B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-5853/2023
Urteil vom 20. November 2023 Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 22. September 2023 / N (...).
D-5853/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. B. Am 12. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Geburtsurkunde («Birth Registration Certificate») ein. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Da- tenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...). März 2019 in Griechenland und am (...). Mai 2022 in Österreich Asyl- gesuche gestellt hatte. Auf Anfragen des SEM teilten die Behörden der be- treffenden Länder mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mit dem Geburtsdatum vom (...) und in Österreich mit demjenigen vom (...) registriert worden sei. D. Im Rahmen der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsu- chender (EB UMA) vom 19. Dezember 2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und in B._______ geboren. Auf dem Personalienblatt habe er als Geburtsort C._______ notiert, weil beides für ihn dasselbe sei. Die beiden Städte wür- den aneinandergrenzen. Er sei am (...) geboren und derzeit (...) Jahre und (...) Monate alt. Er kenne sein Geburtsdatum vom « B-Formular » her, wel- ches in Pakistan erstellt werde, wenn jemand zur Welt komme. Zudem sei sein Geburtstag gefeiert worden, als er 13 Jahre alt gewesen sei, und bei dieser Gelegenheit sei ihm das Geburtsdatum mitgeteilt worden. Er sei mit 7 oder 8 Jahren eingeschult worden und habe die Schule fünf Jahre be- sucht. Er wisse nicht, wann der letzte Schultag gewesen sei. Er habe die Schule mit 12 oder 13 Jahren verlassen. Danach sei er noch etwa ein Jahr in Pakistan geblieben. Er habe mit seinen Eltern und seinen drei Schwes- tern, die etwa (...), (...) und (...) Jahre alt seien, zusammengelebt. Er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte. Solche Dokumente könne man in Pakistan erst beantragen, wenn man 18 Jahre alt sei. Vorher weise man sich mit der Geburtsurkunde aus. Das Original seiner Geburtsurkunde sei in Pakistan. Er sei am 1. März 2019 zusammen mit einem Freund aus Pakistan ausgereist. Er sei damals (...), sein Freund etwa 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien,
D-5853/2023 Seite 3 Serbien, Ungarn und Österreich sei er in die Schweiz gelangt. Bei der An- kunft in Österreich habe er vom Schlepper erfahren, dass sein Freund, der in einem anderen Auto gewesen sei, bei einem Unfall gestorben sei. Ge- sundheitlich gehe es ihm gut. E. Am 2. Februar 2023 wurde eine rechtsmedizinische Untersuchung des Be- schwerdeführers durchgeführt und am 8. Februar 2023 ein entsprechen- des Gutachten durch (...) erstellt. Demzufolge wurde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren und ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren festgestellt. F. Am 8. Februar 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. G. Am 2. März 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl- gründen an. Er gab in Bezug auf sein Alter im Wesentlichen zu Protokoll, er und sein Freund seien am 1. März 2019 aus Pakistan ausgereist, einen Monat nach seinem Geburtstag. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. An die am 3. Oktober 2022 ausgestellte Geburtsurkunde sei er durch einen Freund respektive durch Freunde gekommen, die er um seine Geburtsurkunde gebeten habe. In Pakistan könnten Drittpersonen bei den Behörden ohne Vorlage einer Vollmacht solche Dokumente aus- stellen lassen. Zumindest sei dies bis vor zwei Jahren möglich gewesen. Entgegen seiner anderslautenden Angabe in Österreich, habe er hierzu- lande keine Verwandten. Nachdem er vom Tod seines Freundes erfahren habe, sei er in eine Depression verfallen und habe viele Pillen genommen. Momentan gehe es ihm gut. H. Am 9. März 2023 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Ver- fahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte den Beschwerde- führer dem Kanton D._______ zu (Art. 27 AsylG). I. Am 7. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Namensan- passung.
D-5853/2023 Seite 4 J. Am 13. September 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Er gab in Bezug auf sein Alter im Wesentli- chen an, er könne sich nicht erinnern, ob es in der 1., 2. oder 3. Klasse gewesen sei, als er die Schule habe verlassen müssen. Er sei fünf Jahre zur Schule gegangen. Zuerst in die «Nursery Prep», dann in die 1., 2. und 3. Klasse. Er könne nicht genau sagen, wie lange die «Nursery Prep» dau- ere. Er wisse nicht genau, ob es 1 ½ Jahre «Nursery» und 1 Jahr «Prep» seien. Er könne sich nicht erinnern, wieviel Zeit zwischen dem letzten Schultag und der Ausreise vergangen sei, vielleicht etwa ein Jahr. Anläss- lich seines 13. Geburtstags sei zuhause ein Fest gefeiert worden. Seine Mutter habe damals gesagt, dass er ein grosses Alter erreicht habe. Die Kopie der Geburtsurkunde habe ihm ein Freund per Link zukommen las- sen. Das Originaldokument sei wahrscheinlich in Pakistan. Auf Vorhalt der sich aus den beigezogenen Verfahrensakten der griechi- schen und österreichischen Behörden ergebenden anderslautenden dorti- gen Angaben zum Geburtsdatum ([...] bzw. [...]), Schulbesuch (8 bzw. 12 Schuljahre), zum Zeitpunkt der Ausreise aus Pakistan (2018) und zum Herkunftsort (E._______) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in den beiden besagten Ländern gelogen. Er habe dort einfach so einen falschen Herkunftsort genannt, bezüglich der Schulbildung geblufft, um seine Chancen zu optimieren, und den Zeitpunkt der Ausreise auf Anraten des Agenten falsch datiert. In Griechenland hätten sich viele Menschen an- melden wollen und die dortigen Behörden hätten die Daten von sich aus aufgeschrieben. Er wisse nicht, weshalb er oder seine Rechtsvertretung im griechischen Asylverfahren das von den Behörden erfasste Geburtsdatum vom (...) im Rahmen der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen ableh- nenden Asylentscheid nicht gerügt hätten. Beziehungsweise er habe gar nicht mehr in Griechenland bleiben wollen und vielleicht habe seine dortige Rechtsvertretung eigenmächtig die besagte Beschwerde geführt. In Öster- reich habe er den (...). statt (...) als Geburtsdatum genannt, weil er wegen des Todes seines Freundes traurig gewesen sei und nicht richtig habe den- ken können. In der Schweiz habe er nun aber wahre Angaben gemacht, da er hierzulande bleiben wolle. Am Ende der Anhörung informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass es die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft er- achte und beabsichtige, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzu- passen. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Der Beschwerde- führer erklärte sich mit der geplanten Datenänderung nicht einverstanden.
D-5853/2023 Seite 5 Er bekräftigte, minderjährig zu sein. Er habe sich hierzulande einen Bart wachsen lassen, um älter auszusehen und so schon vor Erreichen der Voll- jährigkeit Alkohol trinken und rauchen zu können. Sobald er 18 Jahre alt sei, werde er die pakistanische Botschaft kontaktieren und sich zwecks Be- legs seines Geburtsdatums einen Pass ausstellen lassen. K. Am 14. September 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. L. Mit Verfügung vom 22. September 2023, eröffnet am 25. September 2023, lehnte das SEM die Erfassung des Geburtsdatums im Sinne des Be- schwerdeführers ab (Dispositivziffer 1). Der Erfassung des Vor- und Nach- namens im Sinne des Beschwerdeführers entsprach es (Dispositivziffer 2). Es stellte fest, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS fortan wie folgt lauten würden: A., geb. (...), alias F., geb. (...), Pakistan (Dispositivziffer 3). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. M. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 (Poststempel; Schreiben datiert vom 22. Oktober 2023) erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Anweisung des SEM, das Ge- burtsdatum im ZEMIS für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf «(...) (bestritten)» zu ändern. Der Eingabe lagen nebst der Vollmacht des Rechtsvertreters vom 5. Okto- ber 2023 und dem angefochtenen Entscheid folgende Dokumente bei: Be- schluss der (...) betreffend Anordnung einer Beistandschaft vom 25. Mai 2023, (bereits aktenkundiger) Bericht der (...) vom 31. Mai 2023 betreffend ambulanter Notfalluntersuchung vom gleichen Tag, (bereits aktenkundiger)
D-5853/2023 Seite 6 Antrag auf Sonderunterbringung vom 26. Juli 2023 und Sozialhilfebestäti- gung vom 18. Oktober 2023. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. N. Am 26. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 4. 4.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die
D-5853/2023 Seite 7 angefochtene Verfügung datiert vom 22. September 2023 und für das vor- liegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtspre- chung verwiesen werden. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe- hörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbei- teten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Wür- digung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünf- tigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erfor- derlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Fest- stellung mitzuwirken (vgl. (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Die mate- rielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätz- lich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsver-
D-5853/2023 Seite 8 waltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). 4.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 41 Abs. 4 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umge- kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent- scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 5. 5.1 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich, insofern sind die vorinstanz- lichen Ausführungen zu präzisieren, im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird ver- langt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 5.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm gel- tend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A- 3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere
D-5853/2023 Seite 9 Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzu- tragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6. 6.1 Das SEM erachtete in der Verfügung vom 22. September 2023 die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit respektive das ge- nannte Geburtsdatum vom (...) als nicht glaubhaft. Es führte im Wesentli- chen an, das Altersgutachten, welches ausschliesslich auf den Befunden zur Hand- und Schlüsselbeingelenkentwicklungen basiere, stelle weder ein Indiz für die Minder- noch Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar, stehe der Annahme einer Volljährigkeit aber nicht entgegen, zumal ein durch- schnittliches Lebensalter von (...) oder (...) Jahren festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht. Die Kopie einer Geburtsurkunde sei kein rechtsgenügliches Identitätspapier. Seine Aussagen zu seinem Alter, seiner Schulbildung und seinem Lebenslauf seien vage und ausweichend ausgefallen. Zudem stün- den sie in Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Angaben in Griechen- land und Österreich. Insbesondere die abweichende Registrierung mit dem Geburtsdatum vom (...) in Griechenland, gemäss welcher er gegenwärtig über (...) Jahre alt sei, habe er nicht schlüssig erklären können. Vielmehr würden seine Angaben den Schluss zulassen, dass er sein Aussagever- halten situativ anpasse, um sich im Asylverfahren bessere Chancen zu er- möglichen. Es sei davon auszugehen, dass er mit der Erfassung des be- sagten Geburtsdatums in Griechenland einverstanden gewesen sei. Fer- ner würden auch seine Angaben gegenüber den griechischen und öster- reichischen Behörden in Bezug auf den schulischen Werdegang und die Ausreise aus Pakistan auf ein Alter von über 18 Jahren schliessen lassen. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde vom 22. Oktober 2023 im Wesentlichen, das Geburtsdatum vom (...) stehe nicht in Wider- spruch zu den Feststellungen im Altersgutachten. Das SEM scheine der Ansicht zu sein, dass ausserhalb der Schweiz erstellte Urkunden generell gefälscht seien. Eine entsprechende Prüfung des vorgelegten «Birth Re- gistration Certificate» sei jedenfalls nicht vorgenommen worden, und es sei ihm auch nicht Gelegenheit gegeben worden, allfällige Originaldokumente aus Pakistan zu beschaffen. Griechenland gelinge es seit Jahren nicht, ein funktionierendes Asylwesen zu etablieren. Sollten die Personalien dort handschriftlich erfasst worden sein, könnte das registrierte Geburtsdatum vom (...) auch auf einem Schreibfehler oder einer schlecht lesbaren Hand- schrift basieren, zumal die Zahlen der beiden fraglichen Daten ([...] und [...]) fast gleich seien. Auch ein simpler Übersetzungsfehler sei denkbar. In
D-5853/2023 Seite 10 Österreich sei es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen und er habe bei der dortigen Ankunft eine mehrjährige Reise hinter sich gehabt. Die schlechte psychische Verfassung sei aktenkundig. Zudem habe er sich mit der Angabe des (...) in Österreich nur sechs Tage jünger gemacht. Insge- samt betrachtet sei der (...) als das plausibelste Geburtsdatum zu erach- ten. Ohne Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahme würde er während des Beschwerdeverfahrens der besonderen Rechte für UMA ver- lustig gehen. 7. 7.1 Im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren steht die Frage nach dem konkreten Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentrum, nicht primär die Frage nach der Voll- oder Minderjährigkeit. Der Beschwer- deführer nannte den (...) als Geburtsdatum. Zu belegen vermochte er diese Angabe nicht. Er reichte keine rechtsgenüglichen Identitätsdoku- mente ein. Die Kopie einer Geburtsurkunde stellt kein solches Dokument dar. Damit vermag er sein Alter nicht zu belegen. Nachdem die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ist auch nicht gesichert, dass das vorgelegte Dokument ihm zuzuordnen ist. Im Übrigen vermochte er nicht schlüssig darzulegen, wie er zu der am 3. Oktober 2022 in Pakistan aus- gestellten Geburtsurkunde gekommen sei. Er gab an, ein Freund bezie- hungsweise Freunde hätten diese besorgt, was in Pakistan bis vor zwei Jahren für Drittpersonen so möglich gewesen sei. Das betreffende Doku- ment wurde aber erst im letzten Jahr beantragt und nennt auch nicht einen Freund, sondern die Mutter des Beschwerdeführers als Antragstellerin, zu welcher der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge aber seit der Aus- reise aus Pakistan im Jahr 2019 gar keinen Kontakt mehr gehabt habe. Anderweitige Dokumente, welche Rückschlüsse auf sein Alter respektive sein Geburtsdatum zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Der Einwand in der Beschwerde, dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, allfällige Originaldokumente aus Pakistan zu beschaffen, geht fehl. Der vertretene Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen der EB UMA vom 19. Dezember 2022 auf die Pflicht zur Einreichung von Original- dokumenten hingewiesen (vgl. SEM-Akte [...]-19/10 S. 7 Ziff. 4.07), bei den Anhörungen vom 2. März 2023 und 13. September 2023 nach weite- ren Beweismitteln gefragt und wiederum zur Einreichung allfälliger Doku- mente aufgefordert (vgl. SEM-Akten [...]-32/25 S. 14 F158-162 und [...]- 72/25 S. 2 F6). 7.2 In Bezug auf das Altersgutachten ist festzustellen, dass von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung die
D-5853/2023 Seite 11 Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Un- tersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Voll- jährigkeit einer Person geeignet sind. Keine Aussage zur Minder- bezie- hungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizini- schen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztli- chen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersana- lyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.21 f.). Laut dem Gut- achten vom 8. Februar 2023 sei bei den Zähnen 1-7 des Beschwerdefüh- rers ein vollständiges Wurzelwachstum zu beobachten. Weisheitszähne seien infolge Fehlens von Weisheitszahnanlagen für die Altersschätzung nicht heranziehbar. Bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse wurde ein Mindestalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersu- chung vom (...). Februar 2023 von (...) Jahren und ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren festgestellt. Hinsichtlich der vorliegend rele- vanten Frage nach dem konkreten Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist das Gutachten folglich nicht aussagekräftig (vgl. angeführte Rechtspre- chung). 7.3 Zum Geburtstag respektive Alter des Beschwerdeführers liegen wider- sprüchliche Angaben vor. Das in Griechenland registrierte Geburtsdatum vom (...) weicht von dem vom Beschwerdeführer hierzulande angegebe- nen ([...]) erheblich ab, und in Österreich wurde nochmals ein anderslau- tendes Geburtsdatum erfasst ([...]). Die Annahme, die griechischen Behör- den hätten ohne Angaben des Beschwerdeführers oder anderweitige Hin- weise irgendein Geburtsdatum vermerkt, erscheint wenig realistisch. Es ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen aus dem griechischen Asyl- verfahren auch vielmehr, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in Griechenland gemäss seinen eigenen Angaben erfasst und das von ihm dort angegebene Alter von den griechischen Entscheidbehörden akzeptiert wurde (vgl. SEM-Akten [...]-49/6, [...]-50/21 und [...]-51/13 [Antrag auf in- ternationalen Schutz vom 4. März 2019 {vom Beschwerdeführer, einem Mitarbeiter der griechischen Behörden, dem Dolmetscher und dem Beirat des Beschwerdeführers unterschrieben}; erstinstanzlicher Asylentscheid vom {...} 2020 {zugestellt am (...) 2021; Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer am (...) 2021}, Beschwerdeentscheid vom {...} 2021]). Gemäss dem besagten Geburtsdatum vom (...) wäre der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz am 14. Novem- ber 2022 (...) Jahre und (...) Monate alt, mithin längst volljährig gewesen. Auch mit seinen weiteren Aussagen bei der EB UMA vom 19. Dezember 2022 und den Anhörungen vom 2. März 2023 und 13. September 2023
D-5853/2023 Seite 12 vermag der Beschwerdeführer das hierzulande genannte Geburtsdatum vom (...) nicht nachzuweisen. Seine Aussagen blieben vage und auf kon- krete Rückfragen wich er aus oder gab an, sich an entscheidende Zeit- spannen nicht zu erinnern. So konnte er zum Schulbesuch, zum Abbruch der Schule und zur Ausreise nur ungefähre Angaben machen (Einschulung mit 7 oder 8 Jahren, Schulabbruch in 1., 2. oder 3. Klasse mit 12 oder 13 Jahren, keine Erinnerung an Zeitspanne zwischen letztem Schultag und Ausreise bzw. Ausreise etwa ein Jahr nach Schulabbruch bzw. am 1. März 2019 bzw. mit 13 Jahren). Allein mit der Angabe, er kenne sein Geburtsda- tum, weil sein 13. Geburtstag zuhause gefeiert worden sei, vermag er das Geburtsdatum nicht zu belegen. Zudem stehen seine Aussagen zum Schulbesuch und zum Zeitpunkt der Ausreise aus Pakistan in erheblichem Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Angaben gegenüber den griechi- schen und österreichischen Behörden (8 bzw. 12 Schuljahre, Ausreise im Jahr 2018). Seine Antwort auf Vorhalt der besagten Widersprüche bei der ergänzenden Anhörung vom 13. September 2023, wonach er in Griechen- land und Österreich diesbezüglich – und auch zum Herkunftsort – durch- wegs falsche Angaben gemacht habe, spricht nicht für seine persönliche Glaubwürdigkeit und trägt auch nicht zur Glaubhaftigkeit seiner hiesigen Aussagen bei. Insgesamt betrachtet erscheint das vom Beschwerdeführer hierzulande genannte Geburtsdatum vom (...) nicht wahrscheinlich und der Annahme eines früheren Geburtsjahrs steht die Aktenlage nicht entgegen. 7.4 Nach dem Gesagten konnte weder das SEM noch der Beschwerdefüh- rer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzteren nachweisen. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Geburtsdatum vom (...) aber nicht als wahrscheinlicher respektive überwiegend wahrscheinlich. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerde- führers lässt sich nicht ermitteln. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erachtet das Gericht jedoch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers als wahrscheinlicher als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS ein- getragene Geburtsdatum ([...]) ist deshalb unverändert zu belassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag vom (...) des Beschwerdeführers und damit dessen Ge- burtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Ge- burtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4 m.w.H.). Den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht
D-5853/2023 Seite 13 geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es da- mit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5853/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist be- trägt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungs- scheins erfolgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des EJPD.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-5853/2023 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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