Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-6076/2022
Entscheidungsdatum
24.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-6076/2022 und D-6105/2022

U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz.

Parteien

A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (D-6076/2022) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS; D-6105/2022); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022 / N (...).

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am (...) geboren zu sein. A.b Am 27. Juli 2022 fand die Erstbefragung (EB) unbegleiteter minderjäh- riger Asylsuchender (UMA) und am 31. August 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater habe die Familie bereits früh für eine andere Frau verlassen und lebe aktuell in den Verei- nigten Arabischen Emiraten; sie hätten keinen Kontakt mehr. Nach dem Auszug seines Vaters habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder in ih- rem Haus in B._______ gelebt. Zu Beginn seiner Sekundarschulzeit habe auch seine Mutter das Haus verlassen und neu geheiratet, weil sie Prob- leme mit seinem alkohol- und drogenabhängigen Bruder gehabt habe. Er habe nicht mit seiner Mutter mitgehen können, weil ihr neuer Ehemann das nicht erlaubt habe. Folglich sei er mit seinem (...)-jährigen Bruder im Haus geblieben. In der zweiten Sekundarschulklasse habe er die Schule auf Ver- langen seines Bruders abbrechen und auf dem (...) und abends in einem (...) arbeiten müssen; im Sommer habe er zudem (...) verkauft. Sein Bru- der habe ihn geschlagen und stets versucht, Mädchen nach Hause zu brin- gen. Er habe dann jeweils das Haus – sie hätten im Keller gewohnt – ver- lassen müssen, damit sein Bruder alleine mit den Mädchen sein konnte. Er (Beschwerdeführer) habe praktisch alles alleine gemacht. Wenn er Geld verdient habe, habe sein Bruder es ihm unter Gewaltanwendung abge- nommen. Einmal habe sein Bruder versucht, ihn mit einem Messer zu ste- chen, woraufhin er 15 Tage lang nicht nach Hause zurückgekehrt sei. Sein Bruder habe ihn so oft aus dem Haus geworfen, dass er zwischen (...) und (...) mehr oder weniger auf der Strasse gelebt habe. Wenn er nicht gear- beitet habe, habe er vom Müll essen müssen. Zudem habe er Probleme gehabt, weil betrunkene Erwachsene zu seinen Schlafplätzen gekommen seien. Sie hätten ihn belästigt und einer habe Anstalten gemacht, ihn zu vergewaltigen. Als sein Freund B._______ verlassen habe, sei er mit ihm gegangen. Er sei zwei Jahre nach dem Schulabbruch im Alter von (...) Jah- ren aus Algerien ausgereist. A.c Am 12. September 2022 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Ver- fahren. Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2022 dem Kanton C._______ zugewiesen.

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 3 A.d Am (...) erstellte das Institut für Rechtsmedizin (...) im Auftrag des SEM ein Altersgutachten, beruhend auf der drei Säulen Analyse (körperli- che, radiologische und zahnärztliche Untersuchung) zur Altersbestim- mung. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass das vom Beschwerdefüh- rer angegebene Lebensalter mit den erhobenen Befunden nicht zu verein- baren, eine Minderjährigkeit aber möglich sei. A.e Am 28. September 2022 respektive am 13. Oktober 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS). A.f In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 hielt der Beschwerde- führer am Geburtsdatum vom (...) fest und teilte mit, es sei ihm zwischen- zeitlich gelungen, eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu beschaffen, wel- che dieses Geburtsdatum bestätige. Es sei stossend, dass das SEM das Altersgutachten als Indiz für eine Volljährigkeit werte, nachdem im Alters- gutachten festgehalten werde, dass sich die Vollendung des 18. Lebens- jahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse, das Vorliegen der Minderjährigkeit hingegen möglich sei. Der Stellungnahme war die Kopie einer Geburtsurkunde beigelegt. A.g Am 2. Dezember 2022 wurde das Mutationsformular für die neue Hauptidentität des Beschwerdeführers im ZEMIS mit dem Geburtsdatum (...) (mit einem Bestreitungsvermerk) erfasst. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 – eröffnet am 6. Dezember 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zu- dem stellte es fest, sein Geburtsdatum werde im ZEMIS mit Bestreitungs- vermerk als der (...) erfasst. Schliesslich verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerde- führer. C. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 (Poststempel) erhob der Beschwer- deführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) auf den (...)

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 4 zu berichtigen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der Vollmacht vom (...), eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine ausgedruckte E-Mail vom (...) (Anfrage Sozialhilfebestätigung). D. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des Asyls und der Wegweisung entscheidet das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 5 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 50 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, vorliegend im Übrigen nach Art. 49 VwVG. 3.2 Praxisgemäss wurde nach Eingang der Beschwerde das Beschwerde- verfahren betreffend die Datenänderung im ZEMIS (D-6105/2022) vom Be- schwerdeverfahren betreffend Asyl und Wegweisung (D-6076/2022) ge- trennt. Aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs kann jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des BVGer E-1294/2022 / E-1315/2022 vom 12. April 2022 E. 2.2). 3.3 In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VwVG – da es sich wie nachstehend aufgezeigt um eine zum vornherein unbe- gründete Beschwerde handelt – sowie Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Nachfolgend wird zunächst auf das strittige Geburtsdatum des Beschwer- deführers und sein Rechtsbegehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS eingegangen. Danach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügt hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 6 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-966/2022 vom 11. März 2022 E. 3.2). 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Anga- ben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sol- len oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlas- sen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 7 5.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu be- lassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5). 5.6 Im Asylverfahren ist dagegen die Minderjährigkeit von der asylsuchen- den Person zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist die Minderjäh- rigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die ge- suchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstan- ziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit aus- zugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1). 6. 6.1 Das SEM begründete die Anpassung des Geburtsdatums des Be- schwerdeführers in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Indizien, welche für die Volljährigkeit sprechen, insgesamt die Indizien zugunsten der Minderjährigkeit überwiegen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht stringent und schlüssig erklären können, weshalb er bis zur Stellung- nahme zum rechtlichen Gehör vom 28. Oktober 2022 – somit über mehrere Monate – keinerlei Identitätsdokumente habe einreichen können. Seine Er- klärung, er habe keine Ausweispapiere auf die Reise mitgenommen, weil das Boot, auf welchem er nach Europa gereist sei, sehr klein und das Ri- siko der Überfahrt gross gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch seine Begründung, aufgrund fehlender Zeit habe er sich nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass bemüht, scheine nicht nachvollziehbar. Der Be- schwerdeführer habe zudem während des Verfahrens angegeben, er könne seine Geburtsurkunde und Schulzeugnisse einreichen, auf welchen das Geburtsdatum stehe. Auf Nachfrage habe er später angegeben, dass er versucht habe, diese zu organisieren, was ihm aber nicht gelungen sei, da sein Bruder alle seine Sachen weggeworfen habe. Das schliesslich ein- gereichte Foto einer Geburtskunde vermöge die Zweifel an seinem Alter

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 8 nicht umzustossen, zumal er nicht aufgezeigt habe, weshalb er doch plötz- lich eine Kopie habe auftreiben können. Das Dokument könne zudem man- gels fälschungssicherer Merkmale einfach gefälscht werden. Gemäss Aus- kunft der Länderanalyse habe die algerische Polizei in den vergangenen Jahren regelmässig Personen wegen Dokumentenfälschung festgenom- men. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, sein Alter mittels gehaltvoller Angaben glaubhaft zu machen. Auf die Nachfragen, weshalb er sein Alter kenne, habe er jeweils lediglich bemerkt, dass er dieses von der Schule her wisse. Später habe er angegeben, dass er sein Alter bereits vorher gewusst habe, wobei er wieder bloss oberflächliche Angaben habe machen können. Zudem habe er sich widersprochen, indem er einerseits angegeben habe, seine Mutter sei im Jahr (...) oder (...) weggezogen und andererseits ausgeführt habe, er sei beim Wegzug seiner Mutter (...) oder (...) Jahre alt gewesen, was gemäss seinem angegebenen Geburtsalter erst im Jahr (...)/(...) der Fall gewesen wäre. Insgesamt bestünden erheb- liche Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, woran auch die grundsätzlich widerspruchslosen Angaben zur Schulbildung nichts zu ändern vermöchten. Das Altersgutachten habe ein Mindestalter im Unter- suchungszeitpunkt von (...) Jahren festgestellt, womit das vom Beschwer- deführer angegebene Alter nicht zutreffen könne. Es stelle – insbesondere im Hinblick auf die mittleren Werte und die Standardabweichungen der ein- zelnen Untersuchungen – ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit dar. Beim Mindestalter handle es sich lediglich um das tiefst mögliche Alter und nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, er habe im Ver- lauf des Asylverfahrens stets das gleiche Alter angegeben. Seine Aussa- gen seien in dieser Hinsicht widerspruchslos und in sich schlüssig. Auch sei er beim Eintritt in das Bundesasylzentrum (BAZ) als minderjährig ein- gestuft worden. Zwar sei dem SEM zuzustimmen, dass seine Aussagen nicht besonders ausführlich ausgefallen seien; in Anbetracht der Biografie, seiner schwierigen Kindheit sowie der niedrigen Schulbildung sei das aber nicht weiter erstaunlich. Auch sei es für ihn äusserst schwierig gewesen, im Nachhinein weitere Informationen zu beschaffen, da er keinen Kontakt zu seiner Familie mehr habe. Bei der eingereichten Geburtsurkunde handle es sich zwar nur um eine Kopie, trotzdem sei dies ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Angaben. Es sei nicht möglich gewesen, die Geburts- urkunde früher einzureichen; es sei ihm erst über einen Bekannten gelun- gen, Kontakt zu seinem Bruder aufzunehmen und die Kopie zu beschaffen. Erst dannzumal habe sich auch herausgestellt, dass der Bruder nicht sämt- liche Unterlagen weggeworfen und zumindest noch die Geburtsurkunde

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 9 gehabt habe. Im Altersgutachten werde das Vorliegen einer Minderjährig- keit als möglich erachtet. Es erscheine deshalb stossend, dass das SEM das Altersgutachten als Indiz für die Volljährigkeit werte. Die untersuchten Bereiche im Altersgutachten würden seine Aussagen stützen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Altersgutachten höchstens als fragliches Indiz für die Volljährigkeit zu werten. Sein ange- gebenes Alter decke sich mit den Angaben im Altersgutachten, weshalb dieses vielmehr ein Hinweis auf die Richtigkeit seiner Altersangaben sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Anhaltspunkte spreche eine Mehrheit der Faktoren für seine Minderjährigkeit. 7. 7.1 Zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers wurde vom Institut für Rechtsmedizin der (...) im Auftrag des SEM ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt. Medizinische Altersabklärungen stellen je nach Ergeb- nis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Unter- suchung sind dabei grundsätzlich – anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung – zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewich- tung der Resultate der Untersuchungen definiert. Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztli- chen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich anhand der medizini- schen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen. Dies gilt auch dann, wenn das Maximalalter bei bei- den oder einer der beiden Methode darüber liegt. In derartigen Fällen sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteil des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 4.3.1). 7.2 Der medizinischen Altersabklärung des Instituts für Rechtsmedizin (...) zufolge liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss der Schlüs- selbein- respektive Skelettaltersanalyse (Radiologische Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke) bei (...) respektive (...) Jahren (je nach Studie). Die zahnärztliche Untersuchung ergab ein Mindestalter von (...) Jahren. Das medizinische Altersgutachten kommt demnach sowohl bei der Schlüsselbein- bzw. Skelettaltersanalyse als auch bei der zahnärztli- chen Untersuchung auf ein Mindestalter unter 18 Jahren im Zeitpunkt der Abklärung. Damit ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als sich anhand des Gutachtens keine verlässliche Aussage dazu machen

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 10 lässt, ob die dargelegte Minderjährigkeit oder die vom SEM behauptete Volljährigkeit wahrscheinlicher ist. Hingegen sagt das Altersgutachten durchaus etwas darüber aus, ob das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum ([...]) oder das vom SEM behauptete Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher ist. In der Zusammenschau der Befunde geht das Alters- gutachten nämlich von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung aus und gelangt zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer dargelegte Geburtsdatum vom (...) nicht zutreffen kann. Demgegenüber lässt sich dem IRM-Gutachten nichts ent- nehmen, was gegen das vom SEM eingetragene Geburtsdatum spricht. 7.3 Angesichts dessen, dass gemäss Altersgutachten das vorgebrachte Geburtsdatum vom (...) nicht zutreffen kann, ist der Argumentation des Be- schwerdeführers die Grundlage entzogen und es bestehen gravierende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit, welche durch das unstimmige Aussa- geverhalten des Beschwerdeführers bestärkt werden. Seine Angaben zum Alter, zur Schulzeit und zur Ausreise enthalten bloss grobe Datenangaben, welche sich zudem widersprechen. So gab er an der Erstbefragung vom 27. Juli 2022 an, als seine Mutter das Haus verlassen habe, sei er (...) oder (...) Jahre alt und in der ersten Sekundarschule gewesen sei (vgl. act. SEM 1178725-16/15 Ziff. 1.16.04). Demzufolge wäre dies – ausgehend von dem behaupteten Geburtsdatum am (...) – im Jahr (...) oder (...) gewesen. Spä- ter in der Anhörung vom 31. August 2022 gab er an, seine Mutter sei im Jahr (...) oder (...) weggegangen (vgl. act. SEM 1178725-20/16 F102). Vor dem Hintergrund, dass der Auszug der Mutter für den Beschwerdeführer, der angeblich in der Folge alleine mit seinem drogen- und alkoholsüchtigen Bruder gelebt hat, ein einschneidender Moment gewesen sein dürfte, darf erwartet werden, dass er den Zeitpunkt des Auszugs kennt. Entsprechend kommt der voranstehenden Unstimmigkeit eine gewichtige Bedeutung zu. Seine weiteren Angaben zu seiner Biografie widersprechen sich zwar nicht, ihnen fehlt aber – wie erwähnt – der Detaillierungsgrad, welcher die Aus- sagen überprüfbar machen würde, weshalb diese Angaben die erwähnten Zweifel nicht beseitigen können. 7.4 Die zu den Akten gereichte Geburtsurkunde liegt nicht im Original vor, weshalb ihr Beweiswert von vorneherein gering ist. Überdies enthält sie keine Sicherheitsmerkmale und kann deshalb einfach gefälscht werden. Zudem könnte selbst bei einem Originaldokument – wie vom SEM zutref- fend erkannt – nicht ohne Weiteres von der Richtigkeit der Angaben oder dessen Echtheit ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1294/2022 vom 12. April 2022 E. 5.2.3). Ferner wecken die dargelegten Umstände

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 11 zum Erhalt der Geburtsurkunde Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments, nachdem der Beschwerdeführer zuvor dargelegt hatte, dass sein Bruder alle seine Dokumente weggeworfen habe (vgl. act. SEM 1178725-20/16 F25). Die Erklärung auf Beschwerdeebene, es habe sich erst herausge- stellt, dass sein Bruder nicht sämtliche seiner Unterlagen weggeworfen habe, als ein Bekannter mehrfach Kontakt zu seinem Bruder aufgenom- men habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal auch dieser Sachverhalt erneut nicht weiter ausgeführt wurde. 7.5 Weder die Angaben des Beschwerdeführers noch das eingereichte Foto der Geburtsurkunde sind folglich geeignet, die Resultate aus dem Al- tersgutachten, wonach das angegebene Alter des Beschwerdeführers nicht zutreffen könne, umzustossen. 7.6 Insgesamt ist weder die Richtigkeit der vom SEM im ZEMIS eingetra- genen Personalien (geboren am [...]) noch diejenigen vom Beschwerde- führer (geboren am [...]) bewiesen. Unter Berücksichtigung aller Indizien ist jedoch davon auszugehen, dass das vom SEM angenommene Geburts- datum wahrscheinlicher ist, als das vom Beschwerdeführer behauptete. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen. Einen Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. Der Umstand, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburts- tag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlich- keit nicht richtig ist, lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum un- bekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Ge- burtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Ok- tober 2020 E. 5.4). Der Beschwerdeführer vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.7 Die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfü- gung (Datenänderung im ZEMIS) ist somit abzuweisen. 7.8 Entsprechend dem Gesagten ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer volljährig ist; die geltend gemachte Minderjährigkeit ist nicht glaubhaft. Auch wenn das Altersgutachten grundsätzlich kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist, ist auch bei der Frage nach der Volljährigkeit darauf hinzuweisen, dass das Altersgutachten der Argu- mentation des Beschwerdeführers die Grundlage entzieht. Dazu kommt, dass die Geburtsurkunde auch nicht zum Beweis seiner Minderjährigkeit

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 12 taugt und sich der Beschwerdeführer nicht widerspruchsfrei und substan- ziiert zu seiner Biografie äusserte. Es bestehen folglich erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist. 8. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, ihn aus der Schweiz weggewiesen und den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat. 8.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9. 9.1 Zum Asylpunkt führte das SEM aus, die geltend gemachten Handlun- gen des Bruders seien aus flüchtlingsrechtlicher Perspektive nicht relevant. Den kriminellen Handlungen liege kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde, sondern persönliche Interessen beziehungsweise familiäre Streitigkeiten. Ergänzend sei festzuhalten, dass es sich bei den geltend gemachten Handlungen nicht um eine staatliche Verfolgung handle, son- dern um Nachteile durch Dritte. Übergriffe durch Drittpersonen würden auch in Algerien grundsätzlich strafbare Handlungen darstellen. Entspre- chende Straftaten würden im Rahmen der Möglichkeiten verfolgt und ge- ahndet. Es wäre folglich zumutbar gewesen, bei den Behörden um Schutz zu ersuchen, zumal den Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei Prob- leme mit den Behörden oder Hinweise, dass er Nachteile seitens der Be- hörden zu befürchten hätte, zu entnehmen seien. Es könne den algeri- schen Behörden somit weder der Vorwurf eines mangelnden Schutzwillens noch einer mangelnden Schutzfähigkeit gemacht werden, nachdem der Beschwerdeführer nicht versucht habe, Schutz zu erhalten. Auch unter die- sem Aspekt sei das Vorbringen flüchtlingsrechtlich als nicht relevant zu qualifizieren. 9.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, er habe sein Heimatland aufgrund seiner prekären Lebenssituation verlassen. Er sei

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 13 von seiner Familie ausgestossen worden und habe keinerlei Unterstützung durch die staatlichen Behörden erhalten. 10. 10.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, vermögen die angeblich in Al- gerien erlebten Nachteile (der Beschwerdeführer sei von seinem Bruder geschlagen worden, der Bruder habe versucht, ihn mit einem Messer zu stechen, habe ihm unter Gewalt Geld abgenommen und betrunkene Er- wachsene hätten ihn [sexuell] belästigt) – unabhängig von der Glaubhaf- tigkeit – keine Asylrelevanz zu entfalten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern den angeblichen Übergriffen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu- grunde liegen könnte (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen wäre der Be- schwerdeführer gehalten, sich bei einer allfälligen Gefährdung durch Dritte an die algerischen Behörden zu wenden und um Unterstützung zu ersu- chen, zumal es sich bei Algerien um einen grundsätzlich schutzfähigen Staat handelt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6092/2022 vom 5. Januar 2023 E. 6.1). Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, die Behörden in Algerien würden nicht helfen, überzeugt nicht. Diesbezüglich ist festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer in Algerien nie versucht habe, sich an die Behörden zu wenden (vgl. act. SEM 1178725-20/16 F93 ff.). 10.2 Offensichtlich nicht flüchtlingsrelevant sind im Weiteren auch die sonstigen vorgebrachten Lebensumstände in Algerien (der Beschwerde- führer sei von der Familie verlassen worden und habe faktisch auf der Strasse gelebt). 10.3 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 14 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 12.2 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 12.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 12.2.3 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich kon- krete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 12.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5031/2022 vom 6. Januar 2023 E. 8.2.1). 12.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, junger, volljähriger und alleinstehender Mann ist, der sein

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 15 ganzes Leben in B._______ verbracht hat. Zudem verfügt er gemäss eige- nen Angaben über eine siebenjährige Schulbildung (vgl. act. SEM 1178725-16/15 Ziff. 1.06) und über berufliche Erfahrung; vor seiner Aus- reise hat er angeblich während zwei Jahren in einem (...) und auf dem (...) gearbeitet (vgl. act. SEM 1178725-16/15 Ziff. 1.17.04) sowie im Sommer (...) verkauft (vgl. act. SEM 1178725-20/16 F67). Unabhängig von seiner angeblichen schwierigen Familiensituation hat seine Mutter ihn und seinen Bruder finanziell unterstützt (vgl. act. SEM 1178725-16/15 Ziff. 1.17.04 und act. SEM 1178725-20/16 F101 f.) und auch andere Leute, die seine Situa- tion kannten, haben ihm geholfen (vgl. act. SEM 1178725-16/15 Ziff. 1.17.04). Es darf vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht auf sich allein ge- stellt sein wird. Insgesamt ist – auch wenn seine Situation nicht leicht sein dürfte – nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. 12.3.4 Der Beschwerdeführer verfügt über die Fähigkeiten und Möglichkei- ten, in Algerien eine Lebensgrundlage aufzubauen, ohne in die alte Wohn- struktur mit seinem Bruder zurückkehren zu müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bereits gelungen ist, sich von seinem Bruder zu lösen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr durch den Bruder das Fortkommen verunmöglicht werde. Sollte sein Bruder ihn erneut behelligen oder ihm sein Geld abnehmen wollen, ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an die algerischen Behörden zu wen- den (vgl. vorstehende Erwägungen E. 9.1). 12.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 16 13. Die Beschwerde gegen die Dispositivziffern 1–5 der angefochtenen Verfü- gung (Asyl- und Wegweisung) ist somit ebenfalls abzuweisen. 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. 15. 15.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 15.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwer- debegehren – sowohl den vorinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsent- scheid als auch die Datenänderung im ZEMIS betreffend – bereits bei der Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und somit auch der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) respektive der amtli- chen Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) nicht erfüllt. Die entspre- chenden Gesuche sind abzuweisen. 15.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 16. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid (Verfahren D-6076/2022) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS (Verfahren D-6105/2022) wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un- entgeltlichen respektive amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sowie den EDÖB.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-6076/2022 und D-6105/2022 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

35

Gerichtsentscheide

12
  • BGE 140 III 61019.11.2014 · 399 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • 1C_709/201712.02.2019 · 84 Zitate
  • A-1338/2020
  • A-3246/2021
  • D-6076/2022
  • D-6105/2022
  • D-966/2022
  • E-1294/2022
  • E-1315/2022
  • E-5031/2022
  • E-6092/2022