B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-6960/2023
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung
Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.
Parteien
A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6369/2023 vom 6. Dezember 2023 / N (...).
D-6960/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin ersuchte am 2. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 – eröffnet am 13. Mai 2022 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin, lehnte ihr Asylge- such ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Kongo (Kinshasa) an und forderte sie auf, die Schweiz nach Eintritt der Rechts- kraft der Verfügung zu verlassen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit auf den 13. Juni 2022 datierter Eingabe Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wel- che mit Entscheid D-2609/2022 vom 20. Juli 2022 abgewiesen wurde. D. Mit am 31. August 2022 eingegangener Eingabe reichte die Gesuchstelle- rin ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beim SEM ein und beantragte sinnge- mäss, dass auf das Gesuch einzutreten sei und dass die Sache in Bezug auf die Wegweisung beziehungsweise die vorläufige Aufnahme neu im Sinne der Gesuchstellerin zu entscheiden sei. In prozessualer Hinsicht er- suchte sie um Aufschub des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 9. November 2023 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin nicht ein und er- klärte die Verfügung vom 11. Mai 2022 für rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzich- tete auf die Erhebung von Gebühren und wies darauf hin, dass einer allfäl- ligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2023 (Eingang beim BVGer: 21. No- vember 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
D-6960/2023 Seite 3 G. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Entscheid D-6369/2023 vom 6. De- zember 2023 auf die Beschwerde nicht ein. Dabei hielt das Gericht fest, die Beschwerde datierend vom 17. November 2023 sei erst am 20. No- vember 2023 eingereicht worden. Da die im vorliegenden Verfahren gel- tende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 17. November 2023 ab- gelaufen sei, sei die Beschwerde verspätet eingereicht worden und daher unzulässig. H. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (Eingang beim BVGer: 13. Dezem- ber 2023) gelangte die Gesuchstellerin erneut an das Bundesverwaltungs- gericht und ersuchte sinngemäss darum, das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-6369/2023 vom 6. Dezember 2023 sei in Revision zu ziehen und das sie betreffende Beschwerdeverfahren sei wieder aufzuneh- men. Der Eingabe war das Original des Kaufbelegs der «My Post 24»- Sendung Nr. (...) beigelegt. I. Am 15. Dezember 2023 setzte die zuständige Instruktionsrichterin super- provisorisch den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin einstweilen aus. J. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 auf, eine Revisionsverbesserung einzureichen und insbesondere den Revisionsgrund anzugeben. K. Die Gesuchstellerin nahm mit Eingabe vom 3. Januar 2024 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 5. Januar 2024) dazu Stellung und erklärte, ihr Revisionsgrund stütze sich auf Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) (recte: Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). L. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 reichte die Gesuchstellerin ein als «Psy- chotherapeutischer Bericht» bezeichnetes Dokument vom 2. Januar 2024 zu den Akten.
D-6960/2023 Seite 4 M. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass kein konkreter Revisionsgrund gemäss Art 121 Bst. a – d BGG substanziiert gerügt wurde und forderte die Gesuchstellerin auf, ihre Be- hauptungen rund um den Aufgabezeitpunkt der Beschwerde mit entspre- chenden Quittungen zu belegen beziehungsweise solche Beweismittel nachzureichen. N. Am 14. Februar 2024 (Datum Poststempel) nahm die Gesuchstellerin Stel- lung dazu und wiederholte, die Frist vom 17. November 2023 eingehalten zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
D-6960/2023 Seite 5 geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 1.5 Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtspre- chung handhabt diese restriktiv, was insbesondere auf den Ausnahmecha- rakter der Revision zurückzuführen ist (vgl. ESCHER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG N 1 f.; OBERHOL- ZER, in: Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Gemäss Art. 67 Abs. 3 VwVG sind im Gesuch nament- lich der angerufene Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisions- begehrens darzutun (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.68). 2. 2.1 Die Gesuchstellerin hat in ihren Eingaben einen Revisionsgrund nicht explizit angerufen, sondern sich pauschal auf Art. 66 Abs. 2 VwVG (recte: Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) gestützt. In ihrer Eingabe vom 11. De- zember 2023 bezieht sie sich jedoch auf das Urteil D-6369/2023 vom 6. Dezember 2023 und erklärt, dass sie ihre Beschwerde im genannten Verfahren fristgerecht eingereicht habe. Sie macht geltend, den relevanten «My Post 24»-Beleg bereits am 24. November 2023, und damit vor dem Zeitpunkt des Urteils, in Kopie eingereicht zu haben. Weiter führt sie in ihrer Eingabe aus, den erwähnten Beleg im Original «wieder» beizulegen (vgl. Revisionsgesuch vom 11. Dezember 2023).
2.2 Mit diesen Ausführungen und dem Einreichen eines Beweismittels macht die Gesuchstellerin die Einhaltung der Beschwerdefrist gestützt auf bereits bekannte Tatsachen geltend, beantragt die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens und ruft damit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG an (vgl. Art. 45 und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-4220/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2). 2.3 Die Gesuchstellerin ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-6369/2023 vom 6. Dezember 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist da- her zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (zur analogen An- wendung von Art. 89 BGG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., S. 359 Rz. 5.70).
D-6960/2023 Seite 6 2.4 Die 30-tägige Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist mit der Eingabe vom 11. Dezember 2023 gewahrt. 2.5 Auf das Revisionsgesuch ist folglich einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Rich- tern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzel- richterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. zudem Urteil des BVGer E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 11.1–11.3). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. d BGG, wonach ein Entscheid in Revision zu ziehen ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Ver- sehen nicht berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2020 I/1 E. 5.2).
4.2 Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist erfüllt, wenn das Ge- richt eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übergangen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht aber, wenn es die Tat- sache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrge- nommen, indes eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdi- gung vorgenommen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1F_17/2023 vom 16. August 2023 E. 3; BGE 115 II 399 E. 2a). Dieser Schluss drängt sich erst auf, wenn klar ist, dass das Gericht das Aktenstück bei der Bildung ihrer Überzeugung auch nicht sinngemäss einbezogen hat, dass es also in den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist. Davon kann nur die Rede sein, wenn die Berücksichtigung des übergangenen Akten- stücks zeigt, dass das Gericht einem Irrtum verfallen ist, d.h. eine in Wirk- lichkeit, nämlich ohne das Versehen, nicht gewollte Feststellung getroffen hat (vgl. OBERHOLZER, a.a.O., Art. 121 N 22). 5. 5.1 Die Verfügung des SEM vom 9. November 2023, mit welcher dieses auf das am 31. August 2022 (Datum des Eingangsstempels) bei der Vo- rinstanz eingegangene Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin nicht eingetreten war, wurde ihr am 10. November 2023 eröffnet. Die Beschwer-
D-6960/2023 Seite 7 defrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG) endete somit am 17. November 2023. 5.2 5.2.1 Die Gesuchstellerin führt in ihrem Revisionsgesuch aus, dass sie ihre Beschwerdeeingabe rechtzeitig am 17. November 2023, den letzten Tag der Beschwerdefrist, bei der Post aufgegeben habe. Das Bundesverwal- tungsgericht habe fälschlicherweise auf den Poststempel vom 20. Novem- ber 2023 abgestellt und damit zu Unrecht festgestellt, die Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden. Als Beweis dafür legte sie ihrem Gesuch eine Quittung des «My Post 24»-Klebeetiketts bei. 5.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2024 hält die Gesuchstellerin an ihrer Behauptung fest und machte geltend, man könne auf dem Um- schlag das Datum des Postversands leicht erkennen. 5.2.3 Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 stützt sich die Gesuchstellerin er- neut auf die eingereichte Quittung und behauptet, damit sei ihr der Beweis gelungen, die Beschwerde am 17. November 2023 um 23:05 Uhr bei der Post aufgegeben zu haben. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, die Quittung auszudrucken und den Umschlag an einem anderen Tag zu ver- senden. Die Gesuchstellerin machte weiter geltend, es entspreche gängi- ger Praxis, die «My Post 24»-Quittung als Beleg für die Wahrung einer Frist zuzulassen, unterliess es aber, Quellen aufzuführen. Schliesslich stellte sie sich auf den Standpunkt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht bewei- sen könne, dass sie ihre Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht habe. 5.3 5.3.1 Zunächst sei die Gesuchstellerin beziehungsweise ihr Rechtsvertre- ter darauf hingewiesen, dass es entgegen ihrer Auffassung nicht Aufgabe des Gerichts ist, die Rechtzeitigkeit einer Eingabe zu beweisen. Die Be- weislast liegt bei den Parteien und diese haben über die Fristenwahrung den vollen Beweis zu erbringen (statt vieler BGE 142 V 389 E. 2.2; vgl. EGLI, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., 2023, Art. 21 N 14 f.). Dieser prozessualen Obliegenheit ist die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall nicht nachgekommen, wie nachfolgend gezeigt wird. 5.3.2 Die Gesuchstellerin stützt sich in ihrer Argumentation schwergewich- tig auf die Quittung vom 17. November 2023, obwohl es sich hierbei ledig- lich um einen Kaufbeleg – und nicht um einen Versandbeleg – handelt («Achat étiquette d’expedition Lettre recommandée [...]»). Der 17. Novem-
D-6960/2023 Seite 8 ber 2023 ist auf dem Briefumschlag der Beschwerde im Verfahren D-6369/2023 nicht vermerkt, schliesslich handelt es sich vorliegend um ein Prepaid-Etikett. Diese Etikettaufkleber können – wie der Name verrät – im Voraus erworben werden und knüpfen nicht unmittelbar an den Zeitpunkt des Versands an, sondern sind ab Kauf 30 Tage gültig und können wäh- rend dieser Zeit an einem «My Post 24»-Automaten aufgegeben werden (vgl. Schweizerische Post, Allgemeine Geschäftsbedingungen PickPost und My Post 24, Ziff. 7 zweiter Absatz). Der Kaufbeleg eines im Voraus erwerbbaren sog. «My Post 24 Prepaid»-Etiketts lässt folglich keinerlei Schlüsse auf die Rechtzeitigkeit des Aufgabezeitpunktes der Sendung zu (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. November 2022 [400 22 186] E. 3 und 4.2, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 2023, S. 236 ff.). Hingegen wird beim Versand über einen «My Post 24»-Automaten ein Ver- sandbeleg ausgestellt, welcher die Trackingnummer und die Angabe des Zeitpunkts der Sendungsaufgabe enthält (siehe Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.2 m.w.H.; EGLI, a.a.O., Art. 21 N 9). Einen solchen Beleg – oder einen anderen Nachweis für die Wahrung der Beschwerdefrist – hat die Gesuchstellerin nicht eingereicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.3), womit nur noch eine Sendungsverfolgung des Einschreibens als Anhaltspunkt für die Fris- tenwahrung in Frage kommt. 5.3.3 Bei eingeschrieben versendeten Eingaben bewirkt das Aufgabeda- tum gemäss «Track and Trace»-Funktion der Schweizerischen Post eine Vermutung dafür, dass die Sendung an diesem Tag der Post übergeben wurde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die erstmalige Erfas- sung durch die Post in «Easy Track» als Datumsausweis sowohl für als auch gegen den Absender. Falls der Absender eine frühere Aufgabe der Sendung geltend macht, muss er das beweisen (vgl. BGE 142 V 389 E. 3.3 m.w.H.; EGLI, a.a.O., Art. 21 N 10). Die Beschwerdeschrift befand sich in einem eingeschriebenen Briefcouvert mit der Sendungsnummer (...). Bei der Sendungsverfolgung dieser Num- mer ist gemäss Onlinesuchmaske der Schweizerischen Post kein Aufga- bezeitpunkt ersichtlich. Stattdessen wurde die Sendung erstmals am 20. November 2023 um 20:26 Uhr erfasst, da sie zu diesem Zeitpunkt im
D-6960/2023 Seite 9 Briefzentrum B._______ für die Zustellung sortiert wurde. Dies ist der frü- heste nachweisbare Zeitpunkt einer Aufgabe. 5.4 Im Ergebnis sind die Behauptungen der Gesuchstellerin und die einge- reichte Kaufquittung offensichtlich nicht geeignet, die Wahrung der am 17. November 2023 abgelaufenen Beschwerdefrist zu beweisen. Ihre Be- schwerde im Verfahren D-6369/2023 wurde folglich verspätet eingereicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan- ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 11. Dezember 2023 um Revi- sion des Urteils D-6369/2023 vom 6. Dezember 2023 ist deshalb abzuwei- sen. Es erübrigt sich, auf den am 31. Januar 2024 eingereichten psycho- therapeutischen Bericht einzugehen, da dieser am gewonnenen Ergebnis nichts zu ändern vermag. 7. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen und der am 15. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Für den Fall, dass der Rechtsvertreter in Zukunft weiterhin mit akten- widrigen Behauptungen ans Bundesverwaltungsgericht gelangt, deren Prüfung unnötigen Aufwand verursacht, behält sich das Gericht Disziplinar- massnahmen gemäss Art. 60 VwVG vor. Insbesondere können ihm in Fäl- len, in denen er solchen Aufwand bewusst in Kauf nimmt, die unnötigen Kosten persönlich auferlegt werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6960/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Der am 15. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Gesuchstellerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Chiara Piras Nikola Nastovski