B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-5990/2023
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 2 4 Besetzung
Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Aurélie Blanc, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 21. September 2023.
D-5990/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein Staatsangehöri- ger der Côte d'Ivoire, ersuchte am 19. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl und machte dabei unter anderem geltend, am (...) 2009 geboren und somit minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) konnte infolge seines angegebenen Alters (unter vierzehn Jahren) nicht durchgeführt werden. B. Mit Vollmacht vom 23. Februar 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zu- gewiesene Rechtsvertretung der Bundesasylzentren (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. C.a Am 8. März 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjäh- rige Asylsuchende (EB UMA) statt. C.b Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in C._______ gelebt und während vier Jah- ren dort die katholische Schule besucht. Er gab zu Protokoll, sein Geburts- datum «seit er in seiner Heimat gewesen» sei, zu kennen, sich jedoch we- der an sein Alter bei seiner Einschulung noch, in welchem Alter er die Schule abgebrochen habe, zu erinnern. Am 28. März 2021 habe er die Côte d'Ivoire verlassen. Seine Eltern und die beiden Schwestern würden nach wie vor in C._______ leben; sein Bruder sei in D._______. Das Alter seiner Familienangehörigen kenne er nicht. Bezüglich der Beschaffung all- fälliger Identitätsdokumente führte er aus, nie einen Pass oder eine Identi- tätskarte besessen oder beantragt zu haben. Er verfüge lediglich über eine Geburtsurkunde und über Dokumente seiner Eltern auf dem Handy. D. Mit elektronischer Eingabe vom 10. März 2023 reichte die Rechtsvertre- tung Fotos eines Geburtsregisterauszugs und eines Nationalitätenzertifi- kats den Beschwerdeführer betreffend sowie der Identitätskarte seines Va- ters ein. E. Das SEM liess am 19. April 2023 eine forensische Lebensaltersschätzung
D-5990/2023 Seite 3 des Beschwerdeführers durchführen. Das am 25. April 2023 erstellte Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin E._______ kam dabei zusammen- fassend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einem Durch- schnittsalter von 18 bis 22 Jahren und einem Mindestalter von 16,1 Jahren auszugehen sei; das von ihm angegebene Lebensalter von dreizehn Jah- ren und (...) Monaten könne nicht zutreffen. F. F.a Am 3. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung auf den (...) gewährt. Dabei wies das SEM darauf hin, sich vorzubehalten, bei Eintreffen weiterer Hinweise auf eine allfällige Volljährigkeit des Beschwerdeführers, dessen Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2005 anzupassen. F.b Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2023 teilte die Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer sei mit der beabsichtigten Altersanpassung im ZEMIS nicht einverstanden. Er habe anlässlich der EB UMA zahlreiche substanzi- ierte sowie rechnerisch nachvollziehbare Angaben zu seinem Alter ge- macht. Das Altersgutachten habe ergeben, dass bei ihm von einem Min- destalter von 16,1 Jahren auszugehen sei, weshalb das Gutachten ein In- diz für seine Minderjährigkeit darstelle. Es erscheine widersprüchlich, wenn sich die Vorinstanz trotz dieser Bestätigung und mangels Nennung konkre- ter Indizien das Recht vorbehalte, sein Geburtsdatum auf den (...) 2005 anzupassen und ihn als volljährig zu betrachten. G. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse des Altersgutachtens vom 25. April 2023 wurden die Personendaten am 8. Mai 2023 im ZEMIS ange- passt und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) 2009 auf den (...) 2005 – mit Bestreitungsvermerk – geändert. H. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac vom 12. Mai 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2023 in Ita- lien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopiert worden war. I. Am 7. Juni 2023 stellte das SEM gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
D-5990/2023 Seite 4 oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Informationser- suchen an die italienischen Behörden. J. Am 8. Juni 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerde- führers statt. K. Am 11. Juli 2023 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer mit demselben Namen und mit dem Geburtsdatum vom (...) 2003 registriert worden und danach untergetaucht sei, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. L. L.a Am 14. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge- hör zur beabsichtigten Altersanpassung auf den (...) 2005 gewährt.
L.b Mit Eingaben vom 29. August 2023 und 11. September 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung und hielt an seiner Minderjährigkeit fest.
M. Am 19. September 2023 wurden die Personendaten des Beschwerdefüh- rers im ZEMIS angepasst und sein Geburtsdatum auf den (...) 2005 – mit Bestreitungsvermerk – geändert. N. Am 21. September 2023 (eröffnet am 28. September 2023) verfügte das SEM die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...)2005. O. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 21. September 2023 und beantragte deren Aufhebung sowie die Anpassung des im ZEMIS aufgeführten Geburtsda- tums vom (...) 2005 auf den (...) 2009 allenfalls auf den (...) 2005. Even- tualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung und ihm die unentgeltliche
D-5990/2023 Seite 5 Prozessführung, inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses, zu gewähren. Der Beschwerde wurden Kopien des vorinstanzlichen Entscheids, der Voll- macht vom 17. August 2023, eines Arztberichts vom 23. Oktober 2023 so- wie der ersten beiden Seiten des Reisepasses des Beschwerdeführers ein- gereicht. P. Mit Verfügung vom 15. November 2023 wurde das Gesuch um unentgeltli- che Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf einen Kostenvor- schuss verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Q. Am 23. November 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. R. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 replizierte der Beschwerdeführer. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der ivorischen Botschaft (...) vom 12. Dezember 2023 und eine E-Mailnachricht vom 4. Dezember 2023, wo- nach der Beschwerdeführer einen neuen (biometrischen) Reisepass bean- tragt habe, sowie die bereits eingereichten ersten beiden Seiten des Rei- sepasses des Beschwerdeführers, bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge- stützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwal- tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem Bun- desgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110).
D-5990/2023 Seite 6 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 1.4 Am 1. September 2023 ist das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) in Kraft getreten. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt untersteht dem neuen Recht (vgl. Art. 70 DSG). 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung vom 21. September 2023 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu Recht auf den (...) 2005 abgeändert hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Da- tenschutzes nach Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition. 4. Der in der Replik vom 12. Dezember 2023 gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens während ein bis zwei Monaten bis zum Erhalt des neu be- antragten Reisepasses ist abzulehnen. Es bleibt festzustellen, dass die Eingabe eines neuen Reisepasses nichts am Ausgang des Verfahrens än- dern würde (vgl. E. 8.5 hiernach). Ausserdem ist in diesem Zusammenhang auf die Mitwirkungspflicht und insbesondere die Pflicht zur Offenlegung der Identität von Asylsuchenden hinzuweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b des Asylgesetzes [AsylG] vom 26. Juni 1998, SR 142.31). Da sich der Be- schwerdeführer seit dem 19. Februar 2023 in der Schweiz aufhält, hatte er hinreichend Gelegenheit, bei der ivorischen Botschaft in der Schweiz einen Pass zu beantragen und seiner Pflicht, seine Identität rechtsgenüglich zu belegen, nachzukommen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachver- halt ungenügend berücksichtigt und die Anhörung sei nicht altersgerecht erfolgt. Die von der Vorinstanz als ungenau bezeichneten Ausführungen zu seiner Biographie seien auf einen eindeutigen Mangel an Verständnis zwi- schen ihm und der befragenden Person zurückzuführen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die einfachsten Fragen zu beantworten. Im Handbuch
D-5990/2023 Seite 7 «Asyl und Rückkehr» des SEM werde bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden eine Anhörung zu den Asylgründen dann durchgeführt, wenn die Urteilsfähigkeit nicht bezweifelt werde; dies sei ungefähr ab ei- nem Alter von vierzehn Jahren der Fall. Vorliegend könne ausgehend von seinen Antworten während der Anhörung sowie angesichts seiner trauma- tischen Erlebnisse in der Vergangenheit nicht von seiner Urteilsfähigkeit ausgegangen werden. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, seine Urteilsfähigkeit in Frage zu stellen oder zumindest während der Be- fragung zu berücksichtigen, indem sie den Fragestil angepasst hätte. Er sei jedoch wie eine volljährige Person und nicht wie ein Minderjähriger be- fragt worden. Dem Arztbericht vom 9. Oktober 2023 zufolge leide er an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aufgrund seiner schwierigen Kindheit, wobei auch sein Misstrauen und das fehlende Vertrauen gegenüber Erwachsenen auffällig seien. Aus diesem Grund habe er sich nicht vollständig zu seinen Asylgründen äussern können und sich auch in Italien als volljährig ausgegeben. Ferner wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, bereits vor den Anhörungen seinen Gesundheitszu- stand und seine Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen. Die formellen Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli- chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
D-5990/2023 Seite 8 Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.). 5.2.2 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungs- pflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; 2008/24, E. 7.2.; 2007/21, E. 11.1). 5.2.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 festgestellt hat, sind bei der Anhörung einer minderjährigen asylsuchenden Person spezi- fische Faktoren wie insbesondere Alter, Reifegrad, Komplexität der Vor- bringen sowie besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen zu berücksichtigen. Das SEM hat Mass- nahmen zu treffen, damit sich das Kind wohl fühlt. Zudem sind besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung zu knüpfen, wobei die vom Amt des Hohen Flüchtlingskommis- sars der Vereinten Nationen (UNHCR) formulierten Direktiven und Emp- fehlungen insbesondere bei der Anhörung von unbegleiteten Minderjähri- gen heranzuziehen sind. Insbesondere hat das SEM bei der Befragung von Minderjährigen für eine bereits zu Beginn der Anhörung entspannte Atmo- sphäre zu sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das dem Kind ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte auszudrücken (vgl. a.a.O. E. 2.3.3.2 f., bestätigt in Urteil des BVGer D-7477/2018 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.1). 5.3 Die Rügen des Beschwerdeführers richten sich teilweise gegen die An- hörung zu seinen Asylgründen und sind im entsprechenden Asylverfahren einzubringen, weshalb an dieser Stellen nicht weiter darauf einzugehen ist. Im Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren strittigen Frage, ob das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu Recht auf den (...) 2005 abgeändert hat, ist darauf hinzuweisen, dass den Anhö- rungsprotokollen nicht zu entnehmen ist, dass die befragende Person dem Beschwerdeführer zu seinem Alter, zu seinem Geburtsdatum und zu sei- nem Lebenslauf komplexe oder schwierige Fragen gestellt hätte, welche
D-5990/2023 Seite 9 nicht auch eine minderjährige Person oder gar ein Kind hätte verstehen und beantworten können. Ausserdem sind den Protokollen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mühe mit dem Ver- ständnis der Fragen gehabt hätte oder dass seine Urteilsfähigkeit einge- schränkt gewesen wäre. Überdies war er in jedem Zeitpunkt des Asylver- fahrens rechtlich vertreten und es hätte der ihm zugewiesenen Rechtsver- tretung oblegen, allfällige notwendige Einwände zu erheben, insbeson- dere, wenn die Fragen tatsächlich unklar oder nicht altersgerecht gestellt worden wären. Da den Akten keine Einwände oder Bemerkungen seitens der Rechtsvertretung zu entnehmen sind, erweist sich der erst auf Be- schwerdeebene geltend gemachte Vorhalt einer nicht altersgerechten An- hörung in Bezug auf seine Altersbestimmung als verfehlt (vgl. SEM-Akten A12/9 und A30/10, jeweils letzte Seiten). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die vormalige Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme noch davon aus- ging, dass der Beschwerdeführer «zahlreiche substantiierte sowie nach- vollziehbare Aussagen gemacht habe, die hinsichtlich seines angegebe- nen Geburtsdatums auch rechnerisch aufgehen würden» (vgl. SEM-Akte A21/2 S. 1 zweitletzter Abschnitt). 5.4 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesver- waltungsgericht zum Schluss, dass in Bezug auf die Feststellung des Ge- burtsdatums des Beschwerdeführers keine formellen Verfahrensfehler festzustellen und die Rügen als unbegründet zurückzuweisen sind. 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung; SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 6.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41
D-5990/2023 Seite 10 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verord- nung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 6.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Fest- stellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 6.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigter Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit überwiegt, sieht Art. 32 Abs. 3 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von
D-5990/2023 Seite 11 Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammenfassend damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein behauptetes Alter als das wahrscheinlichere nachzuweisen. Seine ungenauen Ausführungen zu seinem Alter und die fehlenden Angaben zum Alter seiner Familienan- gehörigen sowie die lediglich in Kopie vorliegenden Identitätsdokumente (Nationalitätenzertifikat und Geburtsregisterauszug), welchen ein äusserst geringer Beweiswert zukomme, würden auf ein anderes als das von ihm behauptete Alter hinweisen. Ferner habe das eruierte Mindestalter der me- dizinischen Altersabklärung eindeutig ergeben, dass das vom ihm angege- bene Alter gegenüber dem im Gutachten festgestellten um zweieinhalb Jahre voneinander abweichen würde. Dem Abgleich seiner Fingerabdrü- cke mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank Eurodac zufolge habe er sich zudem am 4. Januar 2023 in Italien mit dem Geburtsdatum vom (...) 2003 und somit als volljährige Person registrieren lassen. Sein im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs dargelegtes Argument, wonach seine Angaben stimmig seien und mit denjenigen auf den eingereichten Dokumenten übereinstimmen würden, weshalb seine falschen Angaben zum Geburtsdatum in Italien entschuldbar seien, könne nicht nachvollzo- gen werden. Aufgrund der Resultate des Altersgutachtens stehe fest, dass die eingereichten Dokumente entweder gefälscht seien oder einer anderen Person gehören würden. Auch sei es ihm nicht gelungen, eine plausible Erklärung für die Abweichung zwischen dem von ihm angegebenen Alter und dem im Altersgutachten eruierten Mindestalter sowie den in Italien ge- tätigten Altersangaben darzulegen. Schliesslich sei bei ihm ein Mindestal- ter von 16,1 Jahren errechnet, jedoch sein Durchschnittsalter in demselben Gutachten zwischen 18 und 22 Jahren angesiedelt worden. Angesichts der Gausschen Kurve, in welcher sich die Resultate der Altersabklärung bewe- gen würden, sei von einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass sein Alter im Zeitpunkt der medizinischen Abklärung zwischen 16,1 und 17,9 Jahren gelegen habe. Angesichts der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass er sein wahres Alter respektive seine Volljährig- keit habe verschleiern wollen.
7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, die Resultate des Altersgutachtens würden sich lediglich auf die Untersuchung der
D-5990/2023 Seite 12 Handknochen und der Weisheitszähne, jedoch nicht auf die einzig verwert- bare Schlüsselbeinknochenanalyse stützen. Ferner habe die vormalige Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2023 ausgeführt, dass sich die untersuchten Weisheitszähne noch nicht im vollständig entwickel- ten Mineralisationsstadium befinden würden. Drei der Weisheitszähne wür- den sogar das Stadium G aufweisen, welchem ein Mindestalter von 14,67 Jahren zugeordnet werde. Ausserdem gebe es für die Mineralisationssta- dien seiner Zähne gar kein Mindestalter, so dass dieses beliebig tief sein könne. Das Gutachten schliesse demzufolge seine Minderjährigkeit nicht explizit aus. Zudem habe er, entgegen der vorinstanzlichen Argumentation, Identitätsdokumente eingereicht, die sein Alter belegen würden. Während seiner Reise sei ihm jedoch geraten worden, keine Identitätsdokumente einzureichen und er habe befürchtet, beim Erreichen seiner Volljährigkeit weggewiesen zu werden. Schliesslich habe er eine Kopie seines Reise- passes vorgelegt und sei bemüht, sich auch das Original zukommen zu lassen.
7.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete, fehlende Urteilsfähigkeit nicht unter der Annahme seines angebenen Alters von 13,5 Jahren beurteilt werden könne, da den Resultaten des Altersgutachtens zufolge feststehe, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) 2009 nicht stimmen könne. Ausserdem handle es sich bei den von ihm ins Recht gelegten Kopien um Fälschungen oder um Dokumente, die ihm nicht gehören würden. Bezüglich der eingereichten Passkopie sei festzustellen, dass er anlässlich der EB UMA ausdrücklich erklärt habe, nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben. Seine Erklärung, seinen Pass aus Angst vor einer Wegweisung unerwähnt gelassen zu haben, sei eine Schutzbehauptung, zumal er grösstes Interesse daran gehabt haben müsse, seine Minderjährigkeit bereits zu Beginn seines Asylverfahrens zu belegen. Schliesslich seien die lediglich in Kopie eingereichten Dokumente ebenso wie diejenigen seines Passes, auf denen das Geburtsdatum vom (...) 2009 figuriere, als Fälschungen zu qualifizieren und würden den Resulaten des durchgeführten Altersgutachtens entgegenstehen. Es sei ihm ausserdem nicht gelungen, nachvollziehbar die Divergenz zwischen seinem behaupteten Alter und dem Mindestalter des Altersgutachtens zu erklären. Dieser Unterschied lasse sich auch nicht mit den Auswirkungen der diagnostizierten PTBS erklären, wobei zu erwähnen sei, dass er in der Anhörung erklärt habe, gesund zu sein. Insgesamt habe er seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht überzeugend darlegen können.
D-5990/2023 Seite 13 7.4 Der Beschwerdefüher stellte in seiner Replik fest, dass die Vorinstanz alle seine eingereichten Beweismittel als verfälscht, gefälscht oder als leicht erwerbbar betrachte und sich bei der Alterseinschätzug einzig auf das Altergutachten gestützt habe. Dabei stelle ein Altersgutachten lediglich ein Indiz unter vielen dar. Weiter betonte er, dass unter Berücksichtigung der Resultate des Altersgutachtens seine Minderjährigkeit auch nicht ausgeschlossen werden könne.
Grundsätzlich obliegt es dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) 2005 korrekt ist (vgl. E. 6 hiervor). Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzu- weisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) 2009 zutreffend respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS er- fassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburts- datums, ist dieses im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Rich- tigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtli- cher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Al- tersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hin- weis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
9.1 Die Vorinstanz liess aufgrund von Zweifeln an der behaupteten Minder- jährigkeit des Beschwerdeführers ein Gutachten zur Altersschätzung er- stellen. Das Gutachten vom 25. April 2023 kam nach einer Zusammen- schau aller Untersuchungsbefunde zum Schluss, dass beim Beschwerde- führer von einem durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 22 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung vom 19. April 2023 und einem Mindestalter von 16,1 Jahren auszugehen sei. Dabei stützte sich das Gutachten auf eine körperliche Untersuchung (anthropometrische Daten und sexuelle Reifezeichen) sowie auf die Resultate einer Röntgenuntersuchung der Hand, einer Computertomographie beider Schlüsselbein-Brustbeingelenke und einer Panoramaröntgenuntersuchung (vgl. SEM-Akte A17/7). Der Be- fund der körperlichen Untersuchung ergab, dass beim Beschwerdeführer keine manifesten Entwicklungsstörungen festgestellt worden seien und die sexuellen Reifezeichen und die anthropometrischen Daten nicht zueinan- der in Widerspruch stehen würden. Die Auswertung der Röntgen-
D-5990/2023 Seite 14 untersuchung der Hand ergab, dass die Wachstumsfuge der Speiche voll- ständig verknöchert und das Wachstum des Handskeletts abgeschlossen sei, wobei je nach Studie von einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jah- ren, einem Durchschnittsalter von 19 Jahren und einem Mindestalter von 16,1 Jahren ausgegangen werde. Die Wachstumsfugen der Schlüsselbein- Brustbeingelenke könnten aufgrund einer anatomischen Normvariante (mehrere Knochenkerne) nicht für die Altersdiagnostik herangezogen wer- den. Die zahnärztliche Untersuchung an den Weisheitszähnen (Zähne 18, 28, 38 und 48) habe jeweils ein Mineralisationsstadium G ergeben, wel- ches auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren, jedoch auf kein Min- destalter, schliessen lasse. Es werde teilweise die Meinung vertreten, dass die Mineralisationsstadien D bis G bei Personen aus Subsahara-Afrika un- gefähr ein Jahr früher als bei europäischen Personen erreicht werden könnten. Das Stadium G des Zahnes 48 der männlichen Population aus Südafrika entspreche einem Durchschnittsalter von 21 Jahren (mit einer Abweichung von 1,9 Jahren), für die männliche Population aus Botswana des Zahnes 28 ein Durchschnittsalter von 18,4 (mit einer Abweichung von 1,59 Jahren) und einem Mindestalter von 14,67 Jahren sowie für den Zahn 38 ein Durchschnittsalter von 18 Jahren (mit einer Abweichung von 1,57 Jahren) und einem Mindestalter von 14,67 Jahren, wobei es zu den spezi- fischen Zahnuntersuchungen keine Vergleichsstudien zu einer männlichen Population der Côte d'Ivoire gebe.
9.2 Gemäss Rechtsprechung sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht je- doch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersu- chung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Per- son geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüssel- bein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1f.). Das beim Beschwerdeführer laut Gutachten vom 25. April 2023 ermittelte Mindestalter liegt bei der zahnärztlichen Untersu- chung (Mindestalter: 14.67) unter 18 Jahren. Laut Gutachten liegt das Min- destalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung vom 25. April 2023 bei 16,1 Jahren und bei einem durchschnittlichen Lebensal- ter von 18 bis 22 Jahren. Gestützt auf dieses Gutachten kann gemäss Rechtsprechung weder auf die Volljährigkeit noch auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchgestellung in der Schweiz geschlossen werden und es vermag somit auch kein Indiz für
D-5990/2023 Seite 15 seine Minderjährigkeit darzustellen. Hingegen ist es aufgrund der Ergeb- nisse eher unwahrscheinlich, dass er im Zeitpunkt der Untersuchungen dreizehn Jahre und (...) Monate alt gewesen ist. 9.3 Neben der Tatsache, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Al- ter gemäss dem Gutachten nicht zutreffen kann und deshalb bereits erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben bestehen, ist weiter festzu- stellen, dass seine Ausführungen anlässlich der EB UMA zu seinem Alter und zu seiner Biographie äusserst vage ausgefallen sind. Zu seiner Schul- zeit befragt, konnte er lediglich angeben, dass er vier Jahre lang die katho- lische Schule besucht habe. Die weiteren Fragen, wann er eingeschult und wie alt er zu diesem Zeitpunkt gewesen sei und in welchem Alter er die Schule beendet habe, konnte er nicht beantworten. Auch unter Berücksich- tigung aller Umstände (die diagnostizierte PTBS, das mutmassliche Alter, der tiefe Schulbildungsgrad, traumatische Kindheit) wäre zu erwarten ge- wesen, dass er sich an weitere Details hätte erinnern können. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme zur beabsichtigten Altersanpassung, konnte er keinerlei substanziierte Angaben zu seinem Alter machen, an- hand welchen sein Alter – auch nur im Ansatz – hätte rechnerisch nachge- prüft werden können (vgl. SEM-Akte A21/2, S. 1, zweitletzter Absatz). So- dann kam es zu zentralen Widersprüchen, die weitere ernsthafte Zweifel an seinen Vorbringen und an seine persönliche Glaubwürdigkeit hervorru- fen. Anlässlich der EB UMA führte er aus, dass sowohl seine Schwestern, als auch seine Eltern aktuell in C._______ lebten, um an der Anhörung anzugeben, dass seine Mutter 2012 und sein Vater 2014 verstorben seien (vgl. SEM-Akte A12/9, F1.17.04, F3.01; SEM-Akte A30/10, F20-21, F34- 42). Weiter erklärte er – explizit nach der Möglichkeit gefragt, ob er Identi- tätsdokumente vorlegen könne –, dass er weder je eine Identitätskarte, noch einen Pass beantragt oder besessen habe und keine weiteren Doku- mente, ausser den Kopien seiner Geburtsurkunde und den Dokumenten seiner Eltern besitze (vgl. SEM-Akte A12/9, F4.07). Deshalb erweist sich die nachträgliche Einreichung einer Passkopie als äusserst fragwürdig und steht in diametralem Widerspruch zu seinen vorangehenden Ausführun- gen. Zudem ist festzuhalten, dass das von ihm in Italien angegebene Ge- burtsdatum – (...) 2003 – ein weiteres Indiz gegen das von ihm in der Schweiz behauptete Geburtsdatum darstellt (vgl. SEM-Akte A40/1). Die- sem Umstand vermochte er weder in der Stellungnahe noch in der Be- schwerde oder der Replik Stichhaltiges entgegenzusetzen. Auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte PTBS des Beschwerdeführers (vgl. Bei- lage der Beschwerdeschrift: «rapport médical» vom 23. Oktober 2023) ver- mag die soeben dargelegten Widersprüche und die tiefe Dichte in den
D-5990/2023 Seite 16 Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu erklären, zumal dieses Krank- heitsbild gemäss ständiger Rechtsprechung dieses Gerichts einzig zu be- legen vermag, dass die betreffende Person ein traumatisches Ereignis er- lebt hat, nicht jedoch, dass die von ihr vorgebrachten Umstände oder Be- hauptungen auch glaubhaft oder zutreffend sind (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 m.w.H., bestätigt etwa in Urteil des BVGer D-384/2023 vom 25. Mai 2023 E. 7). 9.4 Sodann bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente, welche die Minderjährigkeit respektive das vom Beschwerde- führer angegebene Geburtsdatum belegen sollen. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht festgestellt hat, kommt Kopien von Identitätsdo- kumenten nur geringer oder kein Beweiswert zu, da diese äusserst leicht fälschbar sind und nicht auf ihre Echtheit überprüft werden können (vgl. SEM-Akte A48/6 S. 1). Dasselbe gilt auch für die erst auf Beschwerde- ebene eingereichte Kopie seines Reisepasses, welche sein behauptetes Geburtsdatum ebenfalls nicht zu belegen vermag. Wie bereits erwähnt, ge- lang es ihm ferner nicht, seine widersprüchlichen Angaben im Zusammen- hang mit der Unmöglichkeit der Beschaffung von Identitätsdokumenten zu widerlegen (vgl. SEM-Akte A12/9 F4.02-4.07). Die anlässlich der EB UMA geschilderten Angaben stehen im Widerspruch zur unerwarteten sowie nicht nachvollziehbaren Einreichung einer Passkopie. In diesem Zusam- menhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer angab, sein Hei- matland am 28. März 2021 verlassen zu haben (vgl. SEM-Akte A12/9, F5.01). Der Passkopie ist hingegen zu entnehmen, dass der Pass am 5. Januar 2022 und somit rund neun Monate nach seiner Ausreise ausge- stellt worden war. Die Unterschrift auf dem Pass entspricht derjenigen auf den unterzeichneten Protokollen im schweizerischen Asylverfahren (vgl. SEM-Akte A1/2 [Personalienblatt], A9/1 [Vollmacht], A12/9 [EB UMA], A14/3 [medizinische Akten]). Einen ivorischen Pass erhält jedoch einzig der berechtigte Inhaber oder die berechtigte Inhaberin gegen Vorzeigen des zuvor ausgefüllten Passantragsformulars und weiterer Dokumente. Minderjährige Personen benötigen zudem unter anderem eine offiziell be- glaubigte elterliche Genehmigung (auf den Namen eines Elternteils ausge- stellt) oder eine solche des gesetzlichen Vormunds, welcher zusätzlich die Vormundschaft mittels einer Gerichtsurkunde belegen kann (vgl. https://snedai.com/passeport-en-cote-divoire/; <https://suisse. diploma- tie.gouv.ci/visa.php?lang=&num=2>, beide zuletzt abgerufen am 16. Ja- nuar 2024). Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der fehlenden Unterlagen, über welche er verfügen müsste (Antragsformular, Quittungen und insbesondere eine beglaubigte [elterliche] Genehmigung respektive
D-5990/2023 Seite 17 eine Vormundschaftsurkunde), ist davon auszugehen, dass es sich bei der vorliegenden Passkopie um eine Fälschung handeln muss. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er kürzlich bei der ivorischen Botschaft in (...) einen biometrischen Pass beantragt hat. 9.5 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass weder das im ZEMIS eingetragene noch das vom Beschwerdeführer behauptete Ge- burtsdatum bewiesen werden können. Unter Berücksichtigung aller vorlie- genden Beweismittel und Indizien erscheint jedoch das im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum vom (...) 2005 wesentlich wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte vom (...) 2009, auch wenn der der- zeitige ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdefüh- rers basiert und mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist; dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht ver- meiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A- 1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2005 (mit Bestreitungsvermerk) ist un- verändert zu belassen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfü- gung vom 15. November 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5990/2023 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) 2005 und der Bestreitungsvermerk bleiben unverändert. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generealsek- retariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Chiara Piras Martina von Wattenwyl
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-5990/2023 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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