togo lebenden Schwestern könnten B._______ und C._______ bei einem Umzug behilflich sein. Falls es sich dabei aber um einen Umzug in ein anderes afrikanisches Land handle, könne dies nicht von ihren verheirateten Schwestern mit ihren eigenen Fa- milien verlangt werden. Sie könnten nicht einfach ihre Familien zurücklas- sen, um bei einem Wegzug ins Ausland zu helfen. Ausserdem führe das SEM selbst aus, dass es nicht vernünftig sei, die Kinder in ein ihnen unbe- kanntes Umfeld zu schicken. Falls sie also in ein anderes afrikanisches Land ziehen würden, wäre das ebenfalls eine Entwurzelung der Kinder. In Bezug auf die Familienzusammenführung in der Schweiz und einer da- mit einhergehenden eventuellen Entwurzelung sei festzuhalten, dass re- gelmässig tausende Jugendliche im Alter ihrer Kinder ihre Heimatländer verlassen würden, um im Rahmen von Familienzusammenführungen in die Schweiz zu kommen. Dank der schweizerischen Integrationspolitik könn- ten sich die Jugendlichen ausgezeichnet an das Leben in der Schweiz an- passen. Die zweite Generation sei dabei sogar besser integriert als die erste. Das Bundesgericht habe ferner ausgeführt, dass eine gewisse kul- turelle und soziale Entwurzelung und gewisse Anpassungsschwierigkeiten inhärent für jede Familienzusammenführung seien, weshalb damit keine
D-7400/2015 Seite 13 Abweisung eines Familienzusammenführungsgesuchs gerechtfertigt wer- den könne (vgl. Urteil des BGer 2C_793/2011 vom 22. Februar 2012 E. 3.2). Ausserdem wäre jede Begründung, dass das Kindeswohl prinzipi- ell gegen eine Familienzusammenführung spreche, wenn das betroffene Kind mehr als zehn Jahre in seinem Herkunftsland gewesen sei, entgegen den in Art. 47 AuG (SR 142.20) vorgegebenen Fristen. Diese würden näm- lich eine Familienzusammenführung unabhängig vom Alter des Kindes er- lauben (vgl. Urteile des BGer 2C_752/2011 vom 2. März 2012 E. 7.2 und 2C_576/2011 vom 13. März 2012 E. 4.4). Es sei somit nicht klar, worauf sich das SEM basiere, wenn es ausführe, ihre Kinder wären durch die Zu- sammenführung in der Schweiz in ihrer persönlichen Entwicklung benach- teiligt. Die Tatsache, dass das SEM seine Verfügung auch auf das Fehlen von Identitätspapieren stütze, sei bedauerlich. Nebst den bereits im Schreiben vom 30. Januar 2015 ausgeführten Erklärungen, sei hierzu anzumerken, dass es aufgrund ihrer Asylgründe schwierig sei, Identitätsdokumente für sie selbst und ihre Familie zu besorgen. Effektiv hätten nur wenige Togole- sinnen und Togolesen offizielle Identitätspapiere. Es sei umständlich, sol- che Dokumente zu bekommen, da es nötig sei, persönlich bei den zustän- digen Polizeibehörden vorbeizugehen. Überdies sei es sehr wahrschein- lich, dass solche Dokumente während der Flucht verloren gehen würden. Sie habe ihre eigenen Identitätsdokumente auch nicht mitnehmen können und die wenigen Dokumente, welche sie trotz allem habe mitführen kön- nen, habe sie dem SEM während ihrem Asylverfahren abgegeben. Es sei unmöglich, etwas anderes bezüglich den Identitätspapieren ihrer Kinder zu machen. Schliesslich sei anzumerken, dass sie als anerkannter Flüchtling nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren könne, weshalb das SEM mit seiner Ab- weisung ihres Familienzusammenführungsgesuchs sie von ihren Kindern trenne. Dies gehe gegen das Prinzip der Einheit der Familie, welches auch vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) als zentral angeschaut werde (vgl. Exekutivkomitee des UNHCR, Questi- ons relatives à la protection internationale de la famille, EC/49/SC/CRP.14, 4. Juni 1999). 4.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass bezüglich der Ablehnung des Familiennachzugs der Mutter erneut auf das Grundsatzur- teil des Bundesverwaltungsgerichts D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 verwiesen werde. Hinsichtlich der langen Verfahrensdauer hätte mit einer
D-7400/2015 Seite 14 Rechtsverzögerungsbeschwerde reagiert werden können. In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin sei, wie von ihr ausgeführt, das Kindswohl vorrangig zu prüfen. Den zu berücksichtigenden Elementen sei bereits in der Verfügung des SEM Rechnung getragen worden. Weiter seien in der Beschwerdeschrift diverse Argumente erstmals vorgebracht worden. So seien die Ausführungen hinsichtlich ihre Töchter D._______ und E._______ als nachgeschoben und konstruiert zu erachten. Laut Angabe in der Stellungnahme vom 30. Januar 2015 habe sich die Familie des Va- ters der beiden seit 2011 ihrer angenommen. Es sei stets die Rede der ganzen Familie gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin im selben Schreiben angegeben, sie habe seit 2010 keinen Kontakt mehr mit ihren zwei jüngeren Töchtern. Die nun angeblich dennoch gepflegte indirekte Be- ziehung überzeuge nicht. Ebenso wenig überzeuge der ständig ausge- drückte Wunsch der beiden Töchter, in die Schweiz zu kommen, da diese zu keinem Zeitpunkt persönlich in Erscheinung getreten seien. Auch be- treffend B._______ und C._______ liege kein klar ausgedrückter Wille vor. Zu diesen beiden sei auch anzumerken, dass sie in der Verfügung des SEM als „beinahe erwachsen“ und nicht als „Erwachsene“ bezeichnet wor- den seien. Eine weitere als Behauptung zu erachtende Aussage betreffe das Einverständnis des Vaters von B._______ und C.. In der Stel- lungnahme vom 30. Januar 2015 habe die Beschwerdeführerin noch da- von gesprochen, dass sie aus Sicherheitsgründen mit dem Vater besagter Kinder seit 2007 überhaupt keinen Kontakt mehr habe. Schliesslich ergä- ben sich auch Widersprüche zum Aufenthaltsort der Mutter der Beschwer- deführerin und der beiden älteren Kinder. Während in der Beschwerde- schrift von Ghana die Rede sei, habe sie in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2015 S. beziehungswiese einen Ort unweit der Grenze zwischen Togo und Ghana – in der (...)-Region – angegeben. S._______ als auch die (...)-Region befänden sich in Togo. Bezeichnenderweise be- ende die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme damit, dass sie um Hilfe bitte, um ihre Mutter und zwei Kinder schnell aus Togo herausholen zu kön- nen. Insbesondere auch der Bezug auf lediglich zwei Kinder falle auf. Die Ausführungen zum Wohnort in Ghana würden demnach nicht überzeugen und seien als nachgeschoben zu erachten. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass auch ein Wohnort in Ghana zu keinem anderen Schluss geführt hätte. 4.5 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sich ihre zwei jüngeren Kinder nach wie vor bei der Schwiegermutter aufhalten würden. Diese sei das einzige in Togo verbleibende Mitglied der Schwiegerfamilie. Ausserdem habe ihr Schwager, welcher in den USA
D-7400/2015 Seite 15 lebe, die zwei Mädchen auf ihre Anfrage finanziell unterstützt. Dies habe sie auch in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2015 erklärt. Da diese zwei Familienmitglieder der Schwiegerfamilie in die Versorgung von D._______ und E._______ involviert seien, habe sie sich auf die Schwiegerfamilie be- zogen, als sie erklärt habe, wer sich um die zwei Mädchen kümmere. Al- lerdings könne der Schwäger auch nicht allzu viel für die Mädchen herge- ben, da dieser selber Kinder zu versorgen habe. Was das psychische und physische Wohl der Mädchen angehe, sei anzumerken, dass dies in Ab- wesenheit der Eltern nicht richtig gepflegt werden könne. Zudem sei die Schwiegermutter sehr alt und könne sich nicht mehr richtig um die Mäd- chen kümmern. Ausserdem habe sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund der langen Verfahrensdauer nur wenige Ressourcen und könne ihre Kinder deshalb auch nur dementsprechend wenig in materieller Hinsicht unterstüt- zen. Dass sie sich nicht mehr um das Wohl ihrer Kinder kümmern könne, sei somit nicht ihr Verschulden, sondern grossenteils jenes des SEM. Die Tatsache, dass der Vater von B._______ und C._______ sein Einver- ständnis zur Familienzusammenführung gegeben habe, ohne dass sie di- rekten Kontakt zu jenem habe, lasse sich erklären. Es gäbe viele Möglich- keiten sich via die Familie oder andere Kommunikationskanäle indirekt auszutauschen, insbesondere wenn es um gemeinsame Kinder gehe. Sie habe sodann ihre Nichte R._______ – die Informationsübermittlerin zwi- schen ihr und dem Rest der Familie in Togo – gebeten, ihrem Exmann von der aktuellen Situation ihrerseits sowie ihrer Kinder zu berichten. Darauf basierend habe sie mitteilen lassen, dass es die beste Entscheidung sei, wenn die Kinder zu ihrem aktuellen Lebensort kämen. Dabei habe sie R._______ angewiesen, ihren konkreten aktuellen Aufenthaltsort geheim zu halten. Diesem Vorschlag habe der Vater zugestimmt. Dies insbeson- dere mit dem Wissen, dass C._______ aufgrund seiner Behinderung eini- ger Finger in der Schwiegerfamilie schlecht behandelt worden sei. Deswe- gen sei er auch aus der Schwiegerfamilie geflohen und halte sich aktuell zusammen mit B._______ bei ihrer Mutter auf. In Bezug auf den Aufenthaltsort von B., C. und ihrer Mut- ter sei gut ersichtlich, wie das SEM ihr Asyldossier behandle. Denn es sei bloss das SEM, welches S._______ mit G._______ verwechsle. Ihre Be- schreibung im Schreiben vom 30. Januar 2015 hingegen sei klar gewesen. S._______ sei nicht der Aufenthaltsort sondern das Dorf der (...)-Region in Togo, welche nicht weit von Lomé entfernt sei und sich auf dem Weg von
D-7400/2015 Seite 16 Lomé nach H._______ befinde. Dies sei der Ort, wo sich die Drei aufge- halten hätten, bevor sie nach G._______ gegangen seien, wo sie aktuell leben würden. 5. Vorab ist bezüglich dem Vorbringen der zu langen Verfahrensdauer anzu- merken, dass diese im vorliegenden Fall durchaus viele Jahre betrug. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, bestand jedoch diesbezüglich die Mög- lichkeit, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG (Art. 29 Abs. 1 BV) bis zum Erlasszeitpunkt einzureichen. Allenfalls hätte eine solche vorliegend zu einem früheren Entscheid des SEM – sei es im Verfahren hinsichtlich der Asylgewährung oder der Familienzusammenfüh- rung – und damit zu einem anderen Ausgang des vorliegenden Verfahrens führen können. 6. Betreffend die Vorbringen hinsichtlich des Gesuchs um Familienzusam- menführung mit der Mutter der Beschwerdeführerin kann vollständig auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die ange- sprochene Bestimmung Art. 51 aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 auf- gehoben (AS 2013 4375, 5357); vgl. dazu auch das in E. 3.2 erwähnte Grundsatzurteil BVGE 2014/41. Das SEM hat das Gesuch vom 20. De- zember 2013 demzufolge zu Recht als gegenstandslos geworden abge- schrieben. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung betref- fend F._______ Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu bean- standen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuwei- sen. 7. 7.1 Bezüglich des Gesuchs um Einreise und Einbezug in die Flüchtlingsei- genschaft betreffend die vier Kinder der Beschwerdeführerin ist zuerst zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Familienzusammenführung und für die Einreise gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG grundsätzlich erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Ihre Kinder, mit welchen die Familienzusammenführung statt- finden soll, sind beziehungsweise waren zum massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig, womit sie noch in den Anwendungsbe-
D-7400/2015 Seite 17 reich für die Familienzusammenführung im Rahmen von Art. 51 AsylG fal- len. Alle vier Kinder haben seit ihrer Geburt bis zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihr zusammen und in ihrer Obhut gelebt. Erst als die Beschwerdeführerin ausser Lande geflohen ist, wurde die Familien- gemeinschaft getrennt. Aktuell befinden sich die vier Kinder stets im Aus- land. Demzufolge sind die Bedingungen für die Familienzusammenführung und für die in diesem Fall damit verbundene Bewilligung zur Einreise in die Schweiz grundsätzlich erfüllt. 7.2 Allerdings ist die Familienzusammenführung und die Einreise der Kin- der nur zu gewähren, insofern keine besonderen Umstände dagegen spre- chen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG). Besondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familien- leben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Es gilt jedoch zu unterstreichen, dass der Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines (originär) als Flüchtling anerkannten Eltern- teils gemäss gesetzlicher Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG und, für die in der Schweiz geborenen Kinder, Art. 51 Abs. 3 AsylG dem Regelfall ent- spricht. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entge- genstehen, ist demgegenüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, für die sich entsprechend eine restriktive Auslegung rechtfertigt (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 7.1). Ausserdem wurde in der Praxis wiederholt festgehalten, dass der Vorbehalt „besonderer Umstände“ in Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG insbesondere dem Zweck dient, Miss- bräuche zu verhindern (vgl. EMARK 2000 Nr. 22 E. 6.1; Urteile des BVGer D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.1 sowie E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2). 7.3 Um vorliegend die Frage des Bestehens besonderer Umstände zu klä- ren, ist aufgrund der Aktenlage erstens auf die Situation der zwei jüngeren Kinder – D._______ und E._______ – und zweitens auf jene der zwei älte- ren Kinder – B._______ und C._______ – einzugehen. Vorab gilt es noch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall aus den Akten keinerlei Hinweise hervorgehen, dass das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einen missbräuchlichen Hintergrund haben könnte. Auch die Vorinstanz macht nichts Entsprechendes geltend.
D-7400/2015 Seite 18 7.3.1 D._______ und E._______ leben seit 2010 in der Obhut ihrer Gross- mutter väterlicherseits. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar nur über we- nige Informationen bezüglich ihren zwei jüngeren Töchtern, jedoch kann sie sagen, dass es ihnen grundsätzlich gut gehe und sich die Schwieger- familie um das Wohl und die Sicherheit der Mädchen kümmere. Sodann unterstützt die Beiden auch der in den USA lebende Schwager der Be- schwerdeführerin in finanzieller Hinsicht. Die Schwiegerfamilie kümmert sich somit umfassend um D._______ und E.. Da die Beschwerde- führerin seit 2010 keinen direkten Kontakt mehr zu ihren zwei jüngeren Töchtern hat und auch nicht an deren Unterhalt beteiligt ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie die hauptsächliche Bezugs- person ist. Vielmehr scheint die Grossmutter väterlicherseits diese Rolle übernommen zu haben. Aufgrund dieser Sachlage ist im Einklang mit den Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die zwei Töchter Teil einer neuen Familiengemeinschaft sind, weshalb die Einheit der Fami- lie, wie sie vor der Flucht bestand, sich erheblich verändert hat beziehungs- weise nicht mehr besteht. Somit liegen bezüglich D. und E._______ besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 51 Abs. 4 AsylG vor, welche dem Familiennachzug entgegen- stehen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik, dass ihre zwei jüngeren Töchter ständig nach ihr verlangen würden, vermögen an diesen Feststellungen ebenfalls nichts zu ändern. Die beiden Mädchen waren le- diglich drei beziehungsweise fünf Jahre alt, als die Beschwerdeführerin sie verliess. Sie mögen durchaus noch eine Erinnerung an ihre Mutter haben, und allenfalls auch indirekten Kontakt. Allerdings kann damit der beson- dere Umstand, dass die mittlerweile acht Jahre älteren Kinder ihre Gross- mutter väterlicherseits als bedeutendste Bezugsperson, welche sich um ihr Wohl und ihre Sicherheit sorgt, nicht umgestossen werden. Dass die Grossmutter das einzige verbleibende Mitglied der Schwiegerfamilie in Togo und sie bereits in einem hohen Alter sei, vermag nichts an dieser Be- urteilung zu ändern. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende Anwendung (vgl. Urteile des BVGer E-5669/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.4 und E-1179/2016 vom 30. März 2016 E. 6.2). Ferner vermag auch die Anwen- dung der KRK nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da diese weder dem Kind noch seinen Eltern ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in
D-7400/2015 Seite 19 der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Bot- schaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zum Überein- kommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392; 124 II 361 E. 3b S. 367). 7.3.2 B._______ und C._______ hingegen lebten in den acht Jahren seit der Flucht der Beschwerdeführerin die meiste Zeit mit ihrer Grossmutter – der Mutter der Beschwerdeführerin. Während B._______ durchgehend bei ihr war, hielt sich C._______ zwischenzeitlich auch bei der weiteren Familie seines Vaters auf. Jedoch wurde er dort schlecht behandelt, weshalb er schliesslich zu seiner Grossmutter und B._______ zurückkehrte. Aufgrund eines gewaltsamen Vorfalls im Jahr 2013 gegenüber der Grossmutter und B., sind die drei auf einen Bauernhof an der Grenze zu Ghana gezogen. Dort haben sie gemäss Angaben der Beschwerdeführerin weder Zugang zu einer Schule noch zu medizinischer Versorgung. Den Kontakt zu den Dreien versucht die Beschwerdeführerin so gut als möglich auf- rechtzuerhalten. Anfänglich telefonierte sie mit ihnen, und seit circa zwei Jahren lässt sie Nachrichten durch ihre Nichte überbringen. Überdies gibt die Beschwerdeführerin an, die Drei in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Obschon die Beschwerdeführerin versucht, mit ihren zwei älteren Kindern in Kontakt zu bleiben, ist das Aufrechterhalten einer Beziehung via eine Drittperson schwierig. Inwiefern dadurch tatsächlich noch eine auf gelebten Beziehungen aufgebaute Familiengemeinschaft aufrechterhalten werden kann, ist fraglich. Auch sind es sich B. und C._______ mittlerweile gewohnt, mit ihrer Grossmutter als Hauptbezugsperson zu leben und dies bereits seit vielen Jahren. Dass sie an einem abgelegenen Ort wohnen und somit noch mehr Zeit miteinander verbringen, intensiviert die Beziehung zusätzlich. Es ist sodann von einer mittlerweile viel engeren Beziehung zwischen den Kindern und der Grossmutter als zwischen den Kindern und der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Sinne des Kindeswohls erscheint das Aufrechterhalten der Beziehung mit der Grossmutter somit wichtiger, als dass die Kinder diese Beziehung aufgeben und eine neue mit ihrer Mut- ter aufbauen müssten. Ferner sind B._______ und C._______ mittlerweile (...) beziehungsweise (...) Jahre alt, wodurch ihnen zuzutrauen sein dürfte, grösstenteils für sich selbst sorgen zu können. Die Beiden jetzt aus ihrem gewohnten Umfeld herauszunehmen und sie in die Schweiz zu holen, könnte sie ausserdem vor wesentliche Integrationsprobleme stellen, wie die Vorinstanz zutreffend in ihrer Verfügung ausführte. Überdies ist die Grossmutter schon in einem hohen Alter und auf Hilfe angewiesen. Wenn B._______ und C._______ nun in die Schweiz kämen, könnte dies die
D-7400/2015 Seite 20 Grossmutter in eine sehr missliche Lage bringen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz mit einem neuen Part- ner eine Beziehung eingegangen ist und mit diesem eine gemeinsame Tochter hat, somit hier eine neue Familie gegründet hat. Im Sinne einer Gesamtabwägung scheint es nicht geboten, eine Familienzusammenfüh- rung in der Schweiz zu gewähren. Aufgrund all dessen ist somit auch im Falle von B._______ und C._______ von besonderen Umständen auszu- gehen, welche gegen eine Familienzusammenführung sprechen. Wie in vorangehender Erwägung 7.3.1 ausgeführt, vermag auch die KRK nichts an dieser Beurteilung zu ändern. 7.4 Nach dem Gesagten bestehen vorliegend bezüglich allen vier Kindern besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 AsylG, welche gegen den ersuchten asylrechtlichen Familiennach- zug sprechen. Das SEM hat das Gesuch um Familienzusammenführung und Bewilligung der Einreise zu Recht abgelehnt. Demnach ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit Zwi- schenverfügung vom 20. November 2015 und der seither unveränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin sind jedoch vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7400/2015 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Karin Fischli
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