Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-6737/2023
Entscheidungsdatum
02.02.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-6737/2023

U r t e i l v o m 2. F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung

Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 23. November 2023.

D-6737/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – suchte am 9. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und gab anlässlich des Eintritts in das Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt an, er sei am (...) 2006 gebo- ren. B. B.a. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsu- chender (EB UMA) vom 2. Oktober 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er sei am (...). Tag des (...) Monats des Jahres 1385 nach afghanischem Ka- lender geboren, was dem (...) 2006 entspreche, er also 17 Jahre alt sei. Als er eingeschult worden sei, sei er sieben Jahre alt gewesen, er habe die achte Klasse aufgrund der Machtübernahme der Taliban nicht abgeschlos- sen. Er wisse zwar nicht genau, wann dies geschehen sei, es sei aber sehr warm gewesen und er habe die Schulprüfungen nach viereinhalb Monaten des damaligen Schuljahres abgeschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt sei er 15 Jahre alt gewesen. Der Altersunterschied zu seiner ältesten Schwes- ter C._______ betrage etwa zwei oder zweieinhalb Jahre, die Altersdiffe- renz zu seiner zweitjüngsten Schwester D._______ wisse er nicht genau, sie sei aber ungefähr sieben bis acht Jahre alt. Weiter erklärte er, dass seine im Personalienblatt gemachten Angaben beim Eintritt in das BAZ betreffend sein Geburtsdatum nicht stimmten, mit- hin er sich dabei vertan habe. Dem schweizerischen Grenzwachtkorps in E._______ gegenüber habe er angegeben, am (...) 2006 geboren zu sein, weil seine Mitreisenden ihm gesagt hätten, es sei belanglos, welches Ge- burtsdatum er angeben würde und er ausserdem sehr aufgeregt gewesen sei. Ob er dabei sein Geburtsdatum gemäss afghanischem oder gregoria- nischem Kalender angegeben habe, wisse er nicht mehr; er habe zum Zeit- punkt der Einreise in die Schweiz sein Geburtsdatum gemäss gregoriani- schem Kalender zwar nicht gekannt, er habe aber gewusst, dass das Jahr 1385 nach afghanischem Kalender dem Jahr 2006 entspreche. Er habe eine Tazkara, eine Impfkarte und Schulzeugnisse besessen, diese würden sich jedoch bei seinen Eltern befinden, von denen er während der Flucht getrennt worden sei. In Kroatien habe er das Personalienblatt selbstständig ausgefüllt und dabei sein richtiges Geburtsdatum angegeben, die kroatischen Beamten hätten

D-6737/2023 Seite 3 ihn jedoch volljährig gemacht, damit er weiterreisen könne und weil die kro- atischen Behörden hierfür Geld erhalten würden. B.b. Anlässlich der EB UMA unterrichtete das SEM den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Durchführung einer Untersuchung zur Altersschät- zung. C. Das Gutachten zur Altersdiagnostik des Instituts für (...) des Universitäts- spitals B._______ vom 13. Oktober 2023 ergab für den Beschwerdeführer ein höchstes Mindestalter von 19.0 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und (...) Monaten liege somit unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. D. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Gutachtens zur Al- tersschätzung, zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS und zu einer möglichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer allfälligen Über- stellung dorthin. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. November 2023 nahm der Be- schwerdeführer Stellung zum Gutachten zur Altersdiagnostik sowie zur be- absichtigten Änderung seiner Personendaten im ZEMIS. F. Am 6. November 2023 passte das SEM mittels Mutationsformular für Per- sonendaten das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) 2004 unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks an. Gleichentags setzte es seine Rechtsvertretung darüber in Kenntnis. G. Mit Verfügung vom 23. November 2023 – eröffnet am 24. November 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den

  1. Januar 2004 (mit Bestreitungsvermerk).

D-6737/2023 Seite 4 H. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und Sache zur vollständigen Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-eventuali- ter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Be- hörden Zusicherungen betreffend Unterbringung, Nahrung sowie adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Versorgung einzuho- len. Sinngemäss beantragte er zudem die Aufhebung der Dispositionszif- fer 5 der angefochtenen Verfügung sowie die Anpassung seines Geburts- datums im ZEMIS auf den (...) 2006. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 ordnete die Instruktionsrichterin ei- nen superprovisorischen Vollzugsstopp an. J. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Tazkara in Kopie ein. K. Mit Urteil E-6682/2023 vom 22. Dezember 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde betreffend das Nichteintreten auf das Asylge- such und die angeordnete Wegweisung sowie den Vollzug ab, und ver- fügte, dass über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS im vorliegenden Verfahren D-6737/2023 zu entscheiden ist.

D-6737/2023 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG). 1.3. Soweit der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, ist festzustellen, dass Art. 107a Abs. 2 und 3 AsylG nur im Dublin-Zuständigkeitsverfahren anwendbar sind. Inso- fern ist auf die entsprechende Erwägung im Urteil D-6682/2023 vom 22. Dezember 2023 zu verweisen; im vorliegenden Verfahren ist jedoch darauf nicht einzutreten. 1.4. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die weiteren Begeh- ren der im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 4. 4.1. Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 23. November 2023, für das vor- liegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS we- sentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwie- sen werden.

D-6737/2023 Seite 6 4.2. Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG. 4.3. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.5. Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise

D-6737/2023 Seite 7 bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu be- richtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Rich- tigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumin- dest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5. 5.1. Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 5.2. Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum – lautend auf den (...) 2004 – korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum – lautend auf den (...) 2006 – richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das von der Behörde geänderte und im ZEMIS erfasste (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der Nach- weis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6. 6.1. Anlässlich der Gehörsgewährung vom 30. Oktober 2023 stellte das SEM fest, die Angaben des Beschwerdeführers seien zwar grundsätzlich kohärent, jedoch lediglich vage ausgefallen. Mit Blick auf das Vorbringen, die kroatischen Behörden hätten den Beschwerdeführer als volljährig re- gistriert, obwohl er sein zutreffendes (minderjähriges) Alter angegeben habe, sei darauf zu verweisen, dass Kroatien ein Rechtsstaat sei und da- von ausgegangen werde dürfe, die kroatischen Behörden würden bei der

D-6737/2023 Seite 8 Erfassung von Personendaten sorgfältig vorgehen. Es scheine nicht plau- sibel, dass diese absichtlich ein anderes als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum erfasst hätten, zumal auch nicht bekannt sei, dass sie dafür Geld erhalten würden. Ferner habe das in Auftrag ge- gebene Gutachten zur Altersdiagnostik ein Mindestalter von 19.0 Jahren ergeben, weshalb das von ihm angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen könne. Bei der Würdigung der Aktenlage komme es umso weniger auf die Gesamtbetrachtung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklä- rungen ein Indiz für das Vorliegen der Voll- beziehungsweise Minderjährig- keit darstellten. Seine an sich widerspruchsfreien, jedoch vage gebliebe- nen Aussagen vermöchten das starke Indiz für seine Volljährigkeit nicht umzustossen. Folglich beabsichtige das SEM, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2004 anzupassen, was mit dem anhand der Altersdi- agnostik festgestellten Mindestalter von 19.0 Jahren zu vereinbaren sei. 6.2. Im Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 2. November 2023 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der beabsichtigten Anpassung seines Ge- burtsdatums im ZEMIS nicht einverstanden; er habe anlässlich der EB UMA sein korrektes Lebensalter angegeben. Er bemühe sich, seine Tazkara zu organisieren, was ihm bisher allerdings noch nicht gelungen sei. Es sei aber zu würdigen, dass seine Angaben betreffend sein Lebens- alter widerspruchsfrei und mit Blick auf seinen soziokulturellen Hintergrund auch detailliert ausgefallen seien. Auch habe er glaubhaft gemacht, dass die kroatischen Behörden ihn – entgegen seinen Angaben – für volljährig erklärt hätten. Ferner habe er nachvollziehbar dargelegt, weshalb er dem schweizerischen Grenzwachtkorps gegenüber den (...) 2006 als sein Ge- burtsdatum angegeben habe. Des Weiteren sei zu beachten, dass das Gutachten zur Altersschätzung nur ein Indiz für die Beurteilung der Glaub- haftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit im Asylverfahren dar- stelle; in einer Gesamtwürdigung würden die Elemente, welche für seine Minderjährigkeit sprächen, jedoch überwiegen. In der Folge sei auf die be- absichtige Änderung seiner Personendaten im ZEMIS zu verzichten; even- tualiter sei diese entweder in einer anfechtbaren Zwischenverfügung im Anschluss an den Endentscheid beziehungsweise in einer separaten Dis- positionsziffer im Endentscheid zu verfügen. 6.3. In ihrer Verfügung vom 23. November 2023 führte die Vorinstanz an, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, mit seinen an sich wi- derspruchslosen, jedoch lediglich unsubstantiierten Angaben das starke In- diz für seine Volljährigkeit – namentlich den Ergebnissen des Gutachtens zur Altersdiagnostik – die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu

D-6737/2023 Seite 9 machen, zumal sein geltend gemachtes Alter nicht mit den Erkenntnissen der Altersschätzung zu vereinbaren seien. Die im ZEMIS erfolgte Anpas- sung seines Geburtsdatums auf den (...) 2004 lasse sich mit dem festge- stellten Mindestalter von 19.0 Jahren vereinbaren. 6.4. In seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2023 erwiderte der Be- schwerdeführer, das SEM habe die Beweise einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt, indem es die positiven Elemente – namentlich seine wider- spruchsfreien Angaben – ausser Acht gelassen habe. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sei im Zweifelsfall mit Blick auf das Kindeswohl jedoch von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Ausserdem habe er seine Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG wahrge- nommen und an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit- gewirkt. Aufgrund der Trennung von seinen Eltern während der Flucht sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, seine Tazkara einzureichen, da sich diese bei seinen Eltern befinden würde. Dieser Umstand dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen; er versuche zudem weiterhin, seine Tazkara zu organisieren. Ferner habe er auch nachvollziehbar dargelegt, dass die kro- atischen Behörden ihn – im Widerspruch zu seinen Angaben – als Volljäh- rigen erfasst hätten. Ferner sei es ihm gelungen, schlüssige Angaben zu seiner Herkunft, Schulbildung und Ausreise zu machen, weshalb in einer Gesamtwürdigung die positiven Elemente, die für seine Minderjährigkeit sprächen, überwiegen würden. Die Vorinstanz habe in ihrer Würdigung in- des die kulturellen Differenzen verkannt, wonach in Afghanistan das exakte Geburtsdatum eine bloss untergeordnete Rolle spiele. Es sei üblich, das eigene Alter oder dasjenige seiner Familienangehörigen nicht zu kennen, Altersangaben würden üblicherweise anhand von Schätzungen bezie- hungsweise chronologischen Bezugspunkten – wie etwa Schulprüfungen – gemacht werden. Schliesslich habe das SEM auch nicht gewürdigt, dass traumatische Erfahrungen durch Krieg, Vertreibung und Flucht das zeitli- che Empfinden beeinflussen und in einer verzerrten Wahrnehmung mün- den könnten. Insofern sei davon auszugehen, dass sein angegebenes Ge- burtsdatum lautend auf den (...) 2006 zutreffend sei. 7. 7.1. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerde- führers im ZEMIS auf den (...) nicht zu beanstanden ist.

D-6737/2023 Seite 10 7.2. Mit Blick auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zumin- dest glaubhaft zu machen, stellt das Gericht Folgendes fest: Bei asylrecht- lichen Verfahren und bei datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Mutation eines ZEMIS-Eintrags handelt es sich um verschiedene Verfah- ren, welche unterschiedliche Beweisobjekte und eine unterschiedliche Be- weislastverteilung sowie Beschwerdefristen aufweisen. Gegenstand des Beweises eines datenschutzrechtlichen Verfahrens zur Berichtigung eines ZEMIS-Eintrags stellt das korrekte Geburtsdatum dar; demgegenüber soll im Asylverfahren (und insbesondere im Dublin-Zuständigkeitsverfahren) le- diglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tat- sächlich minderjährig ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3), und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Auch die Beweisregeln betreffend eine strittige Minderjährigkeit in Asylverfahren unterscheiden sich von je- nen in Verfahren betreffend Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS, die Beweislast ist anders verteilt. Im Asylverfahren trifft die asylsuchende Person die Beweispflicht, die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (gefestigte Praxis, BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.H. auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskom- mission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8). Da bei der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden, hat nicht nur die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, sondern im Bestreitungsfall auch die Vorinstanz die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.1 f.; BVGE 2018 VI/3 E. 3 m.w.H.). 7.3. Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst vorgelegte oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR. 142.311]) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt – ihre Echtheit vorausgesetzt – ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein dar- aus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zu- vor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungs-

D-6737/2023 Seite 11 ergebnisse in Betracht, welche auf «wissenschaftliche Methoden» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 abstellen (EMARK 2004/30 E. 6.1 f. m.w.H.). 7.3.1. Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die in Kopie eingereichte Tazkara nicht geeignet ist, das geltend gemachte Lebensalter des Beschwerdeführers zu beweisen, mithin ihr aufgrund der leichten Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit nur geringer Beweiswert beizumessen ist. 7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert. Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersab- klärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- be- ziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beur- teilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizi- nische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3). Nach den Leitlinien der Arbeitsge- meinschaft für forensische Altersdiagnostik (AGFAD) ist für die Altersschät- zung das sogenannte Mindestalterprinzip anzuwenden, Berechnungen aus Mittelwerten hingegen sind nicht tauglich, da für die erforderliche Sicherheit mindestens eine dreifache Standardabweichung berücksichtigt werden müsste (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Fo- rensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Juni 2022, S. 4 ff.). 7.3.3. Das Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für (...) des Univer- sitätsspitals B._______ vom 13. Oktober 2023 stützt sich auf eine Rönt- genuntersuchung der linken Hand, eine Computertomographie der Schlüs- selbein-Wachstumsfugen sowie eine Röntgenuntersuchung der Kiefer (Or- thopantomograph); eine körperliche Untersuchung der Genitalregion hat der Beschwerdeführer verweigert. Das Gutachten ergab aufgrund der Röntgenuntersuchung der Schlüsselbein-Wachstumsfugen ein Mindestal- ter für den Beschwerdeführer von 19.0 Jahren (Stadium 3c, vgl. SEM-e- Akte [...]-18/8) 7.3.4. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das Ergebnis einer forensischen Altersschätzung ein starkes Indiz für die

D-6737/2023 Seite 12 Volljährigkeit dar, wenn – wie vorliegend – das Mindestalter bei der Schlüs- selbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersu- chung über 18 Jahren und sich die anhand der beiden Analysen ergeben- den Altersspannen überlappen. Für die Beweiswürdigung kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizi- nischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellt (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 7.3.5. Vorliegend stellt das Gericht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das starke Indiz für seine Volljährigkeit mithilfe seiner Angaben umzustossen, zumal diese zwar grundsätzlich kohärent, aber le- diglich unsubstantiiert ausgefallen sind (vgl. hierzu die entsprechenden Er- wägungen im Urteil D-6682/2023 betreffend das Dublin-Verfahren). 7.4. 7.4.1. Das starke Indiz der Volljährigkeit aufgrund der Ergebnisse der Al- tersdiagnostik stellt keinen Beweis für das chronologische Lebensalter ei- ner asylsuchenden Person dar (vgl. Urteile des BVGer E-4048/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 6.3 und 6.4, D-1874/2022 vom 31. August 2022 E. 5.6 und E-5056/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.3 und 6.4). Insofern ist der Um- stand, dass das Altersgutachten im vorliegenden Fall ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19.0 Jahren ergab, nicht hinreichend für den Nachweis seines Geburtsdatums. Da sich auch aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers sein genaues Geburtsdatum nicht eruieren lässt, ist es dem SEM nicht gelungen, über das exakte chronologische Lebens- alter des Beschwerdeführers Beweis zu führen. 7.4.2. Andererseits ist es auch dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Be- weis im datenschutzrechtlichen Sinn über sein angegebenes Geburtsda- tum zu führen. Zwar reichte er mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 eine Kopie einer Tazkara zu den Akten; dieser ist jedoch aufgrund der leichten Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit lediglich geringer Beweiswert zuzumes- sen. Auch seine Angaben im Laufe des Asylverfahrens erscheinen mit Rücksicht auf das datenschutzrechtliche Beweismass nicht zur Beweisfüh- rung geeignet (Art. 12 Bst. b VwVG). 7.5. 7.5.1. Nach dem Gesagten ist weder dem SEM noch dem Beschwerdefüh- rer der eindeutige Nachweis gelungen, dass das aktuell im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum – lautend auf den (...) 2004 – beziehungsweise das

D-6737/2023 Seite 13 seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Geburtsdatum – lautend auf den (...) Mai 2006 – korrekt ist. 7.5.2. Obwohl – wie in E. 7.4.1 dargelegt – die Ergebnisse einer forensi- schen Altersschätzung für den Beweis eines exakten chronologischen Le- bensalters beziehungsweise eines genauen Geburtsdatums nicht hinrei- chend sind, kann es unter Umständen angebracht erscheinen, die Ergeb- nisse für die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS heranzuziehen, zumal verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 7.5.3. Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte chronologische Lebensalter von 17 Jahren und (...) Monaten sehr stark vom Ergebnis des Altersgutachtens vom 13. Oktober 2023 abweicht, weshalb insgesamt das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum lautend auf den (...) 2004 als wahr- scheinlicher erscheint, zumal es sich mit den Ergebnissen der Altersabklä- rung grundsätzlich vereinbaren lässt, mithin die Abweichung zum festge- stellten höchsten Mindestalter nur wenige Monate beträgt und deshalb als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden kann. 7.6. Nach dem Gesagten erscheint das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers lautend auf den (...) 2004 als über- wiegend wahrscheinlich. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist. 10. 10.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vor- aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.

D-6737/2023 Seite 14 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-6737/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers lau- tend auf den (...) 2004 und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-6737/2023 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

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Gerichtsentscheide

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  • 1C_11/201321.10.2013 · 85 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • A-3051/2018
  • D-1874/2022
  • D-6682/2023
  • D-6737/2023
  • E-4048/2023
  • E-5056/2021
  • E-6682/2023