B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-6584/2024 law/fes
Urteil vom 20. November 2024 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A., geboren am (...), und ihr Kind, B., geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2024 / N (...).
D-6584/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. September 2024 in der Schweiz für sich und ihren Sohn um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum der Region C._______ zugewiesen. Das SEM hörte die Beschwerdeführe- rin am 30. September 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) in einem mit Frauen besetzten Befragungsteam zu den Asylgründen an. B. B.a Die Beschwerdeführerin führte zu ihrer Person aus, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Geboren sei sie im Bezirk D._______ (Provinz Diyarbakir), wo sie sich bis zu ihrem elften Lebensjahr aufgehalten habe. Sie habe drei Brüder, drei Schwestern und drei Halbbrüder. Ihre Kindheit habe sie in einem Haus verbracht, in dem Grosseltern, Vater, Mut- ter, Schwiegermutter und zehn Kinder zusammengelebt hätten. Als sie elf Jahre alt gewesen sei, sei sie bei einem Gefecht des türkischen Militärs schwer verletzt worden. Infolgedessen sei ihr (...). Da ihr Vater die türki- sche Armee nicht habe beschuldigen wollen, sei die Schussverletzung als selbstverschuldeter Unfall registriert worden. Nach der Operation habe sie einen (...) und mit (...) Jahren eine (...) erhalten. B.b Zur Begründung des Asylgesuches machte sie im Wesentlichen gel- tend, ihr Vater habe eine 14-jährige zweite Ehefrau. Sie, ihre Mutter und ihre Schwester seien vom Vater in den Dienst der zweiten Ehefrau gestellt worden. Wenn der Vater mit ihrem Dienst unzufrieden gewesen sei, habe er ihr (...) weggenommen und ihr gesagt, sie solle auf dem Boden kriechen und zur Vernunft kommen. Mit 18 Jahren habe sie, als sie ihre Verwandten in E._______ besucht habe, aus einer Fernsehsendung erfahren, dass Frauen, die zu Hause Gewalt ausgesetzt seien, in Frauenhäusern Zuflucht finden könnten. Sie habe das Haus verlassen und sei direkt zur Polizei gegangen, um Anzeige gegen ihren Vater zu erstatten. Sie sei zuerst nach F._______ und dann in das Frauenhaus in G._______ geschickt worden. Bis sie das Land verlassen habe, habe sie sich in unterschiedlichen Städ- ten in verschiedenen Frauenhäusern und in psychiatrischen Kliniken auf- gehalten. Sie sei jeweils drei bis maximal sechs Monate im Frauenhaus geblieben, länger sei das nicht möglich und sie sei danach wieder auf sich gestellt gewesen. Sie habe sich dann Arbeit und eine Wohnung gesucht, es sei immer nur eine kurzfristige Lösung gewesen, bis sie wieder aufs Neue gefährdet gewesen sei. Es sei ihr psychisch nicht gut gegangen. Weil sie im Frauenhaus eine Fensterscheibe eingeschlagen und in einem
D-6584/2024 Seite 3 Krankenhaus eine verbale Auseinandersetzung mit einem Arzt gehabt habe, sei sie einmal zu seiner Geldstrafe und einmal wegen Beschimpfung, Beleidigung und Bedrohung verurteilt worden. Sie habe in der Fabrik, im Textilatelier, im Supermarkt und bei einer Zeitung als unqualifizierte Arbei- terin gearbeitet. Da ihre Familie ihre Adresse herausgefunden habe, habe sie ständig ihren Ort wechseln müssen oder habe geheiratet, um sich vor ihrer Familie zu retten. lm Jahr 2013 habe sie H._______ standesamtlich geheiratet. Aus dieser Ehe sei ihr Sohn hervorgegangen. Ihr Ehepartner habe ihr Gewalt angetan und von ihr verlangt, sich zu prostituieren; deshalb habe sie sich vom Vater ihres Kindes im Jahr 2014 scheiden lassen. Der Vater ihres Kindes halte sich aktuell in I._______ auf. Sie habe mit ihm keinen Kontakt, jedoch erst kürzlich mit seiner Mutter gesprochen. Nach ihrer Scheidung sei sie eine religiöse Ehe eingegangen, diese sei jedoch nur von kurzer Dauer gewesen, da ihr Ehepartner Alkohol und Drogen kon- sumiert und sie geschlagen habe. Es sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet und gegen ihren Ehemann eine Fernhalteverfügung erlassen worden. Nach der Verlobung ihres Bruders im Jahr 2019 habe ihre Familie sie über- zeugt, gemeinsam mit ihrem Sohn zur Familie zurückzukehren. lm Jahr 2020 habe ihr Vater mit dem Geld aus ihrer Invalidenrente ein Auto kaufen wollen. Sie habe dies abgelehnt, woraufhin ihr Vater ihr die Zähne mit einer Pistole kaputtgeschlagen habe. Ihr Sohn habe ihr helfen wollen und sei deswegen geohrfeigt worden. Sie habe ihren Vater angezeigt. Am 19. Au- gust 2020 seien die polizeilichen Massnahmen durch das Massnahmege- richt in D._______ bestätigt worden. Sie hätten damals schon gespürt, dass ihre Familie sie umbringen wolle. Unter Polizeischutz sei sie mit dem Sohn nach J._______ (Provinz Mardin) umgezogen. Ebenfalls im Jahr 2020 habe sie sich erneut religiös mit ihrem dritten Ehemann getraut. Diese Ehe bestehe weiterhin. Ihr aktueller Ehepartner halte sich in K._______ auf. Am 8. Juni 2022 habe ihr Bruder auf seine Ehefrau ge- schossen, weil diese gegen ihn wegen häuslicher Gewalt eine Anzeige er- stattet habe und in ein Frauenhaus geflohen sei. Ihre Familie habe sie be- schuldigt, ihre Schwägerin ermutig zu haben, ihre Stimme zu erheben. Am 9. Juni 2022 habe sie ihren Vater erneut angezeigt und behauptet, dass er der Anstifter der Tat gewesen sei. Ihre Familie habe davon erfahren, sie bedroht und beschimpft. Ihre Mutter habe sie darüber informiert, was in der Familie dazu gesprochen werde. Zudem habe man ihr Todesdrohungen geschickt. Ihre Familie habe darüber diskutiert, ob man sie und ihren Sohn beide umbringen solle. Sie hätten sich nicht mehr getraut, nach K._______ zu gehen. Ferner würde sich die Beschwerdeführerin für ihre Ideologie, Ethnie und Rasse einsetzen. Sie sei für die Partei HDP aktiv.
D-6584/2024 Seite 4 Die Asylgründe ihres Sohnes seien die Gleichen wie ihre. Ihre Familie be- fürchte die Rache ihres Sohnes, wenn dieser gross sei, weshalb sie ihn auch umbringen wolle. Entsprechend habe auch der Sohn ihrer Tante vä- terlicherseits seine Schwester und deren Kinder umgebracht. Sie habe auch diesen Vorfall bei den Behörden angezeigt, ohne dass jedoch viel geschehen wäre. Sie und ihr Kind hätten in der Türkei keine Lebenssicher- heit. Ihr Lebensraum sei eingeengt gewesen. Ihre Familie habe zuletzt milde mit ihr gesprochen und so versucht, sie in eine Falle zu locken. Sie habe das Spiel ihrer Familie aber durchschaut. Gemeinsam mit ihrem Sohn hätte sie am 6. September 2024 die Türkei auf legalem Weg verlassen und sei im Flugzeug nach Bosnien und Herzego- wina gereist. Von dort seien sie weiter in die Schweiz gelangt, wo sie am 11. September 2024 angekommen seien. B.c Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin mit Ein- gaben ihrer Rechtsvertreterin vom 30. September 2024, vom 2. Oktober 2024 und mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 8. Oktober 2024 (vgl. Bst. C) folgende Dokumente ein: • Protokoll betreffend ihre Beeinträchtigung (Kopie); • ihre Einschulungsbestätigung (Kopie); • ihr Diplom vom Gymnasium (Kopie); • Dokumente bzw. ärztliche Berichte betreffend ihre Beeinträchtigung (Kopie); • Schreiben des (...) Strafgerichts für leichte Straftaten in L._______ an das Kran- kenhaus für Nervenkrankheiten in L._______ vom 26.10.2011 (Kopie); • Urteil des Strafgerichts für leichte Straftaten in M._______ vom 09.04.2013 (erste Seite, Kopie); • Bescheinigung der Polizei betreffend die Zustellung des Schutzbeschlusses an sie vom 24.08.2024 (Kopie); • Verhandlungsprotokoll (...) Strafgericht für leichte Straftaten I._______ vom 26.01.2016, wobei sie im betreffenden Verfahren als Klägerin gegen Ihren Ex- Mann H._______ auftrete (erste Seite, Kopie); • ihre Beschwerde gegen ihren Vater und ihren Bruder S._______ zuhanden von CIMER vom 15.11.2019 (Kopie); • ihre Beschwerde gegen ihren Vater und ihren Bruder S.. zuhanden von CIMER vom 30.08.2020 (Kopie); • Schutzbeschluss des Strafgerichts für leichtere Straftaten in D. in Sachen ihres Vaters und Ihres Bruders S._______ (erste Seite, Kopie); • Ablehnung Schutzbeschluss des Strafgerichts für leichtere Straftaten in J._______ vom 23.09.2020 (erste Seite, Kopie);
D-6584/2024 Seite 5 • Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in D._______ an das Strafgericht für leich- tere Straftaten in D._______ vom 23.12.2021, wobei sie als Klägerin gegen ihren Vater auftrete, welchem einfache Körperverletzung vorgeworfen werde (Kopie); • Eingangsbestätigung des Strafgerichts für leichtere Straftaten in D., Ver- fahrensnummer (...), vom 28.12.2021 (Kopie); • begründetes Urteil des Strafgerichts für leichtere Straftaten in D. betref- fend ihren Vater, Verfahrensnummer (...), vom 30.12.2022, mit welchem ihr Vater wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt werde (Kopie); • ihre Beschwerde gegen ihren Vater zuhanden von CIMER vom 09.06.2022 (Ko- pie); • Zeitungsartikel betreffend die Ermordung der Schwägerin durch ihren Bruder vom (...) (Kopie); • mehrere Screenshots der WhatsApp-Korrespondenz zwischen ihr und ihrem Vater (Kopie) • Urteil des Strafgerichts für leichte Straftaten in L._______ vom 05.07.2019, ge- mäss dem sie wegen Beamtenbeleidigung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten und zwanzig Tagen verurteilt, die Verkündung des Urteils jedoch verschoben und eine fünfjährige Bewährungsfrist verhängt wurde (Kopie); • Urteil des Strafgerichts für leichte Straftaten in N./O. vom 05.05.2015, wobei sie im Verfahren als Klägerin auftrete (Kopie); • Urteil des Strafgerichts für leichte Straftaten in O._______ vom 18.05.2012 (Ko- pie); • UYAP-Screenshot vom 02.10.2024 (Kopie); • Screenshot WhatsApp-Korrespondenz zwischen ihr und ihrem Bruder R._______ (Kopie); • Fotos, welche die Verletzungen von ihr und ihrem Sohn infolge häuslicher Gewalt zeigen sollen (Kopie). C. Das SEM liess den Beschwerdeführenden am 7. Oktober 2024 den Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme zukommen. Tags darauf nahmen die Be- schwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung zum Entwurf Stellung. D. Das SEM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Oktober 2024 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche vom 11. September 2024 ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur
D-6584/2024 Seite 6 Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes be- finde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie der Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Oktober 2024 liessen die Be- schwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwer- deführenden vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden Schreiben des (...) eingereicht. F. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. G. Am 8. November 2024 reichte die Rechtsvertreterin einen provisorischen Austrittsbericht der psychiatrischen (...) vom 11. Oktober 2024 und einen ärztlichen Kurzbericht vom 6. November 2024 die Beschwerdeführerin be- treffend zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 14. November 2024 teilte die Rechtsvertreterin mit, der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sei abgebro- chen, weil ihr Bruder ihrer Mutter das Handy weggenommen habe. Dieser warte darauf, dass die Beschwerdeführerin anrufe, um sie weiter zu bedro- hen. Die Mutter habe sie gewarnt, dass die Familie jemand in das Schwei- zer Asylsystem einschleusen werde, um ihr zu schaden. Mit dem Schrei- ben wurde ein provisorischer Austrittsbericht der psychiatrischen (...) vom 5. November 2024 eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2024 bis am 29. Oktober 2024 hospitalisiert war.
D-6584/2024 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. und Art. 52 Abs. 1 VwVG) worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz – dies als gesetzli- che Vertreterin auch für ihren Sohn – teilgenommen. Beide sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 enthält in Bezug auf die Vernei- nung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die angeordnete Wegweisung keine Anträge. In der Begründung werden zwar Ausführungen zur fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türki- schen Behörden und der erfahrenen Gewalt der Beschwerdeführerin in der Familie und durch ihre Ehemänner gemacht, dies jedoch vielmehr um die familiäre und psychische Situation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug darzulegen. In der Begründung werden sodann von der rechtskundigen Vertreterin ausdrücklich die Begehren um Anord- nung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs oder die Rückweisung in diesem Punkt zur
D-6584/2024 Seite 8 vollständigen Feststellung des Sachverhalts wiederholt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach lediglich die Frage, ob anstelle des angeordneten Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf- nahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]) oder ob im Vollzugspunkt die Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen ist. 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachver- halt in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Weg- weisung unzureichend festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei am Ende ihrer Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen, die Frage nach den Grün- den, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen, vollständig zu beant- worten. Sie habe in gebrochenen Sätzen geantwortet. Die Rechtsvertrete- rin habe die Vorinstanz auf die fehlenden Abklärungen aus Zeitgründen aufmerksam gemacht. Auch in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 sei darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführenden erst am 12. September 2024 in die Schweiz eingereist seien und der komplizierte Einzelfall weiterer Abklärungen bedurft hätte. Zusätzlich sei die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht ausreichend abgeklärt worden. Das SEM habe die in den eingereichten Beweismitteln enthaltenen Drohungen nicht gewürdigt und die Aufenthalte der Beschwer- deführerin in den psychiatrischen Kliniken in P._______ und L._______, welche aus den türkischen Gerichtsakten ersichtlich seien, ignoriert. 5.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Unter- suchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchstellenden insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Be- hörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten. Was die daraus resultierenden Anforderungen an die münd- liche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr da- für bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig dar- legen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfra- gen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
D-6584/2024 Seite 9 tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung an- gemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Anlässlich der Anhörung erhielt die Rechtsvertreterin sowohl im An- schluss an die Fragen zur Person wie auch nach den Fragen zu den Asyl- gründen (vgl. SEM-Akten [...]-17/18 F66 und F88) Gelegenheit, Fragen zu stellen. Dies hat sie angesichts der fortgeschrittenen Zeit unterlassen, be- merkte aber, dass sie noch Beweismittel einreichen wolle, wofür die Sach- bearbeiterin des SEM ihr beziehungsweise der Beschwerdeführerin eine Frist ansetzte. Im Anschluss an die Rechtsbelehrung und einer Pause merkte die Rechtsvertreterin an, dass die Beschwerdeführerin aus zeitli- chen Gründen einige relevante Ereignisse, die sie ihr im Vorgespräch er- zählt habe, nicht geäussert habe und sie selbst aus zeitlichen Gründen ihre Fragen nicht habe stellen können, weshalb sie den Sachverhalt noch nicht als erstellt und eine zweite Anhörung als nötig erachte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll ergibt, dass das SEM der Beschwerdeführerin grundsätzlich hinreichend Zeit einräumte, um ih- ren persönlichen Hintergrund darzulegen und die Gründe zu schildern, wel- che sie veranlasst haben, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Nach der Rechtsbelehrung erklärte sie auf die Frage, ob es noch Gründe gebe, die sie nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprä- chen, sie habe mit ihrer Ausreise alles riskiert, um nicht umgebracht zu werden, ohne darüber hinaus weitere Gründe zu erwähnen oder anzutö- nen, die sie bisher nicht geltend gemacht habe beziehungsweise nicht habe geltend machen können. Es besteht insofern kein Anlass davon aus- zugehen, sie habe während der Anhörung nicht die Möglichkeit gehabt, ihre Asylgründe vollständig darlegen zu können. Aus dem Protokoll ergibt sich zudem, dass ihr zu Beginn der Anhörung die mit Blick auf die Beurtei- lung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung relevanten Fragen zur Gesundheit, ihren Aufenthaltsorten, den Familienverhältnissen, der Ausbildung und dem Einkommen gestellt und von ihr beantwortet wurden (vgl. SEM-Akten [...]-17/18 F7-F58). Die Beschwerdeführerin hat schliess- lich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben unterschriftlich bestä- tigt (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F92). Die Rechtsvertreterin hat sodann mit der Eingabe vom 2. Oktober 2024 und mit der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf vom 8. Oktober 2024 weitere Beweismittel eingereicht und mithin Gelegenheiten gehabt, allfällige von der Beschwerdeführerin bisher
D-6584/2024 Seite 10 nicht erwähnte Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug gesprochen hätten, geltend zu machen. Solche allfälligen weiteren Gründe gehen aus der Stellungnahme jedoch nicht hervor (vgl. SEM-Akte [...]-24/3. Das SEM hat alsdann in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten psy- chischen Beschwerden nicht bezweifelt, weshalb es darauf verzichten konnte, auf die Ausführungen in den Gerichtsakten zu den Aufenthalten der Beschwerdeführerin in den psychiatrischen Kliniken in der Türkei näher einzugehen. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass in der Türkei die von ihr und ihrem Sohn benötigten medizinischen und psychischen Behandlun- gen vorhanden seien, weshalb es von weiteren Abklärungen absehen konnte. Ferner hat es die Drohungen, die von den Brüdern und ihrem Vater ausgehen bei der Begründung des Wegweisungsvollzugs insofern berück- sichtigt, als es diese Familienangehörigen nicht dem Beziehungsnetz zu- rechnete, auf welche sie bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte. Ange- sichts der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und der differenzierten Begründung in der angefochtenen Verfügung deutet nichts darauf hin, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Wegwei- sungsvollzug nicht hinreichend untersucht beziehungsweise seine Verfü- gung unzulänglich begründet hat. Letztlich wird auch in der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt, welche relevanten Ereignisse, die die Be- schwerdeführerin der Rechtsvertreterin im Vorgespräch erzählt habe, an- lässlich der Anhörung nicht erwähnt worden seien. Vor diesem Hintergrund ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Ver- vollständigung des Sachverhalts abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG) 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-6584/2024 Seite 11 7. 7.1 7.1.1 Das SEM führt zur Begründung der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung aus, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Die allgemeine Men- schenrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 7.1.2 Weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe – so das SEM weiter – sprächen gegen die Zumut- barkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Auch nach der Niederschla- gung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzu- mutbar erscheine lasse. Per 9. Mai 2023 sei der wegen dem Erdbeben Anfang Februar 2023 ver- hängte Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanma- ras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) aufgehoben worden. Aufgrund der aktuellen Lage in den betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs dorthin individuell in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Provinz Diyarbakir. In dieser Pro- vinz könne nach wie vor nicht von einer flächendeckenden Situation allge- meiner Gewalt gesprochen werden, die einen Wegweisungsvollzug als ge- nerell unzumutbar erscheinen lasse. Die Beschwerdeführerin sei erwerbsfähigen Alters und könne eine solide Ausbildung vorweisen. So habe sie Fernschulen besucht und auf diese Weise das Gymnasium abgeschlossen. Zudem könne sie praktische Be- rufserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen, wie in einer Fabrik, im Textilbereich, bei einer Zeitung und als Kassiererin. Ihre Eltern und Ge- schwister würden nach wie vor in der Türkei leben. Ihre familiären Prob- leme würden sich auf ihre Brüder R._______ und S._______ sowie ihren Vater beschränkten, wohingegen sie mit ihrer Mutter in Kontakt stehe, be- ziehungsweise von ihr Informationen erhalten habe (vgl. SEM-Akte [...]-
D-6584/2024 Seite 12 17/18 F71, F80-F81). Von ihrem gegenwärtigen Ehemann werde sie unter- stützt. Zudem verfüge sie in ihrer Heimat über weitere Verwandte und Be- kannte, auf die sie bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Des Weiteren habe sie in der Türkei aufgrund ihrer Beeinträchtigung ein staatliches Ein- kommen beziehungsweise eine Invalidenrente sowie Sozialhilfe für ihren Sohn bezogen. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter Be- rücksichtigung ihrer Herkunft aus der Provinz Diyarbakir als zumutbar zu erachten. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit könne im Übrigen vorsorglich auch das Bestehen einer individuell zumutbaren inner- staatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Diyarbakir bejaht werden. So habe sie ihren Angaben zufolge in der Vergangenheit bereits in I., G., T., O., U._______ sowie wie- derholt in F._______ gelebt, wo ausserdem eine Schwester lebe. Bezüglich ihres Kindes sei ferner festzuhalten, dass aufgrund des kurzen Aufenthalts in der Schweiz nicht davon auszugehen sei, dass der Sohn hier bereits verwurzelt sei. Das Kindswohl sei vorliegend nicht verletzt, vielmehr sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, er ihr verbleibe und die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen im Leben ein jedes Kindes darstel- len würden. Im Fall der Beschwerdeführenden sei schliesslich nicht davon auszuge- hen, dass die notwendige medizinische Behandlung in der Türkei nicht zur Verfügung stehe und es bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands kommen würde. Die Beschwerdeführerin habe eine (...) und habe deshalb Medika- mente sowie Physiotherapie erhalten (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F7). Wei- tere gesundheitliche Probleme habe sie verneint (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F8). Bezüglich ihres (...) sei sie bereits in ihrer Heimat in Behandlung ge- wesen (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F9-F10). Folglich sei davon auszugehen, dass sie ihre Behandlung bei einer Rückkehr in ihrer Heimat fortsetzen könne. Die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten stünden in der Türkei zur Verfügung. Sie habe weiter ausgeführt, die Psyche ihres Kindes sei zeitweise belastet gewesen. Auch sie selber habe psychische Probleme erlebt (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F11, F69). Auch diesbezüglich könne je- doch auf die in der Türkei vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen verwiesen werden, wo auch allfällige psychologische oder psychiatrische Behandlungen sowie Abklärungen vorgenommen werden könnten. Es stehe den Beschwerdeführenden ferner frei, bei der kanto-
D-6584/2024 Seite 13 nalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. 7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den (...)-jäh- rigen Kampf der Beschwerdeführerin gegen ihre Familie nicht zur Kenntnis genommen. Nach dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention wür- den Frauen in der Türkei nicht ausreichend geschützt. Im vorliegenden Fall werde dies deutlich, wenn man sich das Strafverfahren gegen ihren Vater ansehe. Er sei nicht nach dem Gesetz «über den Schutz der Familie und die Verhinderung von Gewalt gegen Frauen» verfolgt worden (Gesetz Nr. 6284). Der erlittene Übergriff, bei dem ihr mit einem Pistolenkolben die Zähne ausgeschlagen worden seien, sei vom Richter nicht als häusliche Gewalt anerkannt worden. Dieser habe die Straftat des Vaters nach den allgemeinen Bestimmungen als eine einfache Körperverletzung mit einer geringen Geldstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt worden sei, beurteilt. Trotzdem habe die Vorinstanz die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates bejaht. Die Vorinstanz habe übersehen, dass zahlrei- chen Anzeigen der Beschwerdeführerin in der Türkei keine Folge geleistet und ihr Antrag um Verlängerung des Fernhaltebeschlusses abgewiesen worden sei. Die von ihr während ihrer Ehe erlittene Gewalt, sei von der Vor- instanz nicht berücksichtigt worden, da diese zeitlich weit vor ihrer Ausreise gelegen habe. Diese Ehe sei ein wichtiger Teil ihres Lebens und bestimme ihre aktuelle Verfassung mit. Sie sei in der Vergangenheit mit einer syste- matischen Untergrabung ihres Selbstwertgefühls, mit ständiger Angst, Be- drohung und Stress konfrontiert gewesen, was sie geprägt habe. Sie sei zusammen mit dem Vater, der Mutter, der Schwiegermutter, den Grossel- tern, und neun Geschwistern in einem Haushalt unter ständiger Gewalt aufgewachsen. Ein Bruder sei wegen eines Verbrechens schon einmal in Haft gewesen. Der andere Bruder sei vom Vater angestiftet worden, seine eigene Frau zu töten und sei jetzt im Gefängnis. Die Gewalt sei in ihrer Familie alltäglich gewesen. Sie sei mit (...) Jahren von zuhause geflüchtet, habe mehrmals Anzeige gegen ihre Familie erstattet und immer aufs Neue versucht, dauerhaften Schutz zu erhalten. Als eine behinderte Frau mit ei- ner (...) sei sie auf ihrer (...)-jährigen Flucht von vielen Menschen ausge- nutzt worden. Sie habe keine feste Anstellung finden können. Es sei ihr jeweils in kurzer Zeit gekündigt worden. Sie sei 21 Jahre lang von Stadt zu Stadt gezogen, habe in Dutzenden von Frauenhäusern gewohnt und keine Kraft mehr für eine Fortsetzung ihrer Flucht. Wenn die Beschwerdeführerin in die Türkei zurückkehre, erwarte sie und ihren minderjährigen Sohn nur
D-6584/2024 Seite 14 Elend und Gefahr. Sie verfüge über kein familiäres Netz und keine Ver- wandten, welche sie finanziell unterstützen würden. Wegen ihrer Behinde- rung sei sie auf dem türkischen Arbeitsmarkt benachteiligt. Wegen fehlen- der staatlicher Unterstützung müsse sie immer noch ihre alte, nicht mehr passende (...) tragen. Darüber hinaus sei sie psychisch stark belastet und derzeit in der Schweiz in stationärer psychiatrischer Behandlung. Vermu- tungsweise traumatisiert aufgrund der jahrelangen erlittenen häuslichen Gewalt. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sich ihre psychische Situ- ation weiter destabilisieren, insbesondere aufgrund der weiterhin beste- henden Bedrohung durch ihre Familie. Es bestehe deshalb die reale Ge- fahr einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, was den Vollzug der Wegweisung unzumutbar mache. Die Beschwerdeführerin habe jahrelange häusliche Gewalt erlebt und ver- füge in der Türkei über kein soziales oder familiäres Netz, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könne. Im Gegenteil werde sie von ihrem ge- walttätigen Vater und ihren Brüdern weiterhin an Leib und Leben bedroht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wo und wie sie mit ihrem Kind in der Türkei leben solle. Sie habe keine Kraft mehr die zunehmenden Drohun- gen zu ertragen. Ihr Kind erlebe all dieses Elend und Leid mit. Die Schweiz verpflichte sich mit dem im Jahr 2014 ratifizierten Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention [BRK], SR 0.109) den Menschen mit Behinderungen unter anderem durch Schutz vor Benachteiligung und Diskriminierung, die Garantie der Exis- tenzsicherung, oder das Recht auf selbstbestimmtes Leben zu ermögli- chen. In Art. 6 BRK anerkenne die Schweiz, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt seien. Gemäss Art. 11 BRK würden die Vertragsstaaten im Einklang mit ihren Verpflichtun- gen nach dem Völkerrecht, einschliesslich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Mass- nahmen ergreifen, um in Gefahrensituationen und humanitärer Notlagen den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu ge- währleisten. Die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr in die Tür- kei in eine Gefahrsituation und Notlage geraten. Aufgrund dessen sei der Vollzug der Wegweisung in die Türkei nicht zumutbar und nicht zulässig, weswegen sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-6584/2024 Seite 15 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.3 Das SEM weist in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 8.1.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden wä- ren bei einer Rückkehr weiterhin an Leib und Leben durch den Vater und die beiden Brüder der Beschwerdeführerin bedroht. Nach dem Austritt der
D-6584/2024 Seite 16 Türkei aus der Istanbul-Konvention würden Frauen nicht ausreichend ge- schützt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Op- ferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Euro- parats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in ne- gativer Weise verändert. Im heutigen Zeitpunkt kann nicht bereits von ei- nem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen die Ur- teile des BVGer E-2530/2024 vom 15. August 2024, E. 7.2 m.H.a. E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert], D-3202/2024 vom 27. September 2024 E. 6.1 ff., D-1140/2024 vom 24. September 2024 E. 6.1 je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat seit ihrem (...). Lebensjahr immer wieder die türkischen Behörden um Schutz ersucht und in Frauenhäusern Unter- schlupf gefunden. Dies zeigt, dass sie in der Vergangenheit effektiven Zu- gang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hatte und es ihr bei einer allfälligen erneuten Bedrohung durch ihre Brüder und ihren Vater – wie das SEM im Zusammenhang mit der Prüfung der Asylgründen zutreffend fest- gestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II E. 1) – zuzumuten ist, sich erneut an die staatlichen Behörden zu wenden. Selbst wenn die staatlichen Behörden – wie in der Beschwerde geltend gemacht – nicht jeder Anzeige der Beschwerdeführerin Folge geleistet und den Antrag um Verlängerung einer Fernhaltemassnahme abgewiesen haben, so hat die Beschwerde- führerin gemäss ihren Angaben bereits Polizeischutz erhalten und eine An- zeige führte gemäss dem eingereichten Urteil vom 30. Dezember 2022 zu einer Verurteilung ihres Vaters (vgl. SEM-Akten [...]-17/18 F70 S. 12, [...]- 20/3 Bst. P). Zudem wurde ihr Bruder V._______, der seine Ehefrau er- schossen hat, verurteilt und inhaftiert (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F46). Dar- aus lässt sich schliessen, dass die türkischen Behörden gegen ihre gewalt- tätigen Familienangehörigen durchaus tätig geworden sind. Ausserdem könnten sich die Beschwerdeführenden aufgrund der Niederlassungsfrei- heit in der Türkei durch einen Wegzug in eine westlichere Region, all-
D-6584/2024 Seite 17 fälligen Drohungen durch ihren Vater oder ihre Brüder entziehen, wie sie dies in der Vergangenheit bereits getan haben. Mithin ist davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Türkei kei- nem «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung durch ihre gewalt- tätigen männlichen Familienangehörigen ausgesetzt wäre, weil sie keinen staatlichen Schutz vor deren Übergriffen beanspruchen könnte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.1.5 Auch ist der Wegweisungsvollzug entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht unzulässig wegen vermeintlichen Verstosses gegen Art. 6 oder Art. 11 BRK. Gemäss Art. 6 BRK anerkennen die Vertragsstaaten, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Massnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt ge- niessen können. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Überein- kommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und geniessen können. Gemäss Art. 11 BRK ergreifen die Vertragsstaaten im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschliesslich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erfor- derlichen Massnahmen, um in Gefahrensituationen, einschliesslich bewaff- neter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Zwar ist die BRK seit dem Beitritt der Schweiz zur Konvention und deren Ratifizierung integraler Bestandteil des schweizerischen Rechts. Die Kon- vention legt Mindeststandards fest, enthält in erster Linie programmatische Bestimmungen und ist als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen. Art. 6 BRK und Art. 11 BRK werden bei der Beurteilung einer Gefährdung bei einem Vollzug der Wegweisung sowohl im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit wie auch der Zumutbarkeit berücksichtigt. Es konnte gemäss obigen und den nachstehenden Ausführungen keine Verletzung der Menschenrechte oder Grundfreiheiten der Beschwerdeführerin als behinderte Frau festge- stellt werden. Angesichts dessen, dass ihr als Frau mit einer (...) der
D-6584/2024 Seite 18 Zugang zu Frauenhäusern und den Justizbehörden nicht verwehrt worden ist, sie das Gymnasium abschliessen konnte, Zugang zur Gesundheitsinf- rastruktur und eine Invalidenrente in der Türkei erhalten hatte (vgl. nach- folgende E. 8.2.4), ist nicht ersichtlich, inwiefern sie als Frau mit einer (...) einer Gefährdung im Sinne von Art. 6 oder Art. 11 BRK ausgesetzt gewe- sen war oder bei einer allfälligen Rückkehr ausgesetzt wäre. 8.1.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2023 E. 8.3.2, D-5940/2023 vom 16. Novem- ber 2023 E. 8.4.1, E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2). 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf vom Erbeben im Februar 2023 betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osma- niye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar (vgl. Refe- renzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Die Beschwer- deführerin lebte gemäss ihren Angaben seit dem Jahr 2020 bis zur Aus- reise in J._______ (Provinz Mardin) und somit nicht in einer vom Erbeben betroffenen Region. 8.2.4 Aus den Akten und Angaben der Beschwerdeführenden ergeben sich sodann auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, sie würden im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis- tenzbedrohende Situation geraten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden (vgl. deren Zusammenfassung in E. 7.1.2). In
D-6584/2024 Seite 19 Anbetracht der gewalttätigen Familienangehörigen und Ehemänner und des tragischen Erlebnisses, das zur (...) geführt hat, ist offenkundig, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit immer wieder belastenden Situ- ation ausgesetzt war, welche ihr psychisch zugesetzt haben. Trotz dieser widrigen Umstände schaffte sie es jedoch immer wieder, für ihre Rechte einzustehen und die nötige Hilfe und Unterstützung einzufordern. Obwohl sie aufgrund der Haltung ihres Vaters als Mädchen keine Schulbildung er- halten hatte, besuchte sie später Fernschulen und konnte das Gymnasium abschliessen. Mit Hilfe staatlicher Unterstützung – sie erhielt eine Invali- denrente und Sozialhilfe – und dem Einkommen aus niedrigqualifizierten Arbeitsstellen in diversen Branchen kam sie wirtschaftlich – wenn auch knapp – durch (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F52-F56). Mit ihrem Ehemann, ihrer Mutter und ihren Schwestern verfügt die Beschwerdeführerin in der Türkei über ein Beziehungsnetz und ihr Ehemann hat sie bereits vor der Ausreise finanziell unterstützt (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F57), weshalb da- von auszugehen ist, dass er ihr auch im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen wird. Zu den körperlichen und psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn hat sich das SEM geäussert und festgehalten, es bestehe in der Türkei eine genügende medizinische Infra- struktur zur Behandlung dieser Leiden (vgl. E. 7.1.2); zumal die Beschwer- deführerin bezüglich ihres (...) und ihren psychischen Beschwerden bereits in ihrer Heimat in Behandlung gewesen war (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F9- F10, F69), weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei zur Verfügung stehen. Auch hin- sichtlich der psychisch belastenden Situation ihres Kindes kann auf die in der Türkei vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen verwiesen werden, wo auch allfällige psychologische oder psychiatrische Behandlungen sowie Abklärungen vorgenommen werden könnten (vgl. Ur- teil des BVGer D-114/2024 vom 24. September 2024 E. 8.3.3). Auch das Kindeswohl steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Kinds- vater befindet sich in der Türkei. Zudem stellte das SEM zutreffend fest, dass aufgrund des kurzen Aufenthaltes in der Schweiz nicht von einer Ver- wurzelung des Sohnes der Beschwerdeführerin auszugehen ist. 8.2.5 Den ärztlichen Berichten vom 11. Oktober 2024 und 14. November 2024 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vom 10. Ok- tober bis am 29. Oktober 2024 per fürsorgerischen Unterbringung bei Selbstgefährdung hospitalisiert wurde und eine Anpassungsstörung (ICD- 10 F43.2) und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert worden sind. In der zusammenfassenden Be- urteilung wird festgehalten, dass die akute Exazerbation der suizidalen
D-6584/2024 Seite 20 Symptomatik auf eine Anpassungsstörung bezüglich des ablehnenden Asylbescheids zurückzuführen sei. Nach einer Krisenintervention mit psy- chosozialer Hilfestellung zeige sich die Suizidalität rückläufig und die Be- schwerdeführerin zeige sich vor Austritt klar und glaubhaft absprachefähig bezüglich eines Suizides oder der Schädigung ihres Sohnes. Per 29. Ok- tober 2024 habe die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben werden können. Daraus lässt sich nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstünde, denn den Akten ist nicht zu entnehmen, dass ihre Rückkehr in die Türkei, wo die Beschwerdeführe- rin den grössten Teil ihres Lebens verbrachte und ein familiäres Netz hat (vgl. E. 8.2.4), zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen würde. Eine allfällige Suizidalität steht einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen, solange kon- krete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Ja- nuar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch aus der Rechtsprechung des Bundesge- richts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls wieder aufkommenden suizidalen Ten- denzen der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Be- treuung entgegenzuwirken. 8.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
D-6584/2024 Seite 21 10. 10.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache er- weist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 10.2 In der Beschwerde wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Da vorliegende von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einrei- chung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gutzu- heissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-6584/2024 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge- heissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra