B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-6581/2018
U r t e i l v o m 1 7 . M a i 2 0 2 1 Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 und Zwischenverfügung des SEM vom 3. August 2018 (Akteneinsicht in Vollzugsakten) / N (...).
D-6581/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Dezember 2015 erhob das SEM seine Per- sonalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie (summarisch) zu sei- nen Ausreisegründen. Am 1. April 2016 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer – ein sri-lanki- scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – im Wesentlichen geltend, er sei in Jaffna geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2008 sei er gemeinsam mit seinen Eltern nach B./ C. (im Vanni-Gebiet) gezogen. Sein Vater habe damals die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) dadurch unterstützt, dass er Leute für den Bau von Bunkern rekrutiert und selbst bei deren Bau mitgeholfen habe. Ferner seien damals immer wieder LTTE-Leute zu seinem Vater gekommen und hätten mit ihm gesprochen. Ein Cousin väterlicherseits sei bei den LTTE gewesen und dabei ums Le- ben gekommen. Nachdem er und seine Familie im Jahr 2012 nach Jaffna ([...], D._______) zurückgekehrt seien, habe er die Partei „Tamil National Alliance“ (TNA) zu unterstützen begonnen. Er habe für sie Flugblätter ver- teilt, Plakate geklebt, Bühnen gebaut und Blut gespendet. Er habe dies ge- tan, weil sein Vater früher ebenfalls die TNA unterstützt habe. Wegen sei- ner TNA-Unterstützung seien eines Tages zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vier Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) in seiner Abwesenheit zuhause erschienen und hätten nach ihm gesucht. Beim zweiten Mal hätten ihn zwei CID-Leute auf einem Spielplatz in Anwe- senheit von Freunden aufgesucht und ihn davor gewarnt, die TNA weiterhin zu unterstützen. Am 15. Juli 2015 hätten ihn CID-Angehörige auf dem Heimweg geschlagen, wobei sein rechter Arm gebrochen worden sei. Zu- letzt sei er am 20. September 2015 in der Nähe eines Schulhauses ge- schlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Aus diesem Grunde habe er Sri Lanka am 1. Oktober 2015 mit seinem eigenen Pass via den Flughafen Colombo verlassen und sei schliesslich am 11. November 2015 via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identi- tätskarte vom 12. August 2014 im Original mit Übersetzung, die beglau- bigte Kopie seines Geburtsregisterauszugs vom 24. Oktober 2011 mit Übersetzung sowie eine „Diagnosis Card“ des Base Hospital (...) vom 25. Februar 2014 betreffend seinen Vater zu den Akten. Den Reisepass habe er dem Schlepper aushändigen müssen.
D-6581/2018 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 23. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch teils mangels Glaubhaftigkeit, teils mangels Asylrelevanz der geltend gemachten Fluchtgründe ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Urteil D-7801/2016 vom 16. Januar 2017 trat das Bundesverwaltungs- gericht auf die am 17. Dezember 2016 gegen die erstinstanzliche Verfü- gung erhobene Beschwerde mangels rechtzeitiger Einzahlung des Kosten- vorschusses nicht ein. D. Mit Eingabe vom 5. September 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz durch seinen jetzigen Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch ein. Als neuen asylrelevanten Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer die aktuellen Entwicklungen der Sicherheits- sowie Menschenrechtslage in Sri Lanka (unter Beilage eines vom Rechtsvertreter verfassten Lageberichts mit Stand vom 18. Juli 2017) vor. Daraus ergebe sich das Bild, dass sich die Menschenrechtslage auch nach der Wahl des neuen Präsidenten Siri- sena nicht verbessert habe. So seien Personen mit einem politischen Profil heute einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als noch zu Bürgerkriegs- zeiten. Die Vorinstanz habe zusätzlich durch das Beantragen von Ersatz- reisepapieren beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf einen umfas- senden Backgroundcheck seiner Person mit der Konsultation aller mögli- chen Datensammlungen in Sri Lanka beim CID und der Terrorist Investiga- tion Division (TID) ausgelöst, weshalb ihm bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem diene ein Teil der Informatio- nen, die gestützt auf das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117.121) an die sri-lankischen Behörden übermittelt würden, nicht dem Zweck der Identifizierung der rückzuführenden Perso- nen, sondern der Verfolgung. Darüber hinaus würden auch mit neuen Fäl- len von Verfolgungen nach Rückschaffungen aus der Schweiz im Jahr 2017 und dem Beweis (mit Verweis auf das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017) einer jederzeit drohenden Verfolgung aufgrund jeglicher LTTE-Unterstützung neue, asylrelevante Gefährdungselemente geschaf- fen.
D-6581/2018 Seite 4 In Bezug auf seine persönliche Vorgeschichte reichte der Beschwerdefüh- rer eine Gedenkfotografie des im Kampfe getöteten Sohns des Bruders seines Vaters namens E._______ ein, die ihn in LTTE-Uniform zeigt. Wei- ter machte er geltend, exilpolitisch tätig zu sein und reichte in diesem Zu- sammenhang mehrere Fotos bezüglich seiner Teilnahme an einer Kund- gebung in F._______ vom März 2016 sowie einer solchen vom 18. Mai 2017 in G._______ zu den Akten. Schliesslich wies er auf den Reichtum seiner Familie hin, womit ihm als ältestem Sohn eine erhebliche Entfüh- rungsgefahr drohe. Als Beweismittel wurden diesbezüglich Kopien eines Grundstückübertragungsvertrages vom 15. Juni 1997, eines Pachtvertra- ges vom 13. September 2015, eines auf den Namen des Vaters des Be- schwerdeführers lautenden Bankauszuges aus dem Jahr 2016 sowie Fo- tos, die seine Eltern und seine beiden jüngeren Geschwister auf ihrem Grundstück, bei der Reisernte und vor gefüllten Reissäcken und Fotos, die seinen Vater bei Putzarbeiten und die von ihm engagierten Angestellten beim Abbruch und dem Neubau einer Werkstatt und Lagerhalle zeigen, zu den Akten gegeben. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten des SEM sowie um Offenlegung sämtlicher im Zusammen- hang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat in Genf vor- handenen Akten. Sollte das SEM Zweifel daran haben, dass die Beantra- gung der Ausstellung von Ersatzreisepapieren zu einer Verfolgung führe, sei der Rechtsvertretung eine angemessene Frist anzusetzen, damit sie anhand der bisherigen Fälle dokumentieren könne, wie breit das Sammel- surium der Sachverhalte sei. Sollten überdies Zweifel am neu geltend ge- machten Sachverhalt oder dessen flüchtlingsrechtlicher Relevanz beste- hen, sei er (Beschwerdeführer) im Rahmen einer ausführlichen Anhörung zu befragen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2018 schränkte das SEM die Ein- sicht in die mit „A“ (überwiegende öffentliche und private Interessen an der Geheimhaltung) klassifizierte Akte V3/1 ein. Für die restlichen Vollzugsak- ten entsprach es dem Einsichtsgesuch vollumfänglich und verzichtete auf die Erhebung von Kosten. F. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 – eröffnet am 19. Oktober 2018 – lehnte das SEM die Anträge auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel, auf Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen im
D-6581/2018 Seite 5 Lagebild des SEM, um Ersuchen der sri-lankischen Behörden um Akten- einsicht und um Löschung von Personendaten, auf Beizug weiterer N-Dos- siers sowie um Durchführung einer Anhörung ab, stellte fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehr- fachgesuch ab, trat auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi- gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 900.–. G. Mit Eingabe vom 19. November 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: Die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 sei wegen der Befangenheit/Voreingenommenheit des für den Ent- scheid verantwortlichen Fachspezialisten Asyl G._______ aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1). Angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend ver- änderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Rajapaksa zum neuen Premierminister und infolge der Auflösung des Parlaments am 9. November 2018 sei die vo- rinstanzliche Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen (Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, wel- che Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu ge- ben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und an- dernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Ge- richtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 3). Das Bundesverwal- tungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). Es sei ihm voll- ständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Ins- besondere sei ihm Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Be- hörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu ge- währen. Diese Akten seien ihm als Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Aktenein- sicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde- ergänzung anzusetzen (Ziff. 5). Es sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG (SR 235.1) die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden
D-6581/2018 Seite 6 festzustellen (Ziff. 6). Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen der Verlet- zung von Art. 1 und 33 FK sowie Art. 3 AsylG aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 7). Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Ziff. 8), eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 9), eventuell zur Feststellung des vollständi- gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 10) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 10 und 11 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Ziff. 11). Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Be- schwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Ent- scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom 22. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 aktualisierte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers seine Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung der poli- tischen Lage in Sri Lanka. In diesem Zusammenhang reichte er einen von ihm verfassten Lagebericht zu Sri Lanka, Stand vom 23. Januar 2020, ein Länderupdate vom 26. Februar 2020 über menschenrechtliche und politi- sche Entwicklungen in Sri Lanka vom 23. Januar bis 26. Februar 2020 so- wie einen Zusatzbericht zur Lagesituation in Sri Lanka mit Stand vom 10. April 2020 inklusive Beilagen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-6581/2018 Seite 7 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge- setzesbezeichnung verwendet. 1.4 Anfechtungsobjekte der zu beurteilenden Beschwerde sind vorliegend die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 3. August 2018 betreffend Ak- teneinsichtsgesuch und die Verfügung vom 12. Oktober 2018 betreffend Entscheid über das Mehrfachgesuch. Die Beschwerde ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demgegenüber ist die angefoch- tene Verfügung hinsichtlich des Nichteintretens auf das qualifizierte Wie- dererwägungsgesuch unangefochten geblieben. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwä- gung 1.5 – einzutreten. 1.5 Im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung beantragt der Be- schwerdeführer vorab im Wesentlichen, dass Auskunft darüber zu erteilen sei, ob die Bildung des Spruchkörpers zufällig erfolgt sei oder in den Auto- matismus der Spruchkörperbildung eingegriffen wurde. Die automatisierte Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsge- richt betreffen gerichtsinterne Arbeitsschritte. Diesbezüglich ist auf die gel- tende Praxis (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3) und die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR; SR. 173.320.1) zu verweisen. Auf diesen Antrag ist daher praxisgemäss nicht einzutreten. Bei
D-6581/2018 Seite 8 dieser Ausgangslage ist auch auf den weiteren Teilantrag, im Falle eines Eingriffs die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2110/2020 vom 11. Juni 2020 E. 2). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 5. Zu prüfen ist zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Befangenheit/Voreingenommenheit des für den vor- liegenden Entscheid verantwortlichen Fachspezialisten Asyl G._______ aufzuheben und zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 5.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101; vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1 – 2.6). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beur- teilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Wald- mann/Weissenberger, VwVG, Praxiskommentar, 2016, N. 17 zu Art. 10 VwVG). 5.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine un- parteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es be- ratend oder instruierend (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; RETO FELLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in:
D-6581/2018 Seite 9 Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2018 N. 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilich- keit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; SCHINDLER, a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtspre- chung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu be- gründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2). 5.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt in diesem Zusam- menhang vor, der erwähnte Fachspezialist Asyl gehe im angefochtenen Asylentscheid vom 12. Oktober 2018 davon aus, dass es sich bei den Vor- bringen bezüglich die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka und dem Urteil des High Court Vavuniya (vom Juli 2017) um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. a lit. a VwVG handle, was insofern völlig falsch sei, als im vorliegenden Fall gar kein materielles Beschwerdeurteil des Bun- desverwaltungsgerichts, sondern lediglich ein Nichteintretensentscheid vom 16. Januar 2017 vorliege und sich die vorgenannten Revisionsgründe nicht auf die Nichteintretensmotive beziehen würden. Hiermit sei offen- sichtlich, dass der Fachspezialist Asyl G._______ den Einzelfall völlig ig- noriere, indem er bei unterschiedlichsten Grundlagen dieselben Textblöcke verwende, welche vorliegend klar unzutreffend seien. Dies zeige, dass er sich jenseits jeglicher Objektivität bewege und offensichtlich voreingenom- men und befangen entscheide (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 3, Abs. 2). 5.4 Diesbezüglich ist klarzustellen, dass der zuständige Sachbearbeiter des SEM in seinem Entscheid vom 12. Oktober 2018 die vom Rechtsver- treter thematisierten aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sowie das Urteil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 lediglich als sinngemäss gel- tend gemachte Revisionsgründe taxierte, stellte er doch unmissverständ- lich klar, dass nachträglich (d.h. nach Abschluss des ordentlichen Verfah- rens beim Bundesverwaltungsgericht) entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, nicht revisi- onstauglich, sondern von der Vorinstanz als qualifiziertes Wiedererwä-
D-6581/2018 Seite 10 gungsgesuch zu prüfen sind, wobei er auf die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2013/22) verwies und die Vorbringen in der Folge korrekterweise unter dem Aspekt qualifizierter Wie- dererwägungsgründe prüfte (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 S. 8 f.). Die Vorwürfe des Rechtsvertreters in Bezug auf die (undiffe- renzierte) Arbeitsweise des Fachspezialisten Asyl G._______ entbehren nach dem Gesagten jeglicher Grundlage. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, G._______ habe am 24. Au- gust, 21. September und 24. September 2018 in insgesamt acht Verfahren Verfügungen erlassen, die seinen Rechtsvertreter betroffen hätten. Die Da- ten seien dabei in schikanöser Absicht so gewählt worden, dass die Be- schwerdefristen nach Möglichkeit auf den 1. Oktober 2018 fallen sollten, um ihn auf diese Weise persönlich unter Druck zu setzen. Ausserdem habe die besagte Person dem Rechtsvertreter die drei Verfügungen vom 21. September 2018 per Paket mit zahlreichen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens zugestellt, um auf diese Weise eine Zustellung per Rückschein zu vermeiden. Damit sei offensichtlich, dass G._______ den Rechtsvertre- ter in schon fast als pathologisch zu bezeichnendem Drang schikaniere und dabei jegliche Objektivität verloren habe. 5.6 Das auf Beschwerdeebene beschriebene Vorgehen des Fachspezia- listen lässt nicht auf eine Befangenheit desselben schliessen. Das ge- wählte Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter genannten Ge- schäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts der in- haltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben vielmehr als nachvollzieh- bar, wenn nicht gar prozessökonomisch geboten. Ausserdem ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Zustellung dreier Verfügungen mit N-Akten in einem Paket per Einschreiben anstatt einer Zustellung per Rückschein für den Rechtsvertreter mit Rechtsnachteilen verbunden gewesen sein sollte, ge- statten doch beide Zustellungsmethoden gleichermassen, den Zeitpunkt der effektiven Eröffnung gegenüber dem Empfänger via das Internet (track & trace) nachzuverfolgen. Das vom Rechtsvertreter geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von G._______ ist insofern weder objektiv noch durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Für das Gericht besteht kein An- schein der Befangenheit von G._______, so dass der diesbezügliche Kas- sationsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 6. In der Beschwerde werden weitere formelle Rügen erhoben, die ebenfalls vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
D-6581/2018 Seite 11 der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Rechtsbegehren Ziff. 4 sowie Ziffn. 8–10 der Beschwerde). 6.1 Beim Antrag auf Feststellung der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Lagebildes vom 16. August 2016 (Beschwerde Antrag 4) handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in ande- ren Verfahren bereits öfters gestellten und vom Gericht abgewiesenen An- trag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besag- ten Lagebilds. Der Antrag ist folglich unter Verweis auf die Begründung ei- nes früheren Urteils abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.2.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt an, weil die Vorinstanz ihn nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM nicht ver- pflichtet war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 16. Januar 2017 mit dem Urteil D-7801/2016 des BVGer in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde inner- halb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Kons- tellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vor- gesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der ihm obliegenden Mit- wirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei
D-6581/2018 Seite 12 der Einreichung des Mehrfachgesuchs substanziiert darzutun und mit ent- sprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer denn auch auf 26 Seiten schriftlich getan. Die Rüge er- weist sich als unbegründet. 6.2.4 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe die Be- gründungspflicht verletzt, indem sie seine familiären Verbindungen zu ehe- maligen LTTE-Unterstützern, namentlich zu einem Cousin, der Mitglied der LTTE gewesen und in diesem Zusammenhang getötet worden sei, nicht hinlänglich gewürdigt habe. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die Vo- rinstanz die Tatsache, dass ein Cousin des Beschwerdeführers für die LTTE im bewaffneten Kampf gefallen sei, in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs durchaus gewürdigt hat, diesem Vorkommnis aber in Bezug auf eine allfällige Ge- fährdung des Beschwerdeführers die Erheblichkeit abgesprochen und dar- über hinaus auch darauf hingewiesen hat, seine Vorbringen bezüglich die- ses Cousins seien bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (recte wohl: des ersten Asylverfahrens) gewesen. Damit hat die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht Genüge getan. 6.2.5 Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf seine individuellen Vorbringen unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe eine unvollständige Würdigung der Asylvorbringen und der diesbezüglichen Beweismittel (ins- besondere in Bezug auf den Reichtum seiner Familie sowie seine familiä- ren LTTE-Verbindungen) vorgenommen und dementsprechend bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. Namentlich habe sie die asylrelevante Gefährdung aufgrund seiner tamili- schen Ethnie, des hinduistischen Glaubens, der Herkunft aus dem Vanni- Gebiet, der familiären LTTE-Verbindungen, des längeren Aufenthalts in ei- nem tamilischen Diasporaland, der exilpolitischen Aktivitäten, des Nichtvor- handenseins gültiger Reisepapiere sowie der zwangsweisen Rückschaf- fung nach Sri Lanka nicht richtig abgeklärt. Das vorinstanzliche Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Ferner werden in der Beschwerdeschrift die Relevanz eines Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und eines Verfahrens vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High
D-6581/2018 Seite 13 Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig er- fasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenste- hen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die formellen As- pekte einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts mit der Frage der materiellen Würdigung vermengt. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwer- deführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung; vielmehr stellt dies eine in- haltliche Kritik des Beschwerdeführers an der materiellen Würdigung sei- ner Vorbringen durch die Vorinstanz dar. Soweit er schliesslich Verfügun- gen der Vorinstanz sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu ande- ren Verfahren kritisiert, ist darauf nicht näher einzugehen. Auch aus dem Verweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt (Rechtsbegehren Ziff. 10 der Beschwerde). Wie bereits er- wähnt, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die dies- bezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 4 und Ziffn. 8–10). 7. 7.1 In der Beschwerdeeingabe werden sodann verschiedene Rügen im Zu- sammenhang mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Migrati- onsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zusam- menhängenden Datenschutzbestimmungen erhoben. 7.2 Der Beschwerdeführer führt aus, in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über
D-6581/2018 Seite 14 ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass über das Migrationsabkommen Daten von der Schweiz an Sri Lanka übermittelt würden, die in Sri Lanka eine Verfolgung der jeweils betroffenen Person auszulösen vermögen. Dies widerspreche dem Zweck des Abkom- mens. Gestützt auf Art. 16 Bst. f des Migrationsabkommens werde bean- tragt, dass die Schweiz die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Massnahmen wahrnehme. Sie solle von den zuständigen sri-lankischen Behörden verlangen, dass die Informationen über die besuchten Schulen und anderweitige Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifi- kation der betroffenen Person dienen, gelöscht würden. Zudem werde be- antragt, dass die Schweiz gemäss Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen ihr Recht wahrnehme und jede weitere Übermittlung von nicht relevanten In- formationen beziehungsweise Informationen, die der Verfolgung der be- troffenen Person dienten, sperre. Sodann stelle die Übermittlung von Per- sonendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden eine Verletzung von Art. 6 DSG sowie Art. 97 AsylG dar, da Sri Lanka keinen dem Schweizer Schutzniveau entsprechenden Datenschutz aufweise und die übermittelten Daten zweckentfremdet würden. Da die ihn betreffenden Personendaten bereits an die sri-lankischen Behörden übermittelt worden seien, sei die Widerrechtlichkeit dieser Übermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Im Rahmen seines neuen Asylgesuchs habe er zudem beantragt, dass die Schweizer Behörden gestützt auf Art. 6 und 8 DSG ihr aus Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen erwachsendes Recht und ihre Pflicht wahrzunehmen und sich bei den zuständigen sri-lankischen Be- hörden danach zu erkundigen hätten, inwiefern die ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet, wo diese und zu welchem Zweck gespei- chert seien, welche Behörden zu diesen Informationen Zugang hätten und welche Ergebnisse damit erzielt würden. Diese Informationen seien in der notwendigen Übersetzung offenzulegen. Sodann werde beantragt, die Vo- rinstanz sei anzuweisen, zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegen- über den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vor- instanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffen- den Daten nach sich ziehen würde. 7.3 Wie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits aus zahl- reichen Verfahren bekannt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE 2017 VI/6 mit den Rügen im Zusammenhang mit dem Migrations- abkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit
D-6581/2018 Seite 15 möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbe- hörden ausführlich auseinandergesetzt und eine Verletzung der angerufe- nen Bestimmungen durch das Vorgehen der Vorinstanz bei der Papierbe- schaffung verneint. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (a.a.O. E. 2.5.2 und 2.4.3) und ein näheres Eingehen erübrigt sich. Sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sind abzuweisen. Ebenso ist der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers abzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 6 der Beschwerde). 7.4 Folglich sind die Anträge des Beschwerdeführers um Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten sowie Frist- ansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ebenfalls abzu- weisen (Rechtsbegehren Ziff. 5 der Beschwerde). An dieser Stelle ist zu- dem festzustellen, dass die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 3. Au- gust 2018 nicht zu beanstanden ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis- anträge (vgl. Beschwerde S. 57 Ziffn. 10.1 bis 10.4): Er sei erneut anzuhö- ren, dies unter Berücksichtigung seiner drohenden Reflexverfolgung, unter Beizug einer qualifizierten Übersetzungsperson und durch einen Sachbe- arbeiter, welcher über die vollständigen Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Beweisantrag 1). Ihm sei vollständige Einsicht in die Vollzugsakten der Vorinstanz zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, welche von den Schweizer und den sri- lankischen Behörden im Zusammenhang mit ihrer Ersatzreisepapierbe- schaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat angelegt worden seien (Beweisantrag 2). Die Vorinstanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem schweizerischen Schutzniveau entspreche und ob "in diesem Zusammen- hang die [ihn] betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiese- nen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechtes beziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behan- delt" würden (Beweisantrag 3). Die Vorinstanz sei anzuweisen, detailliert zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konse-
D-6581/2018 Seite 16 quenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsu- chenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein ihn betreffender Daten nach sich ziehen würde (Beweisan- trag 4). 8.2 8.2.1 Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch der Sachverhalt, wie vorstehend aus der Erwägung 6.2.5 hervorgeht, hin- reichend erstellt. Ohnehin besteht – wie ebenfalls bereits erwähnt – im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhö- rung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat zudem seine neuen Asylvorbringen im Gesuch vom 5. September 2017 auf 26 Seiten dargelegt. Darüber hinaus handelt es sich beim Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers um einen patentierten Rechtsanwalt mit langerjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, dem nun bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt wurde, dass gemäss schweizerischem Asylrecht Mehrfachgesuche schriftlich einzureichen sind und kein An- spruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Somit ist Beweisantrag 1 abzuweisen. 8.2.2 Aus den Asylakten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 3. August 2018 sämtliche Akten im Zusam- menhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zugestellt hat; es existie- ren keine weiteren Akten. Soweit er Einsicht in die Unterlagen der sri-lan- kischen Behörden verlangt, ist auf die Ausführungen in Erwägung 7 hiervor zu verweisen. Beweisantrag 2 ist ebenfalls abzuweisen. 8.2.3 Die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweize- rischen Datenschutzniveau entspricht, kann für vorliegendes Verfahren of- fen bleiben (Beweisantrag 3; vgl. Urteil BVGer E-1931/2018 vom 10. Juli 2018 E. 8.1 und 8.2). 8.2.4 Betreffend Beweisantrag 4 kann ebenfalls auf die vorstehende Erwä- gung 7 verwiesen werden. Der Antrag ist abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-6581/2018 Seite 17 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 10. 10.1 Einleitend zur materiellen Prüfung der Gesamtvorbingen des Be- schwerdeführers ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 mit seiner Eingabe vom 19. November 2018 lediglich hin- sichtlich der Abweisung seines Mehrfachgesuchs, nicht aber bezüglich des Nichteintretens der Vorinstanz auf sein qualifiziertes Wiedererwägungsge- suchs angefochten hat. Die Verfügung des SEM ist somit hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig geworden. Damit sind die unter dem Aspekt qualifizierter Wiedererwägungsgründe erfolgten Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf den (angeblichen) Reichtum der Familie des Be- schwerdeführers, dessen exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz im Zeit- raum seines ersten Asylverfahrens sowie die Frage seiner allfälligen Ge- fährdung wegen eines im bewaffneten Kampfe für die Ideale der LTTE ver- storbenen Cousins namens E._______ als res iudicata zu betrachten und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr zu über- prüfen. 10.2 Die Vorinstanz lehnte das Folgeasylgesuch des Beschwerdeführers zunächst mit der Begründung ab, bei der Beantragung der Ausstellung ei-
D-6581/2018 Seite 18 nes sri-lankischen Ersatzreisepapiers handle es sich um ein standardisier- tes und langjährig bewährtes Verfahren, welches seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen geregelt sei. Dabei wür- den die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG vollumfänglich eingehalten. Weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens erfolge eine abschliessende Aufzählung von Daten. Neue Gefährdungselemente würden durch die Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht geschaffen. Das Vor- liegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen. 10.3 Der Beschwerdeführer wandte hiergegen ein, durch die vom SEM ein- geleitete Ersatzreisepapierbeschaffung sei er in den Fokus der sri-lanki- schen Sicherheitskräfte geraten. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Be- fragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Pa- pierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung ver- wendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. Eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen sei alleine wegen der Bekanntgabe der Personendaten somit klar zu bejahen. Durch die Angabe der N-Nummer seien die sri-lankischen Behörden zudem dar- über informiert, dass es sich bei ihm um einen abgewiesenen Asylsuchen- den aus der Schweiz handle. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht ab- schliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Be- hörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften (E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Ver- fahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behör- den an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüg- lichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhalts- punkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung
D-6581/2018 Seite 19 bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmas- ses zu rechnen hat. 10.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er erfülle mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren, namentlich aufgrund seiner familiären Verbindungen zu den LTTE, insbe- sondere durch seinen für die LTTE im Kampfe gefallenen Cousin, seiner behördlichen Suche durch den CID in den Jahren 2014 und 2015 wegen Unterstützungsleistungen zugunsten der TNA, seines exilpolitischen Enga- gements, fehlender gültiger Reisepapiere und des langen Aufenthaltes in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 80 Ziff. 13.2.2). 10.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi- täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür- den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res- pektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Fak- toren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine ge- nommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Dass sich darüber hinaus aufgrund der vom Rechtsvertreter in der Beschwerde und in der Eingabe vom 6. Mai 2020 erwähnten und doku- mentierten Ereignisse, welche seit der Ausreise des Beschwerdeführers eingetreten sind, in Sri Lanka das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell ver- schärft hätte, lässt sich entgegen den in den Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die darin dokumentierte Entwick- lung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevan- ten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Perso- nen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind.
D-6581/2018 Seite 20 10.7 Vorab ist hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auf die erstmals im Rahmen des Mehrfachgesuchs vorgebrachte exilpolitische Tä- tigkeit des Beschwerdeführers nach Abschluss des ersten ordentlichen Asylverfahrens einzugehen, die allerdings nur wenig substanziiert darge- tan worden ist. Aus den beiden mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Fo- tos, die ihn als Träger einer LTTE-Fahne an einer Massenkundgebung vom 18. Mai 2017 in G._______ zeigen, wird nicht erkennbar, dass und inwie- fern dem Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden unterstellt werden sollte, er wolle den tamilischen Separatismus wiederaufleben las- sen (vgl. a.a.O. E. 8.5.4). Bei dieser Aktenlage sind keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG gegeben. 10.8 Nach Auffassung des Gerichts bestehen nach wie vor keine stichhal- tigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitier- ten Referenzurteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Nachdem die Fluchtgründe des Beschwerdeführers (namentlich auch seine angebli- che mehrfache Behelligung durch Angehörige des CID wegen Unterstüt- zung der TNA) im ersten Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt wurden, er selbst persönlich keine Verbindung zu den LTTE aufweist, und seine exil- politischen Aktivitäten in jeder Hinsicht niederschwellig erscheinen, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Allein aus der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Zu- dem ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1 Satz 1). 10.9 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, wel- che die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschrei- ben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ab- leiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutie- rung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
D-6581/2018 Seite 21 10.10 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 10.11 Nach dem soeben Gesagten ist auch der Antrag abzuweisen, ange- sichts der seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechts- begehren Ziff. 2 der Beschwerde). 11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach wiederum zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
D-6581/2018 Seite 22 Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festge- halten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung fin- det und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkenn- bar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie- derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh- renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zu- lässig. 12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen- den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes- verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll- zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
D-6581/2018 Seite 23 Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 12.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Jaffna und lebte dort – abgese- hen von einem vierjährigen Aufenthalt im Vanni-Gebiet – bis zur Ausreise (vgl. SEM-Akten A14/17 F10 bis F15). Seine Eltern und Geschwister sowie zahlreiche Onkel und Tanten leben noch in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A3/14 Ziff. 3.01 sowie A14/17 F20). Er habe elf Jahre lang die Schule be- sucht und diese mit O-Level abgeschlossen (vgl. SEM-Akten A3/14 Ziff. 1.17.04 und A14/17 F23). In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer vor der Ausreise als (...) tätig (vgl. SEM-Akten A3/14 Ziff. 1.17.04 und A14/17 F24 bis F26). Ausserdem soll sein Vater ein eigenes (...)geschäft besitzen. Insoweit ist davon auszugehen, dass sein Umfeld ihn bei der Rückkehr nach Sri Lanka wird unterstützen können und er aufgrund seiner Berufserfahrung auch eine neue Arbeitsstelle finden wird, er mithin nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. 12.4.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Zumutbarkeit des Vollzugs erneut Bezug auf die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nimmt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Nach dem Gesagten er- weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.5 12.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erwei- sen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzuneh- men. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.
D-6581/2018 Seite 24 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerde gegen den ableh- nenden Asylentscheid vom 12. Oktober 2018 und die Zwischenverfügung vom 3. August 2018 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insge- samt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6581/2018 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. – werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Philipp Reimann
Versand: