B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-5653/2021
U r t e i l v om 2 6 . M a i 2 0 2 3 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz (ZEMIS Datenberichtigung); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022 / N (...).
D-5653/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. August 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 3. September 2021 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Erstbefragung). Am 17. No- vember 2021 wurde er eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, am (...) geboren zu sein und vor seiner Ausreise in Herat (Afghanistan) gelebt zu haben. Im Rahmen des Verfahrens beim SEM reichte er eine Kopie seiner Tazkira sowie eine amtlich beglaubigte englische Version einer Tazkira ein. C. Aufgrund von Zweifeln an seinem angeblichen Alter veranlasste das SEM eine medizinische Altersabklärung. Die Abklärung vom (...) 2021 kam zum Schluss, dass von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei und der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig sei. D. Zu dieser Altersabklärung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 nahm er Stellung. E. Am 25. November 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheident- wurf des SEM Stellung. F. Mit Verfügung vom 26. November 2021 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. Zudem setzte es das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) fest.
D-5653/2021 Seite 3 Das SEM begründete seine Verfügung hinsichtlich des Eintrags im ZEMIS damit, dass der Beschwerdeführer sein Alter nicht mit geeigneten Identi- tätsdokumenten habe belegen können. Er habe im Laufe des Asylverfah- rens unterschiedliche Geburtsdaten genannt. Seine Angaben zu seinem Alter seien vage ausgefallen. Zudem habe er widersprüchliche Angaben darüber gemacht, woher er sein Alter kenne. Seine biografischen Angaben liessen sich nicht mit seinem angeblichen Alter vereinbaren. So habe er zuerst angegeben, am 5. oder 6.(...) (afghanischer Kalender) geboren zu sein, da dies so auf der Rückseite des Korans vermerkt gewesen sei. Auf dem Personalienblatt habe er jedoch den 24.(...) (afghanischer Kalender) als Geburtsdatum angegeben und dazu bemerkt, dies gemacht zu haben, da auf der Tazkira «Ende (...) Monat» vermerkt gewesen sei. Später habe er allerdings angefügt, dies sei nicht auf der Tazkira, sondern auf der Rück- seite des Korans so vermerkt gewesen. Weiter habe er einerseits angege- ben, mit sieben Jahren eingeschult worden zu sein, andererseits aber aus- gesagt, beim Umzug nach Herat in der vierten oder fünften Klasse gewe- sen zu sein. Gleichzeitig habe er ausgeführt, im Alter von neun Jahren nach Herat gezogen zu sein, wonach er gemäss seinen vorangehenden Aussa- gen aber in der zweiten beziehungsweise dritten Klasse hätte sein müssen. Die forensische Altersschätzung gehe im Zeitpunkt der Untersuchung ([...] 2021) von einem Mindestalter von 19 Jahren aus, womit sich das vom Be- schwerdeführer angegebene Alter (...) nicht vereinbaren lasse. Gemäss Altersschätzung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass er das 18. Lebensjahr vollendet habe. Darüber hinaus sei er in Griechenland, wo er sich vor seiner Ankunft in der Schweiz aufgehalten habe, mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts- vertreterin vom 23. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei der ange- fochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und der Gewährung von Asyl. Das Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) zu ändern. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur er- neuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
D-5653/2021 Seite 4 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vor- instanz habe es unterlassen, bereits vor Erlass des Asylentscheids eine separate anfechtbare Verfügung zur Altersanpassung im ZEMIS zuzustel- len. Die Vorinstanz sei auf einen entsprechenden Antrag nicht eingegan- gen, habe die Altersanpassung lediglich mit einem Bestreitungsvermerk versehen und sie nicht ins Dispositiv der angefochtenen Verfügung über- nommen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Altersangabe sei eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfall sei von der Minderjährigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich glaubhaft zu seinem Alter geäussert. Aus dem Protokoll der Erstbefragung sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Fragen zunehmend verwirrt worden sei und offensichtlich etwas durcheinandergebracht habe. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, den weiteren Anhaltspunkten für die Minder- jährigkeit mehr Gewicht beizumessen, anstatt sich auf vermeintliche Wi- dersprüche zu stützen. In der Anhörung habe das SEM die Gelegenheit verpasst, erneut Rückfragen zum Geburtsdatum zu stellen. Das SEM sei mit keinem Wort auf die eingereichte beglaubigte Überset- zung der Tazkira eingegangen. Zum in Griechenland registrierten Geburts- datum sei zu bemerken, dass dieses offensichtlich nicht stimmen könne, da es so klar abweiche vom tatsächlichen Geburtsdatum. Zudem seien die Umstände, unter denen es erfasst worden sei, weitgehend unklar und der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar erklärt, sich als älter ausgegeben zu haben, um nicht von seinem Onkel getrennt zu werden. Die Altersabklä- rung lasse kaum verlässliche Aussagen zum Alter zu. Es beziehe sich weit- gehend auf Schätzwerte und schliesse daraus auf ein Mindestalter von 19 Jahren. Ohnehin sei eine forensische Altersschätzung lediglich ein Krite- rium unter vielen, das zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Alters zu be- rücksichtigen sei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
D-5653/2021 Seite 5 I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 trennte das Bundesverwal- tungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend die Flüchtlingseigen- schaft und das Asyl ab (D-5594/2021), hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung ein. J. Am 18. Januar 2022 erliess das SEM eine neue korrigierte Verfügung, die den Asylentscheid vom 26. November 2021 ersetzte. Die Neuerung betraf im Wesentlichen eine Aufnahme der Altersanpassung im ZEMIS ins Dispo- sitiv, während die Verfügung inhaltlich keine Neuerungen erfuhr. K. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2022 machte die Vorinstanz geltend, dass hinsichtlich der Altersanpassung keine anfechtbare Zwischenverfü- gung ergangen sei, da das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren be- handelt worden sei, weshalb ein Abschluss des Verfahrens innert weniger Wochen absehbar gewesen sei. Zwischen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Alter und dem Entscheid seien lediglich fünf Wochen vergan- gen. Die Aufnahme ins Dispositiv habe das SEM nachträglich vorgenom- men. Hinsichtlich der Würdigung der eingereichten Beweismittel sei das SEM in der Tat seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, was nun nachzuholen sei. Die eingereichte Tazkira enthalte kein genaues Ge- burtsdatum, sondern gebe lediglich an, der Beschwerdeführer sei im Jahre (...) (afghanischer Kalender) beziehungsweise (...) fünf Jahre alt gewesen. Diese Angabe grenze das Geburtsdatum auf einen Zeitraum zwischen (...) und (...) ein. Es sei davon auszugehen, dass diese Angabe – wie im Län- derkontext üblich – auf einer Schätzung anhand des Aussehens beruhe. Die Beweiskraft des Dokuments sei daher sehr gering. Die Fälschungsan- fälligkeit der Tazkira schmälere deren Beweiswert zusätzlich. Die Angaben in der Tazkira würden ferner den Aussagen des Beschwerdeführers wider- sprechen, wonach dort vermerkt sein solle, dass er am Ende des (...) Mo- nats geboren sei, zumal das Dokument weder Tag noch Monat nenne.
D-5653/2021 Seite 6 L. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2022 teilte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren in Anwen- dung von Art. 58 Abs. 3 VwVG weitergeführt werde. M. In seiner Replik vom 11. Februar 2022 machte der Beschwerdeführer gel- tend, es sei stossend, dass das SEM der Tazkira den Beweiswert abspre- che, ohne zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, andere Identitätsdokumente einzureichen. Das SEM messe ferner mit zweierlei Mass, indem einerseits bemängelt werde, die Angaben in der Tazkira würden lediglich auf einer Schätzung beruhen, während sich die ungenaue forensische Altersabklärung jedoch ebenfalls lediglich auf Schätzwerte beziehe und vom SEM trotzdem als Indiz für die Volljährigkeit gewertet werde. N. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Tazkira ein. Diese habe sein Onkel am (...) (afghanischer Kalender) aus- stellen lassen. Dem Dokument sei zu entnehmen, dass er (Beschwerde- führer) im Jahre (...) (afghanischer Kalender) 18 Jahre alt gewesen sei. Beim Geburtsdatum sei fälschlicherweise der Tag der Ausstellung erfasst worden. Das Geburtsjahr ([...] [afghanischer Kalender]) sei aber korrekt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma- teriell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
D-5653/2021 Seite 7 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.5 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Ver- fügung des SEM vom 18. Januar 2022, welche die ursprünglich angefoch- tene Verfügung vom 26. November 2021 ersetzte, zumal sich die Anpas- sung im Wesentlichen auf eine formelle Aufnahme der Altersanpassung im ZEMIS ins Dispositiv beschränkt, während die Verfügung inhaltlich keine Neuerungen erfuhr (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG. 3. Eingangs ist zu erwähnen, dass das Vorgehen des SEM, die ZEMIS-Eintra- gung erst mit der Endverfügung anzuordnen, nicht zu beanstanden ist. 4. Das SEM hat anlässlich des Schriftenwechsels die Würdigung der einge- reichten Identitätsdokumente nachgeholt, weshalb der diesbezügliche Man- gel in der Begründung als geheilt angesehen werden kann (vgl. zur Möglich- keit einer Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Ver- ordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
D-5653/2021 Seite 8 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet wer- den. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburts- daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
D-5653/2021 Seite 9 6. 6.1 Der Beschwerdeführer vermag das von ihm behauptete Geburtsdatum (...) nicht zweifelsfrei zu beweisen. Die von ihm eingereichten Identitätsdo- kumente (Kopie einer Tazkira, beglaubigte englische Version einer Tazkira, Original einer Tazkira) nennen kein exaktes Datum. Ohnehin ist der Be- weiswert dieser Dokumente aufgrund der Fälschungsanfälligkeit zu relati- vieren (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 7.6). Ferner erscheint das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum auch aufgrund gewisser Un- stimmigkeiten in seinen Vorbringen zweifelhaft (vgl. dazu nachfolgende Er- wägung 7.4). 6.2 Ebenso wenig vermag aber die Vorinstanz das von ihr eingetragene Geburtsdatum (...) mit der dafür nötigen Schlüssigkeit zu beweisen, zumal insbesondere das in ihrem Auftrag erstellte Altersgutachten (vgl. SEM-Akte [...]-29/6) keinen Beweis für das erwähnte Geburtsdatum liefert. Dieses bil- det lediglich, je nach dessen Ergebnis, ein stärker oder schwächer zu ge- wichtendes Indiz für eine Voll- oder Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.2). 6.3 Weder der Beschwerdeführer noch das SEM können damit den Nach- weis dahingehend erbringen, dass an den von ihnen jeweils angegebenen Geburtsdaten keine vernünftigen Zweifel bleiben. 7. 7.1 Es ist deshalb in der Folge zu prüfen, welches Geburtsdatum als wahr- scheinlicher zu betrachten ist. 7.2 Einleitend ist zu bemerken, dass unter den vorliegend allein massge- blichen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tatsächliche Geburts- datum den Streitgegenstand bildet, nicht aber das biologisch spätestmög- liche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum ist dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen ist ("in dubio pro minore"), ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4; Ur- teile des BVGer E-3700/2021 vom 8. September 2021 E. 6.4.2 und A-677/2021 vom 22. Juli 2021 E. 5.4.1). Die Behauptung in der Rechtsmit- telschrift, im Zweifel habe der Beschwerdeführer als minderjährig zu gel- ten, erweist sich demnach als unzutreffend.
D-5653/2021 Seite 10 7.3 Die medizinische Altersschätzung hält fest, dass von einer abgeschlos- senen Verknöcherung am linken Handgelenk auszugehen sei, was dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen entspreche. Allerdings könne eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung des Handgelenks nur bis zur vollständigen Verknöcherung durchgeführt werden, was bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16,1 Jahren vorliege. Das bei der radiologischen Untersuchung des Schlüsselbeins festgestellte Stadium 3c entspreche bei Knaben einem Alter von 22,9 ± 1,8 Jahren; das Mindest- alter liege bei 19,7 respektive 19 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung habe einen Mittelwert von 16 Jahren ergeben, der jedoch nicht als Mini- mum gewertet werden könne. In Zusammenschau dieser Befunde sei von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen. Das vom Beschwerdefüh- rer angegebene Alter von (...) sei mit den Befunden nicht zu vereinbaren. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe und das Min- destalter 19 Jahre betrage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizi- nische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Liegt – wie vorliegend – das Min- destalter der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren, ist die Abklärung zu- mindest als schwaches Indiz für die Volljährigkeit respektive das vom SEM eingetragene Geburtsdatum in die Würdigung einzubeziehen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 7.4 Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Aussagen des Beschwerdefüh- rers. Im Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den 24.(...) (afghani- scher Kalender) an (vgl. SEM-Akte [...]-1/2). Auf sein Geburtsdatum angesprochen, nannte er in der Erstbefragung, dass er im (...) Monat des Jahres (...) (afghanischer Kalender) geboren sei, ob es der fünfte oder sechste des Monats gewesen sei, wisse er nicht. Dieses Datum stehe auf die Hinterseite eines Korans. Darauf angespro- chen, dass er im Personalienblatt einen anderen Tag angegeben habe, er- klärte er, dass auf der Hinterseite des Korans der fünfte oder sechste no- tiert worden sei, in seiner Tazkira aber stehe, dass er gegen Ende des (...) Monats geboren sei und er bei seiner Ankunft sehr müde gewesen sei. Auf die Frage, er solle der befragenden Person den entsprechenden Passus auf der Tazkira zeigen, da dort lediglich vermerkt sei, dass er im Jahre (...) (afghanischer Kalender) 5-jährig gewesen sei, verwies der Beschwerde- führer auf das auf der Tazkira vermerkte Ausstellungsdatum ([...]
D-5653/2021 Seite 11 [afghanischer Kalender]). Darauf angesprochen, dass es vorhin in der Be- fragung aber um das Geburts- nicht aber das Ausstellungsdatum gegan- gen sei, erklärte er, dass er sehr müde gewesen sei, als er das Personali- enblatt ausgefüllt habe, auf der Hinterseite des Korans aber «Ende des (...) Monats (...)» (afghanischer Kalender) vermerkt gewesen sei. Auf Nach- frage, dass er vorhin ausgesagt habe, auf dem Koran sei der fünfte oder sechste vermerkt gewesen, fügte er an, er habe gesagt, dass auf dem Ko- ran das Ende des Monats vermerkt gewesen sei, auf der Tazkira etwas anderes stehe und er beim Ausfüllen des Personalienblattes wegen Müdig- keit einen Fehler gemacht habe. Nachdem die befragende Person ihn da- rauf hinwies, dass er vorhin ausgesagt habe, auf dem Personalienblatt den 24. aufgeschrieben zu haben, da auf der Tazkira das Ende des (...) Monats vermerkt sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass auf der Tazkira kein ge- naues Geburtsdatum stehe, auf dem Koran aber Ende des (...) Monats gestanden habe. Auf die abschliessende Frage, weshalb er zu Beginn aus- gesagt habe, er wisse nicht, ob es der fünfte oder der sechste des (...) Monats gewesen sei, fügte er zunächst an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, so etwas gesagt zu haben, und ergänzte, nachdem ihm die ent- sprechenden Fragen und Antworten noch einmal vorgelesen worden seien, dass er den 5./6. mit irgendeinem anderen Datum vertauscht habe, er auf die Tazkira verwiesen habe, ohne genau zu wissen, ob es sich dabei um das Ausstellungsdatum handle, es auf dem Koran aber so vermerkt sei, wie er ausgesagt habe (vgl. SEM-Akte [...]-16/17 S. 3 bis 5). Dieses Aussageverhalten, das sowohl Widersprüchlichkeiten, Schutzbe- hauptungen als auch Versuche eines Zurechtrückens des Sachverhalts be- inhaltet, ist als nicht glaubhaft zu bezeichnen und stellt somit ebenfalls ein Indiz gegen das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum dar. 7.5 Gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegeben Geburts- datums spricht zudem, dass er in Griechenland mit einer anderen Identität und dem Geburtsdatum (...) registriert worden ist. 7.6 Den vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Tazkiras kommt praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert zu (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2; Urteile des BVGer E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 5.3.3 und D-1742/2022 vom 26. Juli 2022 E. 6.3.4). Das Argument auf Beschwerdeebene, den Tazkiras sei erhöhter Beweis- wert beizumessen, da der Beschwerdeführer keine anderen Identitätsdo- kumente einreichen könne und daher seiner Mitwirkungspflicht nachge-
D-5653/2021 Seite 12 kommen sei, überzeugt nicht. So ist der Beweiswert eines Dokuments in der Regel unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer weitere Dokumente einreichen könnte respektive ob er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Ferner ist zu bemerken, dass die mit Eingabe vom 21. Juni 2022 einge- reichte Tazkira den (...) (afghanischer Kalender) und nicht den vom Be- schwerdeführer angegebenen (...). (afghanischer Kalender) als Geburts- tag respektive -monat aufführt. Selbst wenn es sich dabei – wie vom Be- schwerdeführer ausgeführt – tatsächlich um ein Versehen des Ausstellers handeln könnte, schmälert dies den Beweiswert des entsprechenden Dokuments zusätzlich. Die eingereichten Identitätsdokumente (Kopie einer Tazkira, beglaubigte englische Version einer Tazkira, Original einer Tazkira) stellen somit nur schwache Indizien für das vom Beschwerdeführer angegebene Geburts- datum dar, welche die Indizien, die gegen dieses Geburtsdatum sprechen, nicht zu überwiegen vermögen. 7.7 In Würdigung dieser Elemente (forensische Altersschätzung, Aussa- gen des Beschwerdeführers und Identitätsdokumente) erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) nicht als wahrscheinlicher als dasjenige, das im ZEMIS eingetragen ist (...). 7.8 Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) ist deshalb unverän- dert zu belassen, auch wenn es sich dabei um einen fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers handelt, der mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das genaue Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss ein fiktives Geburtsdatum er- fasst wird, jedoch nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-7855/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4, A-4313/2015 vom 14. Dezem- ber 2015 E. 5 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie das im ZEMIS ein- getragene Geburtsdatum (Dispositivziffer acht der Verfügung vom 18. Ja- nuar 2022) betrifft.
D-5653/2021 Seite 13 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens jedoch einge- standen, der Begründungspflicht bezüglich der eingereichten Beweismittel nicht nachgekommen zu sein, und hat zudem die ursprüngliche Verfügung durch eine zusätzliche Dispositivziffer ersetzt. Damit hat sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt, der Beschwerdeführer ist jedoch allein durch die eingereichte Beschwerde zu seinen Rechten gelangt. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist deshalb zu verzichten, womit die mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 gewährte unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandlos wird. 9.2 Aufgrund der Heilung des rechtlichen Gehörs wäre dem Beschwerde- führer sodann eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vor- instanz auszurichten. Da die Beschwerde vorliegend jedoch durch die ge- mäss Art. 102f ff. AsylG mandatierte Rechtsvertretung des Bundesasyl- zentrums Nordwestschweiz geführt wurde, ist nicht von angefallenen Kos- ten auszugehen. 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5653/2021 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Dispositivziffer 8 der Ver- fügung vom 18. Januar 2022 betrifft. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-5653/2021 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).