B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-5752/2023
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.
Parteien
A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, (...), Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 14. September 2023 / N (...).
D-5752/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM am 11. April 2023 um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes. A.b Im Rahmen der Kurzbefragung vom 8. Juni 2023 führte der Beschwer- deführer im Wesentlichen aus, er sei am (...) in Pakistan, (...), geboren. Er habe ein Diplom beziehungsweise einen Bachelorabschluss in Landwirt- schaft von einer Universität in Pakistan. Von 2018 bis 2019 habe er in (...) gelebt und als Lastwagenfahrer gearbeitet. In dieser Zeit habe er via Face- book Bekanntschaft mit der Ukrainerin O.S. gemacht. Diese Bekanntschaft sei zur Liebe geworden. 2019 sei er zurück nach Pakistan gereist. Am 19. Mai 2021 sei er mit einem Studentenvisum in die Ukraine gereist, um mit O.S. zusammen zu sein. Er und O.S. hätten heiraten wollen, aber dann sei der Krieg ausgebrochen. Er habe am 9. Januar 2022 in Österreich ein Asyl- gesuch eingereicht, um Informationen zu medizinischer Hilfe einzuholen. Nach dessen Ablehnung sei er zurück in die Ukraine gereist. Am 28. Feb- ruar 2022 habe er die Ukraine zusammen mit O.S. und deren Sohn verlas- sen und ein Jahr lang in Spanien gelebt. Er könne nicht nach Pakistan zu- rückkehren, da er dort umgebracht werden würde, weil er mit einer Frau christlichen Glaubens zusammen sei. A.c Am 12. Juli 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die österreichischen Behörden lehnten das Rückübernahmeersuchen am 13. Juli 2023 ab. A.d Gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub- lin-III-VO) ersuchte das SEM am 14. Juli 2023 die spanischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Am 24. Juli 2023 stimmten die spanischen Behörden dem Rückübernahmegesuch zu. A.e Am 8. August 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorüber- gehenden Schutz und zur beabsichtigten Wegweisung nach Spanien. Am 23. August 2023 ging die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. lm Wesentlichen beanstandete er die Anwendung der Dublin-III-VO im Schutzverfahren und die Verletzung des Rechts auf Familie.
D-5752/2023 Seite 3 A.f Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass und seinen ukraini- schen Aufenthaltstitel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. September 2023 – eröffnet am 20. September 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. Ok- tober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Feststel- lung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte er unter anderem eine Anordnung einer fürsor- gerischen Unterbringung vom 20. September 2023, ein Schreiben von glei- chentags zum Eintrittsgespräch bei den Psychiatrischen Diensten (...), eine Notiz von (...) von gleichentags, einen Arztbericht vom 17. Oktober 2023 sowie sechs Fotos in Kopie ein. D. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2023 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses, behielt sich jedoch unter Verweis auf die unbelegt gebliebene pro- zessuale Bedürftigkeit vor, zu einem späteren Zeitpunkt über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. F. Mit Schreiben vom 22. November 2023 liess sich die Vorinstanz verneh- men.
D-5752/2023 Seite 4 G. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 replizierte der Beschwerdeführer und reichte einen Arztbericht vom 30. Oktober 2023 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2024 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. I. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer drei Austritts- berichte der Psychiatrischen Dienste (...) vom 30. Mai 2024, 6. Februar 2024 und 13. Dezember 2023 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgereicht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben, und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, die er darin erblickt,
D-5752/2023 Seite 5 dass die Vorinstanz es unterlassen habe, seine Partnerin zu ihrer Bezie- hung zu befragen. Ausserdem weise die Verfügung formelle Mängel auf, da der Anspruch auf vorübergehenden Schutz anhand von Art. 8 EMRK und nicht anhand von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 (nachfolgend: Allgemeinverfügung; vgl. Bun- desblatt [BBI] 2022 586) geprüft und ausserdem eine Wegweisung nach Spanien im Rahmen des Dublin-Verfahrens geprüft worden sei.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG hat die Vorinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungs- gemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn nicht alle für den Entscheid relevanten Sachumstände be- rücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1.). 3.3 Vorliegend ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes er- sichtlich. Der Beschwerdeführer machte nicht substanziiert geltend, inwie- fern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erstellt haben soll, respektive welche wichtigen Umstände durch die Vorinstanz nicht abge- klärt worden sein sollen. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer aus- reichend Gelegenheit, sich zu seiner Beziehung zu äussern. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Informationen die Vorinstanz durch die Befragung seiner Partnerin gewinnen könnte, die der Beschwerdeführer nicht hätte selbst geben können. In Bezug auf die angeblichen formellen Mängel ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung tatsächlich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK stützt. Der Begriff der Familie in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Ziff. I Abs. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung ist deckungsgleich. Ist ein Paar nicht ver- heiratet und wird der Beziehung die Eheähnlichkeit abgesprochen, können sich betroffene Personen weder auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK noch auf Ziff. I Abs. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung berufen. Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung der Dublin-III-VO rügt, ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangte. Das Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. Das Verfahren erweist sich ohne weiteres als spruchreif.
D-5752/2023 Seite 6 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Bundesrat erliess die Allgemeinverfügung gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG. In Ziff. I dieses Erlasses wurden drei schutzberech- tigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können. 5. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer falle nicht unter die im Beschluss vom 11. März 2022 vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen. Er habe bei Kriegsausbruch zwar über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügt. Er könne jedoch jederzeit ungehindert nach Pakistan rei- sen, sich dort niederlassen und nach einem Ende des Krieges in der Ukra- ine auch wieder aus Pakistan dorthin zurückkehren. In Pakistan habe er weder eine individuelle Verfolgung noch eine Gefährdung aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage zu befürchten. Zudem verfüge er in Spanien über eine Schutzalternative, da Spanien mit dessen
D-5752/2023 Seite 7 Rückübernahme einverstanden sei. Weiter falle die Beziehung des Be- schwerdeführers zu O.S. nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, da nicht von einer gefestigten, seit langem eheähnlich gelebten Partnerschaft und einer ausgeprägten Bindung auszugehen sei. Seine Partnerin sei bereits verheiratet. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass er und seine Partnerin Schritte eingeleitet hätten, um zu heiraten. Auch ge- genüber dem Sohn seiner Partnerin bestehe kein besonderes Abhängig- keitsverhältnis. Dieser erhalte in der Schweiz die notwendige medizinische Betreuung. Ausserdem sei auch O.S. in der Lage, ihren Sohn zu betreuen. 6. Der Beschwerdeführer machte hauptsächlich geltend, er gehöre der schutzberechtigten Personengruppe gemäss Bst. a der Allgemeinverfü- gung an, da er mit seiner ukrainischen Freundin, welcher in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden sei, in einer eheähnlichen Bezie- hung lebe und somit als deren Familienangehöriger zu betrachten sei. O.S. habe während der Zeit in der Ukraine das gemeinsame Leben finanziert. Sie habe seinen Heiratsantrag in der Ukraine angenommen. Die nur noch formell bestehende Ehe von O.S. habe aufgrund des Kriegsausbruchs nicht mehr geschieden werden können. Der Beschwerdeführer pflege eine besondere Beziehung zum im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn von O.S und kümmere sich gemeinsam mit ihr um ihn.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen fest, die Bezie- hung zwischen dem Beschwerdeführer und O.S. erfülle die in der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung umschriebenen Merkmale eines Konkubi- nats nicht. Vor dem Kriegsausbruch in der Ukraine hätten sie maximal sie- ben Monate zusammengelebt. Belege für eine finanzielle Verflochtenheit seien nicht vorgelegt worden. Wäre seine Beziehung zu O.S. tatsächlich schützenswert, hätte er auch in Spanien seinen Rechtsanspruch auf Ach- tung des Familienlebens geltend machen können. Das gleichzeitige Füh- ren mehrerer Ehen sei strafbewehrt. O.S. sei schon verheiratet. Es seien im Übrigen keine Ehevorbereitungen respektive Absichten für eine Auflö- sung ihrer Ehe aktenkundig, obwohl dies möglich wäre, da die ukrainischen Zivilstandsämter und Gerichte uneingeschränkt tätig seien. 8. Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik im Wesentlichen geltend, die Beziehung von O.S. sei im Sinne einer gelebten Beziehung erloschen. Sie könne daher auch eine neue eheähnliche Beziehung eingehen.
D-5752/2023 Seite 8 9. 9.1 Die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer aus der Verbindung zu O.S. keine Ansprüche für sich ableiten könne, ist zu bestä- tigen. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwie- sen werden. Er ist nicht mit ihr verheiratet und könnte dies auch nicht sein, da O.S. den Akten zufolge bereits verheiratet ist. Dass diesbezüglich in der Zwischenzeit etwas geändert hätte, wurde nicht geltend gemacht. Insbe- sondere liegen keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbar bevorste- hende Heirat vor. 9.2 Eheähnlich ist eine Beziehung dann, wenn sie bezüglich Art und Stabi- lität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Vorausgesetzt ist somit eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Partnern, wobei bei der Prüfung als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander beispielsweise durch gemeinsame Kinder oder an- dere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-984/2021 vom 20. April 2021 E. 3.1). 9.3 Der Beschwerdeführer und O.S. haben keine gemeinsamen Kinder. Auch wenn er für den Sohn von O.S. eine bedeutsame Bezugsperson dar- stellen mag, so hat er ihm gegenüber keine Verpflichtungen. Zum Leben mit O.S. hat der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge nichts bei- getragen und nur die Sprache gelernt (vgl. Protokoll Kurzbefragung F34). In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, er habe im Haushalt und im Garten mitgeholfen. Dies ist hingegen von jedem Mitbewohner zu erwar- ten, weshalb allein deshalb noch nicht von einer Übernahme wechselseiti- ger Verantwortung auszugehen ist. Gemeinsame finanzielle Verpflichtun- gen werden ebenso wenig geltend gemacht. Auch die Dauer der Verbin- dung genügt gemäss der zitierten Rechtsprechung noch nicht für das Be- jahen einer eheähnlichen Beziehung, denn der Beschwerdeführer und O.S. leben gemäss den vorliegenden Akten seit weniger als drei Jahren zusammen. Anzumerken ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer im Januar 2022 ohne seine Partnerin nach Österreich reiste und dort ein Asyl- gesuch stellte. Dass dies, wie von ihm geltend gemacht, im Zusammen- hang mit Abklärungen bezüglich medizinischer Hilfe stand, erscheint äus- serst zweifelhaft.
D-5752/2023 Seite 9 9.4 Insgesamt geht aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln – insbesondere den Fotos – nicht hervor, dass die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und O.S. in ihrer Sub- stanz einer Ehe gleichkommt. Das SEM gelangte mithin zu Recht zum Schluss, es liege keine eheähnliche Beziehung zwischen dem Beschwer- deführer und O.S. vor. Damit fällt der Beschwerdeführer nicht unter Bst. a der Allgemeinverfügung. 9.5 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Personengruppen gemäss Bst. b und c der Allgemeinverfügung erfüllt. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, er würde in der Ukraine einen natio- nalen oder internationalen Schutzstatus besitzen. Entsprechend gelangt Bst. b der Allgemeinverfügung nicht zur Anwendung. Soweit der Beschwer- deführer gestützt auf Bst. c der Allgemeinverfügung geltend machte, er könne nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Pakistan zurückkehren, ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen. Wei- ter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über einen pakistanischen Reisepass verfügt. Eine dauerhafte Rückkehr nach Pakistan ist demnach ohne weiteres als möglich zu erachten. Da der Beschwerdeführer in Pakis- tan weder eine individuelle Verfolgung noch eine Gefährdung aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage glaubhaft machen kann, ist auch das Kriterium der Rückkehr in Sicherheit zu bejahen. Insbesondere ist aufgrund der äusserst vagen entsprechenden Vorbringen nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von Seiten seiner Familie Über- griffe drohen könnten. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die überzeugen- den Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Er fällt damit nicht unter Bst. c der Allgemeinverfügung. 9.6 Ob ausserdem eine Schutzalternative in Spanien bestehen würde, die praxisgemäss der Gewährung des Schutzstatus ebenfalls entgegenstehen würde, kann aufgrund dieser Erwägungen offenbleiben. 9.7 Demnach hat das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen.
D-5752/2023 Seite 10 10. 10.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Was den medizinischen Sachverhalt anbe- langt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund- heitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des
D-5752/2023 Seite 11 EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer, Nr. 41738/10, §§ 180–193., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). 11.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu ent- nehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 11.2.3 Sodann ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine glaubhaf- ten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pa- kistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Von einer individuellen Gefährdung seitens der Familie ist wie erwähnt vorliegend nicht auszugehen. Auch lässt die allgemeine Men- schenrechtssituation in Pakistan den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.4 Der Beschwerdeführer erlitt gemäss vorliegenden Akten am Tag des Erhalts der ablehnenden Verfügung des SEM einen psychischen Zusam- menbruch und wurde aufgrund von Angstattacken und Suizidalität ins Zent- rum für Psychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen Dienste (...) eingewiesen. Auch aktuell leidet der Beschwerdeführer an psychischen Problemen, die offenbar in den letzten Monaten verschiedene stationäre Aufenthalte notwendig machten. 11.2.5 Von einer derart schwerwiegenden Erkrankungslage, die die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK erreichen könnte, ist jedoch aufgrund der Akten nicht auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung steht auch Suizidalität einem Wegweisungsvollzug im Rahmen der Zuläs- sigkeit für sich alleine nicht grundsätzlich entgegen (vgl. Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 7.3.3 m.w.H.). Dieser Umstand wäre jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tra- gen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug einer allfälligen gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Der Beschwerdeführer wäre bei der Rückführung wenn
D-5752/2023 Seite 12 nötig ärztlich zu begleiten. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausfüh- rungen des SEM und im Übrigen auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 11.3.3) zu verweisen. 11.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins- gesamt als zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 In Pakistan herrscht zurzeit weder ein kriegsähnlicher Zustand noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3161/2021 vom 17. April 2023 E. 12.1 m.H.). 11.3.2 Zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung sich auch in individu- eller Hinsicht als zumutbar erweist.
Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt, verfügt über ein Diplom in Land- wirtschaft und arbeitete mehrere Jahre als Lastwagenchauffeur in (...). Auf- grund seiner Ausbildung und bisherigen Arbeitserfahrung ist es ihm zuzu- muten, ein für die Bestreitung seines Lebensunterhalts ausreichendes Ein- kommen zu erzielen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. 11.3.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar ist. Dies ist nach Lehre und konstanter Praxis bloss dann der Fall, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- land nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und le- bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führen würde. Als notwendige medizinische Behandlung wird diejenige erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi- gen Existenz absolut notwendig ist. Ist im Heimatstaat keine medizinische Behandlung möglich, die dem schweizerischen Standard entspricht, so liegt deshalb noch keine Unzumutbarkeit vor (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).
D-5752/2023 Seite 13 Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen. Aufgrund der verschiedenen eingereichten medizinischen Be- richte geht das Gericht zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen psychischen Beschwerden leidet, die zumindest eine medi- kamentöse Behandlung und zeitweise stationäre Aufenthalte in einer Klinik bedingen. In Pakistan gibt es jedoch mehrere Krankenhäuser, welche psy- chiatrische Versorgung anbieten. Auch können Patienten mit psychischen Problemen in entsprechenden Gesundheitszentren behandelt werden (vgl. BVGer E-4629/2017). Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer allfällige anhaltende psychische Probleme in seinem Heimatland behandeln lassen könnte. Um etwaige Versorgungslücken hinsichtlich der von ihm allenfalls benötigten Medikamente zu vermeiden, hat er ferner die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe – die namentlich in Form der Me- dikamentenabgabe erfolgen kann – zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 AsylV 2). Aus medizinischer Sicht ist der Wegweisungs- vollzug somit zumutbar. 11.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.4 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 9.5) ist der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen pakistanischen Reisepasses und kann jederzeit in sein Hei- matland zurückkehren. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2023 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege aber unter Verweis auf die unbelegte Prozess- armut einstweilen offengelassen.
D-5752/2023 Seite 14 Da trotz entsprechendem Hinweis in der Zwischenverfügung vom 1. No- vember 2023 bis anhin keine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde, bleibt die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit weiterhin unbelegt. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechts- pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend nicht erfüllt und das ent- sprechende Gesuch ist daher abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5752/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt