Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-6188/2018
Entscheidungsdatum
14.11.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-6188/2018

Urteil vom 14. November 2018 Besetzung

Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 27. September 2018 / N (...).

D-6188/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 31. März 2010 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Mit Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2015 wurde das Gesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen. Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil D-7330/2015 vom 10. Januar 2017 ab. B. Am 7. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsge- such ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 6. Februar 2018 abgewie- sen wurde. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-1508/2018 vom 12. April 2018 ab. C. Am 17. August 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwä- gungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 27. September 2018 – eröffnet am

  1. Oktober 2018 – wies das SEM dieses Gesuch ab, erklärte die Verfügung vom 5. Oktober 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer diese Ver- fügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an- fechten und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei unter Kosten- folge aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläu- fig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdefüh- rer um die unentgeltliche Rechtspflege sowie um die Ausrichtung einer an- gemessenen Parteientschädigung. E. Am 31. Oktober 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Weg- weisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

D-6188/2018 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der Erwägung 5 – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor- liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet. 4. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegen- dem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

D-6188/2018 Seite 4 5. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der ein Wiederer- wägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte- leingabe Asyl begehrt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Schliesslich hat der Beschwerdeführer sich in sei- nem Wiederwägungsgesuch an die Vorinstanz lediglich auf eine nachträg- liche Veränderung der Sachlage im Sinne von Vollzugshindernissen beru- fen und die Vorinstanz hat zu Recht auch nur eine solche geprüft. Insofern der Beschwerdeführer nun aber in seiner Rechtsmitteleingabe die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, liegt ebenso eine unzulässige Er- weiterung des Streitgegenstandes vor. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 6. Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (unrichtige und unvollstän- dige Sachverhaltsfeststellung) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz würdigte im angefochte- nen Entscheid die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vor- instanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rü- gen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 7.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an

D-6188/2018 Seite 5 eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn vorgebracht wird, die Umstände hätten sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert, oder wenn der Gesuchsteller erheb- liche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, welche ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder welche schon damals geltend zu ma- chen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlas- sung bestand. Nicht einzutreten hingegen ist auf ein Wiedererwägungsge- such, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe ange- führt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren ge- gen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. 8. 8.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Ver- fügung vom 5. Oktober 2015 zu beseitigen vermöchten. Würden medizini- sche Gründe vorgebracht, so sei von einer konkreten Gefährdung nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische (oder psychiatrische) Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohlichen Situation führe. Laut den Arztberich- ten sei beim Beschwerdeführer unter anderem eine schwere depressive Episode mit suizidalen Gedanken und eine posttraumatische Belastungs- störung diagnostiziert worden. Bezugnehmend auf die Suizidalität sei fest- zuhalten, dass Art. 3 EMRK einen Signatarstaat nicht dazu verpflichte, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- weisung Abstand zu nehmen. Es sei sodann Sache der behandelnden Ärzte auf die Wiedererlangung der Reisefähigkeit hinzuarbeiten und suizi- dalen Tendenzen entgegenzuwirken. Es stehe ihm ausserdem grundsätz- lich die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe zu beantragen, um in einer ersten Phase die Behandlungskosten bezahlen zu können. Ausserdem habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1508/2018 vom 12. April 2018 da- rauf hingewiesen, dass eine psychiatrische Behandlung auch in Sri Lanka möglich sei und die psychischen Probleme offensichtlich im Zusammen- hang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug stünden. Der Umstand, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei, führe nicht zur Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass dem Arztbericht der B._______ vom (...) Mai 2018 entnommen werden könne, dass beim

D-6188/2018 Seite 6 Beschwerdeführer eine akute Suizidalität bei mindestens mittelgradiger Depression auf dem Boden einer bekannten posttraumatischen Belas- tungsstörung (PTBS) vorliege. Die PTBS sei im Frühjahr 2018 vom C._______ objektiv in einem wissenschaftlichen Verfahren gemäss Vorga- ben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) seriös untersucht und festge- stellt worden. Die PTBS sei aufgrund von schweren Taten, welche der Be- schwerdeführer während dem Bürgerkrieg in seinem Herkunftsland sowie in Indien als Mitglied einer Befreiungsorganisation erlitten habe, entstan- den. Die Diagnose mittelgradige depressive Erkrankung sei durch seine Perspektivenlosigkeit und anhaltende Einsamkeit bedingt und anhaltend. Dem standardisierten Bericht der B._______ vom (...) September 2018 könne ebenso entnommen werden, dass er an den Folgen einer schweren PTBS und schweren depressiven Episode sowie an (...) leide und dass der Verdacht auf ein (...) bestehe. Fachpersonen hätten festgestellt, dass er bis auf weiteres behandlungsbedürftig und seine Prognose sehr ungünstig sei. Eine Wegweisung oder Ausschaffung würde eine massive Verschlech- terung zur Folge haben und es bestünde die konkrete Gefahr, dass Flash- backs konkrete suizidale Gedanken und insbesondere den Suizid auslösen würden. Dem Arztbericht der B._______ vom (...) September 2018 könne ergänzend entnommen werden, dass zwischen der PTBS und der schwe- ren depressiven Erkrankung ein unmittelbarer Kausalzusammenhang be- stehe. Zudem benötige er bis auf weiteres verschiedene Medikamente, de- ren Absetzung konkret zu suizidalen Gedanken beziehungsweise zum Su- izid führen könnte. 9. 9.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angesichts des Sachurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1508/2018 vom 12. Ap- ril 2018 lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage geltend machen kann. Er beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf eine Ver- schlechterung seines gesundheitlichen Zustandes. In seinem Wiedererwägungsgesuch hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan, inwiefern eine erhebliche Verschlechterung des Gesund- heitszustandes seit dem 12. April 2018 eingetreten sein soll. Denn aus den eingereichten Arztberichten geht nicht hervor, dass die darin beschriebe- nen gesundheitlichen Probleme innerhalb dieses Zeitraums aufgetreten wären respektive sich in einem wiedererwägungsrechtlich relevanten Masse verschlimmert hätten. Vielmehr wurde das Vorliegen der psychi- schen Beschwerden (PTBS, Depression) bereits im Rahmen des ersten

D-6188/2018 Seite 7 Wiedererwägungsverfahrens vorgetragen und vom Bundesverwaltungsge- richt beurteilt. Diesbezüglich wurde im Urteil D-1508/2018 festgestellt, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS im Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka steht und dass die PTBS im Zusammenhang mit einem negativen Asylentscheid dem Weg- weisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 EMRK entgegensteht und im Übrigen eine psychiatrische Behandlung auch in Sri Lanka möglich wäre (a.a.O. S. 8 f.). Die beim Beschwerdeführer festgestellte (...) stellt kein Voll- zugshindernis dar und lässt sich auch in seinem Heimatstaat behandeln, zumal sie gemäss dem Arztbericht vom (...) September 2018 durch eine medikamentöse Therapie normalisiert werden konnte. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangswei- sen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Praxis nicht Abstand zu nehmen ist, so- lange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung ge- troffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Einer allfälligen Suizidalität ist im Rahmen der Vollzugsmo- dalitäten Rechnung zu tragen. Der Wegweisungsvollzug ist unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten. Der Be- schwerdeführer ist bei der Rückführung soweit nötig ärztlich zu begleiten und ihm sind allenfalls benötigte Medikamente im Sinne einer Erstversor- gung mitzugeben. Nach dem Gesagten liegt vorliegend keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. Mit vorliegenden Entscheid fällt der am 31. Okto- ber 2018 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin. 11. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aus- sichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

D-6188/2018 Seite 8 im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Ge- such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG) mangels des Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls ab- zuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-6188/2018 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

Zitate

Gesetze

18

AsylG

  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 110a AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG
  • Art. 111b AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

EMRK

  • Art. 3 EMRK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 56 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

5
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-1508/2018
  • D-3574/2016
  • D-6188/2018
  • D-7330/2015