B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-5566/2024
Urteil vom 1. November 2024 Besetzung
Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2024.
D-5566/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Dezember 2023 auf dem Luftweg von Istanbul in die Schweiz einreiste und am 16. Dezember 2023 um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 18. Januar 2024 seine Personalien aufnahm, dass es am 22. Januar 2024 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) durchführte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 24. Januar 2024 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und es werde ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt, dass es den Beschwerdeführer am 1. März 2024 zu seinen Asylgründen anhörte, dass das Asylverfahren mit Entscheid des SEM vom 5. März 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde und der Beschwerdeführer am 7. März 2024 dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, dass er am 6. August 2024 ergänzend angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. März 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 6. August 2024 er- klärte, er sei in Trabzon in eine religiös-konservative Familie geboren, in C., D., Istanbul, E._______ sowie Trabzon gemeinsam mit seiner Schwester aufgewachsen und zur Schule gegangen, dass er eine Ausbildung zum Imam absolviert habe und seit dem Jahr 2018 als Imam tätig gewesen und zuletzt in F._______ (Provinz Istanbul) wohn- haft gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe schon in seiner Kindheit Gewalt erlebt, insbesondere sei er
D-5566/2024 Seite 3 während den von ihm besuchten Korankursen geschlagen und von einem Mitschüler mehrfach vergewaltigt worden, dass er sei homosexuell sei, was sich mit seiner konservativen Familie und seinem Amt als Imam nicht vereinbaren lasse, dass er im Jahr 2017 einen Korankurs in Istanbul besucht habe und dort vom religiösen Führer mit einem Heizungsrohr an Nacken, Oberarmen und Händen geschlagen sowie geohrfeigt worden sei, dass er im Jahr 2021 eine Beziehung zu einem gewissen G._______ ge- führt habe, der ihn, als er – der Beschwerdeführer – sich habe trennen wollen, mit der Drohung, er werde ihn sonst outen, um Geld erpresst habe, dass er sich daraufhin bei der zuständigen Direktion für Religion krankge- meldet und um Versetzung an einen anderen Ort gebeten habe, dass er im Jahr 2022 mit H._______ beziehungsweise H._______ (nach- folgend H.), einem Mann iranischer Staatsangehörigkeit, eine etwa zwei- bis dreimonatige sexuelle Beziehung gehabt habe, dass ihm – dem Beschwerdeführer – während dieser Zeit eine katatonische Depression diagnostiziert worden sei, dass H. sein Café habe ausbauen wollen, weshalb er – der Be- schwerdeführer – einen Kredit aufgenommen und ihm Geld geliehen habe, welches er auf die Konten von I._______ und J._______ – der Nichte und dem Neffen von H._______ – überwiesen habe, dass er sich anschliessend von H._______ getrennt und einen neuen Part- ner namens K._______ kennen gelernt habe, dass H._______ die Ratenzahlungen des Kredits nicht mehr bezahlt habe und untergetaucht sei, dass H._______ ihn – den Beschwerdeführer – zu einem späteren Zeit- punkt angerufen und ihm mitgeteilt habe, er – der Beschwerdeführer – solle nicht auf die Rückbezahlung des Kredits bestehen, ansonsten seine Ho- mosexualität publik werden würde,
D-5566/2024 Seite 4 dass er – der Beschwerdeführer – sodann I._______ und J._______ ange- zeigt habe, woraufhin er aufgesucht, verprügelt und ihm angedroht worden sei, seine sexuelle Orientierung der Direktion für Religion mitzuteilen, dass er – der Beschwerdeführer – daraufhin einen Suizidversuch mit Me- dikamenten verübt habe, worauf K._______ ihn in ein Spital gebracht habe, dass er wegen seiner Funktion als Imam von seiner religiösen Familie unter Druck gesetzt worden sei, bald zu heiraten, dass er die aktuelle türkische Regierung nicht unterstütze und bei den letz- ten Wahlen die Cumhuriyet Halk Partisi (Republikanische Volkspartei, CHP) gewählt habe, weshalb er vonseiten seiner Familie kritisiert worden sei, und dies auch nicht mit seinem Beruf zu vereinbaren sei, dass er K._______ den Wunsch mitgeteilt habe, aufgrund des familiären Drucks und seiner Homosexualität an einem anderen Ort leben zu wollen, und dieser ebenfalls der Ansicht gewesen sei, ein Leben in Europa könnte unter den vorliegenden Umständen einfacher sein, dass er – der Beschwerdeführer – aufgrund der bevorstehenden Verände- rungen eine depressive Episode erlebt und einen weiteren Suizidversuch unternommen habe, dass er daraufhin – gemeinsam mit K._______ – die Türkei legal mit gülti- gem Reisepass verlassen habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen seinen Reisepass im Original, ei- nen türkischen Führerschein im Original, Fahrkarten des öffentlichen Ver- kehrs von Istanbul im Original, einen Arbeitsausweis des Amts für religiöse Angelegenheiten im Original, verschiedene medizinische Unterlagen aus der Türkei und einen USB-Stick mit mehreren Fotos des Beschwerdefüh- rers mit K._______, einem Foto des Beschwerdeführers als Imam, einem Foto des Profils des Beschwerdeführers auf der Applikation (...), mehreren Fotos von Chat-Verläufen, Fotos von Verletzungen des Beschwerdefüh- rers, Fotos des Beschwerdeführers aus seiner Kindheit sowie Betreibungs- formulare einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. August 2024 – eröffnet am 20. August 2024 – ablehnte sowie die Weg- weisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
D-5566/2024 Seite 5 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvor- schusses und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. September 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2024 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-5566/2024 Seite 6 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im We- sentlichen anführte, das Asylrecht diene nicht der Wiedergutmachung von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht, zudem sei vom Beschwerdefüh- rer als Kind erlebte Gewalt nicht kausal für seine Ausreise gewesen, wes- halb diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien, dass Homosexualität in der Türkei nicht unter Strafe stehe und es ihm als erwachsenen Mann freistehe, seinen Beruf und sein soziales Umfeld zu wechseln, weshalb der geltend gemachte familiäre Druck aufgrund seiner
D-5566/2024 Seite 7 Unwilligkeit, eine Frau zu heiraten, sowie seiner sexuellen Ausrichtung asylrechtlich ebenfalls nicht relevant seien, dass auch das Vorbringen im Zusammenhang mit seinem ehemaligen Partner H._______ keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermöge, da es nicht an ein in Art. 3 AsylG erwähntes Verfolgungsmotiv anknüpfe, dass es dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch möglich sei, sich er- neut an die zuständigen türkischen Behörden zu wenden, da vorliegend nicht von einer fehlenden Schutzfähigkeit oder vom fehlenden Schutzwillen des türkischen Staats ausgegangen werden könne, dass er sich ausserdem in einem anderen Landesteil innerhalb der Türkei niederlassen könne, um sich allfälligen Schwierigkeiten zu entziehen, dass schliesslich auch seine politische Einstellung seine Flüchtlingseigen- schaft nicht zu begründen vermöge, zumal er diesbezüglich auch keine Verfolgung geltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer diesen Ausführungen in seiner Beschwerde entgegenhielt, die in der Kindheit erlebte (sexuelle) Gewalt sei asylrechtlich relevant, da ihn diese nachhaltig geprägt habe, er diese Last bis heute mit sich trage und diese Auslöser seiner psychischen Erkrankung gewesen sei, dass zudem homosexuelle Personen in der Türkei in hohem Masse Über- griffen und Beleidigungen ausgesetzt seien, dass Präsident Erdogan Homosexualität als «schädlichen Trend» bezeich- net habe, weitere einflussreiche türkische Politiker sich abwertend über ho- mosexuelle Personen äussern würden und so öffentlicher Hass gegen Ho- mosexuelle und die LGBTQ+-Bewegung geschürt werde, dass es ihm als Imam verboten sei, homosexuell zu sein und dies eine Sünde darstelle, weshalb er aufgrund seines Amtes zusätzlicher Diskrimi- nierung ausgesetzt sei, dass er von seinen Vorgesetzten zweimal gezwungen worden sei, an Ver- anstaltungen gegen die LGBTQ+-Bewegung teilzunehmen, weshalb ihm in der Türkei ein würdevolles Leben verwehrt sei,
D-5566/2024 Seite 8 dass die türkischen Behörden ihn als Homosexuellen nicht vor einer Zwangsheirat mit einer Frau schützen würden, dass entgegen der Argumentation der Vorinstanz auch nicht davon auszu- gehen sei, er würde vonseiten der türkischen Behörden Schutz erhalten, falls H._______ seine Homosexualität öffentlich machen würde, dass seine Familie und insbesondere sein Grossvater ihn zwingen würden, sein Amt als Imam weiter fortzuführen, und es ihm aufgrund der familiären und gesellschaftlichen Struktur nicht möglich sei, sich diesem Druck zu wi- dersetzen, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene türkische Me- dienartikel und zwei Austrittsberichte der Psychiatrie L._______ vom 10. Januar 2024 beziehungsweise vom 1. Februar 2024 zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – das Asylrecht nicht der Wiedergutmachung von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht dient, und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einen zeitlichen und sach- lichen Zusammenhang zwischen den erlittenen Nachteilen und dem Aus- reiseentschluss verlangt, dass – ohne das persönliche Leid des Beschwerdeführers in Abrede zu stellen – die in der Kindheit erlebte (sexuelle) Gewalt nicht ausschlagge- bend für seinen Ausreiseentschluss im Dezember 2023 gewesen ist, wes- halb kein zeitlicher Kausalzusammenhang gegeben ist und diese folglich aus asylrechtlicher Sicht nicht relevant ist, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die Geschehnisse im Zusammenhang mit seinem ehemaligen Partner H._______ ebenfalls nicht kausal für seine Ausreise aus der Türkei gewesen sind, und die diesbezüg- lichen Vorbringen auch nicht an ein asylrechtlich anerkanntes Motiv an- knüpfen, dass es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Rückforderung des Dar- lehens, den körperlichen Angriff auf ihn und die Drohungen seitens H., J. und I._______ ausserdem zumutbar und möglich erscheint, sich an die zuständigen heimatlichen Behörden zu wenden,
D-5566/2024 Seite 9 zumal keine Hinweise bestehen, wonach die türkischen Behörden in sei- nem Fall schutzunwillig beziehungsweise schutzunfähig wären, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers auch vor dem Hinter- grund des aktuell homophoben politischen und gesellschaftlichen Klimas in der Türkei für sich genommen für die Begründung der Flüchtlingseigen- schaft nicht hinreichend ist (vgl. Urteil des BVGer D-4039/2020 vom 17. November 2020 E. 7.7), dass daran auch die Funktion des Beschwerdeführers als Iman nichts zu ändern vermag, zumal es ihm freisteht, eine andere Berufstätigkeit aufzu- nehmen, dass ferner der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, er sei von sei- nen Vorgesetzten gezwungen worden, an Veranstaltungen gegen die LGBTQ+-Bewegung teilzunehmen, als nachgeschoben zu bezeichnen ist, zumal er diesen Umstand im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich uner- wähnt gelassen hat, dass das Gericht den diesbezüglichen familiären und gesellschaftlichen Druck nicht verkennt, jedoch feststellt, dass es dem erwachsenen Be- schwerdeführer durchaus freisteht, sein berufliches und soziales Umfeld sowie seinen Wohnort zu ändern, dass ferner davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer bei- spielsweise in Istanbul oder einer anderen türkischen Grossstadt möglich sein dürfte, seine Homosexualität offen auszuleben, und es ihm hierzu of- fensteht, sich in einem Landesteil nach Wahl niederzulassen, dass mit Blick auf den vorgebrachten Druck seiner Familie betreffend die Fortsetzung seines Amtes als Iman und eine zeitnahe Eheschliessung fest- zustellen ist, dass dieser nicht die von Art. 3 AsylG erforderte Intensität im Sinne ernsthafter Nachteile erreicht, dass dieser familiäre Druck ferner auch nicht an einem asylrechtlich rele- vanten Verfolgungsmotiv anknüpft, zumal die Familie des Beschwerdefüh- rers – mit Ausnahme eines Cousins und möglicherweise seiner Schwester – keine Kenntnis seiner sexuellen Orientierung hat (vgl. SEM-eAkte [...]- 37/11 [nachfolgend A37/11] F39 ff.), dass des Weiteren nicht davon auszugehen ist, dass er ohne seine Einwil- ligung mit einer Frau verheiratet werden könnte, zumal davon auszugehen
D-5566/2024 Seite 10 ist, dass er sich einer arrangierten Ehe widersetzten oder entziehen könnte, dass nach dem Gesagten auch nicht vom Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks auszugehen ist (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.V.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 17 und 1993 Nr. 10), dass schliesslich auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-5566/2024 Seite 11 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss gefestigter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Ent- wicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen ist, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Sirnak, vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), dass am 6. Februar 2023 ein starkes Doppel-Erdbeben der Stärke 7.8 res- pektive 7.6 auf der Richterskala Teile der Türkei und Syriens erschütterte, und es im Anschluss zu starken Nachbeben kam, wovon hauptsächlich die Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahra- manmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa betroffen waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11), dass der Beschwerdeführer nicht aus einer der genannten Provinzen stammt (vgl. SEM-eAkte [...]-20/16 [nachfolgend A20/16] F29–33), wes- halb weder die allgemeine Lage noch die Folgen der Erdbeben im vorlie- genden Fall der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, dass unter Verweis auf die obenstehenden Erwägungen festzuhalten ist, dass es in den grossen Städten der Türkei – wie etwa Istanbul, wo der
D-5566/2024 Seite 12 Beschwerdeführer bereits wohnhaft gewesen ist – grundsätzlich möglich ist, Homosexualität frei zu leben, weshalb auch seine sexuelle Ausrichtung kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil D-4039/2020 E. 9.4), dass der Beschwerdeführer geltend machte, er leide an einer katatoni- schen Depression, einer Derealisationsstörung, einer dissoziativen Stö- rung, habe bereits Suizidversuche unternommen und sei mit Psychophar- maka (M.) behandelt worden (vgl. A20/16 F5 ff.,14, 72, 73; A37/11 F5 ff., Anmerkung zu F24 [S. 10]), dass aus den mit der Beschwerde eingereichten psychiatrischen Austritt- berichten hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstö- rung (ICD-10: F43.2), Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1) und eine rezidi- vierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) mit Verdacht auf eine Post- traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert worden sind, er vom 18. Dezember 2023 bis zum 29. Dezember 2023 sowie vom 30. Dezember 2023 bis zum 11. Januar 2024 in stationär-psychiatrischer Behandlung gewesen ist und eine ambulante therapeutische und medika- mentöse Behandlung fortgesetzt wird (vgl. Austrittberichte der Psychiatrie L. vom 10. Januar 2024 und vom 1. Februar 2024), dass diese psychischen Leiden jedoch keine medizinische Notlage zu be- gründen vermögen, zumal die Türkei grundsätzlich über ein hinreichendes Gesundheitssystem verfügt und keine Hinweise darauf vorliegen, dass dem Beschwerdeführer eine entsprechende Behandlung verweigert würde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3973/2024 vom 25. Juli 2024 S. 11 f.), zumal der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bereits in der Türkei psy- chiatrisch behandelt wurde (vgl. A20/16 F73), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, körperlich gesun- den Mann (vgl. A20/16 F17) mit Arbeitserfahrung in verschiedenen Berei- chen (vgl. A20/16 F58 ff.) handelt, welcher bereits in mehreren Landestei- len der Türkei wohnhaft gewesen ist (vgl. A20/16 F29–33), weshalb eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in seinem Heimatstaat möglich und zumutbar erscheint, dass auch eine allfällige Suizidalität gemäss der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; vgl. etwa Urteile des BVGer D-5158/2018 vom 2. September 2019 E. 11.3.4 und F-693/2018 vom 9. Februar 2018), dem Gesundheitszustand
D-5566/2024 Seite 13 des Beschwerdeführers allerdings im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, dass es dem Beschwerdeführer zudem freisteht, zumindest vorüberge- hend medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien – in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asyl- verordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass nach dem Gesagten auch keine individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und der Beschwerdeführer über einen gültigen hei- matlichen Reisepass verfügt (vgl. BM 001), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass somit auch der unsubstantiiert gebliebene Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, zumal nach Durchsicht der Verfahrensakten keine Hinweise auf (formelle) Verfahrensfehler ersichtlich sind, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache der Antrag auf Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ab- zuweisen sind, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Er- wägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vo- raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
D-5566/2024 Seite 14 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5566/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
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