Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-5691/2020
Entscheidungsdatum
09.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5691/2020

U r t e i l v o m 9. J a n u a r 2 0 2 1 Besetzung

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A., geboren am (...), dessen Ehefrau B., geboren am (...), und deren Kinder C., geboren am (...), D., geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Céline Kuster, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. November 2020 / N (...).

D-5691/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol- gend: die Beschwerdeführerin) suchten am 29. August 2020 – zusammen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern – in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) vom 3. September 2020 ergab, dass die Beschwerdeführen- den bereits am 12. Februar 2016 in Österreich, am 12. März 2018 in Grie- chenland und am 2. Juli 2020 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. C. Am 4. September 2020 mandatierten die Beschwerdeführenden die Mitar- beitenden der «HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...) » mit ihrer Rechtsvertretung. D. D.a Am 4. September 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt, und am 10. September 2020 erfolgten die persönlichen Gespräche ge- mäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihnen unter anderem das rechtliche Ge- hör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurden sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt. D.b Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen an, mit einer Rückkehr nach Kroatien nicht einverstanden zu sein. Flüchtlinge würden dort sehr schlecht behandelt und insbesondere von der Polizei geschlagen. Polizei- mitarbeiter seien mit Hunden unterwegs und würden keine Fragen stellen. Er habe seinen Sohn auf dem Arm getragen, als ihn Polizeimitarbeiter an- gehalten und ins Schienbein getreten hätten. Dadurch sei er auf die Knie gefallen. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien verängstigt gewe- sen. Zum seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er sei bei guter Gesundheit.

D-5691/2020 Seite 3 D.c Die Beschwerdeführerin gab ebenfalls zu Protokoll, mit einer Rückkehr nach Kroatien nicht einverstanden zu sein. Sie sei dort nicht gut behandelt worden. Eine Polizistin habe sie vor ihren männlichen Arbeitskollegen aus- ziehen und durchsuchen wollen. Nachdem sie erklärt habe, dass sie dies nicht akzeptiere, seien sie hinter ein Auto gegangen. Dort habe sie die Po- lizistin im Intimbereich untersucht, weil sie gedacht habe, dass sie etwas in ihrem Körper verstecke. Für sie sei es ein Albtraum gewesen. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ge- sund, ebenso wie ihre beiden Kinder. E. Am 21. Oktober 2020 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. F. Am 28. Oktober 2020 erfolgten ärztliche Abklärungen durch das Gesund- heitszentrum E._______. G. Die kroatischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 2. November 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. H. Mit Verfügung vom 3. November 2020 – eröffnet am 5. November 2020 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte die Beschwerde- führenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. November 2020 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die ange- fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuwei- sen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

D-5691/2020 Seite 4 wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschie- benden Wirkung sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugs- stopps ersucht. Der Beschwerde beigelegt waren – nebst der angefochtenen Verfügung, den bereits aktenkundigen Vollmachten vom 4. September 2020, den For- mularen «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2) » vom 27. Oktober 2020 und den beiden Behandlungseinträgen durch das Gesundheitszent- rum E._______ vom 28. Oktober 2010 (jeweils in Kopie) – eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe («Aktuelle Situation in Kroatien») vom 6. August 2018. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. November 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. November 2020 legten die Be- schwerdeführenden weitere medizinische Unterlagen betreffend die Be- schwerdeführerin (Behandlungseintrag durch das Gesundheitszentrum E._______ vom 11. November 2020 sowie zwei Formulare «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 18./20. November 2020 mitsamt Arzt- berichten durch das Gesundheitszentrum E._______) ins Recht. Demnach ist bei der Beschwerdeführerin eine schwere posttraumatische Belastungs- störung (PTBS) mit (...) diagnostiziert und das (...) verordnet worden. Das Vorliegen von Suizidalität wurde ausdrücklich verneint. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020 erteilte der Instruktions- richter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. M. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 liess sich das SEM zur Beschwerde- eingabe und zur Beschwerdeergänzung vernehmen. Dazu nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Replik vom 16. Dezember

D-5691/2020 Seite 5 2020 Stellung. Der Eingabe beigelegt waren aktuelle medizinische Unter- lagen betreffend die Beschwerdeführerin (zwei Arztberichte des Gesund- heitszentrums E._______ vom 1./7. Dezember 2020 und ein Behandlungs- eintrag desselben vom 10. Dezember 2020). Demnach wird die Behand- lung ihrer psychischen Beschwerden mit dem (...) fortgeführt und das Vor- liegen von Suizidalität weiterhin ausdrücklich verneint. Darüber hinaus ist bei ihr das (...) diagnostiziert und das Medikament (...) verordnet worden. N. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2020 machten die Beschwerdeführenden wiederum aktuelle medizinische Unterlagen betref- fend die Beschwerdeführerin (zwei Formulare «Zuweisung zur medizini- schen Abklärung (F2)» vom 14./15. Dezember 2020 sowie einen Behand- lungseintrag durch das Gesundheitszentrum E._______ vom 16. Dezem- ber 2020) aktenkundig. Hiernach habe sie im F._______ zwar drei- bis vier Suizidversuche unternommen, das Vorliegen von Suizidalität könne aber gegenwärtig weiterhin verneint werden. Überdies ist bei ihr eine (...) diag- nostiziert und das Medikament (...), die Salben (...) und (...) sowie das Pflaster (...) verordnet worden. O. Am 6. Januar 2021 liessen die Beschwerdeführenden nochmals medizini- sche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin (vier Formulare «Zu- weisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 18./24./28. Dezember 2020 sowie 4. Januar 2021, im Wesentlichen ärztliche Kurzberichte) zu den Akten reichen, wonach am 24. Dezember 2020 mit der (...)-Therapie begonnen worden sei. Das Vorliegen von Suizidalität wird nach wie vor verneint.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-5691/2020 Seite 6 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, Kroatien sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmun- gen für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig und es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemi- sche Schwachstellen aufwiesen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Kroatien habe die Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (sog. Qua- lifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Aufnahmerichtlinie) ohne Bean- standung von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Zwar wür- den die kroatischen Behörden seit mehreren Monaten von zahlreichen Or- ganisationen dahingehend kritisiert, Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs zu bieten und sie ohne in- dividuelle Prüfung der Fluchtgründe sowie teilweise unter Anwendung von Gewalt unter anderem nach Bosnien und Herzegowina zurückführen (sog. Pushbacks). Die Schweizer Botschaft in Kroatien habe aber abgeklärt, ob und inwiefern Personen, welche aufgrund der Dublin-III-VO in dieses Land zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrer), von der geschilderten Problematik betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugäng- lichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Die Abklärungen hätten keine Hinweise auf generelle systemische Schwach- stellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Bei Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Kroatien weg- gewiesen würden, erfolge die Überstellung ausnahmslos in die Hauptstadt

D-5691/2020 Seite 7 Zagreb. Zudem gebe es keine Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehren- den eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschie- bung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohe. Weiter sei Kroatien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden nicht kor- rekt durchführen würde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Re- foulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Ferner lägen auch keine Gründe vor, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung ihrer Asylgesuche verpflichten würde. Für einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus völkerrechtlichen oder aus humanitären Gründen – in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) – gebe es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass vulnerable Dub- lin-Rückkehrer wie beispielsweise Familien von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhielten. Kroatien sehe eigens für vulnerable Personen- gruppen ein spezielles Auffangzentrum vor, wobei diverse nichtstaatliche Organisationen wie beispielsweise das lokale Rote Kreuz Unterstützung leisteten. Im Übrigen sei festzuhalten, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Sollten die Beschwerdeführenden der Ansicht sein, dass ihr Asylverfahren in Kroatien nicht korrekt durchgeführt werde oder sollten sie sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte un- gerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich auf dem Rechtsweg an die zuständigen Stellen wenden. 3.2 Dem halten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe zu- nächst entgegen, mangels Offenlegung der in der angefochtenen Verfü- gung angeführten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien hin- sichtlich Pushbacks und Dublin-Rückkehrer (vgl. daselbst S. 4 f.) sei eine Quellenkritik sowie eine Widerlegung der Beurteilung durch die Vorinstanz nicht möglich, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht vorliege. Darüber hinaus seien die aktenkundigen und

D-5691/2020 Seite 8 der Beschwerde beiliegenden Gesundheitsunterlagen, wonach der Be- schwerdeführer an (...) und die Beschwerdeführerin an (...) leide, bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt und der medizinische Sachverhalt somit nicht vollständig festgestellt worden. Sollte die angefochtene Verfü- gung aufgrund der obgenannten formellen Mängel wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass das kroatische Asylsystem schwerwiegende Mängel aufweise und vorliegend ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO gerechtfertigt sei. Die Mängel des kroatischen Asylsystems und die polizeiliche Gewaltanwendung gegen Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer ergebe sich aus verschiedenen Be- richten, insbesondere demjenigen der Asylum Information Database (AIDA) «Country-Report Croatia, Update 2019». In diesem Zusammen- hang werde auch auf das Urteil des BVGer F-661/2020 vom 7. Februar 2020 verwiesen. Es sei keineswegs garantiert, dass sie bei einer Überstel- lung nach Kroatien dort Zugang zu angemessener Unterbringung und Ver- sorgung hätten und ein faires Asylverfahren erhielten. Zunächst müssten Personen, welche Kroatien vor dem Abschluss ihres Asylverfahrens ver- lassen hätten, bei einer Rückkehr erneut um Asyl nachsuchen, um ihr ur- sprüngliches Asylverfahren wiederaufzunehmen. Hinzu komme, dass die Erfolgsquote afghanischer Asylgesuche im Jahr 2019 bei null Prozent ge- legen habe, weshalb eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohe. Überdies seien sie wegen ihrer (...) und (...) gesundheitlich angeschlagen und auf Gesundheitsversorgung angewiesen. In Kroatien seien jedoch nur die medizinische Nothilfe und die notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen gewährleistet. Der Zugang zur Ge- sundheitsversorgung liege im Ermessen des Arztes. Aufgrund dessen sei es möglich, dass ein behandelnder Arzt entscheiden könnte, ihre gesund- heitlichen Probleme würden keine medizinische Behandlung erfordern. Schliesslich sei fraglich, ob das von der Vorinstanz genannte Aufnahme- zentrum für schutzbedürftige Personen noch freie Plätze habe. Dement- sprechend hätte das SEM individuelle Garantien bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung einholen müs- sen. 3.3 Die Vorinstanz räumt in ihrer Vernehmlassung ein Versäumnis auf ihrer Seite ein, das darin bestehe, dass sie die aktenkundigen medizinischen Unterlagen vom 27./28. Oktober 2020, welche am 2. November 2020 bei ihr eingegangen seien, in der Verfügung vom 3. November 2020 nicht ge- würdigt habe. Dies werde – zusammen mit den weiteren medizinischen Unterlagen vom 11./18./20. November 2020 – im Rahmen der vorliegen-

D-5691/2020 Seite 9 den Eingabe nachgeholt. So sei unter Beachtung sämtlicher gestellter Di- agnosen ([...] betreffend den Beschwerdeführer; [...] [...], [...] betreffend die Beschwerdeführerin) festzustellen, dass eine Überstellung der Be- schwerdeführenden nach Kroatien keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung darstelle. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nicht reisefähig wären oder eine Überstel- lung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Gemäss den medizini- schen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin seien die Auslöser ihrer psychischen Probleme auf die familiären Verhältnisse in ihrem Hei- matstaat zurückzuführen. Insofern sei nicht davon auszugehen, ein erneu- ter Aufenthalt in Kroatien könnte ihre Leiden derart verschlechtern, dass von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen wäre. Fer- ner lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Zwar könne der Zugang zu einer angemessenen psychiatrischen Behandlung in Kroa- tien unter Umständen erschwert sein, da kein Überwachungsmechanismus bestehe, um schutzbedürftige Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen und die zu ihren Gunsten zu treffenden Massnahmen zu ermitteln. Vorlie- gend sei aber darauf hinzuweisen, dass die Diagnosen bereits in der Schweiz gestellt und die erforderlichen medikamentösen Behandlungen definiert worden seien, sodass die obgenannten Schwierigkeiten in Bezug auf die Beschwerdeführenden relativiert werden müssten. Bei allfälligen Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung könnten sich die Beschwerdeführenden an die in Kroatien zahlreich vorhandenen kari- tativen Organisationen wenden. Im Übrigen werde die für das Dublin-Ver- fahren einzig ausschlaggebende Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstel- lung definitiv beurteilt und die kroatischen Behörden würden vorgängig über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und die notwen- dige medizinische Behandlungen informiert. Des Weiteren könne offenblei- ben, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die kroatische Polizei sei «grob» mit ihnen umgegangen, glaubhaft seien. Aus diesen Schilde- rungen könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Kroatien syste- matisch gegen die Verfahrensrichtlinie verstosse und ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin- gungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein- schränkung könnten sie sich im Übrigen an die dafür zuständigen Behör- den wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Nach dem Gesagten erweise sich das Einholen entspre- chender Garantien als nicht erforderlich.

D-5691/2020 Seite 10 3.4 In der Replik wird im Wesentlichen vorgebracht, den beiliegenden Arzt- berichten des Gesundheitszentrums E._______ vom 1./7. Dezember 2020 und dem Behandlungseintrag desselben vom 10. Dezember 2020 könne entnommen werden, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin die Diag- nose der schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) unver- ändert fortbestehe, sie weiterhin auf eine medikamentöse Behandlung an- gewiesen sei und am 14. Dezember 2020 bereits die nächste Konsultation stattgefunden habe. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin auf eine lü- ckenlose (psychiatrische) Behandlung angewiesen, welche ihr – wie in der Beschwerde ausführlich dargelegt – in Kroatien nicht zur Verfügung stehe. In diesem Zusammenhang werde ergänzend auf das Urteil des BVGer E- 5430/2019 vom 5. November 2019 (E. 3.3) verwiesen, worin gerade fest- gehalten werde, dass der Zugang zu angemessener psychiatrischer Be- handlung in Kroatien erschwert sei. Bezeichnenderweise habe in Kroatien auch keine vertiefte medizinische Behandlung stattgefunden. Darüber hin- aus gehe aus dem Arztbericht vom 1. Dezember 2020 hervor, dass die psy- chischen Probleme der Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht nur auf die familiären Verhältnisse im Heimatland, son- dern auch auf die Erlebnisse in Kroatien zurückzuführen seien. Eine ab- schliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin sei somit gegenwärtig nicht möglich. Vielmehr sei ein fachärztliches Gutachten einzuholen, aus welchem hervorgehe, inwiefern eine Rückkehr nach Kroatien bei ihr allenfalls eine Retraumatisierung auslösen könnte. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin im letzten Gespräch mit der Rechtsvertreterin die Aussage gemacht habe, sich im Falle einer Rück- kehr nach Kroatien das Leben zu nehmen. Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die in den Dublin-Gesprächen geltend gemachten Vorkomm- nisse in Kroatien nicht hinreichend gewürdigt habe. Dasselbe gelte für den in der Beschwerde erhobenen Einwand der drohenden Kettenabschiebung nach Afghanistan. Hinsichtlich des letzteren hätte die Vor-instanz darüber hinaus weitergehende Abklärungen vornehmen müssen. Schliesslich nehme die Vorinstanz nicht zur geltend gemachten Verletzung des rechtli- chen Gehörs und der Begründungspflicht hinsichtlich der Botschaftsabklä- rung Stellung. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie bei Gutheissung geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden wer- fen der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive all- gemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) und eine Verletzung der

D-5691/2020 Seite 11 Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push- backs und zu Dublin-Rückkehrern in zusammengefasster Form widerge- geben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwä- gungen in E. 3.1 des vorliegenden Urteils). Damit ist sie entgegen der Be- schwerde ihrer Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekom- men; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. auch Urteile des BVGer E-4218/2020 vom 3. September 2020 E. 3.4 und F-4456/2020 vom 15. September 2020 E. 6.3). Eine sachgerechte An- fechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4.4 Hinsichtlich der Formulare «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 27. Oktober 2020 und der beiden Behandlungseinträge durch

D-5691/2020 Seite 12 das Gesundheitszentrum E._______ vom 28. Oktober 2010 ist vorab fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde zu Recht gel- tend machen, die Vorinstanz habe diese in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt. Nachdem die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung die gesundheitlichen Vorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel vor dem Hintergrund der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kro- atien würdigte, ist dieser formelle Mangel als auf Beschwerdeebene geheilt zu betrachten. Sodann stellte die Aktenlage im Zeitpunkt des Verfassens der Verfügung respektive der Vernehmlassung eine hinreichende Beurtei- lungsgrundlage dar. In Anbetracht der Dauer der Anwesenheit der Be- schwerdeführenden in der Schweiz (rund dreieinhalb Monate), in welcher die Beschwerdeführenden Gelegenheit gehabt hätten, weitere Berichte einzureichen, und der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG, war die Vor- instanz nicht verpflichtet, weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Auch gestützt auf die restlichen Vorbringen hatte die Vorinstanz kei- nen Anlass, weitere Abklärungen – insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Kettenabschiebung – vorzunehmen. Diesbezüglich ist entge- gen der Beschwerde und der Replik keine Verletzung der Pflicht zur voll- ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts festzustellen. 4.5 Ferner würdigte die Vorinstanz die in den Dublin-Gesprächen vom 10. September 2020 und in der Beschwerde vom 12. November 2020 er- hobenen Einwände. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, son- dern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdefüh- renden kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuwei- sen.

5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

D-5691/2020 Seite 13 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe

D-5691/2020 Seite 14 der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

6.1 Die Vorinstanz hat anhand der Einträge gemäss der Datenbank Euro- dac die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und ersuchte die kroatischen Be- hörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme (vgl. SEM-Akten A21-A24). Die Gesuche wurden am 2. November 2020 ausdrücklich gutgeheissen (vgl. SEM-Akten A55 und A57). Die grundsätz- liche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens ist somit gegeben. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Signatar- staat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbe- züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2.2 Die Mitgliedstaaten können sich zwar auf die Vermutung verlassen, dass die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten

D-5691/2020 Seite 15 die Menschenrechte beachten, und sie dürfen insoweit Vertrauen ineinan- der haben. Die Vermutung der Beachtung der Menschenrechte durch die Mitgliedstaaten ist allerdings nicht unwiderlegbar. In Bezug auf den Dublin- Staat Kroatien ist festzuhalten, dass sich die Berichterstattung nationaler und internationaler Organisationen häuft, wonach die kroatischen Behör- den Asylsuchenden den Zugang zu einer Asylantragstellung verweigern und sie in grosser Zahl insbesondere zurück an die Grenze nach Bosnien- Herzegowina schaffen und zur Ausreise zwingen. Das Bundesverwal- tungsgericht hat sich im Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 zum Verhal- ten der kroatischen Behörden gegenüber Asylsuchenden geäussert. Hier- bei wurde die Frage, ob das kroatische Asylsystem systemische Schwach- stellen aufweise, offengelassen, die Vorinstanz indes angehalten, auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse jeweils eine entspre- chende Einzelfallprüfung vorzunehmen (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5–5.8 m.w.H., publiziert als Referenz- urteil). 6.2.3 Im dargelegten Kontext ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden – wie geltend gemacht – im Falle ihrer Überstellung nach Kroatien Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung klargestellt, dass die Be- schwerdeführenden in einem Dublin-Verfahren nach Kroatien zurückge- führt werden sollen. Die auf Beschwerdeebene, unter Berufung auf ver- schiedene Quellen und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, ange- sprochenen und auch im Referenzurteil thematisierten Pushbacks betref- fen Personen, welche auf der illegalen Durchreise durch Kroatien aufge- griffen und zurück an die Grenze zu Bosnien-Herzegowina verbracht wur- den. Davon betroffen sein können ausserdem Asylsuchende, denen der Zugang zu einer Asylgesuchstellung verweigert oder zu einem fairen Ver- fahren verhindert wurde (vgl. hierzu: Urteil BVGer F-5933/2019 vom 23. Ja- nuar 2020, E. 6.3). Wie nachfolgend aufgezeigt, sind die Beschwerdefüh- renden keiner dieser Kategorien zuzurechnen. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien am 2. Juli 2020 als Asylsu- chende registriert wurden und danach zusammen mit ihren Kindern in das Aufnahmezentrum nach Zagreb verbracht wurden (vgl. SEM-Akten A33 und A35). Aus den Schreiben der kroatischen Behörden vom 2. November 2020 geht ausserdem hervor, dass die Beschwerdeführenden am 20. Au- gust 2020 – also gerade einmal zwei Monate nach ihrer Registrierung als Asylsuchende – unkontrolliert abgereist sind (vgl. SEM-Akten A55 und A57). Damit haben sie sich selbst einem Asylverfahren in Kroatien entzo- gen. Sodann kann – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – offenbleiben,

D-5691/2020 Seite 16 ob die im Rahmen der Dublin-Gespräche geschilderten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der kroatischen Polizei (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D.b und D.c) glaubhaft sind. Aus diesen Einzelfällen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Kroatien systematisch gegen die Verfahrens- richtlinie verstossen und ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmericht- linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Fer- ner sind den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss- achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. An dieser Einschätzung vermag auch die in der Beschwerde angeführte Erfolgsquote von null Prozent bei afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2019 nichts zu ändern, zumal dies keine Rück- schlüsse auf die Qualität des kroatischen Asylsystems zulässt. Die Be- schwerdeführenden haben ausserdem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. In dieser Hinsicht vermögen man- gels konkreter Angaben auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation in Kroatien zu führen. Nach dem Gesagten sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine kon- kreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage gerie- ten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, könnten sie sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung an die dafür zuständigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihnen – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat – die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontak- tieren. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, Garan- tien für den Zugang zu adäquater Unterbringen einzuholen. 6.2.4 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesag- ten nicht gerechtfertigt. 6.3 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob – wie von den Beschwerdefüh- renden implizit geltend gemacht – völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

D-5691/2020 Seite 17 6.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 6.3.2 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Arztberichte und insbesondere des neu diagnostizierten (...), was auch bezüglich der neu diagnostizierten (...) betreffend die Beschwerdeführerin gilt (vgl. Prozessgeschichte, Bst. M. respektive N.) – nicht als so schwerwiegend im Sinne der obgenannten Rechtsprechung darstellen, dass ein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK bestehen würde. Der angeführte Umstand, dass die psychischen Probleme teilweise auch auf die Erlebnisse in Kroatien zurückzuführen seien, vermag daran nichts zu ändern. Hinsichtlich der erstmals in der Replik vorgebrachten Suizidalität betreffend die Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sich die vorliegenden Arzt- berichte im gegenwärtigen Zeitpunkt alle ausdrücklich gegen das Vorliegen einer solchen aussprechen (vgl. Prozessgeschichte, Bst. K., M., N. und O.). Im Übrigen stellt Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts (siehe u.a. Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Ja- nuar 2020 E. 7.6 m.w.H.). 6.3.3 Wie von der Vorinstanz festgehalten, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten

D-5691/2020 Seite 18 Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spe- zifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III- VO). Hiermit kann eine ununterbrochene und angemessene Weiterbe- handlung gewährleistet werden. Eine darüber hinausgehende Einholung patientenspezifischer Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Behand- lung erachtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend als nicht nötig. An- zumerken bleibt, dass einer allfälligen im Wegweisungszeitpunkt auftreten- den Suizidalität ebenfalls im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3687/2020 vom 25. September 2020 E. 9.3.2). 6.3.4 Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Inf- rastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die er- forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe- ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nöti- genfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behand- lung verweigert hätte oder verweigern würde. Darüber hinaus hat das Bun- desverwaltungsgericht im Urteil E-6105/2019 vom 12. Dezember 2019 festgehalten, dass davon auszugehen ist, dass Kroatien seinen Verpflich- tungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nachkommt (vgl. a.a.O. E. 6.2.2 m.w.H.; zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer E-5910/ 2020 vom 10. Dezember 2020 E. 8.4.1). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Replik zitierten Urteil des BVGer E-5430/2019 vom 5. November 2019, zumal nicht bestritten wird, dass der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Kroatien unter Umständen erschwert sein kann. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann in diesem Zusam- menhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehm- lassung verwiesen werden (vgl. die Zusammenfassung der entsprechen- den Erwägungen in E. 3.3 des vorliegenden Urteils). 6.3.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beach- tung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

D-5691/2020 Seite 19 6.4 Die Beschwerdeführenden fordern schliesslich die Anwendung der Er- messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung (respektive die Vernehmlassung) ist unter diesem Blickwinkel – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zu- sammenhang weiterer Äusserungen. 6.4.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.5 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

D-5691/2020 Seite 20 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroa- tien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die am 2. Dezember 2020 angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Dezember 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Praxisgemäss wäre eine anteilmässige Parteientschädigung zuzu- sprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung (vgl. oben E. 4.4) auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2). Da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111a ter

AsylG), ist ihnen keine anteilmässige Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5691/2020 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

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Zitate

Gesetze

26

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 102h AsylG
  • Art. 102k AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 109 AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV
  • Art. 32 AsylV

BGG

  • Art. 83 BGG

Dublin

  • Art. 31 Dublin

EMRK

  • Art. 3 EMRK

FoK

  • Art. 3 FoK

m.w.H

  • Art. 8.2.1 m.w.H

VGG

  • Art. 31 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 29 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 56 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

14
  • BGE 144 I 1130.11.2017 · 2.975 Zitate
  • BGE 143 III 6517.01.2017 · 3.711 Zitate
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • C 326/02
  • D-3687/2020
  • D-5691/2020
  • E-3078/2019
  • E-4218/2020
  • E-5430/2019
  • E-5910/2020
  • E-6105/2019
  • F-4456/2020
  • F-5933/2019
  • F-661/2020