Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-5667/2023
Entscheidungsdatum
27.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5667/2023 law/fes

Urteil vom 27. November 2023 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Mag. iur. Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei- sung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / N (...).

D-5667/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 13. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, er sei am (...) geboren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira (Ausstelldatum 20.01.1398 [entspricht dem 9. April 2019]) zu den Akten. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäi- schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 22. November 2021 in Norwegen um Asyl ersucht hatte. Dort wurde das Geburtsdatum vom (...) registriert. C. Am 12. September 2023 fand die Erstbefragung UMA (EB) statt. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer zudem medizinische Zusatzfragen zur Al- tersabklärung. Der Beschwerdeführer gab dabei unter anderem an, er habe am (...) Ge- burtstag. Auf die Frage, woher er dieses kenne, sagte er, er kenne das Datum aus seiner Tazkira. Auf die Anschlussfrage, was darin stehe, erklärte er, auf der Tazkira stehe nur das Jahr (...). Er sei damals (...) Jahre alt gewesen. Die Jungs im Camp hätten das afghanische in das europäische Geburtsdatum umgerechnet. Er denke, er werde (...) Jahre alt. Er habe nie eine Schule, sondern nur die Madrassa besucht, weil seine Familie arm gewesen sei. Er habe mit seinem Vater auf den Feldern gearbeitet und Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Aufgrund der Wirtschaftslage sei er ge- zwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen. Er habe sich ein Jahr in der Türkei und zwei Jahre in Norwegen aufgehalten, wo er als Minderjähriger zweimal Asyl beantragt habe. Seine Anträge seien jedoch abgelehnt wor- den. Auf den Vorhalt, er sei dort als (...)-jähriger registriert, gab er zu Pro- tokoll: «Das ist eine Lüge». Die hätten sein Alter einfach so bestimmt. Er sei auf keinen Fall (...) oder (...) Jahre alt und er wisse nicht, warum die ihn so alt gemacht hätten. D. Mit Schreiben vom 14. September 2023 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, dessen Geburts- datum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) anzupassen. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit,

D-5667/2023 Seite 3 sich zu allfälligen Gründen zu äussern, welche gegen eine Überstellung nach Norwegen sprechen könnten. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. September 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest. Er wisse nicht, warum er bei den norwegischen Behörden als (...)-jähriger registriert worden sei. Ge- gen eine Rückkehr nach Norwegen habe er nichts einzuwenden. Die Rechtsvertretung wies darauf hin, dass keine Dokumente der norwegi- schen Behörden ausgehändigt worden seien, welche die Angaben des SEM bestätigen würden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit durch seine Angaben und die Aushändigung der Tazkira nachweisen können. Sollten die norwegischen Behörden kein Al- tersgutachten durchgeführt haben, so sei das SEM gehalten, eine Alters- abklärung vorzunehmen. Sie beantragte, das Geburtsdatum sei im ZEMIS beim (...) zu belassen, andernfalls sei der Bestreitungsvermerk anzubrin- gen und zeitgleich zur Altersanpassung eine entsprechende ZEMIS-Verfü- gung zu erlassen. F. Am 20. September 2023 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) (mit Bestrei- tungsvermerk) angepasst worden sei. G. Das SEM ersuchte die norwegischen Behörden am 20. September 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 2. Oktober 2023 stimmten die norwegischen Behörden unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der Übernahme des Beschwerdefüh- rers explizit zu. H. Abklärungen des SEM im Bundesasylzentrum B._______ ergaben, dass der Beschwerdeführer viermal beim Gesundheitsdienst vorstellig wurde. Dies am 16. Juni 2023 und am 12. September 2023 wegen Kopfschmer- zen, am 24. September 2023 wegen einer laufenden Nase und

D-5667/2023 Seite 4 Halsschmerzen und am 25. September 2023 wegen Schmerzen am gan- zen Körper und einer erhöhten Körpertemperatur. I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Oktober 2023 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Norwegen) und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwer- defrist zu verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (Dispositiv- ziffern 1, 2, 3 und 4). Sodann stellte es fest, im ZEMIS laute sein Geburts- datum auf den (...) (Dispositivziffer 6), händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5) und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7). J. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (...) abzuändern, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugs- behörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Nor- wegen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Sodann sei die unentgelt- liche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten. K. Am 20. Oktober 2023 wies das SEM das Bundesverwaltungsgericht auf einen Arztbericht des Spitals D._______ vom 19. Oktober 2023 hin.

D-5667/2023 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Ge- biet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend –end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichtein- tretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Ge- burtsdatum respektive Alter des Beschwerdeführers). 2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Nichteintretensentscheides (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) wie auch auf den beanstandeten ZEMIS-Eintrag in Ziffer 6 des Dis- positivs der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grund- sätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

D-5667/2023 Seite 6 3.3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG wird auf einen Schriften- wechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht und ausge- führt, das SEM habe bei der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers keine umfassende Würdigung aller Indizien vorgenommen, sondern der norwegischen Datenerfassung zu viel Gewicht beigemessen. Es habe nicht ausführlich begründet, auf welchen Grundlagen es von der Volljährig- keit des Beschwerdeführers ausgehe. Zur Erfüllung seiner Untersuchungs- pflicht hätte das SEM die Unterlagen aus Norwegen anfordern müssen, um zu überprüfen, wie die Registrierung des Geburtsdatums erfolgt sei. Ferner hätte das SEM die drohende Kettenabschiebung nach Afghanistan unter dem Gesichtspunkt eines humanitären Selbsteintritts prüfen müssen, da sich nach der schweizerischen Rechtspraxis der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan für alle Schutzsuchende als generell unzumutbar er- weise. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer- degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvoll- ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

D-5667/2023 Seite 7 4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, in welchen Punkten die Angaben des Beschwerdeführers unstimmig sind und weshalb es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Bereits anlässlich der EB UMA wurde ihm mitgeteilt, dass aufgrund seiner bisheri- gen unstimmigen Aussagen und der Aktenlage Zweifel an dem von ihm geltend gemachten Alter bestünden und ihm später schriftlich das rechtli- che Gehör zu einer Anpassung seines Alters gewährt. Das SEM stellte in der Verfügung fest, dass er zwei Jahre in Norwegen als volljährig registriert gewesen sei und hier in der Schweiz angegeben habe, vier Jahre jünger zu sein. Schliesslich habe er nur eine Kopie der Tazkira eingereicht, ge- mäss welcher er bei deren Ausstellung (...)jährig gewesen sein soll, das Portraitfoto darauf aber einen erwachsenen Mann zeige. Das Geburtsda- tum auf der Zustimmung Norwegens stelle hingegen ein starkes Indiz dar. Die norwegischen Behörden seien von seiner Volljährigkeit überzeugt. Das SEM war aufgrund dieser Feststellungen und der vielen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht gehalten gewesen, Alters- abklärungen zu veranlassen. Es hat zudem ausreichend und nachvollzieh- bar begründet, warum es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Es stellte weiter fest, dass Norwegen als Signatarstaat der EMRK, und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- linge (FK, SR 0.142.30) seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nachkomme und damit aufgezeigt, warum es nicht von einer Kettenabschiebung des Beschwerdeführers ausgeht und war nicht gehal- ten, die Anhörungsprotokolle und Entscheide der norwegischen Asylbehör- den heranzuziehen. Der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitli- chen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss gelangt, den nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entspricht, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Der Eventualantrag auf Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS- Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS- Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf

D-5667/2023 Seite 8 Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) und des VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneinge- schränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt na- mentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestrei- tungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten

D-5667/2023 Seite 9 als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 6. 6.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit fest, es sei dem Be- schwerdeführer mit seinen insgesamt widersprüchlichen, unplausiblen und unschlüssigen Angaben nicht gelungen, das von ihm geltend gemachte minderjährige Alter glaubhaft zu machen. Er habe angegeben, sein Ge- burtsdatum sei der (...) und er würde es aufgrund seiner Tazkira kennen. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass seine Tazkira kein konkretes Ge- burtsdatum bescheinige. Auf Nachfrage nach seinem Geburtsdatum im af- ghanischen Kalender habe er mehrmals ausweichend geantwortet. Er habe nicht erklären können, an welchem Datum gemäss afghanischem Ka- lender er geboren worden sei. Den anderen Afghanen im Wohnzentrum habe er das Jahr (...) als sein Alter angegeben. Diese hätten das Geburts- datum im europäischen Kalender ausgerechnet. Auf die Frage nach sei- nem Alter habe er angegeben, bereits (...) Jahre alt zu sein, respektive bald (...) Jahre alt zu werden. Als ihm der entsprechende Vorhalt gemacht worden sei, dass er gemäss seinem angegebenen Geburtsdatum erst (...) Jahre als sein müsste und erst in etwas mehr als (...) (...) Jahre alt werde, habe er angegeben, dass den Afghanen im Zentrum einen Fehler unterlaufen sei. Anhand der Angaben zu seiner Biographie könne ebenso wenig auf sein Alter geschlossen werden. Er habe angegeben, nie die Schule besucht zu haben. Er habe nicht benennen können, wie lange er in die Madrassa gegangen und wie alt er bei der Ausreise gewesen und in welchem Jahr er ausgereist sei. Auf die Tatsache angesprochen, dass er am 22. November 2021 in Norwe- gen ein Asylgesuch gestellt habe, habe er angegeben, dass er in Norwe- gen als Minderjähriger Asyl beantragt habe. Er habe keine Altersbestim- mung erhalten und sei ohne Geburtsdatum registriert worden. Wie alt er bei seiner Ankunft in Norwegen gewesen sei, wisse er nicht. Er habe zwei Jahre auf seine Personalien warten müssen. Die Behörden hätten ihm kein Alter genannt. Selbst bei einem dritten Asylantrag habe er keine Informati- onen über seine Personalien oder sein registriertes Alter erhalten. Aus der Zustimmung von Norwegen gehe hervor, dass er dort mit dem Geburts-

D-5667/2023 Seite 10 datum vom (...) und somit als Volljähriger erfasst sei. Er sei somit die ganze Zeit über in Norwegen als volljährige Person registriert gewesen. Darauf angesprochen, dass er in Norwegen als fast (...)-jähriger Mann registriert sei, habe er plötzlich angegeben, dass dies zutreffe, aber dies jedoch eine Lüge sei. Die norwegischen Behörden hätten sein Alter einfach so be- stimmt. Er sei nicht fast (...) Jahre alt. Den Altersunterschied von vier Jah- ren habe er anlässlich der EB UMA nicht plausibel erklären können. Für das SEM sei es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die norwegi- schen Behörden ihn entgegen seinen Angaben hätten als volljährige Per- son registrieren sollen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Rechtsstaat ein Interesse daran habe, die Personalien nicht korrekt aufzunehmen. Auf- grund der Tatsache, dass er in Norwegen mit dem Geburtsdatum vom (...) und somit als Volljähriger erfasst sei, sei seine persönliche Glaubwürdigkeit eingeschränkt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sei es ihm somit freigestanden, seine Unterlagen aus dem Asylverfahren aus Norwegen dem SEM einzureichen, was er jedoch unterlassen habe. Seine Aussage, dass in Norwegen kein Altersgutachten durchgeführt worden sei, stelle zudem eine reine Partei- behauptung dar, die mit der Einreichung seiner Asylunterlagen aus Norwe- gen hätten geklärt werden können. Zudem sei die Durchführung eines Al- tersgutachten nicht notwendig, wenn er in Norwegen als Volljähriger regis- triert worden sei. Wie bereits erwähnt, sei von einem Rechtsstaat wie Nor- wegen zu erwarten, dass die Registrierung rechtsstaatlich korrekt vorge- nommen werde. Er habe sich nicht durch ein rechtsgültiges Identitätsdokument ausweisen können; die eingereichte Fotokopie der Tazkira habe einen reduzierten Be- weiswert. Auch sei anzumerken, dass das auf der Tazkira angebrachte Por- traitfoto nicht dem eines (...)-jährigen Jungen, sondern dem eines erwach- senen Mannes entspreche. Schliesslich spreche auch das äussere Erscheinungsbild – als Ergänzung der bereits erwähnten Indizien – ebenfalls für seine Volljährigkeit. seine Er- klärung, wie er in Kenntnis seines Geburtsdatums gelangt sei, sei nicht plausibel. Das SEM komme daher zum Schluss, dass er seine angebliche Minder- jährigkeit nicht glaubhaft zu begründen vermocht habe und habe sein Ge- burtsdatum in der Folge nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum

D-5667/2023 Seite 11 Alter sowie unter Berücksichtigung der eingegangenen schriftlichen Stel- lungnahme auf den (...) geändert. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei bei seiner Ankunft in der Schweiz als Minderjähriger registriert worden. Er habe bei der EB UMA an seiner Minderjährigkeit festgehalten und habe angegeben, dass er in Norwegen zwei Asylgesuche als Minderjähriger ge- stellt habe. Er wisse nicht, warum er in Norwegen als Volljähriger registriert worden sei. Die Rechtsvertreterin habe vorgebracht, es sei nicht ersicht- lich, warum er dort als (...)-jähriger registriert sei, und es sei auch nicht klar, ob dort eine Altersabklärung durchgeführt worden sei, die seine Volljährig- keit bestätige. Er habe durch seine Angaben und die Kopie seiner Tazkira Indizien für seine Minderjährigkeit vorgelegt. Das SEM habe der norwegi- schen Datenerfassung zu viel Gewicht beigemessen. Weil es nicht nach- vollziehbar sei, unter welchen Umständen das Geburtsdatum in Norwegen eingetragen worden sei, lasse dieser Umstand nicht allein auf die Unglaub- haftigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers schliessen. Die Er- wartung des SEM, dass der Beschwerdeführer Dokumente aus Norwegen selbst vorlege oder anfordere, überspanne die Mitwirkungspflicht des Be- schwerdeführers ins Unmögliche und führe faktisch dazu, dass sich die Behörde nicht verpflichtet sähen, ihrer Untersuchungspflicht nachzukom- men. Von einem Beschwerdeführer, der Analphabet sei und zudem die nor- wegische Amtssprache nicht beherrsche, könne nicht erwartet werden, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Dokumente aus Norwegen anfordere beziehungsweise einreiche. In Anbetracht der vorhandenen In- dizien (Kopie der Tazkira, Aussagen des Beschwerdeführers und Ausse- hen) stehe fest, dass er im Jahr 1398 (...) Jahre alt gewesen sei. Es möge sein, dass die Tazkira kein rechtsgenügliches Dokument zur Feststellung des Alters darstelle, jedoch sei daran zu erinnern, dass dieses Dokument ein Element sei, das für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spre- chen könne, auch wenn es sich nur um eine Kopie handle. Die einfachen Angaben aus Norwegen sowie das Aussehen des Beschwerdeführers wür- den keine aussagekräftigen Indizien darstellen, die für die Volljährigkeit sprächen, zumal die Feststellung des Alters nach dem Erscheinungsbild von den subjektiven Wahrnehmungen der erkennenden Behörde abhän- gen würden. 7. 7.1 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) korrekt respektive zumindest

D-5667/2023 Seite 12 wahrscheinlicher ist, als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm ver- langte Änderung (sinngemäss: auf den [...]) richtig beziehungsweise zu- mindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Ein- trag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3). 7.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Anga- ben zum Alter, zu Identitätspapieren beziehungsweise zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunfts- gebiet). 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechts- genüglichen Beweismittels beweisen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Afgha- nische Tazkiras – jedenfalls in der vom Beschwerdeführer (in Kopie) vor- gelegten veralteten Form – wurden lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit der Nachweis der Identität nicht erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). 7.4 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anlässlich der EB UMA anbelangt, hat das SEM mit zutreffender Begründung darge- legt, dass seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich und unplausibel sind. Nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer angab, er wisse aufgrund der Tazkira, dass er am (...) geboren sei, wenn auf der Tazkira gar kein Geburtsdatum aufgeführt ist, sondern nur das ungefähre Alter bei der Ausstellung angegeben wird. Nach seinem Alter gefragt, gab er an, dass er (...) Jahre als sei und bald (...) Jahre werde, was aber nicht mit dem angegeben Geburtsdatum übereinstimmen kann, wonach er noch (...) Jahre alt gewesen ist und (...) Jahre alt geworden wäre. Diese Unstim- migkeiten konnte er weder anlässlich der EB UMA erklären noch werden sie in der Beschwerde ausgeräumt. Seine Angaben zum Alter sprechen

D-5667/2023 Seite 13 deshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht für die Richtigkeit des angeblichen Geburtsdatums (...). Aus den biographi- schen Angaben des Beschwerdeführers lassen sich sodann keine zuver- lässigen Rückschlüsse auf sein Alter ziehen, zumal er erklärte, er sei nicht zur Schule gegangen und er wisse nicht, in welchem Alter er in die Mad- rassa gegangen oder in welchem Alter er aus Afghanistan ausgereist sei. In Norwegen war der Beschwerdeführer während zweier Jahre als volljäh- rige Person registriert und es kann ohne weiteres davon ausgegangen wer- den, dass die norwegischen Behörden den Beschwerdeführer bei der Ein- reichung des Asylgesuches nicht mit exaktem Geburtsdatum und ohne Al- tersabklärungen als volljährigen Mann registriert hätten, wenn er damals tatsächlich erst 14 Jahre alt gewesen wäre. Zudem haben die norwegi- schen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-24/5 [nachfolgend A24/5] S. 4). Dies spricht klar gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums (...) und für dessen Volljährigkeit. Hätten nämlich die norwegischen Behör- den aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gemachten Anga- ben den Eindruck erhalten, dass dieser – anders als bei ihnen registriert – tatsächlich minderjährig sei, hätten sie der Rückübernahme unter Verweis auf seine Minderjährigkeit kaum zugestimmt. Ohnehin ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er wisse nicht mit welchem Alter er in den in Nor- wegen durchlaufenen Asylverfahren registriert worden sei, nicht glaubhaft, da auch in Norwegen Asylverfahren mit einem schriftlichen Bescheid ab- geschlossen werden, der die Personalien der asylsuchenden Person ent- hält. Dass er sich dort vergeblich dagegen gewehrt hätte, dass er als voll- jährige Person registriert worden ist, hat er im vorliegenden Verfahren je- doch nie geltend gemacht. Die derart begründeten Zweifel am von ihm be- haupteten minderjährigen Alter vermag der Beschwerdeführer mit der ein- gereichten Kopie der Tazkira schon deshalb nicht auszuräumen, weil auf dem darauf angebrachten Portraitfoto eine männliche Person mit Schnurr- bartbehaarung abgebildet ist, die bei der Ausstellung des Dokuments am 9. April 2019 kaum erst (...)-jährig gewesen sein kann. 7.5 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetrage- nen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums be- wiesen. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit bezie- hungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) wahr- scheinlicher als das behauptete (...). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des

D-5667/2023 Seite 14 Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar (...) ist (mit einem Bestrei- tungsvermerk versehen) unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darin beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwer- deführers im ZEMIS sei auf den (...) abzuändern. 8. 8.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmever- fahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 8.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü- fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu- ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

D-5667/2023 Seite 15 8.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei- nen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem ande- ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 8.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Ge- mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitä- ren Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Über- stellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.6 Im Falle einer unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüp- fungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaats- angehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III- Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 9. 9.1 Das SEM führt in der Verfügung im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Be- schwerdeführer am 22. November 2021 in Norwegen ein Asylgesuch ei- genreicht habe. Die norwegischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um seine Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d VO Dublin gutgeheissen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 19. September 2023 angegeben, dass er nichts gegen eine Rückkehr nach Norwegen einzuwenden habe. Er habe Norwegen verlassen, weil die nor- wegischen Behörden ihm nach der Ablehnung seines Asylgesuches mitge- teilt hätten, dass er nach Afghanistan zurückkehren müsse. Es gebe keine

D-5667/2023 Seite 16 wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Norwegen Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK wi- dersprechende Behandlung mit sich bringen würden oder dass die norwe- gischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden. Norwegen sei Signatarstaat der EMRK und der FK und komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es sei festzuhalten, dass Norwegen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d VO Dublin weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungs- vollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibe, auch wenn sein Asylverfahren in Norwegen bereits rechtskräftig ab- geschlossen sei. Es gehe nicht davon aus, dass er bei einer Überstellung nach Norwegen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine exis- tenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Her- kunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Norwegens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 VO Dublin vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Beim Beschwerdeführer seien wäh- rend seines bisherigen Aufenthaltes in den Strukturen des BAZ keine gra- vierenden gesundheitlichen Beschwerden aufgetreten. In Würdigung der Akten und der von ihm geäusserten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Da Norwegen für sein weiteres Verfahren zuständig sei und die Schweiz die SouveränitätsklauseI nicht anwende, trete das SEM auf sein Asylge- such nicht ein. 9.2 In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM argumentiere, dass die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Dub- lin-III-Verordnung nicht erfüllt seien und verwende offensichtlich die fal- schen Textbausteine, zumal das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Norwegen mit einem negativen Asylentscheid abgeschlossen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei unklar, wie das SEM den Wegweisungsent- scheid des Beschwerdeführers nach Norwegen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang bringen wolle, wonach bei af- ghanischen Staatsangehörigen die Gefahr einer Kettenabschiebung von Norwegen nach Afghanistan drohe. Im vorliegenden Fall sprächen beson- ders gewichtige Gründe für einen humanitären Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Mit der Überstellung nach Norwegen drohe dem Beschwerdeführer die

D-5667/2023 Seite 17 Wegweisung in ein Land, in welchem der Wegweisungsvollzug nach schweizerischem Recht als unzumutbar gelte. Damit liege ein gewichtiger Grund für einen humanitären Selbsteintritt vor, welcher von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. 10. 10.1 Mit Verweis auf die Erwägung 7 sind die Voraussetzungen für die An- nahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. E. 8.6) vorliegend nicht gegeben. Das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die norwe- gischen Behörden gelangt. 10.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 22. November 2021 in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die norwegi- schen Behörden am 20. September 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die norwegischen Behörden hiessen dieses Gesuch am 2. Oktober 2023 aus- drücklich gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Norwegens ist somit gege- ben. 10.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 8.3) ist festzuhalten, dass Norwegen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK, sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach- kommt. Ferner gelten auch in Norwegen die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Hin- weise darauf, dass Norwegen im vorliegenden Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und den Beschwerdeführer in Norwegen einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

D-5667/2023 Seite 18 11. 11.1 In der Beschwerde wird mit Verweis auf die befürchtete Kettenab- schiebung durch die norwegischen Behörden nach Afghanistan die Anwen- dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne des zwingenden Selbsteintritts respektive der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Sinne des Selbsteintritts aus humanitären Gründen gefordert. 11.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob im konkreten Fall bei einer Überstellung eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge drohen würde, welche die Schweiz zur An- wendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/40 E. 5 und E. 7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Dublin-Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.). 11.3 Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Aus dem Umstand, dass die norwegischen Asylbehörden sein Asylgesuch bereits abgelehnt haben, lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechts- staatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhalts- punkte vor, die darauf schliessen lassen, Norwegen habe im Falle des Be- schwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn nach Afghanistan zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung dro- hen würde. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Möglichkeit, den nor- wegischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungs- gründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten und auf diese Weise eine erneute Überprüfung des negativen Entscheides zu bewirken. 11.4 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei schwerwiegende gesundheitliche Probleme geltend gemacht (vgl. Bst. H). Nach Eingang der Beschwerde, am 20. Oktober 2023 wies das SEM das Bundesverwaltungsgericht auf einen Arztbericht vom 19. Oktober 2023 hin (vgl. Bst. K). Der Beschwerdeführer bedurfte einer Notfallkonsultation. Bei ihm wurde eine rechtsseitige Gesichtskontusion nach Gewalteinwirkung vom 16. Oktober 2023 und der Verdacht auf eine serologisch okkulte

D-5667/2023 Seite 19 Ebstein-Barr-Virus (EBV)-Infektion differentialdiagnostisch ein fieberhafter Infekt mit Splenomegalie diagnostiziert. Es konnten keine Traumafolgen nachgewiesen werden. Bezüglich der leicht erhöhten Infekt-Werte wurde der Beschwerdeführer symptomatisch therapiert. Im Anschluss konnte er das Spital in einem stabilen Allgemeinzustand verlassen. In vier bis sechs Wochen benötigt der Beschwerdeführer eine Verlaufssonographie und zu- dem einen Kontrolltermin bezüglich der Regredienz der Splenomegalie. Analgesie und Antipyrese wurde verordnet auf Bedarf (kein Paracetamol, keine Acetylsalicylsäure). Ihm wurden die Medikamente Ibuprofen 500mg und in Reserve Novalgin 500mg bei Fieber und Schmerzen und Angina MCC Streuli Lutschtabletten bei Halsschmerzen verordnet. Er sollte auf sportliche Aktivitäten, insbesondere auf Kontaktsportarten verzichten. Bei Aggravierung der Symptomatik und Beschwerdepersistenz sowie Anzei- chen einer systemischen Entzündung wie Fieber, Schüttelfrost sei eine Wiedervorstellung jederzeit möglich und indiziert. Aus dem Bericht geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die ausstehen- den und nötigen Konsultationen sowie Abklärungen hinsichtlich seines Ge- sundheitszustands können auch in Norwegen erfolgen, da dieser Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, ihm die erforderlichen Behandlungen zu gewähren. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass Norwegen dem Be- schwerdeführer medizinische Behandlungen verweigern wird. Für das wei- tere Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, wobei das SEM dem ak- tuellen Gesundheitszustand insofern Rechnung trägt, als es die norwegi- schen Behörden über diesen sowie allfällige notwendige Behandlungen in- formieren wird. 11.5 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prü- fung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt pra- xisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Er- messensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umstän- den Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Der Einwand in der Beschwerde, mit der Überstellung nach Norwegen drohe dem Beschwerdeführer die Wegweisung in ein Land, in welchem der

D-5667/2023 Seite 20 Wegweisungsvollzug nach schweizerischem Recht als unzumutbar gelte, ändert daran nichts. Die Frage, ob die Schweiz aufgrund seiner im Ver- gleich zu einem anderen Mitgliedstaat grosszügigeren, auf innerstaatlichen Recht basierenden Aufnahmepraxis, im Einzelfass aus humanitären Grün- den vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen will, liegt im Ermessen des SEM. Dass es davon im Falle des Beschwerdeführers keinen Gebrauch macht, ist nicht zu beanstanden. 12. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugs- hindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Somit bleibt Norwegen der für die Be- handlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitglied- staat gemäss Dublin-III-VO. 13. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 15. Die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Über- stellung nach Norwegen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wer- den mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 16. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

D-5667/2023 Seite 21 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5667/2023 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsin- formationssystem (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde und das Generalsekretariat EJPD.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-5667/2023 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 2 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

32

AsylG

  • Art. 31a AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG

AsylV

  • Art. 1a AsylV
  • Art. 29a AsylV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 83 BGG

DSG

  • Art. 6 DSG
  • Art. 41 DSG

EMRK

  • Art. 3 EMRK

FK

  • Art. 33 FK

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m

m.w.H

  • Art. 8.2.1 m.w.H

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VO

  • Art. 3 VO
  • Art. 16 VO
  • Art. 18 VO

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 29 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

ZEMIS

  • Art. 19 ZEMIS

Gerichtsentscheide

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