B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-7293/2023
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Walter Lang Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Elisabetta Luda, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz (Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) Verfügung des SEM vom 17. November 2023 / N (...).
D-7293/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 12. Januar 2023 machte er geltend, am (...) geboren wor- den zu sein. Weiter gab er an, abgesehen von einer Fotokopie seiner Tazkira verfüge er über keine Identitätspapiere. C. Die Vorinstanz beauftragte das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ (IRM) am 20. Februar 2023 mit einer forensischen Altersabklä- rung. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter nicht mit den erhobenen Befunden zu vereinba- ren sei. D. Am 19. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver- tretung Stellung zum Abklärungsergebnis. E. Mit Verfügung vom 17. November 2023 – eröffnet am 20. November 2023 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten ei- ner vorläufigen Aufnahme aufschob. Zudem verfügte sie, sein Geburtsda- tum werde im ZEMIS auf den (...) eingetragen. F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Sein Geburtsdatum im ZEMIS sei mit (...) einzutra- gen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und amtliche Rechtsverbeiständung.
D-7293/2023 Seite 3 G. Mit Urteil D-7068/2023 vom 9. Februar 2024 wies das Bundesverwaltungs- gericht diese Beschwerde in der Asylsache ab, wobei der Instruktionsrich- ter das Beschwerdeverfahren um Datenbereinigung (ZEMIS) praxisge- mäss vom Asylverfahren abgetrennt hatte und fortan unter der vorliegen- den Verfahrensnummer führte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Angesichts der bei Beschwerdeebene behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend ausgeführt – als von vornherein unbegrün- det erweist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Daten- änderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die an- gefochtene Verfügung somit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
D-7293/2023 Seite 4 3. 3.1 Nachdem der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung von ZEMIS-Einträgen mit Urteil D-7068/2023 vom 9. Februar 2024 vom Asyl-Beschwerdeverfahren getrennt hatte und über Letzteres in vorgenanntem Urteil entschieden wurde, ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage, ob das SEM zu Recht den (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS eintrug. 3.2 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 17. November 2023 und für das vorliegende Be- schwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesent- lichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verord- nung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
D-7293/2023 Seite 5 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Feb- ruar 2024 E. 3.3 m.w.H.). Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch die- jenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden, beispielsweise die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 32 Abs. 3 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu be- richtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Rich- tigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumin- dest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom
D-7293/2023 Seite 6 4.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen me- dizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewich- tende Indizien für das Alter einer Person dar. Hinsichtlich der Bedeutung der in der Schweiz angewandten Methoden ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 zu verweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe keine rechts- genüglichen Identitätsdokumente ins Recht gelegt. Darüber hinaus seien seine Angaben in Zusammenhang mit seinem Alter respektive Geburtsda- tum ungenau und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Dass er bei seiner illegalen Einreise in Italien mit einem anderen als gegenüber den Schwei- zer Behörden angegebenen Geburtsdatum registriert worden sei, habe er nicht zu erklären vermocht. Zudem reiche der Beweiswert der lediglich als Fotokopie eingereichten Tazkira nicht aus, seine Identität zu belegen. Die vom SEM in Auftrag gegebene medizinische Altersabklärung habe sodann ergeben, dass beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei, was mit dem von ihm im Zeitpunkt der Unter- suchung angegebenen Alter nicht vereinbar sei. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde daran fest, am (...) geboren zu sein. Die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Abwei- chungen der von ihm genannten Daten, seien auf Verständnisprobleme und Abweichungen im persischen und gregorianischen Kalender zurück- zuführen, zumal sein kultureller Hintergrund wie auch seine Jugendlichkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien. Dass er in Italien mit einem anderen Geburtsdatum registriert worden sei, spreche ebenso wenig ge- gen das von ihm geltend gemachte Datum, zumal seine Erklärungen, wo- nach er sich bei der Registrierung auf andere Personen verlassen habe, plausibel erscheine und anzunehmen sei, dass die italienischen Behörden seinem korrekten Alter kaum Beachtung schenkten. Das medizinische Al- tersgutachten sei sodann nicht schlüssig, zumal es keine wissenschaftli- chen Referenzwerte für die männliche Bevölkerung Afghanistans gebe. 6. 6.1 Den unter E. 4 hiervor dargelegten Beweisregeln entsprechend, obliegt es vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) zu- treffend ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei der
D-7293/2023 Seite 7 sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6.2 Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren (vgl. A1/2). Abklärungen der Vorinstanz ergaben jedoch, dass er bereits am 7. Dezember 2022 in Italien erkennungsdienstlich erfasst wor- den war und bei der dortigen Registrierung der (...) als sein Geburtsdatum eingetragen wurde (vgl. A16/1). Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den italienischen Behörden ein unzutref- fendes Geburtsdatum angegeben haben sollte. Sein im Rahmen der EB UMA geäusserter und auf Beschwerdeebene wiederholter Erklärungsver- such, wonach die signifikante Abweichung zwischen dem in Italien re- gistrierten und dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum von vier Jahren und vier Monaten daher rühre, dass er einem ihm fremden Mann seine Registrierung überlassen habe respektive seine Daten willkürlich festgelegt worden seien (vgl. A14/12 F5.02), erscheint konstruiert und ver- mag nicht zu überzeugen. Stattdessen verstärken die unterschiedlichen Daten die Zweifel an der Richtigkeit der in der Schweiz dem SEM gegen- über gemachten Angaben, welche durch die äusserst knappen und teil- weise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Al- ter bestätigt werden. So gab er an, im (...) des Jahres (...) geboren worden zu sein, mehr wisse er nicht. Danach gefragt, wie alt er im Zeitpunkt der Erstbefragung im Januar 2023 sei, gab er an (...) Jahre alt zu sein. Darauf hingewiesen, dass er mit dem genannten Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Befragung erst (...) Jahre alt sein müsste, gab er an, das Geburtsdatum in Afghanistan werde «anders ausgerechnet», er kenne das fragliche Datum jedoch nicht und könne es auch nicht seiner Tazkira entnehmen, da er nur schlecht lesen und schreiben könne (vgl. A14/12 F1.06). Selbst unter Be- rücksichtigung seines kulturellen Hintergrundes, seiner schwachen Bildung und seines jungen Alters, erscheint es kaum wahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer respektive seine Eltern, die ihm das fragliche Datum ge- nannt hätten (vgl. a.a.O.), sein Geburtsdatum im gregorianischen Kalen- der, jedoch nicht im afghanischen kennt. 6.3 Auch die dem SEM vorgelegte Tazkira (vgl. A29/16 F63 ff), vermag die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Bei dem fraglichen Dokument (selbst wenn dieses im Original vorläge) handelt es sich nicht um ein rechtsgenügliches, mit dem die von ihm geltend gemachte Minder- jährigkeit beziehungsweise das von ihm genannte Geburtsdatum belegt respektive das allfällige Resultat der Glaubhaftigkeitsprüfung einer über- wiegenden Unglaubhaftigkeit aufgewogen werden könnte, verfügen solche
D-7293/2023 Seite 8 Dokumente doch über keine Sicherheitsmerkmale und sind leicht fälschbar (vgl. Urteil des BVGer D-1136/2024 vom 30. April 2024 E. 5.5 m.w.H.). Die darin enthaltenen Angaben zum Geburtsdatum entsprechen nicht immer dem wirklichen Alter, da die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unter- schiedlich eingetragen werden oder sich die Altersangabe auf einer Ein- schätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung stützt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2 und 2013/30 E. 4.2.2, unter anderem bestätigt im Urteil des BVGer D-426/2023 vom 1. März 2023 E. 8.3). Die Tazkira des Beschwerdeführers vermag folglich keinen rele- vanten Beweiswert zu entfalten. 6.4 6.4.1 Das im Auftrag des SEM erstellte Altersgutachten des IRM vom 28. Februar 2023 beruht auf einer forensisch-medizinischen Untersu- chung, einer zahnärztlichen Altersschätzung basierend auf einer Panora- maschichtaufnahme des Gebisses, einer radiologischen Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Computer- tomografie-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, die am 22. Februar 2023 durchgeführt wurden (vgl. A21/6). Diese Untersuchun- gen ergaben, dass der Beschwerdeführer ein biologisches Mindestalter von (...) Jahren aufweist. Das vom Beschwerdeführer angegebene Le- bensalter sei nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar (vgl. A21/6 S. 4). 6.4.2 Im Hinblick auf die im Gutachten getroffenen Aussagen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die Ergebnisse des Gutachtens seien in Frage zu stellen (vgl. zur Methodik eines Altersgutachtens "Forensische Altersdiag- nostik", Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Juni 2022). Der Beschwerdeführer beschränkt seine Kritik am Gutachten denn auch darauf, dass keine Referenzstudien für eine männliche Population aus Afghanistan vorlägen. Welche falschen Schlussfolgerungen deshalb getroffen worden sein sollen, führt er dabei nicht aus, zumal gemäss der einschlägigen Literatur ohnehin keine Anhaltspunkte für gravierende inter- ethnische Differenzen vorliegen, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1136/2024 vom 30. April 2024 E. 5.4.3 m.w.H.). Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des festgestellten Mindestalters von rund (...) Jahren ist das Altersgutachten im Rahmen der
D-7293/2023 Seite 9 Gesamtwürdigung somit als Indiz für das vom SEM festgelegte Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das SEM noch der Be- schwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzteren nachzuweisen vermögen. Unter Berücksichtigung der vorlie- genden Beweismittel und Indizien erscheint jedoch das im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum wahrscheinlicher, als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte, auch wenn der derzeitige ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers basiert und wahrscheinlich nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer D-1136/2024 vom 30. April 2024 E. 6 m.w.H.). Somit ist der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Ge- burtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) unverändert zu belassen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit den Eintrag im ZEMIS betreffend – Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet dessen, dass aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7293/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit se- parater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde und das Generalsekretariat EJPD.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne
Versand:
D-7293/2023 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).