Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-6904/2024
Entscheidungsdatum
29.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-6904/2024

U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.

Parteien

A._______, geboren am (...), Gambia, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 27. September 2024 / N (...).

D-6904/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) 2008 geboren und somit noch minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass er am 19. Februar 2023 in Italien aufgegriffen worden war und dort den (...) respektive den (...) 2006 als Geburtsdatum angegeben hatte. A.c Im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) vom 25. März 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, am (...) 2008 geboren und damit (...) Jahre und (...) Monate alt zu sein. Sein Geburtsdatum habe er von seiner Mutter erfahren, als er in die Schule gegangen sei. A.d Am 2. April 2024 beauftragte das SEM das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ (nachfolgend: IRM B.) mit einer fo- rensischen Altersdiagnostik. Gemäss Gutachten vom 9. April 2024 betrug zum Zeitpunkt der Untersuchung (5. April 2024) das durchschnittliche Alter in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde (...) Jahre und es ergab sich ein Mindestalter von (...) Jahren. Das angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten könne nicht zutreffen. A.e Am 11. April 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Informationen im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), namentlich hinsichtlich der dort re- gistrierten Personendaten des Beschwerdeführers und allfälliger Identitäts- dokumente. A.f Am 7. Mai 2024 informierten die italienischen Behörden, dass der Be- schwerdeführer in Italien aufgrund illegaler Grenzüberschreitung als A., geboren am (...) 2006, Gambia, registriert worden sei und seine Fingerabdrücke aufgenommen worden seien. Es lägen keine Infor- mationen hinsichtlich allfälliger eingereichter Dokumente vor.

D-6904/2024 Seite 3 Gleichentags änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2006. A.g Am 6. Juni 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.h Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde der Be- schwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Der zugewiesene Kanton C._______ wurde mittels E-Mail vom 24. Juni 2024 über die Zu- weisung informiert (vgl. SEM-Akte 28/2). A.i Mit Eingabe vom 11. September 2024 wurde die Mandatsübernahme durch die rubrizierte Rechtsvertretung angezeigt und der Verfahrensstand angefragt. B. Mit Verfügung vom 27. September 2024 – eröffnet am 2. Oktober 2024 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht (Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3), ordnete den Vollzug an (Ziff. 4) und beauftragte den Kanton C._______ mit der Durchführung (Ziff. 6). Ausser- dem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus (Ziff. 6) und stellte fest, dass dessen Geburts- datum im ZEMIS als (...) 2006 mit Bestreitungsvermerk erfasst werde (Ziff. 5). C. C.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechts- vertretung – mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragte, die Ziffern 4, 5 und 6 der Verfügung vom 27. September 2024 seien aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Be- schwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ferner sei von der Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2006 abzusehen und das Geburtsdatum vom (...) 2008 zu belassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei- ständin.

D-6904/2024 Seite 4 Der Beschwerde lag unter anderem ein Ausdruck einer E-Mailkorrespon- denz zwischen der Caritas Schweiz und der (...) vom 11. beziehungsweise 23. Oktober 2024 (vgl. Beschwerde, Beilage 4). C.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang am 1. November 2024 unter der Verfahrensnummer D-6867/2024. C.c Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 7. Novem- ber 2024 fest, dass über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS im separaten Verfahren D-6904/2024 entschieden werde (vgl. hier- nach E. 2). Für das vorliegende Verfahren hiess sie das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsver- beiständung wies sie ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung ein. C.d Das SEM liess sich mit Eingabe vom 13. November 2024 vernehmen. C.e Am 24. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik in- nert erstreckter Frist ein. C.f Mit Urteil des BVGer D-6867/2024 vom 20. Juni 2025 wies das Gericht die Beschwerde betreffend den angeordneten Wegweisungsvollzug nach Gambia ab. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 erkundigte sich die Rechts- vertretung des Beschwerdeführers nach der Rechtskraft der Eintragung des Geburtsdatums im ZEMIS. C.g Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 gab die Instruktionsrichterin dem Be- schwerdeführer Gelegenheit, sich zur Frage eines allfälligen Rückzugs sei- ner Beschwerde im vorliegenden Verfahren zu äussern. Innert der angesetzten Frist bis am 17. Juli 2025 ist keine Antwort des Be- schwerdeführers eingetroffen, weshalb androhungsgemäss davon ausge- gangen wird, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhält und das vorliegende Beschwerdeverfahren in der gesetzlich vorgesehenen Form fortzuführen ist.

D-6904/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren nur noch die Frage, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2024 zu Recht festgestellt hat, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) 2006 (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfü- gung). Die Beschwerde gegen den verfügten Wegweisungsvollzug nach Gambia wurde mit Urteil D-6867/2024 vom 20. Juni 2025 rechtskräftig ab- gewiesen. Eine Koordination erfolgt insofern, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Da- tenschutzes nach Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vor- liegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf

D-6904/2024 Seite 6 Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Perso- nendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer vom 1. September 2023 1C_236/2023 E. 2.1.3 m.w.H.; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den mass- geblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Fest- stellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter be- stimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen An- gaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit ei- nem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, er- scheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrschein- licher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.).

D-6904/2024 Seite 7 4.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers (...) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm ver- langte Änderung (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das derzeit im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H. und E. 4.2.3). Im Asylverfahren beziehungsweise im Verfah- ren betreffend Vollzug der Wegweisung ist die Minderjährigkeit – der allge- meinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Per- son zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rah- men einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im daten- schutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personenda- ten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also über- wiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 5. 5.1 Hinsichtlich der Altersfrage führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer über sein Alter getäuscht habe, da sich das von ihm angegebene Alter und das Mindestalter gemäss Al- tersgutachten vom 9. April 2024 widersprechen würden, seine Aussagen substanzarm ausgefallen seien und er bereits die italienischen Behörden über sein Alter getäuscht habe. Aus diesen Gründen sei das Geburtsdatum auf den (...) 2006 anzupassen. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass das SEM zu Unrecht von einer Täuschung und seiner Volljährigkeit ausge- gangen sei. Es lägen keine Identitätspapiere vor, und die Angaben über sein Geburtsdatum seien stets konsistent gewesen. Widersprüchliche Aus- sagen über eine Geburtsurkunde würden sich relativieren, da er sich mit solchen Angelegenheiten nie selbst befasst habe. Auch seine rudimentäre Schulbildung und gesundheitliche Einschränkungen seien bei der Beurtei- lung seiner Angaben zu berücksichtigen. Seine falsche Altersangabe in Ita- lien erklärte er mit Empfehlungen von anderen Asylsuchenden, um einer Wegweisung zu entgehen. Zudem habe er die Unwahrheit später offen zu- gegeben und in der Schweiz stets das gleiche Geburtsdatum genannt. Hinsichtlich des Altersgutachtens rügte er die mangelnde Gewährung des rechtlichen Gehörs und die unzureichende Erläuterung des Gutachtens.

D-6904/2024 Seite 8 Die Feststellungen des Gutachtens – ein Durchschnittsalter von (...) Jah- ren und ein Mindestalter von (...) Jahren – würden nicht gegen seine Min- derjährigkeit sprechen. Wichtige ergänzende Angaben, etwa ob die Min- derjährigkeit ausgeschlossen werden könne, fehlten. Auch die Ergebnisse einzelner Untersuchungen wie der Handknochen- und Zahnuntersuchung würden nicht auf eine klare Volljährigkeit hinweisen. Die Verwendung des Durchschnittsalters als Altersbestimmung widerspreche der Rechtspre- chung und den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechts- medizin, wonach einzig das Mindestalter heranzuziehen sei. Eine Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) 2006 sei daher will- kürlich und nicht haltbar. Vielmehr spreche der Grundsatz «in dubio pro minore» für die Beibehaltung seines Geburtsdatums vom (...) 2008 (recte: (...) 2008) und für die Annahme seiner Minderjährigkeit. 5.3 Das SEM entgegnete diesen Vorbringen in seiner Vernehmlassung vom 13. November 2024 zusammenfassend, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Zur Festsetzung des Geburtsdatums auf den (...) 2006 führte es aus, dass dies seiner üblichen Praxis entspreche, wenn die Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht werde. 5.4 In seiner Replik vom 24. Dezember 2024 verwies der Beschwerdefüh- rer zur Altersfrage auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift und stellte fest, dass sich das SEM nur zum festgesetzten Alter, nicht jedoch zu den übrigen Argumenten geäussert habe. 6. 6.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass im Zweifelsfall von der Min- derjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen sei. Vorliegend ist das konkrete Geburtsdatum des Beschwerdeführers nach datenschutz- rechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-532/2023 vom 3. März 2025 E. 4.6 m.w.H.). 6.2 In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minder- jährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person

D-6904/2024 Seite 9 nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, res- pektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1). 6.3 Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere ge- mäss Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt – ihre Echtheit vorausge- setzt – ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu ma- chen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäum- nis auf deren Plausibilität zu prüfen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 m.w.H.). 7. 7.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben hat, welche sein geltend gemachtes Alter be- weisen könnten. An der EB UMA vom 25. März 2024 bot er an, entspre- chende Dokumente durch seine Mutter zu beschaffen und einzureichen (vgl. SEM-Akte 14/9 F 4.07). Diesem Angebot ist er jedoch weder im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene nachgekom- men, obschon er nach eigenen Angaben wöchentlich oder zumindest alle zwei Wochen Kontakt zu seiner Familie in der Heimat hat. Stattdessen be- gnügte er sich damit, dass seine Mutter sich bei den gambischen Behörden gemeldet, aber bisher nichts von ihnen gehört habe. Andere Anstrengun- gen hat er nicht unternommen (vgl. SEM-Akte 24/12 F 10 und F 66). Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht ist bei der Würdigung der Sachlage zu berücksichtigen und stützt die Einschätzung des SEM (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). 7.2 7.2.1 Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hin- weise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mün- digkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt

D-6904/2024 Seite 10 werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3 bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit die- ser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1, BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.). Je nach Ergebnis ergeben sich aus dem Altersgutachten unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person. Praxisgemäss sind von den vier in der Schweiz angewandten Methoden der medizini- schen Altersabklärung die Schlüsselbeinanalyse und die zahnärztliche Un- tersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Gestützt auf die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits überschritten hat. Die Handknochenanalyse wird aber dennoch regelmäs- sig durchgeführt, um zu ermitteln, ob eine Schlüsselbein- respektive Ske- lettaltersanalyse oder eine zahnärztliche Untersuchung überhaupt nötig sind. Sofern sich nämlich bereits aus der Handknochenanalyse eine erheb- liche Wahrscheinlichkeit eines minderjährigen Alters ergibt, weil die Hand- knochen noch nicht verknöchert sind, kann auf die mit einer weitaus höhe- ren Strahlenbelastung verbundenen Untersuchungen der Zähne und des Schlüsselbeins verzichtet werden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Allerdings lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aus- sage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda, E. 4.2.1 ff.). 7.3 7.3.1 Für das Gericht ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung des IRM B._______ vom 9. April 2024 in Frage zu stellen: Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten entspricht die abgeschlos- sene knöcherne Entwicklung der Hand nach THIEMANN, NITZ und SCHME- LING im vorliegenden Fall einem mittleren skelettalen Alter von (...) Jahren ([...] ± 0.7). In der Standardliteratur nach GREULICH und PYLE ist dieser Be- fund einem mittleren skelettalen Alter von (...) Jahren zuzuordnen, d.h. die knöcherne Handentwicklung ist abgeschlossen. Nach aktuellen Ergebnis- sen von TISÈ entspricht dies einem Mindestalter von (...) Jahren.

D-6904/2024 Seite 11 Daraus ergab sich die Indikation zur Durchführung einer Untersuchung der Zähne (E. 7.3.2 hiernach) und einer computertomographischen Untersu- chung der Schlüsselbeine (E. 7.3.3 hiernach). 7.3.2 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte beim Betroffenen an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein voll- ständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) fand sich in Regio 18 und 28 jeweils ein Mi- neralisationsstadium von G nach DEMIRJIAN und in Regio 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von F nach DEMIRJIAN. Daraus ergeben sich Entwicklungsstadien, welche nach OLZE auf ein Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren ((...) ± 2.4, (...) ± 2.4, (...) ± 2.2, (...) ± 2.1) schliessen las- sen. Für die Mineralisationsstadien F und G der Weisheitszähne ist nach KNELL ET AL. kein Mindestalter angeben. Im Gutachten wird aber darauf hingewiesen, dass Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Gambia berücksichtigt werden müssten (vgl. SEM- Akte 16/7, S. 5 ff.). Mangels Referenzdaten für eine männliche Population aus Gambia wurden Daten für eine männliche Bevölkerung aus Botswana herangezogen, welche nach CAVRIC ET AL. für das Mineralisati- onsstadium G des Zahns 28 ein Durchschnittsalter von (...) Jahren ([...] ± 1.6) und ein Mindestalter von (...) Jahren sowie für das Mineralisationssta- dium F des Zahns 38 ein Durchschnittsalter von (...) Jahren ([...] ± 1.6) und ein Mindestalter von (...) Jahren ergaben. 7.3.3 Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile weisen in der computertomographischen Untersuchung rechtsseitig ein Stadium 3a und linksseitig ein Stadium 2b nach KELLINGHAUS und SCHMELING auf. Dabei entspricht das vorliegende Stadium 3a nach WITTSCHIEBER einem durch- schnittlichen Lebensalter von (...) Jahren ([...] ± 1.5) sowie einem Mindest- alter von (...) Jahren. 7.3.4 In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergab sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 5. April 2024 ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahre. Gemäss Gutachten konnte im Zeitpunkt der Untersuchung das geltend gemachte chronologische Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht zutreffen (vgl. SEM-Akte 16/7, S. 6). 7.3.5 Nach ständiger Rechtsprechungspraxis des Bundesverwaltungsge- richts gelten die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdi- gung und es kommt umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise

D-6904/2024 Seite 12 an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen. Allerdings lässt sich in Konstellationen wie in der vorliegenden, in denen das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Voll- jährigkeit einer Person machen. Stattdessen sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aus- sage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). In der Folge bleiben noch die Aussagen des Beschwerdeführers, um das Gericht zu überzeugen. 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in Italien abwei- chende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht (geboren am [...] 2006) und sich dort demzufolge als volljährig ausgegeben. Während er dies an der EB UMA lapidar mit «Ich habe es einfach so angegeben» be- gründete, erklärte er an seiner Anhörung, er habe sein Alter erhöht, damit er nicht wegen seiner Minderjährigkeit in die Heimat zurückgeschickt werde (vgl. SEM-Akten 14/9 F 2.06 und 24/12 F 79 f.). 7.4.2 Auch hinsichtlich seiner Aussagen zu Zeit- sowie Altersangaben be- züglich seiner Geschwister und ihm muss sich der Beschwerdeführer Un- gereimtheiten vorwerfen lassen. Zunächst führte er aus, sich nicht an ihr Alter erinnern zu können, danach teilte er mit, sein Bruder sei (...) bis (...) Jahre alt. Zudem stimmt seine Behauptung, bei der Ausreise (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen zu sein, nicht mit seinem geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) 2008 überein. Diesem folgend hätte er zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre und mindestens (...) Monate alt sein müssen. Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer in diverse weitere – teils klei- nere, teils grössere – Widersprüchlichkeiten, wie beispielsweise seinen Ausreisezeitpunkt, welchen er zunächst auf (...) 2022 und dann auf (...) 2022 festlegte. Kaum nachvollziehbar sind insbesondere seine äusserst vagen und detailarmen Ausführungen im Kontext seiner Ausreise, wonach er ohne Reisedokumente beziehungsweise Identitätspapiere von Gambia nach Tunesien geflogen sei. Er führte ohne weitergehende Erklärung aus, ihm habe ein nicht namentlich genannter, mitreisender Mann geholfen. Das weckt Zweifel an der Plausibilität seines Berichtes. Ungelöst blieb auch die

D-6904/2024 Seite 13 Unstimmigkeit zwischen der sehr schlechten finanziellen Situation seiner Familie und dem Umstand, dass seine Mutter zumindest für seinen Flug nach Tunesien gezahlt habe. Schliesslich lassen sich die oftmals vagen und unsubstanziierten Aussagen auch schlecht mit dem Alter oder der Ner- vosität des Beschwerdeführers erklären, zumal seine Antworten aus- serhalb der soeben beschriebenen Themen durchaus stringent und prä- zise ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte 24/12 F 46) und er an der Anhörung – konfrontiert mit dem Ergebnis des Altersgutachtens – nicht den Eindruck machte, kognitiv Mühe zu haben oder seinen Standpunkt nicht einbringen zu können (vgl. SEM-Akten 14/9 F 3.01, 5.01 sowie 24/12 F 59, F 68, F 76 und F 86 ff.). 7.4.3 Die Berichte des Beschwerdeführers entbehren damit in wichtigen Punkten der nötigen Stringenz und Plausibilität. Gerade auch bei Sachver- haltselementen, welche dergestalt knapp und intellektuell überschaubar sind, dass Widersprüche grundsätzlich nicht erwartet werden können (GEIPEL, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Auflage, Bonn 2017, § 17 Rz. 68). Im Lichte dieser Umstände sind seine Aussagen als nicht glaubhaft zu er- achten. 7.4.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4) gelangte das Bundesverwal- tungsgericht im Urteil D-6867/2024 vom 20. Juni 2025 übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner in mehreren Punkten widersprüchlichen beziehungsweise unge- reimten Aussagen nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Min- derjährigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz zu be- weisen oder glaubhaft zu machen. Daran ändert die im Gutachten er- wähnte Möglichkeit, dass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers möglich sei, nichts (a.a.O. E. 7.5). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das SEM noch der Be- schwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzteren – in Anbetracht des vorliegend anwendbaren Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen vermögen. Nach dem Gesagten erscheint jedoch das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers laufend auf den (...) 2006 wahr- scheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte (...), auch wenn der derzeitige ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des

D-6904/2024 Seite 14 Beschwerdeführers basiert und wahrscheinlich nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer D-1803/2024 vom 14. Juni 2024 E. 7). Das im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatum ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit den Eintrag im ZEMIS betreffend – Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 7. November 2024 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6904/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers lau- tend auf den (...) und der Bestreitungsvermerk bleiben unverändert. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Nikola Nastovski

D-6904/2024 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie die Partei in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:

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