Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-5898/2016
Entscheidungsdatum
12.02.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5898/2016

U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 2 0 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (...).

D-5898/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei- matstaat im Juni 2014 und reiste am 19. April 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung dieses Gesuchs machte er anläss- lich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Mai 2015 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 17. Februar 2016 im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsbürger (...) Ethnie und sei in C._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im Jahr 2014 habe er die zehnte Klasse abgebrochen, weil er seiner Familie geholfen habe, Kühe zu hüten. Im Juni 2014 habe ihm die Mutter nach der Arbeit mitgeteilt, er habe von der Polizei eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Er selbst habe diese Vorladung jedoch nie gesehen. Unmittelbar, nachdem seine Mutter ihm davon erzählt habe, habe er das Haus verlassen. Zunächst sei er zu einem Kollegen gegangen und habe dort eine Nacht verbracht. Danach habe er den Bus nach D._______ genommen. Er habe den Chauffeur ge- kannt und sich deshalb während der Fahrt als Ticketverkäufer ausgeben können. Von D._______ aus sei er während zwei Tagen zu Fuss nach E._______ marschiert. Über F._______ und G._______ sei er schliesslich am 19. April 2015 in die Schweiz gelangt. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos der Identitätskarte seines Vaters, ein Foto der Vorderseite der Iden- titätskarte seiner Mutter sowie ein Fragment einer Wohnsitzbestätigung seiner Mutter zu den Akten. A.c Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keine genauen Angaben zu seinem Geburtsdatum machen konnte, wurde am 24. April 2015 eine Handknochenanalyse durchgeführt und der Beschwer- deführer in der Folge als volljährige Person registriert. B. Mit Verfügung vom 31. August 2016 – eröffnet am 2. September 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 19. April 2015 ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

D-5898/2016 Seite 3 C. Mit Eingabe vom 27. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Taufscheins, eine Kopie seines letzten Schulzeugnisses aus der 9. Klasse sowie eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis- mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, bis zum 24. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Oktober 2016 fristgerecht einbezahlt. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 ersuchte das Bundesver- waltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung. Es räumte ihr Gelegenheit ein, sich namentlich auch zur Anwendbarkeit von Art. 4 EMRK, dem Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, zu äussern, zumal der Zeitraum, während dem Männer wie auch Frauen in Eritrea im Rahmen des National Service militärische oder zivile Aufgaben zu erfüllen haben, Jahrzehnte umfassen kann. F. Mit Eingabe vom 24. November 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen. G. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 replizierte der Beschwerdeführer.

D-5898/2016 Seite 4 Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er die Auskunft der Abteilung Protection der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. Dezember 2017 mit der Überschrift "Drohender Einzug in den eritreischen National- dienst: Argumente Verletzung von Art. 4 EMRK" ins Recht.

Auf die Begründung der Replik und das eingereichte Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 liess der H._______ dem Gericht eine Be- gutachtung betreffend den Beschwerdeführer zukommen, worin diesem eine komplexe Posttraumatische Belastungsreaktion (ICD-10 F43.1) und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostiziert wurden. Es wurde namentlich darauf hingewiesen, dass der Patient aufgrund seiner psychischen Krankheit seit dem 13. No- vember 2018 beim H._______ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be- handlung sei. Er sehe Selbstmord als einen möglichen Ausweg aus der belastenden Lebenssituation an. Er benötige dringend eine störungsspezi- fische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, wozu phasen- weise auch eine Therapie mit Psychopharmaka sowie bei akuten Krisen stationäre Aufenthalte gehörten. Die Behandlung sollte traumaorientiert und kultursensibel von entsprechend ausgebildeten Fachkräften durchge- führt werden. Sie könne gut greifen, wenn der Patient in Sicherheit sowie in einer vertrauten Umgebung mit möglichst viel Stabilität sei und keine neuen Traumatisierungen zu befürchten habe. Da er seit Jahren in einem Zustand der Vorläufigkeit lebe, zeige er ein erheblich verschlechtertes Zu- standsbild. Eine Verschlimmerung und Entwicklung akuter Suizidalität sei jederzeit zu befürchten. Eine zwangsweise Rückführung würde den Trau- matisierungsprozess und den Schweregrad der Krankheit weiter verstär- ken. Nach dem Wissensstand des H._______ könne eine adäquate Spe- zialbehandlung nach Komplextrauma im Herkunftsland nicht garantiert werden. Bei nicht fachgerechter Behandlung bestehe eine negative Prog- nose und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas- tung (ICD-10 F62.0) sei zu befürchten. Äussere Sicherheit und Stabilität einerseits und die Weiterführung entsprechender störungsspezifischer Therapie andererseits könnten dem entgegenwirken. I. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer weiteren Vernehmlas-

D-5898/2016 Seite 5 sung. Es lud sie in Anbetracht der psychischen Beeinträchtigung des Be- schwerdeführers ein, sich zur Verfügbarkeit einer entsprechenden medizi- nischen Versorgung in Eritrea beziehungsweise zu einer allfälligen Wieder- erwägung der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2016 zu äussern. J. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 liess sich die Vorinstanz vernehmen. K. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 erhielt der Beschwerdeführer vom Ge- richt Gelegenheit zur Einreichung einer Replik.

Diese Verfügung wurde ihm an die letzte bekannte Adresse – welche laut Abklärungen beim zuständigen Migrationsamt nach wie vor aktuell ist – zu- gestellt. Gemäss dem Auszug aus dem Track & Trace (Einschreiben [...]) meldete die Post die Sendung am 8. Januar 2020 zur Abholung (Abho- lungseinladung). Da der Beschwerdeführer die Sendung nicht abholte, wurde sie von der Post am 17. Januar 2020 mit dem Vermerk "Nicht abge- holt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert (Eingangsstempel: 27. Januar 2020).

Der erste erfolglose Zustellungsversuch der Verfügung vom 7. Januar 2020 fällt auf den 8. Januar 2020, weshalb die Verfügung gemäss der Zustellfik- tion von Art. 20 Abs. 2 bis VwVG am 15. Januar 2020 als eröffnet gilt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-5898/2016 Seite 6 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-5898/2016 Seite 7 4. 4.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich insoweit wider- sprüchlich geäussert, als er zum einen von einem kleinen Papier gespro- chen habe, bei dem es sich um eine Vorladung für den Militärdienst gehan- delt habe, und er zum anderen behauptet habe, dieses Papier nie gesehen zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, er sei unter Schock gestanden und es sei ihm ohnehin klar gewesen, dass es sich um eine Vorladung gehandelt habe. Auch andere Jugendliche in sei- nem Quartier hätten eine solche Vorladung erhalten. Diese Erklärung sei nicht plausibel. Wenn er nämlich das Papier gar nicht angeschaut habe, habe er auch nicht wissen können, dass es sich dabei um eine Vorladung gehandelt haben solle. Weiter sei seine Antwort, er sei unter Schock ge- standen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es gelinge ihm dem- nach nicht, sein spärliches Wissen über die Umstände seines Militärdienst- aufgebots zu erklären.

Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Militäraufgebots würden auch dadurch verstärkt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur an- geblichen Einberufung zum Militärdienst insgesamt äusserst unsubstanzi- iert und stereotyp ausgefallen seien. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten, wie er dies darstelle. Realkennzeichen fehlten in seinen Schilderungen gänzlich. So habe er berichtet, er habe unmittelbar, nachdem seine Mutter ihm von dem Dokument erzählt habe, das Haus und – nach einer Über- nachtung bei einem Kollegen – Eritrea verlassen. Seine Aussagen zu die- sem Vorkommnis seien rein oberflächlicher und verallgemeinernder Natur, und er sei nicht in der Lage gewesen, detailliert darüber zu berichten. Bei- spielsweise seien seine Angaben trotz mehrmaliger Aufforderung, seine Flucht aus dem Haus zu schildern, im Wesentlichen nicht über die Aussage hinausgegangen, er sei geschockt gewesen, aufgestanden und habe das Haus verlassen. Im Übrigen sei es schwer vorstellbar, dass er seine Fami- lie und Eritrea Hals über Kopf verlassen haben wolle, ohne sich das Doku- ment angesehen zu haben und ohne jegliche Vorbereitungen zu treffen. Aufgrund dieser Erwägungen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich zum Militärdienst einberufen worden sei. Seine Vorbringen hiel- ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe Eritrea illegal verlassen. Ohne an dieser Stelle auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben einzugehen,

D-5898/2016 Seite 8 sei zu prüfen, ob im vorliegenden Fall konkrete Indizien vorhanden seien, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden.

Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei sowie vom Nationaldienst-Status, den die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Erit- rea gehabt hätten. Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr würden interne Richtlinien vorsehen, dass illegal Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer in der Höhe von 2%. Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon be- freit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten und Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der erit- reischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen würden nur vereinzelt Informationen vorliegen, da es in den letzten Jahren nur auf dem Landweg (aus dem Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern hätten diese Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln lassen können. Alle vorliegenden In- formationen deuteten darauf hin, dass nach der zwangsweisen Rückfüh- rung, ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (z.B. Giffa) oder an der Grenze, der Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend ver- fahren werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Natio- naldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle.

Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünfti- ger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss den vorlie- genden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Ser- vice von 1995 verstossen habe, und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine

D-5898/2016 Seite 9 Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asyl- rechtlich unbeachtlich. Allein der Umstand, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea die Einberufung in den Militärdienst drohe, entfalte gemäss gefestigter Praxis der Asylbehörden keine Asylrelevanz.

Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An- haltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eritrea habe im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Stand- punkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Eine UNO-Mission überwa- che seit Ende Juli 2000 mit etwa 3'000 Soldaten und Beobachtern die Grenze. Seit September 2005 würden die Aktivitäten des UNO-Personals von der eritreischen Seite zwar teilweise eingeschränkt. Dennoch sei die UNO-Mission in der Lage, das Überwachungsmandat der Grenzzone in beschränktem Umfang wahrzunehmen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Aus den Akten ergäben sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Er habe die Schule bis in die 10. Klasse besucht und verfüge somit über Bildung. Zudem habe er in C._______ ein familiäres Beziehungsnetz und sei bei guter Gesundheit. Darüber hinaus könne er gemeinsam mit seinem Bruder, der in der Schweiz ebenfalls ein Asylge- such gestellt habe, in den Heimatstaat zurückkehren. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer namentlich vor, dass er unbedingt den Schutz der Schweiz benötige, da er in Eritrea der Verfolgung ausgesetzt sei. Dies umso mehr seit er das Land illegal verlassen habe. Bis vor Kurzem sei er minderjährig gewesen. Sein richti- ges Geburtsdatum sei der (...). Es gebe keine zuverlässigen Informatio- nen, dass Minderjährige, welche Eritrea illegal verlassen hätten, nicht mehr bestraft würden. Auch im Bericht des SEM "Focus Eritrea" vom 22. Juni 2016 fänden sich hierzu keine verlässlichen Informationen. In Bezug auf illegal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereiste eritreische Staatsangehörige sei gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen, da die

D-5898/2016 Seite 10 illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen der politischen Op- position verstanden werde und deshalb drakonische Massnahmen nach sich ziehe. Diese Rechtsprechung sei unabhängig vom Alter der betroffe- nen Personen gültig. Das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt, dass auch bei Personen, die in sehr jungem Alter aus Eritrea ausgereist seien, nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass die ille- gale Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nach sich ziehe.

Darüber hinaus wendet der Beschwerdeführer ein, er habe ganz genau geschildert, wie er aus Eritrea ausgereist sei. Es sei für ihn nicht nachvoll- ziehbar, weshalb seinen Ausführungen kein Glaube geschenkt werde. Er habe jede Frage gewissenhaft beantwortet. Ihm sei nicht bewusst gewe- sen, inwiefern er von sich aus ins Detail hätte gehen müssen. Auch die Hilfswerksvertretung habe in ihrem Bericht bemängelt, dass das SEM ihr verweigert habe, ihn auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Die Vorin- stanz wundere sich darüber, dass er die Vorladung selbst nie zu sehen bekommen und dennoch die Flucht ergriffen habe. Er möchte nochmals betonen, dass er unbedingt sofort habe weggehen wollen, ohne sich bei seiner Familie zu verabschieden. Er habe eine kurze und schmerzlose Trennung gewollt. Zudem hätte seine Familie ihm nie erlaubt, das Land einfach zu verlassen. Deshalb habe er sofort gehandelt. Er habe das Pa- pier der Vorladung zwar nie gesehen, wisse aber, wie solche Papiere aus- sehen würden, weil zu dieser Zeit viele Leute in seinem Umfeld dieses Schreiben ebenfalls bekommen hätten und er es bei Freunden gesehen habe. Die Vorinstanz stütze sich seines Erachtens auf fadenscheinige Gründe, weshalb sie von der Unglaubwürdigkeit ausgehe.

Wenn er nicht aus Eritrea geflüchtet wäre, wäre ihm dasselbe widerfahren wie den anderen jungen Dorfbewohnern. Er wäre jetzt auch im Militär- dienst. Seit er das Land illegal verlassen habe, sei er der Verfolgung aus- gesetzt. Er möchte deshalb darum bitten, ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen oder ihn zumindest als Flüchtling anzuerkennen. 4.3 In der Vernehmlassung vom 24. November 2017 weist die Vorinstanz insbesondere darauf hin, dass ihr im vorliegenden Fall aufgrund der un- glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Dienstpflicht die Prüfung verunmöglicht werde, ob ein tatsächliches und unmittelbares Ri- siko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Aufgebots in den Nationaldienst könne für den Beschwerdeführer auch nicht von einer tatsächlichen und

D-5898/2016 Seite 11 unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Anga- ben viele Möglichkeiten offen, welche vom SEM nicht abschliessend abge- klärt werden könnten. Nach dem Gesagten könne vorliegend auch nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden.

Ohnehin sei festzustellen, dass Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK Dienstleistungen militärischer Art ausdrücklich ausklammere. Zwangsweiser Militärdienst falle demnach grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbe- stands sei aber, dass die im Dienst erbrachte Arbeit rein militärischen Cha- rakter habe. Der staatliche Rückgriff auf Zwangs- oder Pflichtarbeit im Rah- men eines sogenannten "Militärdienstes" zwecks Erzielung ökonomischen Fortschritts falle somit nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK.

Der eritreische Nationaldienst bestehe aus einem militärischen und einem zivilen Teil. Es sei folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Einberufung in den Nationaldienst Aufgaben rein militärischer Natur zu erfüllen hätte. Aufgrund aktueller Länderinformationen sei davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Personen in Eritrea ihren Na- tionaldienst im militärischen Teil absolviere. In den zivilen Teil des National- dienstes würden vor allem Personen mit speziellen Fähigkeiten, höherer Ausbildung oder Privilegien eingeteilt. Personen hingegen, welche die Schule oder das Studium abgebrochen hätten, würden grundsätzlich in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen.

Die International Labour Organisation ILO habe sich in der Vergangenheit verschiedentlich zum eritreischen Nationaldienst geäussert. Ohne eine Un- terscheidung zwischen dem militärischen und dem zivilen Teil des Natio- naldienstes zu machen, sie diese Organisation zum Schluss gekommen, dass der eritreische Nationaldienst als Ganzes keinen rein militärischen Charakter aufweise, sondern sowohl einzelne Ziele wie auch einzelne Auf- gabenbereiche nicht-militärischer Natur seien und der Nationaldienst des- halb nicht unter die Ausnahmeklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK falle.

Im Gegensatz zur ILO habe das SEM jedoch nicht den eritreischen Natio- naldienst als Ganzes zu beurteilen, sondern prüfe vielmehr einzelfallspezi-

D-5898/2016 Seite 12 fisch, ob besagter Person im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine unmit- telbare und tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohen würde. Da für die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK vorausgesetzt werde, dass die im Dienst er- brachte Arbeit einem rein militärischen Charakter diene, müsse entgegen dem Standpunkt der ILO für die Prüfung einer potenziellen Verletzung von Art. 4 EMRK zwischen dem militärischen und dem zivilen Teil des eritrei- schen Militärdienstes unterschieden werden, sei doch die Arbeit im militä- rischen Teil des Nationaldienstes aufgrund des rein militärischen Charak- ters vom Zwangsarbeitsverbot ausgenommen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK). Das SEM nehme aufgrund des Profils und der persönlichen Biographie des Beschwerdeführers eine Einschätzung vor, ob ein unmittelbares und tat- sächliches Risiko einer Rekrutierung in den zivilen oder den militärischen Teil des Nationaldienstes bestehe. Die blosse Möglichkeit, irgendeinmal vom militärischen in den zivilen Teil umgeteilt respektive im Rahmen des militärischen Nationaldienstes gelegentlich für Arbeiten nicht-militärischer Art eingesetzt zu werden, genüge den Anforderungen an ein unmittelbares und tatsächliches Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK nicht.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Profils des Be- schwerdeführers – der gemäss seinen Angaben die Schule im zehnten Schuljahr abgebrochen habe – könne im vorliegenden Einzelfall nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zi- vilen Teil des Nationaldienstes ausgegangen werden. Wie bereits erwähnt, vermöge die Tatsache, dass Soldaten und Soldatinnen im eritreischen Mi- litärdienst teilweise zu Arbeiten in der Landwirtschaft, Industrie oder auch für private Interessen der Kommandanten eingesetzt würden, für sich al- leine gesehen auch keine tatsächliche und unmittelbare Gefahr vor Ver- richtung von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen. Grund dafür sei, dass die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr zur Bejahung einer Verletzung von Art. 4 EMRK nicht genüge.

Demnach fiele vorliegend auch eine drohende Einberufung in den Natio- naldienst für den Beschwerdeführer unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK, womit die ihm womöglich drohenden Aufgaben im Rahmen des Nationaldienstes vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) ausgenommen wären.

Überdies stelle sich abschliessend die Frage, ob man nicht vom Beschwer- deführer verlangen könnte, im Rahmen des Zumutbaren auf die Verhinde-

D-5898/2016 Seite 13 rung einer potenziellen zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK hinzuwir- ken und zwar, wie im Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 und 13.4 dargelegt, mit der Regelung seines Sta- tus mit den eritreischen Behörden durch die Bezahlung der 2%-Steuer und der allfälligen Unterzeichnung des Reueformulars. 4.4 Replikweise entgegnet der Beschwerdeführer, das SEM mache eine für ihn nicht nachvollziehbare Unterscheidung zwischen dem "zivilen" und "militärischen" Nationaldienst. Im beigelegten Auskunftspapier der SFH zu Art. 4 EMRK vom 4. Dezember 2017 werde sehr gut festgehalten, wie ernsthaft die Bedrohungen in Eritrea seien. Hinsichtlich der vom SEM ver- langten Bezahlung der Diasporasteuer und Unterzeichnung des Reuefor- mulars verweise er auf S. 7 f. dieses Auskunftspapiers.

Seine Mutter lebe bis heute in grosser Angst vor den eritreischen Behör- den. Ihr sei die Schuld an seiner Ausreise aus Eritrea gegeben worden. Man habe ihr schon mehrmals vorgeworfen, dies alles organisiert zu ha- ben. Er bitte darum, diese Situation im Urteil zu berücksichtigen. 4.5 In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 hebt das SEM her- vor, dass aus den Akten bis zur Entscheideröffnung (und bis zu zwei Jahren danach) keine Angaben hinsichtlich einer psychischen Erkrankung des Be- schwerdeführers ersichtlich seien (Akte A9, S.10). In Bezug auf die diag- nostizierte komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei fest- zustellen, dass deren Ursache kaum schlüssig nachgewiesen werden könne. Eine Diagnose vermöge somit keine zuverlässige Auskunft über die Ursache der der PTBS zugrunde liegenden Traumatisierung zu geben (vgl. Urteil des BVGer D-1062/2012 vom 10. Januar 2013 E. 6.4). So könne sich die psychische Verfassung beispielsweise auch nach Erhalt eines Nega- tiventscheids verschlechtern.

Art. 3 EMRK verpflichte die Konventionsstaaten grundsätzlich nicht dazu, bei einer möglichen Konfrontation mit Gesundheitsproblemen, mitunter bei PTBS und Depressionen, von einer zu vollziehenden Wegweisung Ab- stand zu nehmen. Es sei Sache der aktuell behandelnden Ärzte des Be- schwerdeführers, auf die Reisefähigkeit hinzuarbeiten und entsprechen- den Krankheitssymptomen entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer E-3203/2019 vom 3. September 2019 E. 5.3 und 5.4).

Zwar treffe es zu, dass beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert

D-5898/2016 Seite 14 worden sei. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand offenbar insbeson- dere betreffend die depressive Symptomatik verschlechtert und er leide an diversen mit der PTBS zusammenhängenden Beschwerden. Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage sei jedoch nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gelte dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sei (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie der wei- teren Ausführungen im ärztlichen Gutachten könne nicht geschlossen wer- den, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behand- lung im erwähnten Sinne angewiesen. Die vorliegend geltend gemachten Beschwerden stellten zwar eine nicht zu verkennende Beeinträchtigung dar, dürften aber nicht ein lebensbedrohliches Ausmass erreichen respek- tive eine medizinische Notlage hervorrufen, mithin eine konkrete und ernst- hafte Gefährdung darstellen.

Im ärztlichen Gutachten sei sodann festgehalten worden, dass es für die Ärzte nachvollziehbar sei, dass die Befragung des SEM für den Beschwer- deführer eine grosse Stresssituation dargestellt habe, weswegen nicht auszuschliessen sei, dass er gerade dann erheblich dissoziiert habe und dadurch Erinnerungslücken und Gedächtnisstörungen aufgetreten sein könnten. Dem könne nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, in den Befragungen nie angegeben habe, gesundheit- liche beziehungsweise psychische Beschwerden zu haben oder auf der Flucht mit traumatischen Erlebnissen konfrontiert gewesen zu sein.

Zudem sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in sein famili- äres und soziales, verhältnismässig stabiles Umfeld zurückkehren werde, welches ihm Halt und Unterstützung bieten könne. 5. 5.1 Wie die vorliegenden Akten zeigen und das SEM zutreffend festgestellt hat, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in Eritrea zum Militärdienst einberufen wurde. Aufgrund seines Aussageverhaltens ist ernsthaft zu bezweifeln, dass sich die Geschehnisse so zugetragen ha- ben, wie von ihm geschildert. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgrün- den (Protokoll in den Akten der Vorinstanz [A25/21]) erklärte er, als er da- mals gegen zehn Uhr nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Mutter

D-5898/2016 Seite 15 gesagt, dass er ein Papier von der Polizei erhalten habe. Er sei schockiert gewesen und habe sofort das Haus verlassen. Nachdem er eine Nacht bei einem Kollegen verbracht habe, habe er den Bus nach D._______ genom- men. Während der Fahrt habe er als Ticketverkäufer gearbeitet, weil er ir- gendetwas habe machen müssen, um nicht verhaftet zu werden. Von D._______ sei er mit einem anderen Kollegen zu Fuss (...) gegangen (vgl. a.a.O., S. 10-14). In Anbetracht des Umstands, wonach der Beschwerde- führer das erwähnte Papier nicht selbst gesehen haben will, ist es doch erstaunlich, dass er wissen will, dass es sich dabei angeblich um eine Vor- ladung gehandelt hat (vgl. a.a.O., S. 9 F99, S. 10 F107/108). Sein Erklä- rungsversuch, in seinem Quartier hätten auch andere Jugendliche, welche die Schule abgebrochen hätten, so etwas erhalten (vgl. a.a.O., S. 10 F108) beziehungsweise er wisse, wie solche Papiere aussehen würden, weil zu dieser Zeit viele Leute in seinem Umfeld dieses Schreiben ebenfalls be- kommen hätten und er es bei Freunden gesehen habe (vgl. Beschwerde [BVGer-act. 1]), vermag nicht zu überzeugen und muss als unbehelfliche Schutzbehauptung verstanden werden. Im Weiteren erscheint es lebens- fremd, wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe das Haus sofort verlas- sen, nachdem er von diesem Papier erfahren habe. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass er – hätte er sich tatsächlich in der geschilder- ten Situation befunden – vor der Flucht ins Ausland entsprechende Vorbe- reitungsmassnahmen getroffen und sich zumindest noch von seinen Fami- lienangehörigen verabschiedet hätte. Angesichts dessen kann er aus sei- ner in der Beschwerde vertretenen Argumentation, wonach er eine kurze und schmerzlose Trennung gewollt habe und seine Familie ihm die Aus- reise nie erlaubt hätte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darüber hinaus war er auch nicht in der Lage, ausführlich und substanziiert zu berichten, wie er sein Zuhause beziehungsweise C._______ verlassen habe (vgl. A25/21 S. 11/12 F112 ff.). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer Flucht um ein prägendes, einschneidendes Ereignis handelt, hätte von ihm diesbezüglich eine detaillierte Schilderung erwartet werden dürfen. Abge- sehen davon ist auch nicht plausibel, dass sein Kollege, den er angeblich in D._______ getroffen hat, sich – ohne unmittelbar von der behaupteten Vorladung zum Militärdienst betroffen zu sein – spontan seiner Flucht an- schloss und ihn auf dem Fussmarsch (...) begleitete (vgl. a.a.O., S. 13 F140 ff.). Der Beschwerdeführer konnte denn auch nicht angeben, weshalb sich dieser Kollege mit ihm zusammen auf die Reise gemacht habe (vgl. a.a.O., S. 14 F148/149). 5.2 In Anbetracht dieser Umstände vermag der Beschwerdeführer aus sei- nen Einwänden, ihm sei nicht bewusst gewesen, inwiefern er von sich aus

D-5898/2016 Seite 16 ins Detail hätte gehen müssen beziehungsweise auch die Hilfswerksver- tretung habe bemängelt, dass das SEM ihr verweigert habe, ihn auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen (vgl. diesbezüglich Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung [A25/21, S. 21]) nichts für sich abzuleiten. Der Be- schwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung von der Mitarbeiterin des SEM ausdrücklich auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewie- sen (vgl. A25/21, S. 2), weshalb kein Anlass bestanden haben dürfte, ihn im Verlauf der Anhörung erneut darauf aufmerksam zu machen. Dies umso weniger, als er bereits anlässlich der BzP auf seine ihm gestützt auf das Asylgesetz zukommende Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Der Be- frager des SEM erklärte ihm in diesem Zusammenhang, dass er auf die von ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen antworten müsse und sich ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie ge- fälschte Dokumente negativ auf den Entscheid auswirken würden (Proto- koll in den Akten der Vorinstanz [A9/13, S. 2]). Soweit im medizinischen Gutachten vom 25. Juni 2019 dargelegt wird, es sei nachvollziehbar, dass die Befragung des SEM eine grosse Stresssituation dargestellt habe, wes- wegen nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer gerade dann erheblich dissoziiert habe und dadurch Erinnerungslücken und Gedächt- nisstörungen aufgetreten sein könnten, ist festzustellen, dass allein auf- grund einer diagnostizierten PTBS nicht deren Ursache eruiert werden kann (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach sein richtiges Geburtsdatum der (...) sei, kann nicht überzeugen, zumal er sich im Rahmen der BzP damit einverstanden erklärte, dass sein Geburtsdatum auf den (...) festgelegt werde und man ihn demnach im weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährige Person behandelte (vgl. A9/13, S. 3 Ziff. 1.06). Zudem ist auf BVGE 2007/7 zu verweisen, wonach Identitäts- papiere nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten sein können, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6). Auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Taufschein ist somit nicht ge- eignet, die Identität (einschliesslich das Geburtsdatum) des Beschwerde- führers zu belegen. 6. 6.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei- mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten

D-5898/2016 Seite 17 Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her- kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er- fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht- lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat (vgl. CA- RONI/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 441). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel- che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an- zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht- sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National- dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National- dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flücht- lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

D-5898/2016 Seite 18 6.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend ge- machten illegalen Ausreise aus Eritrea kann – aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis – letztlich offenblei- ben, womit sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur illegalen Ausreise erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör- den als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen sol- cher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu vernei- nen, wobei zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vor- fluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 5.1). Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als miss- liebige Person erscheinen liessen, ersichtlich. Bei der BzP gab er denn auch an, in seiner Heimat bis zur Ausreise mit Armee, Polizei oder Behör- den keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A9/13, S. 9 Ziff. 7.02). 6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu verneinen ist. 7. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers we- der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Das SEM hat infolgedessen das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach

D-5898/2016 Seite 19 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. 9.1.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 9.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen- der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal- tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das Gericht aus- führlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Ge- sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2.3). 9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge- langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge- währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus- bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-

D-5898/2016 Seite 20 terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst- sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus stellte das Bundesver- waltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbeson- dere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Miss- handlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). 9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits- verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei- nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh- men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede National- dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Be- handlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von der- jenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militäri- schen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen. 9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko („real risk“) nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleis- tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem „real

D-5898/2016 Seite 21 risk“ einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Natio- naldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehen- dem Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.6-6.1.8). 9.1.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me- dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diag- nostizierten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Zwar trifft es zu, dass beim Beschwerdeführer eine komplexe PTBS diagnostiziert wurde. Zudem hat sich sein Gesundheitszustand offenbar insbesondere betreffend die depressive Symptomatik verschlechtert und er leidet an di- versen mit der PTBS zusammenhängenden Beschwerden. Auf Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist jedoch nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland gar nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes der betroffenen Person im oben erwähnten Sinne führen würde. Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie der weiteren Ausführun- gen im ärztlichen Gutachten kann nicht geschlossen werden, der Be- schwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, um Tod, intensives Leiden oder eine erhebliche Ver- kürzung der Lebenserwartung im Heimatland zu vermeiden. Die vorliegend geltend gemachten Beschwerden stellen zwar eine nicht zu verkennende Beeinträchtigung dar, sie dürften aber nicht ein lebensbedrohliches Aus- mass erreichen, mithin eine konkrete und ersthafte Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen.

D-5898/2016 Seite 22 9.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs sind vorliegend nicht erkennbar. Der Wegweisungsvollzug ist somit als zulässig zu betrachten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs im jüngsten Grundsatzentscheid – aufgrund des fehlenden Rück- übernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rück- führungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. 9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs- weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge- gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei- nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon- flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz- bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwin- gende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.2.2 Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohli- che Situation geraten. Die ihm diagnostizierte psychische Erkrankung (vgl. Sachverhalt, Bst. H) kann zu keinem anderen Schluss führen. Auf eine Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage wäre nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische

D-5898/2016 Seite 23 Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehen und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes der betroffenen Person führen würde. Es bleibt festzustel- len, dass die Beurteilung des Risikos einer drastischen und lebensbedro- henden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers so- wohl bei Art. 3 EMRK als auch unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG zum gleichen Ergebnis führen muss, zumal der Sachverhalt in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Heimat- oder Herkunfts- staat derselbe bleibt. Gleichwohl bestehen Unterschiede. Bei Krankheit des Ausländers bleibt die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach der bisherigen Rechtsprechung des EGMR ein Ausnah- mefall. Landesrechtlich besteht auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 4 AIG indes ein humanitärer Beurteilungsspielraum (vgl. auch zur altrechtlichen Situation, FULVIO HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit, in: ZBl 11/2006, S. 567 f.; GABRIELLE STEFFEN, Soins essentiels, Un droit fondamental qui transcende les frontières?, 2018, S. 150 ff.; BVGE 2014/26 E. 7.3-7.10).

Die vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen sind zwar bedauerns- wert, es kann aus ihnen aber nicht geschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizini- schen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. In Eritrea bestehen Möglichkeiten, um psychische Erkrankungen zu behandeln. Es ist zwar anzumerken, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichendem Fachpersonal erschwert ist (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Dieser Zustand dauert an. Patienten, die in Eritrea nicht behandelt werden, werden teils in den Sudan überwiesen, mit dem eine medizinische Kooperation besteht. Unzumutbarkeit liegt je- denfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Es ist deshalb nicht massgebend, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards entspricht. Zudem ist zu beachten, dass die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens für den Fall einer freiwilligen Rückkehr gilt (siehe in diesem Zu- sammenhang BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Ebenso gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein familiäres Bezie- hungsnetz (Eltern, 1 Bruder und 4 Schwestern [vgl. A9/13, S. 5 Ziff. 3.01]) verfügt, welches Verantwortung und Sorge übernehmen und ihm unterstüt- zend zur Seite stehen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer

D-5898/2016 Seite 24 E-2287/2017 vom 16. Oktober 2019 E. 9.3). Was sich allenfalls akzentuie- rende suizidale Tendenzen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshin- dernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-5158/2018 vom 2. September 2019 E. 11.3.4; D-4774/2017 vom 29. November 2018 E. 4.3; F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Dem Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers ist allerdings bei der Vollzugsorganisation mit einer ange- messenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus hat der Be- schwerdeführer die Möglichkeit, im Bedarfsfall medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.

Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch in per- sönlicher Hinsicht als zumutbar. 9.2.3 Im bereits erwähnten BVGE 2018 VI/4 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zu- dem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller Übergriffe auch kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahr- scheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.3 und 6.2.4). Demnach sei nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleis- tende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret ge- fährdet seien. Auch die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst führt somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich seit Ein- reichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben haben; na- mentlich haben Äthiopien und Eritrea im Juli 2018 ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Erit- rea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11.07.2018). 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten.

D-5898/2016 Seite 25 9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh- rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Oktober 2016 ein- bezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5898/2016 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

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Zitate

Gesetze

45

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 54 AsylG
  • Art. 93 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG

AuG

  • Art. 83 AuG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 4 EMRK

m.w.H.

  • §§ 124 m.w.H.
  • §§ 125 m.w.H.
  • §§ 126 m.w.H.
  • §§ 127 m.w.H.
  • §§ 180 m.w.H.
  • §§ 181 m.w.H.
  • §§ 182 m.w.H.
  • §§ 183 m.w.H.
  • §§ 184 m.w.H.
  • §§ 185 m.w.H.
  • §§ 186 m.w.H.
  • §§ 187 m.w.H.
  • §§ 188 m.w.H.
  • §§ 189 m.w.H.
  • §§ 190 m.w.H.
  • §§ 191 m.w.H.
  • §§ 192 m.w.H.
  • §§ 193 m.w.H.

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

13
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-1062/2012
  • D-2311/2016
  • D-3892/2008
  • D-4774/2017
  • D-5158/2018
  • D-5898/2016
  • D-7898/2015
  • E-2287/2017
  • E-3203/2019
  • E-5232/2015
  • F-4514/2018
  • F-693/2018