Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-592/2024
Entscheidungsdatum
06.03.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-592/2024 law/fes

U r t e i l v o m 6. M ä r z 2 0 2 4

Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lara Hoeft, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei- sung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024.

D-592/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 8. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäi- schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 12. September 2023 in Bulgarien und am 30. September 2023 in Kro- atien um Asyl ersucht hatte. C. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 10. Oktober 2023 im Rahmen eines Informationsaustausches gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Angaben zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Bulgarien, zu seiner Identität, einer allfälligen Minderjährigkeit, Resultaten einer Alters- abklärung, Identitätspapieren und allfälligen Familienangehörigen in Bul- garien oder in einem anderen europäischen Land. D. Am 19. Oktober 2023 teilten die bulgarischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2023 ein Asylgesuch ein- gereicht habe und am 20. September 2023 verschwunden sei, ohne dass ein Asylentscheid ergangen sei. Er habe keine Identitätspapiere einge- reicht und es sei keine Altersabklärung durchgeführt worden. In Bulgarien sei er unter dem Geburtsdatum (...) 2003 registriert worden. E. Am 31. Oktober 2023 fand die Erstbefragung UMA (EB) statt. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer dabei auch das rechtliche Gehör zur all- fälligen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens und befragte ihn zu allfälligen gesundheitlichen Beein- trächtigungen. Der Beschwerdeführer gab dabei unter anderem an, er sei am (...)1385 (umgerechnet: [...] 2006) geboren worden. Es habe ein Fehler beim

D-592/2024 Seite 3 Ausfüllen des Personalienblatts gegeben. Er wisse nicht genau, was in sei- ner Tazkira stehe, kenne aber deren Ausstellungsdatum und sein Geburts- datum. Er sei bei der Ausstellung (...) Jahre alt gewesen. Heute sei er (...) Jahre alt. Auf den Vorhalt hin, wenn er am (...) 2006 geboren worden sei, wäre er heute aber erst (...) Jahre alt, gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Ankunft seine Tazkira anderen Jungs gezeigt, welche ihm ge- sagt hätten, dass er ungefähr (...) Jahre alt sei. Er kenne sein Geburtsda- tum anhand seiner Tazkira beziehungsweise seit er ungefähr (...) oder (...) Jahre alt sei. Abgesehen davon habe er sein Geburtsdatum bei einem Eng- lischkurs und im Fitnessstudio eintragen müssen. Er habe seine Geburts- tage in Afghanistan nicht gefeiert. Insgesamt habe er (...) Jahre die Schule besucht und sei mit (...) Jahren eingeschult worden. Mit (...) Jahren habe er mit der Schule aufgehört. Ungefähr eineinhalb Jahre später sei er aus- gereist und über Pakistan (1 Tag), Iran (3-4 Monate), die Türkei (4-5 Mo- nate), Bulgarien (16-17 Tage), Serbien (2 Tage), Bosnien (1-2 Tage), Kro- atien (3 Tage), Slowenien (1 Woche) und Italien (1-2 Tage) in die Schweiz gereist. Zum Umstand, dass der Abgleich seiner Fingerabdrücke ergeben habe, dass er in Bulgarien um Asyl ersucht habe, gab er an, er sei in Sofia von der Polizei aufgegriffen und zur Polizeistation gebracht worden, wo man ihn schlecht behandelt habe. Er habe weder zu essen noch zu trinken er- halten und sei geschlagen worden. Die bulgarischen Behörden hätten nur den Namen und die Herkunft notiert, das Geburtsdatum hätten sie von sich aus vermerkt. Gemäss einer Essenskarte sei er als (...)-Jähriger registriert worden. Sie hätten ihn gezwungen, Fingerabdrücke abzugeben und ein Asylgesuch zu stellen. Danach sei er in ein anderes Camp gebracht wor- den, von wo er Richtung Serbien habe weiterreisen können. Zu einer allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für sein Asylgesuch gab er an, er möchte nicht dorthin zurück, weil er in der Schweiz besser lernen könne, mehr Möglichkeiten im Sport habe und die Schweiz sicherer sei. Schliesslich erklärte er hinsichtlich seines Gesundheitszustands, es gehe ihm psychisch nicht gut. Aufgrund der Geschehnisse in Bulgarien habe er Schwierigkeiten beim Einschlafen, habe Albträume und weine nachts öf- ters. Zudem habe er Probleme am Fuss, weswegen er bereits beim Arzt gewesen sei und Medikamente erhalten habe. In seiner Kindheit/Jugend habe es Hungerphasen von ungefähr zwei oder zweieinhalb Tagen gege- ben.

D-592/2024 Seite 4 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine schwer leserliche Ko- pie seiner Tazkira (Ausstellungsdatum [...]1397 [entspricht dem {...} 2018]) zu den Akten, gemäss welcher er im Jahr 1389 (...) Jahre alt gewesen sei. In Klammer steht gemäss Dolmetscher (...) oder (...) Jahre. F. In seinem vom SEM in Auftrag gegebenen Altersgutachten vom 17. No- vember 2023 kam das Institut (...) zum Ergebnis, bei einer Gesamtbetrach- tung der Befunde ergebe sich ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren. Das mit verschiedenen Methoden ermittelte höchste Mindestalter determi- nierte jedoch das tatsächlich zu nennende Mindestalter, im vorliegenden Fall also 17,6 Jahren (Mindestalter gemäss Computertomographie [CT] Schlüsselbein). Eine Volljährigkeit könne nicht bewiesen werden. Das an- gegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten liege innerhalb der Al- tersschätzung. G. Da dem SEM bei der Anmeldung zur forensischen Altersdiagnostik ein Fehler unterlaufen war (das SEM nannte in der Anmeldung das von ihm in der Erstbefragung als Fehler deklarierte Geburtsdatum [...] 2006), er- suchte das SEM das (...) am 27. November 2023 um Mitteilung, ob das vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung genannte Geburtsdatum – der (...) 2006 – mit den Ergebnissen der Altersschätzung zu vereinbaren sei. Gemäss Rückmeldung (E-Mail vom 29. November 2023) sei dies nicht der Fall. Demnach liege das chronologische Alter von (...) Jahren knapp unter- halb der Ergebnisse der Altersschätzung. H. Das SEM ersuchte die bulgarischen und die kroatischen Behörden am 10. Dezember 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. Am 23. Dezember 2023 stimmten die kroatischen Behörden unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO der Übernahme des Beschwerdeführers registriert mit dem Geburtsdatum (...) 2005 explizit zu. I. Am 4. Januar 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör zu seiner Absicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2005 anzupassen. Gleichzei- tig erhielt er Gelegenheit, sich zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln

D-592/2024 Seite 5 des SEM an der vorgebrachten Identität sowie zur Zuständigkeit Kroatiens für das weitere Asylverfahren zu äussern. J. In der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Januar 2024 wurde gel- tend gemacht, der Beschwerdeführer sei über die geplante Altersanpas- sung verwundert, da doch das Altersgutachten seine Minderjährigkeit als möglich erachte. Ausserdem sei er sich seines Geburtsdatums und daher auch seines genauen Alters bewusst. Er habe eine Kopie seiner Tazkira eingereicht, welche eine gewisse Aktualität habe und im Rahmen der nöti- gen Gesamtwürdigung beizuziehen sei. Seine erste Tazkira sei im Jahr 1389 ausgestellt worden, als er (...)-jährig gewesen sei. Mit (...) Jah- ren sei eine neue Tazkira ausgestellt worden, auf welcher einige Angaben, wie beispielsweise das erste Ausstellungsjahr und die damalige Alters- schätzung übernommen oder zusätzlich eingetragen worden seien. Er habe bei seinen Antworten unaufgefordert Bezüge zu Lebenssachverhal- ten, bei welchen er sein Alter jeweils habe angeben müssen, gemacht. Die Aussagen zu den Ergänzungsfragen zum Geburtsdatum seien durchwegs glaubhaft. Die Angaben auf der Tazkira und sein Aussageverhalten – in ei- ner fordernden Frage-Antwort-Situation – sprächen für das von ihm ange- gebene Geburtsdatum, den (...) 2006. Weiter sei zu erwähnen, dass die Erstbefragung UMA am 31. Oktober 2023 (...) Tage vor seinem (...) Ge- burtstag stattgefunden habe, was seine Antwort auf die Frage nach seinem Alter erkläre. Nach den gemachten Aussagen und seiner Reaktion wäh- rend der Besprechung der geplanten Altersanpassung, scheine es mehr als stossend pauschal anzunehmen, dass «...Bulgarien bei der korrekten Registrierung Asylsuchender und deren Identität grösste Sorgfalt walten lässt.» Dies insbesondere unter Beachtung der bereits vom Bundesverwal- tungsgericht festgestellten Missstände im bulgarischen Asylwesen (vgl. Ur- teil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020). Dies gelte auch für Kroatien. Das Altersgutachten habe die Volljährigkeit nicht beweisen kön- nen und die Minderjährigkeit sei möglich. Im Rahmen der Gesamtbetrach- tung würden jene Elemente überwiegen, welche für die Richtigkeit des an- gegebenen Geburtsdatums sprächen. Es werde beantragt von der beab- sichtigten Altersanpassung abzusehen. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Die Erfahrungen in Kroatien würden sich grösstenteils mit jenen in Bulgarien decken. Er sei gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben und zu keinem Zeitpunkt sei ihm ein Übersetzer zur Seite gestellt worden. Er sei der willkürlichen Handhabe der kroatischen Polizei schutzlos ausgeliefert gewesen. Er habe nur den

D-592/2024 Seite 6 Namen angeben können, die restlichen Angaben seien von der kroatischen Polizei ausgefüllt worden. Er sei dort menschenunwürdig behandelt wor- den und sich nicht sicher gewesen, ob er an einem schlimmeren Ort als Afghanistan gelandet sei. Er wünsche sich dringend psychologische Be- treuung um die Geschehnisse in Kroatien, welche schwer auf ihm Lasten würden, verarbeiten zu können. K. Am 10. Januar 2024 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerde- führers im ZEMIS auf den (...) 2005 (mit Bestreitungsvermerk) an. L. Abklärungen des SEM im Bundesasylzentrum B._______ ergaben, dass der Beschwerdeführer mehrmals ein psychiatrisches Konsilium bean- sprucht hatte und an die (...) überwiesen und gemäss Bericht der (...) vom 4. Januar 2024 wegen Juckreiz behandelt worden ist. M. Mit am nächsten Tag eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2024 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffern 1), es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) (Dispositivziffern 2), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mit- gliedstaat zurückgeführt werden (Dispositivziffern 3), und beauftragte den zuständigen Kanton (C._______) mit dem Vollzug der Wegweisung (Dis- positivziffern 4). Sodann stellte es fest, im ZEMIS laute sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2005, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5). Zu- dem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6) und hielt fest, einer allfälli- gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivzif- fer 7). N. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte das Mandatsverhältnis am 23. Januar 2024 als beendet. O. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des

D-592/2024 Seite 7 SEM Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 22. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sach- verhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Ob- dach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psy- chologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei im Sinne vorsorglicher Massnah- men die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung entschieden habe. Sodann sei dem Beschwerdeführer die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. In der Begründung der Beschwerde wurde schliesslich beantragt, das SEM sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) 2006 zu ändern (vgl. Ziff. 27 der Be- schwerde).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Ge- biet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichtein- tretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Ge- burtsdatum respektive Alter des Beschwerdeführers). Diesbezüglich ent- scheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht endgültig (vgl. Rechtmittel- belehrung).

D-592/2024 Seite 8 2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Nichteintretensentscheides (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) wie auch hinsichtlich des beanstandeten ZEMIS-Eintrages in Dis- positivziffer 5 der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 3.2 Auf dem Gebiet des Asyls richten sich die Kognition des Bundesver- waltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Ge- hörs geltend gemacht und ausgeführt, das SEM habe die Resultate des Altersgutachtens nicht berücksichtigt und damit die Pflicht zur Beweiswür- digung verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt bezüglich der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien nur oberflächlich und ungenügend ab- geklärt und das rechtliche Gehör verletzt. Vorliegend sei unklar, ob Kroa- tien zuständig für das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei. Es liege sowohl eine Zustimmung zur Rückübernahme durch Kroatien als auch durch Bulgarien vor. Das SEM hätte eine entsprechende Aufklärung des Sachverhalts veranlassen müssen. Das SEM habe in keiner Weise berück- sichtigt, dass der Grossteil der Dublin-Rückkehrenden einen negativen

D-592/2024 Seite 9 Asylentscheid erhalten würde und damit eine direkte Gefahr der Ausschaf- fung drohe, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 33 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flücht- lingskonvention [FK], SR 0.142.30) darstelle. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer- degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvoll- ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, in welchen Punkten die Angaben des Beschwerdeführers unstimmig sind, und weshalb es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, wo- bei es auch die Resultate des Altersgutachtens berücksichtigt hat (vgl. Ver- fügung S. 6). Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, dass sich keine Aus- sage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf das Altersgutachten machen lasse. Es sei sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lasse, was wahrscheinlicher sei. Das SEM hält ausdrücklich fest, dass das Altersgutachten nichtsdestotrotz nicht ausser Acht zu lassen sei. Das von ihm genannte Geburtsdatum könne den Re- sultaten der forensischen Altersdiagnostik zufolge nämlich nicht zutreffen. Er müsste demnach älter sein, als er angegeben habe. Damit nähre das Altersgutachten den Verdacht, dass er sich gegenüber den Schweizer Be- hörden jünger ausgebe, als er tatsächlich sei, zumal das festgestellte durchschnittliche Alter in der Volljährigkeit liege. Damit hat das SEM das

D-592/2024 Seite 10 Altersgutachten hinreichend gewürdigt. Ferner hat das SEM dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2024 (vgl. SEM-Akte [...]- 27/20) mitgeteilt, dass die kroatischen Behörden einer Übernahme zuge- stimmt hätten. Es sei möglich, dass Kroatien gemäss Dublin-III-VO für sein Asylgesuch zuständig sei. Gegebenenfalls beabsichtige das SEM, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Kroatien wegzuweisen. Es fragte ihn, ob es Gründe gebe, die gegen die Zuständigkeit Kroatiens für sein weiteres Verfahren und die Wegweisung nach Kroatien sprächen und gab ihm damit die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, eine Möglichkeit von der er mit der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 10. Januar 2024 Gebrauch gemacht hat (vgl. SEM-Akte [...]-28/6 S. 4 f.). Das SEM hat folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt und es hat den Sachverhalt hinreichend festgestellt. Es hat auch seine Abklä- rungspflicht betreffend die Frage, welches der beiden Länder (Bulgarien oder Kroatien) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, wahrgenommen und in der angefochtenen Verfügung be- gründet, weshalb Kroatien und nicht Bulgarien zuständig sei. Es bestand deshalb für das SEM insofern kein Anlass, weitere Abklärungen zu tätigen. Das SEM hat sodann auch hinreichend begründet, warum es der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien (als Signatarstaat der FK und der EMRK) keinen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre (vgl. Verfügung S. 12-14). Der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung zu einem Schluss gelangt, den nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entspricht, stellt keine un- richtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Ver- letzung der Begründungspflicht dar. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des totalrevidierten Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG,

D-592/2024 Seite 11 SR 235.1) und des VwVG. Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. Ja- nuar 2024. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue, am 1. September 2023 in Kraft getretene Recht (Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesent- lichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneinge- schränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt na- mentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestrei- tungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten,

D-592/2024 Seite 12 sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 6. 6.1 6.1.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit im Wesentlichen fest, Tazkiras seien keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere. Es könne ihnen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Nachweis der behaupteten Minderjährigkeit keine Beweiskraft zuerkannt werden. Tazkiras würden hinsichtlich verschiedener Merkmale keine Kon- sistenz aufweisen und sie seien oft nicht vollständig ausgefüllt. Es handle sich nicht um fälschungssichere Dokumente, weshalb ihnen hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisge- mäss nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen sei. Vorliegend liege das Dokument zudem nur in Kopie vor, was dessen Beweiskraft zusätzlich schmälere. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum stimme auf den Tag und Monat exakt mit dem Ausstellungsdatum der Tazkira überein. Dies sei zwar nicht per se unmöglich, allerdings gehe das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer das Geburtsdatum (...)1385 so gewählt habe, damit es mit dem Ausstellungsdatum der Tazkira über- einstimme, es sich hierbei aber nicht um sein tatsächliches Geburtsdatum handle. Dies zumal es ihm nicht gelungen sei, plausibel darzulegen, inwie- fern ihm – der sein Geburtsdatum gemäss eigenen Angaben zufolge be- reits vor der Ausreise aus Afghanistan gekannt hatte – beim Ausfüllen des Personalienblatts ein Fehler unterlaufen sein soll. Das SEM gehe davon aus, dass er beim Ausfüllen des Personalienblatts ein fiktives Geburtsda- tum gewählt habe mit dem Ziel, dem SEM eine Minderjährigkeit vorzutäu- schen. Sowohl zum Geburtsdatum als auch zu seinem Alter und zur Tazkira – so das SEM weiter – mache er widersprüchliche und mitunter vage und unplausible Angaben. So habe er einerseits angegeben, er wisse nicht ge- nau, was in der Tazkira stehe, wohl aber, wann diese ausgestellt worden sei und wie sein Geburtsdatum laute. Das Ausstellungsdatum habe er al- lerdings nicht angeben können. Dass er sein eigenes Alter erst auf

D-592/2024 Seite 13 Nachfrage bei anderen Asylsuchenden hier in der Schweiz erfahren habe, vermöge zudem nicht zu überzeugen. Angesichts dessen, dass er sein Ge- burtsdatum bereits in Afghanistan gekannt habe, hätte ihm dieses bei der Ankunft in der Schweiz bekannt gewesen sein müssen. Auch seine Aus- führungen dazu, wie er von seinem Alter beziehungsweise Geburtsdatum erfahren haben wolle, seien widersprüchlich ausgefallen. Er habe diesbe- züglich einerseits auf seinen Besuch eines Fitnessstudios verwiesen, an- dererseits habe er einen Englischkurs erwähnt. Zudem habe er in diesem Zusammenhang seine Einschulung sowie ein Alter von (...) oder (...) Jah- ren erwähnt, was sehr ungefähr sei, zumal wenig plausibel erscheine, dass er in einem solch jungen Alter bereits ein Fitnessstudio besucht habe. Auch betreffend seine Schulbildung seien seine Angaben widersprüchlich aus- gefallen. So habe er seine Einschulung im Zusammenhang damit erwähnt, in welchem Alter er sein Alter beziehungsweise Geburtsdatum erfahren habe, und habe hierbei ein Alter von (...) oder (...) Jahren genannt. An an- derer Stelle habe er hingegen ein Alter von (...) Jahren bei der Einschulung erwähnt. Diesen Widerspruch habe er nicht aufzulösen vermocht. In zeitli- cher Hinsicht seien seine Ausführungen zudem vage ausgefallen. Er habe kaum zeitliche Angaben zum Schulende machen können. Dabei falle auf, dass er nicht habe angeben können, wie viel Zeit vor dem Sturz der Regie- rung er die Schule verlassen hatte. Indessen seien seinen Ausführungen zufolge seine Ausreise aus Afghanistan sowohl anderthalb Jahre nach Schulende als auch anderthalb Jahre nach dem Sturz der Regierung er- folgt, womit Schulende und Sturz der Regierung zeitlich zusammengefallen wären. Diese Möglichkeit habe er indes erst auf explizite Nachfrage einge- räumt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht auf Anhieb präzisere An- gaben dazu habe machen können, in welchem zeitlichen Verhältnis das Schulende zum Sturz der Regierung durch die Taliban gestanden habe. Er habe im Übrigen auch kein Datum der Ausreise nennen können. Seine Er- klärung, er sei damals mit Schule, Arbeit und Sport beschäftigt gewesen, vermöge nicht zu überzeugen, da er die Schule damals eigenen Angaben zufolge bereits seit anderthalb Jahren verlassen hatte. In Bezug auf seine Ausreise sei zudem nicht nachvollziehbar, weswegen er keine Angaben dazu habe machen können, wie lange vor der Erstbefragung die Ausreise stattgefunden hatte, habe er doch zu seinen Aufenthalten unterwegs ge- naue Angaben machen können. Auch sei nicht plausibel, weswegen er sein Alter zum Zeitpunkt der Ausreise nicht kenne, da ihm Alter und Geburtsda- tum eigenen Angaben zufolge doch bereits in Afghanistan bekannt gewe- sen seien.

D-592/2024 Seite 14 6.1.2 Betreffend seine Registrierung in Bulgarien schliesse das SEM aus, dass die dortigen Behörden ausländische Personen ohne Vorliegen einer konkreten diesbezüglichen Willensäusserung beziehungsweise gegen de- ren Willen als asylsuchende Personen registrieren würden. Es erschliesse sich dem SEM in keiner Weise, welcher Vorteil sich für die bulgarischen Behörden aus einem solchen Vorgehen ergeben würden. Die Ausführun- gen des Beschwerdeführers liessen vielmehr den Schluss zu, dass er sich zur Einreichung eines Asylgesuchs entschlossen habe, um die Entlassung aus dem Polizeigewahrsam zu erwirken. Was seine Angaben zur Regist- rierung in Bulgarien betreffe, sei anzumerken, dass Bulgarien ein Rechts- staat sei. Mithin sei davon auszugehen, dass Bulgarien bei der korrekten Registrierung Asylsuchender und deren Identität grösste Sorgfalt walten lasse. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Registrierung seien sodann unplausibel ausgefallen. Das SEM gehe nicht davon aus, dass die bulgarischen Behörden ihn als volljährige Person registriert hätten, hätte er sich dort tatsächlich als minderjährig ausgegeben. Selbige Feststellungen würden auch für Kroatien gelten, wo er ebenfalls als volljährig registriert sei. 6.1.3 Was das Altersgutachten betreffe, so lasse sich damit gemäss gel- tender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers ma- chen. Es sei sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lasse, was wahr- scheinlicher sei (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.2). Nichtsdestotrotz sei das Altersgutachten nicht ausser Acht zu las- sen. Das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum könne den Re- sultaten der forensischen Altersdiagnostik zufolge nämlich nicht zutreffen. Er müsse demnach älter sein, als er angebe. Das Altersgutachten nähre somit den Verdacht, dass er sich gegenüber den schweizerischen Behör- den jünger ausgegeben habe, als er tatsächlich sei, zumal das festgestellte durchschnittliche Alter in der Volljährigkeit liege. 6.1.4 Zusammenfassend – so das SEM weiter – sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit unbelegt ge- blieben sei. Seine Aussagen seien kein starkes Indiz für seine Minderjäh- rigkeit, es fehle ihnen an der Detailliertheit und der Widerspruchsfreiheit. Das Altersgutachten lasse zudem vermuten, dass er die schweizerischen Behörden über seine Identität täusche und sich jünger ausgebe, als er sei. Entsprechend betrachte das SEM ihn in Gesamtwürdigung aller vorge-

D-592/2024 Seite 15 nannten Anhaltspunkte als zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren als volljährig. 6.2 6.2.1 Das SEM führt sodann weiter aus, es habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2024 das rechtliche Gehör zur Volljährigkeit und zur Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS gewährt. In der Stel- lungnahme vom 10. Januar 2024 werde hinsichtlich der in Kopie einge- reichten Tazkira ausgeführt, diese sei im Jahr 1389 ausgestellt worden, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Diese Tazkira habe er für den Eintritt in die Schule gebraucht. Mit (...) Jahren sei eine neue Tazkira ausgestellt worden und es gebe inzwischen nur noch diese Tazkira. Auf dieser seien allerdings gewisse Angaben, wie beispielsweise das erstmalige Ausstellungsdatum, ersichtlich. Eine weitere Altersschätzung finde sich auf der neuen, einge- reichten Tazkira in Klammern, was so ebenfalls vom SEM-Dolmetscher be- stätigt worden sei. Dabei sei er genau (...) Jahre nach der erstmaligen Aus- stellung der Tazkira erneut geschätzt worden, und zwar als (...)jährig. Die Angaben auf der Tazkira würden für das von ihm geltend gemachte Ge- burtsdatum - (...) 2006 – sprechen. Diese Ausführungen würden – so die Vorinstanz – an der Einschätzung des SEM hinsichtlich der Beweiskraft der in Kopie eingereichten Tazkira nichts ändern. Zu ergänzen sei, dass nicht gesichert sei, dass auf der Tazkira tatsächlich ein Alter von (...) Jahren vermerkt sei. Gemäss Ein- schätzung des in der Erstbefragung anwesenden Dolmetschers könnte auch ein Alter von (...) Jahren vermerkt sein – die Tazkira sei schwer leser- lich. 6.2.2 In der Stellungnahme werde weiter ausgeführt, der Beschwerdefüh- rer sei sich seines Geburtsdatums bereits seit frühester Kindheit absolut bewusst gewesen. Er habe bei seinen Antworten unaufgefordert Bezüge zu Lebenssachverhalten gemacht, bei welchen er sein Alter jeweils habe angeben müssen. Seine Aussagen zum Geburtsdatum seien durchwegs glaubwürdig ausgefallen. Er habe konsistente Angaben gemacht und ge- wisse Unklarheiten oder vorgehaltene Widersprüche schlüssig erklärt. Das SEM halte ihm vor, seine Altersangaben erst aufgrund der Auskunft ande- rer Asylsuchender im Camp zu wissen. Wie bereits ausgeführt, würde der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum aber schon seit seiner Kindheit ken- nen. Er habe einzig eine Einschätzung anderer Campbewohner geteilt. Weiter sei zu betonen, dass die Erstbefragung zehn Tage vor dem (...) Ge- burtstag des Beschwerdeführers stattgefunden habe, was seine Antwort

D-592/2024 Seite 16 nach seinem Alter erkläre (er habe in der Erstbefragung auf die Frage nach seinem Alter angegeben, (...) Jahre alt zu sein, obschon er damals knapp noch nicht (...) Jahre alt gewesen war). Es sei unter Beachtung des sozio- kulturellen Hintergrunds zu erklären, dass er zwar sein Geburtsdatum kenne, sein genaues Alter aber selten bis nie habe angeben müssen. Zu- dem sei sein Geburtstag nie gefeiert worden und er habe nur einen rudi- mentären Rechenunterricht genossen. Klarzustellen sei schliesslich, dass er kurz vor dem Sturz der Regierung durch die Taliban ausgereist sei. Die- ses Missverständnis lasse sich damit erklären, dass er den effektiven Um- sturz der Regierung im August 2021 als damals knapp (...)-Jähriger wohl nicht auf einen Tag oder auch einen Monat genau habe angeben können, da es sich für ihn um einen dynamischen Prozess gehandelt habe, welcher sich von seiner Ausreise bis nach seiner Ausreise hingezogen habe. Dies insbesondere deshalb, weil der Umsturz in seiner Heimatprovinz und in Kabul an unterschiedlichen Daten stattgefunden habe. Das SEM führt dazu in der angefochtenen Verfügung aus, in der Stellung- nahme zum rechtlichen Gehör erfolge keine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und Widersprüchen. Aus dieser würden sich zudem neue Ungereimtheiten er- geben. So sei angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sein Ge- burtsdatum bereits seit frühester Kindheit kennen wolle, umso weniger nachvollziehbar, weswegen ihm beim Ausfüllen des Personalienblatts ein Fehler unterlaufen sein soll oder er sich bei anderen Campbewohnern nach einer Einschätzung zu seinem Alter erkundigt habe. Betreffend Letzteres sei zu präzisieren, dass die entsprechende Frage wie folgt gestellt worden sei: «Wenn sie am «(...)2016 geboren wurden, wären sie heute (...) Jahre alt. Was sagen sie dazu?». Er habe geantwortet: «lch habe hier bei der Ankunft im Camp meine Tazkera anderen Jungs gezeigt und man hat mir gesagt, dass ich ungefähr (...) Jahre alt sei nach dem Geburtsdatum.» Da- bei falle weniger der Umstand ins Gewicht, dass das in der Erstbefragung genannte Alter von (...) Jahren nicht exakt mit dem Geburtsdatum zu ver- einbaren gewesen sei (das SEM habe dem Beschwerdeführer dies im rechtlichen Gehör auch nicht vorgehalten), als vielmehr, dass er sich für die Altersangabe bei Campbewohnern habe erkundigen müssen. Wenn er das geltend gemachte Geburtsdatum tatsächlich seit frühester Kindheit kennen würde, wäre zu erwarten gewesen, dass er auch ohne Nachfrage bei anderen Campbewohnern zumindest sein ungefähres Alter hätten an- geben können. Der Umstand, dass er sein Alter gestützt auf das geltend gemachte Geburtsdatum beziehungsweise das Ausstellungsdatum der Tazkira aber noch in Erfahrung habe bringen müssen, weise daraufhin,

D-592/2024 Seite 17 dass es sich bei ebendiesem Datum um ein fiktives Geburtsdatum handle, weswegen er zunächst das damit in Einklang zu bringende Alter habe er- fragen müssen. Hierbei vermöge der Verweis auf seinen soziokulturellen Hintergrund oder den angeblich nur rudimentären Rechenunterricht nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Distrikthaupt- stadt, habe (...) Jahre die Schule besucht, zudem einen Englischkurs, und sei Mitglied in einem Fitnessklub gewesen. Mithin verfüge er über eine langjährige Schulbildung und es sei davon auszugehen, dass er gut situiert gewesen sei. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Afghanistan in Tat und Wahr- heit vor dem Sturz der Regierung verlassen, stehe sodann in einem frap- panten Widerspruch zur Aussage in der Erstbefragung, er habe Afghanis- tan ca. 1,5 Jahre nach der Machtübernahme der Taliban verlassen. Beim Erklärungsversuch für das angebliche Missverständnis handle es sich zu- dem offensichtlich um eine unfundierte, zweckgerichtete Schutzbehaup- tung, sei doch die Heimatstadt des Beschwerdeführers nur wenige Tage vor Kabul an die Taliban gefallen. Hätte er Afghanistan vor dem Sturz der Regierung verlassen, wäre dies im Übrigen mit seinen Angaben zum Rei- seweg und seinen Aufenthalten unterwegs in keiner Weise zu vereinbaren. 6.2.3 Betreffend die Registrierung in Bulgarien werde in der Stellungnahme geltend gemacht, nach den Aussagen und der Reaktion des Beschwerde- führers während der Besprechung der geplanten Altersanpassung scheine es mehr als stossend, pauschal anzunehmen, dass Bulgarien bei der kor- rekten Registrierung Asylsuchender und deren Identität grösste Sorgfalt walten lasse, insbesondere unter Beachtung der bereits vom Bundesver- waltungsgericht festgestellten Missstände im bulgarischen Asylwesen (vgl. das Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020). Es erschliesse sich nicht, wieso der Beschwerdeführer zwar seinen korrekten Namen hätte angeben, aber beim Geburtsdatum eine falsche Angabe hätte ma- chen sollen. Hätte er die Behörden über seine Identität täuschen wollen, sei unklar, wieso er dann seinen korrekten Namen hätten niederschreiben sollen. Selbige Ausführungen würden auch für Kroatien gelten. Dort habe er lediglich den Namen angeben können, die restlichen Angaben seien von der kroatischen Polizei ausgefüllt worden. Dazu führt das SEM in der angefochtenen Verfügung ergänzend zu seinen bisherigen Erwägungen aus, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von systemischen Mängeln im bul- garischen Asyl- und Aufnahmesystem auszugehen sei (vgl. statt vieler das

D-592/2024 Seite 18 Urteil D-3437/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.3 m.w.H. [darunter das von der Rechtsvertretung zitierte Urteil). lm Übrigen seien weder dem von der Rechtsvertretung zitierten Urteil noch den AIDA Country Reports zu Bulga- rien und Kroatien Hinweise zu entnehmen, wonach die bulgarischen oder die kroatischen Behörden Minderjährige entgegen ihren Angaben als Voll- jährige registrieren würden. 6.2.4 Was das Altersgutachten betreffe, werde in der Stellungnahme gel- tend gemacht, die Formulierung, dass das angegebene Alter nur knapp unterhalb der Schätzung im Altersgutachten liege, verdeutliche, dass dem Beschwerdeführer sicherlich keine Täuschungsabsicht vorgeworfen wer- den könne. Weiter sei der Rechtsvertretung weder die nachträglich korri- gierte Anfrage vom SEM an das (...) noch die erwähnte E-Mail-Auskunft vorgelegt worden. Da das Resultat des Altersgutachtens Eingang in die Gesamtwürdigung finde, hätte dies der Rechtsvertretung zwingend zu- gänglich gemacht werden sollen. Entsprechend liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das SEM weist in seiner Verfügung diesbezüglich darauf hin, dass es sich beim festgestellten Mindestalter von 17,6 Jahren um das absolute Mini- mum und nicht etwa das wahrscheinlichste Alter handelt. Das vom Be- schwerdeführer angegebene Geburtsdatum beziehungsweise Alter könne nicht zutreffen. Es treffe zwar zu, dass das SEM dem rechtlichen Gehör die Korrespondenz mit dem (...) nicht beigelegt habe. Deren wesentlichen In- halt habe das SEM im rechtlichen Gehör aber offengelegt, womit sich der Beschwerdeführer dazu habe äussern können. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör sei mithin nicht verletzt. 6.3 Zusammenfassend hält das SEM fest, die Ausführungen in der Stel- lungnahme würden an seiner Einschätzung hinsichtlich der geltend ge- machten Minderjährigkeit nichts ändern. Entsprechend habe es das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers ZEMIS auf den (...) 2005, mit Bestrei- tungsvermerk, geändert. 7. In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei am (...) 2006 geboren und somit minderjährig, was er ausführlich belegt und habe glaubhaft machen können. Aus dem Gutachten zur Altersabklä- rung ergebe sich, dass die Analyse der Handknochen des Beschwerdefüh- rers ein Mindestalter von 16,1 Jahren und das CT der Schlüsselbeine ein Mindestalter von 17,6 Jahren hervorgebracht habe. Aufgrund der

D-592/2024 Seite 19 fehlenden Weisheitszähne habe diesbezüglich keine Einteilung vorgenom- men werden können. Das Gutachten habe ergeben, dass beim Beschwer- deführer von einem Mindestalter von 17,6 Jahren auszugehen sei. Damit gehe aus der medizinischen Analyse kein klares Mindestalter über 18 Jah- ren hervor, das nach dem von der Vorinstanz zitierten Urteil ein ,,sehr star- kes", ein ,,starkes" oder ein ,,schwaches" Indiz für die Volljährigkeit wäre. Das Altersgutachten stelle aber mit dem festgestellten Mindestalter ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein sehr starkes In- diz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar. Gemäss den Ga- rantien aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sei im Zweifel und mit Beachtung des Kindes- wohls von der Minderjährigkeit auszugehen. Die Tazkira des Beschwerde- führers sei echt, weise entsprechend keine Fälschungsmerkmale auf, habe eine gewisse Aktualität und sei dementsprechend als Beweismittel zu wür- digen. Die Kopie habe er von seinem Vater erhalten, nachdem er in der Schweiz nach seinem Alter gefragt worden sei. Das Original befinde sich in Afghanistan. Bezüglich der angeblichen Widersprüche sei auf die Stel- lungnahme der ehemaligen Rechtsvertretung zu verweisen. Dem Be- schwerdeführer sei die erste Tazkira im Jahr (...) ausgestellt worden, als er (...)jährig gewesen sei. Mit (...) Jahren sei eine neue Tazkira ausgestellt worden, auf welcher Angaben, wie beispielsweise das erste Ausstellungs- jahr und die damalige Altersschätzung, übernommen oder zusätzlich ein- getragen worden seien. Es könne festgehalten werden, dass er sich seines Geburtsdatums seit frühster Kindheit absolut bewusst sei. Er habe unauf- gefordert Bezug zu Gelegenheiten genommen, bei welchen er nach sei- nem Alter gefragt worden sei. Eine weitere Altersschätzung finde sich auf der neuen, eingereichten Tazkira in Klammern, was so vom SEM-Dolmet- scher bestätigt worden sei. Dabei sei der Beschwerdeführer genau acht Jahre nach der erstmaligen Ausstellung der Tazkira erneut geschätzt wor- den, wobei er am (...)1397, also am (...) 2018, (...)-jährig geschätzt worden sei. Die Angaben auf der Tazkira und das Aussageverhalten des Beschwer- deführers in einer fordernden Frage-Antwort-Situation sprächen für das von ihm angegebene Geburtsdatum, dem (...) 2006. Ausserdem sei unter Betrachtung des soziokulturellen Hintergrunds des Beschwerdeführers zu erklären, dass er zwar sein Geburtsdatum kenne, sein genaues Alter aller- dings bisher selten habe angeben müssen. Ausserdem sei sein Geburtstag nie gefeiert worden. Der Beschwerdeführer schildere während der Erstbefragung UMA bereits eindrücklich, wie die Umstände seiner Registrierung und dem Aufenthalt in Bulgarien gewesen seien. Vor- und Nachname seien in Bulgarien richtig

D-592/2024 Seite 20 erfasst worden, während ein völlig anderes Geburtsdatum notiert worden sei. Die bulgarischen Behörden hätten nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt, sondern sein Alter bestimmt, indem sie ihn lediglich angeschaut hätten. Unter der Betrachtung der bereits vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Missstände im bulgarischen Asylwesen (exemplarisch das Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020) und der Aussagen des Beschwerdeführers scheine es mehr als stossend, pauschal anzuneh- men, dass Bulgarien bei der korrekten Registrierung Asylsuchender und deren Identität grösste Sorgfalt walten lasse. Die Ausführungen gälten ebenfalls für die Angaben in Kroatien. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer trotz der für ihn ungewohnten Situation während der Erstbefragung UMA konsistente Angaben zu seinem Alter gemacht habe. Seine Aussagen zum Alter seien stimmig und teilweise sehr detailliert und dienten damit als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit. Zudem stützten die Angaben in der Tazkira seine Aussagen zum Alter. Das Gutachten habe ausserdem die Volljährigkeit nicht beweisen können. Das festgestellte Mindestalter von 17,6 Jahren im Altersgutachten, das eingereichte Beweismittel und die weiteren starken Indizien, die für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprächen, müssten in einer Gesamtheit betrachtet werden. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Die Änderung des Geburtsdatums sei damit fehlerhaft. 8. 8.1 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2005) korrekt respektive zumindest wahr- scheinlicher ist, als der von ihm verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (sinn- gemäss: auf den [...] 2006) richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu be- lassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3). 8.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission

D-592/2024 Seite 21 [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Anga- ben zum Alter, zu Identitätspapieren beziehungsweise zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunfts- gebiet). 8.3 8.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels beweisen kann. Ein solches wäre insbe- sondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitäts- karte). Afghanische Tazkiras – jedenfalls in der vom Beschwerdeführer (in Kopie) vorgelegten veralteten Form – wurden lediglich gestützt auf Partei- angaben ausgestellt, weshalb alleine damit der Nachweis der Identität nicht erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). 8.3.2 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anbe- langt, hat das SEM mit zutreffender Begründung – auf die an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. E. 6) – dar- gelegt, dass seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich und unplau- sibel sind. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Nicht nachvollziehbar ist, warum dem Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Per- sonalienblatts beim Geburtsdatum ein Fehler unterlaufen sein soll, obwohl er sein Geburtsdatum seit seiner Kindheit kennt. Er rechnete anlässlich der Erstbefragung UMA sowohl das von ihm angegebene Geburtsdatum wie auch das Ausstellungsdatum seiner Tazkira in den gregorianischen Kalen- der um (vgl. SEM-Akte [...]-15/11 Ziff. 1.06). Mithin ist er in der Lage zu rechnen, wodurch er im Stande sein sollte, zu einem beliebigen Zeitpunkt korrekt angeben zu können, wie alt er ist. Es ist daher nicht nachvollzieh- bar, weshalb er auf Nachfrage erklärte, er sei aktuell (...) Jahre alt, obschon er aufgrund des von ihm zuvor umgerechneten Geburtsdatums erst (...) Jahre alt wäre, um dann als Erklärung nachzuschieben, andere Jungs, de- nen er seine Tazkira gezeigt habe, hätten gesagt, er sei aufgrund seines Geburtsdatums ungefähr (...) Jahre alt (vgl. SEM-Akte [...]-15/11 Ziff. 1.06). Wie das SEM zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer acht Jahre die Schule besucht, er stammt aus einer Distrikthauptstadt und auf- grund des Besuches eines Englischkurses und eines Fitnesscenters ist da- von auszugehen, dass er in vergleichsweise gut situierten Verhältnissen gelebt hat. Seine unplausiblen Angaben zu seinem Geburtsdatum und

D-592/2024 Seite 22 seinem Alter lassen sich deshalb nicht – wie in der Stellungnahme vom 10. Januar 2024 geltend gemacht (vgl. SEM-Akte [...]-28/6 S. 3) – mit dem soziokulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers oder damit erklären, dass sein Geburtstag nie gefeiert worden sei. Seine Angaben sprechen deshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht für die Richtigkeit des angeblichen Geburtsdatums ([...] 2006). Auch aus den biographischen Angaben des Beschwerdeführers lassen sich keine zuver- lässigen Rückschlüsse auf sein Alter ziehen, zumal seine Angaben zur Schulzeit widersprüchlich ausgefallen sind und diese weder mit den Erklä- rungen in der Stellungnahme vom 10. Januar 2024 noch jenen in der Be- schwerde ausgeräumt werden. Seine Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan stehen – wie das SEM zutreffend ausführt – ebenfalls nicht in Einklang. Schliesslich ist er in Bulgarien wie auch in Kroatien als volljäh- rige Person registriert worden und es kann davon ausgegangen werden, dass die dort zuständigen Behörden den Beschwerdeführer bei der Einrei- chung des Asylgesuches nicht mit einem beliebigen Geburtsdatum regis- triert haben. Zudem haben die kroatischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-15/11 A22/5 S. 3). Dies spricht klar gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angege- benen Geburtsdatums ([...] 2006) und für dessen Volljährigkeit. Hätten nämlich die kroatischen Behörden aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gemachten Angaben den Eindruck erhalten, dieser sei – an- ders als bei ihnen registriert – tatsächlich minderjährig, hätten sie der Rück- übernahme unter Verweis auf seine Minderjährigkeit wohl kaum zuge- stimmt. 8.4 8.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersu- chungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Ur- teile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üb- lichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des

D-592/2024 Seite 23 streitigen Alters darstellen (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 8.4.2 Das Altersgutachten des (...) vom 17. November 2023 kommt in Zu- sammenschau der Befunde und nach der korrigierten Angabe des Ge- burtsdatums durch das SEM (vgl. Bst. G) vom (...) 2006 auf den (...) 2006 zum Ergebnis, dass sich die durchgemachte Mangelernährung des Be- schwerdeführers in der Kindheit/Jugend nicht nachteilig auf die Ergebnisse der Altersschätzung auswirke. Das radiologische Alter ergebe gemäss Handröntgen ein durchschnittliches Alter von 18.5 Jahren, das der Compu- tertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 21.7 Jahre. Ein durchschnittliches odontologisches Alter könne nicht ange- geben werden. In der Gesamtbetrachtung ergebe sich somit ein durch- schnittliches Alter von 18.5 – 21.7 Jahren. Das mit den verschiedenen Me- thoden ermittelte höchste Mindestalter determiniere jedoch das tatsächlich zu nennende Mindestalter, im vorliegenden Fall also 17.6 Jahre (Mindest- alter gemäss CT der Schlüsselbeine). Eine Volljährigkeit könne nicht be- wiesen werden. Das angegebene Alter von (...) Jahren liege knapp unter- halb der Ergebnisse der Altersschätzung (vgl. SEM-act. [...]-18/7, 19/7 und 20/2,21/2). 8.4.3 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist eine medizinische Altersabklärung als sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten, wenn das Mindestal- ter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahn- ärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt. Liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und überlappen sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen, ist dies ein starkes Indiz für die Voll- jährigkeit. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Ein sehr schwa- ches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit ist gegeben, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Wenn das Min- destalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich – ähnlich wie bei der Handknochenaltersanalyse – anhand der medizinischen

D-592/2024 Seite 24 Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen (selbst wenn das Maximalalter bei beiden oder einer Me- thode darüber liegt; vgl. a.a.O. E. 4.2.2). 8.4.4 Gemäss dem vorliegenden Altersgutachten liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse (17.6 Jahre) und der Handknochenanalyse unter 18 Jahren. Bei nicht vorhandenen Weisheitszähnen konnte kein Vergleich angestellt werden. Angesichts des Fazits des Gutachtens konnte keine Volljährigkeit belegt werden. Aus dem Gutachten geht jedoch auch hervor, dass das behauptete Geburtsdatum (...) 2006 unterhalb der Altersschät- zung liegt. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Ge- burtsdatums bewiesen ist. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Min- derjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers spre- chenden Faktoren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburts- datum ([...] 2005) wahrscheinlicher als das behauptete ([...] 2006). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf ei- nem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). 8.6 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darin beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei auf den (...) 2006 abzuändern. Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) 2005 ist (mit einem Bestreitungsvermerk versehen) unverändert zu belas- sen. 9. 9.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren

D-592/2024 Seite 25 Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmever- fahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 9.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein an- derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein ande- rer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO). 9.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei- nen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem ande- ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 9.5 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüp- fungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaats- angehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Unbeglei- tete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III- VO, m.w.H.).

D-592/2024 Seite 26 10. 10.1 Das SEM führt in der Verfügung im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Be- schwerdeführer am 30. September 2023 in Kroatien und am 12. Septem- ber 2023 in Bulgarien jeweils ein Asylgesuch eigenreicht habe. Das SEM habe zeitgleich beide Staaten um Übernahme ersucht. Die kroatischen Be- hörden hätten das Ersuchen des SEM um seine Übernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen. Die bulgarischen Behörden hät- ten sich innert Frist nicht vernehmen lassen, was gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich ebenfalls einer Gutheissung des Ersuchens per 25. Dezember 2023 gleichkomme. Vorliegend liege die Zuständigkeit bei Kroatien, da Kroatien seiner Übernahme explizit zugestimmt habe. Bei einer bestehenden Zuständigkeit Bulgariens wäre Kroatien gehalten gewe- sen, bis spätestens am 30. November 2023 ein Übernahmeersuchen an Bulgarien zu richten. Der Umstand, dass Kroatien einer Übernahme zuge- stimmt habe, lasse darauf schliessen, dass Kroatien entweder kein Über- nahmeersuchen an Bulgarien gerichtet habe oder Bulgarien ein kroati- sches Übernahmeersuchen abgewiesen habe und Kroatien in der Folge keine fristgerechte Zustimmung Bulgariens in einem Remonstrationsver- fahren erwirkt habe, was in beiden Fällen einen Zuständigkeitsübergang vom Bulgarien an Kroatien zur Folge hätte (Art. 23 Dublin-III-VO bezie- hungsweise BVGE 2019 VI/4). Somit liege die Zuständigkeit bei Kroatien, sein weiteres Verfahren durchzuführen. In der Stellungnahme vom 10. Ja- nuar 2024 werde angegeben, dass der Beschwerdeführer in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden sei. Er wolle nicht dorthin zurückkehren. Der Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank Eu- rodac weise zweifelsfrei nach, dass er in Kroatien um Asyl ersucht habe. Das SEM schliesse aus, dass die kroatischen Behörden ausländische Per- sonen ohne Vorliegen einer konkreten diesbezüglichen Willensäusserung beziehungsweise gegen deren Willen als asylsuchende Personen regist- rieren würden. Es erschliesse sich dem SEM in keiner Weise, welcher Vor- teil sich für die kroatischen Behörden aus einem solchen Vorgehen ergäbe. lm Übrigen stehe es Kroatien frei, ausländischen Personen die Fingerab- drücke abzunehmen und dabei im Einklang mit nationalem und internatio- nalem Recht Zwang anzuwenden. Worin besagter Zwang bestanden habe, habe der Beschwerdeführer im Übrigen nicht näher ausgeführt. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylver- fahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden.

D-592/2024 Seite 27 Den kroatischen Behörden werde von zahlreichen nationalen und interna- tionalen Organisationen zwar vorgeworfen, illegale Push-backs vorzuneh- men. Nach Erkenntnissen des SEM könne diese Problematik aber nicht mit Rückführungen gestützt auf die Dublin-Verordnung in Verbindung gebracht werden. So hätten Dublin-Rückkehrende Zugang zu einem rechtsstaatli- chen Asylverfahren und zwar unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl ersucht hätten. Der Beschwerdeführer mache keine Push- backs durch die kroatischen Behörden geltend. Weiter stelle das SEM fest, dass er es im Rahmen des rechtlichen Gehörs unterlassen habe, sich ein- gehend zur geltend gemachten schlechten, willkürlichen und menschenun- würdigen Behandlung durch kroatische Polizisten zu äussern. Er habe weitgehend pauschal auf die Erlebnisse in Bulgarien verwiesen und erklärt, mit diesen würden sich seine Erlebnisse in Kroatien grösstenteils decken, ohne aber präzise auszuführen, inwiefern er in Kroatien und Bulgarien Identisches erlebt habe. Anlässlich der Erstbefragung habe er in Bezug auf seine Behandlung durch die kroatischen Behörden nichts bemängelt. In Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme habe er etwa auf die Ge- schehnisse in Bulgarien verwiesen, nicht auf jene in Kroatien. Betreffend Kroatien habe er ausgeführt, man habe ihm in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen und ihn dann wieder gehen lassen, er habe sich dort drei Tage aufgehalten (vgl. SEM-act. [...]-15/11 Ziff. 5.02 und 8.02). Das SEM habe mithin Zweifel, dass sich seine Erlebnisse in Kroatien tatsächlich mit jenen in Bulgarien decken würden. Aus dem von ihm geltend gemachten Fehlverhalten der kroatischen Sicherheitskräfte lasse sich zudem keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten. Betroffene könnten mit Hilfe einer NGO oder direkt bei der Polizei eine Anzeige gegen fehlbare Beamtinnen und Beamte erstatten. Der Zu- gang zu wirksamen Rechtsmitteln sei in Kroatien gewährleistet. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, in eine exis- tenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Her- kunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – insbesondere aufgrund der von ihm geltend gemachten Erlebnisse in Bulgarien – psy- chisch belastet sei. Hinweise auf eine besonders schwere psychische Er- krankung lägen aber keine vor. Die vorliegenden Verlaufsberichte würden zwar keine konkreten Diagnosen stellen, allerdings gehe daraus die

D-592/2024 Seite 28 Möglichkeit einer bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hervor. Sodann sei zwar seine Konsultation bei der (...) gegenwär- tig noch ausstehend. Es sei allerdings nicht davon auszugehen, dass dabei derart gravierende Diagnosen gestellt würden, welche an der Einschät- zung des SEM etwas zu ändern vermögen würden. Dies gelte auch für den Fall, dass bei ihm tatsächlich eine PTBS diagnostiziert werde. Ferner falle in Betracht, dass bis dato kein Termin für besagte Konsultation feststehe, womit nicht von einer akuten Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerden auszugehen sei, zumal er gegenwärtig auch nicht medikamentös behan- delt werde. Weitere Abklärungen seines Gesundheitszustands sowie seine Behandlung insgesamt könne auch in Kroatien erfolgen. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erfor- derliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störun- gen umfasse, zu gewähren. Das SEM komme deshalb zum Schluss, dass die Überstellung nach Kroatien auch unter Berücksichtigung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers, einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK nicht zu begründen vermöge. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwen- den. 10.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dem Be- schwerdeführer gehe es aufgrund der Erlebnisse in Afghanistan, in Bulga- rien und auf der Flucht psychisch nicht gut. Er habe seit den Geschehnis- sen in Bulgarien Schwierigkeiten einzuschlafen, habe Alpträume und weine oft in der Nacht. Zudem habe er Probleme am Fuss, eine Verletzung, die ihm in Kroatien zugefügt worden sei. Gemäss den Berichten liege ein Ver- dacht auf eine PTBS vor. Er sei müde, erschöpft und belastet von der Flucht. Er wünsche sich dringend eine psychologische Behandlung. Zu- dem habe er sich seit seiner Einreise in die Schweiz bereits integriert und Freundschaften geschlossen, möchte hier eine Ausbildung machen und ar- beiten. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse in Bulgarien und Kroatien und insbesondere aufgrund seiner Minderjährigkeit sei er besonders vul- nerabel. Eine Wegweisung nach Kroatien würde ihm eine Perspektive weg- nehmen und sein psychischer Zustand würde sich damit drastisch ver- schlechtern. Der Zugang zu psychologischer Betreuung in Kroatien sei nicht gewährleistet. Es bestünden grosse Schwierigkeiten und Hürden beim Zugang zu medizinischer Behandlung für Asylsuchende in Kroatien (vgl. Médcins du Monde [MdM], Physical and mental health of applicants for international protection in the Republic of Croatia, 2023). Für Personen,

D-592/2024 Seite 29 die der Sprache nicht mächtig seien, seien die Chancen auf eine dauer- hafte Behandlung minimal. Es gebe Lücken in den Krankenversicherungen und es fehle an Übersetzer/innen. Die gesamte bestehende Unterstützung werde von NGO’s und nicht staatlichen Akteuren durchgeführt, reiche aber bei weitem nicht aus (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zur Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutz- berechtigten in Kroatien). MdM habe ihre Aktivitäten in den Aufnahmezen- tren am 22. Mai 2023 einstellen müssen und sei die einzige Organisation, welche für die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Zagreb zu- ständig sei. Seit September 2023 sei MdM wieder mit einer Person vor Ort im Camp, was den Anforderungen an eine adäquate medizinische Versor- gung jedoch nicht genüge. Das Asylverfahren in Kroatien weise erhebliche Schwachstellen auf. Selbst wenn Dublin-Rückkehrende in das Asylverfah- ren aufgenommen würden, so zeigten die Statistiken und Erfahrungen von NGOs in Kroatien doch, dass sie kein faires Asylverfahren durchlaufen könnten. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob sich Kroatien an die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie halte. Centre for Peace Studies (CPS) weise klar daraufhin, dass das kroatische Asylsystem erhebliche Schwach- stellen aufweise, was man an den Zahlen der Schutzgewährungen festma- chen könne und dass Kroatien einen erheblichen Anstieg an Asylgesuchen verzeichne und die Camps völlig überlastet seien. Eine geschlechterge- trennte Unterbringung könne nicht gewährleistet werden, die Menschen müssten auf Matratzen in den Gängen schlafen und die hygienischen Zu- stände seien katastrophal. Eine menschenwürdige Unterbringung sei in Kroatien nicht gewährleistet. Angesichts dessen würden die Abklärungen der Vorinstanz extrem nachlässig und oberflächlich scheinen. Dublin-Rück- kehrende würden in Kroatien Gefahr laufen, als Folgeantragstellende be- handelt zu werden. Eine so deutlich vom Rest der Mitgliedstaaten abwei- chende Schutzpraxis widerspreche den Regelungen der Qualifikations- richtlinie und weise auf Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin. An- gesichts der Zahlen (24.367 Asylanträge in den ersten sechs Monaten 2023, 21 Schutzgewährungen) sei davon auszugehen, dass der Grossteil der Dublin-Rückkehrenden unabhängig von ihren Asylgründen einen ne- gativen Asylentscheid in Kroatien erhalten würden. Dies gehe mit einer di- rekten Gefahr der Ausschaffung einher, was eine Verletzung des Non-Re- foulment-Gebots gemäss Art. 3 EMRK und Art. 33 FK darstelle. Zusam- menfassend bedeute dies, dass in Kroatien systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und Aufnahmesystems bestünden und daher von einer Überstellung nach Kroatien gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO abzusehen sei.

D-592/2024 Seite 30 11. 11.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 30. September 2023 in Kroatien und am 12. September 2023 in Bulgarien jeweils ein Asylgesuch eingereicht hatte. Mit Verweis auf die Ausführungen in Erwägung 8 sind die Vorausset- zungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylver- fahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. E. 9.5) vorliegend nicht gegeben. Das SEM hat deshalb zu Recht sowohl die bulgarischen wie auch die kroatischen Behörden am 10. Dezember 2023 um Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersucht. Die kroatischen Behörden hiessen dieses Gesuch am 23. De- zember 2023 in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer zuvor auch in Bul- garien um Asyl ersucht hatte, ausdrücklich gut und das SEM hat mit zutref- fender Begründung dargelegt, warum nicht von der Zuständigkeit Bulgari- ens auszugehen ist. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 11.2 Das Vorliegen systemischer Schwachstellen ist unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zu verneinen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). 11.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völker- rechtliche Überstellungshindernisse (namentlich Art. 3 EMRK) vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE2015/9 E. 8.2.1). 11.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbe- sondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die inter-

D-592/2024 Seite 31 nationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft dar- zutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f). 11.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problema- tisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht darzutun, dass er in Kroatien – nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat – kein faires Asylverfahren erhalten würde und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Jus- tizsystem. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutz- fähigkeit dieses Staates auszugehen. Es bestehen auch unter Berücksich- tigung der geltend gemachten tiefen Schutzquote in Kroatien keine konkre- ten Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Re- foulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. die Urteile des BVGer F-6669/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 8.1 und E-6836/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.4.1). Bei einer allfälligen vo- rübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingun- gen kann sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahme- richtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die nicht weiter substantiierte geltend gemachte menschenunwürdige Behandlung des Beschwerdeführers sei- tens der kroatischen Behörden. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwie- rigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-322/2024 vom 22. Januar 2024 E. 4.2 und D-7037/2023 vom 9. Januar 2024 E. 6.4). Dem Beschwerdeführer steht auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM in seiner Verfügung verwiesen werden. 11.6 11.6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf seinen schlechten psy- chischen Gesundheitszustand. Aus dem medizinischen Verlaufsbericht

D-592/2024 Seite 32 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 5. und 19. Dezember 2023 im BAZ für ein psychiatrisches Konsil vorstellig geworden und ein Verdacht auf eine PTBS festgestellt worden ist. Am 4. Januar 2024 wurde er von (...) wegen Hautproblemen behandelt. Am 11. Januar 2024 ist eine Überwei- sung an die (...) erfolgt. 11.6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 11.6.3 Eine solche Situation liegt angesichts der Aktenlage offensichtlich nicht vor. Diesbezüglich kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die gesundheitlichen Be- einträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Die Behandlung seiner psychischen Beschwerden sind auch in Kroatien möglich, da das Land über eine dazu ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler beispielsweise die Urteile des BVGer E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.3.4 und F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 8.6). An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Kroatien ist sodann durch die Aufnah- merichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medi- zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnah- merichtlinie). Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass Kroatien dem Beschwerdeführer medizinische Behandlungen verwei- gern wird. Für das weitere Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit aus-

D-592/2024 Seite 33 schlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, wobei das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand insofern Rechnung trägt, als es die kroatischen Behörden über diesen sowie allfällige notwen- dige Behandlungen informieren wird. 11.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Voll- zugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungs- weise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Somit bleibt Kroa- tien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zu- ständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Es besteht auch kein Anlass, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beschwerdeführers in Kroatien um- gehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Der entsprechen- de Subeventualantrag ist abzuweisen. 12. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und es hat – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1) – in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht die Wegweisung beziehungsweise die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt. 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 14. Die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Über- stellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

D-592/2024 Seite 34 15. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehen- den Erwägungen ergibt sich, dass sich seine Begehren als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun- gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Verbeiständung nicht gegeben, weshalb die entsprechenden Gesuche ab- zuweisen sind. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-592/2024 Seite 35 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsin- formationssystem (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat des EJPD.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-592/2024 Seite 36 Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 1 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

33

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV
  • Art. 32 AsylV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 83 BGG

DSG

  • Art. 6 DSG
  • Art. 41 DSG
  • Art. 70 DSG

EMRK

  • Art. 3 EMRK

FK

  • Art. 33 FK

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m

m.w.H

  • Art. 8.2.1 m.w.H

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 29 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

ZEMIS

  • Art. 19 ZEMIS

Gerichtsentscheide

19
  • BGE 144 I 1130.11.2017 · 2.975 Zitate
  • BGE 143 III 6517.01.2017 · 3.711 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • 1C_709/201712.02.2019 · 84 Zitate
  • A-1338/2020
  • A-1455/2020
  • A-4775/2020
  • D-3437/2023
  • D-592/2024
  • D-7037/2023
  • E-1488/2020
  • E-3182/2021
  • E-382/2024
  • E-6836/2023
  • E-891/2017
  • F-322/2024
  • F-6669/2023
  • F-7195/2018
  • F-80/2024