B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-6015/2022
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.
Parteien
A._______, geboren am (...) (Datumseintrag bestritten), Afghanistan, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz (Änderung von Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022 / N (...).
D-6015/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 29. Juli 2022 in der Schweiz ein Asylge- such. Dabei gab er an, er sei am (...) 2005 (Personalienblatt) beziehungs- weise am (...) 2005 (Erstbefragung) geboren und damit minderjährig. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) Juni 2022 in Bulgarien und am (...) Juli 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. C. Am (...) August 2022 gelangte das SEM mit Informationsersuchen bezüg- lich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers an Bulgarien und Öster- reich, in denen es jeweils um Informationen zum angegebenen Alter und zu allfälligen abgegebenen Dokumenten ersuchte. Am (...) August 2022 antworteten die bulgarischen Behörden, der Be- schwerdeführer sei aufgrund seiner in Bulgarien gemachten Angaben als erwachsene Person mit dem Namen B._______ und dem Geburtsdatum (...) Mai 2004 registriert. Am (...) August 2022 antworteten die österreichischen Behörden, dass der Beschwerdeführer in Österreich als unbegleiteter Minderjähriger mit dem Namen C._______ (Anm.: phonetisch sehr ähnlich zu A.) und dem Geburtsdatum (...) Januar 2005 registriert sei. Die geplante Altersfeststel- lung sei aufgrund seines Untertauchens nicht durchgeführt worden. D. Am 23. September 2022 führte das SEM eine Erstbefragung für unbeglei- tete Minderjährige (EB UMA) durch. Es stellte dem Beschwerdeführer Fra- gen zur Biographie, Identitätsdokumenten, der Familie und Ausreise sowie zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen. Zudem wurde dem Be- schwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der unterschiedlichen Altersan- gaben in Bulgarien und Österreich sowie aufgrund seines Aussehens eine rechtsmedizinische Altersabklärung durch das Institut D. in E._______ durchgeführt werde. In diesem Zusammenhang wurden ihm medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt. Anlässlich der EB UMA zeigte der Beschwerdeführer Fotos eines Impfausweises, der den (...) 1384 (Anm.: islamischer Zeitrechnung – entspricht dem [...] April 2005) als Geburtsdatum ausweist, welche zu den Akten genommen wurden.
D-6015/2022 Seite 3 E. Am (...) September 2022 ersuchte das SEM mit zwei separaten Übernah- meersuchen sowohl Bulgarien als auch Österreich um die Übernahme des Beschwerdeführers zur Durchführung des Asylverfahrens und verwies da- bei auf die Erfassung des Beschwerdeführers als volljährige Person durch die bulgarischen Behörden. F. Am (...) 2022 wurde durch das Institut D._______ in E._______ im Auftrag des SEM eine medizinische Altersabklärung durchgeführt (Altersgutachten vom [...] 2022), gemäss welcher sich für den Beschwerdeführer gestützt auf eine rechtsmedizinische körperliche Untersuchung, Röntgenbilder der Hand, einer Computertomographie der Schlüsselbeine und einer zahnärzt- lichen Altersschätzung durch das Zentrum F._______ in G._______ «ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren» ergebe. In Zusam- menschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdefüh- rer zum Zeitpunkt der Untersuchung ([...] 2022) ein Mindestalter von 17 Jahren und (...) Monaten, weshalb das von ihm angegebene Geburts- datum (Lebensalter 17 Jahre und [...] Monate) «gemäss der aktuellen wis- senschaftlichen Studienlage» zutreffen könne. G. Am (...) Oktober 2022 lehnten die österreichischen Behörden eine Über- nahme des Beschwerdeführers ab und wiesen darauf hin, dass sie «in An- betracht des Grundsatzes in dubio pro minore» der Ansicht seien, der Be- schwerdeführer sei als Minderjähriger zu betrachten. H. Am (...) Oktober 2022 übersandte das SEM das erstellte Altersgutachten an die bulgarischen Behörden und wies auf das am (...) 2022 gestellte Übernahmeersuchen hin. Am (...) Oktober 2022 lehnten die bulgarischen Behörden unter Hinweis auf ihre am (...) September 2022 versandte Ablehnung des am 7. Septem- ber 2022 von Österreich gestellten Übernahmeersuchens und die dadurch auf Österreich übergegangene Zuständigkeit eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab. I. Am (...) Oktober 2022 hielt das SEM in einer Aktennotiz fest, dass das Dublin-Verfahren aufgrund der ablehnenden Antwort der bulgarischen
D-6015/2022 Seite 4 Behörden beendet und ein nationales Asylverfahren durchgeführt werde, da «mit dem Ergebnis des Mindestalters im Altersgutachten von 17.6 Jah- ren» das Dublin-Verfahren mit Österreich nicht mehr weiterverfolgt werden könne. J. Im Rahmen der am 8. Dezember 2022 durchgeführten Anhörung stellte das SEM dem Beschwerdeführer unter anderem auch Fragen zu seinen Altersangaben in Bulgarien und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu ei- ner allfälligen Altersanpassung. Der Beschwerdeführer sprach sich dabei gegen die geplante Anpassung aus und begründete dies unter anderem damit, dass eine unterschiedliche Erfassung seines Geburtsdatums in Afghanistan und in der Schweiz für ihn Nachteile haben könne. K. Am 15. Dezember 2022 wurde der Entwurf des ablehnenden Asylentschei- des der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme aus- gehändigt. Zu diesem nahm er über seine Rechtsvertretung am 16. De- zember 2022 Stellung. L. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 – gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 29. Juli 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. In Dispositivziffer 8 dieser Verfügung hielt das SEM fest, die Hauptidentität im ZEMIS laute fortan «A._______, geb. 1. Januar 2004» und sei mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Die Änderung im ZEMIS erfolgte nach Ak- tenlage am 14. Dezember 2022. M. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 aus- schliesslich gegen den Eintrag des Geburtsdatums auf den 1. Januar 2004 im ZEMIS gemäss Dispositivziffer 8 der Verfügung des SEM beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfü- gung des SEM in der Dispositivziffer 8 sowie die Belassung seines Ge- burtsdatums im ZEMIS auf den (...) April 2005; eventualiter die Aufhebung der Dispositivziffer 8 und die Setzung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf
D-6015/2022 Seite 5 den (...) Januar 2005; subeventualiter die Aufhebung der Verfügung und eine Zurückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Darüber hinaus beantragte er, es sei festzustellen, dass die Dispositivziffer 8 der Verfügung das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und sein Geburtsdatum im ZEMIS während der Dauer des Beschwerdeverfah- rens auf den (...) April 2005 zu lauten habe sowie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut. Gleichzeitig wies es das Gesuch, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens das Geburtsdatum (...) April 2005 im ZEMIS unter der Rubrik Hauptidenti- tät zu belassen respektive dieses umgehend wieder einzutragen, ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2023 hielt das SEM hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. P. Mit Replik vom 17. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG).
D-6015/2022 Seite 6 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der gerügten ZEMIS-Änderung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die ange- fochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrich- tige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist es nicht an die Begründung der Begehren gebunden. 3. Aus den Akten geht hervor, dass seit dem 14. Dezember 2022 im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität der 1. Januar 2004 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers verzeichnet und mit einem Bestreitungsvermerk (ausgewiesen durch eine grafische Kennzeichnung des Datums) hätte ver- sehen werden sollen. Dieser ist allerdings im ZEMIS aktuell nicht sichtbar. Das zuvor an dieser Stelle geführte Datum ([...] April 2005) wird seither im ZEMIS unter der Rubrik einer Nebenidentität geführt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter die Feststellung einer Ver- letzung des rechtlichen Gehörs durch die Verfügung vom 19. Dezember 2022. Dabei bringt er vor, die Änderung der Daten im ZEMIS am 14. De- zember 2022 sei unter Verletzung seiner Verfahrensrechte vorgenommen worden. Er macht insbesondere geltend, er habe nicht ausreichend Gele- genheit gehabt, sich vor der Änderung des Geburtsdatums in der Rubrik Hauptidentität zu dieser zu äussern. Diese formelle Rüge ist vorab zu be- handeln, da sie zu einer Kassation führen kann. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.3 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass der Beschwerdefüh- rer mit seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere stösst. Ihm wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach die Ge- legenheit geboten, zu einer allfälligen Volljährigkeit und einer damit verbun- denen Anpassung seiner Daten Stellung zu nehmen. Dass ihm dazu auch
D-6015/2022 Seite 7 im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen erneut Fragen gestellt wur- den, ist entgegen der Beschwerdevorbringen in keiner Weise zu beanstan- den und widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Verfahrensfairness. Entsprechende Rückfragen sind zur Erstellung des Sachverhaltes vielmehr geboten und auf jeder Stufe des Verfahrens möglich. Dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht explizit erwähnt wurde, dass das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2004 angepasst werden könnte, spielt dabei keine we- sentliche Rolle. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die An- passung im ZEMIS bereits am 14. Dezember 2022 und damit kurz vor Er- lass der angefochtenen Verfügung erfolgte. Da der Erlass der Verfügung sowie die Anpassung im ZEMIS zeitlich sehr nah beieinander lagen, kann an dieser Stelle offen bleiben, wie das SEM korrekterweise vorzugehen hätte (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-333/2023 vom 20. Februar 2023 E. 6.3. sowie D-4665/2021 und D-4686/2021 vom 30. November 2022, anders jedoch Urteile A-3184/2022 vom 17. August 2022 E. 4.5; E-319/2023 vom 24. Januar 2023; E-6604/2023 vom 11. Dezember 2023; D-5818/2023 vom 21. Dezember 2023 oder E-270/2024 vom 11. März 2024). 4.4 Auch der Einwand, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es die Elemente zu wenig berücksichtigte, die für die Minderjährig- keit sprechen würden, vermag nicht zu überzeugen. Das SEM hat genü- gend dargelegt, weshalb es zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe die Volljährigkeit bereits erreicht und der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, sich eingehend mit den entsprechenden Argumenten auseinanderzusetzen. Ob diese Einschätzung zu Recht erfolgte, ist nicht Gegenstand der formellen Prüfung. 4.5 Immerhin ist anzumerken, dass die Befragung nur knapp den spezifi- schen Anforderungen zur Befragung von unbegleiteten Minderjährigen zu genügen vermag (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3 m.w.H.). Das Bemühen sei- tens der befragenden Person, zu Beginn der Anhörung ein Klima des Ver- trauens zu schaffen und eine wohlwollende und neutrale Haltung einzu- nehmen, kann nicht recht erkannt werden, wurde doch der Beschwerde- führer gleich zu Beginn, mit Widersprüchen und Ungereimtheiten konfron- tiert (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend act.] [...]). Den Protokollen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht in der Lage gewesen wäre, seine Lebensumstände vollständig darzustellen. Letztlich wurden dem Beschwerdeführer die wesentlichen Fragen gestellt und genügend Raum gegeben, entsprechende Aussagen zu machen. Von
D-6015/2022 Seite 8 einem ungenügend erstellten Sachverhalt oder der Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes kann daher nicht ausgegangen werden. 4.6 Der Antrag zur Aufhebung der Dispositivziffer 8 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen und das Gericht hat in der Sache selber zu entscheiden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetzt (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verord- nung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
D-6015/2022 Seite 9 Kann weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Per- sonendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist je- doch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Er- füllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet wer- den. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Daten zur Iden- tität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hin- gewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten be- stritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten an- schliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu lö- schen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum im Wesentlichen festgehalten, er sei nicht in der Lage gewesen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft und substantiiert darzulegen. Dies liege insbesondere an den unterschiedli- chen Daten, die er zu seinem Alter im Laufe des Verfahrens und seines Aufenthalts in Europa angegeben habe. So sei auf dem von ihm unter- schriebenen Personalienblatt – welches er gemäss der darauf festgehalte- nen Informationen selbst ausgefüllt habe – als Geburtstag der (...) Januar 2005 vermerkt. In der EB UMA habe er hingegen angegeben am (...) 1384 ([...] April 2005) geboren zu sein, und dazu ausgeführt, dass er dieses Da- tum von seiner Mutter erfahren habe, als er diese telefonisch kontaktiert habe. Das Telefonat habe etwa 20 Tage vor der EB UMA stattgefunden, in diesem Kontext habe er ausgeführt, seine Identitätsdokumente und seine Tazkira seien von den Taliban mitgenommen worden, weswegen sein Ge- burtsdatum lediglich in einem Koran zu finden gewesen sei.
D-6015/2022 Seite 10 Im Rahmen der EB UMA habe er darüber hinaus auf die Frage, welche Personalien er in Bulgarien angegeben habe, gesagt, er habe sich in Bul- garien mit dem Alter von 17 Jahren und mit den gleichen Personalien wie in der Schweiz registriert. In Wirklichkeit sei er jedoch in Bulgarien unter den Personalien B., geboren am (...) Mai 2004, registriert worden, weshalb ihm dieser Widerspruch vorgehalten worden sei. Auf den Vorhalt habe er angegeben, der Dolmetscher in Bulgarien habe Paschtu gespro- chen und er habe diesem einfach gesagt, dass er minderjährig sei. Der Dolmetscher habe dann von sich aus das Geburtsdatum mit dem (...) Mai 2004 erfasst. Im Kontext der Fragen nach dem Alter habe er zudem ange- geben, ihm sei das Alter seines Bruders H. nicht bekannt. Seine Schwestern I.______ und J._______ seien (...) und (...) Jahre alt. Diese unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, das Fehlen von rechtsgenüglichen Dokumenten, die seine Angaben hätten be- stätigen können sowie der Fakt, dass er in Bulgarien als volljährige Person mit einem anderen Geburtsjahr registriert sei, hätten für das SEM auf ein anderes als das vom Beschwerdeführer angegebene Alter hingewiesen. Der Beweiswert der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotokopie einer Impfkarte sei aufgrund erhöhter Manipulations- und Fälschungsanfälligkeit äusserst gering, zumal selbst ein entsprechendes Original in der Schweiz nicht als rechtsgenügliches Dokument anerkannt würde. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass alle Einträge auf der Impfkarte die gleiche Handschrift trügen und augenscheinlich derselbe Stift verwendet worden sei. In dieser Hinsicht wirke das Dokument nicht authentisch. Da beim SEM Zweifel an der vorgebrachten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers aufgekommen seien, sei das Zentrum D._______ in E._______ mit der Durchführung einer forensischen Lebensaltersschät- zung beauftragt worden. Diese habe am (...) 2022 stattgefunden und ge- mäss dem Gutachten vom (...) 2022 entspreche der radiologische Befund der Hand je nach Untersuchung einem mittleren skelettalen Alter von 18 oder 19 Jahren und einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Die Wachstums- fugen der inneren Schlüsselbeinanteile ergebe ein durchschnittliches Le- bensalter von 21 Jahren sowie ein Mindestalter von 17.6 Jahren. Mit dem Gutachten habe daher eine Volljährigkeit nicht vollständig widerlegt werden können, da es sich bei dem aufgeführten Mindestalter um das tiefste über- haupt mögliche Alter handle. Der Beschwerdeführer könne «daher gut auch älter sein». Die Abklärungen des SEM im Rahmen des Dublin-Ver- fahrens hätten ergeben, dass er in Bulgarien mit dem Geburtsdatum (...) Mai 2004 sowie in Österreich mit dem Geburtsdatum (...) Januar 2005
D-6015/2022 Seite 11 registriert sei. Diese sehr unterschiedlichen Personalien stellten ein «mar- kantes Unglaubhaftigkeitselement» in den Schilderungen des Beschwer- deführers dar, da dieser während der EB UMA angegeben habe, dass er sich in Bulgarien unter den gleichen Personalien wie in der Schweiz – und somit als Minderjähriger – registriert habe. Die nachgeschobene Angabe, dass in Bulgarien ein Dolmetscher das Geburtsdatum einfach nach seinem eigenen Gutdünken erfasst haben soll, sei als eine – oft vorkommende und stereotype – Schutzbehauptung zu taxieren. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit im Rahmen des in der Anhörung ge- währten rechtlichen Gehörs zu beseitigen. Die geltend gemachte Minder- jährigkeit habe somit weder glaubhaft gemacht noch belegt werden kön- nen. Angesichts der Aktenlage sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Das SEM erachte ihn deshalb zum Zeit- punkt des Asylgesuchs in der Schweiz als volljährig. Praxisgemäss werde somit sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 angepasst. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 DSG sei der erwähnte ZEMIS-Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. 6.2 In der Beschwerde trat der Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegen und bringt im Wesentlichen vor, er habe bereits anlässlich der EB UMA vom 23. September 2022 geltend gemacht, er sei gemäss afgha- nischem Kalender am (...) 1384 geboren, was im gregorianischen Kalen- der dem (...) April 2005 entspreche. Er habe bereits an der EB UMA in transparenter Weise dargelegt, dass er sein exaktes Geburtsdatum etwa 20 Tage vor dem Befragungstermin durch seine Mutter erfahren habe. Sein Geburtsdatum sei bei seiner Geburt im Koran notiert worden und er habe früher auch eine Tazkira besessen, welche aber aufgrund der Flucht seiner gesamten Familie aus Afghanistan ebenda zurückgeblieben sei. Die Foto- kopie seiner Kinderimpfkarte habe er ebenfalls etwa 20 Tage vor dem Be- fragungstermin erhalten. Auch im Lichte des im Gutachten zur Altersabklä- rung festgehaltenen Mindestalter von 17.6 Jahren und der Antworten auf die diesbezüglich an der Anhörung gestellten kurzen Fragen würden die Gesamtumstände für das Geburtsdatum (...) April 2005 sprechen. Im vor- liegenden Fall obliege es nach den geltenden datenschutzrechtlichen Grundsätzen und der Rechtsprechung grundsätzlich dem SEM zu bewei- sen, dass das für ihn vom SEM neu eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2004) korrekt ist, was diesem nicht gelungen sei. Dass sein Geburtsdatum im Personalienblatt mit dem (...) Januar 2005 erfasst worden sei, sei einer- seits darauf zurückzuführen, dass ihm eine sprachkundige asylsuchende
D-6015/2022 Seite 12 Person beim Ausfüllen der Personalienblätter geholfen habe und er ande- rerseits sein exaktes Geburtsdatum etwa 20 Tage vor dem Befragungster- min und somit erst nach der Personalienaufnahme erfahren habe. Zuvor habe er sein eigenes genaues Geburtsdatum nicht gekannt, was im afgha- nischen Kontext nichts Aussergewöhnliches sei. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, im Wissen darüber, dass er 17 Jahre alt sei, den (...) Januar 2005 als sein Geburtsdatum an- gegeben habe beziehungsweise dieses Datum für ihn eingetragen wurde. Dies stünde auch im Einklang mit den behördlichen Informationen aus Ös- terreich, wo er ebenfalls mit dem Geburtsdatum (...) Januar 2005 registriert worden sei. Er habe auch in Österreich angegeben, 17 Jahre alt zu sein. Diese Angaben seien mit dem von ihm vorgebrachten, exakten Geburtsda- tum ([...] April 2005) vereinbar und sprächen für dieses Geburtsdatum als das wahrscheinlichste Datum. Jedenfalls spräche dies zumindest für ein Geburtsdatum im Jahr 2005 und gegen ein Geburtsdatum im Jahr 2004. Hinsichtlich der abweichenden Angaben der bulgarischen Behörden ihn betreffend, sei festzuhalten, dass er nachvollziehbar habe darlegen kön- nen, dass er sich mit dem Dolmetscher nicht habe verständigen können, da er zwar Usbekisch und darüber hinaus Dari/Farsi spreche, jedoch kein Paschtu. Er habe substantiierte Angaben zu seinem Alter gemacht, insbe- sondere habe das SEM nirgendwo ausgeführt, wo es detailliertere Anga- ben erwartet hätte. Die Einträge auf der Impfkarte seien als authentisch einzustufen, da das SEM kein Gutachten veranlasst habe und anhand der Fotokopie wohl kaum beurteilt werden können, ob derselbe Stift benutzt wurde. Darüber hinaus weise das Schriftbild darauf hin, dass die Impfun- gen durch verschiedene Personen durchgeführt worden seien, da die Schreibweise unterschiedlich sei, was ebenfalls für die Authentizität der Impfkarte spreche. Auch das vorliegende medizinische Altersgutachten verdeutliche, dass das von ihm angegebene Alter aus wissenschaftlicher Sicht zutreffen könne, was für das Geburtsdatum vom (...) April 2005, zu- mindest aber für ein Geburtsdatum im Jahr 2005 spreche. Zwar würden sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand des Altersgutachtens keine Aussagen zur Minder- bzw, Volljährigkeit machen lassen, die Minderjährigkeit könne nur ausgeschlossen werden, wenn der höchste Mindestwert über 18 Jahren liege, was vorliegend nicht der Fall sei. Das vom SEM angewandte Beweismass stehe im Widerspruch zum gemäss Rechtsprechung geltenden Beweismass des wahrscheinlichsten Geburtsdatums. Eine Gesamtwürdigung der Umstände müsse zum Schluss führen, dass der (...) April 2005 sein wahrscheinlichstes Geburts- datum sei. Er halte daher am geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) April 2005 fest.
D-6015/2022 Seite 13 6.3 In seiner Vernehmlassung betonte das SEM nochmals, dass die Schil- derungen des Beschwerdeführers in der EB UMA markante Unglaubhaftig- keitselemente enthalten hätten. Der Beweiswert des vorgelegten Impfaus- weises sei zudem aufgrund erhöhter Manipulations- und Fälschungsanfäl- ligkeit äusserst gering. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass praktisch alle Einträge – ausser der von der Rechtsvertretung angesprochenen einmali- gen vermeintlichen Abweichung bei einer Nummer 5 – die gleiche Hand- schrift tragen würden und augenscheinlich derselbe Stift verwendet wor- den sei, weshalb das Dokument für das SEM weiterhin nicht authentisch wirke. Im Übrigen verwies das SEM auf die ausführlichen Erwägungen im Asyl- entscheid, an denen es vollumfänglich festhielt. 6.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer über seine Rechts- vertretung, er habe keinen fremden Namen in Bulgarien angegeben, um seine Identität zu verschleiern, vielmehr habe er den Namen Samandar angegeben, bei dem es sich um den Namen seines Vaters handle. Es sei auch nicht ersichtlich, warum es sich bei der geltend gemachten mangel- haften Verständigung mit der dolmetschenden Person in Bulgarien, um eine Schutzbehauptung handeln solle, da er diese nicht nachgeschoben habe, sondern diese Angabe bereits in der EB UMA gemacht und in der Anhörung zu den Asylgründen darauf verwiesen habe. Es erscheine dar- über hinaus auch nicht als «zufällig», dass er sein exaktes Geburtsdatum erst nach der Asylgesuchstellung in der Schweiz erfahren und sich gleich- zeitig darum bemüht habe, alle sich in den Händen seiner Familie befindli- chen Unterlagen einzureichen, die sein Geburtsdatum und Alter belegen könnten. Vielmehr würden UMA in den Gesprächen mit der Rechtsvertre- tung und/oder sozialpädagogischen Fachperson betreffend das Asylver- fahren in der Schweiz auf die zentrale Rolle ihres Alters im Asylverfahren und auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dass er sich in der Folge da- rum bemüht habe, mehr über sein exaktes Geburtsdatum – sein ungefäh- res Alter habe er ja bereits gekannt – in Erfahrung zu bringen und einschlä- gige Dokumente wie die Impfkarte einzureichen, erscheine daher nachvoll- ziehbar und nicht «zufällig». 7. 7.1 Wie vorstehend dargelegt, obliegt es grundsätzlich dem SEM zu be- weisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Be- schwerdeführers (1. Januar 2004) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte
D-6015/2022 Seite 14 Geburtsdatum ([...] April 2005) richtig respektive zumindest wahrscheinli- cher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, was vorliegend mangels ein- deutiger Beweismittel der Fall sein dürfte, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). 7.2 Bei der Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des richtigen Geburtsda- tums ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokol- lierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichti- gen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, Identitätspapiere vorzule- gen, die seine Identität zweifelsfrei belegen könnten. Dazu gibt er an, nie solche besessen zu haben. Drei Monate vor seiner Ausreise habe der Vater noch versucht einen Pass zu erlangen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Ihm sei zwar im Alter von zehn Jahren eine Tazkira ausgestellt worden, auf der auch sein Geburtsdatum gestanden habe. Dieses Dokument habe er jedoch im Dorf zurückgelassen und es sei inzwischen von den Taliban mitgenommen worden. Zurückgeblieben sei einzig der Koran, auf dessen Rückseite sein Geburtsdatum notiert gewesen sei, und ein Impfzertifikat. Zu Letzterem wurde ein Foto eingereicht, das er von der Mutter über die sozialen Medien erhalten habe. Nachvollziehbar scheint es grundsätzlich, dass der im Zeitpunkt der Aus- reise noch sehr junge Beschwerdeführer über keinen Reisepass verfügte. Auch Schwierigkeiten zur Ausstellung von Dokumenten kurz vor der Machtübernahme der Taliban scheinen plausibel. Dass der Beschwerde- führer jedoch seine Tazkira, den einzigen Ausweis in seinem Besitz, nicht mitgenommen haben will, als er sich mit der Absicht der Weiterreise in den Iran zu seinem Onkel nach K._______ begab, weckt gewisse Zweifel (vgl. act. [...]). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer sein Heimatdorf ge- rade nicht – wie auf diesen Punkt angesprochen, zunächst behauptet – in den Kriegswirren verlassen hat (vgl. act. [...]), sondern offensichtlich einige Zeit vor den ersten Kriegsgeschehen im Dorf (vgl. act. [...] und act. [...]). Dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen seine Tazkira nicht einreichen konnte, wirft somit Fragen auf. 8.2 Hinsichtlich des Fotos des Impfausweises ist dem SEM grundsätzlich zuzustimmen, dass dieses aufgrund der Fälschungsanfälligkeit von eher
D-6015/2022 Seite 15 geringem Beweiswert ist. Auf die vom SEM erwähnten Fälschungsmerk- male (gleicher Stift, gleiche Handschrift) ist dabei nicht weiter einzugehen, zumal sich die entsprechenden Merkmale bei einer Kopie und ohne weitere Abklärungen nur schwer bestätigen lassen. Dem Beschwerdeführer ist je- doch seinerseits vorzuhalten, dass er es unterlassen hat, das Original nachzureichen, obwohl er dazu aufgrund seiner Mitwirkungspflicht und an- gesichts der entsprechenden durch die Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Echtheit gehalten gewesen wäre. Abgesehen davon enthält das Doku- ment jedoch einige Realkennzeichen, weshalb es, nachdem darauf der Geburtstag vom (...) April 2005 bestätigt wird, beweisrechtlich als – wenn auch sehr schwaches – Indiz für die Minderjährigkeit zu werten ist. 8.3 Die medizinische Altersschätzung ist vorliegend als neutrales Indiz zu würdigen, da das Mindestalter sowohl bei der Skelettaltersanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Das Durchschnittsalter wird zwar mit 18 – 22 Jahren ange- geben, das Gutachten kommt aber zum Schluss, das vom Beschwerdefüh- rer angegebene Geburtsdatum könne gemäss aktueller wissenschaftlicher Studienlage zutreffen. 8.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung sind grundsätzlich in sich stimmig. Der Beschwerdeführer hat zwar im Personalienblatt angegeben, am (...) Ja- nuar 2005 geboren zu sein, und anlässlich der Erstbefragung hat er den (...) April 2005 als Geburtsdatum genannt. Diesbezüglich gab er aber über- einstimmend an, sein konkretes Geburtsdatum erst kurz vor der Erstbefra- gung von seiner Mutter telefonisch mitgeteilt bekommen zu haben. Bis da- hin habe er einzig sein Alter gewusst. Ausserdem nennt er anlässlich der Erstbefragung den (...) 1384 im afghanischen Kalender, was umgerechnet dem (...) April 2005 entspricht, und gibt übereinstimmend dazu an, aktuell 17 Jahre und (...) Monate alt und im Zeitpunkt der Ausreise 16 Jahre alt gewesen zu sein. Hierzu ist immerhin zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits in zwei Ländern Asylgesuche gestellt hatte und das Alter auch dort von Rele- vanz gewesen ist. Dass er sich also erst im Zusammenhang mit seinem Gesuch in der Schweiz bemüht haben will, sein Geburtsdatum in Erfahrung zu bringen, weckt gewisse Zweifel. Der diesbezügliche Einwand, erst hier Zugang zu einem Telefon erlangt zu haben, mit dem er die Mutter habe erreichen können, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen (vgl. dazu act. [...]).
D-6015/2022 Seite 16 8.5 Gewichtige Zweifel wecken jedoch vor allem die in Bulgarien registrier- ten Identitätsangaben. Während das in Österreich registrierte Geburtsda- tum ([...] Januar 2005) durchaus mit den in der Schweiz gemachten Anga- ben (Kenntnis der Minderjährigkeit, aber keine Kenntnis des genauen Da- tums) in Übereinstimmung gebracht werden kann (und Österreich denn auch wegen Minderjährigkeit die Übernahme des Beschwerdeführers ge- mäss Dublin-III-VO verweigerte), fällt auf, dass er in Bulgarien mit dem Ge- burtsdatum vom (...) Mai 2004 registriert worden ist. Zwar kann nicht aus- geschlossen werden, dass es bei der Registrierung in Bulgarien für den jungen Beschwerdeführer zu Unklarheiten gekommen sein kann, zumal dieser geltend macht, er habe den dortigen Dolmetscher nicht verstanden, weil dieser Paschtu gesprochen habe und er selbst kein Paschtu spreche. Diesfalls wäre jedoch vielmehr davon auszugehen, dass ein fiktives Datum auf den 1. Januar eingetragen worden wäre und nicht ein konkretes Datum. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss expliziter Auskunft der bulgarischen Behörden aufgrund seiner eigenen Angaben als volljährig re- gistriert worden sei (vgl. act. [...]). Selbst vor dem Hintergrund der allge- meinen Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht F-7195/2018 vom 11. Februar 2020) erscheint es insgesamt als unplausibel, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien tat- sächlich wie behauptet die gleichen Angaben wie in der Schweiz gemacht hat und in der Folge das Datum vom (...) Mai 2004 registriert worden sein soll. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der verschiedenen Asylgesuche seine Identität unterschiedlich dargestellt hat, was als gewichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben und die geltend gemachten Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Ein- reise zu werten ist. 8.6 In Würdigung dieser als spärlich zu bezeichnenden Beweislage ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Einreise und damit die von ihm geltend gemachten Ge- burtsdaten als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen. Die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechenden Indizien müssen als gewich- tiger gewertet werden. Demzufolge vermag er mit seinem Hauptantrag, das eingetragene Geburtsdatum sei auf den (...) April 2005 zu berichtigen, nicht durchzudringen, ebenso wenig mit seinem Eventualantrag der Be- richtigung auf den (...) Januar 2005. Nach dem Gesagten ist mit höherer Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeit- punkt der Gesucheinreichung auszugehen, weshalb es als grundsätzlich nachvollziehbar erscheint, dass das SEM den 1. Januar 2004 als sein Ge- burtsdatum im ZEMIS aufgenommen hat. Zwar könnte sich die Frage
D-6015/2022 Seite 17 stellen, ob das in Bulgarien angegebene Geburtsdatum ([...] Mai 2004) als das wahrscheinlichere erscheine. Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen, da es sich dabei um ein Datum handelt, das offenbar ebenfalls ohne wei- tere Dokumentation allein aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers aufgenommen worden ist. Vom Beschwerdeführer wird denn auch im vor- liegenden Verfahren gar nicht geltend gemacht, dass es sich dabei um sein wahres Geburtsdatum handle. 8.7 An diesem Ergebnis vermag auch das Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte i.S. Darboe und Camara gegen Italien, Nr. 5797/17, vom 21. Juli 2022, das Grundsätze der Altersbestimmung und der Unterbringung von unbegleiteten, mutmasslich minderjährigen Asylsu- chenden aufstellt, im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren nichts zu ändern. 9. Diesen Erwägungen gemäss vermag der Beschwerdeführer damit keinen Berichtigungsanspruch darzutun und die Beschwerde, die ausschliesslich die Datenänderung im ZEMIS betrifft, ist abzuweisen. Der Eintrag ist dem- zufolge auf den 1. Januar 2004 zu belassen. In der Verfügung des SEM wurde allerdings bereits angeordnet, der Eintrag sei mit einem Bestrei- tungsvermerk zu versehen. Sollte dies noch nicht umgesetzt worden sein, ist dies nachzuholen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären grundsätzlich Kosten zu erhe- ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb auf die Auferlegung zu verzichten ist. 11. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
D-6015/2022 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Ja- nuar 2004) ist zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu verse- hen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-6015/2022 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).