Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-5636/2015
Entscheidungsdatum
13.10.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5636/2015/plo

U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 5 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & -Vertretung, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren D-5125/2015 betreffend Asyl und Wegweisung (Verfügung des SEM vom 4. August 2015) / N (...).

D-5636/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte in der Schweiz am 4. März 2013 um Asyl nach. Das damalige BFM stellte mit Verfügung vom 11. April 2013 fest, der Ge- suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge- such ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 10. Mai 2013 mit Urteil D-2684/2013 vom 19. Juni 2013 ab. B. B.a Mit Eingabe an das vormalige BFM vom 4. Juli 2013 stellte der Ge- suchsteller ein zweites Asylgesuch. B.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. August 2015 fest, der Gesuch- steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite Asyl- gesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als zurzeit unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2015 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 4. August 2015 einreichen. Er beantragte die Auf- hebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Flüchtling die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bei der Beurteilung der Beschwerde seien die Asylakten seiner Eltern, seines Bruders B., seiner Onkel C.und D. sowie der Ehefrau des Letzteren E. beizuziehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu stellen. D. In seiner Funktion als Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies Fulvio Haefeli den Antrag auf Beizug der Asylakten der Verwandten des Gesuchstellers mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 ab. Auf- grund der aktuellen Aktenlage stellte er sodann fest, dass die Beschwer- debegehren als aussichtslos erscheinen würden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1

D-5636/2015 Seite 3 und 2 VwVG) abzuweisen sei. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufge- fordert, bis zum 15. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). E. Mit Eingabe vom 4. September 2015 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beantragen, Instruktionsrichter Fulvio Haefeli habe in den Ausstand zu treten. Es seien bei der Beurteilung des Gesuchs die Akten D-2684/2013 beizuziehen. In Aufhebung der Zwischenverfügung vom 31. August 2015 sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Für das vorlie- gende Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 angesetzte Zahlungsfrist zurückzunehmen. Der Eingabe lagen ein Artikel aus Milliyet.com vom 25. August 2015 (einmal in türkischer und einmal in deutscher Sprache) und eine Bestätigung der Fürsorgeab- hängigkeit des Gesuchstellers vom 6. August 2015 bei. F. Der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren hiess das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 gut, dasjenige um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Für die Beurteilung der weiteren Anträge verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 forderte der Instruktions- richter im Ausstandsverfahren Richter Fulvio Haefeli auf, sich zu den in der Eingabe vom 4. September 2015 vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 BGG). H. Richter Fulvio Haefeli verfasste seine Stellungnahme zum Ausstandsbe- gehren am 21. September 2015. I. Der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren stellte dem Gesuchsteller am 22. September 2015 eine Kopie der Stellungnahme von Richter Fulvio

D-5636/2015 Seite 4 Haefeli zu und gewährte ihm die Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äus- sern. J. In seiner Replik vom 24. September 2015 zur Stellungnahme von Richter Fulvio Haefeli hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest. Der Replik lag ein Asylentscheid des SEM vom 8. September 2015 betreffend D._______ und Familie bei. K. Zur Beurteilung des Ausstandsverfahrens wurden die Akten D-5125/2015 und D-2684/2013 beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundes- verwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstands- begehren zuständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). 1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstands- grund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Ge- richtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richte- rinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). In seiner Stellungnahme vom 21. September 2015 hat Richter Fulvio Haefeli das Bestehen eines Ausstandsgrundes be- stritten. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]).

D-5636/2015 Seite 5 Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so ver- wirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c S. 24). Der Ge- suchsteller hat das Ausstandsbegehren am 4. September 2015 und somit rechtzeitig eingereicht, weil er aufgrund der von Richter Fulvio Haefeli er- lassenen Zwischenverfügung vom 31. August 2015 zur Auffassung ge- langte, dieser sei befangen. Der Gesuchsteller ist im Beschwerdeverfahren D-5125/2015 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbe- gehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. 2.2 Insofern Richter Fulvio Haefeli in seiner Stellungnahme (vgl. nachste- hend Ziff. 3.2) die Frage aufwirft, ob der Gesuchsteller mit der Bezahlung des im Beschwerdeverfahren erhobenen Kostenvorschusses die kritisierte Zwischenverfügung vom 31. August 2015 akzeptiert habe, ist Folgendes festzustellen: Das Ausstandsbegehren vom 4. September 2015 ging am 7. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine erste Instruk- tionsverfügung wurde am 15. September 2015 – mithin am Tag, als die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren ablief – erlassen. Die Tatsache, dass der Kostenvorschuss geleistet wurde, kann somit ohne weiteres damit erklärt werden, dass der Gesuchsteller eine ein- gehendere Überprüfung der Verfügung des SEM vom 4. August 2015 si- cherstellen wollte (vgl. dazu die Replik vom 24. September 2015, nachste- hend Ziff. 3.3). Damit verwirkte er indessen nicht seinen Anspruch auf Prü- fung der gegen eine Gerichtsperson, die im Beschwerdeverfahren mitwirkt, vorgebrachten Ausstandsgründe. 3. 3.1 Im Ausstandsbegehren wird geltend gemacht, Instruktionsrichter Fulvio Haefeli habe im Beschwerdeverfahren D-2684/2013 gegen die das erste Asylgesuch des Gesuchstellers ablehnende Verfügung als Einzelrichter gewirkt und sich schon einmal mit seinen Asylvorbringen befasst. Auch im Verfahren seiner Mutter und deren beiden Kinder habe er als Einzelrichter gewirkt. Daher bestehe beim Gesuchsteller eine Besorgnis der Voreinge- nommenheit und Misstrauen in die Person des erwähnten Richters. Im Ur- teil D-2684/2013 vom 19. Juni 2013 sei die von ihm geltend gemachte Re- flexverfolgung mit dem Hinweis auf das Verfahren seines Vaters, wonach dieser seitens des Heimatstaats nichts zu befürchten habe, verneint wor- den. Vater und Bruder des Gesuchstellers seien nach Einreichen ihrer zweiten Asylgesuche aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als Flücht- linge anerkannt worden. Die Feststellung des SEM, diese Personen seien bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet, sei für sein Verfahren wichtig,

D-5636/2015 Seite 6 da er mit ihnen zusammenlebe und auch exilpolitisch tätig sei. Deshalb sei mit der Beschwerde vom 24. August 2015 der Beizug der Verfahrensakten von Verwandten beantragt worden. Dieser Antrag sei von Instruktionsrich- ter Fulvio Haefeli abgewiesen worden. Mit seiner Argumentation habe der Instruktionsrichter gezeigt, dass er weder bereit noch willig sei, eine offene Prüfung der neuen Sachverhaltselemente durchzuführen und entspre- chende Beweismittel zuzulassen. Er sei nicht in der Lage zu sehen, dass es bei der geltend gemachten Reflexverfolgung um eine zukünftige Verfol- gung gehe. Aus der Argumentation des Instruktionsrichters gehe nicht her- vor, weshalb er trotz der Fahndung nach dem Vater des Gesuchstellers und der exilpolitischen Tätigkeiten von Verwandten der Ansicht sei, ihm drohe in der Türkei keine Verfolgung. Aufgrund der Überwachung der Tä- tigkeiten von exilpolitischen Vereinigungen von Kurden durch den türki- schen Staat, bestehe für den Gesuchsteller eine erhöhte Gefahr, bei einer Rückkehr in seine Heimat festgenommen und überprüft zu werden. Auf- grund seiner Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass er den türkischen Behörden bekannt sei. Deshalb müsse er damit rechnen, bei einer Einreise festgenommen zu werden. Der Instruktionsrichter scheine nicht in der Lage zu sein, sich mit diesen Fakten vertieft auseinanderzusetzen und die Frage der zukünftigen Verfolgung unter den neuen Sachverhaltselementen offen zu beurteilen. In diesem Sinne sei er nicht mehr neutral und könne sich nicht von seinen vorherigen Urteilen distanzieren. Deshalb habe er in den Ausstand zu treten. 3.2 Richter Fulvio Haefeli führt in seiner Stellungnahme zum Ausstandsbe- gehren aus, der Gesuchsteller führe keinen der in Art. 34 BGG genannten Ausstandsgründe auf, sondern unterziehe die beanstandete Zwischenver- fügung einer rechtlichen Kritik (Vorwurf der falschen Beweiswürdigung), was für die Begründung der behaupteten Befangenheit nicht genüge. Ge- mäss BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 123 lasse sich allein aus der Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit kein Anschein der Befangenheit ableiten. Im Übrigen sei im Beschwerdeverfahren der Kostenvorschuss bezahlt worden, womit die kritisierte Zwischenverfügung akzeptiert worden sei, weshalb die Legitima- tion für ein Ausstandsbegehren fraglich erscheine. 3.3 In der Replik wird entgegnet, im Ausstandsbegehren vom 4. September 2015 sei die gesetzliche Grundlage des Begehrens, Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, nicht ausdrücklich erwähnt worden. Der Gesuchsteller habe sich in- dessen implizit auf diese Bestimmung gestützt, zumal keine von den in Art. 34 Abs. 1 Bstn. a-d BGG aufgezählten Spezialtatbestände erwähnt worden

D-5636/2015 Seite 7 seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung falle unter den An- wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG nicht nur die Vorbefas- sung, sondern auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vor- befassung mit einer Sache auf der Stufe der Verfahrensinstruktion. Vorlie- gend seien nicht nur die Voreingenommenheit wegen der Befassung mit den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern auch die Vorbefassung mit der Streitsache als Ausstandsgründe vorge- bracht worden. Darüber hinaus seien neben des Nichtbeizugs der Asylak- ten der Verwandten auch weitere konkrete Anhaltspunkte, wie die Nichtbe- rücksichtigung neuer Sachverhaltselemente, namentlich die Fahndung der türkischen Behörden nach dem Vater des Gesuchstellers, dessen Aner- kennung als Flüchtling und exilpolitische Tätigkeiten von Verwandten, gel- tend gemacht worden. Der Onkel D._______ und dessen Ehefrau seien vom SEM am 8. September 2015 als Flüchtlinge anerkannt worden. In der Stellungnahme sei die Vorbefassung mit keinem Wort erwähnt worden. Richter Fulvio Haefeli gehe aufgrund des bezahlten Kostenvorschusses zu Unrecht davon aus, die Zwischenverfügung sei deshalb akzeptiert worden. Dieser sei einzig deshalb bezahlt worden, damit der Gesuchsteller im Ver- fahren D-5125/2015 des Beschwerderechts nicht verlustig gehe. Ihm sei zum Zeitpunkt der Leistung des Kostenvorschusses nicht bekannt gewe- sen, ob mit der Einreichung des Ausstandsbegehrens die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ruhe oder nicht. Dies sei ihm vom Gericht erst nach Ablauf der Frist mitgeteilt worden. 4. 4.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenomme- nen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Um- ständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen). 4.2 Von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Aus- stand führen, kommt vorliegend einzig die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Frage – dies wird in der Replik vom 24. September 2015 ausdrücklich eingeräumt –, auf welche sich der Gesuchsteller im Aus- standsbegehren implizit und in seiner Replik explizit beruft. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter bezie- hungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten". Dieser Bestimmung

D-5636/2015 Seite 8 kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend – sämtliche weiteren Um- stände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu be- gründen vermögen (vgl. dazu ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 34, N. 6, 16 und 17). 4.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt unter anderem die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befas- sung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Be- fassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für die vorliegend interessierende zent- rale Frage – Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instrukti- onsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, be- gründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso BVGE 2007/5 E. 2-3.7 S. 38 ff.). Zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin müssen viel- mehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als of- fen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119). 4.4 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Be- fangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer

D-5636/2015 Seite 9 Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E.1.1, mit Hinweisen). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerecht- fertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neut- ralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S.105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23.Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen). 5. 5.1 Der Gesuchsteller geht in seinen Eingaben im Kern davon aus, seine Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und als Folge davon um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG) hätten im Rahmen der Zwischenverfügung vom 31. August 2015 vom zuständigen Instruktionsrichter nicht abgewiesen werden dürfen, da die Beschwerdevorbringen aufgrund der Aktenlage nicht aussichtslos seien. Der Instruktionsrichter habe mit seiner Argumentation – namentlich zur Abweisung des Antrags auf Beizug der Verfahrensakten von Verwandten – gezeigt, dass er weder offen noch willig sei, eine offene Prüfung neuer Sachverhaltselemente durchzuführen und entsprechende Beweismittel zuzulassen. 5.2 Insofern im Ausstandsbegehren vorgebracht wird, Instruktionsrichter Fulvio Haefeli sei nicht in der Lage, zu erkennen, dass es bei der geltend gemachten Reflexverfolgung, die dem Gesuchsteller drohe, um eine zu- künftige und nicht um eine in der Vergangenheit erfolgte Verfolgung gehe, ist – wie bereits erwähnt – festzuhalten, dass selbst eine unzutreffende Wahrnehmung der Akten durch den zuständigen Instruktionsrichter und da- raus folgend eine allenfalls unsachgemässe Beurteilung der Frage der mutmasslichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde keinen Ausstandsgrund darstellen würde. Ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Ent- scheid in der Sache genügen nicht, um auf eine mögliche Befangenheit der Gerichtsperson schliessen zu können. Ein Ausstandsgrund kann vielmehr nur vorliegen, wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen oder wenn es sich um eine besonders krasse Fehlbeurteilung beziehungsweise schwere

D-5636/2015 Seite 10 Verletzung der richterlichen Pflichten handelt. Aus der Wahl der sprachli- chen Formulierungen in der Zwischenverfügung vom 31. August 2015 er- geben sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass der zuständige Instruk- tionsrichter nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchan- cen gefolgt wäre. Die Erwägungen sind auch hinreichend offen formuliert. Es ist nicht zu erkennen, dass Richter Fulvio Haefeli im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt sein sollte, sich nach einlässlicher Prüfung der Sache und der vom Gesuchsteller eingebrachten Beschwerdevorbrin- gen – namentlich, falls sich aus der Asylgewährung an den Onkel des Be- schwerdeführers und dessen Familie für das Beschwerdeverfahren We- sentliches ergeben sollte – vertieft auseinanderzusetzen und seine Posi- tion als Folge einer vertieften Würdigung der gesamten Aktenlage gegebe- nenfalls zu revidieren. 5.3 Auch die Tatsache, dass Richter Fulvio Haefeli bereits mit dem Be- schwerdeverfahren des Gesuchstellers betreffend die Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz betraut war und die Beschwerde mit Urteil D-2684/2013 vom 19. Juni 2013 abwies, vermag nicht zur Annahme seiner Befangenheit zu führen. Der Verweis auf dieses Urteil in der Instruk- tionsverfügung vom 31. August 2015 erfolgte im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde vom 24. August 2015 (vgl. S. 5 derselben) geltend ge- machten Hinweis auf eine ausgeprägtere subjektive Furcht des Gesuch- stellers vor Verfolgung und ist somit sachlich begründet. Die von ihm ge- äusserte Besorgnis der Voreingenommenheit und sein Misstrauen in die Person des Instruktionsrichters Fulvio Haefeli lassen nicht objektiv auf des- sen Unvoreingenommenheit schliessen. 5.4 Der Gesuchsteller setzt sich mit seinen Ausführungen im Ausstandsbe- gehren einlässlich mit der Frage der materiellen Richtigkeit der beanstan- deten Zwischenverfügung auseinander, die er als nicht gegeben erachtet. Nach dem vorstehend Gesagten ist im vorliegenden Verfahren nicht dar- über, sondern einzig über das allfällige Vorliegen der (im Gesetz umschrie- benen) Ausstandsgründe zu befinden, weshalb die materiellen Ausführun- gen zu einer möglichen Gefährdung des Gesuchstellers bei einer Rückkehr in die Türkei die vorgebrachte Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli nicht darzutun vermögen. Es ist demnach vorliegend nicht auf den beigelegten Artikel aus Milliyet.com einzugehen. 6. Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersichtlich gemacht, die im Verfahren D-5125/2015 für eine Befangenheit von Richter

D-5636/2015 Seite 11 Fulvio Haefeli sprechen würden. Bei dieser Sachlage ist das Ausstandsbe- gehren abzuweisen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens besteht kein Raum, über den Antrag auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom 31. August 2015 und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu befinden (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG). Die Akten sind zur Weiterführung des Ver- fahrens D-5125/2015 an den zuständigen Instruktionsrichter zu überwei- sen. 7. Dem Gesuchsteller wären bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfü- gung vom 15. September 2015 für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5636/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-5125/2015 dem In- struktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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