B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-5559/2020 law/bah
U r t e i l v o m 31. M ä r z 2 0 25 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2020 / N (...).
D-5559/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt C., Nordprovinz), verliess Sri Lanka eigenen Angaben ge- mäss im Juni 2016 und gelangte am 5. Dezember 2016 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2016 im Emp- fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D. gab er zu Protokoll, im Jahr 2009 sei sein älterer Bruder von der Armee festgenommen worden, da er bei den LTTE («Liberation Tigers of Tamil Eelam») gewesen sei. Nach zwei bis drei Jahren sei er freigelassen worden; man habe ihm eine wö- chentliche Meldepflicht auferlegt. Im Januar oder Februar 2016 sei sein Bruder von Angehörigen des CID («Criminal Investigation Department») gesucht worden. Kurze Zeit später habe sein Bruder Sri Lanka verlassen. Danach seien die Beamten vom CID oft vorbeigekommen und hätten nach seinem Bruder gefragt. Es sei auch öfters vorgekommen, dass er (der Be- schwerdeführer), wenn er unterwegs gewesen sei, von CID-Leuten ange- halten und nach seinem Bruder gefragt worden sei. Im April oder Mai 2016 hätten ihn zwei Angehörige des CID von zu Hause mitgenommen und in ein Zimmer beziehungsweise in eine Zelle gesperrt. Sie hätten ihn zusam- mengeschlagen und gefragt, wo sein Bruder sei. Er habe seine Kleider ausziehen müssen und er sei sexuell belästigt worden. Man habe ihn eine Woche dortbehalten und immer wieder gefragt, wo sein Bruder hingegan- gen sei. Er sei geschlagen worden und man habe ihm gesagt, er solle sei- nen Bruder bringen. Er sei krank geworden und von einer Person nach draussen gebracht worden, wo er von vier Personen bewacht worden sei. Er habe ein Stück Holz genommen und damit die Person geschlagen, die neben ihm gestanden sei. Er sei zu einem Haus gerannt; die dort lebende Familie habe seine Eltern informiert, die mit einem Schlepper Kontakt auf- genommen hätten. A.c Am 23. August 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe in Sri Lanka die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Als langsam die Probleme begon- nen hätten, habe seine Mutter ihm Anfang 2015 nicht mehr erlaubt, die Schule weiter zu besuchen. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er min- destens dreimal im Monat vom CID zu Hause gesucht worden. Sein Vater habe deshalb immer wieder den Wohnort gewechselt. Die Beamten hätten
D-5559/2020 Seite 3 sich bei seinen Eltern nach dem Aufenthaltsort ihrer beiden Söhne erkun- digt und von ihnen verlangt, sie sollten diese vorbeibringen, wenn sie auf- tauchten. Seine Familie sei nach dem Kriegsende im Jahr 2009 nach E._______ gebracht worden, wo sein Bruder verhaftet worden sei; dieser sei während der letzten Phase des Krieges von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Sie wüssten nicht, wohin er gebracht worden sei; sie seien zu ei- nem Flüchtlingslager gegangen, wo es eine Organisation gegeben habe, die versucht habe, Familien wieder zusammenzubringen. Sein Bruder sei in einem Gefängnis gewesen und sie hätten ihn besuchen dürfen. Nach etwa zwei Monaten sei er verschwunden und sie hätten keinen Kontakt mehr gehabt. Nachdem er das Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, sei sein Bruder freigelassen worden. Im Januar 2015 seien viele Leute fest- genommen worden; auch der Name seines Bruders sei auf der Liste ge- standen. Da er vom CID gesucht worden sei, sei sein Bruder Anfang 2016 nach Indien gereist. Danach sei der CID zirka zweimal monatlich zu ihnen nach Hause gekommen. Als er (der Beschwerdeführer) zum Nachhilfeun- terricht gegangen sei, hätten sie ihn unterwegs angehalten, bedroht und nach seinem Bruder gefragt. Als er einmal alleine zu Hause gewesen sei, hätten die CID-Leute ihn mitgenommen, um ihn zu befragen. Sie hätten ihn in einem Camp die ganze Zeit in einem Zimmer festgehalten beziehungs- weise, in der Zeit, während der er nach draussen gebracht worden sei, habe er gesehen, dass sie mit dem Jeep weggefahren und wiedergekom- men seien. Man habe ihn zirka eine Woche festgehalten, ihn zum Zigaret- tenrauchen gezwungen und ihm Alkohol gegeben. Sie hätten ihm auch kein Essen gegeben beziehungsweise ab und zu habe er Essen erhalten; er habe die ganze Zeit Hunger gehabt. Er sei geschlagen und an seinen Genitalien berührt worden, wobei sie «Witze» gemacht hätten. Sie hätten ihn aufgefordert, den Aufenthaltsort seines Bruders preiszugeben. Es sei ihm schlecht gegangen und er sei krank geworden. Etwa am sechsten Tag sei er nach draussen gebracht worden. Er sei geschwächt gewesen, habe nicht einmal richtig laufen können, habe ein Holzstück ergriffen und eine in der Nähe von ihm stehende Person auf den Kopf geschlagen. Dann sei er weggerannt und zu einem Haus gegangen. Der dort wohnende Mann habe seinen Vater gekannt, der gesagt habe, er solle ihn am gleichen Abend nach Colombo bringen. Dort sei er einer weiteren Person übergeben wor- den. A.d Der Beschwerdeführer reichte beim SEM diverse Beweismittel ein (vgl. SEM-act. A13 Ziff. 1–9, A31 Ziff. 1–4).
D-5559/2020 Seite 4 B. B.a Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Ein- gabe vom 13. Januar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. De- zember 2019. B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde vom 13. Januar 2020 mit Urteil D-212/2020 vom 20. März 2020 gut, soweit es auf diese eintrat. Es hob die Verfügung vom 10. Dezember 2019 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. Die unnötig verur- sachten Verfahrenskosten von Fr. 100.– wurden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor- schuss wurde diesem zurückerstattet und das SEM wurde angewiesen, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– auszurichten. C. C.a Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 22. Mai 2020 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. C.b Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM einen Erstbericht der (...), Ambulante Psychiatrie und Psycho- therapie F._______, vom 27. Mai 2020. D. Mit Verfügung vom 30. September 2020 – eröffnet am 8. Oktober 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2020 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Gericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, gleichzeitig habe es bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die
D-5559/2020 Seite 5 objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtsperso- nen ausgewählt worden seien, dem Beschwerdeführer sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Aus- wahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offen- zulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1], die Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen [2], eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen [3], eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts- erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen [4], eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren [5], eventuell seien die Zif- fern 4 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6] und das SEM sei zu verpflichten, für die Verfasserin der angefochtenen Verfügung den Nachweis zu erbringen, dass diese der deutschen Sprache mächtig sei; der Nachweis sei mittels eines eidgenös- sisch anerkannten Diploms (mindestens C1) zu erbringen [7]. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 46 der Beschwerde). F. Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 30. November 2020 von der Zusammensetzung des Spruchkör- pers in Kenntnis und teilte ihm mit, wer den Spruchkörper wann und wie generiert habe. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Dezem- ber 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– zu leisten, mit dem Hin- weis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem teilte er ihm mit, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. G. Am 15. Dezember 2020 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 1500.– eingezahlt. H. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2021 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest.
D-5559/2020 Seite 6 I. Der Beschwerdeführer nahm in der Replik seines Rechtsvertreters vom 4. Februar 2021 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. J. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelte am 20. Mai 2021 eine als «Beschwerdeergänzung» bezeichnete Eingabe, der mehrere Be- weismittel beilagen (vgl. S. 8 der Eingabe). Der Rechtsvertreter bean- tragte, dass ihm vor einem gutheissenden Urteil eine kurze Frist zur Ein- reichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen sei. K. Der Instruktionsrichter wies den Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2021 ab. Er teilte unter Hinweis auf die von der Präsidentenkonferenz des Ge- richts im Jahr 2009 beschlossene Praxis (vgl. den entsprechenden Ge- schäftsbericht 2009 S. 75) mit, dass zukünftig in weiteren von Rechtsan- walt Gabriel Püntener geführten Verfahren auf entsprechende Anträge nicht mehr eingegangen werde beziehungsweise diese direkt mit dem Ur- teil abgewiesen würden. L. Am 2. Juni 2021 übermittelte der Rechtsvertreter seine Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu die- sem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
D-5559/2020 Seite 7 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kosten- vorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der Beschwerde wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestim- mung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei [1]. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehm- lassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Akten- stücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht ge- währt werden könnte. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Spruchkörperbildung auf die Zwischenverfü- gung vom 30. November 2020 zu verweisen (vgl. Bst. F und zum Ganzen BVGE 2022 I/2 E. 4.6). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-5559/2020 Seite 8 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die zur Flucht des Beschwerdeführers aus der Haft des CID gemachten Ausführungen dürftig und stereotyp gewesen seien. Er habe gesagt, er sei am sechsten Tag sei- ner Haft aus dem Zimmer gebracht worden und habe ein Stück Holz ge- nommen, mit dem er die sich ihm am nächsten befindliche Person auf den Kopf geschlagen habe, wonach er weggerannt sei. Auf Nachfrage habe er das Gesagte wiederholt, ohne konkrete Details zu nennen, welche die ge- nannte Begebenheit hätten glaubhaft machen können. Da er gesagt habe, neben der von ihm verletzten Person seien noch drei andere Personen in der Nähe gewesen, die ihn hätten bewachen sollen, sei es schwer ver- ständlich, dass er so einfach habe entkommen können, zumal er angege- ben habe, er habe sich sehr schwach gefühlt und kaum gehen können, weil er krank gewesen sei. Die Schilderung der Flucht sei somit unglaubhaft. Seine Angaben zur einwöchigen Haft seien oberflächlich und in einigen Punkten widersprüchlich gewesen. Seine Darlegungen ermangelten an Details und der Konkretheit, die wirklich Erlebtes auszeichne. Aufgefordert, einen Tagesablauf in der Haft zu schildern, habe er wiederum wenig sub- stanziiert geantwortet. Das SEM gehe davon aus, dass er persönliche Ein- drücke geschildert hätte, falls er die geschilderten Ereignisse wirklich durchgemacht hätte. Zuerst habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei wäh- rend der gesamten Haftdauer gegen seinen Willen in einem Zimmer fest- gehalten worden. Später habe er hingegen geäussert, dass er manchmal
D-5559/2020 Seite 9 das Zimmer habe verlassen können. Des Weiteren habe er zu Beginn an- gegeben, man habe ihm nichts zu essen gegeben, während er später das Gegenteil behauptet habe. Bei der BzP und der Anhörung habe er ausge- sagt, er sei sexuell belästigt worden. Aufgefordert, das Geschehene vertieft zu erzählen, habe er erklärt, er sei nicht belästigt, sondern geohrfeigt wor- den. Die Tatsache, dass er zu den Umständen der Haft voneinander ab- weichende Angaben gemacht habe, lasse die Vorbringen als unglaubhaft erscheinen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass er angegeben habe, die Schule nach Anfang 2015 aus Furcht, er könnte vom CID beläs- tigt werden, nicht mehr besucht zu haben, während der Besuch von Nach- hilfestunden im Jahr 2016 bei ihm nicht dieselben Ängste ausgelöst habe. Es sei ohnehin unklar, weshalb er 2016 Nachhilfeunterricht genommen habe, wenn er den Schulbesuch 2015 beendet habe. Die Vorbringen seien unglaubhaft. Die Nachfragen des CID nach dem Aufenthaltsort des Bruders des Be- schwerdeführers seien nicht als Verfolgungsmassnahmen zu werten, da sie sich auf die Beschaffung von Informationen beschränkt hätten. Nach Sri Lanka zurückkehrende Personen würden über ihren «Hintergrund» be- fragt, falls sie illegal ausgereist seien, kein gültiges Reisepapier hätten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder von den Behörden ge- sucht würden. Solche Befragungen und die allfällige Eröffnung eines Straf- verfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine Nachteile gemäss Art. 3 AsylG dar. Zurückgekehrte Personen könnten an ihrem Herkunftsort Be- fragungen unterzogen oder überwacht werden. Auch diese Massnahmen seien asylrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer sei eigenen An- gaben gemäss nie politisch aktiv und zum Zeitpunkt des Endes des Bür- gerkrieges (...) Jahre alt gewesen. Er habe nach Ende des Bürgerkriegs noch sieben Jahre lang im Heimatland gelebt. Den Akten seien somit keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er nach einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden verfolgt würde. Auch die Präsidentschaftswahlen von 2019 seien nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. Die Überwachung der Zivilbevölkerung habe nach den Anschlägen an Ostern 2019 und nach den Präsidentschaftswahlen zugenommen. Es bestehe in- dessen kein Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungs- oder Berufs- gruppen von Verfolgung bedroht seien. Das SEM nehme praxisgemäss eine Einzelfallprüfung vor. Den Akten könnten keine Hinweise dafür ent- nommen werden, dass sich die Situation des Beschwerdeführers nach den Präsidentschaftswahlen vom November 2019 verschlechtert habe. Es könne ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka zu- erkannt werden.
D-5559/2020 Seite 10 4.2 In der Beschwerde wird einleitend die Prozessgeschichte geschildert und der Sachverhalt wiedergegeben sowie im Wesentlichen vorgebracht, das Asylverfahren des Beschwerdeführers leide unter massiven strukturel- len Mängeln. Das SEM habe zwischen BzP und Anhörung drei Jahre ver- streichen lassen. Es sei zynisch, wenn es kleinere Abweichungen in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Lasten auslege. Die für den Entscheid verantwortliche Person habe keinen direkten Eindruck vom Aus- sageverhalten des Beschwerdeführers und spreche eine andere Sprache, als diejenige, in der die Befragungen abgehalten worden seien. Aus der Argumentation werde klar, dass offensichtlich Verständigungsschwierigkei- ten seitens der für den Entscheid verantwortlichen Person bestanden hät- ten. Der diagnostizierten psychischen Beeinträchtigung des Beschwerde- führers sei vom SEM keine Rechnung getragen worden. Es habe nicht ein- mal zugewartet, bis ein in Aussicht gestellter ausführlicher ärztlicher Be- richt vorgelegen habe. Zudem habe das SEM die eingereichten Beweis- mittel zur anhaltenden Bedrohungslage aufgrund des Profils des Bruders des Beschwerdeführers nicht erwähnt. Die Argumentation zur Unglaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen wirke an den Haaren herbeigezogen. Die ihm an- gelastete Unsubstanziiertheit der Aussagen könne nicht nachvollzogen werden, zumal unbegründete Ansprüche an die Aussagequalität gestellt würden. Es sei unklar, aus welchem Erfahrungsschatz das SEM schöpfen wolle, wenn es ihm die realitätsferne Schilderung seiner Haft oder Flucht vorwerfe. Das SEM werfe ihm Unsubstanziiertheit bei der Schilderung von Erlebnissen vor, welche für die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) verantwortlich seien. Eine Lektüre des Anhörungsprotokolls er- gebe, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe lebensnah und strin- gent vorgebracht habe. Die angefochtene Verfügung sei in italienischer Sprache verfasst, der Be- schwerdeführer sei dem Kanton F._______ zugewiesen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 aAsylG müsse das SEM Verfügungen oder Zwischenverfügungen in der Sprache eröffnen, die am Wohnort der asylsuchenden Person Amts- sprache sei. Gemäss Art. 16 Abs. 3 Bst. b aAsylG könne von dieser Regel abgewichen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchsein- gänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich sei. Die Gesuchseingänge könnten nicht der Grund der vorliegenden Massnahme sein, weil diese ge- mäss SEM zurückgegangen seien. Die Personalsituation könne ohne in- terne Angaben nicht beurteilt werden. Inwiefern der Verlauf des Verfahrens irgendetwas mit Effizienz zu tun habe, sei fraglich. Unter Hinweis auf die Verfahrensgeschichte wird geltend gemacht, die Ausnahmebestimmung
D-5559/2020 Seite 11 dürfe die verfassungsmässig garantierten Grundrechte der asylsuchenden Person nicht beschlagen. Dass der unsorgfältige Entscheid grundsätzliche rechtsstaatliche Rahmenbedingungen verletze und dem Beschwerdefüh- rer dadurch erhebliche Nachteile erwachsen seien, solle nachfolgend auf- gezeigt werden. Die meisten Gesuchsteller seien der Sprache nicht mäch- tig, in welcher der Entscheid gefällt werde. Meistens müssten sie den Ent- scheid übersetzen lassen. Übersetzungsmöglichkeiten von Italienisch zu Tamilisch seien im Kanton F._______ weniger gegeben als im Kanton Tes- sin. Es sei auch schwieriger, eine italienisch sprechende Rechtsvertretung zu mandatieren. Die Übersetzung eines italienischen Entscheids sei mit erhöhtem Aufwand und erhöhten Kosten verbunden. Durch das Vorgehen des SEM sei der Rechtsschutz des Beschwerdeführers eingeschränkt wor- den. Der Entscheid habe von seinem Anwalt zuerst auf Deutsch und vom Übersetzer auf Tamilisch übersetzt werden müssen. Der Beschwerdefüh- rer habe Anspruch darauf, dass ihm der genaue Wortlaut des Entscheids bekannt sei und habe auf einer wörtlichen Übersetzung bestanden. Ihm hätten Kosten von Fr. 250.– in Rechnung gestellt werden müssen, womit ein weiterer Nachteil vorliege. Unter Hinweis auf das Verfahren D-3750/2020 sei dokumentiert, dass die Rüge, die für den Entscheid ver- antwortliche Person habe den Inhalt der Akten nicht verstanden, korrekt sei. Die Massnahmen zur Effizienzsteigerung würden als Schikanen ent- larvt. Es werde beantragt, dass das Dossier des genannten Verfahrens bei- gezogen werde. Nötigenfalls sei eine Frist anzusetzen, um eine anonymi- sierte Version der in diesem Verfahren verfassten Vernehmlassung einrei- chen zu können. Hinsichtlich der sprachlichen Kompetenz der den Entscheid abfassenden Person sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Entscheid Herr A._______ und nicht Herr G._______ genannt werde. Dieser Fehler sei mehrmals gemacht worden. Da die Person auch im Entscheid enorme Verständnisschwierigkeiten an den Tag lege, liege der Verdacht nahe, dass sie kein oder nur schlecht Deutsch könne. Sollte sich herausstellen, dass sie nicht über die nötigen Deutschkenntnisse verfüge, um Protokolle zu verstehen, müsse die Verfügung aufgehoben werden. Die Anhörung sei fast drei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt worden. Trotzdem werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass gewisse seiner Aussagen widersprüchlich gewesen seien. Dass mit der Planung von weit auseinanderliegenden Interviews Abweichungen entstehen könnten, liege auf der Hand. Lege das SEM solche Abweichungen als zentrale Punkte zu Lasten des Beschwerdeführers aus, verletze es seinen Anspruch auf recht- liches Gehör. Das SEM habe auch eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin
D-5559/2020 Seite 12 in seinem Rechtsgutachten vom 24. März 2014 und seine eigenen Ver- sprechen in seiner Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 missachtet, die An- hörung und die Abfassung des Entscheids sei durch die gleiche Person durchführen zu lassen. Das SEM habe in seiner Medienmitteilung verspro- chen, diese Empfehlung umzusetzen. Die für die angefochtene Verfügung verantwortliche Sachbearbeiterin habe keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gehabt. Sie habe sich auf die Protokolle gestützt, die in einer anderen Sprache verfasst worden seien, womit ein weiterer Abstrak- tionsgrad zu den tatsächlichen Äusserungen hinzugekommen sei. Dieses Vorgehen sei dem Beschwerdeführer zum Nachteil erwachsen. Indem dies vorliegend nicht so gehandhabt worden sei, sei der Anspruch des Be- schwerdeführers auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Sollte sich das Gericht auf den Standpunkt stellen, dass die ange- fochtene Verfügung wegen dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zurückgewiesen werden müsse, müsste es die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beiziehen, aus denen sich ergeben würde, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen gehabt habe. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund der erlittenen Beeinträchtigungen schwergefallen, über die erlittenen Misshandlungen zu sprechen. Er habe grundsätzlich Mühe be- kundet, sich an gewisse Dinge zu erinnern. Mit Eingabe an das SEM vom 22. Juni 2020 sei dokumentiert worden, dass er an einer PTBS leide. Im entsprechenden Bericht sei eine weitergehende Therapie in Aussicht ge- stellt worden. Ein ausführlicher ärztlicher Bericht sei angekündigt worden. Trotzdem habe es das SEM unterlassen, den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers korrekt abzuklären. Es sei bekannt, dass psychische Be- einträchtigungen Auswirkungen auf das Erinnerungsvermögen und das Aussageverhalten einer Person haben könnten und es den Betroffenen schwerfallen könne, traumatische Erlebnisse zu schildern. Das SEM habe die psychische Erkrankung nicht abschliessend abgeklärt und diese bei der Durchführung der Anhörung sowie der Würdigung der Vorbringen nicht be- rücksichtigt, womit es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli- ches Gehör verletzt habe. Die Ausführungen des SEM zur angemessenen medizinischen Behand- lung in Sri Lanka widersprächen den beigebrachten medizinischen Unter- lagen, den Länderhintergrundinformationen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die PTBS, an der der Beschwerdeführer leide, sei Teilbeweis der erlittenen Verfolgung; sein Gesundheitszustand müsse zur Annahme der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
D-5559/2020 Seite 13 führen. Zudem müsse geprüft werden, ob im Einzelfall der betroffenen Per- son eine Behandlungsmöglichkeit und -zugänglichkeit offenstehe. In Sri Lanka praktizierten an öffentlichen Gesundheitsinstitutionen kaum Psychi- ater. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Vanni-Gebiet und gehöre zur Gruppe der vulnerablen Personen. Die Behandlungsmethode für infolge von behördlichen Übergriffen traumatisierte Personen sei im Vanni-Gebiet sicher nicht genügend. Sein Gesundheitszustand sei vor dem Hintergrund des Referenzurteils D-4543/2013 vom 22. November 2017 zu betrachten. Eine erlittene Verfolgung sei auch dann noch asylrechtlich relevant, wenn eine Rückkehr in den Verfolgerstaat aus zwingenden, auf die erlittene Ver- folgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar sei. Beim Beschwerde- führer bestehe aufgrund der traumatischen Erlebnisse eine erhöhte Verfol- gungsempfindlichkeit. Indem das SEM dies missachtet habe, verletze es seine Begründungspflicht. Es habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht tatsächlich gehört, geschweige denn sorgfältig geprüft. Er habe den LTTE-Hintergrund seines Bruders und die daraus resultierende Verfolgung belegt, womit der Ursprung seiner Verfolgung klar sei. Das SEM habe we- der die Relevanz der familiären LTTE-Verbindung diskutiert noch sei es auf die eingereichten Beweismittel zur geltend gemachten Reflexverfolgung eingegangen. Die Verbindung zu (ehemaligen) LTTE-Mitgliedern sei einer der Hauptrisikofaktoren für eine Verfolgung. Dies sei vom Bundesverwal- tungsgericht befunden worden und ergebe sich aus Berichten von Be- obachterorganisationen. Indem es das SEM unterlassen habe, die geltend gemachten und mit Beweismitteln belegten familiären Beziehungen zu ei- nem LTTE-Mitglied zu würdigen, habe es die Begründungspflicht verletzt. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Sri Lanka sei darauf hinzuweisen, dass die Einschüchterungen und Übergriffe seit der Wahl von Gotabaya Raja- paksa nicht als «Befürchtungen» abgetan werden könnten. Die wiederholte Verwendung der Begriffe «Überwachung» und «Befürchtungen» für kon- krete Verfolgungshandlungen sei wahrheitsverzerrend. Die umfassenden Länderhintergrundinformationen unterstrichen die Fehleinschätzung der aktuellen Lage durch das SEM. Der Beschwerdeführer habe schon in der Beschwerde vom 13. Januar 2020 aufgezeigt, inwiefern die Sicherheits- lage für ihn von Relevanz sei. Die anderslautenden Ausführungen im Ent- scheid, wonach er durch diese Ereignisse persönlich nicht betroffen sei, seien aktenwidrig. Nach den Präsidentschaftswahlen vom November 2019 stünden nach Sri Lanka zurückkehrende Angehörige der tamilischen Min- derheit unter Terrorverdacht. Die Rückkehr aus der Schweiz stelle einen speziellen Risikofaktor dar. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
D-5559/2020 Seite 14 Furcht vor einer Rückkehr sei begründet, insbesondere, weil er direkte fa- miliäre Verbindungen zu den LTTE aufweise. Er sei im Umfeld des tamili- schen Separatismus sozialisiert worden und es sei logisch, dass er in jun- gen Jahren für die LTTE Unterstützungsleistungen erbracht habe. Die Ver- bindung seiner Familie zu den LTTE habe nach Kriegsende zu massiver Verfolgung geführt. Zu seiner Verhaftung sei es aufgrund seiner Unterstüt- zungsleistungen für die TNA (Tamil National Alliance) und einer Denunzie- rung bei den Sicherheitsbehörden gekommen. Hinzu komme, dass er sich seit über vier Jahren in der Schweiz aufhalte, wo er exilpolitisch stark en- gagiert sei. Er sei somit gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen. Es sei naheliegend, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Tätigkeiten bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werde. Die Län- derrecherche des SEM werde der dynamischen politischen Lage in Sri Lanka nicht gerecht. Das SEM habe die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht korrekt gewürdigt, was umso schwerer wiege, als dass diese bereits im Rahmen des Asylgesuchs umfassend dargelegt worden sei. Auch aus die- sem Grund rechtfertige sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Indem das SEM fälschlicherweise von der Unglaubhaftigkeit der vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Übergriffe ausgehe, stütze es sich auf einen unvollständigen und unrichtigen rechtserheblichen Sachverhalt. Zur Eruierung des Sachverhalts hätte er erneut angehört werden müssen. Dies unter Berücksichtigung seines desolaten Gesundheitszustands, der ebenso wenig abgeklärt worden sei. Das SEM habe auch die familiären LTTE-Verbindungen nicht berücksichtigt, womit der Sachverhalt nicht voll- ständig eruiert worden sei. Sämtliche Vorbringen hätten vor der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage gewürdigt werden müssen. Die kon- krete asylrelevante Gefährdung und die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs könnten nur beurteilt werden, wenn die Situation in Sri Lanka abgeklärt und bekannt sei. Zur korrekten Beurteilung der Lage in Sri Lanka wird auf den Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwer- deführers vom 23. Januar 2020 verwiesen, der bei den schweizerischen Behörden und Entscheidungsträgern eingereicht worden sei. Diesem sei zu entnehmen, dass es wenige Wochen nach der Wahl von Rajapaksa zum Präsidenten zu einer massiven Verschlechterung der allgemeinen Lage gekommen sei. Die Sicherheitsbehörden verfolgten das Primat der Sicher- heit des Einheitsstaats und hätten sich von der Reformpolitik des Vorgän- gers von Rajapaksa verabschiedet. Anti-Terrorgesetzgebungen würden angewandt, um gegen ehemalige LTTE-Mitglieder wie den Beschwerde- führer vorzugehen. Bei entsprechenden Verdachtsmomenten könnten
D-5559/2020 Seite 15 auch Personen, die zum Zeitpunkt des Bürgerkriegs noch Kinder gewesen seien, Opfer von Folterungen werden. Angesichts der dokumentierten Zu- nahme der Verfolgungsintensität seien die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofakto- ren stärker zu gewichten. Im Länderbericht vom 23. Januar 2020 sei der Hochrisikofaktor der Rückkehr aus der Schweiz definiert worden. Von der Schweiz abgewiesene Asylsuchende gälten in den Augen des sri-lanki- schen Regimes als potenziell besonders gefährliche terroristische Perso- nen. Dem Länderupdate des Rechtsvertreters vom 26. Februar 2020 sei zu entnehmen, dass sich die Lage in Sri Lanka weiter verschlechtert habe. Die zentralstaatliche Souveränität und das Machtmonopol des Rajapaksa- Clans seien angewachsen. Für den Beschwerdeführer sei wesentlich, dass die «Information and Communication Technology Agency» (ICTA) am 22. Januar 2020 dem Verteidigungsministerium unterstellt worden sei und konkrete Bestrebungen zur staatlichen Überwachung des Internets einge- leitet worden seien. Der «Defence Secretary Gunaratne» habe verlauten lassen, dass er die angeblich gezielten Versuche der tamilischen Diaspora, die LTTE in Sri Lanka wiederzubeleben, als Bedrohung der nationalen Si- cherheit betrachte. Durch die Überwachung des Internets würden auch exilpolitische Tätigkeiten vermehrt ins Blickfeld der Behörden geraten. Ebenfalls von Belang sei für den Beschwerdeführer, dass am 24. Januar 2020 das «Department of Immigration and Emigration» dem Verteidigungs- ministerium unterstellt worden sei, was bedeute, dass es keinen getrenn- ten Informationsfluss zwischen Polizeibehörden und dem Militär gebe. Diese Massnahme werde Auswirkungen auf die Papierbeschaffungsmass- nahmen und die Gefährdung von zurückgeschafften Asylgesuchstellern haben. Die Übermittlung von entsprechenden Daten könne bei einer Rück- kehr Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen. Diese Entwicklungen dürften zu einer verstärkten Verfolgung von Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers führen. Dem Zusatzbericht des Rechtsvertreters mit Stand vom 10. April 2020 sei zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka unter dem Vorwand der Bekämpfung des Corona-Virus weiter verschlechtert habe. Das Parlament sei vom Präsidenten vor der Corona- Krise aufgelöst und die Parlamentswahlen seien auf unbestimmte Zeit ver- schoben worden. In diesem Machtvakuum dominierten das Militär, der Rajapaksa-Clan und die Sicherheitsdienste das öffentliche Leben. Das Mi- litär habe seine Präsenz im Norden und Osten des Landes im Zuge der Corona-Krise weiter erhöht. Die ethnischen Spannungen seien grösser ge- worden und hätten der Militarisierung einen weiteren Schub verliehen. De- mokratie, Zivilgesellschaft und Minderheiten seien geschwächt worden. Ei- ner Weisung des «Inspector General» der sri-lankischen Polizei gemäss,
D-5559/2020 Seite 16 sollten Personen, die Beamte und Behörden in den «Social Media» kriti- sierten, staatlich verfolgt werden. Obwohl dafür keine gesetzliche Grund- lage bestehe, seien vom CID in diesem Zusammenhang verschiedene Ver- fahren eröffnet worden. Es sei klar, dass die Sicherheitskräfte auch die In- ternet-Aktivitäten von im Exil lebenden Tamilen überwachten. Unabhängig ihres Risikoprofils würden nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen einem Check auf regierungskritische oder separatistische Aktivitäten in den sozi- alen Medien unterzogen. Der sri-lankische Aussenminister habe anlässlich der 43ten Session des Menschenrechtsrats am 26. Februar 2020 den Rückzug Sri Lankas vom co-sponsoring der UNHCR-Resolutionen 40/1 und 30/1 bekannt gegeben. Die Resolution 30/1 habe der Reputation Sri Lankas geschadet und die «heroischen» Sicherheitskräfte «verunglimpft». Sie sei mitverantwortlich für die verheerenden Anschläge an Ostern 2019 gewesen. In einer Rede am Folgetag habe er die Anschuldigungen gegen den Armeechef Shavendra Silva zurückgewiesen, obwohl Beweise für des- sen Involvierung in Kriegsverbrechen vorlägen. Die Position der neuen Re- gierung entspreche der harten Linie von 2009/2010, in der jegliche Kriegs- oder Menschenrechtsverbrechen abgestritten und als Eingriff in die staat- liche Souveränität gesehen worden seien. Durch die Begnadigung von An- gehörigen der Sicherheitskräfte habe die Straflosigkeit derselben ein neues Niveau erreicht. Fehlbare Mitglieder der Sicherheitskräfte würden dies als Freipass für ihr Handeln auffassen, wogegen es zu heftigen Pro- testen der im Ausland lebenden Tamilen gekommen sei. Auch in diesem Punkt sei es zu einer Verhärtung der Fronten zwischen Minderheiten und der sri-lankischen Regierung gekommen. Weiterhin sei es zu zahlreichen Entführungen, extra-legalen Tötungen, Misshandlungen, Verhaftungen, Vorladungen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit sowie problemati- schen Entwicklungen der Rechtsstaatlichkeit gekommen. Auch gemässigte tamilische Positionen würden als Kritik an der Regierung und als Unterstüt- zung des Separatismus aufgefasst. Besonders wesentlich für die Gefähr- dung des Beschwerdeführers sei aus der Verfolgerperspektive der starke Zusammenhang zwischen der tamilischen Diaspora im Westen und den angeblichen Wiederbelebungsversuchen der LTTE. Solche würden durch die Sicherheitsbehörden verhindert, wobei es zur Errichtung zahlreicher Checkpoints und zu Suchaktionen im Norden und Osten des Landes ge- kommen sei. Kehre eine Person nach längerer Zeit aus einem Diaspora- zentrum der Tamilen zurück, unterstehe sie einem Generalverdacht, in die Wiederbelebung des tamilischen Separatismus involviert zu sein. Der Be- schwerdeführer verfüge geradezu über ein dafür typisches Profil. Die Si- cherheitslage habe sich auch im Untersuchungszeitraum zwischen 11. Ap- ril und 26. Juni 2020 erneut verschlechtert. Die Machtkonzentration des
D-5559/2020 Seite 17 Präsidenten, seiner Brüder und des mit ihnen verbundenen Militärs habe erheblich zugenommen. Der Präsident habe verschiedene Taskforces ge- schaffen und diese mit Militärangehörigen besetzt, denen Menschen- rechtsverbrechen vorgeworfen würden. Diese Taskforces seien nur dem Präsidenten Rechenschaft schuldig und übernähmen ein breites Feld an Regierungs- und Verwaltungstätigkeiten. Besonders gefährlich für abge- wiesene Asylgesuchsteller sei die am 2. Juni 2020 geschaffene Taskforce, die Massnahmen zur Bekämpfung von als «illegal», «anti-sozial» oder «schädlich» taxiertem Verhalten in Sri Lanka und in der Diaspora ergreifen solle. Fehlbare oder nicht kooperierende Beamte und Ämter müssten dem Präsidenten gemeldet werde. Diese jüngste Entwicklung dokumentiere ei- nen Willen zur systematischen Überwachung und Bestrafung von als «anti- sozial» und «illegal» taxiertem Verhalten, was ein «ins-Visier-nehmen» der tamilischen Diaspora und von regierungskritischen Personen bedeute. Im Berichtszeitraum sei auch eine Zunahme der Überwachung des Internets und der Bestrafung von Regierungskritik zu verzeichnen. Bereits ein gerin- ges Mass an Behördenkritik reiche für eine Bestrafung aus. Auch die Mili- tarisierung habe einen erneuten Schub erhalten. Im Norden des Landes seien neue Checkpoints errichtet und weitere Institutionen seien dem Ver- teidigungsministerium untergeordnet worden. Das Militär dringe im Norden und Osten immer tiefer in zivilgesellschaftliche Bereiche vor und versuche, diese für sich zu vereinnahmen und sich als humanitäre Organisation dar- zustellen. Im Berichtszeitraum sei es zu einer extrem hohen Anzahl von Festnahmen, Übergriffen und Tötungen gekommen und auch Angriffe auf Militäreinrichtungen, Explosionen und Beschlagnahmungen von Waffen hätten zugenommen. Es werde auch vermehrt über Folterungen durch Si- cherheitskräfte berichtet, obwohl der Präsident Schritte unternommen habe, die Berichterstattung über Folter zu verhindern. Festnahmen von Personen hätten gezeigt, dass die sri-lankischen Behörden auch unter den Augen der Weltöffentlichkeit nicht davor zurückschreckten, sich über rechtsstaatliche Prinzipien hinwegzusetzen und Menschen willkürlich zu in- haftieren. Die menschenrechtliche Lage habe sich weiter verschärft. Die repressive Pandemiebekämpfung sei fortgeführt und über 60 000 Men- schen seien aufgrund von Verstössen gegen die Ausgangssperre verhaftet worden, was repressiv und unverhältnismässig sei. Es sei zu einer hohen Zahl von Einschüchterungen und der Verletzung von Minderheitsrechten gekommen. Aktivisten seien eingeschüchtert und von der Anti-Terror-Be- hörde befragt worden. Der «UN-Special Rapporteur» habe sich in einem Bericht vom 5. Mai 2020 «sehr besorgt» über die Überwachung der Zivil- gesellschaft gezeigt. Er habe auf die «systematische Diskriminierung» eth-
D-5559/2020 Seite 18 nischer Minderheiten, Hassreden gegen Minderheiten und auf die drako- nisch angewendete Anti-Terrorgesetzgebung hingewiesen. Auch das «US State Department» spreche in seinem Bericht vom Juni 2020 von einer «systematischen Diskriminierung» von Minderheiten in Sri Lanka. Die Me- dien- und Meinungsfreiheit sei ebenfalls stark eingeschränkt worden. Im Zuge der Pandemiebekämpfung sei es zu einer zunehmenden Gleich- schaltung der Medien gekommen, die sich mehrheitlich auf den Abdruck von Mitteilungen der Regierung oder der Behörden beschränkt hätten. Un- abhängige Berichterstattung sei selten geworden. Die UN-Menschen- rechtskommissarin habe sich in einer Mitteilung vom 3. Juni 2020 alarmiert über die Unterdrückung der Meinungsfreiheit durch staatliche Behörden während der Covid-19-Krise in Sri Lanka gezeigt. Der Präsident habe mit konkreten Handlungen die Abkehr vom Reformkurs seines Vorgängers do- kumentiert. Fehlbare Beamte versuchten zunehmend gegen Personen vor- zugehen, die deren Menschenrechtsverbrechen öffentlich machten. China helfe Sri Lanka, sich der internationalen Kritik zu entziehen. Niemand dürfe Sri Lanka vorschreiben, wie es mit dem Terror umzugehen habe. In menschrechtlicher Hinsicht sei eine Zuwendung Sri Lankas zu China aus- zumachen. Der Beschwerdeführer wäre in Sri Lanka im gegenwärtigen Kontext einer erhöhten Gefährdung eines Übergriffs auf seine unverzicht- baren Rechte ausgesetzt. Aufgrund seines Profils sei klar, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sofort inhaftiert, gefoltert und unmenschlich be- handelt würde. Dass er in den Augen der Sicherheitskräfte über ein Inte- resse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus verfüge und nicht schutzwürdig sei, sei logisch nachvollziehbar. Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und des Beweisthemas wird auf die vom SEM unbestrittenen und bestrittenen Sachverhaltsele- mente hingewiesen (vgl. S. 36 f. der Beschwerde). Es wird geltend ge- macht, dass der Beschwerdeführer von behördlichen Übergriffen an der rechten Hand eine Narbe davongetragen habe. Sein kleiner Finger sei seit- her gekrümmt (entsprechende Fotografien liegen bei). Die Fotografien stellten einen Teilbeweis für die Übergriffe und einen asylrelevanten Risi- kofaktor dar. Der CID spreche bis heute zweimal wöchentlich bei der Mutter des Beschwerdeführers vor und erkundige sich nach ihren beiden Söhnen, woraus sich ein anhaltendes Verfolgungsinteresse ergebe. Der Beschwer- deführer habe an zahlreichen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenom- men. So etwa regelmässig am Heldentag der LTTE. Dieses Engagement stelle einen Risikofaktor dar und müsse im Rahmen einer erneuten Anhö- rung abgeklärt werden. Insgesamt zeige die Beweislage klar auf, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka verfolgt worden sei. Seine gesundheitliche
D-5559/2020 Seite 19 Beeinträchtigung unterstreiche sowohl das vom SEM angezweifelte Verfol- gungsinteresse vor seiner Flucht aus Sri Lanka, als auch die ihm bei einer Rückkehr drohende Verfolgung. Er habe den Ursprung des behördlichen Verfolgungsinteresses in Sri Lanka, nämlich den LTTE-Hintergrund und die Verfolgung seines Bruders belegt. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen müsse dem SEM reiner Zynismus angelastet werden, wenn es ihm die gleichlautende Wiedergabe seiner Asylgründe vorwerfe. Es bleibe unklar, welche qualitativen Ansprüche das SEM an seine Vorbringen ge- stellt habe. Allein dies stelle eigentlich eine Verletzung der Begründungs- pflicht dar. Bei einer Lektüre des Anhörungsprotokolls werde ersichtlich, dass er seine Erlebnisse lebensnah geschildert habe. Die freie Schilderung sei ausführlich gewesen und er habe die Verfolgung in den örtlichen und historischen Begebenheiten kontextualisiert. Gemäss Protokoll habe er im- mer wieder das Gesicht verzogen und wild gestikuliert. Er habe auch un- wichtige Details genannt und die erlebten Situationen immer wieder in der direkten Rede wiedergegeben. Seine Vorbringen seien von sogenannten Realkennzeichen gesäumt gewesen, die für die Glaubhaftigkeit derselben sprächen. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es dem typischen Aussageverhalten einer traumatisierten Person entspreche, sich bezüglich der traumatisierenden Umstände nicht ausführlich äussern zu können. Bei sämtlichen der vermeintlichen Widersprüche hinsichtlich der Haft handle es sich um Konkretisierungen und Ergänzungen nach gestellten Rückfra- gen. Die Begründung des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit ver- schiedener Sachverhaltselemente sei nicht nachvollziehbar und teilweise falsch. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Sachverhaltselemente entweder belegt oder glaubhaft gemacht worden seien. Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei auf ei- ner mangelhaften Grundlage erfolgt. Es sei klar, dass ihm bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka Verfolgungshandlungen drohten. Aus dem Blickwinkel der Behörden bestünden mehrere Verdachtsmomente, die ihn als jeman- den erscheinen liessen, der Interesse am Wiederaufflammen des tamili- schen Separatismus habe und darauf hinwirke. Er erfülle mehrere Risiko- faktoren, die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2026 definiert worden seien (familiärer LTTE- Hintergrund, Inhaftierung und Flucht, mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz, exilpolitisches Engagement zugunsten der tamilischen Sache, Narben von behördlichen Übergriffen, Nichtbesitz von gültigen Reisepapie- ren). Drei der Risikofaktoren seien als stark, drei als eher genereller Natur einzustufen. In ihrer Kumulation und Wechselwirkung ergebe sich nach geltender Rechtsprechung, dass die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei.
D-5559/2020 Seite 20 Weiter gelte es zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Traumatisierung in Zukunft auch bei nur niederschwelliger Verfolgung auf- grund seiner erheblichen Traumatisierung die Flüchtlingseigenschaft er- fülle, da eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit bestehe. Seit der Erarbeitung der Risikofaktoren durch das Bundesverwaltungsge- richt habe sich die Situation in Sri Lanka verändert. Die Risikofaktoren müssten immer im Kontext der aktuellen Lage im Land verstärkt Geltung haben. Die Wahl von Präsident Rajapaksa am 16. November 2019 und die damit verbundene Zunahme von Verfolgungshandlungen hätten einen zu- sätzlichen und direkten Einfluss auf die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers. Die Intensität der Verfolgung von Minderheiten habe noch einmal zugenommen und es sei eine neue Ausgangslage entstanden, die direkte Auswirkungen auf die Gefährdung von Minderheiten habe. Es sei unbestreitbar, dass die nun jederzeit mögliche Inhaftierung mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Folter und Misshandlungen verbunden sei. Eine mögliche Verhaftung des Beschwerdeführers würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Bereits nach dem Putschversuch sei die Schweizer Vertre- tung in Colombo der Ansicht gewesen, dass der Machtkampf in Sri Lanka potenziell Auswirkungen auf verschiedene Risikoprofile sri-lankischer Asyl- gesuchsteller habe. Nach der Wahl von Präsident Rajapaksa habe sich die Gefährdungslage noch einmal massiv zugespitzt. Aufgrund seines Profils gelte der Beschwerdeführer in der Verfolgerperspektive als tamilischer Se- paratist, der bei einer Rückkehr ins Heimatland mit asylrelevanter Verfol- gung zu rechnen habe. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe sowohl bei der BzP, als auch bei der Anhörung angegeben, gesund zu sein. Die nach Eröffnung der ablehnenden Verfügung aufgetretene PTBS erscheine als strategisch und opportun. Es sei zu schliessen, dass die PTBS nicht auf Ereignisse, die in Sri Lanka erlebt worden seien, zu- rückzuführen sei. Gemäss Rechtsprechung gehöre er nicht zu den beson- ders vulnerablen Personen, für die ein Wegweisungsvollzug nicht durch- führbar wäre, da er nicht an einem schwerwiegenden medizinischen Prob- lem leide. Hinsichtlich der Behandelbarkeit von PTBS in Sri Lanka werde auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Den Akten seien keine Beweis- mittel für die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer- deführers zu entnehmen. Bei der Anhörung habe er keinerlei exilpolitische Aktivitäten erwähnt, obwohl ihm mehrfach Gelegenheit dazu gegeben wor- den sei. Eine Narbe am Finger und ein mit dieser zusammenhängendes
D-5559/2020 Seite 21 Ereignis habe er bei den Befragungen nicht erwähnt. Die entsprechenden Ausführungen erschienen unwahrscheinlich. In der angefochtenen Verfü- gung sei die familiäre Verbindung mit dem rehabilitierten Bruder als asyl- rechtlich irrelevant eingestuft worden. Die in den Erzählungen des Be- schwerdeführers vorhandenen Widersprüche hätten die Unglaubhaftigkeit seiner vagen und unsubstanziierten Behauptungen unterstrichen. Er sei mehrfach aufgefordert worden, seine Erlebnisse während der siebentägi- gen Haft zu konkretisieren. Seine Ausführungen seien kurz und wenig sub- stanziiert ausgefallen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich mehrere Tage in einer Zelle festgehalten worden, hätte er in der Lage sein müssen, diesen Aufenthalt hinsichtlich des eventuellen Verlassens der Zelle wider- spruchsfrei zu schildern. Dasselbe gelte für die Frage, ob er Essen erhalten habe oder nicht. In Fällen absoluten Freiheitsentzugs hänge die Versor- gung mit Nahrung ausschliesslich von Drittpersonen ab. Die Widersprüche dokumentierten die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Es handle sich nicht um kleine Abweichungen in den Aussagen, sondern um in derselben An- hörung entstandene Widersprüche, weshalb der lange Zeitraum zwischen den Befragungen unerheblich sei. Der Rechtsvertreter wiederhole in der angefochtenen Verfügung ähnlich einem Mantra, dass die die Verfügung verfassende Person die deutsche Sprache nicht ausreichend zu verstehen in der Lage sei. Diese Argumen- tation sei wie auch das Begehren, es sei ein Sprachdiplom vorzuweisen, zurückzuweisen. Der Rechtsvertreter halte der den Entscheid verfassen- den Person vor, sie habe Namen und Vornamen des Beschwerdeführers verwechselt. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Rechtsvertreter die angefochtene Verfügung genauer hätte lesen sollen, anstatt die in der vor- hergehenden Beschwerde erhobenen Rügen zu kopieren. Das SEM räume ein, dass in der Beschwerde vom 10. Dezember 2019 Name und Vorname des Beschwerdeführers verwechselt worden seien, was im Ent- scheid vom 30. September 2020 korrigiert worden sei. Diese Verwechs- lung sei sicherlich nicht auf mangelnde Deutschkenntnisse zurückzufüh- ren. Der Rechtsvertreter verweise in der Beschwerde auf ein Verfahren, das mit dem vorliegenden in keinem Zusammenhang stehe. Der Antrag auf Beiziehung dieser Akten sei abzuweisen. Es sei für das SEM nicht ver- ständlich, wie das entsprechende Verfahren Licht in die vorliegende Ange- legenheit bringen könnte, da die Verfügung vorliegend von einer Person verfasst worden sei, die über die notwendigen Sprachkompetenzen ver- füge und bei der Redaktion keinerlei Unterstützung von Drittpersonen er- halten habe.
D-5559/2020 Seite 22 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe bei der An- hörung angegeben, dass er von den sri-lankischen Sicherheitskräften ge- foltert und misshandelt worden sei. Trotzdem sei er lediglich floskelhaft zu seinem Gesundheitszustand und nicht explizit nach seinen Leiden gefragt worden. Eine Person, die seit mehreren Jahren in der Schweiz lebe, habe gelernt, auf entsprechende Fragen mit «mir geht es gut, danke» zu antwor- ten. Er stamme aus einer Kultur, in der psychische Probleme teilweise «nicht existierten», oder nicht als solche erkannt würden. Die Argumenta- tion des SEM sei zwar korrekt, verschleiere jedoch das unrichtige und un- sensible Vorgehen desselben. Der Beschwerdeführer habe mehrfach er- wähnt, dass es ihm während der Haft schlecht gegangen sei und er Sui- zidgedanken gehabt habe. Spätestens bei dieser Äusserung hätte nach seinem heutigen psychischen Zustand gefragt werden müssen. Der unter- zeichnende Anwalt habe nach der Aufhebung der Verfügung vom 19. De- zember 2019 die behandelnden Ärzte wiederholt um ein Gutachten ange- schrieben. Gemäss dem Gutachten vom 27. Mai 2020 sei beim Beschwer- deführer eine PTBS diagnostiziert worden. Ein Verdacht auf eine PTBS sei bereits von der (...) geäussert worden. In verschiedenen Gutachten von Spezialisten sei unabhängig voneinander eine PTBS festgestellt worden. Durch die in der Vernehmlassung vorgenommene Beurteilung dieses Sachverhaltselements habe die Mitarbeiterin des SEM den Beweiswert des Gutachtens pauschal negiert und sich über dieses hinweggesetzt. Der objektive Beweis und die Beweiserbringung bildeten den fundamentalen Grundsatz der schweizerischen Rechtsordnung. Die Behörde bediene sich gemäss Art. 12 VwVG nötigenfalls Gutachten von Sachverständigen. Vor- liegend gehe es um eine schwerwiegende psychische Erkrankung auf- grund von erlittener Folter. Eine Begutachtung derselben und deren Aus- wirkungen auf das Erinnerungsvermögen und das Aussageverhalten seien ausschliesslich durch eine Fachperson möglich. Dies sei vorliegend ge- schehen und die Sachverständigen hätten sich übereinstimmend zum Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert. Bei Zweifeln an Gut- achten stelle der zuständige Beamte gemäss Art. 60 Abs. 2 BZP die ihm notwendigen Erläuterungs- und Ergänzungsfragen. Er könne andere Sach- verständige beiziehen, wenn er das Gutachten für ungenügend halte. Die Sachbearbeiterin des SEM habe weder das Eine noch das Andere getan. Ein solch willkürliches Hinwegsetzen verletze nicht nur das rechtliche Ge- hör des Beschwerdeführers, sondern stelle eine schwerwiegende Verlet- zung der Begründungspflicht dar. Gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts seien die Behörden zwar frei in der Würdigung von Fachgutachten, sie dürften allerdings nicht «ohne triftige Gründe» in Fachfragen von ärztli- chen Gutachten abweichen. Erscheine dem SEM die Schlüssigkeit eines
D-5559/2020 Seite 23 Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, habe es nötigenfalls er- gänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben. Auch gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei das Vorgehen des SEM in der vorliegenden Sache unrechtmässig und willkürlich, was die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertige. Da das SEM betreffend die Behan- delbarkeit der PTBS in Sri Lanka auf die angefochtene Verfügung ver- weise, sei zu schliessen, dass es den Ausführungen in der Beschwerde- schrift nichts entgegenzusetzen habe. Diesbezüglich sei auf eine Auskunft der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 1. Mai 2020 zu verweisen. Aus dem Ausland nach Sri Lanka Zurückkehrende würden aufgrund der Corona-Pandemie in speziellen Zentren, die durch die sri-lankische Armee geführt würden, in haftähnlichen Bedingungen unter Quarantäne gestellt. Solche Bedingungen könnten bei Patienten mit einer PTBS zu einer De- kompensation führen. Patienten mit psychischen Erkrankungen würden als eine äusserst vulnerable Gruppe für negative Auswirkungen der Covid-19- Pandemie angesehen. Es sei nicht klar, wie sich die Situation weiterent- wickle. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich das man- gelhafte und schwer überlastete Gesundheitssystem noch lange nicht er- holen werde. Menschen, die einen Rückfall in ihrer psychischen Erkran- kung erlitten, müssten intensiver betreut werden. Somit bestünden keine Kapazitäten, neue Patienten aufzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht ausreichend betreut werden könne, was zu einer massiven Verschlechterung seines Zustands führen werde. Als Konsequenz ergebe sich die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Das SEM äussere sich in der Vernehmlassung zu drei Risikofaktoren, nehme aber keine Gesamtwürdigung vor. In der Folge werden die bereits in der Beschwerde genannten Risikofaktoren, die beim Beschwerdeführer vorlägen, wiederholt (vgl. E. 4.2) und geschlossen, bei ihm lägen sämtliche von Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren vor. Der Be- schwerdeführer sei entgegen der Darstellung des SEM nie zu seinen exil- politischen Aktivitäten befragt worden. Bei keiner der ihm gestellten Fragen sei er direkt auf sein exilpolitisches Engagement angesprochen worden. Es stelle sich die Frage, wieso er selbst auf die Idee hätte kommen sollen, dass sein Engagement, das in den Augen vieler tamilischer Menschen in der Schweiz selbstverständlich sei, asylrelevant sein könnte. Es sei klar, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt habe. Die beim Beschwerdeführer vorhandene Narbe stelle einen Teilbeweis für die erlittenen Misshandlungen dar. Es spiele keine Rolle, ob er die Narbe bei den Befragungen erwähnt habe oder nicht.
D-5559/2020 Seite 24 Das SEM hätte abklären müssen, ob er über Narben verfüge oder nicht. Es könne nicht sein, dass das SEM ihm bekannte Risikofaktoren nicht ab- kläre und dem Beschwerdeführer die Schuld zuschiebe, indem es aus- führe, er habe sich nicht zu Risikofaktoren geäussert. Da er eine auffällige Narbe an einem gut sichtbaren Ort habe, bestehe bei einer Rückkehr die Gefahr, dass auf eine separatistische Vergangenheit und Überzeugung ge- schlossen werde. Einzuleitende Untersuchungen würden nicht nur seine LTTE-Verbindungen und seine Landesabwesenheit zu Tage bringen, son- dern auch sein dokumentiertes tamilisch-separatistisches Gedankengut, was zu asylrelevanter Verfolgung führe. Sollte an der Herkunft der Narben gezweifelt werden, so sei die Narbe durch eine forensische Fachperson zu beurteilen. Das SEM habe in der Vernehmlassung keine Neubeurteilung der Risikofaktoren vorgenommen und spreche den familiären LTTE-Ver- bindungen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz ab, obwohl die vor- handenen Risikofaktoren dazu führten, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Da das SEM keine Gesamtprüfung der Risikofaktoren vorgenom- men habe, müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an das SEM zurückgewiesen werden. Hinsichtlich der Argumentation des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen bezüglich der erlittenen Haft, habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er zum Toilettengang habe klopfen müssen, um zur Toilette begleitet zu werden. Hinsichtlich des Essens sei klar, dass Gefangene manchmal Es- sen erhielten und manchmal nicht. Nach der Argumentation des SEM sei eine Einzelhaft nur dann glaubhaft, wenn eine Person immer im selben Zimmer sei und entweder immer Essen erhalte oder nie. Diese Vorstellung sei realitätsfremd. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung, es handle sich nicht um kleine Diskrepanzen, sondern um echte Widersprüche, ab- surd. In den Aussagen des Beschwerdeführers liessen sich verschiedene Realkennzeichen finden (logische Konsistenz und Homogenität, Interakti- onsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen, Schilderung von Kompli- kationen im Handlungsverlauf, Schilderung ausgefallener beziehungs- weise nebensächlicher Einzelheiten, Schilderung eigener psychischer Vor- gänge, Schilderung psychischer Vorgänge anderer Personen, Eingeständ- nis von Erinnerungs- und Wissenslücken, gefühlsmässiger Nachklang des Erlebnisses, vorauseilende Körpersprache). Vor dem Hintergrund dieser Realkennzeichen wirkten die Ausführungen des SEM, wonach die Aussa- gen betreffend Einzelhaft widersprüchlich seien, lächerlich.
D-5559/2020 Seite 25 Das SEM beschäftige sich in einem Viertel der Vernehmlassung mit der Sprachkompetenz der zuständigen Mitarbeiterin, was suspekt wirke, hätte die Sache doch durch das Einreichen eines entsprechenden Nachweises erledigt werden können. Es sei dem SEM beizupflichten, dass der Name und Vorname des Beschwerdeführers in der Verfügung korrekt zugeordnet worden seien. Dies ändere nichts daran, dass Zweifel an der Sprachkom- petenz der Verfasserin der Verfügung bestünden. So sei trotz der klar er- sichtlichen Menge an Realkennzeichen behauptet worden, die Ausführun- gen des Beschwerdeführers seien vage und konsistenzlos. Es müsse an- genommen werden, dass die Konsistenz, Stringenz und Klarheit der Aus- führungen des Beschwerdeführers aufgrund der mangelnden Sprach- kenntnisse nicht erkannt worden seien. Abschliessend sei darauf hinzuwei- sen, dass das SEM zu zahlreichen der in der Beschwerde erhobenen Rü- gen keine Stellung bezogen habe. Es sei davon auszugehen, dass es den entsprechenden Ausführungen nichts entgegenzusetzen habe. 4.5 In der Eingabe vom 20. Mai 2021 wird ausgeführt, der Beschwerdefüh- rer befinde sich seit Ende März 2020 in therapeutischer Behandlung. Bei ihm würden eine deutliche posttraumatische Symptomatik und starke Sui- zidalität festgestellt. Die behandelnde Psychologin halte fest, dass für Trau- matisierte eine sichere angstfreie Umgebung im Rahmen einer Therapie Voraussetzung sei. Wegen des ungewissen Ausgangs des Asylverfahrens erlebe der Beschwerdeführer eine starke Verunsicherung und Angst. Es sei nachvollziehbar, dass die Symptomatik nach dem Erleben vermeintli- cher Sicherheit in der Schweiz von ihm nicht oder kaum erlebt worden sei. Mit Erhalt des negativen Entscheids sei diese richtig aufgeflammt. Die Aus- führungen des SEM betreffend seinen Gesundheitszustand seien nicht haltbar. Aus dem Arztbericht vom 17. Mai 2021 ergebe sich, dass klarer- weise eine PTBS vorliege. Aufgrund der unsicheren Situation könne die Traumatherapie nicht fortgesetzt werden, es werde versucht, die Suizidali- tät zu mindern. Ohne Therapie drohten zunehmende Suizidalität mit mög- licher Klinikeinweisung. Der Arztbericht stelle somit einen Teilbeweis für die Vorbringen des Beschwerdeführers dar. Aufgrund der veränderten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka werde noch einmal aufgeführt, welche Risikofaktoren der Beschwer- deführer gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts un- bestrittener Weise erfülle (familiärer LTTE-Hintergrund, Behelligungen der Familie und Haft des Beschwerdeführers, exponiertes exilpolitisches En- gagement [Bilder und Videos davon seien auf pro-tamilischen Seiten geteilt und gar von SUN-TV ausgestrahlt worden], langjähriger Aufenthalt in der
D-5559/2020 Seite 26 Schweiz, von behördlichen Übergriffen herrührende Narbe, keine gültigen Einreisepapiere). In der Eingabe wird sodann auf die Ereignisse in Sri Lanka am «Heroes- Day» vom 27. November 2020 hingewiesen und gefolgert, dass der Be- schwerdeführer sich durch den Umstand, dass er auf einem Video, das auf Facebook veröffentlicht und geteilt worden sei, in den Augen der sri-lanki- schen Behörden schuldig gemacht habe, terroristische Ideen weiterzuver- breiten. Dies führe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu ei- ner Verhaftung unter dem PTA («Prevention of Terrorism Act»). Es handle sich nicht um niederschwelliges, sondern um ein seit Jahren bestehendes, exponiertes exilpolitisches Engagement. Die Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte habe sich vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen verschärft. Rückkehrer aus der Schweiz gerieten besonders ins Visier der Sicherheitskräfte, da die LTTE hier nicht als terro- ristische Organisation eingestuft werde und die Schweiz aus Sicht dersel- ben ein Hort des tamilischen Separatismus sei. Dass dem Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr eine Verhaftung drohe, erscheine vor dem Hinter- grund eines Falls einer am 2. Dezember 2020 in Sri Lanka erfolgten Ver- haftung noch wahrscheinlicher. Eine Haft sei aufgrund der prekären Haft- bedingungen gemäss der «Human Rights Commission of Sri Lanka» be- reits für sich allein genommen eine unmenschliche Behandlung. Allein das Vorliegen aller sechs Risikofaktoren müsse zu einer Gutheis- sung der Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an das SEM führen. Hinzu komme, dass das Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte am 9. Februar 2021 einen Bericht veröffentlicht habe, in dem die politi- schen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka des letzten Jahres von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte als lageverän- dernd eingestuft worden seien. Das Büro fordere alle Mitgliedsstaaten auf, im Rahmen der Asyl- und Wegweisungspraxis der veränderten Situation Rechnung zu tragen. Gestützt auf diesen Bericht habe die SFH eine Ver- lautbarung verfasst, in der festgehalten werde, dass die Lageeinschätzung des SEM von Anfang 2020 veraltet sei und überarbeitet werden müsse. Vorliegend müsse es zwingend zu einer Neubeurteilung durch das SEM kommen. Natürlich sei auch denkbar, dass aufgrund des Risikoprofils des Beschwerdeführers gar eine umgehende Asylgewährung durch das Ge- richt verfügt werde.
D-5559/2020 Seite 27 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin erblickt, dass die Verfügung in italienischer Sprache, mithin in einer dem Beschwerdeführer fremden Sprache, und nicht in der Sprache seines Wohnsitzkantons (Deutsch) ergangen sei. Die Berufung der Vorinstanz auf die Ausnahmeregelung von aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG sei nicht zulässig und bewirke eine massive Beschränkung seines Rechtsschutzes, da sie vorliegend weder eine effizienzsteigernde Massnahme darstelle noch eine Ausnahmesituation aufgrund hoher Gesuchszahlen vorliege. 5.2.2 In der Regel ist dem in aArt. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen wird, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Eine Verfügung kann indes ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn im Gegenzug gleichzeitig geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen wer- den, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Eine der möglichen Korrektiv-Massnahmen be- steht in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz in eine der beschwerdeführenden Person verständlichen Spra- che. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektiv-Massnahmen ergrif- fen hat und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachholt, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, dass die Partei den Ent- scheid nicht genügend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Partei nicht von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln be- treffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, kommt
D-5559/2020 Seite 28 demgegenüber grundsätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdefüh- rende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechts- vertreter vertreten wird. Die Vorinstanz kann in einem solchen Fall aller- dings zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nö- tige Auslagen, die der unterliegenden Partei entstehen, um diesen Mangel zu beheben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff., Urteil des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6.6 f.). 5.2.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton F._______ und damit in einem Gebiet, in dem das Deutsche Amtssprache ist (vgl. [...] der Verfassung des Kantons F.; SR [...]). Dementsprechend wäre eine Verfügung in der Regel in deutscher Sprache abzufassen gewesen. In den auf Deutsch gehaltenen Erklärungen zum Erfordernis effizienter und fristgerechter Erledigungen von Asylgesuchen wurde darauf hingewiesen, dass das Verfügungsdispositiv das Wesentlichste des Entscheids zusam- menfasse und der besseren Verständlichkeit halber auf Deutsch übersetzt worden sei. Begründung und Rechtsmittelbelehrung wurden jedoch nicht übersetzt. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektiv-Massnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (30. September 2020) bereits von einem Rechtsanwalt vertre- ten (dessen Vollmacht datiert vom 17. Dezember 2019), der offensichtlich der italienischen Sprache mächtig ist. Dem Beschwerdeführer war es mit Hilfe seines Rechtsvertreters und eines beigezogenen Dolmetschers, der auch hätte beigezogen werden müssen, falls die Verfügung in deutscher Sprache verfasst worden wäre, möglich, eine mit Blick auf die angefoch- tene Verfügung sachbezogene Beschwerde einzureichen. Eine massive Einschränkung des Rechtsschutzes ist angesichts der konkreten Um- stände nicht ersichtlich. Die Argumentation, dass im Kanton F. die Übersetzungsmöglichkeiten von Italienisch auf Tamilisch wesentlich kleiner seien als beispielsweise im Kanton Tessin, verfängt vorliegend nicht, da die Verfügung dem Rechtsvertreter eröffnet wurde, welcher der italienischen Sprache mächtig ist. Durch die Vorgehensweise des SEM wurde weder der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt noch liegt für den Beschwerdefüh- rer eine Einschränkung seines Rechtsschutzes vor. Der einzige Nachteil, der dem Beschwerdeführer entstanden sein dürfte, ist der Umstand, dass die Übersetzung der angefochtenen Verfügung durch den Rechtsvertreter und den Dolmetscher (der Rechtsvertreter macht geltend, der beigezogene
D-5559/2020 Seite 29 Dolmetscher sei der italienischen Sprache nicht mächtig) mehr finanziell zu entschädigende Zeit beansprucht haben dürfte. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung aufgrund deren sprachlichen Abfassung recht- fertigt sich vorliegend nicht. 5.3 5.3.1 In der Beschwerde wird behauptet, die Mitarbeiterin des SEM, wel- che die angefochtene Verfügung redigiert habe, verfüge nicht über ausrei- chende Deutschkenntnisse. So habe sie Namen und Vornamen des Be- schwerdeführers gleich mehrmals verwechselt, weshalb es sich nicht um ein Versehen handeln könne. 5.3.2 In der Replik wird eingestanden, dass vorstehende Rüge unhaltbar ist. Im Weiteren sind weder der angefochtenen Verfügung noch der Ver- nehmlassung Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Sachbearbei- terin des SEM die Protokolle der Befragungen des Beschwerdeführers be- ziehungsweise die sprachlich komplexere Beschwerdeschrift nicht hinrei- chend verstanden hätte. Die Tatsache, dass das SEM betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu anderen Schlüs- sen als der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter gelangte, liegt vorliegend nicht darin begründet, dass die in deutscher Sprache gehaltenen Akten des Verfahrens vom SEM nicht verstanden wor- den wären. Vielmehr ist das SEM aufgrund der von ihm aufgezeigten Über- legungen zu einer anderen, als der vom Beschwerdeführer beziehungs- weise dessen Rechtsvertreter vertretenen Einschätzung gelangt. Die in den Eingaben im Beschwerdeverfahren geäusserten Zweifel an der sprachlichen Kompetenz der zuständigen Sachbearbeiterin sind als unbe- gründet zu erachten. Die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit unbegründet. Das wiederholt gestellte Rechtsbegehren [7] (Nachweis der Deutschkenntnisse der zuständigen Sachbearbeiterin des SEM mittels Diploms [mindestens C1]) ist abzuweisen. Ebenso abzuwei- sen ist vor diesem Hintergrund der Antrag, es seien – sollte die Angelegen- heit nicht an das SEM zurückgewiesen werden – die beim SEM zur Anhö- rung intern angelegten Akten beizuziehen, aus denen sich der persönliche Eindruck der für die Anhörung verantwortlichen Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben müsse. Abzuweisen ist schliesslich auch der Antrag, es sei das Dossier des Verfahrens D-3750/2020 – insbesondere die Vernehmlassung des SEM vom 8. Sep- tember 2020 – beizuziehen beziehungsweise es sei eine angemessene Frist anzusetzen, um eine anonymisierte Version dieser Vernehmlassung einreichen zu können, zumal sich dem Bundesverwaltungsgericht ebenso
D-5559/2020 Seite 30 wenig wie dem SEM erschliesst (vgl. dessen Vernehmlassung vom 18. Ja- nuar 2021), inwiefern diese Akten für die im vorliegenden Fall zu beurtei- lenden Rechtsfragen von Bedeutung sein könnten. 5.4 5.4.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, zwischen den beiden Befra- gungen liege ein langer Zeitraum sowie, die Befragungen und die Ausferti- gung der angefochtenen Verfügung seien nicht durch die gleiche Person durchgeführt worden. Diesbezüglich wird auf ein Gutachten von Prof. Wal- ter Kälin zur Praxis des SEM in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 und auf eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 verwiesen. Diese Umstände seien dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht, wo- mit sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs massiv verletzt worden sei. 5.4.2 Bei dem zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM, aus der sich keine Rechts- ansprüche ableiten lassen. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Dass vorliegend zwischen der BzP vom Dezember 2016 und der Anhörung vom August 2019 ein erheblicher zeitlicher Ab- stand liegt, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass in den Jahren 2015 und 2016 sehr viele Asylgesuche eingereicht wurden. Allein wegen des zwischen den Befragungen des Beschwerdeführers liegenden zeitlichen Abstands kann nicht geschlossen werden, dass die Asylbehörden bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen wider- sprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht mitberücksichtigen dürften. Indessen ist der zeitlichen Komponente bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Verfügung nicht von der die Anhörung durchführenden Person redigiert wurde, ein konkreter Nachteil entstanden ist. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 5.5 5.5.1 In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylverfahrens psychische Probleme geltend gemacht. Mit einer Eingabe an das SEM vom 22. Juni 2020 sei dokumentiert worden, dass er an einer PTBS leide. Trotzdem habe es das SEM unterlassen, sei- nen Gesundheitszustand korrekt abzuklären. Diesbezüglich wird auf das Handbuch des SEM «Asyl und Rückkehr» verwiesen.
D-5559/2020 Seite 31 5.5.2 Beim zitierten Handbuch des SEM, das unter anderem Richtlinien für die korrekte Durchführung einer Anhörung enthält, handelt es sich um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussen- wirkung, aus welcher der Beschwerdeführer für sich keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Ja- nuar 2017 E. 3.3). Beim SEM wurde am 22. Juni 2020 ein Erstbericht der (...) vom 27. Mai 2020 eingereicht, in dem beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert wurde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einer Traumatherapie zugestimmt habe und in nächster Zeit einen ausführ- lichen Arztbericht nachreichen könne. Das SEM fällte seinen Entscheid am 30. September 2020 und damit drei Monate nachdem die Einreichung ei- nes ausführlichen Arztberichts in nächster Zeit angekündigt wurde. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt unter diesen Umstän- den nicht vor. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM hätte den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers bereits angesichts seiner Äusserungen während der Anhörung abklären und bei derselben berücksichtigen müs- sen, ist festzustellen, dass er bei der BzP erklärte, er sei gesund (vgl. SEM- act. A6/11 S. 8). Im Rahmen der Einleitung der Anhörung wurde der Be- schwerdeführer gefragt, wie es ihm aktuell gesundheitlich gehe (vgl. SEM- act. A14/15 S. 2). Er antwortete, es gehe ihm gut. Entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei dieser einleitenden Frage nicht um eine floskelhafte Frage, denn sie dient der Abklärung, ob die asylsuchende Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes befragt werden kann beziehungsweise ob bei der Anhörung besondere Massnah- men zu treffen wären. Aufgrund des Anhörungsprotokolls entsteht nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich damals in einem labilen Ge- sundheitszustand befunden und nicht über das von ihm Erlebte sprechen können. Dem Protokoll sind mehrere Hinweise auf sein nonverbales Ver- halten zu entnehmen, weshalb davon auszugehen ist, die befragende Per- son hätte Hinweise auf psychische Probleme des Beschwerdeführers ebenso vermerkt. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertre- tung wies nicht auf von ihr in dieser Hinsicht gemachte Beobachtungen hin; ebenso wenig regte sie weitere Sachverhaltsabklärungen an. Dem ärztli- chen Bericht der (...) vom 27. Mai 2021 ist denn auch zu entnehmen, es sei absolut nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die posttraumati- sche Symptomatik nach dem Erleben vermeintlicher Sicherheit bei Ankunft
D-5559/2020 Seite 32 in der Schweiz nicht oder kaum erlebt habe. Somit ist der Schluss zu zie- hen, dass das SEM zum Zeitpunkt der Anhörung des Beschwerdeführers davon ausgehen durfte, er befinde sich bei guter Gesundheit, weshalb sich Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand erübrigten. Von einer Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demnach nicht auszuge- hen. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorwurf, der Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör sei aufgrund er vorgebrachten Rü- gen, mehrfach verletzt worden, unbegründet ist. Der in der Beschwerde gestellte Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [2], ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein älterer Bruder H._______ sei von den LTTE zwangsrekrutiert und nach dem Ende des Bürgerkriegs von den sri-lankischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Er habe das Rehabilitationsprogramm durchlaufen und sei an- schliessend auf freien Fuss gesetzt worden, wobei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden sei (vgl. SEM-act. A14/15 S. 5 f.). Ungefähr im Ja- nuar 2015 (vgl. SEM-act. A14/15 S. 6) beziehungsweise im Januar oder Februar 2016 (vgl. SEM-act. A6/11 S. 7) habe der CID viele Leute verhaf- tet; die Agenten hätten sich in der Nachbarschaft über H._______ erkun- digt und seien auch zu ihnen nach Hause gekommen, da er gesucht wor- den sei. H._______ habe sich deshalb versteckt und sei Anfang 2016 heimlich nach Indien gereist (vgl. SEM-act. A14/15 S. 6). Das SEM hat an dieser Sachverhaltsdarstellung keine Zweifel gehegt und auch das Bun- desverwaltungsgericht erachtet sie als durch die eingereichten Beweismit- tel (Korrespondenz von H._______ mit der schweizerischen Botschaft in Colombo; vgl. SEM-act. A13) und die Aussagen des Beschwerdeführers als teilweise nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft.
D-5559/2020 Seite 33 6.2.2 Im Rahmen seiner Befragungen führte der Beschwerdeführer des Weiteren aus, die Agenten des CID hätten ihn einige Male angehalten und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt, als er unterwegs gewesen sei. Sie seien zu diesem Zweck auch mehrmals zu ihnen nach Hause ge- kommen (vgl. SEM-act. A14/15 F41, A6/11 S. 7). Das Bundesverwaltungs- gericht schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gelegentlich nach dem Aufent- haltsort seines Bruders/ihres Sohnes H._______ gefragt wurden. Die An- gaben des Beschwerdeführers, wann die geltend gemachten Schikanen gegen ihn begonnen hätten, blieben indessen ungenau und vage. Nach- dem er anfänglich der Anhörung noch angab, er habe das (...). Schuljahr Anfang 2015 beenden müssen, weil «die Probleme schon damals langsam angefangen hätten» (vgl. SEM-act. A14/15 F38), gab er später an, die Schi- kanen hätten «schon» anfangs des Jahres 2016 angefangen (vgl. SEM- act. A14/15 F45). Der Beschwerdeführer sagte des Weiteren aus, sein Va- ter habe im Zusammenhang mit seinem Sohn H._______ auch Probleme gehabt und deshalb ab und an ausser Haus übernachtet. Gleichwohl führte er aus, dass die Familie (...) im sehr grossen Umfang betrieben habe (vgl. SEM-act. A14/15 F26-32). Daraus ist zu schliessen, dass die Familie be- hördlich nicht erheblich behelligt wurde. 6.2.3 Als auslösendes Moment für seine Ausreise aus Sri Lanka bezeich- nete der Beschwerdeführer seine in Abwesenheit seiner Eltern erfolgte Festnahme. Agenten des CID hätten ihn von zu Hause mitgenommen und in ein Camp gebracht, wo man ihn in ein Zimmer beziehungsweise in eine Zelle gesperrt habe. Als man ihn am sechsten Tag der Haft nach draussen gebracht habe, sei ihm die Flucht gelungen (vgl. SEM-act. A14/15 F41, F69 und A6/11 S. 7). Das SEM erachtet dieses zentrale Vorbringen als unglaub- haft. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des SEM, dass der Be- schwerdeführer die sechstägige Inhaftierung nicht glaubhaft machen konnte. Seine Ausführungen dazu sind nicht substanziiert, es kann in die- ser Hinsicht auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen wer- den. Namentlich wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung bei einer mehrtägigen Haft den Tagesablauf hätte be- schreiben können –, seine Äusserungen blieben aber auch diesbezüglich sehr oberflächlich (vgl. SEM-act. A14/15 F93). Auch unter Berücksichti- gung der Aussage des Beschwerdeführers, dass er zu Alkohol- und Ziga- rettenkonsum angehalten worden sei, ergibt sich kein anderes Bild. Sol-
D-5559/2020 Seite 34 cherlei Vorbringen könnten unter Umständen als Realkennzeichen ange- sehen werden, aber der Beschwerdeführer brachte diesen Aspekt sowohl im freien Vortrag anlässlich der BzP, als auch in der Anhörung vor, weshalb seine Aussagen nicht spontan, sondern einstudiert wirken. 6.2.4 Als unglaubhaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht übereinstim- mend mit dem SEM auch die Schilderung des Beschwerdeführers, wie er aus der Haft geflohen sei. Bei der BzP gab er an, er sei während der Haft sehr krank geworden und von einer Person nach draussen gebracht wor- den, wo er von vier Personen bewacht worden sei. Er habe ein Stück Holz genommen und die Person, die in seiner Nähe gestanden habe, damit ge- schlagen und sei weggerannt (vgl. SEM-act. A6/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, er sei krank gewesen und es sei ihm ganz schlecht gegangen. Etwa am sechsten Tag hätten sie ihn nach draussen gebracht, wo vier Personen gewesen seien. Er sei sehr schwach gewesen. Er habe einer Person mit einem Holzstück auf den Kopf geschlagen und angefangen, von dort wegzurennen (vgl. SEM-act. A14/15 F41). Auf Nach- frage wiederholte er, dass es ihm am Tag der Flucht ganz schlecht gegan- gen sei, weil er krank gewesen sei. Er sei sehr schwach gewesen und habe nicht einmal richtig laufen können. Er habe einen Mann mit einem Holz- stück geschlagen und sei weggerannt (vgl. SEM-act. A14/15 F69). Je- mand, der aufgrund einer Erkrankung sehr geschwächt ist und kaum mehr gehen kann, kann indessen keine athletischen Leistungen erbringen. Da der Beschwerdeführer sich eigenen Aussagen zufolge in einem Camp be- fand (vgl. SEM-act. A14/15 F41) – Camps sind in der Regel gut gesichert und verfügen über eine Ein- beziehungsweise Ausgangskontrolle – und von vier Personen bewacht worden sei, ist auszuschliessen, dass es ihm gelungen sein könnte, auf die von ihm geschilderte Art und Weise zu ent- kommen. Das SEM wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass er ange- sichts des Umstands, dass er von vier Personen bewacht worden sein soll, wohl kaum auf die von ihm genannte Weise hätte flüchten können. 6.2.5 Der Beschwerdeführer konnte sodann nicht substanziieren, unter welchen Umständen er bis zur Ausreise im Heimatstaat blieb. Die Frage, wie lange er sich in Colombo aufhielt, beantwortete er dahingehend, dass er es nicht mehr wisse (vgl. SEM-act. A14/15 F72). 6.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer trage von den erlebten behördlichen Übergriffen an seiner rechten Hand eine Narbe.
D-5559/2020 Seite 35 Sein kleiner Finger sei seither gekrümmt. Die beigelegten Fotografien stell- ten einen Teilbeweis für die entsprechenden Übergriffe dar (vgl. a.a.O., S. 37). Der Beschwerdeführer sagte bei der BzP, er sei während der Haft geschla- gen worden. Ein Beamter des CID habe ihn auf den Kopf geschlagen, ein anderer auf weitere Stellen am Körper (vgl. SEM-act. A6/11 S. 7). Während der Anhörung gab er an, eine Person sei immer wieder zum Zimmer ge- kommen, in dem er festgehalten worden sei, habe ihm Zigaretten und Al- kohol gegeben und ihn geschlagen (vgl. SEM-act. A14/15 F57). Gefragt, welches das schlimmste Erlebnis in dieser Zeit gewesen sei, antwortete er, dass er geohrfeigt und auf den Hinterkopf geschlagen worden sei, kein Es- sen erhalten habe und an seinem Penis festgehalten worden sei (vgl. SEM- act. A14/15 F63). Angesichts des Vorbringens in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe aufgrund der während der Haft erlittenen Misshandlungen einen ge- krümmten Finger, erstaunt, dass er im Rahmen der Anhörung nicht auf eine Verletzung hinwies, die bleibende Folgen gehabt habe. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wird mit den beigelegten Fotogra- fien nicht der Teilbeweis erbracht, dass der Beschwerdeführer Opfer von behördlichen Übergriffen war. Belegt ist damit einzig, dass sein kleiner Fin- ger an der rechten Hand gekrümmt ist. Der Antrag, die Narben am kleinen Finger seien bei Zweifeln an deren Herkunft durch eine forensische Fach- person zu beurteilen, ist abzuweisen. Selbst wenn eine Fachperson zum Schluss käme, der gekrümmte Finger könnte auf eine körperliche Ausei- nandersetzung oder auf Misshandlungen zurückzuführen sein, stünde nicht fest, mit wem der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung gehabt hätte oder von wem und bei welcher Gelegenheit er misshandelt worden wäre. 6.4 Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 wurde ein ärztlicher Bericht der (...) vom 17. Mai 2021 zu den Akten gereicht und geltend gemacht, dieser stelle ei- nen Teilbeweis für die Vorbringen des Beschwerdeführers dar. Die Ausführungen im ärztlichen Bericht beruhen auf den Angaben, die der Beschwerdeführer in den zwischen dem 31. März 2000 und 17. Mai 2021 stattgefundenen Gesprächen mit den ihn behandelnden Fachpersonen ge- macht hatte. Die gestellte Diagnose einer PTBS wird vom Bundesverwal- tungsgericht nicht in Zweifel gezogen, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer bei den Befragungen gemachten Aussagen,
D-5559/2020 Seite 36 die Beurteilung der sich stellenden weiteren Rechtsfragen und die Beweis- würdigung obliegen dem Gericht. Gleichwohl kann die Einschätzung von Fachärzten in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereig- nissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungs- vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). Das Gericht stellt nicht in Frage, dass eine Traumatisierung schwerwiegende Folgen auf die das Trauma er- leidende Person, mitunter auch auf deren Aussageverhalten, haben kann. Vorliegend ist selbst unter Berücksichtigung der diagnostizierten Erkran- kung, die sich erst manifestierte, nachdem der Beschwerdeführer den vor- instanzlichen Entscheid vom 10. Dezember 2019 erhalten hatte, nicht von einer glaubhaft gemachten Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen. Da sich dem Protokoll der Anhörung vom 23. August 2019 keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, die Gründe für sein Asylgesuch zu benennen und das von ihm Erlebte zu schildern – dem ärzt- lichen Bericht vom 17. Mai 2021 ist zu entnehmen, es sei absolut nachvoll- ziehbar, dass die posttraumatische Symptomatik nach dem Erleben ver- meintlicher Sicherheit bei Ankunft in der Schweiz von ihm nicht oder kaum erlebt worden sei –, erweist sich eine erneute Anhörung des Beschwerde- führers als nicht notwendig, weshalb der entsprechende Antrag abzuwei- sen ist. 6.5 In der Beschwerde wird einerseits behauptet, zur Verhaftung des Be- schwerdeführers sei es gekommen, weil er die TNA unterstützt habe und denunziert worden sei (vgl. a.a.O. S. 21), anderseits wird erwähnt, er sei als ehemaliges LTTE-Mitglied besonders von der Anti-Terrorgesetzgebung betroffen (vgl. a.a.O. S. 24). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwer- deführer ausdrücklich versicherte, er habe sich in seiner Heimat nie poli- tisch betätigt (vgl. SEM-act. A14/15 F98) – er sagte nie aus, er habe die TNA unterstützt und sei denunziert worden –, und zu keinem Zeitpunkt vor- brachte, er sei Mitglied der LTTE gewesen, ist auf diese nicht weiter erläu- terten Aspekte nicht weiter einzugehen. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem «Verschwinden» seines älteren Bruders – eines ehemaligen Mitglieds der LTTE – von Agenten des CID gelegentlich nach dessen Aufenthaltsort ge- fragt wurde. Als unglaubhaft erweist sich jedoch das Vorbringen, er sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden darüber hinausgehend in flücht- lingsrechtlich relevanter Weise behelligt worden.
D-5559/2020 Seite 37 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge- nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge- setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei- lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint- lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam- menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach- ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen- den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrie- ben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederauf- leben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.2 Wie bereits vorstehend festgehalten, wurde der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden aufgrund seines Alters nicht konkret verdäch- tigt, Mitglied der LTTE zu sein oder in nennenswerter Weise mit dieser Or- ganisation zusammengearbeitet zu haben. Hingegen verfügt er mit seinem Bruder über eine Person in der Familie, die den Behörden als ehemaliges LTTE-Mitglied bekannt ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht unter Hin- weis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon aus, dass er über das gelegentliche Nachfragen nach dem Verbleib seines Bruders hinausgehende behördli- che Massnahmen erlitt. Insbesondere die geltend gemachte einwöchige Inhaftierung und die dabei erlittenen Misshandlungen sind als unglaubhaft zu erachten. Die Eltern des Beschwerdeführers leben weiterhin in Sri
D-5559/2020 Seite 38 Lanka und das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass diese von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden in nennenswerter Weise in ihrer Lebensführung beeinträchtigt werden (vgl. E. 6.2.2). Im Beschwer- deverfahren wird geltend gemacht und teilweise illustriert, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz an exilpolitischen Aktivitäten teilnimmt. Die sri-lankischen Behörden wissen, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei- nes Alters nicht aufseiten der LTTE gekämpft haben kann und bis zu seiner Ausreise aus der Heimat keine politischen Aktivtäten hatte. Praxisgemäss wird davon ausgegangen, dass sie zwischen blossen «Mitläufern» an Mas- senveranstaltungen und tatsächlichen Regimekritikern, die das Ziel verfol- gen, den tamilischen Separatismus erneut aufleben zu lassen, zu unter- scheiden wissen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4, Urteil des BVGer D-6472/2021 vom 23. September 2024 E. 7.2.2). Der Beschwerdeführer machte bei der BzP geltend, dass der Schlepper ihm seinen Reisepass in I._______ abgenommen habe (vgl. SEM-act. A6/11 S. 5). Unbesehen der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist nicht davon auszugehen, dass er deshalb oder wegen seiner mehrjäh- rigen Landesabwesenheit in den Fokus der heimatlichen Behörden gera- ten wird. Er wurde in Sri Lanka nie wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt, weshalb gegen ihn kein Strafregistereintrag besteht. Unbesehen der Ursache des gekrümmten Fingers an seiner rechten Hand, muss er deshalb nicht mit Problemen rechnen, weil die sri-lankischen Behörden wissen, dass der Beschwerdeführer keine persönlichen Verbindungen zu den LTTE hatte. Unter Würdigung aller Umstände ist anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so als eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahr- genommen wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.3 Es erübrigt sich angesichts dieser Einschätzung weiter auf die umfang- reichen Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein- gegangenen Eingaben, die eingereichten Datenträger und Berichte zur all- gemeinen Situation in Sri Lanka ohne direkten Bezug zum Beschwerde- führer oder auf die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzuge- hen, zumal diese zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Risi- koprofils führen.
D-5559/2020 Seite 39 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden seines Heimat- landes im Sinne von Art. 7 AsylG unglaubhaft ist und er die Voraussetzun- gen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-5559/2020 Seite 40 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behand- lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be- schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hät- ten an der Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.1 identifizierten Risiko- faktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 9.2.4 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan- kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus denselben oder anderen, nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen
D-5559/2020 Seite 41 eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Das Bun- desverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiter- hin nicht als unzulässig erscheinen. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität (vgl. den ärztlichen Bericht der [...] vom 17. Mai 2021) ist darauf hinzuweisen, dass von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ge- mäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.2.2, vgl. auch aus der Rechtsprechung des Bundesge- richts: BGE 139 II 393 E. 5.2.2, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Ok- tober 2015 E. 3 m.w.H.). 9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Diese Ein- schätzung gilt auch angesichts der jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka. 9.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in J._______ (Nordprovinz) verbrachte. Er besuchte die Schule bis zur
D-5559/2020 Seite 42 (...). Klasse (A-Level) und führte mit dem Traktor und dem Geländewagen Transporte durch. Seine Eltern leben in J., seine Tanten und Onkel leben im gleichen Ort beziehungsweise in K., L._______ und M._______ (vgl. SEM act. A6/11 S. 4; A14/15 F11, F17, F20, F31). Die fi- nanziellen Verhältnisse seiner Eltern seien gut, sie würden ein Haus sowie mehrere Grundstücke besitzen und über Erspartes verfügen (vgl. SEM-act. A14/15 F26–F30, F32, F35). Seine Einkommens- und Wohnsituation scheint mithin gesichert und er verfügt über eine gute Schulbildung und ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Eine Reintegration des Beschwerdeführers in der Heimat sollte unter diesen Umständen problem- los möglich sein. 9.3.3 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Mög- lichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; BVGE 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Ver- sorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versor- gungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundesverwal- tungsgericht unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leidenden Beschwerdeführers zumutbar sei (vgl. a.a.O., E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfüg- bar (vgl. a.a.O., E. 13.3.4.2, S. 30).
D-5559/2020 Seite 43 Der Beschwerdeführer leidet an einer PTBS. Dem ärztlichen Bericht vom 17. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass immer wieder Suizidalität auftrete. Es werde versucht, diese therapeutisch zu vermindern und die Medikamente würden, wenn möglich, wöchentlich abgegeben. Im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka werde er aufgrund seiner Verfolgungsgeschichte ständig in Angst und Unsicherheit leben. Wie bereits vorstehend erwähnt, sind gängige psychiatrisch-psychologi- sche Behandlungen in Sri Lanka trotz der aktuell angespannten wirtschaft- lichen Lage verfügbar. In Bezug auf die indizierte therapeutische Behand- lung seiner psychischen Beschwerden ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wen- den. Im Bezirk C._______ sind (...) psychiatrische Ambulatorien vorhan- den. Das nächstgelegene Krankenhaus mit einer psychiatrischen Akutab- teilung ist das «(...)» und in N._______ wurde im Laufe des Jahres (...) das von (...) (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatri- sche Versorgung, 14. April 2023, S. 17, 25, 40; abgerufen am 27. Februar 2025). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, ändert nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, die benötigte therapeutische und medikamentöse Hilfe in der Heimat in Anspruch nehmen zu können. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Be- schwerdeeinreichung aus psychischen Gründen hospitalisiert wurde, was darauf hindeutet, dass keine medizinische Notlage vorliegt. Für den Fall, dass von ihm benötigte Medikamente im Zeitpunkt der Ausreise in Sri Lanka kurzfristig nicht verfügbar sein sollten, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medika- mentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe bei Bedarf finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantra- gen (vgl. Urteile des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2 und D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4; Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auch eine allfällige akut auftretende Suizida- lität vermag einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erschei- nen zu lassen. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegwei- sungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden führen demnach nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die von
D-5559/2020 Seite 44 der Rechtsprechung dafür geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erreicht ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). Der mit der Beschwerde gestellte Antrag, der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers sei von Amtes wegen abzuklären oder ihm sei eine ange- messene Frist zur Beibringung eines ausführlichen ärztlichen Berichts an- zusetzen, ist unter Hinweis auf den mit der Beschwerdeergänzung vom 20. Mai 2021 eingereichten ärztlichen Bericht vom 17. Mai 2021 abzuwei- sen. Es wäre dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht obgelegen, eine allfällige Veränderung seines Gesundheitszustands geltend zu machen und ärztlich bestätigen zu las- sen. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumut- bar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
D-5559/2020 Seite 45 12. Angesichts des Verfahrensausgangs würde die Ausrichtung einer Partei- entschädigung ausser Betracht fallen, da eine solche grundsätzlich nur der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zugesprochen wird (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind dem Beschwerdeführer dadurch, dass die angefochtene Verfügung in italienischer Sprache abgefasst wurde, obwohl sie angesichts seines Wohnorts in deutscher Sprache hätte verfasst wer- den sollen (vgl. E. 5.2.2), zusätzliche Kosten entstanden. Diese werden vom Rechtsvertreter mit Fr. 250.– bezeichnet (vgl. E. 4.2, 2. Abschnitt), was nachvollziehbar erscheint. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 250.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-5559/2020 Seite 46 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 250.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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