B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-7083/2024
Urteil vom 26. November 2024 Besetzung
Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A., geboren am (...), B., geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. November 2024.
D-7083/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – türkischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie – reisten eigenen Angaben gemäss am 1. Oktober 2024 aus ihrem Heimatland aus und gelangten am 3. Oktober 2024 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Am 24. Oktober 2024 fanden die vertief- ten Anhörungen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. B. Zu ihrer persönlichen Situation und zur Begründung ihres Asylgesuches brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien in der Stadt C._______ in der Provinz D._______ geboren und aufgewachsen. Sie hätten dort beide jeweils mit ihren Eltern und Geschwistern zusammengelebt. Der Be- schwerdeführer habe das Gymnasium abgeschlossen und ab dem Alter von 15 Jahren in einer Coca-Cola-Filiale gearbeitet. Die Beschwerdeführe- rin habe nur fünf Jahre lang die Schule besuchen dürfen; danach habe sie im Haushalt helfen müssen. Sie habe sich 2016 kurzzeitig mit ihrer Familie in E._______ aufgehalten und dort für etwa sechs Monate in der Textilin- dustrie gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe sich 2018 für etwa drei Mo- nate in E._______ aufgehalten und dort als Putzkraft gearbeitet. Die Beschwerdeführenden seien Cousin und Cousine, gehörten demsel- ben Stamm an und würden sich seit der Kindheit kennen. Sie hätten etwa drei Jahre lang vor der Heirat eine heimliche Liebesbeziehung geführt. Im Juli 2002 und August 2022 habe der Beschwerdeführer versucht, die Er- laubnis für die geplante Eheschliessung einzuholen. Die Familie der Be- schwerdeführerin habe jedoch nicht eingewilligt. Stattdessen hätte die Be- schwerdeführerin mit einem ihr fremden Mann zwangsverheiratet werden sollen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Beziehung mit dem Beschwerdeführer und ihrer Weigerung, den unbekannten Mann zu heira- ten, auch häusliche Gewalt durch ihre Familie erleben müssen. Ungefähr Anfang September 2022 hätten sie, die Beschwerdeführenden, schliess- lich entschieden, von zu Hause wegzugehen und gegen den Willen der Familie der Beschwerdeführerin zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeführerin in der Nacht abgeholt. Auch die Familie des Be- schwerdeführers habe sie aber nicht aufnehmen wollen. Letztere sei zwar mit der Beziehung einverstanden gewesen, nicht aber mit der Flucht. Die Beschwerdeführenden seien daher in ein Hotel in C._______ gegangen und hätten dann am 23. September 2022 geheiratet. Danach seien sie nach F._______ (Provinz G._______) gegangen, wo sie sich vor der
D-7083/2024 Seite 3 Familie der Beschwerdeführerin versteckt und etwa eineinhalb Jahre auf- gehalten hätten. Der Beschwerdeführer habe während des Aufenthaltes in der Provinz G._______ drei bis vier Mal Drohnachrichten mit Beschimpfungen, Belei- digungen und Todesdrohungen von der Familie der Beschwerdeführerin erhalten, erstmals im Oktober, November 2022. Er habe nichts unterneh- men können, da seine Familie sich nicht für ihn eingesetzt und nicht ver- sucht habe, Frieden mit der anderen Familie zu schliessen. In G._______ habe der Beschwerdeführer in einem Kundenservice eines Telekommuni- kationsunternehmens gearbeitet. Später habe er erfahren, dass die Brüder der Ehefrau ihren Aufenthaltsort herausgefunden hätten, weshalb sie etwa im Juni 2024 in das Dorf H._______ gegangen seien, wo sie im leerste- henden Haus eines Freundes Zuflucht gefunden hätten. Nach etwa einein- halb Monaten seien plötzlich die Brüder der Beschwerdeführerin bei ihnen bewaffnet im Garten erschienen und hätten Drohungen gegen sie ausge- sprochen. Sie hätten sich im Haus versteckt und Videoaufnahmen von den Drohungen gemacht. Danach hätten sie sich hilfesuchend an den Schwa- ger der Beschwerdeführerin gewandt, der sie von dort weggebracht und zur Schwester der Beschwerdeführerin ins Dorf I._______ (Provinz D.) gebracht habe, wo sie sich etwa einen Monat bis zur Ausreise aufgehalten hätten. Diese Schwester sei als einzige aus der Familie der Beschwerdeführerin nicht gegen die Beziehung der Beschwerdeführenden gewesen. Anschliessend seien sie nach E. geflohen und von dort aus ausgereist. Sie befürchteten, bei der Rückkehr aus Rache getötet zu werden. Sie hätten sich wegen der Drohungen nicht an die türkischen Be- hörden gewandt, da sie sich von diesen keinen Schutz versprochen hätten. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente beim SEM ein: Kopien der türkischen Identitätskarten, Wohnsitzbescheinigungen, Miet- vertrag, Nebenkostenabrechnungen, Bescheinigung über die verschiede- nen Telefonnummern des Beschwerdeführers, Auszug aus dem Personen- register als Nachweis der Heirat, Kopien von WhatsApp-Drohnachrichten, USB-Stick mit den erwähnten Videoaufnahmen. C. Am 31. Oktober 2024 übermittelte das SEM die zugewiesene Rechts- vertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. In der Stellungnahme vom gleichen Tag liessen die Beschwerdeführenden ausführen, sie seien mit dem Entwurf nicht einverstanden.
D-7083/2024 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 4. November 2024 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit der Begründung der fehlenden Asylrelevanz ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. E. Am 5. November 2024 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mittels Beschwerde durch ihren neuen Rechtsvertreter vom 11. November 2024 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung im Punkt der Wegweisung und die Gewährung der vor- läufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltli- che Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. G. Mit Schreiben vom 12. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vor- instanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-7083/2024 Seite 5 und Art.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Zwar wird in der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt der Wegweisung beantragt (vgl. Sachverhalt Bst. E), jedoch geht aus den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung unmissver- ständlich hervor, dass sich der Anfechtungswille auf die Frage der vorläu- figen Aufnahme beziehungsweise des Vollzugs der Wegweisung be- schränkt. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft er- wachsen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grund- sätzlich nicht mehr zu überprüfen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-7083/2024 Seite 6 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 5.2.5 5.2.5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden in der Türkei mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine kon- krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
5.2.5.2 Art. 3 EMRK bietet auch Schutz vor entsprechenden Handlungen, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn die staatlichen Behör- den nicht schutzfähig beziehungsweise -willig sind (vgl. Urteile des BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2; Urteil des
D-7083/2024 Seite 7 EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016, Grosse Kammer 59166/12, § 80 ff. und Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2; je m.w.H.). 5.2.5.3 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, dass ein Vollzug der Wegweisung in die Türkei undurchführbar sei, da die sehr mächtige kurdi- sche Familie der Beschwerdeführerin überall in der Türkei vertreten sei und sich rächen werde. Die Polizei habe keine Möglichkeiten und kein Inte- resse, sie, die Beschwerdeführenden, zu schützen. Das SEM hat in seiner Verfügung bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft erwogen, dass die Verfolgungsmassnahmen durch die Familie der Beschwerdeführerin als Übergriffe durch Dritte einzuordnen seien, wobei die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der türkischen Behörden gegeben seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtspre- chung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionie- rende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 und D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 je m.w.H.). Dies gilt auch hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., bestä- tigt u.a. im Urteil des BVGer D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2.2 ff., je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden haben nie um staatlichen Schutz ersucht. Vorliegend sind zudem keine Anzeichen ersichtlich, wo- nach die türkischen Behörden gegenüber den nie in Ermittlungs- oder Strafverfahren verwickelten Beschwerdeführenden nicht schutzwillig wä- ren. Auch die Befürchtung der Beschwerdeführenden, es bestehe eine ge- nerelle Schutzunwilligkeit der türkischen Behörden gegenüber der kurdi- schen Bevölkerung, vermag in dieser absoluten Form nicht zu überzeugen. Auch wenn die Angst der Beschwerdeführenden vor der Rache der Fami- lienmitglieder subjektiv nachvollziehbar erscheinen mag, gelingt es ihnen unter diesen Umständen nicht, das von ihnen geltend gemachte Fehlen von Schutzwillen und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden glaubhaft zu machen. 5.2.5.4 Zudem hat das SEM bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden den regi- onal beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen ande- ren Landesteil entziehen könnten. Die Inanspruchnahme einer internen Schutzalternative steht ebenfalls einer Verletzung von Art. 3 EMRK ent-
D-7083/2024 Seite 8 gegen. Die subjektive Furcht davor, dass die Familie der Beschwerdefüh- rerin sie überall in der Türkei über die weit verbreiteten Stammesmitglieder ausfindig machen und verfolgen werde, ist nicht objektiv begründet. Auch ist ihnen ein Umzug beispielsweise in den Westen der Türkei, wie nach Istanbul, als junges, gesundes Paar ohne Kinder und mit mehrfacher Be- rufserfahrung des Beschwerdeführers zuzumuten, zumal beide Beschwer- deführenden schon einmal kurzzeitig in Istanbul gelebt haben und dort er- werbstätig waren. 5.2.5.5 Demnach ist sowohl von der Möglichkeit eines angemessenen staatlichen Schutzes auszugehen, als auch davon, dass sich die Be- schwerdeführenden in einem anderen Landesteil eine Existenz aufbauen können. Der angeordnete Vollzug der Wegweisung erweist sich somit – auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei – als zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz D.. Der Wegweisungsvollzug in diese sowie in die Nachbarprovinz, die südöst- liche Grenzprovinz J., wurde vom Gericht in langjähriger Praxis als generell unzumutbar erachtet wegen der besonderen Betroffenheit von gewaltsamen Zwischenfällen zwischen der türkischen Armee und der PKK (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6, seither wiederholt bestätigt, etwa im Referenz- urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Nach einer eingehenden Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage in diesen Provin- zen hat das Gericht die Aufhebung dieser Wegweisungspraxis beschlos- sen. Der Vollzug von Wegweisungen dorthin ist damit nicht mehr generell ausgeschlossen, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Wegweisung für die betroffenen Personen individuell zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.1-13.4.8 [zur Publikation vor- gesehen]).
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein junges, gesundes Ehepaar. Der Beschwerdeführer hat das Ferngymnasium abgeschlossen
D-7083/2024 Seite 9 und bereits mehrere Jahre an verschiedenen Orten und unterschiedlichen Bereichen Berufserfahrung gesammelt (vgl. act. A27, F10-F12, S. 2, 3). Die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthaltes in Istanbul während rund sechs Monaten in der Textilindustrie gearbeitet (vgl. act. A28, F15, S. 3). Es sollte ihnen daher möglich sein, sich bei der Rückkehr in die Tür- kei erneut gemeinsam eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Auch ist ihnen die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsal- ternative zuzumuten, zumal sie in der Vergangenheit bereits längere Zeit ausserhalb der Heimatprovinz D._______ gelebt haben, wobei auf die diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verwei- sen ist (vgl. Verfügung des SEM, S. 8).
5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen- standslos. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen haben.
D-7083/2024 Seite 10 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7083/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann Mareile Lettau
Versand: