Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-6505/2020
Entscheidungsdatum
13.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-6505/2020

U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 2 1 Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Türkei; Verfügung des SEM vom 23. November 2020 / N (...).

D-6505/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 anerkannte das SEM den Beschwer- deführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe an das SEM vom 1. Oktober 2020 beantragte der Beschwer- deführer, es sei seiner Partnerin B., welche zurzeit in der Türkei lebe, zwecks Familienzusammenführung die Einreise zu bewilligen, und sie sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Zur Begründung führte er aus, er und seine Partnerin seien zwar nicht verheiratet, aber sie pflegten eine intensive Beziehung. Sie würden sich seit dem Jahr 2015 kennen, hätten in der Türkei zusammengewohnt und seien durch seine Flucht getrennt worden. Sie stünden per Smartphone mehrmals täglich in Kontakt, und seine Partnerin habe ihn auch schon zweimal in der Schweiz und zuvor in Griechenland besucht. Dem Gesuch lagen die Identitätspapiere von B. (Identitätskarte, Reisepass), zwei Wohnsitzbescheinigungen, ein Auszug aus dem Perso- nenstandsregister sowie mehrere Fotos (alles in Kopie) bei. C. Mit Verfügung vom 23. November 2020 – zugestellt am 24. November 2020 – lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigen- schaft und Familienasyl ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. De- zember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, die Familienvereinigung sei zu bewil- ligen, und seiner Partnerin sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltli- che Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 10. September 2020, eine Sozialhilfebestätigung vom 4. Dezember 2020 sowie eine Honorarnote vom 23. Dezember 2020 (alles in Kopie) bei.

D-6505/2020 Seite 3 E. Am 28. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2020 in elektronischer Form (Gesuch um Familienzusam- menführung) und am 29. Dezember 2020 in Papierform (Asylakten N [...]) vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-6505/2020 Seite 4 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, es könne bereits mangels ausreichend langen Zusammenlebens nicht von einem gefestigten, eheähnlichen Konkubinat ausgegangen werden. Der Umstand, dass das Familienzusammenführungsgesuch erst zwei Jahre nach erfolgter Asylgewährung eingereicht worden sei, weise eben- falls darauf hin, dass keine Familiengemeinschaft bestanden habe. Die Vo- raussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien aus diesen Gründen nicht erfüllt, und das Gesuch um Familienvereinigung und Erteilung einer Einreisebewilligung sei abzu- lehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und das Gesuch nicht richtig geprüft. Zwar seien er und seine Partnerin nicht verheiratet, aber sie würden sich seit dem Jahr 2015 kennen. Sie hätten zuletzt offiziell zusammen in einer Mietwohnung in C._______ gewohnt und ausserdem davor einige Monate in D._______ zusammengewohnt und gearbeitet. Somit habe in der Türkei eine Famili- engemeinschaft bestanden, die durch seine Flucht getrennt worden sei. Seine Partnerin habe ihn überdies sowohl in Griechenland als auch in der Schweiz besucht. Es handle sich um eine gefestigte Beziehung. Es sei zu berücksichtigen, dass die Türkei ein islamisches Land sei, in welchem es nicht erlaubt sei, vor der Hochzeit in einem Haushalt zusammenzuleben. Eine Heirat habe er nicht in Erwägung gezogen, da er seine Partnerin vor allfälligen Druckversuchen durch die Behörden habe schützen wollen. Nach der Asylgewährung in der Schweiz habe er nicht umgehend ein Ge- such um Familienvereinigung gestellt, weil seine Wohnsituation zunächst ungünstig gewesen sei. Er habe erst Anfang 2020 eine eigene Wohnung mieten können. Vom 10. März bis am 8. Juli 2020 sei seine Partnerin bei ihm in der Schweiz gewesen, und anschliessend habe er sich zwecks Stel- lung eines Familienvereinigungsgesuchs bei seiner Rechtsvertreterin ge- meldet. Er und seine Partnerin würden beabsichtigen zu heiraten und Kin- der zu bekommen. Das Familienleben sei nur in der Schweiz möglich.

D-6505/2020 Seite 5 6. 6.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge aner- kannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen spre- chen. Die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]). 6.2 Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben ge- mäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebe- willigung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings ge- trennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebe- willigung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Be- stimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist demnach einzig die Wiedervereini- gung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1, 2017 VI/4 E. 3.1, m.w.H.). Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland. 6.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehö- rigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7. Der Beschwerdeführer leitet seine Beschwerdebegründung mit der Rüge ein, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und das Ge- such nicht richtig geprüft. Seine darauffolgenden Ausführungen machen al- lerdings deutlich, dass es sich dabei nicht um eine formelle Rüge handelt, sondern dass der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will, dass er die Schlussfolgerungen, welche das SEM aus seinen Vorbringen gezogen hat, als unrichtig erachtet. Auf die Frage der materiellen Richtig- keit der vorinstanzlichen Verfügung ist nachfolgend näher einzugehen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt fest- gestellt und/oder die ihr obliegende Prüfungspflicht verletzt hat.

D-6505/2020 Seite 6 8. 8.1 Wie vorstehend (vgl. E. 6) erwähnt, setzt die Erteilung einer Einreise- bewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl unter anderem eine vor- bestandene Familiengemeinschaft voraus. Da der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin nicht verheiratet ist, ist zu prüfen, ob er mit ihr vor seiner Ausreise aus der Türkei in einem gefestigten Konkubinat gelebt hat. Von einem solchen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszuge- hen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfas- sende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscha- rakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirt- schaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hielt das Bundesgericht fest, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Ertei- lung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Sta- bilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung anei- nander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie Übernahme gegen- seitiger Verantwortung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht erach- tete namentlich ein Zusammenleben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2). 8.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylver- fahrens ergibt sich, dass er seine Partnerin seit dem Jahr 2015 kennt, je- doch bis drei Monate vor der Ausreise nicht mir ihr zusammenlebte, son- dern bei seinen Eltern und Geschwistern in E._______ wohnte. Drei Mo- nate vor der Ausreise ging er nach C._______ und bezog zusammen mit seiner Partnerin eine Mietwohnung (vgl. A23 F14, F29, F57 ff. und F59). Im Gesuch um Familienzusammenführung wird ebenfalls vorgebracht, der Beschwerdeführer und seine Partnerin würden sich seit dem Jahr 2015 kennen und hätten in C._______ zusammengelebt. Das Zusammenleben in C._______ wird durch die eingereichten Wohnsitzbescheinigungen be- legt; die übrigen Beweismittel enthalten keine sachdienlichen Informatio- nen betreffend die Art und Dauer des Zusammenlebens des Beschwerde- führers und seiner Partnerin vor seiner Ausreise. In der Beschwerde fügt der Beschwerdeführer an, er und seine Partnerin hätten auch schon in D._______ einige Monate zusammengewohnt; dieses – nicht näher sub-

D-6505/2020 Seite 7 stanziierte – Vorbringen steht allerdings im Widerspruch zu den zuvor ge- machten Angaben und wird vom Beschwerdeführer in keiner Art und Weise belegt, weshalb es zu bezweifeln ist. So oder so steht aufgrund der Akten- lage fest, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin vor seiner Aus- reise lediglich einige Monate zusammen im selben Haushalt gelebt haben. Die Dauer ihres Zusammenlebens bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Be- schwerdeführers ist damit offenkundig viel zu kurz, als dass daraus auf das Bestehen einer auf längere Zeit angelegte, eheähnlichen Lebensgemein- schaft geschlossen werden könnte. Die Einwände in der Beschwerde, wo- nach die islamische Tradition ein Zusammenleben vor der Ehe verbiete und eine Heirat möglicherweise zu einer Reflexverfolgung von B._______ ge- führt hätte, ändern nichts an der Tatsache, dass vor der Ausreise kein ge- festigtes Konkubinat bestand. Im Übrigen konnten der Beschwerdeführer und seine Partnerin in C._______ offenbar problemlos als unverheiratetes Paar eine Wohnung beziehen, weshalb davon auszugehen ist, sie hätten grundsätzlich auch schon zu einem früheren Zeitpunkt zusammenziehen können. 8.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine vor seiner Flucht aus der Türkei bestehende Familiengemeinschaft im Sinne eines gefestigten Konkubinats nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf Besuche seiner Partnerin in der Schweiz und Griechenland, den täglichen telefonischen Kontakt, den Kinderwunsch und die Heiratsabsicht vermögen daran nichts zu ändern. Es fehlt damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Familienzusam- menführung und Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM der im Ausland wohn- haften B._______ die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, bei den dafür zustän- digen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-6505/2020 Seite 8 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem- nach abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 10.2 Die Beschwerdebegehren sind in Anbetracht der vorstehenden Erwä- gungen als aussichtslos zu erachten. Die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbei- ständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6505/2020 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei- ordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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