Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-5647/2010
Entscheidungsdatum
19.04.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5647/2010 Urteil vom 19. April 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 3. August 2010 / N _______.

D-5647/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige aus B._______ (C., D.), welche die letzten drei Jahre bis zu ihrer Ausreise in E._______ lebte – verliess eigenen Angaben zufolge am 12. Juli 2010 ihre Heimat und gelangte via F._______ (mit einem [...] Schengen-Visum) auf dem Luftweg am 15. Juli 2010 in die Schweiz, wo sie am 16. Juli 2010 im (...) um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 16. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des (...) als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2010 durch die Flughafenpolizei summarisch befragt und am 28. Juli 2010 folgte die Anhörung durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM. Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätspapiere ein. Ihren syrischen Reisepass habe sie dem Schlepper überlassen, derweil sich ihre syrische Identitätskarte zu Hause bei ihrer Mutter befinde. Als Beweismittel reichte sie einen Heiratsvertrag (...) in E._______ vom 20. Oktober 2009 zu den Akten. Die von der Vorinstanz veranlassten Abklärungen bei der schweizerischen Vertretung in E._______ hätten ergeben, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine syrische Staatsangehörige handle, die Syrien am 12. Juli 2010 legal mit ihrem eigenen Pass in Richtung F._______ verlassen habe. Zudem liege gegen die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nichts vor. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei mit dem Wissen aufgewachsen, auf Wunsch ihrer Familie einst mit ihrem Cousin mütterlicherseits verheiratet zu werden. Dieses familiäre Anliegen sei ihr wiederholt zugetragen worden, was ihr – sie habe in ihrem Cousin mehr einen guten Freund als ihren zukünftigen Ehemann gesehen – äusserst misshagt habe. Um dem Gerede hierüber zu entgehen – und auch weil sie das Bedürfnis verspürt habe, auf eigenen Beinen zu stehen – habe sie nach dem Tod ihres Vaters ihr Elternhaus verlassen und sei Mitte des Jahres 2007 nach E._______ gezogen. Mit Hilfe ihrer Mutter und ihrer Brüder habe die Beschwerdeführerin dort sowohl eine Wohnung als auch eine Anstellung als Arzthelferin in einer gynäkologischen Arztpraxis gefunden. Den Kontakt mit ihrer Familie habe sie mittels regelmässiger Telefonate sowie

D-5647/2010 Seite 3 häufiger, fast wöchentlicher Besuche in B._______ aufrechterhalten. Es sei so um den 20. oder 25. September 2009 herum gewesen, als eine irakische Frau in Begleitung ihres Sohnes die Arztpraxis aufgesucht habe. Als Kurdin habe die Beschwerdeführerin sofort Sympathie für die ebenfalls kurdischstämmige Patientin empfunden. Die Beiden seien ins Gespräch gekommen, und die Dame habe der Beschwerdeführerin den Vorschlag gemacht, sie möge doch ihren Sohn heiraten. Dieser lebe seit 1999 in der Schweiz und befinde sich dort aktuell in einem hängigen Asylverfahren. Ihr habe der lustige und respektvolle Iraker gefallen, und so hielt dieser in den darauffolgenden Tagen bei der Familie der Beschwerdeführerin in B._______ zwei Mal um deren Hand an. Die Familienangehörigen seien jedoch mit ihrer Wahl nicht einverstanden gewesen, da es sich bei deren Auserwählten um einen fremden, ihnen unbekannten Mann gehandelt habe. Weiter hätten sie an ihrer Absicht festgehalten, die Beschwerdeführerin mit ihrem gut situierten Cousin mütterlicherseits zu verheiraten. Angesichts dieser Umstände habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, hinter dem Rücken ihrer Familie zu heiraten. Am (...) hätten sie und der irakische Mann sich in E._______ das Jawort gegeben. Kurz darauf sei ihr Mann mit dem Versprechen in die Schweiz zurückgekehrt, sie im Rahmen des Familiennachzuges zu sich in die Schweiz zu holen. In der ersten Juliwoche 2010 habe sich die Beschwerdeführerin wieder einmal zu Besuch bei ihrer Familie in B._______ befunden. Anders als die vorigen Male, wo über die Heirat mit dem Cousin nur gesprochen worden sei, sei sie nun mit der Tatsache konfrontiert worden, dass ihr Cousin demnächst um ihre Hand anhalten werde und eine Heirat beschlossene Sache sei. Sie habe ihrem Unbehagen Ausdruck verliehen, woraufhin sie von ihren Brüdern mit einer Pistole bedroht worden und vor den Augen ihrer Mutter geschlagen worden sei. Ihre Heirat mit dem Iraker habe sie verschwiegen. Um dieser Situation ein Ende zu setzen, habe sie dem Scheine nach in eine Heirat mit dem Cousin eingewilligt, jedoch zuvor eine Rückkehr nach E._______ erbeten, um ihre Angelegenheiten dort regeln zu können. Darin habe die Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Ausreise aus Syrien gesehen. So sei sie nach E._______ zurückgekehrt, wo sie sich Hilfe suchend an ihren Arbeitgeber gewandt habe. Dieser habe daraufhin ihre Ausreise organisiert. C. Mit Verfügung vom 3. August 2010 – eröffnet am 4. August 2010 – lehnte

D-5647/2010 Seite 4 das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. August 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 3. August 2010 sei aufzuheben und ihr sei in der Schweiz Asyl zu erteilen. Ihr sei umgehend die Einreise in die Schweiz zu gewähren, und sie sei dem (...) zuzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt ergänze und rechtsgenügend abkläre. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und ihr sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 11. August 2010 (vorab per Telefax ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt; Posteingang am 16. August 2010) reichte die Beschwerdeführerin – wie bereits in ihrer Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellt – die Identitätskarte ihres Ehemannes X._______ sowie den Mietvertrag für eine Wohnung in E._______ (Mietdauer vom 5. Februar 2009 bis 25. Februar 2009) samt deutscher Übersetzung zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 16. August 2010 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das BFM an, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zudem forderte er die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. Schliesslich verschob er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mittels Telefax vom 19. August 2010 informierte der Dienstchef Flughafenverfahren des BFM die (...) dahingehend, dass der

D-5647/2010 Seite 5 Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Prüfung ihres Asylgesuches bewilligt wird. Überdies wurde sie für den weiteren Verlauf ihres Asylverfahrens dem (...) zugewiesen. H. Mit Schreiben vom 15. September 2010 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten reichen. Hierbei handelt es sich um Anträge ihres Ehemannes betreffend eines Rückreisevisa und betreffend die Ein- und Ausreise nach Syrien in den Jahren 2008 und 2009. Des Weiteren wurde darauf aufmerksam gemacht, dass aus den Akten des (...) kein Gesuch, Anträge oder Unterlagen bezüglich eines Familiennachzuges zu entnehmen seien. I. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Am 30. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen. K. Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 24. Februar 2011 den allfälligen Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu erbringen. L. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass die Beschwerdeführerin kein eigenes Einkommen erziele und kein Vermögen aufweise. Sie werde vollumfänglich von ihrem Ehemann X._______ unterstützt. Weiter wurden in der entsprechenden Eingabe die Einnahmen und Ausgaben des Ehemannes einander gegenübergestellt und als Beweismittel sein Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen vom Dezember 2010 bis Februar 2011, die Lohnabrechnung vom Juni 2010, der Mietvertrag sowie Unterlagen betreffend eines von der Beschwerdeführerin besuchten Deutschkurses zu den Akten gereicht. Schliesslich ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristerstreckung bis zum 10. März 2011, um fehlende Beweismittel – die Krankenkassenpolicen der

D-5647/2010 Seite 6 Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und ein aktueller Bankauszug – nachreichen zu können. M. Am 27. Februar 2011 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel zu den Akten reichen. Dabei handelt es sich um den Arbeitsvertrag ihres Ehemannes bis zum 30. November 2010 und denjenigen ab dem 1. Dezember 2010, den Kontoauszug seines (...) vom 1. bis 23. Februar (erstellt am 23. Februar 2011), die beiden Krankenkassenpolicen für das Kalenderjahr 2011 und Zahlungsbelege der Krankenkassenprämien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-5647/2010 Seite 7 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Ihre Asylbegründung sei in ihrer Gesamtheit als unplausibel zu beurteilen. So könnten ihr weder die angedrohte Zwangsheirat mit dem Cousin mütterlicherseits noch die Umstände ihrer Heirat mit dem irakischen Staatsbürger geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sich in ihrer Heimat in Todesgefahr befunden zu haben. Sie wäre von ihren Familienangehörigen umgebracht worden, hätte sie sich weiterhin geweigert, ihren Cousin zu heiraten und wäre herausgekommen, dass sie heimlich geheiratet habe (vgl. A8, S. 7 und S. 9; A15, S. 12 f. und S. 15).

D-5647/2010 Seite 8 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte drohende Zwangsheirat stehe in eklatantem Widerspruch zum Umstand, dass sie augenscheinlich einem höchst modernen und eben nicht traditionellen Umfeld entstamme. So hätten ihr ihre Familienangehörigen nicht nur erlaubt, als alleinstehende junge Frau in E._______ eine eigenen Wohnung zu beziehen und dort einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, sondern sie seien ihr dabei auch unterstützend zur Seite gestanden (vgl. A15, S. 4 f. und S. 12 f.). Ebenso in Widerspruch zur drohenden Zwangsverheiratung stünden die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach in ihrem familiären Umfeld Zwangsverheiratung kein Thema sei, sondern im Gegenteil alle ihre Schwestern freiwillig geheiratet hätten (vgl. A15, S. 13). Dass sie als Folge einer Heiratsverweigerung von ihren Familienangehörigen umgebracht worden wäre, widerspreche sodann ihrer Aussage, die sie im Kontext der Bedrohung durch ihre Brüder gemacht und entsprechend festgehalten habe: Sie sei sich aber sicher, dass der sie mit einer Pistole bedrohende Bruder nicht umgebracht hätte (vgl. A15, S. 7). Es erscheine ohnehin höchst fragwürdig, dass drei junge erwachsene Männer und eine Mutter zum Ausdruck ihrer Drohgebärde gegenüber einer jungen Frau eine Pistole verwenden würden (vgl. A15, S. 5 und S. 7). Ebenso unklar bleibe, weshalb die jahrelange Diskussion über die Heirat mit ihrem Cousin so plötzlich, mithin fünf bis zehn Tage vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, zu einer nicht länger aufschiebbaren Angelegenheit geworden sei, welche sie letztlich genötigt habe, ihre Heimat fluchtartig zu verlassen (vgl. A8, S. 7 sowie A15, S. 6). Schliesslich verweist die Vorinstanz – jeweils unter Angabe der Fundstellen im Befragungs- und Anhörungsprotokoll – auf diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang der Begleitumstände des Kennenlernens und der Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Iraker und unterstreicht diesbezüglich weitere Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen. Das BFM stellt jedoch die Eheschliessung an sich nicht in Abrede. 4.2. Die Beschwerdeführerin hielt den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, der Schlepper habe sie nach ihrer Ankunft im Transitbereich des (...) unvorbereitet und ohne Pass zurückgelassen. Dies habe nachvollziehbar zur Folge gehabt, dass sie sich auf der Flucht vor ihrer Familie in einer fremden Umgebung in einer absoluten Stresssituation befunden habe und verwirrt gewesen sei. Aufgrund dessen habe sie grösste Mühe gehabt, Termine und Ereignisse chronologisch einwandfrei wiederzugeben.

D-5647/2010 Seite 9 Ihre Familie habe sie schon seit Jahren einem Cousin versprochen, obwohl sie nie die Absicht gehabt habe, diesen zu heiraten. Indes hätten ihre drei Brüder und ihre Mutter klargestellt, dass sie ihren Cousin heiraten und in die Zwangsehe einwilligen müsse. Ansonsten drohe ihr Gefahr an Leib und Leben. Zudem habe sie ihre Familie zu keinem Zeitpunkt über die heimliche Eheschliessung mit X._______ vom

  1. Oktober 2009 informiert. Diese Aussage habe sie sowohl in der ersten als auch in der zweiten Befragung ausführlich und nachvollziehbar wiedergegeben. Des Weiteren habe sie die konkreten Vorkommnisse betreffend die physische und psychische Gewaltanwendung durch ihre Familienangehörigen widerspruchsfrei in beiden Befragungen vorgebracht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu überprüfen, obwohl ihr der wichtigste Zeuge (X.) und wesentliche Akten zugänglich gewesen wären. Eine Befragung von X. habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, obwohl eine solche zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts hätte beitragen können. Insbesondere hätte das BFM mühelos überprüfen können, wann der Ehemann der Beschwerdeführerin 2009 und 2010 nach Syrien eingereist sei, und wann er sich in Syrien aufgehalten habe. Auch zur Zwangsverheiratung und dem zweimaligen erfolglosen Anhalten um die Hand der Beschwerdeführerin hätte X._______ befragt werden können. Zudem habe die Vorinstanz darauf verzichtet, den ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin zu befragen. Dieser sei bereit, auf der Schweizer Botschaft in E._______ die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Verletzungen nach ihrer Rückkehr nach E._______ (infolge des gewalttätigen Übergriffes ihrer drei Brüder), der Organisation der Ausreise und des Schleppers zu bestätigen beziehungsweise sich dazu befragen zu lassen. Deshalb werde vorsorglich beantragt, dass sowohl ihr Ehemann als auch ihr ehemaliger Arbeitgeber zu obgenannten Themen angehört würden. Somit könne festgehalten werden, dass das Bundesamt den Sachverhalt ungenügend abgeklärt beziehungsweise darauf verzichtet habe, die Angaben der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin mache betreffend der Chronologie, wann, wo und wie sie ihren Ehemann kennengelernt habe, verschiedene Angaben. Dies sei jedoch aufgrund der Stresssituation nachvollziehbar. Zudem müsse beachtet werden, dass sich diese Ereignisse vor über 20 Monaten

D-5647/2010 Seite 10 ereignet hätten. Es sei eine Tatsache, dass Personen in Stresssituationen grösste Mühe hätten, Daten und Ereignisse in der richtigen Reihenfolge wiederzugeben, wenn diese nicht unmittelbar vorab erfolgt seien. Es sei jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Bedrohung durch ihre Brüder in B._______ mittels einer Pistole und physischer Gewalt in den Befragungen widerspruchsfrei und identisch geschildert habe. Indes mache der Ehemann der Beschwerdeführerin geltend, dass er seine Ehefrau im Januar 2009 in einem Krankenhaus in E._______ kennengelernt habe. Er habe damals seine Mutter im Spital besucht, die sich einer Operation habe unterziehen müssen. Für die Einreise nach Syrien habe er von den zuständigen kantonalen Behörden einen Identitätsausweis und von den syrischen Behörden ein Visum ausgestellt erhalten. Des Weiteren habe er im Januar 2009 – nach dem er die Beschwerdeführerin im besagte Spital kennengelernt habe – eine Wohnung in E._______ gemietet. Wegen der drohenden Zwangsverheiratung mit ihrem Cousin habe sie sich nämlich nicht getraut, X._______ mit in ihre eigene Wohnung zu nehmen. Dieses Vorgehen habe sowohl zu ihrem als auch zum Schutze ihres zukünftigen Ehemannes gedient. Im entsprechenden Mietvertrag sei vermerkt, dass sich auch die Beschwerdeführerin in der Wohnung aufhalten werde. Zudem stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung diverser Beweismittel (Visaanträge für die Einreise nach Syrien und den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung in E.) in Aussicht. Folglich könne einstweilen festgestellt werden, dass die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Umstände der Heirat und der ersten Begegnung im Januar 2009 – trotz Untersuchungsgrundsatz – nicht näher überprüft habe, obwohl dies ohne grösseren Aufwand möglich gewesen wäre. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass ihr Ehemann seit der Eheschliessung am (...) keinerlei Bemühungen hinsichtlich eines Familiennachzuges unternommen habe. Dies im Wissen darum, dass er zurzeit lediglich im Besitz einer F-Bewilligung sei. Ergo weise er keinen Anspruch auf Familiennachzug auf. Durch den Beizug der entsprechenden Akten könne somit der Vorwurf des BFM widerlegt werden, die Beschwerdeführerin habe einen allfälligen Entscheid betreffend Familiennachzug nicht abwarten wollen und sei auf eigene Faust – und ohne Gefahr an Leib und Leben – in die Schweiz gereist. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass eine ungeplante und plötzliche Einreise in die Schweiz zehn Monate nach der Eheschliessung nicht nachvollzogen werden könne. Zudem sei X. über die plötzliche

D-5647/2010 Seite 11 Anreise seiner Ehefrau nicht informiert gewesen beziehungsweise von der Beschwerdeführerin vor vollendete Tatsachen gestellt worden. In Syrien würden gemäss Schätzungen pro Jahr ca. 300 Ehrenmorde begangen. Einen wirkungsvollen Schutz vor den massiven Übergriffen könne der Staat nicht bieten. Wohl gebe es Frauenhäuser, indes sei für bedrohte Frauen der Zugang zu einem Frauenhaus nicht gewährleistet, noch könnten die Frauen den Schutz auf unbefristete Zeit in Anspruch nehmen. Vielmehr müssten sich die bedrohten Frauen den Wünschen ihrer Familie fügen oder die Gefahr an Leib und Leben in Kauf nehmen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, warum ihr Leben bei einer Rückkehr nach Syrien konkret bedroht sei, seien nachvollziehbar und glaubhaft. Die Annahme der Vorinstanz, dass sie sich in Syrien vor ihrer Familie hätte verstecken oder in einem Frauenhaus Schutz finden können, sei unrealistisch. Zudem müsse darauf hingewiesen werden, dass ihre Familie gegenüber der Familie des Cousins ihr Gesicht und ihre Ehre verloren hätten. Da der Verfügung der Vorinstanz vom 3. August 2010 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden und auch kein diesbezüglicher Grund ersichtlich sei, sei der Beschwerdeführerin umgehend die Einreise in die Schweiz zu erlauben. Es bestehe keine konkrete Gefahr, dass sie untertauchen oder sich einer allfälligen späteren Wegweisung widersetzen könnte. Sie sei dem (...) – dem Wohnsitz ihres Ehemannes – zuzuweisen. Dieser verfüge über einen gültigen Mietvertrag und verdiene seinen Lebensunterhalt eigenständig. Folglich bestehe kein nachvollziehbarer Grund, die Beschwerdeführerin während des Rechtsmittelverfahrens festzuhalten. 4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2010 führte die Vorinstanz aus, die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit X._______ am (...) als solche werde nicht in Abrede gestellt. Angezweifelt würden jedoch die Umstände, unter denen sich das Paar kennengelernt beziehungsweise unter denen diese Eheschliessung stattgefunden haben solle. Insbesondere gelte es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei anzugeben, wann sie ihren zukünftigen Ehemann kennengelernt habe. Mit dieser Frage konfrontiert habe sie sich bereits in der Erstbefragung in erhebliche Widersprüche verstrickt. So spreche sie dort einmal vom Januar 2009 oder noch früher, vom Oktober 2009 und dann von Mitte September 2009 (vgl. A8, S. 8 f.). Anlässlich der Anhörung habe sie sich schliesslich auch

D-5647/2010 Seite 12 nur auf einen vagen Zeitraum zwischen dem 20. und 25. September 2009 festzulegen vermocht (vgl. A15, S. 9). An dieser Stelle gelte es auch ein Augenmerk auf die Aussage der Beschwerdeführerin zu legen, wonach ihr Ehemann am 15. September 2009 in Syrien eingereist sei (vgl. A8, S. 9 und A15, S. 9). Diese Aussage widerspreche – wie bereits in der vorinstanzlichen Verfügung festgehalten – dem Vermerk auf dem von der Beschwerdeführerin in Kopie eingereichten Ehevertrag (in der Beschwerdeschrift als Beilagen 5 und 6 bezeichnet), wonach sich X._______ zur Eheschliessung mit einem schweizerischen Reisedokument ausgewiesen habe, das am 22. September 2009 ausgestellt worden sei. Im vorinstanzlichen Entscheid vom 3. August 2010 habe sich das BFM diesbezüglich nur auf die Aussage der Beschwerdeführerin beziehungsweise auf die Angaben der in Kopie eingereichten Heiratsbestätigung abgestützt. Aus dem schweizerischen Identitätsausweis im Dossier ihres Ehemannes werde jedoch zusätzlich ersichtlich, dass die Aussage der Beschwerdeführerin nicht stimmen könne. Im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift lasse sie ausführen, dass gemäss Angaben von X._______ ihre erste Begegnung im Januar 2009 in einem Krankenhaus in E._______ stattgefunden habe, wo die Mutter des Ehemannes hospitalisiert gewesen sei. Diese Angaben widersprächen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich dessen, dass sie und ihr zukünftiger Mann sich zwischen dem 20. und 25. September 2010 in der gynäkologischen Arztpraxis kennengelernt hätten, in welcher sie als Arzthelferin tätig gewesen sei (vgl. A15, S.9), als auch bezüglich ihrer Angabe, wonach ihre zukünftige Schwiegermutter zwecks ärztlicher Behandlung und Treffen mit ihrem Sohn X._______ nur ein einziges Mal nach Syrien gekommen sei, und zwar im Oktober 2009 (vgl. A8, S. 8). Es werde nicht bestritten, dass sich ihr Ehemann bereits zu Beginn des Jahres 2009 in E._______ aufgehalten habe. Gemäss seinem Dossier sei ihm nämlich am 19. Dezember 2008 ein schweizerisches Reisedokument ausgestellt worden (siehe auch Beilage 7 der Beschwerdeschrift). Dieses Dokument enthalte ein ab selbigem Datum gültiges Visum für Syrien, das zu einem 15- tägigen Aufenthalt berechtige. Für seinen Aufenthalt Anfang 2009 spreche auch der durch die Beschwerdeführerin nachträglich in Kopie eingereichte Mietvertrag (in der Beschwerdeschrift als Beilage 9 bezeichnet), wonach X._______ zusammen mit ihr vom 5. Februar 2009 bis 25. Februar 2009 eine Wohnung in E._______ gemietet habe. Allerdings vermöchten weder das genannte Reisedokument noch der Mietvertrag ihre anderslautenden Angaben, wonach sie ihren Ehemann erst im September 2009 kennengelernt habe, zu erklären.

D-5647/2010 Seite 13 Bezüglich des zur Diskussion stehenden Einbezuges der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes auf der Grundlage von Art. 44 AsylG beziehungsweise Art. 85 Abs. 7 AuG gelte es Folgendes festzuhalten: X._______ verfüge nicht über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, sondern nur über eine Aufenthaltsbewilligung [recte: vorläufige Aufnahme] ohne Anspruch auf Erneuerung derselben. Mithin könne er kein gefestigtes Aufenthaltsrecht geltend machen, woraus sich für seine Ehefrau ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung ableiten liesse. Zudem sei seine Aufenthaltsbewilligung Gegenstand eines hängigen Verfahrens. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aus dem Aufenthaltsstatus ihres Ehemannes für sich ein Bleiberecht ableiten können würde, mangle es am Erfordernis, dass diese Beziehung auch tatsächlich gelebt worden sei. Zumal die Ehe erst zustande gekommen sei, als sich X._______ bereits wieder in der Schweiz aufgehalten habe. Abschliessend sei auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann freistehe, sich gemeinsam in Syrien – der Heimat der Beschwerdeführerin – niederzulassen und dort als Familie zu leben. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 4.4. In ihrer Replik vom 30. Oktober 2010 hielt die Beschwerdeführerin den Ausführungen des Bundesamtes entgegen, es müsse festgehalten werden, dass sie ihr Heimatland am 12. Juli 2010 unter erheblichen persönlichen Belastungen habe verlassen müssen. Unter Berücksichtigung des Vorgesagten sei es objektiv nachvollziehbar, dass sie grösste Mühe gehabt habe, die Ereignisse und Daten in beiden Befragungen widerspruchsfrei mitzuteilen. Indes seien die inhaltlichen Angaben in beiden Befragungen absolut deckungsgleich, beispielsweise betreffend die Umstände der ersten Begegnung mit ihrem späteren Ehemann. Hier habe sie in der Befragung vom 21. Juli 2010 wahrheitsgemäss angegeben, dass sie X._______ im Januar 2009 in E._______ kennengelernt habe, als sich dessen Mutter an ihrem Arbeitsort habe behandeln lassen. Diese Angaben würden sowohl durch ihren Ehemann als auch durch den eingereichten Mietvertrag bestätigt (siehe Schreiben vom 11. August 2010). Die Umstände der Flucht und der Reise in die Schweiz seien bestens geeignet, dass einer jungen Frau die notwendige Konzentration für eine lückenlose Wiedergabe der Ereignisse teilweise fehle, umso mehr als die Ereignisse zum Teil schon

D-5647/2010 Seite 14 bis zu 20 Monaten zurückgelegen hätten. Bei der Würdigung der Aussagen sei auf den allgemeinen Grundsatz der Angaben der ersten Stunde abzustellen. Insbesondere im Asylverfahren würden die zuständigen Behörden bei sich widersprechenden Angaben vorab auf diejenigen der ersten Stunde abstellen. Vorliegend sei darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in der ersten Befragung mit den Beweisofferten und Unterlagen übereinstimmten. Das BFM habe in seiner Stellungnahme keine Angaben darüber gemacht, warum es – trotz Beweisofferten – weiterhin auf die Angaben der Anhörung abstelle und die Angaben der ersten Befragung bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe. 5. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat und es nicht nötig war, den Ehemann der Beschwerdeführerin oder deren Arbeitgeber in E._______ zu befragen. Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, Ungereimtheiten in ihrer Sachverhaltsdarstellung auszuräumen und weitere Beweisakten nachzureichen. Sie hat von dieser Möglichkeit dann auch Gebrauch gemacht. Der Antrag der Beschwerdeführerin, dass sowohl X._______ als auch ihr ehemaliger Arbeitgeber durch das Bundesamt betreffend die ihr drohenden Zwangsheirat und den Umständen ihrer Ausreise aus Syrien anzuhören seien, wird somit abgewiesen. 6. 6.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers beziehungsweise der

D-5647/2010 Seite 15 Beschwerdeführerin. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen). 6.2. Nach Durchsicht der Akten ist die Verfügung des BFM, wonach die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss zur Ausreise aus Syrien geführt hätten, gesamthaft als nicht glaubhaft gemacht zu erachten sind, im Ergebnis zu bestätigen. Um diesbezügliche Wiederholungen zu vermeiden ist deshalb vorderhand auf die zutreffenden und substanziierten Erwägungen der Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung vom 3. August 2010 und ihre Vernehmlassung vom 13. September 2010 zu verweisen. 6.3. Die Beschwerdeführerin verstrickt sich betreffend Zeitpunkt des Kennenlernens ihres zukünftigen Ehemannes in eklatante Widersprüche, die sie auch auf Beschwerdeebene nicht auszuräumen vermag. So hört es sich geradehin grotesk an, wenn ihr Rechtsvertreter in seiner Replik vom 30. Oktober 2010 darauf hinweist, es sei diesbezüglich bei der Würdigung dieser Aussagen auf den allgemeinen Grundsatz der Angaben der ersten Stunde abzustellen. Denn schon bei der Befragung vom 21. Juli 2010 – und somit ihren ersten Aussagen gegenüber den Behörden zu dieser Thematik – nennt sie mehrere, unterschiedliche Zeitpunkte ihres Kennenlernens. Es darf jedoch von einer erwachsenen Frau erwartet werden, dass sie trotz Nervosität bei Befragungen das Datum ihres ersten Treffens mit ihrem zukünftigen Ehemann widerspruchsfrei nennen kann. Da die Eheschliessung gemäss Akten am (...) stattgefunden hat, ist ohnehin auszuschliessen, dass sie X._______ erst im Oktober 2009 kennengelernt haben kann (vgl. A8, S. 8 unten). Wie bereits vom BFM festgehalten, stellt auch das Bundesverwaltungsgericht die Heirat der Beschwerdeführerin mit X._______ nicht in Abrede. Angezweifelt werden jedoch die Umstände,

D-5647/2010 Seite 16 unter denen sich die Beiden kennengelernt beziehungsweise unter denen diese Eheschliessung stattgefunden haben soll. 6.4. Auch die angeblich arrangierte Zwangsheirat der Beschwerdeführerin mit einem Cousin mütterlicherseits kann sie nicht glaubhaft machen. Ihre Lebensführung – sie lebte als junge Frau getrennt von ihrer Familie in E._______ in einer eigenen Wohnung und verdiente sich ihren Lebensunterhalt selbständig als Arztgehilfin – lässt darauf schliessen, dass sie aus einem modernen und aufgeschlossenen familiären Umfeld kommt. Diese Tatsache wird dadurch untermauert, dass ihre Schwestern gemäss eigenen Angaben ganz normal und freiwillig geheiratet hätten (vgl. A15, S. 13). Das diesbezügliche Vorbringen ihres Rechtsvertreters in der Beschwerdeeingabe, ihre Familie hätte sämtliche Ehemänner für sie und ihre Schwestern bestimmt und auch sie habe sich den Anordnungen ihrer Angehörigen zu unterwerfen (vgl. Beschwerdeeingabe vom 9. August 2010 S. 7), widerspricht somit ihrer früheren Aussage diametral und lässt mithin auf die Unglaubhaftigkeit ihrer gesamten Vorbringen schliessen. 6.5. Somit ist zusammenfassend davon auszugehen, dass es sich bei den Vorbringen beziehungsweise den geltend gemachten Fluchtgründen der Beschwerdeführerin insgesamt um ein Sachverhaltskonstrukt handelt und das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch ist abzulehnen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21 und BVGE 2009/50 E. 9. S. 733). 8.

D-5647/2010 Seite 17 8.1. Betreffend Vollzug der Wegweisung ist auf das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin hinzuweisen. X._______ wurde mittels Verfügung des BFM am 7. Februar 2006 vorläufig in der Schweiz aufgenommen (vgl. C5 der vorinstanzlichen Akten im Beschwerdeverfahren von X._______ [N ]). Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 hat das BFM diese vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben. Gegen diese Verfügung hat X. beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, welche mit Urteil (...) teilweise gutgeheissen wurde. Die Vorinstanz wurde angewiesen, zunächst das erstinstanzlich (im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs bzw. neuen Asylgesuchs) noch hängige Verfahren von X._______ in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung rechtsgenüglich durchzuführen, ehe über eine eventuelle Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme überhaupt abschliessend befunden werden könne. Deshalb sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bezüglich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffern 3 bis 5) bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt somit derzeit über den Status einer vorläufigen Aufnahme; über einen allfälligen Einbezug der Beschwerdeführerin in diesen Status (in Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie) kann indessen wegen der schwebenden Verfahrensssituation betreffend ihren Ehemann zurzeit nicht entschieden werden. Ob die Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden kann, hängt davon ab, ob die vorläufige Aufnahme des Ehemannes aufgehoben wird oder bestehen bleibt. Der Entscheid darüber ist derzeit in zweiter Instanz hängig und sistiert, da er seinerseits vom Ausgang des noch in erster Instanz hängigen Verfahrens betreffend Zuerkennung des Flüchtlingsstatus abhängt. Solange über den asylrechtlichen Status des Ehemannes noch nicht definitiv entschieden ist, kann auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin noch kein Entscheid über den Vollzug der Wegweisung getroffen werden. 8.2. Aus diesen Gründen kann betreffend Vollzugspunkt der Wegweisung im hier vorliegenden Verfahren keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden, weshalb das Beschwerdeverfahren betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. August 2010 zu sistieren ist. 9. 9.1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 3. August 2010 hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft,

D-5647/2010 Seite 18 der Gewährung von Asyl und der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten betreffend vorgenannter Punkte abzuweisen. 9.2. Soweit sich hingegen die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin richtet (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. August 2010), wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung des Ehemannes X._______ ein definitiver Entscheid vorliegt. Je nach Ausgang dieses Verfahrens sind anschliessend die beiden im Vollzugspunkt sistierten Beschwerdeverfahren (...) und (...) in koordinierter Weise weiterzuführen. 10. 10.1. In der Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2010 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun im Endurteil nachzuholen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Bedürftigkeitsnachweis zu den Akten gereicht. Ihr Ehemann X._______ verdient gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag aktuell monatlich Fr. (...) brutto. Die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht – in casu der Unterhaltspflicht des Ehegatten der Beschwerdeführerin – nach (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.441/2005 vom 9. Februar [= Praxis 2006 Nr. 143 S. 998] E. 1.1). Es ist somit davon auszugehen, dass X._______ seine Ehefrau für die Leistung der Prozesskosten finanziell unterstützen kann, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG anzusehen ist. Somit fehlt es an einer der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb das diesbezügliche Gesuch und auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind. 10.2. Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unterlegen ist, sind ihr insoweit reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

D-5647/2010 Seite 19 VwVG), welche auf insgesamt Fr. 300.- festgesetzt (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden. 10.3. Über eine allfällige Auferlegung von Verfahrenskosten betreffend den Vollzugspunkt wird im Endentscheid nach Wiederaufnahme des in diesem Punkt sistierten Verfahrens entschieden. Ebenso wird in diesem Endentscheid über eine allfällige Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE zu befinden sein. (Dispositiv nächste Seite)

D-5647/2010 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 3. August 2010) abgewiesen. 2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin richtet (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. August 2010), wird das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheides hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung des Ehemannes der Beschwerdeführerin X._______ sistiert. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Über die allfällige Auferlegung von Verfahrenskosten im Vollzugspunkt sowie über die Frage einer Parteientschädigung wird im Endentscheid über das gemäss Ziff. 2 hiervor sistierte Beschwerdeverfahren befunden. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, den Rechtsvertreter des Ehemannes der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber:

D-5647/2010 Seite 21 Bendicht TellenbachDaniel Stadelmann Versand:

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AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG

AuG

  • Art. 85 AuG

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 64 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

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