Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-6237/2024
Entscheidungsdatum
11.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-6237/2024 law/bah

U r t e i l v o m 11. D e z e m b e r 2 0 2 4 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Aline Gurfinkel, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 24. September 2024 / N (...).

D-6237/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 6. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab einen von den griechischen Behörden ausgestellten Reiseausweis und eine griechische Aufenthaltsbewilligung ab. A.b Gemäss Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei mehre- ren Personen, die in der Schweiz ebenfalls am 6. September 2024 um Asyl nachsuchten, um seine Verwandten, die ebenfalls aus Afghanistan stamm- ten: B._______ (N [...]; Onkel), C._______ (N [...]; Tante) mit ihren minder- jährigen Töchtern D._______ und E._______ und ihrem minderjährigen Sohn F._______ (Cousinen bzw. Cousin) sowie G._______ (N [...]; Cou- sine). A.c Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentral- einheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. April 2024 in Griechenland daktyloskopisch registriert worden war und ebendort am 9. April 2024 ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.d Am 9. September 2024 nahm das SEM die Personalien des Beschwer- deführers auf (Zemis-Direkterfassung). Am 10. September 2024 bevoll- mächtigte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) H._______ zugewie- sene Rechtsvertretung. A.e Mit Schreiben vom 10. September 2024 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer sei gemäss den vorliegenden Akten in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Es teilte ihm mit, dass es Griechenland um seine Rückübernahme ersuchen werde und beabsichtige, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Des Weiteren bat es den Beschwer- deführer um Beantwortung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit sei- nem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihm das rechtliche Gehör hinsichtlich eines Nichteintretensentscheids und der beabsichtigten Weg- weisung nach Griechenland. A.f Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re-

D-6237/2024 Seite 3 gierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die grie- chischen Behörden am 16. September 2024 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.g Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 17. September 2024 eine Stellungnahme zum Schreiben des SEM vom 10. September 2024 ein. A.h Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Rücküber- nahme des Beschwerdeführers am 19. September 2024 zu, und teilten mit, dass er am (...) 2024 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. A.i Am 23. September 2024 stellte das SEM der Rechtsvertretung einen Entscheidentwurf zu, zu dem diese am folgenden Tag Stellung nahm. Darin wurde im Namen des Beschwerdeführers geltend gemacht, er habe in Griechenland trotz Bemühungen keine Arbeit gefunden. Er habe keine Gelegenheit gehabt, Griechisch zu lernen, und habe dort keine Verwand- ten und kein Unterstützungsnetz. Nach dem Erhalt des Flüchtlingsstatus habe er seine Unterkunft verlassen müssen, seine Verwandten und er hät- ten keine Unterkunft für die siebenköpfige Familie gefunden. Nach einigen Tagen ohne Obdach seien sie in die Schweiz gereist. Zudem sei die Familie seiner Tante von ihm abhängig, da er sie massgeblich bei der Betreuung des Familienvaters und der Kinder unterstütze. Eine Trennung sei für die gesamte Familie nicht vorstellbar. Er sei bereit, viele Betreuungsaufgaben für die Familie seiner Tante zu übernehmen. Da deren Ehemann aus psy- chischen Gründen nicht mehr im Stande sei, seine Aufgaben betreffend Entscheidfällung und Schutz der Familie zu übernehmen, sei er bereit, jene Aufgaben zu übernehmen. Weil er ein junger und gesunder Mann sei, der die Familie gut kenne, brauche es ihn in der Schweiz und nicht in Grie- chenland. Seit der Ankunft in der Schweiz betreue er regelmässig die Kin- der der Familie, sein Beitrag für die Unterstützung der Familie sei unab- dingbar. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 24. September 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. September 2024 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, und verpflich- tete ihn, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung

D-6237/2024 Seite 4 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Grie- chenland zurückgeführt werden könne. Es beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be- schwerdeführer an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Oktober 2024 liess der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, die angefochtene Verfügung (recte: die Sache) sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garan- tien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuho- len. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen ein Überweisungsschreiben von Dr. med. I._______ an das Kantonsspital J._______ vom 1. Juli 2024 und ein ärztlicher Kurzbe- richt für das BAZ H._______ vom 19. September 2024 des (...) – beide den Onkel des Beschwerdeführers betreffend – bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2024 gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM bezog in seiner Vernehmlassung vom 1. November 2024 Stel- lung zur Beschwerde. F. In der Replik vom 12. November 2024 nahm die Rechtsvertreterin ihrer- seits zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

D-6237/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31– 33 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der vorliegenden Beschwerde wird zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung beantragt, wobei der Rückweisungsantrag dahingehend begründet wird, dass das SEM eine ordentliche Prüfung des Abhängigkeitsverhältnisses des Onkels des Beschwerdeführers von ihm vorzunehmen habe. Weder der Antragstellung noch der Begründung der Beschwerde sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die verfügte Wegweisung aus der Schweiz ebenfalls angefochten werden soll- ten. 3.2 Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2024 sind demzufolge in Rechtskraft erwachsen. 3.3 Das SEM hat hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.

D-6237/2024 Seite 6 4. 4.1 4.1.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, Griechen- land habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Mit dieser würden die Ansprüche von Personen mit internatio- nalem Schutzstatus in Bezug auf Sozialleistungen, Zugang zu Wohnraum, Ausbildung, Beschäftigung und medizinischer Versorgung geregelt. Dadurch habe der Beschwerdeführer notfalls einklagbare Ansprüche in Be- zug auf die erwähnten Bereiche. Es sei nicht belegt, dass ihm tatsächlich der Zugang zu den vorgenannten Leistungen verwehrt worden sei. Am 1. März 2020 sei in Griechenland das Gesetz Nr. 4636/2019 «on inter- national Protection and other Provisions» in Kraft getreten, das weitrei- chende Auswirkungen auf die Situation von anerkannten Schutzberechtig- ten habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich am 27. April 2022 da- hingehend geäussert, dass die Leistungen, die Asylsuchende erhielten, 30 Tage nach Erlass eines positiven Asylentscheids eingestellt würden. Der mangelhafte Zugang zu einer Unterkunft stelle für anerkannte Schutz- berechtigte das zentrale Problem dar. Sie stiessen auch beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, zum staatlichen Sozialsystem, zum regulären Ar- beitsmarkt und zur Bildung auf Schwierigkeiten. Das Bundesverwaltungs- gericht halte auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes an seiner bishe- rigen Rechtsprechung fest, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen mit Schutzstatus grundsätzlich zulässig sei. Es lägen keine begründeten Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerde- führer bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine Not- lage oder Verelendung drohe. Der Vollzug der Wegweisung stelle keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar. 4.1.2 In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör der Familie seiner Tante habe die Rechtsvertretung erklärt, seine Tante leide unter (...) und sei des- wegen auf seine Unterstützung angewiesen. Sein Onkel leide unter psy- chischen Problemen und habe nur punktuell arbeiten können. Seine Tante beschreibe den Aufwand für ihren Ex-Ehemann als ähnlich wie bei einem kleinen Kind. Seine Cousine D._______ leide seit fünf Jahren unter (...), die Cousine E._______ sei (...), habe nicht eingeschult werden können und einen Suizidversuch unternommen.

D-6237/2024 Seite 7 Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis zum familiären Verhältnis zur angeblichen Tante erbracht. Als Neffe beziehungsweise Cousin gehöre er nicht zur Kernfamilie seiner Tante im Sinne von Art. 1a Bst. e Asylver- ordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311). Gemäss Recht- sprechung könnten auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandt- schaftliche Bande unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und ein be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei. Im Rahmen des rechtli- chen Gehörs habe er ausgeführt, seine Tante sei bei der Pflege ihrer Kinder und ihres Ex-Ehemannes auf ihn angewiesen. Es sei somit zu prüfen, ob ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Bedingungen an eine Beziehung, die über die Kernfamilie hinausgehe und unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle, seien nicht erfüllt. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in regelmässigem Kontakt mit der Fami- lie seiner Tante gestanden sei, jedoch nicht in der gleichen Stadt wie diese gelebt habe. Im Heimatstaat habe somit keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bestanden. Seit der Ausreise aus Afghanistan (August 2023) dürfte er zwar eine Beziehung zur Familie seiner Tante aufgebaut haben, die aber schon allein aufgrund der kurzen Dauer des Zusammenlebens nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. Zur Begründung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses sei insbe- sondere der Gesundheitszustand der Verwandten des Beschwerdeführers ausschlaggebend. Die Tante leide gemäss Stellungnahme zum rechtlichen Gehör unter (...). lm Rahmen der medizinischen Erstkonsultation habe sie gemäss Abklärungen mit dem Gesundheitsdienst des BAZ K._______ (...) und (...) geltend gemacht und mehrere Medikamente erhalten. Die in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör erwähnten Beschwerden seiner Cousinen seien beim Gesundheitsdienst aktenkundig, eine ärztliche Abklä- rung habe noch nicht stattgefunden. Beim Cousin lägen gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes möglicherweise (...) vor. Bei einem Arztbesuch seines Onkels seien ein Verdacht auf eine (...), eine (...) und eine akute (...) festgestellt worden. Die gesundheitlichen Beschwerden seiner Tante – so das SEM weiter – seien nicht derart gravierend, dass sie den Alltag nicht ohne seine Unterstützung meistern könne. Bezüglich seiner Cousinen er- gebe sich bei keiner der medizinischen Beschwerden ein klar erhöhter Be- treuungsbedarf im Alltag. Aufgrund der psychischen Beschwerden und der (...) einer der Cousinen seien vielmehr Abklärungen und Begleitungen

D-6237/2024 Seite 8 durch Fachpersonen angezeigt. Seine Cousinen und sein Cousin seien keine Kleinkinder mehr, es könne ihnen eine gewisse Eigenverantwortung zugemutet werden. Ein Betreuungsbedarf für den Onkel dürfte sich aus den geschilderten Umständen zwar ergeben, in der Stellungnahme sei aber nicht ausgeführt worden, inwieweit er vom Beschwerdeführer abhän- gig sei. Überdies sei davon auszugehen, dass er das besondere Engage- ment, das zur Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses in finanzieller, moralischer und persönlicher Hinsicht gegeben sein müsste, nicht erbrin- gen könne. In der Schweiz sei die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Bun- desverfassung verankert (Art. 8 Abs. 3 BV). Es gebe keine Hinweise auf eine kognitive Beeinträchtigung seiner Tante, weshalb es ihr obliege, Ent- scheide für die Familie zu fällen, falls der Vater der Familie dazu nicht in der Lage sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie seiner Tante nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. Die Ausführungen der Rechtsvertretung und die ein- gereichten medizinischen Berichte würden kein besonderes Abhängig- keitsverhältnis begründen. Das Asylgesuch der Familie seiner Tante sei noch in Prüfung. Zusätzliche Abklärungen in Bezug auf den Sachverhalt seien nicht angezeigt und von einer Befragung der Tante, der Cousinen und des Cousins könne abgesehen werden, da mit der eingereichten Stel- lungnahme ausreichend erstellt sei, dass die genannte Beziehung nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. 4.1.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass ein Voll- zug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Es obliege der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe der Beschwerdeführer an- gegeben, gesund zu sein, weshalb diesbezüglich keine besondere Vulne- rabilität vorliege, die eine Wegweisung nach Griechenland als unzumutbar erscheinen lassen würde. Sollte er später medizinischer Behandlung be- dürfen, so sei die dafür erforderliche Infrastruktur dort vorhanden. Die Schilderung seiner in Griechenrand gemachten Erfahrungen widerlege die Annahme, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um die ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Es stehe nicht fest, welche Bemühungen er bei den griechischen Behörden unternommen habe, um Unterstützungsleistungen zu erhalten.

D-6237/2024 Seite 9 Nötigenfalls könne er die ihm zustehenden Leistungen aus der Qualifikati- onsrichtlinie auf dem Rechtsweg einfordern. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer übernehme zusammen mit seiner Cousine einen wichtigen Teil der Sorge- und Pflegearbeit in der Familie seiner Tante. Die körperliche Pflege des Onkels werde durch ihn übernommen, da es kulturell bedingt sehr scham- behaftet wäre, wenn eine Frau oder eine Drittperson dies ausführen würde. Die Begründung des SEM, weshalb keine besonderen Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis vorlägen, sei nicht stringent und lasse eine Ge- samtwürdigung vermissen. Im Zeitpunkt des Entscheids seien noch nicht alle relevanten Fakten vorgelegen und die Tragweite der medizinischen Probleme sei noch nicht abschätzbar gewesen. Arzttermine bezüglich des Ausmasses der Beeinträchtigung des Onkels seien noch ausstehend. Das SEM habe den Beschwerdeführer, seine Tante und seinen Onkel nicht zum Abhängigkeitsverhältnis befragt. Nachdem der Umstand bekannt gewor- den sei, dass Tante und Onkel sich in Griechenland hätten scheiden lassen und die Tante rechtlich nicht mehr verpflichtet sei, sich um den Vater ihrer Kinder zu kümmern, und dies auch nicht mehr wolle, erscheine die feh- lende Auseinandersetzung unerklärlich. Auch diesbezüglich erscheine der Sachverhalt alles andere als abgeklärt. Die (volljährige) Cousine des Be- schwerdeführers, die grösstenteils für ihren Vater sorge, sei in den Berei- chen der Pflege auf ihn angewiesen. Seine Gegenwart sei in dieser kom- plexen Betreuungssituation essentiell. Der Sachverhalt sei in Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis im Zeitpunkt des Asylent- scheids nicht erstellt gewesen. Das SEM habe eine unerlaubte antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es argumentiert habe, zukünftige Arztbesuche hätten keinen Einfluss auf den Entscheid. Zudem habe es sich zu wenig mit dem Abhängigkeitsverhältnis des Onkels zum Beschwer- deführer befasst. Es habe die Scheidung seines Onkels und seiner Tante nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen. Die Sache sei aufgrund der Gehörsverletzungen zwecks ordentlicher Prüfung des Abhängigkeitsver- hältnisses an das SEM zurückzuweisen. 4.2.2 Sollten die Zweifel des SEM an den familiären Verhältnissen auf- grund von konkreten Hinweisen begründet gewesen sein, hätte der Be- schwerdeführer damit konfrontiert werden müssen. Zudem wäre es mög- lich gewesen, die Familienmitglieder mündlich zu denselben zu befragen, so wie es in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. September 2024 von der Rechtsvertretung gefordert worden sei. Da dies nicht

D-6237/2024 Seite 10 geschehen sei, sei davon auszugehen, dass dem SEM entweder keine derartigen Hinweise vorlägen oder es die Begründungspflicht bewusst ver- letzt habe. 4.2.3 Der Beschwerdeführer berufe sich auf das ihm aus Art. 8 EMRK er- wachsende Recht, mit seiner Familie in der Schweiz zusammenzuleben. Er habe Anspruch, von der Regelfolge der in Art. 44 AsylG festgelegten Wegweisung ausgenommen zu sein. Das SEM habe das Abhängigkeits- verhältnis der Familie des Beschwerdeführers, insbesondere des Onkels nicht korrekt gewürdigt. Im Asylverfahren sei die Wegweisung nach Art. 44 AsylG nicht zu verfügen, wenn voraussichtlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die kantonale Ausländerbehörde be- stehe. Auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande fielen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und ein darüberhinaus- gehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei. Nach der neueren Rechtsprechung könne er sich selbst dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn seine Familie über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge. Diesfalls wäre eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens in der Schweiz und dem Interesse der Schweiz auf Wegweisung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Vorlie- gend bestehe aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung des Onkels und der Abhängigkeit zu dessen Tochter und ihm ein besonderes Abhängig- keitsverhältnis. Da der Onkel und der Rest der Familie als afghanische Staatsangehörige in der Schweiz bleiben könnten und es ihnen nicht zu- mutbar sei, mit ihm zurück nach Griechenland zu gehen, verstiesse der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör und jener zum Entscheidentwurf Gelegenheit gehabt, sich zur Beziehung zur Familie sei- ner Tante sowie zum Abhängigkeitsverhältnis zu äussern. Er habe in Af- ghanistan nicht mit ihnen in der gleichen Stadt gewohnt, weshalb nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen sei. Das SEM habe im Entscheid lediglich fest- gehalten, dass er zum Familienverhältnis keine Nachweise erbracht habe. Die in Aussicht gestellte Tazkira seiner Mutter sei bisher nicht eingereicht worden. Das SEM habe von weiteren Abklärungen zum Familienverhältnis abgesehen, da diese den Entscheid nicht hätten beeinflussen können. Aus den beim SEM eingereichten Stellungnahmen gehe nicht abschliessend

D-6237/2024 Seite 11 hervor, ob der Beschwerdeführer mit seiner Tante oder mit seinem Onkel blutsverwandt sei. In Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsver- hältnis seien die Angaben zur Unterstützungsleistung oberflächlich und all- gemein geblieben. Insbesondere sei erst in der Beschwerde ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis des Onkels zum Beschwerdeführer geltend ge- macht worden. Das SEM habe auch dieses im Entscheid bereits antizipie- rend gewürdigt. Zur Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle, bedürfe es in finanzieller, moralischer und persönlicher Hinsicht eines besonderen Engagements. Ein solches könne sich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürf- nissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegen- den Krankheiten ergeben. Die betroffene Person müsse für die Bewälti- gung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvoll- erweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden könne. Eine lediglich moralische Unterstützung genüge nicht, um ein Abhängigkeitsver- hältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das Abhängigkeitsverhältnis des Onkels vom Beschwerdeführer sei auf der Flucht entstanden, insbesondere nach dem Scheidungswillen seiner Ex-Frau. Sein Onkel habe bei der Ankunft in Griechenland Probleme mit der (...) gehabt, was dazu geführt habe, dass er zusätzlich auf Unterstützung angewiesen sei. Zurzeit kümmere der Be- schwerdeführer sich mit seiner Cousine um den Onkel, wobei er Aufgaben übernehme, die kulturell bedingt nicht von Frauen übernommen werden könnten. Es handle sich nicht nur um moralische Unterstützung. Er sei der einzige männliche Verwandte des Onkels, der diesen bei «gewissen The- men» unterstützen könne. Es handle sich um Unterstützungsleistungen für die Bewältigung des täglichen Lebens, die nur er erbringen könne. Hin- sichtlich der Verwandtschaftsverhältnisse sei zu ergänzen, dass C._______ seine leibliche Tante mütterlicherseits sei. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle

D-6237/2024 Seite 12 entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa- chumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsu- chende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sach- verhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 5.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in dem er sich vorher aufgehalten hat. Das SEM gewährt der asylsuchenden Person bei Nicht- eintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG das rechtliche Gehör (Art. 36 Abs. 1 AsylG). Mit Schreiben vom 10. September 2024 forderte das SEM den Beschwer- deführer auf, einige Fragen zu seinem Aufenthalt in Griechenland zu be- antworten. Zudem gab es ihm die Gelegenheit, Gründe zu benennen, die gegen eine Wegweisung nach Griechenland sprächen (vgl. SEM-act. [...] -11/9). Die Rechtsvertreterin übermittelte dem SEM am 17. September 2024 namens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme (vgl. SEM-act. [...] -15/4). Des Weiteren wurde der Rechtsvertreterin am 23. September 2024 ein Entscheidentwurf ausgehändigt, in dem unter anderem ausführ- lich dargelegt wurde, aus welchen Gründen das SEM davon ausging, dass seine Beziehung zur Familie seiner Tante mütterlicherseits nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle (vgl. SEM-act. [...] -19/10). Diese liess dem SEM am 24. September 2024 eine Stellungnahme dazu zukommen (vgl. SEM-act. [...] -15/4). Eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG ist vor der Fällung von Nichteintretensentscheiden nicht vor- gesehen und das SEM hatte aufgrund der vorliegenden Konstellation keine Veranlassung, den Beschwerdeführer, seine Tante und seinen Onkel zu den Gründen, die aus ihrer Sicht gegen eine Wegweisung des Beschwer- deführers nach Griechenland sprächen, zu befragen, weil der diesbezügli- che Sachverhalt durch die zweimalige Gewährung des schriftlichen recht- lichen Gehörs hinreichend ermittelt werden konnte. 5.3 Der in der Beschwerde gestellte Hauptantrag, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen.

D-6237/2024 Seite 13 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Weg- weisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus er- halten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Na- mentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Ange- bote, die auch Schutzberechtigten offen stünden, existierten, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilge- sellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhält- nisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätz- lich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswid- rigen Behandlung bestehe.

D-6237/2024 Seite 14 6.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers keine völkerrechtli- chen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen. Darauf kann verwie- sen werden. Hinsichtlich des Vorbringens, eine bulgarische Rechtsanwäl- tin, die seine Tante und deren Ehemann in Sachen Scheidung betreut und im Rahmen eines weiteren Auftrags um ihr vorab bezahltes Geld betrogen habe, habe der Familie gedroht, sie werde sich darum kümmern, dass er deportiert werde (vgl. SEM-act. [...] -15/4 S. 2 f.), ist nicht ersichtlich, wie diese Person in der Lage sein sollte, ihre Drohung gegenüber dem Be- schwerdeführer, der in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist, wahrzu- machen. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargetan, inwiefern er sich nach der Schutzgewährung in Griechenland um eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle bemühte. Seine Verwandten und er sind gemäss den Angaben in der Stellungnahme vom 17. September 2024 am 5. September 2024 per Flugzeug aus Griechenland ausgereist, weshalb davon auszuge- hen ist, dass sie über gewisse finanzielle Mittel verfügten, was es als wenig wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie Anfang September einige Nächte als Obdachlose im (...)-Park verbringen mussten (vgl. SEM-act. [...] -15/4 S. 2). Die Angabe in der Stellungnahme, die Familie habe von den griechischen Behörden dreimal 210 Euro erhalten, weil sich ihr Asyl- verfahren über 6 Monate hingezogen habe, steht mit der Aktenlage nicht in Einklang, wurde der Beschwerdeführer, der am 9. April 2024 in Grie- chenland ein Asylgesuch stellte, von den griechischen Behörden doch be- reits am (...) 2024 als Flüchtling anerkannt; bereits am folgenden Tag er- hielt er eine drei Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM-act. [...] - 15/4 S. 2, [...] -16/2 und [...] -8/1). Die Tante, der Onkel und die drei min- derjährigen Cousinen/Cousin des Beschwerdeführers wurden von den griechischen Behörden bereits am (...) 2024 als Flüchtlinge anerkannt und erhielten gleichentags drei Jahre lang gültige Aufenthaltsbewilligungen (vgl. SEM-act. [...] -18/2). Sie suchten in Griechenland bereits am 22. De- zember 2023 um Asyl nach (vgl. SEM-act. [...] -8/1). Die Angabe in der Stellungnahme vom 17. September 2024, die Familie habe nach Erteilung des Schutzstatus keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten (vgl. SEM- act. [...] -15/4 S. 2), ist aufgrund der gesamten Aktenlage zu bezweifeln, denn sie hielt sich danach noch fünf Monate lang in Griechenland auf. Der Onkel des Beschwerdeführers gab gegenüber dem (...) an, er sei psy- chisch belastet und bereits in Griechenland beim Psychologen gewesen – er wünsche, dies in der Schweiz fortzuführen – (vgl. den ärztlichen Kurz- bericht vom 19. September 2024), was ebenso dagegenspricht, dass der Beschwerdeführer und seine Verwandten nach der Schutzgewährung in Griechenland auf sich alleine gestellt gewesen waren. Vom Beschwerde-

D-6237/2024 Seite 15 führer kann sodann erwartet werden, dass er sich nach einer Rückkehr nach Griechenland bei den griechischen Behörden und/oder Nichtregie- rungsorganisationen (NGOs) über Hilfsangebote erkundigt. Angesichts des Umstands, dass er keine Kenntnisse der griechischen Sprache hat, könnte er sich um eine Beschäftigung bemühen, bei der das Beherrschen der griechischen Sprache nicht vorausgesetzt wird. Den Akten sind ferner keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit gesundheitliche Probleme hat. Es ist somit nicht zu befürchten, dass seine Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge haben könnte. 6.2.4 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vermittelt aber kein Recht auf Aufenthalt in einem be- stimmten Staat. Es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Fami- lienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und da- mit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejeni- gen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahms- weise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein beson- deres Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. De- zember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank- heiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e, Urteil des EGMR Belli und Ar- quier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss dabei für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. die Urteile des BVGer F-1649/2022 vom 29. August 2024 E. 4.3, E-4896/2024 vom 12. August 2024 E. 8.2.4, F-4318/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.2 je m.w.H.) Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und

D-6237/2024 Seite 16 Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehö- rigen erbracht werden muss (vgl. Urteile des BGer 2C_279/2021 vom 16. November 2021 E. 4.2; 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. Urteil des BGer 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2, 2C_339/2019 vom 14. No- vember 2019 E. 3.5, 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Die Familie der Tante des Beschwerdeführers hält sich seit (...) in der Schweiz auf und wurde vom SEM mit Verfügungen vom 30. und 31. Okto- ber 2024 vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis eines der Familienmitglie- der seiner Tante von ihm im Sinne vorstehender Praxis hindeuten würde. Zwar ist sein Anliegen, nicht von seinen Verwandten getrennt zu werden, verständlich, für die Behandlung der physischen und psychischen Erkran- kungen der Familienmitglieder und die Betreuung beziehungsweise Pflege seines Onkels ist seine Anwesenheit in der Schweiz nicht unabdingbar. Sein Onkel und die (weiteren) Mitglieder der Familie seiner Tante werden hauptsächlich von deren volljähriger Tochter beziehungsweise Schwester, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, unterstützt. Der Ein- wand, die Cousine des Beschwerdeführers könne gewisse Bereiche der Pflege seines Onkels aus kulturellen Gründen nicht übernehmen, genügt nicht, um die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Seinem Onkel ist es zuzumuten, sich den hiesigen Lebensbedingungen anzupassen und notwendige Hilfe- leistungen von seiner Tochter oder dafür ausgebildeten Fachpersonen an- zunehmen. Die Kontaktpflege des Beschwerdeführers zur Familie seiner Tante wird mithilfe von modernen Kommunikationsmitteln weiterhin mög- lich sein, auch wenn der Kontakt nicht so eng gelebt werden kann, wie dies bei seinem Verbleib in der Schweiz der Fall wäre. Die Beziehung des Be- schwerdeführers zu seinem Onkel und zur Familie seiner Tante fällt somit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV. 6.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grie- chenland ist demnach als zulässig zu qualifizieren. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

D-6237/2024 Seite 17 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Diese Vermutung gilt in Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vul- nerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt auch diesbezüglich der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhalts- punkte dafür vorzubringen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechen- land dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 6.3.3 Die Prüfung der Akten und der Vorbringen in der Beschwerde erge- ben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Grie- chenland nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Er ist ein (...)- jähriger gesunder Mann, der gut vier Monate als anerkannter Flüchtling in Griechenland verbrachte. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflo- sigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Aus diesen geht auch nicht hervor, dass ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbe- dingungen vorenthalten worden wären. Hinsichtlich allfälliger in Zukunft eintretender gesundheitlicher Probleme ist festzustellen, dass auch in der Schweiz Termine für medizinische oder therapeutische Behandlungen oft- mals nicht unmittelbar verfügbar sind, sofern es sich nicht um Notfälle han- delt. Vom Beschwerdeführer darf erwartet werden, dass er sich bei Unter- stützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderli- che Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. NGOs können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Es kann diesbezüglich auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ein- wände in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Würdigung zu füh- ren und dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die geltende Legalvermu- tung umzustossen. Bei ihm handelt es sich nicht um eine äusserst vul- nerable Person im Sinne des massgeblichen Referenzurteils, die an schweren Krankheiten leidet und bei der der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist, da er den Akten gemäss bei guter Gesundheit ist. Er ist volljährig und damit nicht in einem

D-6237/2024 Seite 18 per se besonders verletzlichen Alter. Schliesslich ist es ihm zuzumuten, sich bei allfälligen Problemen an die griechischen Behörden zu wenden. 6.3.4 Der Beschwerdeführer vermag die Vermutung, der Vollzug der Weg- weisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzu- stossen. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Rückkehr nach Griechenland für den Beschwerdeführer nicht einfach ist. Insgesamt ge- lingt es ihm jedoch nicht, die Vermutung zu entkräften, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegwei- sungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat zumutbar ist. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es den um Schutz ersuchenden Personen nicht freisteht, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. 6.5 Nachdem der Beschwerdeführer die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht kein Raum für die Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Griechen- land. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als möglich, da die griechi- schen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 19. Sep- tember 2024 zugestimmt haben und er in Griechenland über eine bis am (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 6.7 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsver- fügung vom 8. Oktober 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6237/2024 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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Zitate

Gesetze

25

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 6a AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 29 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 36 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 108 AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 8 BV
  • Art. 13 BV
  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

16