Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-7108/2023
Entscheidungsdatum
23.02.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-7108/2023 law/bah

U r t e i l v o m 23. F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A_______, geboren am (...) (bestritten), Afghanistan, vertreten durch MLaw Simone Heutschi, Rechtsschutz für Asylsuchende – Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 23. November 2023 / N (...).

D-7108/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt trug er ein, er sei am (...) geboren. Am 12. September 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsver- tretung, die dem SEM am gleichen Tag mitteilte, der Beschwerdeführer sei unsicher gewesen, wie sein Geburtsdatum umzurechnen sei, und habe deshalb unterschiedliche Angaben gemacht. Er habe bestätigt, dass sein korrektes Geburtsdatum der (...) (und nicht der [...]) und er somit minder- jährig sei. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 27. September 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei erklärte er, er sei am (...) geboren und (...) Jahre alt. Sein Geburtsdatum kenne er von seiner Tazkira und von seinen Eltern, er habe es etwa vor einem Jahr erfahren. Er habe in Pakistan gelebt, wo der «europäische Ka- lender» gelte, und habe dort die Schule besucht. Er sei (...) geboren wor- den. Die Schule habe er ab etwa dem (...) Lebensjahr bis zur (...) Klasse besucht und er habe diese verlassen, als er ungefähr (...) gewesen sei. Anschliessend habe er zusammen mit seinem Vater auf dem (...) gearbei- tet. Zirka (...) Jahre später sei er aus Pakistan ausgereist. Seine Familie sei im Jahr 2017 ins Dorf B_______ (Provinz C_______) gezogen und er sei 2020 zurück nach Pakistan gegangen, wo er zwei Jahre lang gelebt habe. Dann sei er im Alter von zirka (...) Jahren nach Afghanistan zurück- gekehrt und habe dort etwa einen Monat verbracht, bis er wieder ausge- reist sei. Seine Reise in die Schweiz habe acht bis neun Monate gedauert. Der Beschwerdeführer gab eine Kopie seiner Tazkira ab. Er sagte, das Ori- ginal befinde sich bei seiner Mutter. Auf seine Angaben zum Geburtsdatum auf dem Personalienblatt ange- sprochen gab er an, er habe geschrieben, er sei im Jahr (...) geboren. Die Security habe ihm gesagt, er solle (...) schreiben. Die befragende Person wies ihn darauf hin, dass aufgrund fehlender Reisepapiere und unter- schiedlicher Angaben zum Geburtsdatum Hinweise bestünden, dass er das Mündigkeitsalter erreicht haben könnte. Möglicherweise werde er zu einer medizinischen Altersabklärung ans Institut (...) geschickt. Er erwi- derte, er könne das Original seiner Tazkira beschaffen.

D-7108/2023 Seite 3 Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er, dass er in Kroatien «erwischt» und dazu gezwungen worden sei, die Fingerabdrücke abzugeben. Er habe dort dieselben Personalien und das gleiche Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben. A.c Am 27. September 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer Zu- satzfragen, die für die Erstellung des Altersgutachtens von Bedeutung sein könnten. B. B.a Am 9. Oktober 2023 wurde eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 10. Oktober 2023 ein entspre- chendes Gutachten durch das (...) erstellt. Demzufolge wurde ein Mindest- alter zum Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jahren festgestellt; das an- gegebene Alter von (...) Jahren und zirka (...) Monaten erscheine möglich. B.b Am 10. Oktober 2023 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers das Altersgutachten (in anonymisierter Form) zu. B.c Das SEM teilte der Rechtsvertretung am 11. Oktober 2023 mit, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers derzeit nicht angepasst werde. C. Am 13. November 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe- senheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Hinsichtlich seiner Biografie gab er an, er habe in D_______ (Pakistan) gelebt und sei im Alter von (...) oder (...) Jahren (im Jahr 2016 oder 2017) nach Afghanis- tan gezogen. Nach einem Jahr oder nach eineinhalb Jahren sei er wieder nach Pakistan zurückgekehrt, um dort zu arbeiten. Er sei etwa zwei Jahre geblieben und dann nach Afghanistan zurückgegangen. 10 bis 15 Tage später habe er Afghanistan wieder verlassen, damals sei er zirka (...) Jahre alt gewesen (auf seiner Tazkira stehe so etwas). In D_______ habe er bis zur (...) Klasse eine Schule für Migranten besucht. Er wisse nicht, in wel- chem Jahr er die Schule verlassen habe und wie alt er damals gewesen sei. Nach dem Schulabbruch habe er ungefähr ein Jahr lang zusammen mit seinem Vater in einer (...) gearbeitet. Sein Geburtsdatum kenne er von seiner Tazkira und von den Angaben seiner Eltern. Die Tazkira sei nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in C_______ ausgestellt worden, im Zentrum gebe es auf dem Basar einen Ort, wo die Tazkiras ausgestellt wür- den. Er wisse nicht, welche Behörde sie ausgestellt habe, denn er sei

D-7108/2023 Seite 4 damals noch klein gewesen. Vor neun oder zehn Monaten habe er Afgha- nistan im Alter von zirka (...) Jahren verlassen. Das SEM sprach den Beschwerdeführer darauf an, dass das erstellte Al- tersgutachten ein Mindestalter von (...) Jahren und ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren ergeben habe. Seine Aussagen in der Anhö- rung seien teilweise widersprüchlich, weshalb Zweifel an der geltend ge- machten Minderjährigkeit bestünden. Das SEM behalte sich vor, sein Ge- burtsdatum auf den (...) anzupassen. Er gab an, er habe sein Geburtsda- tum bei seiner Ankunft mit dem (...) angeben wollen. Die Sicherheitsmitar- beiter in der Unterkunft hätten gesagt, er solle lieber (...) als Geburtsjahr angeben. Er habe es so hinschreiben müssen, wie es ihm gesagt worden sei. Später habe er es korrigiert. Die Rechtsvertretung merkte an, dass im ZEMIS zwingend ein Bestrei- tungsvermerk angebracht werden müsse, falls das SEM an der Änderung des Geburtsdatums festhalte. Die beabsichtigte Änderung des Geburtsda- tums auf den (...) werde ausdrücklich bestritten. Da die Änderung der ZEMIS-Daten Verfügungscharakter habe, müsse sie zwingend in Form ei- ner anfechtbaren Verfügung ergehen. Ein Entzug von Rechten (insbeson- dere das Schulrecht, der Anspruch auf Betreuung durch Sozialpädagogen sowie die Unterbringung mit anderen Minderjährigen) sei erst zulässig, nachdem die ZEMIS-Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. November 2023 stellte das SEM fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog es die auf- schiebende Wirkung. Es händigte ihm die dem Entscheid zugrundeliegen- den Akten respektive die referenzierten Aktenseiten aus. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2023 liess der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben; das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Anpassung des Alters sei wiederherzustellen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer sofort wieder in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu verlegen. Dem Beschwerde-

D-7108/2023 Seite 5 führer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Er- hebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. F. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 stellte der Instruktionsrichter die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Er wies das SEM an, im ZEMIS bis auf Weiteres das vor Erlass der Verfügung eingetragene Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) einzutragen und ihn wieder in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu verlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. G. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2024 mit, dass auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts das vor Erlass der obenge- nannten Verfügung eingetragene Geburtsdatum vom (...) im ZEMIS einge- tragen werde. Die bisherige Hauptidentität mit Geburtsdatum (...) werde im ZEMIS neu als Nebenidentität geführt. H. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 äusserte sich das SEM ausführlich zur Beschwerde und hielt an seinem Standpunkt fest. I. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm in der Replik vom 2. Februar 2024 zur Vernehmlassung des SEM Stellung und hielt an der Beschwerde fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

D-7108/2023 Seite 6 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon be- schwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 23. November 2023, für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesent- lichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015

D-7108/2023 Seite 7 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. Sep- tember 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 aus- drücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. das Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1 sowie die Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. die Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezem- ber 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). Die mate- rielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätz- lich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwal- tung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). 3.5 Kann bei einer beantragten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Vermerks vorgesehen, in dem da- rauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personenda- ten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals

D-7108/2023 Seite 8 eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu lö- schen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. die Ur- teile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner das Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. Au- gust 2012 E. 3.2. sowie JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25 bis

N 53 ff.). 4. 4.1 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 4.2 Vorliegend obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das Geburtsdatum vom (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuwei- sen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig be- ziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem beabsichtigten Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerde- führer gemäss der am (...) ([...] 2017) ausgestellten Tazkira gemäss sei- nem Aussehen im Jahr 2017 (...) Jahre alt gewesen sei. Angesichts seiner Aussage, er kenne sein Geburtsdatum aus seiner Tazkira, überrasche es, dass er nicht wisse, wie es im afghanischen Kalender laute. In der Tazkira sei kein genaues Geburtsdatum geschrieben. Zudem lasse sich das Aus- stellungsdatum derselben nicht mit dem Zeitpunkt seiner angeblichen Aus- reise vereinbaren. Zu seiner Ausbildung befragt, habe er in der EB UMA angegeben, ungefähr mit (...) Jahren eingeschult worden zu sein und die

D-7108/2023 Seite 9 Schule ungefähr mit (...) Jahren verlassen zu haben. An die entsprechen- den Kalenderjahre habe er sich nicht erinnern können. Würde er sein Ge- burtsdatum kennen, wäre dies einfach zu errechnen gewesen. Er habe keine spontanen Antworten auf diese Rückfragen zu seiner Biografie ge- geben. Im Weiteren habe er gesagt, er sei ungefähr sechs Jahre nach Be- endigung des Schulbesuchs aus Pakistan ausgereist, womit er zum Zeit- punkt der ersten Ausreise aus Pakistan (...) Jahre alt gewesen wäre. Er habe angegeben, drei Jahre lang in Afghanistan gelebt zu haben und 2020 nach Pakistan zurückgekehrt zu sein, wo er zwei Jahre gelebt habe, bevor er erneut nach Afghanistan gereist sei. Zum Zeitpunkt der letzten Ausreise aus Afghanistan wäre er somit (...) Jahre alt gewesen. Die Reise in die Schweiz habe gemäss seinen Aussagen mehrere Monate gedauert. Aufgrund der offensichtlichen Unstimmigkeiten in den Aussagen habe das SEM ein forensisches Altersgutachten in Auftrag gegeben. In diesem Zu- sammenhang sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (vgl. BVGE 2018 Vl/3). Im Gutachten sei bezüglich des Be- schwerdeführers ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren mit ei- nem Mindestalter von (...) Jahren ermittelt worden, wobei aufgrund von nicht klassifizierbaren Formvarianten der Schlüsselbeinwachstumsfugen die Altersschätzung nur eingeschränkt möglich gewesen sei. Das von ihm geltend gemachte Alter zum Untersuchungszeitpunkt erscheine gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage möglich. Das im Gutachten angegebene Mindestalter ergebe sich aus der Handknochenaltersanalyse und entspreche dem tiefsten registrierten Wert innerhalb der zugrunde lie- genden Referenzpopulation. Vorliegend sei die radiologische Untersu- chung des Schlüsselbeins nicht beurteilbar gewesen, weshalb nicht aus- zuschliessen sei, dass sein Mindestalter höher liege als das Mindestalter gemäss Handknochenaltersanalyse. Wahrscheinlicher erscheine das aus der zahnärztlichen Untersuchung resultierende durchschnittliche Lebens- alter. Da sich dem Altersgutachten keine eindeutigen Aussagen für oder gegen die Minder- beziehungsweise Volljährigkeit entnehmen liessen (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2), würden die übrigen Indizien bei der Gesamtwür- digung aller Elemente an Bedeutung gewinnen. Beim Beschwerdeführer sei bei allen Weisheitszähnen das Stadium der Mineralisierung (...) erreicht gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person, deren Weisheits- zähne dieses Stadium erreicht hätten, die Volljährigkeit erreicht habe, sei gemäss neuester wissenschaftlicher Erkenntnis sehr hoch (vgl. BERNHARD KNELL, Fallstricke in der forensischen Altersdiagnostik zur Frage nach dem 18. Altersjahr, erschienen in: Rechtsmedizin, Ausgabe 6/20; MATTHIAS HAGLUND & HAKAN MÖMSTAD, 2019, lnternational Journal of Legal

D-7108/2023 Seite 10 Medicine, Volume 133, Issue 1, A systematic review and meta-analysis of the fully formed wisdom tooth as a radioloqical marker of adulthood). Auf- grund der zahnärztlichen Beurteilung werde im Gutachten von einem durchschnittlichen Alter von (...) Jahren ausgegangen. Damit werde die Vermutung des SEM, wonach der Beschwerdeführer die Volljährigkeit er- reicht habe, gestützt. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass er am (...) geboren worden sei. Im Alter von (...) Jahren sei er nach Afghanistan ge- reist. Nach einem ein- oder anderthalbjährigen Aufenthalt in Afghanistan sei er nach Pakistan zurückgekehrt, zwei Jahre später sei er wieder nach Afghanistan gereist. Demnach wäre er zum Zeitpunkt der letztmaligen Aus- reise aus Afghanistan zwischen (...) und (...) Jahre alt gewesen. Eigenen Angaben zufolge sei er damals ungefähr (...) Jahre alt gewesen. Seine Angaben ergäben kein schlüssiges Bild. Seine vagen und wenig substan- tiierten Aussagen zur Biografie und dem familiären Umfeld seien auffällig gewesen. Einige Fragen habe er mit Gegenfragen beantwortet, oft habe er angegeben, sich nicht erinnern zu können. Es sei der Eindruck entstanden, dass er nicht willens gewesen sei, Fragen, die Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden, zu beantworten. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung zwar angeben können, wo seine Tazkira ausgestellt worden sei, nicht aber, welche Behörde dies ge- tan habe. Obwohl er in der EB UMA in Aussicht gestellt habe, das Original der Tazkira zu beschaffen, habe er dieses bisher nicht eingereicht. Es sei festzuhalten, dass er kein rechtsgenügliches Identitätspapier abgegeben habe, mit dem seine Identität und sein Geburtsdatum belegt werden könn- ten. Es könne nicht mit abschliessender Sicherheit ausgeschlossen wer- den, dass Mitarbeiter der Security ihm Anweisungen gegeben hätten, wie er das Personalienblatt auszufüllen habe. Die Abläufe bei Eintritten in Bun- desasylzentren (BAZ) seien geregelt und den beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seien die Regeln bekannt. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass er bei der Registrierung nicht aufgefordert worden sei, fal- sche Angaben zu machen. Das im Gutachten ermittelte durchschnittliche Alter und die zahnärztlichen Befunde bezüglich der Weisheitszähne des Beschwerdeführers könnten zusammen mit den aufgeführten Zweifeln als Indizien gelesen werden, die das vom SEM zur Eintragung vorgesehene neue Geburtsdatum wahr- scheinlicher erscheinen liessen, als das von ihm im Laufe des Asylver-

D-7108/2023 Seite 11 fahrens geltend gemachte. Daher werde der Antrag, das Geburtsdatum sei beim (...) zu belassen, abgelehnt. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Im Falle einer unrichtigen Bearbeitung von Personendaten bestehe ein absoluter und uneinge- schränkter Anspruch auf Berichtigung. Bezugnehmend auf Art. 8 des Über- einkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) werde durch ein falsch festgesetztes Geburtsdatum zudem in Bestandteile der Identität eines Kindes eingegriffen. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer nur vier Jahre zur Schule gegangen sei und gewisse Ereignisse zeitlich weit zurücklägen, weshalb nachvollziehbar sei, dass er sich an Vieles nicht genau erinnere. Er habe angegeben, dass er sein Ge- burtsdatum auch von seinen Eltern kenne und dass in Pakistan der «euro- päische Kalender» verwendet werde, womit nachvollziehbar sei, dass er sein Geburtsdatum nur gemäss diesem kenne. Es könne nicht ohne Wei- teres von den Kenntnissen eines Schweizer Schulkindes auf die Kennt- nisse eines afghanischen Kindes geschlossen werden, das (...) zur Schule gegangen sei. Deshalb sei für den Beschwerdeführer die spontane Errech- nung nicht so einfach, wie behauptet. Bei der Aussage, der Beschwerde- führer sei sechs Jahre nach Abgang von der Schule ausgereist, handle es sich um ein Missverständnis. Er habe Pakistan im Alter von ungefähr (...) oder (...) Jahren das erste Mal in Richtung Afghanistan verlassen, wo er ungefähr (...) oder (...) Jahre verbracht habe. Anschliessend habe er wie- der eineinhalb bis zwei Jahre in Pakistan verbracht. Danach sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er bis zur definitiven Ausreise zwei bis vier Wochen geblieben sei. Diese Angaben stimmten mit den Aussagen an der Anhörung überein. Es sei zu berücksichtigen, dass er ungefähre Angaben gemacht habe, weshalb es zu Rundungsfehlern gekommen sein könne. Wie er ausgeführt habe, sei er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira ungefähr (...) Jahre alt gewesen. Es könne nicht erwartet werden, dass er den Namen einer Behörde nennen könne, die einen Ausweis ausgestellt habe. Er habe erzählt, dass die Tazkira in C_______ im Zentrum auf dem Basar ausgestellt worden sei. Das SEM schliesse nicht aus, dass Sicher- heitsmitarbeiter im BAZ Anweisungen gäben. In einem Einzelfall könnten Personen im Eingangsbereich Anweisungen geben, weshalb nicht ausge- schlossen werden könne, dass er die Person, welche diese Anweisung ge- geben haben solle, fälschlicherweise für eine Sicherheitsperson gehalten habe. Es möge zutreffen, dass der Kopie der Tazkira nur eine begrenzte Beweis- kraft zukomme, nichtsdestotrotz unterstreiche deren Einreichung die

D-7108/2023 Seite 12 Bemühungen des Beschwerdeführers, seiner Mitwirkungspflicht so gut wie möglich nachzukommen. Das Dokument stelle zumindest ein schwaches Indiz für seine Minderjährigkeit dar. Die Beurteilung eines Altersgutachtens im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung erfolge in zwei Schritten. Vorab sei zu prüfen, ob das Gutachten ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive der Volljährigkeit einer Per- son darstelle. In einer Konstellation, in der im Gutachten festgehalten werde, dass das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne, sei weiter zu prüfen, wie stark das Gutachten in der Gesamtwürdigung zu ge- wichten sei. Vorliegend sei erst in einem zweiten Schritt zu prüfen, wie stark oder schwach das Indiz für die Minder- respektive Volljährigkeit sei. Im Gut- achten werde der Schluss gezogen, dass das angegebene Alter möglich erscheine. Indem das SEM das Gutachten als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers qualifiziere, untergrabe es die Schlussfolgerung der Experten. Das Gutachten müsste viel eher als Indiz für das angege- bene Alter beziehungsweise die Minderjährigkeit qualifiziert werden. Im Gutachten würden weder die Studie von Knell noch diejenige von Haglund & Mörnstad erwähnt. Wären diese so zentral und aussagekräftig, wie vom SEM dargelegt, würden die Experten sie beim Verfassen des Gutachtens berücksichtigen. Es sei darauf hinzuweisen, dass bei der Zahnuntersu- chung Referenzstudien für eine männliche Population aus Afghanistan fehlten, weshalb die Experten vermutlich bewusst auf die Angabe von Min- destaltern im Rahmen der Zahnanalyse verzichtet hätten. Vorliegend würden weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum bewiesen. Seine Angaben anlässlich der Befragungen, die eingereichte Kopie der Tazkira sowie das Altersgutachten könnten alle als zumindest schwache Indizien für das Geburtsdatum vom (...) angesehen werden. Für das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) spreche gar nichts. Im Rahmen der Gesamtwürdigung erscheine das geltend gemachte Geburts- datum wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene, weshalb es zu berichtigen sei. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, ihm stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer, der sein Geburtsdatum im gregorianischen Kalender kenne, bei der Gesuchstellung offensichtlich Schwierigkeiten ge- habt habe, dazu eine genaue Angabe zu machen. Die Korrektur des Ge- burtsdatums nach der Vorladung zum Dublin-Gespräch mit der Begrün-

D-7108/2023 Seite 13 dung, er sei bei der Umrechnung seines Geburtsdatums unsicher gewe- sen, sei vor diesem Hintergrund fragwürdig. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht, womit er über eine Grundschulbildung verfüge. Der Um- stand, dass er das Personalienblatt selbstständig ausgefüllt habe, belege, dass er Lesen und Schreiben könne. Die Annahme, dass er nicht in der Lage sei, zu zählen und einfache mathematische Grundoperationen durch- zuführen, sei aus Sicht des SEM nicht haltbar. Das SEM gehe davon aus, dass es Menschen, unabhängig von deren Bildungsniveau und kulturellem Hintergrund, möglich sei, spontane Angaben zur eigenen Biografie zu ma- chen und Ereignisse zeitlich einzuordnen. Aus Sicht des SEM stützten die nachträgliche Korrektur des Geburtsdatums, Unterschiede in den zeitli- chen Angaben im Rahmen der Anhörung und der Erstbefragung sowie Kor- rekturen und nachträgliche Ausführungen diese These. Der Beschwerde- führer habe Angaben dazu gemacht, wie alt er zu verschiedenen Zeitpunk- ten in seinem Leben gewesen und wann er nach Afghanistan zurückge- kehrt sei, was mit dem Ausstellungsdatum der Tazkira vereinbar sei. Auf seine Aussagen beziehe sich das SEM in seiner Argumentation. Vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er ausführli- cher erzählt hätte, was ihm von der Ausstellung der Tazkira in Erinnerung geblieben sei. Die Aussage, er habe seine Tazkira auf dem Basar erstan- den, erstaune. Für die Ausstellung herkömmlicher Tazkiras in Papierform seien seit 2001 die Einwohnermeldebehörden zuständig. Diese trügen die Angaben jeder ausgestellten Papier-Tazkira von Hand in Registerbücher ein. Die ausstellende Behörde werde im Dokument genannt. Seine Aus- sage, er habe die Tazkira auf dem Basar erstanden, wecke Zweifel an de- ren Echtheit. Auch habe er sich offensichtlich nicht um die Beschaffung des Originals bemüht. Es sei festzuhalten, dass die Gutachter aus der zahnärztlichen Untersu- chung gemeinhin kein Mindestalter ableiten würden. Da die Untersuchung des Schlüsselbeins aufgrund einer nicht klassifizierbaren Formvariante für die Ermittlung des durchschnittlichen Lebensalters nicht habe herangezo- gen werden können, ergebe sich das Mindestalter von (...) Jahren aus der Röntgenuntersuchung der linken Hand, die zum Beleg des Alters nicht ge- eignet sei. Das SEM habe sich in seiner Verfügung auf Studien bezogen, die von Seiten der Gutachter regelmässig angeführt würden. Eine genau- ere Betrachtung der zahnärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ergebe, dass keine der aufgeführten vier Methoden, die in Bezug auf die Weisheitszähne angewendet worden seien, auf ein Mindestalter von unter (...) Jahren schliessen lasse. Aus Sicht des SEM könne dieses Ergebnis

D-7108/2023 Seite 14 als Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden. In mindestens einem Fall, sei das BVGer in einer Konstellation wie der vorliegenden zum selben Schluss gelangt (vgl. Urteil des BVGer D-1478/2023). Angesichts der va- gen Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass auf der in Kopie eingereichten Tazkira kein genaues Geburtsdatum stehe, er- scheine dem SEM das angebliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers äusserst unwahrscheinlich. Infolgedessen habe es das Geburtsdatum pra- xisgemäss auf den (...) angepasst. 5.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe gesagt, es gebe in C_______ im Zentrum auf dem Basar einen Ort, wo die Tazkiras ausgestellt würden. Von «erstehen» sei nie die Rede gewesen. Die Kopie der Tazkira sei zumindest als schwaches Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten. Hinsichtlich der bei der zahnärztlichen Untersuchung erwähnten Werten/Methoden handle es sich um statistische Werte. Bei den im Alters- gutachten angegebenen Altersspannen handle es sich um Mittelwerte plus/minus einer Standardabweichung. Lediglich 68 % aller erhobenen Da- ten lägen innerhalb der Altersspanne, was bei der Interpretation der Resul- tate zu berücksichtigen sei. Es stelle sich die Frage, über welches medizi- nische Fachwissen das SEM verfüge, welches es rechtfertige, zu einem anderen Schluss zu kommen als die medizinischen Fachpersonen, die das Gutachten erstellt hätten. Im Urteil E-4873/2022 habe das Bundesverwal- tungsgericht festgehalten, dass das SEM seine Kompetenz überschreite, wenn es eine eigenständige Einordnung der Gutachtensergebnisse ma- che, insbesondere, wenn im Gutachten nicht zitierte Studien herangezo- gen würden. Im vom SEM herangezogenen Urteil D-1478/2022 habe das Altersgutachten ergeben, dass das behauptete Alter aufgrund der aktuellen Studienlage nicht zutreffen könne. Vorliegend werde im Gutachten explizit festgehalten, das angegebene Alter sei möglich. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz aufgefordert, ein «Personalienblatt für Asylsuchende» auszu- füllen (vgl. SEM-act. [...]-1/2). Auf der einen Seite hatte er das Personali- enblatt in seiner Muttersprache auszufüllen, auf der anderen in einer euro- päischen Sprache in lateinischer Schrift. Der in der Muttersprache ausge- füllten Seite ist zu entnehmen, dass er in einer falschen Spalte (...) als Geburtsdatum angab. In der richtigen Spalte und auf der in lateinischer Schrift ausgefüllten Seite stehen als Geburtsdatum der (...), wobei die ur- sprüngliche vierte Ziffer des Geburtsjahres unkenntlich gemacht und durch die Zahl (...) ersetzt wurde. Weshalb dem so ist, lässt sich dem

D-7108/2023 Seite 15 Personalienblatt nicht entnehmen. Die vom Beschwerdeführer dazu ge- machten Erklärungen sind insofern widersprüchlich, als dass in einer E-Mail seiner Rechtsvertretung vom 12. September 2023 mitgeteilt wurde, er sei sich unsicher gewesen, wie sein Geburtsdatum umzurechnen sei, und habe deshalb unterschiedliche Angaben gemacht (vgl. SEM-act. [...]- 9/1), er bei den beiden Anhörungen hingegen vorbrachte, er habe beim Ausfüllen des Formulars (...) geschrieben und die Security habe ihm ge- sagt, er solle (...) schreiben (vgl. SEM-act. [...]-14/10 Ziff. 8.01), bezie- hungsweise, er habe bei seiner Ankunft sein Geburtsdatum mit dem (...) angegeben, die Sicherheitsmitarbeiter in der Unterkunft hätten ihm aber gesagt, er solle lieber (...) als Geburtsjahr schreiben (vgl. SEM-act. [...]- 23/17 F160). Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdefüh- rer bei der Registrierung beim SEM zuerst den (...) als Geburtsdatum ein- trug, diesen Eintrag hinsichtlich des Geburtsjahres jedoch nachträglich kor- rigierte. Weshalb er die Korrektur vornahm, muss offenbleiben. 6.2 6.2.1 Hinsichtlich der bei den Befragungen des Beschwerdeführers ge- machten Angaben zu seinem Lebenslauf ist auf seine Aussagen (vgl. Bst. A.b und C.) und die vorstehenden Erwägungen 5.1 – 5.4 zu verweisen. 6.2.2 Seine Angaben, er kenne sein Geburtsdatum von seiner Tazkira und von seinen Eltern, er habe es vor seiner Ausreise (zirka ein Jahr vor der EB UMA) erfahren (vgl. SEM-act. [...]-14/10 Ziff. 1.06), überzeugen inso- fern nicht, als dass auf der Tazkira kein Geburtsdatum eingetragen ist (vgl. SEM-act. [...]-22/2). Wenig wahrscheinlich erscheint auch, dass ihm beide Elternteile kurz vor Beginn seiner Reise nach Europa sein Geburtsdatum mitgeteilt haben, weilten sein Vater damals doch in Pakistan und seine Mut- ter in Afghanistan und war sein Geburtsdatum zuvor in seiner Familie of- fenbar kein Thema. Bei der EB UMA verneinte er die Frage, ob er sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender kenne, da er in Pakistan zur Schule gegangen sei, wo der gregorianische Kalender gelte, weshalb die Erklärung für die Unstimmigkeiten bezüglich des auf dem Personalienblatt geschriebenen Geburtsdatums in der E-Mail seiner Rechtsvertretung (vgl. SEM-act. [...]-9/1), er sei sich bei der Umrechnung desselben unsicher ge- wesen, unbehilflich ist. 6.2.3 Der Beschwerdeführer machte bei der EB UMA hinsichtlich der zeit- lichen Dauer seiner jeweiligen Aufenthalte in Afghanistan und Pakistan be- ziehungsweise während seiner Reise in die Schweiz ungefähre Angaben zu seiner Biografie (vgl. SEM-act. [...]-14/10 Ziff. 1.17.04, 2.01 und 5.01 f.).

D-7108/2023 Seite 16 Legt man der Ermittlung seines Alters die von ihm angegebenen Aufent- haltsdauern in den jeweiligen Ländern zugrunde, wäre er zum Zeitpunkt der EB UMA zirka (...) Jahre alt gewesen und somit im Jahr (...) geboren worden. Legt man diesbezüglich seine Angabe zugrunde, er sei bei seiner letzten Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2022 (...) Jahre alt gewesen, wäre er bei der EB UMA ungefähr (...) Jahre alt gewesen und im Jahr (...) geboren. Die Erklärung des Beschwerdeführers, bei seiner Angabe, er habe sich nach dem Abbruch des Schulbesuchs noch sechs Jahre lang in Pakistan aufgehalten, sei ein Missverständnis gewesen, ist angesichts des Umstands, dass ihm das entsprechende Protokoll rückübersetzt wurde und er bestätigte, dieses sei ihm in eine ihm verständliche Sprache (Paschtu) rückübersetzt worden und entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit, zwar mit Zweifeln behaftet. Den Akten sind ausser der Angabe des Be- schwerdeführers, er habe nach Abbruch des Schulbesuchs noch sechs Jahre lang in Pakistan gelebt, aber auch keine Hinweise dafür zu entneh- men, dass er zum Zeitpunkt der EB UMA (...) Jahre alt gewesen wäre. 6.2.4 Im Rahmen der Anhörung waren die Angaben des Beschwerdefüh- rers zu seiner Biografie im Vergleich zu denjenigen bei der EB UMA oftmals vage und unverbindlich. Mehrmals antwortete er diesbezüglich, er wisse es nicht oder er erinnere sich nicht (vgl. SEM-act. [...]-23/17 F21 ff., F31 ff., F57 ff.). Übereinstimmend gab er an, er sei zirka (...)-jährig gewesen, als er Afghanistan letztmals verlassen habe (vgl. SEM-act. [...]-23/17 F35, F110). Diese Aussage lässt sich mit den ansonsten vagen Angaben zur Biografie vereinbaren. Davon ausgehend wäre er zum Zeitpunkt der Anhö- rung etwa (...) Jahre alt gewesen. 6.2.5 Insgesamt gesehen lassen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie mit dem von ihm als richtig bezeichneten Geburtsdatum vom (...) – zumindest bezüglich des Geburtsjahres – in Einklang bringen. 6.3 Der Beschwerdeführer wäre gemäss den auf der am 11. April 2017 ausgestellten Tazkira festgehaltenen Angaben im Jahr 1396 (2017/2018) aufgrund seines Aussehens (...) Jahre alt gewesen. Das von ihm als richtig bezeichnete Geburtsdatum lässt sich mit diesen Angaben zwar vereinba- ren, einer aufgrund des Aussehens eines Menschen vorgenommenen Al- tersschätzung kann aber nur eine äusserst geringe Bedeutung beigemes- sen werden.

D-7108/2023 Seite 17 6.4 6.4.1 Dem Gutachten zur Altersschätzung vom 10. Oktober 2023 (vgl. SEM-act. [...]-17/6) ist zu entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung und der körperlichen Untersuchung keine Hinweise auf das Vorhandensein von aktuellen und stattgehabten Krankheiten oder Medikamenteneinnahmen, die Wachstum und Entwick- lung beeinflusst haben könnten, ergeben hätten. Aufgrund des Zahnrönt- gens dürfte er ein Durchschnittsalter von (...) Jahren haben, wobei zu be- rücksichtigen sei, dass es nur limitierte Daten zu Kalzifikation und Erupti- onszeiten von Zähnen betreffend die afghanische Population gebe. Für die Altersschätzung seien europäische und multiethnische Tabellen verwendet worden. Das skelettale Alter der linken Hand und des linken Handgelenkes entspreche nach dem Atlas von Greulich und Pyle (2nd edition) einem Standard von (...), gemäss Tisè et al (2011) entspreche dies einem Min- destalter von (...) Jahren. Der Schichtröntgenscan der medialen Anteile der Schlüsselbeine entspreche beidseits nicht klassifizierbaren Varianten der Schlüsselbeinwachstumsfugen. Diese seien zur Altersschätzung nicht ge- eignet. Die Altersschätzung sei deshalb nur eingeschränkt möglich. Die ra- diologischen Untersuchungen der linken Hand und der dritten Molaren re- sultierten in einem durchschnittlichen Alter von (...) Jahren. Das zu berück- sichtigende Mindestalter sei mit (...) Jahren zu benennen, Minderjährigkeit sei nicht ausgeschlossen. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten erscheine daher möglich. 6.4.2 Die von den Gutachtern aufgrund der verwertbaren Ergebnisse der Untersuchungen gezogenen Schlussfolgerungen belegen weder das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsjahr (...) noch widerlegen sie es. 7. 7.1 Im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren steht die Frage nach dem konkreten Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentrum, nicht primär die Frage nach der Voll- oder Minderjährigkeit. Der Beschwer- deführer nannte den (...) als Geburtsdatum. Zu belegen vermochte er diese Angabe nicht. Beim SEM gab er zwar die Fotografie einer Tazkira ab, nicht im Original eingereichten Beweismitteln ist aber praxisgemäss nur geringer Beweiswert beizumessen, da es nicht möglich ist, die Echtheit derselben zu überprüfen. Dokumenten aus Afghanistan ist oftmals selbst dann kein erheblicher Beweiswert beizumessen, wenn sie im Original vor- liegen, da sie nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht gefälscht werden können. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er die Fotografie einer Tazkira einreichte, nichts zu seinen

D-7108/2023 Seite 18 Gunsten ableiten (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2 sowie das Urteil des BVGer D-5258/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 7.3). Die Aussagen des Beschwerdeführers bei der EB UMA und der Anhörung zu seiner Bio- grafie (Schulbesuch, Dauer seiner Aufenthalte in Afghanistan, Pakistan und in mehreren Ländern während seiner Reise in die Schweiz) lassen sich in rechnerischer Hinsicht mit dem von ihm genannten Geburtsjahr verein- baren, allein damit vermag er das genannte Geburtsdatum indessen nicht nachzuweisen. Dem Gutachten zur Altersschätzung vom 10. Oktober 2023 kommt vorliegend kein erhöhter Beweiswert zu, da die Altersschätzung von den Gutachtern aus den vorstehend genannten Gründen als nur einge- schränkt möglich bezeichnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits im Urteil E-4873/2022 vom 7. November 2022 (E. 5.5.3) fest, dass das SEM mit der in jenem Verfahren vorgenommenen eigenständigen Ein- ordnung der Ergebnisse des Gutachtens seine Kompetenz überschritten habe. Es wies darauf hin, einzig der konkrete Inhalt des Gutachtens mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen seien einer Würdigung zugäng- lich. Vorliegend haben die Gutachter den Schluss gezogen, das vom Be- schwerdeführer genannte Alter von (...) Jahren und (...) Monaten zum Zeitpunkt der von ihnen vorgenommenen Altersschätzung erscheine (trotz des Ergebnisses der radiologischen Untersuchungen der linken Hand und der dritten Molaren resultierenden durchschnittlichen Alters von (...) Jah- ren; Anmerkung des Gerichts) möglich. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer genannten Geburtsdatums vom (...) noch dieje- nige des Datums, welches das SEM einzutragen beabsichtigt ([...]), bewie- sen ist. Das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum erscheint ge- mäss dem Ergebnis des Gutachtens, seinen Aussagen bei den beiden Be- fragungen und den Angaben auf der von ihm eingereichten Kopie der Tazkira jedoch möglich und seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asyl- gesuchstellung ist nicht ausgeschlossen. Das vom Beschwerdeführer ge- nannte Geburtsdatum ist damit eher wahrscheinlich, als das auf einer An- nahme des SEM basierende fiktive Geburtsdatum. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und des SEM einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 23. No- vember 2023 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, im ZEMIS das vom

D-7108/2023 Seite 19 Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum vom (...) (mit Bestreitungsver- merk) zu belassen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene not- wendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vor- liegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädi- gung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 1200.– (inkl. Auslagen) als angemes- sen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-7108/2023 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS das vom Beschwerdeführer ge- nannte Geburtsdatum vom (...) (mit Bestreitungsvermerk) zu belassen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine durch das SEM nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 1200.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat EJPD.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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D-7108/2023 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen, hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh- rende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Zitate

Gesetze

25

Gerichtsentscheide

16
  • 1C_224/201425.09.2014 · 154 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • A-1732/2015
  • A-2291/2015
  • A-3051/2018
  • A-4035/2011
  • A-4256/2015
  • A-4313/2015
  • A-7588/2015
  • A-7615/2016
  • A-7822/2015
  • D-1478/2022
  • D-1478/2023
  • D-5258/2023
  • D-7108/2023
  • E-4873/2022