Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-5567/2022
Entscheidungsdatum
08.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5567/2022

U r t e i l v o m 8. F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Denis Arestov, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 17. November 2022 / N (...).

D-5567/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt – mit dem Vermerk «Nicht selbstständig ausgefüllt» versehen – wurde als Geburtstag und -monat «(...)» eingetra- gen; die nur schwer leserliche Jahreszahl gemäss afghanischem Kalender «(...)» wurde in Klammern mit der Jahreszahl (...) gemäss gregoriani- schem Kalender ergänzt. B. Ein Vergleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2022 in Italien aufgegriffen und daktylo- skopisch erfasst worden war. C. Am 14. Juni 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchen- der (EB UMA) vom 30. Juni 2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentli- chen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz C.. Er habe das Personalienblatt selbst ausfüllen wollen, aber die Securitas habe gemeint, dass er dies nicht gut könne und einen anderen Jungen gerufen, welcher das Formular dann ausgefüllt habe. Sein Alter könne er nicht nennen, aber er wisse, dass er am (...) ([...]) geboren sei. Er kenne das Datum von sei- nem Impfausweis her. Sein Vater habe ihm dieses Dokument gezeigt, als er am (...) ([...]) vom D. aus habe weiterreisen wollen. Der Vater habe damals ausgerechnet, wie alt er sei, und ihm gesagt, dass er unge- fähr (...) Jahre und ein paar Monate alt sei. Vielleicht sei diese Angabe aber auch falsch gewesen. Als er 5-jährig gewesen sei, sei ihm im Hinblick auf die Schulanmeldung eine Tazkira ausgestellt worden. Weil seine Mutter kurz darauf schwer erkrankt sei, sei er dann aber nicht zur Schule gegan- gen, sondern zuhause geblieben. Die Mutter sei drei bis vier Jahre lang krank gewesen und er habe sie gepflegt. Sein Vater habe ihm in dieser Zeit Lesen und Schreiben beigebracht, er könne es aber nicht gut. Als es der Mutter schliesslich etwas bessergegangen sei, hätte er endlich zur Schule gehen können. Er sei damals etwa 8 bis 10 Jahre alt gewesen. Die Schule sei der Bitte seines Vaters, ihn direkt in die vierte oder fünfte Klasse aufzu- nehmen, aber nicht nachgekommen, sondern habe auf einer Zuteilung in

D-5567/2022 Seite 3 die erste Klasse bestanden. Dies habe er nicht gewollt und er sei deshalb weiterhin nicht zur Schule gegangen. Als die Taliban das Land am 24.5.1400 (15. August 2021) eingenommen hätten, sei er mit seiner Fami- lie noch in derselben Nacht illegal in den D._______ ausgereist. Am (...) ([...]) habe er den D._______ verlassen und sei über die E._______ und Italien in die Schweiz gelangt. Er habe den italienischen Behörden gegen- über gesagt, dass er am (...) geboren sei. E. Am (...) Juli 2022 wurde im (...) eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am (...) Juli 2022 ein entsprechen- des Gutachten erstellt. Demzufolge konnten die Schlüsselbeine wegen ei- ner anatomischen Gegebenheit nicht für die Altersdiagnostik herangezo- gen werden. Basierend auf der Untersuchung der Hand wurde ein Mindest- alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jah- ren angegeben. In einer Gesamtschau wurde gestützt auf die Untersu- chungen von Hand und Weisheitszähnen ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt. F. Am 9. August 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerde- führers mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. Mit Schreiben vom 18. August 2022 stellte es dem Beschwerdeführer in Aussicht, die Al- tersanpassung im ZEMIS – je nach Verlauf des Verfahrens – im Rahmen eines Dublin-Entscheids oder eines Entscheids im beschleunigten nationa- len Verfahren oder anlässlich der Zuteilung ins erweiterte Verfahren oder im Rahmen eines separaten ZEMIS-Berichtigungsverfahrens zu verfügen. G. Mit Eingabe vom 18. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS. Er beantragte, dass die «Verfügung des SEM vom 9. August 2022» aufzu- heben und der (...), eventualiter der (...) als Geburtsdatum zu erfassen sei. Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks rechtsgenüglicher Begründung sowie richtiger und vollständiger Sachver- haltsfeststellung, subeventualiter um Feststellung, dass betreffend Daten- änderung im ZEMIS eine Rechtsverzögerung vorliege, sowie um Anwei- sung des SEM, eine beschwerdefähige Verfügung betreffend der Datenän-

D-5567/2022 Seite 4 derung zu erlassen, subsubeventualiter um Aufhebung der «Zwischenver- fügung des SEM vom 18. August 2022» und um Anweisung des SEM, den (...) beziehungsweise den (...) als Geburtsdatum im ZEMIS zu erfassen. Dieses Beschwerdeverfahren (D-3565/2022) ist hängig. H. Mit Verfügung vom 17. November 2022, eröffnet am 21. November 2022, trat das SEM einerseits in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) an und traf weitere damit zusammenhängende Anordnungen. Anderseits hielt es fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) laute (Dispositivziffer 6). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. I. Mit Eingabe vom 28. November 2022 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung so- wie hinsichtlich des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, und bezüglich der ZEMIS-Eintragung um Anweisung an das SEM, das Geburtsdatum auf den (...) eventualiter den (...) anzupassen. Eventualiter ersuchte er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem be- antragte er im Dublin-Verfahren die Aussetzung des Vollzugs der Wegwei- sung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete zwei separate Beschwerdever- fahren: D-5494/2022 betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Weg- weisung (Dublin-Verfahren) und D-5567/2022 betreffend das Beschwerde- begehren um Datenänderung im ZEMIS.

D-5567/2022 Seite 5 K. Im Dublin-Beschwerdeverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5494/2022 vom 14. Dezember 2022 fest, dass der Beschwerde- führer die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung vom 9. Juni 2022 glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb es den Nichteintretensent- scheid vom 17. November 2022 aufhob und das SEM anwies, auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers einzutreten. L. Im vorliegenden Verfahren lud die Instruktionsrichterin das SEM mit Zwi- schenverfügung vom 27. Dezember 2022 zur Vernehmlassung zum Be- schwerdeantrag um Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...), eventualiter auf den (...) ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. M. Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 11. Januar 2023. N. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 20. Januar 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG), 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

D-5567/2022 Seite 6 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verord- nung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe- hörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbei- teten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be-

D-5567/2022 Seite 7 richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf auslän- dische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Do- kumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres In- habers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra- genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge- kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen

D-5567/2022 Seite 8 Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent- scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Gan- zen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 4.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm gel- tend gemachte Geburtsdatum ([...] respektive eventualiter der [...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS er- fasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt kei- ner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5. 5.1 Das SEM erachtete in der Verfügung vom 17. November 2022 das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom (...) respektive die gel- tend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft. Er habe das Geburts- datum nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten belegt. Den ein- gereichten Dokumenten – Tazkira und Impfausweis – komme nur geringe Beweiskraft zu. Eine Tazkira sei leicht käuflich erwerbbar und die Behörden würden solche Dokumente auch einfach aufgrund geltend gemachter An- gaben ausstellen, ohne solche näher zu überprüfen. Insbesondere das Ge- burtsdatum oder das Alter werde in der Regel nur durch Personen bezeugt und nicht durch Geburtsdokumente belegt. Die eingereichten Dokumente würden keine Sicherheitsmerkmale enthalten. Zudem werde eine Impf- karte nicht zum Nachweis der Identität einer Person ausgestellt. Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom (...) Juli 2022 würde sich angesichts fehlender Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse keine relevante Aus- sage darüber entnehmen lassen, ob beim Beschwerdeführer eine Voll-

D-5567/2022 Seite 9 oder Minderjährigkeit wahrscheinlicher sei. Die Angaben des Beschwerde- führers zu seinem Alter seien widersprüchlich und es vermöge nicht zu überzeugen, dass sich der Vater verrechnet beziehungsweise um ein Jahr geirrt haben könnte, als er das Alter des Beschwerdeführers bei dessen Ausreise aus dem D._______ berechnet habe. Im Übrigen mute es be- fremdlich an, dass die afghanischen Behörden auf der Tazkira nicht das exakte Geburtsdatum, sondern nur das ungefähre Alter des Beschwerde- führers eingetragen hätten ([...]-jährig im Jahr [...]), obwohl der Impfaus- weis das Geburtsdatum nenne. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, als er schliesslich hätte eingeschult werden sollen (8 bis 10- jährig) seien vage. Der Beschwerdeführer sei daher als volljährig zu erach- ten und der (...) als Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde in Bezug auf sein Geburtsdatum im Wesentlichen, sein Impfausweis belege das Ge- burtsdatum vom (...) und seine Tazkira sei aufgrund des Eintrags, wonach er im Jahr (...) (...)-jährig gewesen sei, ebenfalls ein Indiz dafür. Diese bei- den Dokumente würden mit seinen Angaben übereinstimmen und seien als starke Indizien für das Geburtsdatum vom (...), eventualiter zumindest für das Geburtsjahr (...) und damit den (...) als Geburtsdatum zu werten. Es entspreche nicht der gängigen Praxis der afghanischen Behörden, auf der Tazkira ein exaktes Geburtsdatum einzutragen. Das Altersgutachten sei nicht schlüssig. Das erhobene Mindestalter von (...) Jahren stehe jeden- falls nicht in Widerspruch zu seinen Altersangaben. Das Gutachten spre- che vielmehr ebenfalls für das Geburtsjahr (...). Im Übrigen sei es im af- ghanischen Kontext für im ländlichen Gebiet aufgewachsene Jugendliche wie ihn, der in einem Dorf gelebt habe und nie zur Schule gegangen sei, durchaus üblich, das Alter nicht mit Sicherheit angeben zu können und die- ses im Verlauf des Lebens von Drittpersonen zu erfahren. 5.3 In der Vernehmlassung vom 11. Januar 2023 führte das SEM an, dass das Geburtsdatum gemäss Amtspraxis auf den (...) festzulegen wäre, nachdem aufgrund der forensischen Untersuchung vom (...) Juli 2022 da- von auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt bereits (...) Jahre alt gewesen sei. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 20. Januar 2023 daran fest, dass der (...) als wahrscheinlichstes Geburtsdatum zu erachten sei. 6.

D-5567/2022 Seite 10 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Änderung des im ZEMIS einge- tragenen Geburtsdatums ([...]) auf den (...), eventualiter auf den (...). 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5494/2022 vom 14. Dezember 2022 festgestellt, dass der Be- schwerdeführer glaubhaft zu machen vermochte, dass er im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 9. Juni 2022 (noch) minderjährig war. Es ist daher unwahrscheinlich, dass das aktuell im ZEMIS eingetra- gene Geburtsdatum vom (...) korrekt ist. Der Eintrag ist folglich zu ändern; es bleibt vorliegend zu prüfen, ob auf den (...) oder auf den (...). 6.3 Das Gericht gelangt aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass der (...) als das überwiegend wahrscheinliche Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers zu erachten ist. Im Dublin-Verfahren wurde festgestellt, dass die Aus- sagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter bei der EB UMA zwar nicht völlig schlüssig seien, nachdem sie eine Ungereimtheit aufweisen würden (Alter, indem er laut dem Vater bei der Ausreise aus dem D._______ Mitte [...] 2022 gewesen sei [{...} Jahre und einige Monate], nicht im Einklang stehend mit genanntem Geburtsdatum vom [...]), insgesamt aber relativ stimmig seien ([...]- bis [...]-jährig im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung vom 9. Juni 2002) (vgl. Urteil des BVGer D-5494/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.5.3). Vorliegend steht die Frage des effektiven Geburtsdatums im Zentrum und diesbezüglich liegen seitens des Beschwerdeführers keine unterschiedlichen Angaben vor; er hat durchgehend den (...) ([...]) als Ge- burtsdatum genannt. Zwar vermögen die vom Beschwerdeführer vorgeleg- ten Dokumente – Tazkira und Impfausweis (jeweils im Original) – ange- sichts ihres verminderten Beweiswertes das Geburtsdatum nicht zweifels- frei zu beweisen, aber nachdem beide Dokumente inhaltlich in Einklang stehen (vgl. im Impfausweis eingetragenes Geburtsdatum vom [...] [{...}]; in der Tazkira vermerkte Altersangabe: [...]-jährig im Lauf des Jahres [...] [gemäss gregorianischem Kalender die Zeitspanne vom {...} bis {...} um- fassend]), sind sie durchaus zumindest als Indizien für das geltend ge- machte Geburtsdatum vom (...) zu erachten. Das am (...) Juli 2022 er- stellte rechtsmedizinische Gutachten ist nicht geeignet, das vom Be- schwerdeführer genannte Geburtsdatum vom (...) zu widerlegen. Laut be- sagtem Gutachten konnten beim Beschwerdeführer aufgrund einer anato- mischen Gegebenheit keine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersana- lyse durchgeführt werden. Bei medizinischen Altersabklärungen sind aber gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 von den in der Schweiz angewandten Methoden nur die Schlüssel- bein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung

D-5567/2022 Seite 11 – nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung – zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet, und anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Voll- jährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztli- chen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersana- lyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Das im vorliegenden Gutachten vom (...) Juli 2022 in der Gesamtschau festgehaltene Mindest- alter des Beschwerdeführers von (...) Jahren gründet auf der Handkno- chenaltersanalyse, die ein Mindestalter von (...) Jahren ergab, und der zahnärztlichen Untersuchung. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 17. November 2022 denn auch selbst festgestellt, dass das Gutachten vom (...) Juli 2022 keine relevanten Aussagen zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers enthält. Folglich lassen sich daraus auch keine verlässlichen Schlüsse bezüglich des konkreten Geburtsda- tums des Beschwerdeführers ziehen. Anderweitige Anhaltspunkte, die ge- gen das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) sprechen würden, sind den Akten nicht zu entnehmen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Korrektheit des von ihm im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums des Beschwerdeführers ([...]) nicht beweisen konnte. Zwar vermochte auch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums vom (...) nicht zweifelsfrei nachzuweisen, aber dieses Datum erscheint insgesamt betrachtet als das wahrscheinlichere respektive überwiegend wahrschein- liche. 7. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS gutzuheissen. Die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 17. Novem- ber 2022 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) abzuändern. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewie-

D-5567/2022 Seite 12 sene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG han- delt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG ent- schädigt werden. 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite)

D-5567/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 17. November 2022 wird aufge- hoben und das SEM angewiesen, das Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers im ZEMIS auf den (...) abzuändern. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-5567/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Zitate

Gesetze

23

Gerichtsentscheide

17
  • 1C_224/201425.09.2014 · 154 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • 5A.3/200727.02.2007 · 58 Zitate
  • 6B_394/200927.07.2009 · 81 Zitate
  • A-1732/2015
  • A-181/2013
  • A-2291/2015
  • A-3051/2018
  • A-3555/2013
  • A-4035/2011
  • A-4256/2015
  • A-4313/2015
  • A-7588/2015
  • A-7822/2015
  • D-3565/2022
  • D-5494/2022
  • D-5567/2022