Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-5583/2021
Entscheidungsdatum
21.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5583/2021

U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Angela Hefti.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Ausstandsbegehren betreffend Beschwerdeverfahren D-4482/2021 (Asyl und Wegweisung / N [...]).

D-5583/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 8. Juni 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das SEM mit Verfügung vom 3. September 2021 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des entsprechenden Vollzugs. B. Diese Verfügung focht der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertre- ters vom 11. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Das betref- fende Verfahren trägt die Geschäftsnummer D-4482/2021. C. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2021 stellte der zuständige In- struktionsrichter im Beschwerdeverfahren D-4482/2021 fest, der Be- schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und ein Kostenvorschuss erhoben. D. Mit Eingabe vom 4. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer sinn- gemäss um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2021. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter – unter anderem – den Antrag, im Verfahren D-4482/2021 hätten Bundesverwaltungsrichter Walter Lang und Gerichts- schreiberin Barbara Gysel Nüesch wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. G. Am 21. Dezember 2021 wurde das vorliegend zu beurteilende Ausstands-

D-5583/2021 Seite 3 verfahren gemäss Art. 34 ff. BGG i.V.m. Art. 38 VGG eröffnet. Die genann- ten Gerichtspersonen wurden gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGG ersucht, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. H. Mit jeweiligen Schreiben vom 18. Januar 2022 gaben die genannten Ge- richtspersonen entsprechende Stellungnahmen ab. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2022 wurde der Gesuchsteller auf- gefordert, sich bis zum 8. Februar 2022 zu den erwähnten Stellungnahmen zu äussern. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2022 nahm der Ge- suchsteller sein Replikrecht wahr. K. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter die Instruktionsrichterin um eine Stellungnahme bezüglich allfälliger Befan- genheit im vorliegenden Verfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur ab- schliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Das vorliegende Ausstandsbegehren erfolgte in der zu beachtenden Form sowie innert nützlicher Frist. Der Gesuchsteller ist im Beschwerdeverfah-

D-5583/2021 Seite 4 ren D-4482/2021 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegeh- rens legitimiert. Die den Ausstand begründenden Tatsachen erscheinen ausserdem glaubhaft gemacht (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG), wobei im Inte- resse der Wahrnehmung des verfassungsmässigen Anspruchs auf unab- hängige und unparteiische Richterinnen und Richter die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Zweifelsfall nicht zu hoch anzusetzen sind (vgl. Urteil des BVGer D-1708/2021 vom 15. September 2021 E. 2.2). Auf das Gesuch ist einzutreten. 2.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstands- grund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Ge- richtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). 3. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage des Aus- stands. Insofern eine erneute Prüfung der Erfolgsaussichten der materiell- rechtlichen Begehren und damit der Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses verlangt wird, kann auf das Hauptverfahren D-4482/2021 verwiesen wer- den. 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden verschiedene Anträge gestellt. 4.1 Hinsichtlich der Anträge zur Bildung des Spruchkörpers im vorliegen- den Verfahren ist festzustellen, dass der Spruchkörper mit vorliegendem Urteil bekannt gegeben wird. Sodann ist zu bestätigen, dass der Spruch- körper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson ge- mäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde. Im Übrigen sind die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge praxisgemäss abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1305/2020 vom 20. Januar 2020 E. 4.2). 4.2 Zudem wird zumindest sinngemäss verlangt, die genannten Gerichts- personen hätten sich erneut zu den einzelnen Ausstandsbegehren zu äus- sern, da sie sich in ihren Stellungnahmen vom 18. Januar 2021 nicht in-

D-5583/2021 Seite 5 haltlich umfassend und sachlich zu den in der Beschwerde geltend ge- machten schweren fachlichen Fehlern geäussert hätten. Hierzu ist festzu- halten, dass die beiden Gerichtspersonen nicht gehalten waren sich in spe- zifischer Weise zu äussern, wobei praxisgemäss auch auf eine Stellung- nahme verzichtet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-2886/2017 vom

  1. Juni 2017), weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. 4.3 Weiter wird verlangt, die vorsitzende Richterin solle im Rahmen einer Verfügung zur Frage Stellung nehmen, ob sie im vorliegenden Verfahren unbefangen urteilen könne, zumal auch bei ihr die Weigerung die Länder- situation in Sri Lanka materiell korrekt beurteilen zu können, sichtbar sei. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Richterinnen und Richter bei Vorliegen von Ausstandsgründen von Amtes wegen in den Ausstand zu treten haben. Entsprechende liegen vorliegend jedoch offensichtlich nicht vor. Der pau- schale Vorwurf erfüllt sodann die Eintretensvoraussetzung der Glaubhaft- machung eines Ausstandsgrundes in diesem Zusammenhang offensicht- lich nicht. Auf den genannten Antrag ist folglich weder unter dem Gesichts- punkt eines gesonderten Ausstandsbegehrens einzutreten, noch besteht Anlass, im Rahmen einer Zwischenverfügung weiter darauf einzugehen.

5.1 Der Gesuchsteller beruft sich durch seinen Rechtsvertreter zur Begrün- dung des Ausstandsbegehrens auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss die- ser Bestimmung haben Gerichtspersonen – Richter, Richterinnen, Ge- richtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen – in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a–d BGG genannten Gründen befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und ei- ner Partei hinausgehend – sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objek- tiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 34, N 16 f.). Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden, son- dern es genügt bereits der Anschein der Befangenheit. Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise be- gründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, mit Hinweisen; 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 I 326 E. 5.1, m.w.H.).

D-5583/2021 Seite 6 5.2 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fallen unter anderem bestimmte Konstellationen von sogenannter Vorbefassung, welche nicht vom Spezialtatbestand zur Vorbefassung gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG abgedeckt werden. Dies betrifft die Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befas- sung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. HÄNER, a.a.O. Art. 34, N 19). Für die vorliegend interessierende Frage – die Frage der Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruk- tionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege – hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewie- sen hat (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1). Zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin müssen viel- mehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als of- fen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 ab S. 119 unten).

Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache stellt die Unab- hängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG sodann grundsätzlich noch nicht in Frage. Besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen, können allerdings eine Haltung manifestieren, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht (vgl. HÄNER, a.a.O. Art. 34, N 19; auch etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 m.w.H.). Demnach müssen objektiv gerechtfertigte Gründe für die Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfeh- lern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. 6. 6.1 Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2021 wird zur Be- gründung des Ausstandsbegehrens bezüglich des Beschwerdeverfahrens D-4482/2021 vorgebracht, indem Richter Walter Lang und Gerichtsschrei- berin Barbara Gysel Nüesch in der Verfügung vom 3. Dezember 2021 mas-

D-5583/2021 Seite 7 siv und unsachgerecht in die materiell-rechtliche Prüfung der Verwaltungs- beschwerde vom 11. Oktober 2021 vorgegriffen hätten, aktenwidrig die Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren behauptet und in teil- weise tendenziöser Weise auf eine nicht mehr aktuelle politische und menschrechtliche Situation in Sri Lanka verwiesen hätten, würden sie kon- krete Gründe liefern, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit begründen würden. Eine spürbare Verachtung gegen- über der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers sowie der Arbeit des rubrizierten Rechtsvertreters sei erkennbar. Zumindest sei der An- schein erweckt worden, Richter Walter Lang und Gerichtsschreiberin Bar- bara Gysel Nüesch seien voreingenommen; sie hätten in den Ausstand zu treten. Insbesondere seien die Ausführungen hinsichtlich des Prevention of Terro- rism Act (PTA) und der Niederschwelligkeit des exilpolitischen Engage- ments – der Beschwerdeführer verfüge über ein exilpolitisches Hochrisi- koprofil – nachweislich falsch, weshalb in einer voreingenommenen Weise eine materielle Prüfung vorgenommen worden sei. Auch Personen mit nie- derschwelligem Profil würden im Rahmen des PTA in asylrelevanter Weise verfolgt. Der Beschwerdeführer habe seine individuell konkrete, asylrele- vante Gefährdung aufgrund der Erweiterung des PTA aufgezeigt. Bereits die Annahme, es sei nicht davon auszugehen, dass der PTA Einfluss auf sein Risikoprofil habe, sei voreingenommen. In Bezug auf seine Swiss Ta- mil Coordinating Committee (STCC)-Mitgliedschaft sei gerügt worden, dass seine damit zusammenhängende öffentliche Aktivität in den sozialen Medien in vergleichbaren Fällen zu Haft und Folter geführt habe. Die Aus- sage, wonach eine Mitarbeit beim STCC noch keine Gefährdung verursa- che sei falsch, zumal eine solche zwangsläufig zu einer politisch motivier- ten Verfolgung führe, wobei das SEM in seinem neusten Lagebild zum glei- chen Schluss komme. Die Aussage, die eingereichten Beweismittel des rubrizierten Rechtsver- treters würden die Einschätzung des SEM nicht umstossen, sei tendenziös. Nach einer solchen Behauptung seien Richter Walter Lang und Gerichts- schreiberin Barbara Gysel Nüesch nicht mehr unbefangen. Hinzu komme, dass die Einschätzung des SEM selbst nicht mehr der aktuellen Lage ent- spreche, worauf die Gerichtspersonen sich in voreingenommener Weise stützen würden, weshalb von einer unabhängigen summarischen Prüfung keine Rede sein könne. Die vorliegende Sache sei einer summarischen Prüfung ohnehin nicht zugänglich, weil das SEM seine Einschätzung be-

D-5583/2021 Seite 8 züglich Sri Lanka gänzlich geändert habe. Diese stehe den eigenen veral- teten Länderinformationen entgegen, weshalb von der Befangenheit des genannten Richters und der genannten Gerichtsschreiberin auszugehen sei. Überdies sei erkennbar, dass die beiden Gerichtspersonen offenbar keine Notwendigkeit sehen würden, länderspezifisch auf dem aktuellen Stand zu sein und eine Veränderung in Sri Lanka mit Strahlkraft auf den Beschwerdeführer gar nicht für möglich halten würden. Schliesslich zeige sich das Vorgreifen sowie die Voreingenommenheit des Richters und der Gerichtsschreiberin, indem sie den Entscheid des SEM gestützt hätten, ob- wohl darin auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2019 vom 26. Feb- ruar 2020 verwiesen worden sei, indem jedoch die Asylfrage gar nicht Ver- fahrensgegenstand gewesen sei. Dies sei in Erwägung 5.1.2 sogar explizit festgehalten worden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine einzelfallbezo- gene Prüfung notwendig. Dass der Richter und die Gerichtsschreiberin oh- nehin davon ausgehen würden, das SEM habe wohl schon richtig entschie- den, sei in höchstem Masse voreingenommen. Der beinahe zynische Ver- weis auf die neusten Entwicklungen in Sri Lanka zeige endgültig, dass sie jegliche Objektivität verloren hätten, wobei sogar ein ausdrückliches Des- interesse signalisiert worden sei, die aktuellsten Entwicklungen in Sri Lanka zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei die Arbeitsweise höchst ungenügend und es liesse sich die notwendige Sorgfalt vermissen. Bezüglich den Ausführungen zur aktuellen Lage und den Beweismitteln, die das Hauptverfahren betreffen, kann auf die Akten verwiesen werden. 6.2 Richter Walter Lang äusserte sich mit Stellungnahme vom 18. Januar 2022 wie folgt: Gemäss Rechtsprechung gelte eine Gerichtsperson nicht schon deswegen als voreingenommen, weil sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen habe. Im Verfahren D-4482/2021 sei die summarische Beurteilung der Pro- zesschancen aufgrund der Aktenlage und vor dem Hintergrund der aktuel- len Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt. Im Austausch mit der Gerichtsschreiberin habe er die Beschwerde in seiner Funktion als Instruktionsrichter in einer ersten Einschätzung als aussichtslos beurteilt und dies in der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2021 begründet. Al- lein aus dem Umstand, dass der Rechtsvertreter diese Beurteilung nicht teile beziehungsweise kritisiere, lasse sich keine Befangenheit der invol- vierten Gerichtspersonen ableiten. Aus der Begründung in der Zwischen- verfügung werde denn auch ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich nicht

D-5583/2021 Seite 9 um eine abschliessende Beurteilung handle. Er beantrage die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch führte in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2022 aus, der Begründung der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2021 sei zu entnehmen, weshalb die Beschwerdebegehren aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten als aussichtslos erschei- nen würden. Dabei sei hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beurteilung der Prozesschancen nicht abschliessend sei und gegebe- nenfalls eine andere Einschätzung vorbehalten bleibe. Im Übrigen schliesse sie sich der Stellungnahme von Richter Walter Lang an. 6.3 In seiner Replik vom 7. Februar 2022 brachte der Gesuchsteller vor, es sei als Verweigerungshaltung zu werten, dass sich die mitwirkenden Ge- richtspersonen nicht inhaltlich mit den Ausstandsgründen auseinanderge- setzt hätten. Er habe nie damit argumentiert, dass sie schon deswegen als voreingenommen gelten würden, weil sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hät- ten. Diese aktenwidrige Argumentation dokumentiere erneut die bereits in der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2021 sichtbar gewordene feh- lerhafte Arbeitsweise. Im Ausstandsbegehren sei belegt worden, dass die Ausführungen in der Zwischenverfügung schwer fehlerhaft, willkürlich be- gründet sowie akten- und tatsachenwidrig seien. Es handle sich nicht nur um eine abweichende Einschätzung der Sachlage im Rahmen des richter- lichen Ermessens, sondern um schwere und wiederholte fachliche Fehler. Inwiefern diese dadurch geheilt werden könnten, dass es sich noch nicht um eine definitive Beurteilung der Sache handle, verschliesse sich einer rechtlichen Logik. Abgesehen von ihrem dominanten Einfluss auf das Ver- fahren, hätten befangene Gerichtspersonen sofort in den Ausstand zu tre- ten – ihre Befangenheit könne nicht durch die Zustimmung zwei weiterer Richter oder Richterinnen ausgeglichen werden. Auf die mit der Replik und dem Schreiben vom 18. Februar 2022 gestellten verfahrensrechtlichen Anträge wurde bereits eingegangen (vgl. E. 4.2-4.3). 7. 7.1 Für eine sachgerechte Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegeh- rens ist die Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2021 zu prüfen und den Erwägungen zugrunde zu legen.

D-5583/2021 Seite 10 7.2 Aus dieser ergeben sich offensichtlich keine Hinweise darauf, dass der zuständige Instruktionsrichter beziehungsweise die Gerichtsschreiberin schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder einen derart qualifiziert falschen Entscheid getroffen hätten, dass dies auf fehlende Distanz oder Neutralität hinweisen würde. Allein eine möglicherweise fehlerhafte Ein- schätzung begründet wie erwähnt noch keinen Anschein der Voreingenom- menheit, dies würde vielmehr einen besonders schweren Fehler im Verfah- ren oder bei der rechtlichen Beurteilung bedingen. Von einer solchen schwerwiegenden Pflichtverletzung, die zu einer Voreingenommenheit zu führen vermöchte, kann vorliegend jedoch offensichtlich nicht die Rede sein. Die Vorbringen des Gesuchstellers erschöpfen sich in der inhaltlichen Kritik an der summarischen Würdigung seiner Vorbringen in der Zwischen- verfügung vom 3. Dezember 2021. Alleine der Umstand, dass der Gesuch- steller die Auffassung des Instruktionsrichters und der beratenden Ge- richtsschreiberin nicht teilt, vermag keine Befangenheit zu begründen (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1; BVGE 2007/5 E. 3.4 und E. 3.7). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich Richter Walter Lang bei der Beur- teilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde vom 11. Oktober 2021 von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Insoweit der Gesuchsteller aus der Würdigung der Vorbringen zur Lage in Sri Lanka eine Befangenheit abzuleiten versucht, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewegt. Ebensowe- nig ergeben sich aus der summarischen – und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – einzelfallspezifischen Einschätzung der Vorbrin- gen (bezüglich des PTA, des exilpolitischen Engagements, der aktuellen Situation in Sri Lanka sowie des Wegweisungsvollzugs) Hinweise auf eine vorgefasste Meinung oder fehlende Distanz. Der Vorwurf, die mitwirkenden Gerichtspersonen hätten sich geradezu zynisch (zur Lage in Sri Lanka) ge- äussert und seien offensichtlich nicht auf dem neuesten Stand, ist als blosse Behauptung und Mutmassung haltlos. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Vorwurfs der ungenügenden und unsorgfältigen Arbeitsweise. Schliesslich sind die Erwägungen in der Zwischenverfügung ausnahmslos neutral formuliert. Es ist keineswegs eine Verachtung gegenüber der Arbeit des Rechtsvertreters beziehungsweise der Fluchtgeschichte des Be- schwerdeführers ersichtlich, die den Anschein der Befangenheit erwecken würde. 7.3 Ferner sind auch aus dem konkreten Wortlaut der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2021 keine Hinweise auf eine Befangenheit des Instruk- tionsrichters und der Gerichtsschreiberin ersichtlich. Die Verfügung wurde

D-5583/2021 Seite 11 im Konjunktiv formuliert, wobei auch aus der gewählten sprachlichen Aus- drucksweise keine abschliessende inhaltliche Beurteilung ersichtlich ist. Daraus wird deutlich, dass die in der Zwischenverfügung gemachte Ein- schätzung auf der zum Zeitpunkt bestehenden Sachlage getroffen wurde, wobei sich aus der summarischen Beurteilung konsequenterweise eine ge- wisse Eindeutigkeit ergibt, die sich – gegebenenfalls durch die Einreichung neuer Vorbringen und Beweismittel – ändern kann. Somit kann objektiv nicht auf eine endgültige Festlegung im Hinblick auf den Verfahrensaus- gang geschlossen werden. 8. Nach vorstehenden Erwägungen sind offensichtlich keine objektiven Gründe ersichtlich, die im Verfahren D-4482/2021 auf eine Befangenheit von Richter Walter Lang oder Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch hinweisen würden, womit das Ausstandsbegehren abzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und praxisgemäss auf Fr. 300.– festzusetzen. Aus den Anträgen im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens ergibt sich nicht mit abschliessender Klarheit, ob auch für dieses oder lediglich für das hängige Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde. Zu Gunsten des Gesuchstel- lers wird vorliegend von einer entsprechenden Gesuchstellung ausgegan- gen. Das Gesuch ist jedoch aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5583/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, an Richter Walter Lang, an Ge- richtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch und zu den Verfahrensakten D-4482/2021.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti

Versand:

Zitate

Gesetze

12

Gerichtsentscheide

9