Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-6896/2023
Entscheidungsdatum
12.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

R u b r u m B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-6896/2023 law/bah

Urteil vom 12. November 2024 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch Maître Lino Maggioni, avocat, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. November 2023 / N (...).

D-6896/2023 Seite 2 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 4. Oktober 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. Oktober 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 1. November 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu sei- nen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass seine Mut- ter ihn bei seinen Grosseltern in B._______ (Tunesien) gelassen habe, als sie im Jahr (...) in die Schweiz gekommen sei. Im Jahr (...) sei er in die Schweiz nachgezogen und hier bis (...) in die Schule gegangen. Er habe in dieser Zeit bei seiner Mutter gelebt und sei im Besitz einer Aufenthalts- bewilligung Typ B gewesen. (...) habe er zwei Wochen Ferien gehabt und sei nach Tunesien zu seinen Grosseltern gefahren. Dort habe sein Vater ihn zu sich genommen und ihn bedrängt, nicht mehr in die Schweiz zurück- zugehen. Da seine Mutter die elterliche Gewalt innegehabt habe, habe sein Vater kein Recht dazu gehabt. Sein Vater habe ihn mit einer Pistole bedroht und ihn zurückgehalten, bis «seine Papiere abgelaufen seien». Seine Grosseltern hätten ihn mehrmals abholen und zum Flughafen bringen wol- len, damit er nach Hause hätte reisen können. Bis ungefähr 2016 oder 2017 sei er gezwungen gewesen, beim Vater zu bleiben. Er habe nicht zu seinen Grosseltern gehen können, denn er sei gefesselt worden. 2017 sei es ihm gelungen, von seinem Vater wegzulaufen und zu den Grosseltern zu gehen. Sie hätten ihn zum Flughafen bringen wollen, denn seine Pa- piere seien noch gültig gewesen. Auf dem Weg zum Flughafen habe sich ein Unfall ereignet und sie hätten umkehren müssen. Am folgenden Tag seien sie erneut zum Flughafen gefahren, wo man gesagt habe, dass seine Papiere nicht mehr gültig seien. Danach habe er sieben Jahre lang ver- steckt bei seinen Grosseltern gelebt. Sein Vater habe mehrmals versucht, ihn ausfindig zu machen, um ihn wieder zu sich nehmen zu können. Als er noch in Tunesien gewesen sei, habe sein Vater ihm mit dem Tod gedroht. Das Gleiche würde nach einer Rückkehr wieder geschehen. Eine weitere Trennung von seiner Mutter könnte sie umbringen, weil sie sehr krank sei. Anfänglich habe er gedacht, seine Grosseltern hätten Anzeige gegen sei- nen Vater erstattet, sie hätten aber nichts getan, weil sie Angst um ihn (den Beschwerdeführer) gehabt hätten. Da er damals noch minderjährig gewe- sen sei, hätten die Behörden ihn «nehmen können». Als er volljährig ge- wesen sei, habe er versucht, seine Mutter anzurufen. Ihr zweiter Ehemann

D-6896/2023 Seite 3 habe den Anruf entgegengenommen und gesagt, sie könne nicht mit ihm sprechen, da sie krank sei. A.c Mit Schreiben vom 3. November 2023 übermittelte der Beschwerde- führer Kopien der Personalausweise seiner Mutter und zweier Halbge- schwister sowie die Kopie eines seine Mutter betreffenden ärztlichen Attes- tes von Dr. med. C._______ vom 12. Oktober 2023. A.d Am 8. November 2023 liess das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme aushändigen. Die zugewiesene Rechtsvertretung bezog am folgenden Tag Stellung zu demselben. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. November 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlas- sen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbun- den mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nach- komme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzei- tig beauftragte das SEM den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Weg- weisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. November 2023 (recte: 13. Dezember 2023) gegen die Verfügung vom 13. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In die- ser wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschie- bende Wirkung habe oder diese sei zu erteilen. Es sei dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeich- nende Rechtsanwalt sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung und Einreichung eines Arztzeug- nisses anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzu- nehmen. Subeventuell sei die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Er- wägungen an das SEM zurückzuweisen.

D-6896/2023 Seite 4 D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung oder eine Rückzugserklärung bezüglich des Antrags auf Asylgewährung einzureichen, unter der Androhung, bei un- genutzter Frist werde auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht eingetreten. Er forderte den Beschwerdeführer zudem auf, bis zum 5. Januar 2024 einen angekündigten ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegen- über den Asylbehörden einzureichen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bisherigen Aktenlage fortgesetzt. Weiter hielt er fest, über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 hielt der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers an den bisherigen Begehren fest und erklärte, das Even- tualbegehren sei insofern zu präzisieren, als die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in dem Sinne anzupassen sei, als auf die Wegweisung zu verzichten und dem Beschwerdeführer die vorläufige Auf- nahme zu gewähren sei. Weil der Beschwerdeführer von einer Ausnahme der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens profitieren könne, da er prima facie Anrecht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, sei die Beschwerde alternativ gutzuheissen und die Sache an die zuständige kan- tonale Behörde zur Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu überweisen. Der Eingabe lagen ein Pressekommuniqué von Amnesty International (AI) «Tunisie, Les droits humains en danger deux ans après l’accaparement du pouvoir par Kaïs Saïed» vom 24. Juli 2024, ein Bericht von AI France «Tu- nisie : L’ombre de la dictature» vom 3. Juni 2023 und eine Studie der Uni- versität Tunis «Le stigma de la maladie mentale sévère : opinions et expé- riences des patients tunisiens», publiziert in « La Tunisie médicale – 2020», bei. F. Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2024 einen ärztlichen Bericht des (...), vom 3. Januar 2024 und eine Erklä- rung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 22. De- zember 2023 übermitteln.

D-6896/2023 Seite 5 G. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Instruktionsverfü- gung vom 9. Januar 2024 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Lino Maggioni als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. H. In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2024 äusserte sich das SEM zu den Beschwerdeeingaben und hielt an seinem Standpunkt fest. I. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 14. Februar 2024 liess der Be- schwerdeführer mitteilten, er verzichte auf die Einreichung einer Replik, halte aber an seinen Anträgen fest. Der Eingabe lag ein Arztzeugnis vom 8. Februar 2024 von Dr. med. C._______ bei.

II. J. J.a Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2024 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. J.b Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Bewilligung des weiteren Aufenthalts bei seiner im Kanton E._______ lebenden Mutter. Dies sei ihm vom Personal des nunmehr geschlossenen Zentrums in F._______ bislang gestattet wor- den. J.c Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2024 mit, dass seit dem 12. Februar 2024 die kantonale Migrationsbehörde für seine Un- terbringung zuständig sei. J.d Der Rechtsvertreter beantragte mit Eingabe vom 12. Februar 2024, die Kantonszuweisungsverfügung des Beschwerdeführers sei dergestalt ab- zuändern, dass er dem Kanton E._______ zugeteilt werde. Eventuell sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen, die vollum-

D-6896/2023 Seite 6 fängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J.e Die Instruktionsrichterin im Verfahren F-899/2024 (Kantonszuweisung) stellte mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 fest, der Eventualan- trag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sei gegenstands- los. Die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies sie ab. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. März 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. J.f Mit Schreiben vom 6. März 2024 liess der Beschwerdeführer die Be- schwerde gegen die Kantonszuweisung zurückziehen. J.g Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss F-899/2024 vom 14. März 2024 als gegenstandslos geworden ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m.

D-6896/2023 Seite 7 Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318; aufgehoben per 15. De- zember 2023], Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die vom Be- schwerdeführer geschilderte Furcht vor seinem Vater stelle eine Bedro- hung durch eine Drittperson dar, die vom tunesischen Staat weder unter- stützt noch gebilligt werde. Tunesien verfüge über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfol- gungshandlungen, zu denen der Beschwerdeführer Zugang habe. Es sei davon auszugehen, dass die tunesischen Behörden ihm in einer akuten Bedrohungslage Schutz gewähren würden. Es gelinge keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, was nicht rechtfertige, dass man bei den Polizei- und Justizorganen nicht um Schutz ersuche. Er gehöre keiner Gruppe von Personen an, die als besonders gefährdet betrachtet werden müsste. Es werde ihm möglich sein, sich wegen der geltend gemachten Bedrohung durch den Vater an

D-6896/2023 Seite 8 die tunesischen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Ein Schutzersuchen wäre ihm auch in Anbetracht allfälliger psychischer Prob- leme zumutbar gewesen. Die geltend gemachten Vorbringen seien flücht- lingsrechtlich nicht relevant. 4.2 Während in der Beschwerde lediglich in pauschaler Weise geltend ge- macht wird, der angefochtene Entscheid verstosse (unter anderem) gegen Art. 5 AsylG, wird in der Beschwerdeergänzung ausgeführt, bei objektiver Betrachtung sei der Hinweis auf das Vorhandensein interner Schutzmög- lichkeiten illusorisch. Die Situation in Tunesien habe sich entgegen den Ausführungen des SEM nicht stabilisiert. Die vom Volk erreichten demo- kratischen Errungenschaften seien derzeit in Gefahr. Es werde auf die feh- lende Unabhängigkeit der Justiz, die Unterdrückung von Menschenrechten und die Diskriminierung von Migranten verwiesen. Diese Tatsachen liessen sich einem Bericht von Amnesty International (AI) vom 24. Juli 2023 ent- nehmen. Im anderen Bericht von AI werde von der Machtlosigkeit der Jus- tiz und von einer Polizeiherrschaft gesprochen. Im Zusammenhang des Verzichts der Grosseltern des Beschwerdeführers in seinem Namen Be- schwerde zu führen, sei es illusorisch, dass er heute behördlichen Schutz erhalten würde. In subjektiver Hinsicht leide er unter schwerwiegenden psychischen Problemen. Einer im Jahr 2020 veröffentlichten Studie der Universität Tunis sei zu entnehmen, dass psychisch Erkrankte von der hei- matlichen Bevölkerung stigmatisiert würden. Es sei zu befürchten, dass ein Schutzersuchen seinerseits von den lokalen Behörden nicht ernstgenom- men würde und ihn weiteren Benachteiligungen aussetzen könnte. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Tunesien aufgrund des politi- schen Klimas und seiner gesundheitlichen Probleme keinen wirksamen staatlichen Schutz vor den ihm drohenden Nachteilen erhalten könne. Das SEM, das den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt habe, hätte seine Flüchtlingseigenschaft anerkennen müssen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die tunesischen Behör- den seien grundsätzlich willens und fähig, gegen Verfolgungshandlungen von Privaten einen adäquaten Schutz zu bieten. Die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen von AI vom 24. Juli 2023 bezögen sich auf die Menschenrechtslage und Menschenrechtsverletzungen gegen politische Oppositionelle, was auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Die Presse- mitteilung von AI vom 3. Juni 2022 beziehe sich in erster Linie auf die Po- lizeigewalt in Tunesien und schlage den Bogen zur Machtausnutzung Saïeds und der herrschenden Korruption. Auch diesbezüglich sei keine Verbindung zum vorliegenden Sachverhalt ersichtlich. Das Vorbringen des

D-6896/2023 Seite 9 Beschwerdeführers, ein Schutzersuchen bei den tunesischen Behörden könnte ihn aufgrund von Stigmatisierungen psychischer Probleme gefähr- den und nicht ernst genommen werden, stelle eine subjektive Vermutung dar, der nicht zu folgen sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er zwischen 2016 und 2022 im Zuge der Probleme mit seinem Vater solchen Stigmatisierungen ausgesetzt gewesen sei. Obwohl eine Stigmatisierung nicht auszuschliessen sei, könne erwartet werden, dass er um Schutz er- suche. 5. 5.1 Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft – soweit die Verfolgung überhaupt auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motiv beruht, was vorliegend ohnehin nicht ersichtlich ist – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut- zes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausrei- chenden Schutz vor dieser Verfolgung finden kann. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist demnach erforderlich, dass entweder keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht, der betreffenden Person kein Schutz gewährt wird, obwohl der Staat grundsätzlich dazu in der Lage wäre, die Schutzinfrastruktur der Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). 5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung ginge – un- besehen der Frage der Glaubhaftigkeit derselben – von einem Familienan- gehörigen (Vater) und damit von einer Privatperson aus. Das SEM hält diesbezüglich zutreffend fest, dass die tunesischen Behörden grundsätz- lich als willens und fähig anzusehen sind, gegen Verfolgungshandlungen von Privaten adäquaten Schutz zu gewähren (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-4217/2023 vom 25. September 2023 E. 7.2, E-4771/2023 vom 15. September 2023 E. 7.2 sowie D-2035/2023 vom 20. April 2023 E. 6.3 je m.w.H.) 5.3 Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, seine Grosseltern hätten bei den tunesischen Behörden keine Anzeige gegen seinen Vater erstattet, weil sie befürchtet hätten, die Behörden hätten ihn (den Beschwerdeführer) dann mitnehmen können. Auch nachdem er voll- jährig geworden sei, hätten weder seine Grosseltern noch er Anzeige er- stattet (vgl. SEM-act. [...]-11/13 F99 und F102). Diese Aussagen und die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben zur allgemeinen Lage in Tune- sien genügen nicht, um hinreichend darzutun, dass die tunesischen

D-6896/2023 Seite 10 Behörden nicht in Lage oder willens wären, ihn vor Übergriffen seines Va- ters zu schützen, oder es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen. Die geltend gemachten Be- fürchtungen der Grosseltern, die tunesischen Behörden hätten ihn mitneh- men können, erweisen sich auch insofern als nicht stichhaltig, als dass ge- mäss den Angaben des Beschwerdeführers die Behörden seiner Mutter die elterliche Sorge über ihn übertragen hatten (vgl. SEM-act. [...]-11/13 F79). Indem die geltend gemachte, durch seinen Vater begangene Kindesentzie- hung oder -entführung offenbar weder den schweizerischen noch den tu- nesischen Behörden angezeigt wurde, wurden ein behördliches Eingreifen und eine Rückführung des Beschwerdeführers zu seiner das elterliche Sor- gerecht innehabenden Mutter von vornherein verunmöglicht. Es ist davon auszugehen, dass sich sein Vater nach tunesischem Recht strafbar ge- macht hat und mit einer Bestrafung hätte rechnen müssen, falls die Gros- seltern oder die Mutter des Beschwerdeführers Anzeige erstattet hätten. Es bestehen auch keine Gründe zur Annahme, ihm oder seinen Grossel- tern wäre es nicht zumutbar gewesen, sich an die zuständigen tunesischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu bitten. 5.4 Nach diesen Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die tunesischen Behörden bezüglich des Beschwerdeführers nicht als schutzunfähig beziehungsweise schutzunwillig zu bezeichnen sind. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, das Vorliegen einer innerstaat- lichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1) oder näher auf die weitere Argumentation in den Beschwer- deeingaben einzugehen, da die Vorbringen unbesehen der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu erachten sind. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl- gesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 6.2.1 In der Eingabe vom 29. Dezember 2023 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses zu sei- ner in der Schweiz lebenden Mutter einen Anspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung, und eventualiter beantragt, die Beschwerde sei gutzu- heissen und die Sache an die zuständige kantonale Behörde zur Prüfung

D-6896/2023 Seite 11 der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des (ausländerrecht- lichen) Familiennachzugs zu überweisen. Demnach ist vorfrageweise zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines besonderen Abhängig- keitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ha- ben könnte. 6.2.2 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vermittelt aber kein Recht auf Aufenthalt in einem be- stimmten Staat. Es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Fami- lienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und da- mit das Familienleben vereitelt wird (BGE 143 I 21 E. 5.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und min- derjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, Urteil des Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). 6.2.3 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e, Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss dabei für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvoller- weise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. die Urteile des BVGer D-3258/2021 vom 14. Juli 2023 und F-745/2023, F-747/2023 vom 27. Februar 2023 E. 4.3 m.w.H.). Nach der bundesge- richtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ih- ren erwachsenen Kindern nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erfor- derlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht wer- den muss (vgl. Urteile des BGer 2C_279/2021 vom 16. November 2021 E. 4.2; 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch

D-6896/2023 Seite 12 gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. Urteil des BGer 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2, 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5, 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 6.2.4 Die Mutter des Beschwerdeführers lebt mit ihrem zweiten Ehemann und zwei Kindern seit (...) in der Schweiz und besitzt eine Aufenthaltsbe- willigung Typ B. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auf ein be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne vorstehender Praxis hindeuten würde. Zwar ist sein Anliegen, in der Nähe seiner Mutter zu verbleiben, verständlich, für die Behandlung seiner psychischen Erkrankung ist die An- wesenheit seiner Mutter aber nicht unabdingbar. Die Unterstützung durch seine Mutter wäre hauptsächlich moralischer und psychologischer Natur, was nicht genügt, um ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begrün- den. Die Kontaktpflege wird mithilfe von modernen Kommunikationsmitteln weiterhin möglich sein, auch wenn der Kontakt nicht so eng gelebt werden kann, wie dies bei einem Verbleib in der Schweiz der Fall wäre. Die vorfra- geweise Prüfung eines potenziellen Anspruchs auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung ergibt demnach, dass die Beziehung des Beschwerdefüh- rers zu seiner Mutter nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bezie- hungsweise Art. 13 BV fällt. 6.2.5 Der Eventualantrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache an die zuständige kantonale Behörde zur Prüfung der Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung im Rahmen des (ausländerrechtlichen) Familiennach- zugs zu überweisen, ist abzuweisen. 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch – wie eben dargelegt – über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-6896/2023 Seite 13 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – unter Hinweis auf die oben- stehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft – indessen nicht ge-

D-6896/2023 Seite 14 lungen, da es ihm möglich und zuzumuten wäre, sich bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor allenfalls drohenden Übergriffen seitens seines Vaters zu bemühen. Unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK kann der Vollzug der Wegweisung sodann unzulässig sein, wenn eine schwerkranke Per- son, die durch die Rückführung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt beim Beschwer- deführer – dies unter Verweis auf die Ausführungen in Erwägung 7.4.4 – nicht vor. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzu- lässig erscheinen. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er habe in Tunesien die Schule von der ersten bis zur fünften Klasse besucht, danach sei er von (...) bis (...) in der Schweiz zur Schule gegangen (vgl. SEM-act. [...]-11/13 F21–F26). Er brachte vor, er sei anlässlich eines Ferienbesuchs bei seinen Grosseltern im Jahr (...) von seinem Vater mitgenommen und entgegen seinem Willen von diesem bis zirka 2016 oder 2017 festgehalten worden (vgl. SEM-act. [...]-11/13 F79 S. 8). Nachdem er seinem Vater 2017 entkommen sei, habe er sich während sieben Jahren bei seinen Grossel- tern versteckt gehalten. Sein Vater habe mehrmals erfolglos versucht, ihn ausfindig zu machen (vgl. SEM-act. [...]-11/13 F79 S. 9). Diese Angaben lassen sich insofern nicht nachvollziehen, als dass der Beschwerdeführer geltend machte, von (...) bis 2022 in Tunesien gelebt zu haben. Wäre er zwei Jahre lang von seinem Vater festgehalten worden und hätte er sich danach sieben Jahre bei seinen Gross-eltern aufgehalten, hätte er neun

D-6896/2023 Seite 15 Jahre in Tunesien gelebt. Seine Aussage, er habe sich während sieben Jahren bei den Grosseltern versteckt, ohne bei den Behörden um Unter- stützung gegen die geltend gemachte Bedrohung durch seinen Vater und bei der Rückkehr in die Schweiz nachzusuchen, erscheint überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft. Wie sich das Leben des Be- schwerdeführers nach seiner Reise nach Tunesien im Jahr (...) bis zu sei- ner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2022 genau abspielte, kann offenblei- ben. 7.4.3 Der Wegweisungsvollzug nach Tunesien ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Weg- weisungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine besonders begünsti- genden Faktoren vorliegen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-5856/2022 vom 5. Januar 2023 E. 8.5). Der Beschwerdeführer ist noch jung und ver- fügt über eine abgeschlossene Schulbildung sowie mit seinen Grosseltern über ein familiäres Beziehungsnetz. Über allfällige Berufserfahrungen ist nichts bekannt, da der Beschwerdeführer angab, sich in Tunesien jahre- lang versteckt zu haben, dies aber nicht glaubhaft ist. Der tunesische Staat stellt seinen Bürgerinnen und Bürgern sozialstaatliche Strukturen zur Ver- fügung, deren finanzielle Unterstützung bei Bedarf in Anspruch genommen werden kann. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwer- deführers ist vorab festzuhalten, dass Tunesien über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4217/2023 vom 25. September 2023 E. 9.5 sowie D-73/2023 vom 29. März 2023 E. 8.4.2). 7.4.4 7.4.4.1 Der Beschwerdeführer reichte ein seine Mutter betreffendes ärztli- ches Zeugnis von Dr. med. C., Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Februar 2024 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass seine Mutter seit November 2016 aufgrund chronischer psychischer Probleme in Behandlung ist. Seit Beginn der Behandlung und während all der Jahre habe sie über ihre Besorgnis bezüglich ihres Sohnes G. berichtet. Sie habe einen fragilen und leidenden jungen Mann beschrieben, der halluziniere, sehr ängstlich, verzweifelt und manchmal suizidal sei. Die Besorgnis über ihren Sohn habe viel Raum in ihren Gedanken beansprucht und ihre Krankheitssymptome intensiviert. G._______ habe sie öfters und manchmal mehrfach täglich telefonisch oder per Videoanruf in grosser Ver- zweiflung kontaktiert. Es habe daran gearbeitet werden müssen, dass sie den Bedürfnissen ihres fragilen und von ihr abhängigen Sohnes, sich auf sie stützen zu können, habe Rechnung tragen können, ohne dass dies ihre

D-6896/2023 Seite 16 eigenen psychischen Probleme verschlimmert habe. Die Mutter des Be- schwerdeführers sei in der Schweiz gut integriert und psychisch stabil. Sie kümmere sich gut um ihre beiden kleinen Kinder und sei in der Lage, sich um G._______ zu kümmern, falls dieser in der Schweiz lebe. 7.4.4.2 Dem ärztlichen Bericht der (...) vom 3. Januar 2024 ist zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 30. November 2023 in psy- chiatrischer Behandlung befindet. Aufgrund traumatischer Erlebnisse in Tu- nesien zeige er Symptome einer Depression. Er berichte über Freudlosig- keit, Trauer, soziale Isolation, Schlafstörungen und Albträume. Er gebe an, unter Appetitstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, visuellen Halluzi- nationen über seinen Vater zu leiden und Stimmen zu hören, die er nicht erkennen könne. Das (...) habe eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit psychotischen Symptomen diagnostiziert. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert, da das Risiko einer Rückführung nach Tunesien bestehe. Er fühle sich im Stich gelassen und habe sein soziales Netzwerk in der Schweiz und derzeit in seiner Mutter die einzige Bezugsperson. Er fürchte sich vor einer Rückkehr in ein Land, wo ihn niemand erwarte, zumal sein Onkel kürzlich einem Attentat zum Opfer gefallen und sein Vater in der Vergangenheit gewalttätig gewesen sei und sich seine betagten Grosseltern nicht um ihn kümmern könnten. Am 12. Dezember 2023 sei mit einer medikamentösen Therapie der De- pressionen begonnen worden. Zudem sei ihm ein Medikament gegen seine Ängste und gegen die Schlafstörungen verschrieben worden. Eine Wegweisung könne die Behandlung und die Situation des Patienten ge- fährden. Vermutungsweise könne die notwendige Behandlung nicht an ei- nem anderen Ort durchgeführt werden. Eine Rückkehr nach Tunesien würde zu einem Behandlungsunterbruch mit Auswirkungen für seine zu- künftige Integrierung in die Gesellschaft führen. 7.4.4.3 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be- handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.).

D-6896/2023 Seite 17 7.4.4.4 Sowohl dem den Beschwerdeführer als auch dem seine Mutter be- treffenden ärztlichen Bericht kann entnommen werden, dass er an einer psychischen Erkrankung leidet. Daraus lässt sich nicht auf eine medizini- sche Notlage schliessen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstünde, denn den Akten ist nicht zu entnehmen, dass seine Rückkehr nach Tune- sien, wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte, zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen würde. Eine allfällige Suizidalität steht einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen, solange konkrete Massnahmen zur Verhü- tung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls aufkommenden suizidalen Tendenzen des Beschwer- deführers ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzu- wirken. Dem SEM ist beizupflichten, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in Tunesien behandelt werden können. Der Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs steht auch nicht entgegen, dass die Qualität der medizinischen Versorgung in Tunesien nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Es ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung ha- ben wird. Sollten finanzielle Probleme entstehen, ist es ihm zumutbar, die Hilfe seiner Verwandten in Anspruch zu nehmen. Zudem wird es im Rah- men der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, den Beschwerde- führer mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten (Psychopharmaka) zu versorgen. Zu diesem Zweck kann er medizinische Rückkehrhilfe ge- mäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Fi- nanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) beantra- gen. 7.4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien bei entsprechender Vorbereitung nicht in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten wird. Der Vollzug der Weg- weisung erweist sich folglich nicht als unzumutbar. 7.5 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich als nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

D-6896/2023 Seite 18 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7.7 Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. Da der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist und auch sonst keine Ver- fahrensmängel festzustellen sind, besteht keine Veranlassung, die Sache zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende An- trag ist abzuweisen. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsver- fügung vom 9. Januar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. 11.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Lino Maggi- oni als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Hono- rar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszu- richten. 11.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterin- nen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

D-6896/2023 Seite 19 11.3 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Hono- rar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Aus- gehend von den eingereichten Eingaben (inkl. Aktenstudium und Bespre- chung), der Kenntnisnahme der Verfügungen des Bundesverwaltungsge- richts und den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von ins- gesamt Fr. 1550.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) angemes- sen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bun- desverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6896/2023 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Lino Maggioni, wird zulas- ten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1550.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Zitate

Gesetze

42

AIG

AsylG

BGG

BV

COVID

  • Art. 10 COVID

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

FoK

  • Art. 1 FoK

i.V.m

  • Art. 12 i.V.m

m.w.H.

  • §§ 180 m.w.H.
  • §§ 181 m.w.H.
  • §§ 182 m.w.H.
  • §§ 183 m.w.H.
  • §§ 184 m.w.H.
  • §§ 185 m.w.H.
  • §§ 186 m.w.H.
  • §§ 187 m.w.H.
  • §§ 188 m.w.H.
  • §§ 189 m.w.H.
  • §§ 190 m.w.H.
  • §§ 191 m.w.H.
  • §§ 192 m.w.H.
  • §§ 193 m.w.H.

VGG

VGKE

VwVG

Gerichtsentscheide

23