Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-7107/2024
Entscheidungsdatum
08.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-7107/2024

U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung

Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien

A._______ (bestritten), geboren am (...) (bestritten), Nepal (bestritten), vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 26. September 2024 / N (...).

D-7107/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab sie an, ihr Name laute B., sie sei am (...) April 1986 geboren und sie sei ethnische Tibeterin mit chi- nesischer Staatsangehörigkeit. B. B.a Ein Abgleich mit dem europäischen Visa-Informationssystem (VIS) vom 25. Oktober 2022 ergab, dass die Beschwerdeführerin zuvor mit zwei verschiedenen nepalesischen Reisepässen die Tschechische Republik und Spanien um Erteilung eines Schengen-Visums ersucht hatte. B.b Gemäss dem VIS-Abgleich lauten die persönlichen Angaben der Be- schwerdeführerin auf A., geboren am (...) Oktober 1990, Geburts- land Nepal, Nationalität Nepal und ursprüngliche Nationalität Nepal. B.c Gestützt auf diese Angaben erteilte die spanische Vertretung in Neu- Delhi (Indien) der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2022 ein Schengen-Vi- sum. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 27. Oktober 2022 erfasste das SEM den Namen der Beschwerdeführerin lautend auf B., ihr Ge- burtsdatum lautend auf den (...) April 1986, ihr Geburtsland lautend auf Nepal, ihren Geburtsort lautend auf «Tibet (Nepal)» und ihre Staatsange- hörigkeit sowie ihre Staatsangehörigkeit bei Geburt lautend auf Nepal. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 15. November 2022 zeigte die Be- schwerdeführerin dem SEM gegenüber an, ihr Name laute C., sie sei in Tibet (Volksrepublik China) geboren und verfüge über die chinesi- sche Staatsangehörigkeit. E. Am 15. November 2022 erfasste das SEM mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS eine neue Hauptidentität der Beschwerdeführe- rin lautend auf A._______, geboren am (...) Oktober 1990 (ohne Bestrei- tungsvermerk).

D-7107/2024 Seite 3 F. F.a Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 16. No- vember 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, es sei ihr ein gefälschtes nepalesisches Reisedokument ausgestellt worden, welches sie nie gese- hen und für die Einreise nach Europa auch nicht verwendet habe. F.b Gleichzeitig informierte das SEM die Beschwerdeführerin, dass ihre Personendaten im ZEMIS gemäss dem nepalesischen Reisepass, mit wel- chem sie ein Schengenvisum beantragt habe, erfasst worden seien. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 16. November 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Erlass einer anfechtbaren Zwischenver- fügung betreffend den ZEMIS-Eintrag; eventualiter um Erlass einer an- fechtbaren Dispositionsziffer im Endentscheid. H. H.a Am 22. November 2022 ersuchte das SEM die spanischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdefüh- rerin. Zur Begründung des Gesuchs führte das SEM an, es erscheine sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin das ihr von den spanischen Behörden ausgestellte Schengenvisum für die Einreise in den Schengen- raum benutzt habe. H.b Am 29. November 2022 lehnten die spanischen Behörden das Aufnah- megesuch mit der Begründung ab, es bestünden keine Beweise, dass die Beschwerdeführerin das Schengenvisum zur Einreise in den Schengen- raum benutzt habe. H.c Am 1. Dezember 2023 ersuchte das SEM die spanischen Behörden im Rahmen einer Remonstration erneut um Aufnahme der Beschwerdeführe- rin. Zur Begründung führte das SEM an, die Beschwerdeführerin habe er- klärt, mit einem Dokument, das ihr von einem Schlepper ausgestellt wor- den sei, gereist zu sein. Eine Einreise mittels Schengenvisum erscheine plausibel, zumal es keinen Sinn machen würde, ein Schengenvisum zu be- antragen und zu bezahlen, um es anschliessend nicht zu gebrauchen.

D-7107/2024 Seite 4 H.d Am 2. Dezember 2022 lehnten die spanischen Behörden das Aufnah- megesuch erneut ab mit der Begründung, es sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin mittels Schengenvisum eingereist sei, zumal das SEM weder eine Passkopie mit gestempeltem Visum noch andere Beweismittel vorgelegt habe. I. I.a Anlässlich der Anhörung vom 16. Dezember 2022 brachte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie heisse D., ihr Geburts- datum laute auf den (...) April 1986, sie sei im Dorf E. in Tibet (Volksrepublik China) geboren und gehöre der tibetischen Ethnie an. Sie spreche Lhasa-Tibetisch und verstehe nur ein bisschen Chinesisch und Englisch. Im Alter von 13 Jahren sei sie von zu Hause ausgezogen, weil ein Ver- wandter sie als Haushaltshilfe zu einer tibetischen Familie nach Lhasa ver- mittelt habe. Am 9. Juli 2019 habe sie sich legal und selbstständig eine chinesische Identitätskarte in der Gemeinde F._______ im Kreis G._______ ausstellen lassen. Am 1. Juni 2021 habe sie Tibet verlassen und sei nach Nepal gereist; dort habe sie sich für ungefähr eineinhalb Jahre ohne Aufenthaltsstatus aufge- halten. In Nepal habe ihr ein Schlepper einen nepalesischen Reisepass besorgt; dafür habe er sie zu einem Büro in der Nähe von H._______ (I._______) begleitet, wo sie ihre Fingerabdrücke abgegeben, Dokumente unterschrie- ben und ein Passfoto habe machen lassen. Am 25. September 2022 habe sie Nepal mit den von ihrem Schlepper or- ganisierten Reisedokumenten über den Luftweg verlassen. Für die Aus- reise habe sie dem Schlepper ihr Mobiltelefon abgeben müssen. Nach ei- nem etwa zweistündigen Flug in ein ihr unbekanntes Land sei sie von ei- nem weiteren Schlepper am Flughafen abgeholt und mit einer dritten Be- gleitperson auf einen Flug gebracht worden. Nach der Landung habe sie etwa 20 Tage in einem ihr unbekannten Land verbracht, bevor der dritte Schlepper sie am 20. Oktober 2022 mit dem Zug in die Schweiz gebracht habe. Den nepalesischen Reisepass habe sie dem Schlepper abgeben müssen.

D-7107/2024 Seite 5 Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein chinesi- sches Haushaltsregister (Hukou), eine chinesische Identitätskarte im Ori- ginal und ärztliche Kurzberichte der medizinisch-sozialen Ambulatorien J._______ vom 12. November 2022, vom 23. November 2022 sowie vom 21. Dezember 2022 ein. I.b Anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls informierte sich die Beschwerdeführerin bei der Befragerin des SEM, ob ihr Name noch geändert werde. Die Befragerin erklärte, dass die Personendaten des nepalesischen Reisepasses (A., geboren am [...] Oktober 1990, Nepal) als Hauptidentität im ZEMIS und diejenigen der chinesischen Iden- titätskarte als Nebenidentität geführt würden. J. Mit Entscheid des SEM vom 23. Dezember 2022 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt; gleichentags wurde sie für den weiteren Aufenthalt dem Kanton K. zugewiesen. K. Am 24. Januar 2023 liess das SEM eine LINGUA-Analyse durchführen. Der LINGUA-Bericht vom 17. Februar 2023 gelangte zum Schluss, dass die Sozialisierung der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China bezie- hungsweise sehr wahrscheinlich nicht in der Stadt Lhasa beziehungsweise der Autonomen Region Tibet beziehungsweise in der Volksrepublik China stattgefunden habe. L. Mit Schreiben vom 15. März 2023 gewährte das SEM der Beschwerdefüh- rerin das rechtliche Gehör zu den Resultaten der LINGUA-Analyse. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Mai 2023 erklärte die Be- schwerdeführerin, ihre Sozialisierung in Tibet erscheine aufgrund ihres lan- deskundlich-kulturellen Wissens und ihres linguistischen Ausdrucks plau- sibel, und der Lingua-Bericht sei im vorliegenden Fall als unverwertbar zu deklarieren, zumal der Gutachter «AS19» wissenschaftlich höchst umstrit- ten sei. N. Am 19. Februar 2024 führte das SEM eine Ausweisprüfung der chinesi- schen Identitätskarte durch. Dabei kam es zum Schluss, dass es sich beim

D-7107/2024 Seite 6 eingereichten Ausweisdokument um eine chinesische Identitätskarte der zweiten Generation handle und dieses keine objektiven Fälschungsmerk- male aufweise. O. Am 27. Februar 2024 brachte das SEM mittels Mutationsformular für Per- sonendaten einen Bestreitungsvermerk im ZEMIS betreffend die Haupt- identität der Beschwerdeführerin an. Gleichzeitig – aufgrund der hinterleg- ten chinesischen Identitätskarte – änderte das SEM die Staatsangehörig- keit der Nebenidentität im ZEMIS auf VR China. P. Mit Schreiben vom 8. März 2024 gewährte das SEM der Beschwerdefüh- rerin das rechtliche Gehör betreffend die Resultate der Ausweisprüfung. Hierzu stellte das SEM fest, dass die eingereichte chinesische Identitäts- karte keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise; dennoch erscheine widersprüchlich, dass sie gemäss den Unterlagen für das Gesuch um ein Schengenvisum bei der spanischen Vertretung bereits am 28. Juni 2018 eine Stelle in Nepal angetreten haben wolle, obwohl die chinesische Iden- titätskarte erst ungefähr ein Jahr später, am 9. Juli 2019, von den chinesi- schen Behörden ausgestellt worden sei. Aufgrund dieses Widerspruchs und den Resultaten der LINGUA-Analyse sei somit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin aus Nepal stamme, Tibeterin sei und sowohl den nepalesischen Reisepass als auch die chinesische Identitätskarte un- rechtmässig erworben habe. Q. In ihrer Stellungnahme vom 18. April 2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in Nepal nie arbeitstätig gewesen; sämtliche Dokumente, die dem Antrag auf Erhalt eines Schengenvisums beigelegt worden seien, habe ihr Schlepper organisiert. Sie habe von diesen Dokumenten keine Kenntnis gehabt; es handle sich um Fälschungen und die persönlichen An- gaben darin seien unwahr. Sie sei zu keinem Zeitpunkt an der Organisation ihrer Ausreise beteiligt gewesen. R. Mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS vom 23. Septem- ber 2024 änderte das SEM die Begründung für die Erfassung der chinesi- schen Staatsangehörigkeit in der Nebenidentität der Beschwerdeführerin – neu sind dies die Angaben der Beschwerdeführerin – anstelle der Abgabe von Identitätspapieren.

D-7107/2024 Seite 7 S. Mit Verfügung vom 26. September 2024 – eröffnet am 30. September 2024 – lehnte das SEM die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, schloss jedoch den Vollzug der Wegweisung in die Volks- republik China aus (Dispositivziffern 1–4); ferner lehnte das SEM das Ge- such um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS ab und stellte fest, die Personendaten der Beschwerdeführerin lauteten auf A., geboren am (...) Oktober 1990, Nepal, alias A., geboren am (...) Oktober 1990, gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China, alias B., ge- boren am (...) April 1986, Nepal, alias C., geboren am (...) April 1986, gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China, alias L., ge- boren am (...) April 1986, gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China (mit Bestreitungsvermerk) (Dispositionsziffer 8); im Übrigen stellte das SEM fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Ablehnung des Ge- suchs um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS keine aufschiebende Wirkung zukomme. T. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. Oktober 2024 erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei be- antragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Hauptiden- tität im ZEMIS sei auf Q. (Vorname), R._______ (Nachname), ge- boren am (...) April 1986, Volkrepublik China, lautend anzupassen; es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewäh- ren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie sei vorläufig aufzunehmen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che sei zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung einschliess- lich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bei- ordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand. U. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.

D-7107/2024 Seite 8 V. V.a Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2024 verfügte die Instruk- tionsrichterin die Trennung des vorliegenden Verfahrens betreffend die Ein- tragungen im ZEMIS D-7101/2024 vom Beschwerdeverfahren D-6733/2024 betreffend Asyl und Wegweisung. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hiess sie das Gesuch um Ge- währung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Be- schwerdeführerin den rubrizierten Rechtsanwalt bei. Weiter wies sie das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. V.b Gleichzeitig lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehm- lassung ein. Dabei forderte sie das SEM insbesondere auf, sich dazu zu äussern, ob die eingereichte chinesische Identitätskarte der Beschwerde- führerin biometrische Daten enthalte, und – sofern dies zutreffe –, diese mit denjenigen der Beschwerdeführerin abgeglichen werden könnten. Sie forderte das SEM weiter auf; sich zum Beweiswert und zur Fälschungssi- cherheit der eingereichten chinesischen Identitätskarte zu äussern – ins- besondere zur Frage, ob es sich dabei um ein rechtsgenügliches Identi- tätsdokument im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Ver- fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle. Schliesslich forderte sie das SEM auf; sich zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos sowie zur geltend gemachten Möglichkeit, sich mithilfe eines Schleppers nepalesi- sche Reisepapiere beziehungsweise ein Schengen-Visum zu besorgen, zu äussern und dazu Stellung zu nehmen, unter welchen Umständen der Er- werb einer chinesischen Identitätskarte durch eine Person nepalesischer Staatsangehörigkeit möglich erscheine. Auch zum Beweiswert der Schrei- ben «Issuance of Visa to Short Term Visa» vom 27. Juni 2022 und «Ap- pointment Letter» vom 22. Juni 2018 sollte sich das SEM äussern. W. In seiner Vernehmlassung vom 29. November 2024 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Gleichzeitig nahm es Stellung im Sinne der Erwägungen der Zwischenverfügung vom 15. November 2024. X. In ihrer Replik vom 14. Januar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen sowie deren Begründung fest und brachte vor, ihre geltend ge- machte Identität erweise sich wahrscheinlicher als die im ZEMIS eingetra- gene.

D-7107/2024 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Nachdem das vorliegende Verfahren zur Datenänderung im ZEMIS D-7101/2024 mit Zwischenverfügung vom 15. November 2024 vom Asyl- und Wegweisungsverfahren D-6733/2024 getrennt wurde, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage, ob die vom SEM im ZEMIS eingetragenen Personendaten zu bestätigen oder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Personendaten im ZEMIS ein- zutragen sind (Dispositionsziffer 8 der angefochtenen Verfügung). 2.2 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Rich- tigkeit der Personendaten im ZEMIS und der Beurteilung der Fragen be- treffend den Asyl- und Wegweisungspunkt rechtfertigt sich eine Behand- lung der beiden Verfahren im gleichen Spruchgremium. Das Beschwerde- verfahren betreffend Asyl und Wegweisung wird nach Abschluss des vor- liegenden Verfahrens behandelt. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).

D-7107/2024 Seite 10 4. 4.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 26. September 2024, für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesent- lichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes

D-7107/2024 Seite 11 wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Identitäten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 26. September 2024 führte das SEM an, die durchgeführte LINGUA-Analyse habe ergeben, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb Tibets sozia- lisiert worden sei. Zwar habe sie einige Ortschaften in der Region nennen können, es seien ihr jedoch zwei Dörfer unbekannt gewesen, welche zur Gemeinde M._______ gehörten. Zudem habe sie angegeben, es gebe in ihrem Heimatkreis keine anderen Gemeinden ausser derjenigen, in der sie aufgewachsen sei, was objektiv nicht zutreffe. Ferner habe sie unzutref- fend angegeben, dass Lhasa dem Komitee ihrer Heimatgemeinde ange- höre, was ebenfalls unkorrekt und unerwartet sei. Zwar habe sie den Na- men des Flusses in Lhasa sowie einige Sehenswürdigkeiten gekannt und auch ihre Angaben betreffend Entfernungen in der Stadt seien ungefähr richtig gewesen, allerdings habe sie angegeben, dass eine grosse und wichtige Strasse durch das Stadtzentrum führe, was falsch sei. Des Weite- ren habe sie zwei bekannte Flüsse verwechselt, ein bekanntes Gebiet in

D-7107/2024 Seite 12 der Nähe ihres Wohnortes nicht gekannt und auch nicht gewusst, an wel- cher Stelle in ihrem Tempel sich die wichtigste Statue Tibets befinde. Es sei ihr zwar zu Gute zuhalten, dass sie verschiedene Sehenswürdigkeiten in Lhasa gekannt habe, sie habe aber nicht angeben können, wo genau sich diese befinden würden. Auch sei es ihr nicht gelungen darzulegen, welche Sehenswürdigkeiten sich auf dem Rundweg befänden, obwohl sie verschiedene rituelle Umrundungen gemacht haben wolle. Sodann seien ihre Angaben zu einem Transportpreis nicht korrekt gewesen, sie habe aber von sich aus zutreffende Transportmöglichkeiten genannt. Allerdings seien ihre Angaben zum Bahnverkehr teilweise ungenau ausgefallen. Fer- ner habe sie die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Personalauswei- ses gekannt, weitere diesbezügliche Auskünfte zu den Zuständigkeiten und Örtlichkeiten seien jedoch falsch beziehungsweise lückenhaft ausge- fallen. Eine Frage im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 habe sie korrekt beantwortet, jedoch habe sie in Bezug auf die Covid-19-Impfung falsche Angaben gemacht. Zusammenfassend sei die sachverständige Person zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin zwar einige landeskundlich-kulturelle Kennt- nisse habe nachweisen können; solches faktisches Wissen könne jedoch auch ausserhalb Tibets erworben werden. Die Lücken und Unstimmigkei- ten ihrer Angaben seien jedoch auch vor ihrem biografischen Hintergrund und ihrem Bildungsstand nicht erklärbar. Mit Blick auf ihren sprachlichen Ausdruck sei im LINGUA-Gutachten fest- gestellt worden, dass die Sprache der Beschwerdeführerin weitgehend dem Lhasa-Tibetischen entspreche, in einigen Punkten aber davon abwei- che. Es sei möglich, dass es sich dabei zum Teil um Einflüsse aus exiltibe- tischen Sprachen handle. Ihre gewählte Morphologie beziehungsweise der Morphosyntax entspreche grundsätzlich dem Lhasa-Tibetischen, wobei je- doch auch vereinfachende Elemente festgestellt worden seien, welche dem zentraltibetischen Dialekt fremd seien. Diese Vereinfachungen seien so oder in ähnlicher Form für das Exiltibetische nachgewiesen, und liessen sich nicht allesamt mit dem vorgebrachten Aufenthalt in Nepal erklären. Darüber hinaus verwende die Beschwerdeführerin drei Lexeme und ein in- disches Lehnwort, welche in Tibet nicht gebräuchlich seien. Im Übrigen wä- ren bei einer Person, die über zwanzig Jahre in Tibet gelebt haben soll, gute Kenntnisse des Chinesischen zu erwarten. Insgesamt erfülle ihr sprachlicher Ausdruck die Erwartungen nur teilweise. An dieser Einschät- zung vermöchten auch die im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs vom 31. Mai 2023 gemachten Vorbringen nichts zu ändern, zumal

D-7107/2024 Seite 13 der fehlende Schulbesuch beziehungsweise der Analphabetismus der Be- schwerdeführerin dem mündlichen Erlernen ihrer Muttersprache nicht ent- gegenstehe und der sprachliche Einfluss der Familie, bei welcher sie gear- beitet habe, im Gutachten bereits mitberücksichtigt worden sei. Auch ihre geltend gemachte Unselbstständigkeit aufgrund ihrer Arbeit als Haushalts- hilfe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal es ihr offen- bar gelungen sei, in Lhasa eine Arbeit und eine Bleibe zu finden, Kontakte zu knüpfen und ihre Ausreise aus Nepal mithilfe eines Schleppers zu orga- nisieren. Im Übrigen sei mit Blick auf die Kritik am Gutachter «AS19» und der LIN- GUA-Analyse darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 festgestellt habe, dass Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analy- sen grundsätzlich nicht zu beanstanden seien. LINGUA-Analysen stellten jedoch lediglich ein Element zur Prüfung eines Asylgesuchs dar, welches im Einzelfall auf seine Aussagekraft zu überprüfen sei. Es bestünden je- doch keine Hinweise darauf, dass die Aussagekraft im vorliegenden Fall eingeschränkt sei, weshalb der Einwand der Unverwertbarkeit des Gutach- tens nicht gehört werden könne. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichte Kopie des Hu- kou und die chinesische Identitätskarte nichts zu ändern. Ein Hukou sei kein rechtsgenügliches Ausweispapier und habe lediglich geringe Beweis- kraft. Zwar habe die Dokumentenanalyse ergeben, dass die chinesische Identitätskarte keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise; dies spre- che jedoch für sich genommen noch nicht für die Echtheit eines Ausweis- papiers, mithin im vorliegenden Fall ein unrechtmässiger Erwerb möglich sei. Ausserdem bestünden offensichtliche Widersprüche zwischen dem Ausstellungsdatum der chinesischen Identitätskarte und den Angaben in den Unterlagen zur Beantragung eines Schengenvisums: So gehe aus dem Schreiben «Issuance of Visa to Short Term Visa» vom 27. Juni 2022 und dem Schreiben «Appointment Letter» vom 22. Juni 2022 hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle in Nepal bei (...) (nachfolgend [...]) bereits am 24. Juni 2018 angetreten habe, obwohl die chinesische Identitätskarte erst am 9. Juli 2019 durch die chinesischen Behörden aus- gestellt worden sei. Sie habe sich somit zum Zeitpunkt der angeblichen Ausstellung der chinesischen Identitätskarte bereits über ein Jahr in Nepal aufgehalten.

D-7107/2024 Seite 14 Ferner habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich beider Anträge um Er- halt eines Schengenvisums mit zwei verschiedenen nepalesischen Reise- pässen, gültig vom 17. April 2011 bis zum 16. April 2021 beziehungsweise vom 5. Dezember 2021 bis zum 4. Dezember 2031, ausgewiesen. Offen- bar hätten sowohl die tschechischen wie auch die spanischen Behörden die jeweiligen nepalesischen Reisepässe als echt befunden; zudem stelle ein Reisepass grundsätzlich ein höherwertiges Dokument als eine Identi- tätskarte dar. Auch falle auf, dass das Ausstellungsdatum der chinesischen Identitätskarte kurz vor dem ersten, jedoch abgelehnten Schengenvisum- Antrag datiere, was auf einen Zusammenhang mit der beabsichtigten Reise nach Europa hindeute. An dieser Einschätzung vermöge ihr Ein- wand, wonach sämtliche Unterlagen betreffend den Schengenvisum-An- trag von ihrem Schlepper fabriziert worden seien, nichts zu ändern, zumal gemäss den diesbezüglichen Unterlagen ihr Leben in Nepal, und damit ihre nepalesische Identität, erheblich besser dokumentiert sei. Überdies er- staune, dass die Beschwerdeführerin über solche Mittel verfügt haben soll, zumal sie angegeben habe, fast ihr gesamtes Vermögen ihrer Familie über- mittelt zu haben. Folglich sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Sozialisierung in Tibet glaubhaft zu machen. Sie habe das SEM über ihre wahre Identität im Ungewissen gelassen; es sei somit nicht auszuschliessen, dass sie aus Nepal stamme, Tibeterin sei und sowohl den nepalesischen Reisepass als auch die chinesische Identitätskarte unrechtmässig erworben habe. Nach dem Gesagten spreche mehr für die Richtigkeit der Personendaten ge- mäss den nepalesischen Reisepässen und den Unterlagen betreffend die Anträge auf Schengenvisa als den Personendaten gemäss der eingereich- ten chinesischen Identitätskarte und der Kopie des Hukou. 5.2 In ihrer Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, das SEM habe nur unzureichend begründet, weshalb die von ihm im ZEMIS als Hauptidentität geführten Personendaten als richtig beziehungsweise wahr- scheinlicher zu erachten sein sollten. Die Vorinstanz stütze sich darauf, dass den nepalesischen Reisepässen höhere Beweiskraft zukomme als einer chinesischen Identitätskarte, dass die beiden Visaanträge mit nepa- lesischen Pässen gestellt worden seien und dass die Angaben im Zusam- menhang mit dem Visumsantrag vor den spanischen Behörden im Wider- spruch zu ihren Angaben anlässlich der Anhörung stehen würden. Eine ei- gentliche Gesamtwürdigung, welche sowohl positive als auch negative Ele- mente berücksichtige, habe jedoch nicht stattgefunden.

D-7107/2024 Seite 15 Im Rahmen des Remonstrationsverfahrens habe das SEM sogar festge- stellt, dass ihr Schlepper die gesamte Dokumentation im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Schengenvisum organisiert habe, weshalb es plausi- bel erscheine, dass sie keine Kenntnis von den Umständen ihrer Reise und des Visums habe. Diesbezüglich sei auch zu berücksichtigen, dass sie an- lässlich der Anhörung nahvollziehbar beschrieben habe, wie die Organisa- tion ihrer Ausreise und der entsprechenden Papiere abgelaufen sei. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nun – anders als noch im Dublin-Verfahren – feststelle, dass ihr Leben mit nepalesischer Identität wesentlich besser dokumentiert sei als ihr Leben in China. Damit habe die Vorinstanz den Beweiswert der offensichtlich von ihrem Schlepper fabri- zierten Biografie überhöht dargestellt, um einen Widerspruch zum Ausstel- lungszeitpunkt ihrer chinesischen Identitätskarte zu kreieren. Ferner würden die eingereichten Presseartikel belegen, dass Schlepper in Nepal durchaus in der Lage seien, Visa für den Schengenraum zu beschaf- fen. Somit spreche wenig für die Richtigkeit der im ZEMIS geführten Hauptidentität. Demgegenüber spreche viel für die Richtigkeit ihrer geltend gemachten Personendaten. So habe sie stets angegeben, dass sie aus Tibet stamme. Ihre Angaben habe sie mit der im Original eingereichten chinesischen Iden- titätskarte und einem Auszug aus ihrem Hukou untermauert. Sie habe be- richten können, wie sie die Identitätskarte beantragt und erlangt habe, dass sie diese habe erneuern lassen und sie sich bereits im Jahr 2007 eine erste Identitätskarte habe ausstellen lassen. Auch sei ihre Aussage, wonach sie das Original des Hukou nicht habe mitnehmen können, weil pro Familie nur eines ausgestellt werde, als detailliert, erlebnisbasiert und plausibel zu wer- ten. Die eingereichte Kopie des Übergangsdokuments bis zur Ausstellung der aktuellen Identitätskarte bestätige ihre Angaben und spreche zudem für ihre Sozialisierung in Tibet. Sodann enthielten ihre Angaben anlässlich der Anhörung spezifisches Län- derwissen, welches auf die Richtigkeit der ihrerseits gemachten Personen- daten hinweise. Insbesondere sei es ihr gelungen, ihre Asylgründe unter Verwendung von Realkennzeichen glaubhaft zu machen. Weiter würden auch die mit der Beschwerde eingereichten Fotos, die of- fensichtlich in Tibet aufgenommen worden seien, ihre Sozialisierung und die von ihr geltend gemachten Personendaten verdeutlichen. Dabei handle es sich um Fotos aus ihrer Kindheit sowie aus den Jahren 2009, 2011,

D-7107/2024 Seite 16 2012, 2013, 2018, 2019, 2020 und 2021; bereits anlässlich der Anhörung habe sie angeboten, diese zur Stützung ihrer Vorbringen einzureichen. Auch mit Blick auf die Ergebnisse des LINGUA-Gutachtens würden ver- schiedene Elemente für die Richtigkeit ihrer vorgebrachten Personendaten sprechen. So sei das Gutachten zum Schluss gelangt, dass sie landes- kundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nach- weisen können; die ihr vorgehaltenen Lücken und Unstimmigkeiten seien von der Vorinstanz indes nicht weiter ausgeführt worden. Darüber hinaus liessen auch die Resultate der linguistischen Analyse auf die Richtigkeit ihrer Angaben schliessen. Das Gutachten halte fest, dass sie grundsätzlich Lhasa-Tibetisch spreche, was sich mit ihren biografi- schen Angaben decke. Schliesslich sei es verwirrend, dass die Vorinstanz einerseits feststelle, so- wohl ihre chinesische wie auch ihre nepalesische Identität könnte unrecht- mässig erworben sein, andererseits aber die nepalesische Staatsangehö- rigkeit als wahrscheinlicher erachte und diese im ZEMIS eingetragen habe. Anhand einer Gesamtwürdigung stehe indes fest, dass ihre Angaben zu ihrer Identität wahrscheinlicher seien, als diejenigen, welche aktuell im ZEMIS eingetragen seien. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Bild- schirmfoto mit Kontaktangaben der Familie N._______, eine Zusammen- stellung verschiedener Presseartikel, eine Kopie eines chinesischen Doku- ments und mehrere Fotos ein. 5.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM zunächst fest, dass chine- sische Reisepässe und Identitätskarten als rechtsgenügende Ausweispa- piere im Sinn von Art. 1a Bst. c AsylV 1 gelten würden, zumal chinesische Identitätskarten der zweiten Generation schwer zu fälschen seien. Die ein- gereichte Identitätskarte erfülle jedoch die Kriterien einer Identitätskarte zweiter Generation nicht. Weiter entspreche die eingereichte Identitätskarte optisch nicht einer chi- nesischen Identitätskarte der ersten Generation. Chinesische Identitätskar- ten der zweiten Generation enthielten gemäss Behördenangaben einen Chip. Da die eingereichte Identitätskarte keinen Chip enthalte, sei von ei- ner Fälschung auszugehen.

D-7107/2024 Seite 17 Ferner verfüge das SEM nicht über Mittel, wie etwa eine Software zur Ge- sichtserkennung und Geolokalisierung der Aufnahmeorte, um die einge- reichten Fotos entsprechend zu prüfen. Es sei ausländischen Personen je- doch möglich, touristische Reisen nach Tibet zu unternehmen; einen sol- chen Eindruck erweckten die eingereichten Fotos. Ausserdem würden die Fotos der Darstellung der Beschwerdeführerin widersprechen, wonach sie das Haus der Familie, wo sie gearbeitet habe, kaum verlassen habe. Des Weiteren gebe es in Nepal einen Schwarzmarkt für nepalesische Aus- weispapiere und andere behördliche Dokumente. Im Übrigen seien auch gefälschte chinesische Dokumente weit verbreitet. Sodann liessen die Unterlagen betreffend Gesuch um Schengenvisum we- der den Schluss zu, diese seien, beziehungsweise seien nicht von der Be- schwerdeführerin fabriziert worden; diesbezüglich sei jedoch festzustellen, dass auch eine hypothetische Anfrage bei dem in den Unterlagen genann- ten Arbeitgeber zu keinem eindeutigen Ergebnis führen würde, zumal auch die Auskunft, die Beschwerdeführerin habe nie dort gearbeitet, als Gefäl- ligkeit zu gelten hätte. Angesichts der Visumsanträge mit zwei verschiedenen nepalesischen Rei- sepässen, die von zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht be- anstandet worden seien, sowie der zahlreichen weiteren nepalesischen Dokumente und der Resultate der LINGUA-Analyse sowie ihrer unglaub- haften Äusserungen seien die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre Biografie, Identität und Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft zu er- achten. 5.4 In ihrer Replik vom 14. Januar 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, bei der eingereichten Identitätskarte handle es sich um eine Karte der zweiten Generation, zumal diese im Jahr 2019 – mithin sechs Jahre nachdem die Identitätskarten erster Generation ihre Gültigkeit verloren hät- ten – ausgestellt worden sei. Der in der chinesischen «Resident Identity Card» der zweiten Generation eingebaute Chip sei optisch nicht sichtbar, er sei in der Karte integriert. Die verschlüsselten Informationen auf dem sogenannten «non-contact IC Chip» würden über «Radio Frequency Iden- tification» (RFID) übermittelt. Die auf den Chips enthaltenen Informationen könnten nur mittels spezieller Kartenlesegeräte abgerufen werden.

D-7107/2024 Seite 18 Sie habe eine originale chinesische Identitätskarte der zweiten Generation ins Recht gelegt; auch die Vorinstanz habe diesbezüglich festgestellt, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale ersichtlich seien. Die Behauptung des SEM, die Identitätskarte würde die Voraussetzungen an eine Identitätskarte zweiter Generation nicht erfüllen, dürfte darauf zu- rückzuführen sein, dass das SEM aufgrund der optischen Unsichtbarkeit des Chips davon ausgegangen sein dürfte, dass die eingereichte Identi- tätskarte nicht über einen Chip verfüge. Dies dürfte ebenfalls der Grund sein, weshalb sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert habe, ob die Iden- titätskarte biometrische Daten enthalte, die abgeglichen werden könnten. Die Vorinstanz betone jedoch selbst, dass chinesische Identitätskarten der zweiten Generation schwer zu fälschen seien. Der Umstand, dass sie – die Beschwerdeführerin – im Nachgang an den Ablauf ihrer früheren Identitäts- karte eine Bestätigung der chinesischen Behörden erhalten habe, um sich vorübergehend auszuweisen, spreche ebenfalls für die Echtheit der einge- reichten Identitätskarte. Somit stelle ihre chinesische Identitätskarte ein rechtsgenügliches Ausweispapier im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 dar. Mit Blick auf die eingereichten Fotos sei festzuhalten, dass durchaus eru- iert werden könne, wo diese aufgenommen worden seien. Beispielsweise würden die erkennbaren Nummernschilder des abgebildeten Autos, die ge- zeigten Gebäude und Tempel sowie die weiteren sichtbaren Schriftzüge belegen, dass die Fotos in Tibet beziehungsweise China aufgenommen worden seien. Insofern stellten die Fotos ein weiteres Indiz für ihre chine- sische Identität dar. Zwar sei es grundsätzlich richtig, dass ausländische Personen Tibet berei- sen könnten; nepalesische Staatsangehörige müssten dafür jedoch über ein spezielles China-Gruppenvisum verfügen, welches nur über die chine- sische Botschaft in Kathmandu beantragt werden könne. Zusätzlich sei eine Sondergenehmigung für Tibet notwendig, welches das Tibet Tourism Bureau (TTB) ausstelle. Da die eingereichten Bilder – abgesehen von den- jenigen aus ihrer Kindheit – in den Jahren 2009, 2011, 2012, 2013, 2018, 2019, 2020 und 2021 aufgenommen worden seien, hätte sie insgesamt achtmal eine Sondergenehmigung erhalten, was sehr unrealistisch und schlicht nicht plausibel sei. Auch sei befremdlich, dass das SEM pauschal urteile, die eingereichten Fotos erweckten einen touristischen Eindruck, zumal darunter Fotos aus

D-7107/2024 Seite 19 ihrer Kindheit oder mit Familienangehörigen seien, die keineswegs «touris- tischer» Natur seien. Ferner sei deutlich ersichtlich, dass es sich bei der auf den eingereichten Fotos und auf der chinesischen Identitätskarte abgebildeten Frau um sie – die Beschwerdeführerin – handle; der gegenteilige Einwand des SEM, es könne nicht festgestellt werden, ob sie den Fotos abgebildet sei, zumal die Fotos allenfalls manipuliert sein könnten und das SEM über keine Ge- sichtserkennungssoftware verfüge, sei haltlos, zumal hierfür keine Anhalts- punkte vorlägen. Sodann würden die eingereichten Fotos auch nicht im Widerspruch zu ih- ren Angaben anlässlich der Anhörung stehen. Aufgrund der Fotos lasse sich nicht eindeutig feststellen, wie eng das Verhältnis zu den abgebildeten Personen sei; auch sei es völlig realitätsfremd, davon auszugehen, dass sie in ihren über zwanzig Jahren Arbeit in Lhasa nie etwas von der Stadt gesehen habe. Demgegenüber sei es schlüssig, dass sie nur selten in die Stadt habe gehen können, und wenn, dann mit der Familie, für die sei ge- arbeitet habe. Folglich sei es auch nachvollziehbar, dass sie die wenigen Ausflüge jeweils fotografisch festgehalten habe. Dies – angesichts ihres Analphabetismus und ihres Bildungshintergrund – erkläre überdies auch die ihr vorgehaltenen Lücken betreffend ihr Länderwissen. Allerdings sei festzuhalten, dass die ihr vorgehaltenen Wissenslücken teils höchst fragwürdig seien; so habe das SEM etwa faktenwidrig behauptet, dass durch das Stadtzentrum von Lhasa keine Strasse verlaufe. Es sei be- kannt, dass der Barkhor-Gebetsweg durch das Stadtmitte verlaufe; inso- fern sei ihre diesbezügliche Angabe korrekt gewesen. Des Weiteren seien auch ihr Sprachgebrauch des Tibetischen erklärbar. So habe sie anlässlich der LINGUA-Abklärung angegeben, dass sie seit ihrer Kindheit Phenpo spreche, dies aber mit Khampa mische, da die Fa- milie, für welche sie seit dem 13. Lebensjahr gearbeitet habe, Khampa ge- sprochen habe. Auch habe sie dargelegt, im Fernsehen keine chinesi- schen, sondern Programme auf Exiltibetisch gesehen zu haben, was ihre Sprache ebenfalls beeinflusst habe. Ihr Gebrauch von indischen Lehnwör- tern erkläre sich dadurch, dass die Familie, bei der sie gearbeitet habe, teilweise in Indien aufgewachsen sei und entsprechend auch indische exil- tibetische Ausdrücke verwendet habe. Im Übrigen seien vor dem Hinter- grund ihrer Biografie auch ihre wenigen Kenntnisse des Chinesischen nachvollziehbar. Tibetische Kinder würden Mandarin in erster Linie in der

D-7107/2024 Seite 20 Schule lernen, sie habe die Schule jedoch nicht besucht und sei bereits mit 13. Jahren einer Familie in Lhasa vermittelt worden, wo sie lediglich be- grenzten Kontakt mit der Aussenwelt gehabt habe. Wann und wo sie flies- send hätte Chinesisch lernen könne, sei somit ungeklärt geblieben. Ihre mangelnden Kenntnisse des Chinesischen und die exiltibetischen Merk- male in ihrem Sprachgebrauch liessen vor dem Hintergrund ihrer Biografie somit den Schluss nicht zu, sie sei ausserhalb Tibets sozialisiert worden; eine Sozialisierung in Tibet erscheine angesichts der Umstände plausibel und nachvollziehbar. Darüber hinaus habe sich das SEM mit der pauschalen Feststellung be- gnügt, wonach gefälschte chinesische Dokumente in Nepal weit verbreitet seien, weshalb der Erwerb einer chinesischen Identitätskarte in Nepal möglich erscheine. Dabei habe sich die Vorinstanz auf den Bericht des australischen Innenministeriums bezogen, welcher jedoch festhalte, dass Bankauszüge, akademische Zeugnisse, Arbeitsnachweise und andere Do- kumente viel leichter zu fälschen seien als chinesische Pässe und Identi- tätskarten. Der von der Vorinstanz angeführte Bericht spreche demnach für die Echtheit der eingereichten Identitätskarte. Mit Blick auf den Beweiswert der Schengenvisa-Unterlagen sei festzustel- len, dass es sich dabei um Dokumente handle, die der Schlepper für ihre Ausreise organisiert beziehungsweise fabriziert habe. So bestünden grosse Zweifel, ob die Unternehmung (...), bei welcher sie angestellt ge- wesen sein soll, einer operativen Tätigkeit nachgehe oder überhaupt exis- tiere. Eine Internetsuche würde, abgesehen von einer mit Schreibfehlern versehenen Homepage, keine Treffer ergeben; auch sei die angegebene Telefonnummer nicht in Betrieb, unter der vermerkten Adresse sei lediglich ein Frischfleischladen zu finden und das angebliche Management der Un- ternehmung werfe weitere Fragen auf. So würden weder der «Managing Director» Dr. O., welcher den angeblichen Brief unterschrieben haben soll, noch der «Executive Director/Radiologist» Dr. P. oder weitere Mitglieder des Managements Internettreffer ergeben, weshalb frag- lich erscheine, ob diese Personen tatsächlich existierten beziehungsweise einer Berufstätigkeit im angegebenen Feld nachgehen würden. Auch sei darauf zu verweisen, dass die Vorinstanz anlässlich des Remonstrations- verfahrens selbst davon ausgegangen sei, dass diese Dokumente zwecks Erlangung eines Schengenvisums von ihrem Schlepper fabriziert worden seien.

D-7107/2024 Seite 21 Der ihr vorgehaltene Widerspruch zwischen dem angeblichen Antritt ihrer Arbeitsstelle bei (...) im Jahr 2018 und der Ausstellung der chinesischen Identitätskarte im Jahr 2019 sei demnach darauf zurückzuführen, dass es sich bei den Visumsunterlagen um eine Fabrikation ihres Schleppers handle. Schliesslich halte auch der vom SEM zitierte Länderbericht fest, dass Hin- weise auf gross angelegten Betrug bei der Ausstellung nepalesischer Iden- titätsdokumente bestünden, zumal wiederholt Berichte von Personen be- kannt geworden seien, die versucht hätten, mit gefälschten nepalesischen Dokumenten zu reisen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die nepalesische Identität wahrscheinlicher als die chinesische sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern die nepalesische Identität besser dokumen- tiert sei. Insgesamt sei die Richtigkeit ihrer geltend gemachten chinesi- schen Identität wahrscheinlicher. 6. 6.1 Im Asylverfahren ist die Identität – der allgemeinen asylrechtlichen Be- weisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird – soweit die Richtigkeit des geltend gemachten Eintrages von keiner Partei bewiesen werden kann – verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also die überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen wer- den (vgl. E. 4.4 und 4.5). 6.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS eingetragenen Personendaten der Hauptidenti- tät betreffend den Namen, das Geburtsdatum und die Nationalität der Be- schwerdeführerin – lautend auf A., geboren am (...) Oktober 1990, Nepal – korrekt ist. Die Beschwerdeführerin wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihr geltend gemachte Identität – lautend auf Q. (Vor- name) R._______ (Nachname), geboren am (...) April 1986, Volkrepublik China – richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die von der Behörde geänderte und im ZEMIS erfasste (vgl. Urteil des BVGer A- 3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der Nachweis, sind diejenigen Personendaten im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

D-7107/2024 Seite 22 7. 7.1 Für die Feststellung der Identität einer asylsuchenden Person kommen in erster Linie von dieser Person selbst vorgelegte oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1a Bst. b AsylV 1) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG. Ihnen kommt – ihre Echtheit vorausgesetzt – ein ho- her Beweiswert zu. 7.2 Für die Bestimmung der Identität einer asylsuchenden Person ist so- dann eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollier- ten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.1 [in Bezug auf das chrono- logische Lebensalter]). 8. 8.1 Es ist zunächst zu klären, ob die eingereichte chinesische Identitäts- karte der Beschwerdeführerin einen Identitätsausweis beziehungsweise ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. c AsylV 1 darstellt. 8.1.1 Hierzu führte das SEM aus, die eingereichte chinesische Identitäts- karte verfüge über keine objektiven Fälschungsmerkmale (vgl. SEM-eAk- ten [...]-58/1, [...]-59/1, [...]-63/3 [nachfolgend A63/3] sowie die Abklärun- gen des SEM vom 26. November 2024). Chinesische Reisepässe und Identitätskarten der zweiten Generation gälten grundsätzlich als rechts- genügliche Identitätspapiere im Sinne der AsylV 1; die eingereichte Identi- tätskarte der Beschwerdeführerin entspreche optisch nicht einer chinesi- schen Identitätskarte der ersten Generation. Chinesische Identitätskarten der zweiten Generation würden einen Chip enthalten. Da die eingereichte Karte keinen Chip enthalte, sei von einer Fälschung auszugehen (vgl. Ver- nehmlassung vom 29. November 2024, Ziff. 1). 8.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt diesbezüglich Folgendes fest: Laut der chinesischen Nachrichtenagentur Xinhua sind auf der Rückseite der zweiten Generation chinesischer Identitätskarten, der sogenannten Resident Identity Card (RIC) der Name, das Geschlecht, die Staatsange- hörigkeit, das Geburtsdatum, der Wohnort, die Ausweisnummer und das Foto des Karteninhabers beziehungsweise der Karteninhaberin angege- ben. Das Foto des Inhabers beziehungsweise der Inhaberin findet sich auf der rechten Seite der Karte, während die Ausweisnummer unten aufge- druckt ist. In der oberen linken Ecke der Vorderseite der Karte befindet sich

D-7107/2024 Seite 23 ein Abbild des chinesischen Staatswappens. Die Vorderseite weist zudem dekorative Muster und ein Bild der Chinesischen Mauer auf. Auf dieser Seite der Karte sind auch die Gültigkeitsdauer und die ausstellende Be- hörde angegeben. Laut Shenzhen Daily besteht die ID-Nummer aus 18 Zif- fern, wobei die Ziffern 1 bis 6 für den Landkreis oder Bezirk stehen, in dem Inhaber beziehungsweise die Inhaberin gemeldet ist; die Ziffern 7 bis 14 stehen für das Geburtsdatum; die Ziffern 15 bis 17 sind eine Zahlenfolge für Personen, die das gleiche Geburtsdatum haben und im selben Land- kreis oder Bezirk gemeldet sind (ungerade Zahlen stehen für Männer und gerade Zahlen für Frauen); die 18. Ziffer schliesslich ist eine Zahl, die an- hand einer Formel aus den vorherigen 17 Ziffern berechnet wird. Die Karte ist zudem mit einer speziellen Beschichtung versehen, das als «strapazier- fähiger» Polyester-Kunststoff beschrieben wird (vgl. IRB, Appearance of the second-generation Resident Identity Card [RIC], including personal in- formation represented on the card; procedure for testing cards for authen- ticity [CHN103755.E] vom 07. Juli 2011, < https://www.ecoi.net/de/doku- ment/1255711.html >, abgerufen am 13.06.2025). Gemäss dem Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) verfügt die zweite Generation chinesischer Identitätskarten über einen eingebauten di- gitalen Mikrochip, welcher Informationen wie Name, Geschlecht, Geburts- datum, Adresse und Wohnort enthält. Fingerabdrücke sollten ursprünglich auf dem Mikrochip gespeichert werden, diese Funktion sei indes anfangs nicht eingeführt worden. Der in den Karten integrierte Mikrochip könne nur mit autorisierten Kartenlesegeräten aufgerufen werden; die Entschlüsse- lung der Chip-Informationen könne gemäss den Angaben eines chinesi- schen Beamten bis zu 10 Millionen Jahre dauern (vgl. IRB, Appearance of the second-generation Resident Identity Card [RIC], a.a.O.). Die chinesi- sche Nachrichtenagentur Xinhua berichtete, dass ab Januar 2013 ein Ge- setz erlassen worden sei, wonach Fingerabdrücke auf Identitätskarten der zweiten Generation gespeichert würden (vgl. Xinhua, China moves toward registering citizens' fingerprints vom 4. November 2012, < https://www.glo- baltimes.cn/content/742087.shtml >, abgerufen am 13.06.2025). Im Gegensatz zum früheren laminierten Papierausweis sei eine ID-Karte der zweiten Generation mit einer Technologie ausgestattet, die schwer zu fälschen sei; die Authentizität eines Ausweises könne zudem in Echtzeit überprüft werden. Dabei werde die Karte in ein Kartenlesegerät gesteckt, einem Gerät, das einem Notebook ähnle, auf welchem sodann die auf der Karte gespeicherten Informationen angezeigt würden. Bei Verwendung ei- nes gefälschten Ausweises seien keine Informationen sichtbar (vgl. IRB,

D-7107/2024 Seite 24 Appearance of the second-generation Resident Identity Card [RIC], a.a.O.). Die Verwendung der Lesegeräte sei Berichten zufolge «streng re- guliert» und nur zehn Produzenten in China seien zu ihrer Herstellung zu- gelassen (vgl. IRB, IRB, Appearance of the second-generation Resident Identity Card, a.a.O.). Gemäss dem australischen Aussenministerium (Department of Foreign Af- fairs and Trade, DFAT) sei die Verwendung der Identitätskarten der zweiten Generation ab dem Jahr 2013 obligatorisch geworden. Der eingebettete Mikrochip enthalte Identifizierungsinformationen sowie den beruflichen Werdegang, Bildungsweg, Religionszugehörigkeit, Vorstrafen, Kranken- versicherungsstatus, die Telefonnummer des Vermieters und Angaben zur Familienplanung (vgl. DFAT, DFAT Country Information Report China vom 27. Dezember 2024, S. 71, < https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/- country-information-report-china.pdf>, abgerufen am 08.07.2025). Die Karten der zweiten Generation seien sehr schwierig zu fälschen. Gül- tige Identitätskarten seien erforderlich für die Hukou-Registrierung, die Auf- nahme einer Arbeitsstelle, die Eröffnung von Bankkonten, die Beantragung von Reisepässen und Führerscheinen, die Bewerbung um einen Studien- platz, Flug- und Bahnreisen, Eheschliessungen sowie für gerichtliche Ver- fahren; Internetcafés und einige Geschäfte würden ebenfalls einen Identi- tätsnachweis in der Form einer Identitätskarte verlangen (vgl. DFAT, DFAT Country Information Report China 2024, S. 71 a.a.O.). 8.1.3 Nach dem Gesagten stellt das Gericht – zusammen mit der Vor- instanz – fest, dass chinesische Identitätskarten zweiter Generation auf- grund deren Sicherheitsmerkmalen sowie der Überprüfungsmöglichkeiten der Authentizität die Voraussetzungen an Art. 1a Abs. 1 Bst. c AsylV 1 er- füllen und demnach grundsätzlich rechtsgenügliche Identitätspapiere dar- stellen. 8.1.4 Fraglich ist im vorliegenden Fall jedoch, ob es sich bei der eingereich- ten chinesischen Identitätskarte um eine echte und der Beschwerdeführe- rin zustehende Karte der zweiten Generation handelt. Optisch lässt sich zunächst zweifelsfrei feststellen, dass die eingereichte Karte einer Identi- tätskarte der zweiten Generation entspricht (vgl. etwa Global Times, Chan- ges of ID cards in Chinese mainland vom 4. Dezember 2012 < https://www.globaltimes.cn/content/748154.shtml >, abgerufen am 08.07.2025).

D-7107/2024 Seite 25 8.1.5 Die Argumentation des SEM, wonach ein Widerspruch zwischen dem Ausstellungsdatum der Identitätskarte und ihrem Stellenantritt in Nepal be- stehe, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Es erscheint wahrschein- licher, dass die Unterlagen im Zusammenhang mit den Schengenvisa-Un- terlagen fabriziert worden sind. So fällt auf – wie von der Beschwerdefüh- rerin zutreffend geltend gemacht –, dass sich, abgesehen vom Internetauf- tritt, kaum Informationen zu einer allfälligen Geschäftstätigkeit der angebli- chen Unternehmung (...) und zum Management finden lassen; zudem ist augenfällig, dass ein weiterer Internetauftritt einer angeblichen Unterneh- mung mit ähnlicher Bezeichnung, ähnlicher Tätigkeit sowie teilweise dem- selben Management existiert (vgl. < [...] >), wobei denselben Personen teilweise abweichende Funktionen zukommen sollen (beispielweise wird S._______ einmal als Auditor sowie Buchhalter und einmal als Direktor aufgeführt, vgl. < [...] > und < [...] >). Zudem wirken die Unterschriften der angeblich verschiedenen Personen im Visumsdossier teilweise überra- schend ähnlich in Hinblick auf Stil, Schwung und Druck (vgl. etwa die Un- terschriften auf dem Formular «Application for Schengen Visa», «Appoint- ment Letter», «Re-Leave Approval Letter» und die Unterschrift des ausstel- lenden Beamten des nepalesischen Reisepasses). 8.1.6 In Bezug auf die Möglichkeit der Erlangung einer gefälschten Identi- tätskarte führte das SEM an, gemäss dem Bericht des australischen Aus- senministeriums seien gefälschte chinesische Dokumente weit verbreitet (vgl. Abklärungen des SEM vom 26. November 2024, Vernehmlassung vom 29. November 2024). Der vom SEM als Quelle angeführte Bericht hält fest, dass in China gefälschte Dokumente weit verbreitet seien und das Ausmass des Betrugs weltweit einzigartig sei; die Qualität der gefälschten Dokumente seien hochstehend (DFAT, DFAT Country Information Report China vom 22. Dezember 2021, S. 42 < https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf >, abgerufen am 08.07.2025). Der aktualisierte Bericht des DFAT stellt darüber hinaus fest, dass Bankauszüge, akademische Zeugnisse, Arbeitsbescheinigun- gen und andere Dokumente zwar viel einfacher zu fälschen seien als Rei- sepässe oder Identitätskarten der zweiten Generation; dies bedeute jedoch nicht, dass gefälschte Reisepässe oder Identitätskarten nicht erhältlich seien, sondern lediglich, dass sie wahrscheinlich erst ausserhalb Chinas vorgelegt würden (vgl. DFAT, DFAT Country Information Report China 2024, S. 72 a.a.O.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von der Be- schwerdeführerin vorgelegte ID-Karte ihr Foto zeigt und die von ihr im Asyl- verfahren vorgebrachten Angaben enthält.

D-7107/2024 Seite 26 8.1.7 Nach heutigem Wissensstand und bei aktueller Sachlage lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, ob die Beschwerdefüh- rerin eine echte oder eine gefälschte Identitätskarte der zweiten Genera- tion vorgelegt hat. Insbesondere ist nicht klar, ob die ID-Karte – wie in der Replik behauptet – über einen eingebetteten, optisch nicht sichtbaren Microchip verfügt, oder ob ein solcher nicht vorhanden ist. Zwar behauptet das SEM das Fehlen eines Microchips, allerdings bleibt unklar, ob ein sol- cher von blossem Auge erkennbar wäre oder andernfalls auf welcher wis- senschaftlichen Grundlage oder Untersuchung diese Behauptung basiert. Somit ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin zwar nicht gelingt, den Nachweis der von ihr behaupteten Identität mittels rechtsgenüglichem Ausweisdokument zu erbringen. Allerdings gelingt dem SEM im heutigen Zeitpunkt auch der Nachweis einer Fälschung nicht. 8.2 8.2.1 Für die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemach- ten Personendaten sprechen allerdings die von ihr eingereichten Fotogra- fien. Zwar ist der Vorinstanz insofern recht zu geben, als keine abschlies- senden Aussagen gemacht werden können, ob die Beschwerdeführerin in den Fotos tatsächlich abgebildet ist, wo die Fotos aufgenommen und ob diese manipuliert worden sind. Allerdings deutet ein optischer Abgleich mit dem Lichtbild auf der eingereichten Identitätskarte auch ohne Verwendung einer spezialisierten Software zur Gesichtserkennung deutlich darauf hin, dass es sich dabei um die Beschwerdeführerin handelt (vgl. die Beschwer- debeilagen B–K). Auch ist zusammen mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass zumindest etliche Fotos tatsächlich in der Autonomen Region Tibet beziehungsweise in China aufgenommen worden sind, zumal darauf etwa der Potala-Palast (vgl. Beilagen B und D), eine tibetische Au- tonummer (vgl. Beilage B), die Barkhor Kora (vgl. Beilage I) oder das Hotel Makye Ame Lhasa (Beilage K) abgebildet sind. Diesbezüglich ist im Übri- gen festzuhalten, dass die Fotos auch nicht als nachgeschoben bezeichnet werden können, zumal die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der An- hörung angeboten hatte, Fotos aus Tibet einzureichen (vgl. SEM-eAkte [...]-29/22 [nachfolgend A29/22] F26 f.). Über den jeweiligen Aufnahmezeit- punkt geben die Fotografien indessen keine Auskunft. 8.2.2 Zum Einwand des SEM, wonach die Fotos einen touristischen Ein- druck erweckten und es ausländischen Staatsangehörigen möglich sei, touristische Reisen nach Tibet zu unternehmen, ist Folgendes festzuhal- ten: Gemäss einem Bericht des IRB werden Personen tibetischer Ethnie mit nicht-chinesischer Staatsangehörigkeit bei einer Einreise befragt und

D-7107/2024 Seite 27 überwacht (IRB, China: Whether Tibetans who were born in India between 26 January 1950 and 1 July 1987 to former Tibetan residents are consi- dered by Chinese authorities to have acquired foreign nationality at birth, or whether they are considered to be stateless; whether individuals born in this time period in India are eligible for Chinese citizenship; the status in China of Tibetans who left Tibet after 1959, including whether they have any status and whether Chinese authorities consider themt o be citizens of China (2017–December 2021) vom 10. Januar 2022, < https://www.irb- cisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/index.aspx?-doc=458527 >, abgerufen am 08.07.2025). Ausserdem benötigen nepalesische Staatsan- gehörige ein Gruppenvisum für die Einreise nach Tibet, ein sog. Tibet Tra- vel Permit, welches vom Tibet Tourism Bureau (TTB) ausgestellt wird (vgl. < https://www.tibettravel.org/tibet-travel-permit/enter-tibet-from-ne- pal.html >; < https://www.wondersoftibet.com/visa-free-travel-to-china- and-tibet/#:~:text=Important!,Kathmandu%2C%20regardless%- 20of%20your%20nationality >). Obwohl nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die eingereichten Fotos aufgenom- men wurden, ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf den Fotos, die mit neueren Jahrzahlen gekennzeichnet wurden, erkennbar reifer aus- sieht. In der Folge ist davon auszugehen, dass die Fotos nicht allesamt zum selben Zeitpunkt, sondern über mehrere Jahre hinweg aufgenommen worden sind. Aufgrund der hohen bürokratischen Hürden für die Einreise nach Tibet ist vorliegend nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit nepalesischem Reisepass und Gruppenvisa wie- derholt nach Tibet reisen konnte, um die eingereichten Fotos aufzuneh- men. Dieser Umstand spricht ebenfalls eher für die Darstellung der Be- schwerdeführerin, wonach sie sich für eine längere Zeitdauer in Tibet auf- gehalten habe. Insofern sind die eingereichten Fotos ein – wenn auch nur ein schwaches – Indiz für die Richtigkeit der von ihr geltend gemachten Identität. 8.3 8.3.1 Mit Blick auf die Ergebnisse der LINGUA-Analyse ist Folgendes fest- zustellen: Bei LINGUA-Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachver- ständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), die nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP; vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7). Sofern bestimmte Anforderun- gen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analys- ten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der

D-7107/2024 Seite 28 Analysen erfüllt sind, ist ihnen ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.3 m.V.a. BVGE 2015/10 E. 5.1, 2014/12 E. 4.2.1). 8.3.2 Gegenstand der LINGUA-Analyse im vorliegenden Länderkontext bil- det die Frage, ob die Probandin in Tibet sozialisiert wurde (so auch vorlie- gend, vgl. SEM-eAkte [...]-45/13 S. 1); Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens betreffend Daten-Berichtigung im ZEMIS bildet jedoch die Frage nach der korrekten Identität (Name, Vorname, Geburtsdatum und Staats- angehörigkeit) der Beschwerdeführerin. Insofern liegt der LINGUA-Analyse ein anderes Beweisobjekt als dem Verfahren auf ZEMIS-Berichtigung zu- grunde, weshalb den Ergebnissen des Gutachtens im vorliegenden Ver- fahren keine erhöhte Beweiskraft zukommt, und diese der Beschwerdefüh- rerin grundsätzlich nicht entgegengehalten werden können. Die Ergeb- nisse der LINGUA-Analyse können demgegenüber – bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht betreffend die Identität beziehungsweise bei Ver- schleiern der wahren Herkunft (vgl. BVGE 2014/12 insb. E. 5.8–5.10) – für Asyl- und Wegweisungsverfahren von Bedeutung sein. 8.3.3 Dennoch – insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der freien Be- weiswürdigung gemäss Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP – können die Er- gebnisse der LINGUA-Analyse im vorliegenden Verfahren insofern heran- gezogen werden, als dass aus ihnen Rückschlüsse auf die Wahrschein- lichkeit der Richtigkeit beziehungsweise Unrichtigkeit eines ZEMIS-Ein- trags zulassen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass aus dem LINGUA-Gutachten nichts hervorgeht, was gegen die von der Be- schwerdeführerin genannte Identität sprechen würde (vgl. hierzu die Aus- führungen der Beschwerdeführerin in E. 5.2 und 5.4). 8.4 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre chinesi- sche Identität von Anfang an geltend machte, wenn auch die Schreibweise in lateinischen Schriftzeichen anders ausgefallen ist (vgl. SEM-eAkten [...]- 1/2, [...]-10/8, [...]-14/2, A29/22 F10 ff.). Insofern kann ihr auch nicht vor- gehalten werden, während des Asylverfahrens unterschiedliche Angaben gemacht zu habe. 8.5 8.5.1 Demgegenüber stützt sich die Einschätzung des SEM betreffend die Identität der Beschwerdeführerin zum einen massgeblich auf den Um- stand, dass sie zwei Mal ein Schengenvisum mit zwei verschiedenen Rei- sepässen beantragt hat sowie zum anderen auf die Unterlagen, die im

D-7107/2024 Seite 29 Zusammenhang mit dem Visumsantrag gegenüber den spanischen Behör- den eingereicht worden sind. 8.5.2 Mit Blick auf den Visumsantrag an die tschechischen Behörden, den die Beschwerdeführerin gemäss dem Eintrag im VIS mit einem nepalesi- schen Reisepass mit der Passnummer (...) gestellt hat, ist festzustellen, dass weder der Pass, noch eine Passkopie oder ein Visumsdossier Ein- gang in die Akten gefunden haben. Eine Überprüfung der entsprechenden Dokumente ist daher im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren nicht möglich. 8.5.3 In Bezug auf das von den spanischen Behörden am 13. Juli 2022 erteilte Visum hält das Gericht Folgendes fest: Der nepalesische Reise- pass mit der Nummer (...) liegt weder der Vorinstanz noch dem Bundes- verwaltungsgericht im Original vor. Eine Überprüfung der Echtheit des Rei- sepasses und eine Feststellung, ob es sich dabei um ein rechtsgenügen- des Identitätsdokument gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. c AsylV 1 handelt, ist vorliegend nicht möglich. Vielmehr ist festzustellen, dass die Kopie des ne- palesischen Reisepasses im Visumsdossier von derart schlechter Qualität ist, dass selbst ein optischer Abgleich mit der Beschwerdeführerin unmög- lich erscheint (vgl. Visumsdossier, S. 34). Es fällt jedoch auf, dass die Un- terschrift des ausstellenden Beamten («Signatur of the Issuing Officer») in Ausrichtung, Schwung, Druck und Stil derjenigen Unterschriften der ver- meintlichen Gesuchstellerin (vgl. «Application for Schengen Visa» und «Issuance of Visa to Short Term Visa») sowie dem angeblichen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ähnelt (vgl. «Appointment Letter» und «No Objec- tion to Certificate for Mrs. A._______»). 8.6 Betreffend die Möglichkeit, in Nepal gefälschte Dokumente bezie- hungsweise authentische Dokumente unrechtmässig zu erlangen, ist Fol- gendes festzustellen: Laut dem DFAT besteht in Nepal ein Schwarzmarkt für Staatsbürgerschaftsdokumente und andere amtliche Dokumente; mit den entsprechenden Kontakten und finanziellen Mitteln könnten sowohl gefälschte Dokumente als auch durch Betrug erlangte echte Dokumente beschafft werden. Während gefälschte Dokumente durch interne Korrup- tion beschafft werden könnten, erschwere das Fehlen einer zentralen Re- gistrierung für zivile Dokumente die genauen Umstände der Ausstellung von Dokumenten. Insbesondere in ländlichen Gebieten werde nach wie vor häufig auf manuelle Aufzeichnungen zurückgegriffen. Biometrische Daten würden im Rahmen der Bearbeitung von Dokumenten selten erfasst, und Dokumente wiesen, wenn überhaupt, nur minimale Sicherheitsmerkmale

D-7107/2024 Seite 30 auf (vgl. DFAT, DFAT Country Information Report Nepal vom 1. März 2024 < https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-ne- pal.pdf >, abgerufen am 13.06.2024). Das Gericht stellt fest, dass im Län- derkontext nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass identitätsbe- legenden Dokumente käuflich erworben oder gegen Geld ausgestellt wer- den können. 8.7 Nach dem Gesagten ist weder dem SEM noch der Beschwerdeführerin der Nachweis gelungen, dass die aktuell im ZEMIS eingetragenen Perso- nendaten beziehungsweise die von der Beschwerdeführerin beantragten Personendaten korrekt sind. Anhand einer Gesamtschau der zu berück- sichtigenden Elemente (vgl. E. 8.1–8.6) erscheint jedoch die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben betreffend ihre Identität wahrscheinlicher als die vom SEM im ZEMIS eingetragenen Personenda- ten. 9. 9.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 26. September 2024 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, folgende Personendaten als Hauptidentität der Beschwerdeführerin im ZEMIS zu er- fassen: Q._______ (Vorname) R._______ (Nachname), geboren am (...) April 1986, Volkrepublik China. 9.2 Angesichts der Gutheissung des Hauptantrags auf Berichtigung der Personendaten im ZEMIS erübrigt sich eine Prüfung des eventualiter ge- stellten Antrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine

D-7107/2024 Seite 31 – infolge der Trennung des vorliegenden ZEMIS-Verfahrens vom Be- schwerdeverfahren D-6733/2024 betreffend Asyl- und Wegweisung (vgl. Zwischenverfügung vom 15. November 2024) – hälftige Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 2’500.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7107/2024 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, als Hauptidentität der Beschwerdeführerin im ZEMIS folgenden Eintrag zu erfassen: Q._______ (Vorname) R._______ (Nachname), geboren am (...) April 1986, Volkrepublik China. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat des EJPD.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-7107/2024 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

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Gerichtsentscheide

6
  • 1C_11/201321.10.2013 · 85 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • D-2337/2021
  • D-6733/2024
  • D-7101/2024
  • D-7107/2024