Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-5399/2018
Entscheidungsdatum
16.04.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5399/2018

U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 2 1 Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2018 / N (...).

D-5399/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – reiste am 8. Juli 1982 in die Schweiz ein und ersuchte am 15. Juli 1982 schriftlich um Asyl. Am 3. August 1982 fand eine erste Anhörung statt. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, auf- grund seiner politischen Überzeugung in der Türkei um sein Leben ge- fürchtet zu haben. B. Die zuständige Kantonspolizei stellte in der Folge fest, dass sich der Be- schwerdeführer seit 1977 in Deutschland aufhielt und dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte. Bei seiner Einvernahme am 13. August 1982 bestätigte er diesen Sachverhalt und machte geltend, er wolle in der Schweiz studieren. An seinem Asylgesuch halte er fest. Mit Verfügung vom 19. November 1982 wies ihn das Bundesamt für Polizeiwesen (BfP) aus der Schweiz weg und hielt fest, der Asylentscheid werde ihm ins Ausland zugestellt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 1982 trat der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar- tements (EJPD) am 28. Januar 1983 nicht ein. C. Am 3. Februar 1983 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wieder- erwägung des Wegweisungsentscheids vom 19. November 1982 wegen eines in der Schweiz abgegebenen Eheversprechens. Das BfP wies das Gesuch am 11. Februar 1983 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Februar 1983 schrieb der Beschwerdedienst des EJPD am 11. Oktober 1991 als erledigt ab, nachdem dem Beschwerdeführer und seiner Familie (Ehefrau und erste Tochter) eine kantonale Aufenthaltsbewilligung in Aus- sicht gestellt worden war und er den Rückzug seiner Beschwerde erklärt hatte. Am 13. November 1992 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und am 11. Februar 2002 eine Niederlassungsbewilligung. D. Wegen schwerer Straffälligkeit widerrief die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung vom 13. Mai 2015 die Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die kantonale Si- cherheitsdirektion am 16. September 2015 ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde lehnte das kantonale Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2015.00641 vom 2. Dezember 2015 ab. Mit Urteil 2C_53/2016 vom 23. Juni 2016 stützte das Bundesgericht diesen Entscheid.

D-5399/2018 Seite 3 E. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B., vom 8. Januar 2016 (Posteingang: 11. Januar 2016) reichte der Beschwer- deführer ein neues Asylgesuch ein. Am 14. August 2017 wurde er einläss- lich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er be- fürchte weiter Verfolgung wegen seiner politischen Aktivitäten für die Mar- xistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) in den 1970er und 1980er Jahren. Paramilitärs hätten ihn damals verschleppt, gefoltert und zur Bespitzelung von Parteikollegen aufgefordert. Bei Ausbleiben von In- formationen seien ihm die Verhaftung und ein Strafverfahren angedroht worden. Er habe daher die Türkei im Jahr (...) verlassen und sei via Deutschland in die Schweiz gereist. Hier würde er sich weiter für die MLKP engagieren. Er sei Kadermitglied in seinem Wohnkanton, nehme regelmäs- sig an Sitzungen und drei- bis sechsmal pro Jahr an Kundgebungen teil. Seine Partei werde in der Schweiz von türkischen Spionen bespitzelt. Er sei von ihnen bei der Arbeit aufgesucht worden. Im Jahr 2015 sei er über Istanbul in seine Heimatstadt C. gereist, wo er seinen Vater be- sucht und sich mit politischen Weggefährten getroffen habe. Nach dem Mi- litärputsch in der Türkei im Juli 2016 hätten Guerillas der Arbeiterpartei Kur- distans (PKK, Partiya Karkerên Kurdistanê) im Winter 2016 auf einem Feld, das der Familie gehöre und an eine Strasse angrenze, einen Sprengstoff- anschlag auf ein türkisches Militärfahrzeug verübt. Dabei seien zwei Sol- daten getötet und weitere verletzt worden. Lokale Spitzel hätten die türki- schen Behörden über seinen Besuch im Jahr 2015 informiert, woraufhin er verdächtigt worden sei, den Anschlag mitverantwortet zu haben. Die Be- hörden hätten sein Elternhaus in C._______ durchsucht, dabei Waffen des Grossvaters entdeckt und diese beschlagnahmt. Sein Vater sei bedroht, geschlagen und nach ihm befragt worden. Gegen ihn (den Beschwerde- führer) sei ein Gerichtsverfahren eröffnet worden, es bestünde ein Haftbe- fehl und er sei zur Fahndung ausgeschrieben. Schliesslich müsse er sich um seine in der Schweiz lebenden Töchter, insbesondere D._______, küm- mern. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte er diverse Bestätigungs- und Un- terstützungsschreiben, insbesondere von Parteifreunden und des Vereins Bildung und Kultur Zentrum (Egitim ve Kültür Merkezi), ein Einschreibefor- mular dieses Vereins und einen Aufruf zu dessen Kongress vom 20. Juli 2017, ein Informationsdossier des Demokratischen Kurdischen Gesell-

D-5399/2018 Seite 4 schaftsrats von 2015, einen Flyer der Konföderation der unterdrückten Mig- ranten in Europa (AvEG-Kon), einen USB-Stick mit Fotos, diverse Zei- tungsartikel, Publikationen seiner Freunde sowie Arztberichte betreffend seine Tochter D._______ ein (vgl. Asylentscheid Seite 3 Ziff. I.4). F. Am 16. August 2017 ersuchte das SEM die Botschaft in Ankara um Abklä- rungen zum behaupteten Strafverfahren. Im Bericht vom 27. September 2017 kam die Schweizer Vertretung zum Schluss, gegen den Beschwer- deführer sei in der Türkei weder ein laufendes Verfahren oder eine Ermitt- lung im Gang, noch werde er gesucht. Weiter informierte sie in allgemeiner Weise über den gerichtlichen Verfahrensablauf sowie zu erwartende Be- weismittel. G. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen. Am 9. Oktober 2017 zeigte Frau E., ihre Bevollmächtigung als neue Rechtsver- tretung an und ersuchte um Akteneinsicht sowie Fristerstreckung zur Stel- lungnahme. Am 11. Oktober 2017 informierte der vormalige Rechtsvertre- ter, Rechtsanwalt B., das SEM über den Entzug seines Mandats. Zugleich ersuchte er um Fristerstreckung zur Stellungnahme zum Bot- schaftsbericht zwecks Beschaffung weiterer Informationen über einen An- walt in der Türkei. H. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 gewährte das SEM der neuen Rechtsvertretung Akteneinsicht und forderte den Beschwerdeführer auf, Übersetzungen zu in türkischer Sprache eingereichten Beweismitteln nachzureichen sowie genauere Angaben zu den Fotos auf dem USB-Stick zu machen. Am 25. Oktober 2017 informierte die neue Rechtsvertretung das SEM über die Mandatsniederlegung. I. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 zeigte Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, an, dass er den Beschwerdeführer neu vertrete, und ersuchte um Fristerstreckung zur Stellungnahme. Diese wurde still- schweigend gewährt.

D-5399/2018 Seite 5 J. In der Stellungnahme vom 15. November 2017 führte der neue Rechtsver- treter aus, der in der Schweiz wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers sei im Spätsommer 2017 zur Regelung erbrechtlicher Angelegenheiten nach dem Tod des Vaters in die Türkei gereist. Bei Kenntnis von seinem Aufenthalt hätten die türkischen Behörden gegen ihn ein Verfahren wegen des Verdachts, «der Vereinigung wissentlich und willentlich Unterstützung geleistet [zu] haben», eröffnet. Zweifelsohne handle es sich um die PKK. Für die Dauer des Verfahrens sei gegen den Bruder ein Ausreiseverbot verhängt worden. In diesem Zusammenhang werde offenbar auch gegen den Beschwerdeführer ermittelt. Die Angelegenheit gehe zurück auf den Sprengstoffanschlag auf dem Feld der Familie. Er und sein Bruder würden der Kollaboration mit der PKK verdächtigt; er sei zur Fahndung ausge- schrieben. Es sei davon auszugehen, dass das Verfahren gegen beide auf- grund des politischen Hintergrunds dem Geheimhaltungsinteresse der tür- kischen Behörden unterliege. Der Vertrauensanwalt der Schweizer Vertre- tung könne daher nicht an die behördlichen oder gerichtlichen Akten her- ankommen. Es dränge sich eine erneute Botschaftsanfrage auf. Als Be- weismittel reichte der Rechtsvertreter einen Beschluss des Amtsgerichts für Strafsachen F._______ vom 29. September 2017, eine Mitteilung über Justizkontrolle, eine Erklärung eines türkischen Anwalts, alles im Original mit Übersetzung und Versandumschlag, sowie ein weiteres Bestätigungs- schreiben des türkischen Vereins Bildung und Kultur Zentrum ein. K. Am 1. Dezember 2017 ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in An- kara erneut um Abklärungen. Mit Bericht vom 27. Juni 2018 teilte diese dem SEM mit, es bestünden weiterhin keine eröffnete Ermittlung, kein lau- fendes Verfahren und keine Fahndung gegen den Beschwerdeführer. Ohne die Aufnahme von Ermittlungen könne auch kein Geheimhaltungs- beschluss vorliegen. Die eingereichten Dokumente seien zwar authen- tisch, die Erläuterungen des Rechtsvertreters zum Bruder indes übertrie- ben und nicht der Wahrheit entsprechend. Die gegen den Bruder eröffnete Ermittlung und die Ausreisesperre gründeten in dessen eigenem Verhalten, welches in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehe. L. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen.

D-5399/2018 Seite 6 M. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 ersuchte der Rechtsvertreter um Fristerstre- ckung bis Ende August 2018 und begründete dies mit einer Überprüfung des Verfahrens gegen den Bruder durch einen türkischen Anwalt. Zudem verwies er unter Bezugnahme auf zwei Zeitungsartikel auf jüngste Entwick- lungen in der Türkei. Das SEM erstreckte die Frist bis am 2. August 2018. N. Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2018 merkte der Rechtsvertreter an, der Umstand, dass keine Ermittlung eröffnet sei, kein Verfahren laufe und der Beschwerdeführer nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei, spreche nicht für ein fehlendes Interesse der türkischen Behörden an ihm, zumal ihm eine PKK-Unterstützung unterstellt werde. Es sei fraglich, wie die Vertrau- ensanwälte der Schweizer Vertretung heutzutage an entsprechende Infor- mationen kommen sollten, nachdem im Anschluss an den Putschversuch und den Erlass des Notrechts der Zugang zum Informationssystem UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi) eingeschränkt worden sei. Gemäss dem türkischen Datenschutzgesetz dürften die Behörden ferner ohne Wissen und Einwilligung der betroffenen Personen Daten sammeln, mitunter über ihre politische Meinung. Es sei für die Behörden danach leicht, «schwarze Listen» zu erstellen, ohne dass dies bekannt würde. Der Ausnahmezu- stand sei auch gegen angebliche Unterstützer und Mitglieder der PKK an- gewandt worden. Die Darstellung im Botschaftsbericht zu den Übertreibun- gen des türkischen Anwalts sei widersprüchlich und unpräzise. Der Bericht müsse in diesem Punkt als komplett wertlos bezeichnet werden. Der wei- tere Verlauf des Verfahrens des Bruders sei wichtig für die vorliegende Ge- fährdungseinschätzung. Mit der Stellungnahme reichte der Rechtsvertreter eine parlamentarische Anfrage von Mitgliedern der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi; Republikanische Volkspartei) zum Zugriff auf UYAP, eine Kopie der Klage von Parlamentariern an das Oberste Gericht zur Streichung des Da- tenschutzgesetzes und einen Zeitungsartikel zum Ausnahmezustand ein. O. Mit Verfügung vom 17. August 2018 – eröffnet am 21. August 2018 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. P. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. September 2018 er- hob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde

D-5399/2018 Seite 7 gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge- währen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu- aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Q. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 hielt die zuständige Instrukti- onsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, innert Frist das beigefügte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln bei Gericht einzureichen, anderenfalls würde über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung nach Aktenlage entschieden. R. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 und – nach einmaliger Fristerstre- ckung – vom 25. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer das ausge- füllte Formular zusammen mit Lohnabrechnungen und Steuererklärungen, einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Rekursabteilung G., seiner Krankenversicherungspolice, seinem Mietvertrag, Kaufquittungen über Fahrkarten des öffentlichen Verkehrs und einem Kontoauszug der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts G., alles jeweils in Ko- pie, ein. S. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsver- beiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. T. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2018 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung. U. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2018.

D-5399/2018 Seite 8 V. Mit Eingabe vom 13. November 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Kos- tennote zu den Akten. W. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM erneut zur Vernehmlassung ein, insbesondere zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie einer allfälligen Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG (SR 142.20). X. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2021 nahm das SEM dazu Stellung. Y. Am 15. März 2021 reichte der Beschwerdeführer – nach einmaliger Fris- terstreckung – eine weitere Stellungnahme sowie zwei Einträge im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 30. September 2013 und 1. De- zember 2016, einen Auszug aus einem Einvernahmeprotokoll der Stadtpo- lizei G._______ vom 9. Dezember 2014, zahlreiche Solidaritäts- und Refe- renzschreiben, ein Arztzeugnis betreffend seine Tochter D._______, einen Arztbericht vom 12. März 2021 zu seinem eigenen Gesundheitszustand sowie eine aktualisierte Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig – so auch hier – endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten; für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1

D-5399/2018 Seite 9 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab- hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeind- lich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).

D-5399/2018 Seite 10 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Asylpunkt da- mit, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen kön- nen. Hinsichtlich der Vorfälle in den 1970er und 1980er Jahren hätten sich die politische Situation und Kräfteverhältnisse in der Türkei wiederholt grundlegend verändert, weshalb es äusserst unwahrscheinlich sei, dass ihm auch heute noch Probleme wegen der Schwierigkeiten mit den Para- militärs drohten. Gegen ein anhaltendes Verfolgungsinteresse spreche weiter, dass er zwischenzeitlich einen türkischen Reisepass erhalten habe, freiwillig in die Türkei gereist sei und offenbar bei der Ein- und Ausreise sowie während seines Aufenthalts keine Probleme mit den Behörden ge- habt habe. Mit seiner fragwürdigen Darstellung, den Reisepass mittlerweile verloren beziehungsweise weggeworfen zu haben, erwecke er zudem den Eindruck, das Reisedokument den Schweizer Behörden vorzuenthalten und Einträge zu verheimlichen, die seiner Sachverhaltsdarstellung wider- sprächen. Weiter erscheine es wenig nachvollziehbar, dass ihm die behauptete Waf- fenlagerung als politisch motiviert angelastet werde, zumal er seit 1982 in der Schweiz lebe, wohl noch weitere Verwandte in dem durchsuchten Haus wohnten, die viel eher für die gelagerten Waffen hätten verantwortlich ge- macht werden können, und es sich nach eigenen Angaben des Beschwer- deführers um unbedeutende Waffen handle respektive er nichts mit ihnen zu tun gehabt habe. Seinen pauschalen, oberflächlichen Erklärungen dazu, die Behörden hätten ihn wegen seines Treffens mit politischen Freunden in einem Restaurant nach Information eines Spitzels in den Fo- kus genommen, fehle es an Plausibilität. Allgemein seien seine Schilderun- gen zu Spitzeln, Spionen und Denunzianten auch auf entsprechenden Vor- halt äusserst stereotyp, substanzlos und situativ angepasst ausgefallen. Seine unlogischen und oberflächlichen Schilderungen zum Sprengstoffan- schlag, wonach der Staat Zivilisten zur Rechenschaft ziehe, da er nicht an die PKK-Guerillas gelangen könne, erweckten ihrerseits den Eindruck, er versuche zu einem tatsächlichen Ereignis eine für sein Asylgesuch rele- vante persönliche Verbindung herzustellen. Seine Glaubwürdigkeit werde zudem durch die unsubstantiierten und ge- mäss Botschaftsabklärungen offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen zu einem laufenden Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren er- schüttert. Mit dem Bezug zu einem Verfahren gegen den Bruder könnten weder Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer noch eine angeblich un- terstellte PKK-Nähe belegt werden. Im Gegenteil entstehe auch hier der

D-5399/2018 Seite 11 Eindruck, er versuche die Erlebnisse anderer mit seiner Person in Verbin- dung zu bringen und daraus eine Gefährdung abzuleiten. Zudem überra- sche die nun behauptete Nähe zur PKK, wolle er doch in den 1970er und 1980er Jahren Probleme wegen seiner angeblichen MLKP-Mitgliedschaft gehabt haben. Seine Erklärung, trotz Nichteröffnung eines Verfahrens hät- ten die türkischen Behörden ein Interesse an ihm, wirke ebenso unbehelf- lich wie die lnfragestellung der Informationsbeschaffung der Verbindungs- personen vor Ort und der Verweis auf die allgemeine Lage in der Türkei. Die eingereichten Beweismittel vermöchten zu keiner anderen Einschät- zung zu führen. Die Zeitungsartikel wiesen keinerlei persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf, ebenso das Informationsdossier des Demo- kratischen Kurdischen Gesellschaftsrats, die parlamentarische Anfrage von CHP-Vertretern und die Klage an das Oberste Gericht. Das Schreiben von H._______ beziehe sich zuvorderst auf die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei und sei nicht geeignet, die am Ende erwähnte Gefähr- dung des Beschwerdeführers bei der Rückkehr zu substantiieren. Das- selbe treffe auf das Schreiben von I._______ zu, das den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweise und keinen Beweiswert innehabe. Die Gerichtsdokumente des Bruders seien zwar als authentisch eingestuft wor- den, könnten jedoch ebenfalls nicht eine gegen den Beschwerdeführer ge- richtete staatliche Verfolgung belegen. Die Formulierung des Anwalts des Bruders in seiner Erklärung lasse darauf schliessen, dass er den Be- schwerdeführer absichtlich genannt habe, um eine Verbindung zwischen ihm und dem Verfahren des Bruders herzustellen. Sie sei damit ebenfalls als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Mangels Glaubhaftmachung der Vorbringen zu den früheren politischen Tätigkeiten, dem Waffenfund und dem Sprengstoffanschlag könne auf die Abhandlung weiterer Ungereimt- heiten und die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. Das geltend gemachte politische Engagement in der Schweiz sei nicht be- sonders qualifiziert. Auch sei trotz der Bezeichnung als Kadermitglied nicht von einer öffentlichen Exponierung auszugehen, die den Beschwerdefüh- rer in den Fokus der türkischen Behörden rücken liesse. Seine Schilderun- gen zu den von ihm als Kader angeblich wahrgenommenen Aufgaben seien überdies oberflächlich und wenig substantiiert ausgefallen. Daran vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die persönli- chen Schreiben seien als Gefälligkeitsschreiben ohne konkreten Beweis- wert zu bezeichnen, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst seine Parteikollegen als gute Freunde bezeichnet habe. Das Einschreibe- formular, der Flyer, der Aufruf zum Kongress oder die Publikationen seiner

D-5399/2018 Seite 12 Freunde liessen ihn nicht aus der Masse politisch engagierter Personen herausheben. Weder gehe daraus hervor, worin konkret sein persönlicher Beitrag bestehe, noch inwiefern er seine behauptete Kaderfunktion intern oder extern wahrnehme. Seine Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr in die Türkei sei danach unbegründet. Dies werde dadurch bestätigt, dass er in der Zeit seines behaupteten exilpolitischen Engagements ohne Weiteres einen Reisepass erhalten habe und in der Vergangenheit problemlos in die Türkei habe ein- und ausreisen können. Schliesslich seien auch die Vor- bringen zur Bespitzelung in der Schweiz ungeeignet, subjektive Nach- fluchtgründe zu substantiieren. Seine Aussagen dazu seien durchweg oberflächlich und pauschal ausgefallen. Der blosse Umstand, dass ihm Kunden am Arbeitsplatz merkwürdige Fragen stellten, reiche nicht für die Annahme einer politisch motivierten Verfolgung. 4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen seine materiellen Vorbringen. In Bezug auf den vom SEM festgestell- ten Sachverhalt präzisierte er, sich 2015 hauptsächlich zum Besuch des kranken, betagten Vaters nach langjähriger Abwesenheit in die Türkei be- geben zu haben. Zudem korrigierte er das SEM dahingehend, die Durch- suchung des Elternhauses in C._______ habe nicht im Juli, sondern im Winter 2016 und im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag stattge- funden. Weiter monierte er, die Auffassung des SEM zur unwahrscheinli- chen Gefährdung wegen seiner politischen Aktivitäten in den 1970er und 1980er Jahren greife zu kurz. Die Asylakten dazu seien offenbar nicht mehr vollständig, insbesondere fehlten die Anhörungsprotokolle und der erstin- stanzliche Entscheid. Jedenfalls sei klar, dass er als aktives Gründungs- mitglied der illegalen linksgerichteten Partei MLKP inhaftiert sowie miss- handelt worden sei. Mithin sei er den Behörden als Oppositioneller bekannt gewesen. Seine politische Überzeugung und Nähe zu oppositionellen Gruppen sei nicht abgebrochen, was nicht grundlegend in Frage gestellt werde. Eine Bestrafung aufgrund seiner Mitgliedschaft in der weiterhin ver- botenen Partei drohe bis heute, so wie auch seine Parteifreunde mit stän- digen Problemen zu kämpfen hätten oder mittlerweile im Gefängnis seien. Die langjährige Landesabwesenheit dürfte höchstens dazu geführt haben, dass er bei seiner Einreise in die Türkei im Jahr 2015 nicht mehr aktiv im Visier der Sicherheitskräfte gestanden habe. Die Reise sei mit hohen Risi- ken verbunden gewesen, der Zeitpunkt gleichwohl günstig (Hoffnung auf Lösung des Kurdenkonflikts und Beruhigung der allgemeinen Sicherheits- lage; relative Ruhe vor den Wahlen). Dies habe sich seit den Ereignissen im Juli 2016 geändert. Zahlreiche politisch aktive Kurden und Mitglieder

D-5399/2018 Seite 13 kurdischer Vereine seien ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte gera- ten, so auch jene der Partei MLKP und deren dazugehörige Vereine. Nur schon der Verdacht der Kooperation mit der PKK oder ähnlichen Gruppie- rungen genüge für eine willkürliche Verhaftung. Die Notstandsbestimmun- gen seien unterdessen in ordentliche Gesetze eingeflossen und erlaubten es den Sicherheitsbehörden weiterhin, oppositionelle Personen in rechts- staatlich fragwürdigen Verfahren festzuhalten und zu Haftstrafen zu verur- teilen. Er müsse aufgrund seiner regimekritischen Haltung damit rechnen, entdeckt und unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung behelligt zu werden. Inwieweit gegen ihn Ermittlungen aufgenommen worden seien, lasse sich naturgemäss nur vermuten. Er stütze sich aber immerhin auf die von ihm geschilderten Ereignisse vor Ort, die Auskunft des Rechtsanwalts des Bru- ders und die Gewissheit, dass bei einem Sprengstoffanschlag ohnehin stets ein Verfahren eröffnet werde. Weiter halte er an seinen Zweifeln an- gesichts der eingeschränkten Abklärungsmöglichkeiten durch die Schwei- zer Vertretung fest. Insbesondere scheine fragwürdig, wie private Anwälte Kenntnis erhalten könnten über Verfahren, die möglicherweise einem Ge- heimhaltungsbeschluss unterlägen. Dass auch er in den Fokus der Behör- den geraten sei, werde mit der Tatsache gestützt, dass in jüngster Zeit selbst Personen mit nur indirekten PKK-Verbindungen und ihre Familien- angehörigen dem Risiko staatlicher Verfolgung ausgesetzt würden. Ihm zu unterstellen, er versuche aus der Situation seines Bruders Kapital zu schla- gen und so eine eigene Gefährdungssituation abzuleiten, sei unhaltbar, umso mehr, als das SEM nicht ansatzweise aufgezeigt habe, worum es im Verfahren gegen den Bruder tatsächlich gehen solle und weshalb das Ver- fahren in keiner Beziehung zu ihm stehen könne. Sein exilpolitisches Engagement habe das SEM unter Ausblendung seiner früheren Tätigkeit in der Türkei, seiner Inhaftierung dort sowie des Vorfalls auf dem Grundstück der Familie in der Türkei Ende 2016 betrachtet. Aus den Bestätigungsschreiben von Parteifreunden könne angesichts seiner weitreichenden Bekannt- und Freundschaften im politischen Milieu durch- aus auch der Schluss gezogen werden, dass er politisch weit vernetzt sei. Mit der Einstufung als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert verunmög- liche das SEM ihm, seine politischen Verbindungen zu belegen. Aufgrund ihrer Beobachtung kurdischer Exilorganisationen dürfte es den türkischen Behörden letztlich nicht entgangen sein, dass sein Kontakt zu politischen Kreisen bis heute andauere.

D-5399/2018 Seite 14 4.3 In seiner Vernehmlassung wiederholte das SEM teilweise seine Argu- mentation im Asylentscheid und bemerkte im Asylpunkt im Weiteren, eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft in der MLKP sei mit Verweis auf das ei- gene Verhalten des Beschwerdeführers (Ausstellung eines Reisepasses, problemlose Ein- und Ausreise in die Türkei) zu entkräften. Aufgrund der Freiwilligkeit der Reise sei auch anzunehmen, dass er selbst nicht mit einer politischen Verfolgung gerechnet habe. Das nun argumentierte Risikobe- wusstsein ändere nichts an der Einschätzung. Es sei erneut zu betonen, dass er weder ein besonders aktives noch exponiertes politisches Enga- gement habe glaubhaft machen können. Die ihm angeblich unterstellte Verbindung zur PKK sei zudem angesichts der argumentierten Mitglied- schaft bei der MLKP nicht nachvollziehbar. Es sei daher nicht plausibel, er würde von der härteren Vorgehensweise der türkischen Behörden gegen PKK-Mitglieder persönlich betroffen. Prinzipiell werde nicht ausgeschlos- sen, dass dieses Vorgehen auch Familienangehörige treffen könnte. Dies sei im Falle des Beschwerdeführers aber gerade nicht als glaubhaft zu er- achten. Der erhobene Vorwurf, es sei nicht ansatzweise aufgezeigt wor- den, weshalb das Verfahren des Bruders in keiner Beziehung zum Be- schwerdeführer stehen könne, sei zurückzuweisen, habe er doch seiner- seits weder belegen noch glaubhaft machen können, weshalb ihm aus den Problemen des Bruders persönliche Nachteile erwachsen sollten. 4.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer teilweise seine Vor- bringen auf vorinstanzlicher sowie Beschwerdeebene, namentlich zu den Abklärungsmöglichkeiten und seinem exilpolitischen Engagement. In Be- zug auf den Zeitpunkt seiner Reise 2015 äusserte er sich weitergehend zum damaligen Friedensprozess; dieser sei demnach nicht zufällig gewählt worden. Das Risikobewusstsein habe er bereits während der Anhörung zum Ausdruck gebracht. Sein Verhalten stehe auch nicht grundsätzlich im Widerspruch zu seinen Asylvorbringen. Die vorinstanzliche Einschätzung als nicht besonders aktive politische Persönlichkeit wies er mit Hinweis auf seine Mitbegründung der Türkiye Komünist Partisi/Maksist-Leninist (Yeni- den lnsa Örgütül, TKP/ML(YIÖ)), der historischen Entwicklung der Partei und dem Schicksal der anderen Gründungsmitglieder zurück. Zwar sei er in der Tat kein PKK-Mitglied, ihm seien aber Verbindungen zu dieser Partei unterstellt worden. Die politische Karriere bei der MLKP stehe dem nicht entgegen. Die historische Entwicklung der PKK und MLKP und ein Gutach- ten des UK Home Office zeigten die Nähe der beiden Bewegungen auf. So existiere eine Schirmorganisation, welche von der PKK geführt werde und der neun Organisationen, darunter die MLKP, angeschlossen seien. Mithin müsse er mit grosser Wahrscheinlichkeit mit Repressalien und Verfolgung

D-5399/2018 Seite 15 gleich einem PKK-Mitglied rechnen. Schliesslich habe er etwa 1986 zu- sammen mit J._______ den Schweizer Ableger der Humanistischen Bewe- gung gegründet, eine linksliberale, basisdemokratische Partei mit dem Ziel einer solidarischen und gewaltfreien Gesellschaft. 5. Eine einlässliche Prüfung ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaub- haftmachung von Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 Zur Präzisierung beziehungsweise Korrektur des vom SEM festgestell- ten Sachverhalts auf Beschwerdeebene ist vorab festzuhalten, dass einer- seits ein bereits bekannter Umstand (Reise in die Türkei zum Besuch des Vaters) wiederholt wird. Andererseits wird der erwähnte Zusammenhang zwischen dem Waffenfund und dem Sprengstoffanschlag ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich und war der Hinweis des SEM auf den Juli des Jahres 2016 offensichtlich auf den versuchten Putsch in diesem Monat be- zogen. Im Weiteren kann sich auch das Gericht nicht des Eindrucks erweh- ren, dass die vorinstanzlichen Akten nicht einwandfrei geführt wurden, wo- bei dies nur jene Aktenstücke betrifft, die vor der Einreichung des Asylge- suchs vom 8. Januar 2016 datieren. Gegenstand der vorliegenden Prüfung bildet eben dieses Asylgesuch. Soweit das SEM dabei auf Vorbringen des Beschwerdeführers aus seinem ersten Asylgesuch Bezug genommen hat, hat es seinem Entscheid die im zweiten Asylgesuch gemachten Angaben zugrunde gelegt. Diese werden – wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. E. 5.3) – nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Nach dem Gesagten ist der rele- vante Sachverhalt als erstellt zu erachten, womit das Gericht in der Sache entscheidet (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, wegen seiner Aktivitä- ten in den 1970er und 1980er Jahren weiterhin Behelligungen durch die türkischen Behörden befürchten zu müssen. Das SEM hat diese nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, eine daraus resultierende aktuelle Verfol- gung aber zu Recht als unglaubhaft erachtet. Dem Beschwerdeführer ge- lingt es auf Beschwerdeebene nicht, dem stichhaltige Argumente entge- genzuhalten. Dass er weiterhin den politischen Überzeugungen der MLKP

D-5399/2018 Seite 16 anhänge und mit politisch aktiven Personen vernetzt sei, lässt für sich ge- nommen noch nicht den Schluss zu, er selbst sei wieder beziehungsweise weiterhin im Visier der Behörden. Über die Schilderung hinaus, er kenne politisch aktive, auch verfolgte Personen und stehe oder habe mit ihnen in Kontakt gestanden, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen als asylrelevant zu erachtenden Bezug zwischen deren und seiner eigenen Situation herstellen können (zum Treffen von Parteifreunden in der Türkei vgl. E. 5.4). Der Einwand, er könne aufgrund der vorinstanzlichen Bewer- tung diverser Dokumente als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert seine politischen Verbindungen nicht belegen, ist insoweit unbehelflich. Ganz abgesehen davon wird die Verbindung zu politischen Freunden durch das Gericht nicht grundsätzlich angezweifelt. Im Weiteren gelingt es dem Beschwerdeführer aber – wie nachfolgend aufgezeigt – auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Vorbringen nicht, eine individuell dro- hende Verfolgung durch die türkischen Behörden glaubhaft zu machen. 5.4 So hat das SEM die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Sprengstoffanschlag und Waffenfund, zum behaupteten Verrat durch einen Spitzel und anschliessenden Verdacht ebenfalls mit zutreffender Begrün- dung – auf die hier verwiesen sei – als unglaubhaft beurteilt. Auch das Ge- richt vermögen die oberflächlichen, pauschalen und wenig nachvollziehba- ren Angaben dazu nicht zu überzeugen. Auffällig erscheint dabei, dass die Schilderungen in keiner Weise durch Realkennzeichen geprägt sind, wel- che für ein persönliches Erleben sprechen könnten. Selbst das Treffen mit Parteifreunden in C._______ lässt entsprechende Schilderungen vermis- sen. Das Gericht teilt insoweit, wie auch mit Blick auf das stark situativ an- gepasste Aussageverhalten des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Auffassung, dass er mit seinen Vorbringen zum Sprengstoffanschlag und Waffenfund – wobei dies auf die Angaben zu den Parteifreunden und sei- nen Bruder gleichermassen zutrifft (vgl. E. 5.3 und 5.5) – versucht, eine persönliche Verbindung zu tatsächlichen Ereignissen und Schicksalen her- zustellen, um eine Verfolgung zu begründen und sein eigenes Gefähr- dungsprofil zu schärfen. Bezeichnenderweise erhob der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine beachtlichen Einwände gegen die Glaubhaf- tigkeitsprüfung des SEM. Soweit er im Weiteren mit seinem Risikobewusst- sein anlässlich der Reise argumentiert, wirkt die entsprechende Analyse auf Beschwerdeebene nachgeschoben. Überdies ist mit der Vorinstanz ei- nig zu gehen, dass der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten (Beantragung eines Reisepasses, Ein- und Ausreise in die Türkei) zum Ausdruck brachte, sich nicht vor den türkischen Behörden gefürchtet zu haben. Dieses muss er sich entgegenhalten lassen. Ferner ist den Akten

D-5399/2018 Seite 17 zu entnehmen, dass er auch in objektiver Hinsicht keinen Problemen wäh- rend seines Aufenthalts begegnete. Dass er bei der Reise äusserst diskret vorgegangen sei und dadurch sowie aufgrund seiner langen Landesabwe- senheit nicht weiter im Visier der Behörden gestanden habe, erscheint we- nig nachvollziehbar, zumal er über einen internationalen Flughafen einge- reist sein will, an dem standardmässige Überprüfungen von Einreisenden vorgenommen werden. Seine Aussagen stehen überdies – entgegen sei- ner Behauptung auf Beschwerdeebene – in erheblichem Widerspruch zu seinen weiteren Vorbringen, wonach er bereits aufgrund seiner Aktivitäten in den 1970er und 1980er Jahren und als Mitbegründer einer verbotenen Partei nach wie vor verfolgt werde sowie in der Schweiz fortgesetzt poli- tisch aktiv (gewesen) sei. In diesem Fall wären bereits bei Einreise Prob- leme zu erwarten gewesen. 5.5 Auch die Vorbringen zu seiner Einbindung in das Verfahren des Bru- ders werden in keiner Weise durch tatsächliche Anhaltspunkte in den Akten gestützt. Im Gegenteil wurde durch die Botschaft wiederholt abgeklärt, dass gegen den Beschwerdeführer keinerlei staatliche Massnahmen ein- geleitet wurden. Dass aufgrund Geheimhaltungsinteressen sowie Proble- men im Zugang zum UYAP schwerlich etwas über ihn in Erfahrung zu brin- gen sei, wird dadurch widerlegt, dass Dokumente zum Verfahren des Bru- ders ohne Weiteres vorgelegt werden konnten. Bei einem tatsächlichen Vorwurf gegen den Beschwerdeführer wäre davon auszugehen, dass ihm dies in seinem eigenen Fall in gleicher Weise möglich wäre. Die entspre- chende Kritik an der Argumentation des SEM ist demnach zurückzuweisen. Vielmehr ist es vollumfänglich darin zu bestätigen, dass der Beschwerde- führer von sich aus keine hinreichend substantiierten Tatsachen und Be- weismittel beigebracht hat, um seine angebliche Einbindung in das Verfah- ren des Bruders zu stützen. Insofern ist zu erwähnen, dass er trotz weiter- hin bestehender Mitwirkungspflicht bis heute keine weitere Auskunft zum Ausgang des Verfahrens gegen den Bruder gegeben oder entsprechende Dokumente eingereicht hat. Dabei lassen die Vorbringen in der Stellung- nahme vom 15. März 2021 vermuten, dass der besagte Bruder wieder in der Schweiz lebt und das Verfahren gegen ihn folglich abgeschlossen sein dürfte. All dies legt den Schluss nahe, dass – wie im Botschaftsbericht be- reits festgehalten – das Verfahren betreffend den Bruder in dessen eigenen Verhalten gründete und nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun hatte. Ins- gesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm originär oder – im Sinne einer Reflexverfolgung – als Familienangehöriger des Bruders eine Unterstützung der PKK unterstellt werden könnte. Ebenso wenig ist ersicht-

D-5399/2018 Seite 18 lich, dass das Verfahren gegen Letzteren in sonst einer Weise für die Ge- fährdungseinschätzung im vorliegenden Fall relevant sein könnte. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zur Nähe von PKK und MLKP und der Frage, ob vermeintliche oder tatsächliche Mitglieder o- der Unterstützer Letzterer oder deren Familienangehörige in ähnlicher Weise wie PKK-Mitglieder durch eine härtere Vorgehensweise der türki- schen Behörden betroffen werden. Dies gilt gleichermassen für die Ausfüh- rungen zum Wahrheitsgehalt der Erklärung des türkischen Anwalts und de- ren grundsätzlichen Beweiswert sowie zur Frage, ob schwarze Listen exis- tieren. 5.6 Schliesslich ist die Einschätzung des SEM betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als mögliche subjektive Nachflucht- gründe zu bestätigen. Dabei sind die von der Vorinstanz geäusserten Zwei- fel an einem besonderen politischen Engagement zu stützen. Sodann ist die Fortsetzung der Aktivitäten in der Schweiz seit den 1980er Jahren in Zweifel zu ziehen, namentlich was die Zeit vor seiner Reise in die Türkei betrifft. So will er nach dieser Reise auch deswegen keinen Pass mehr be- antragt haben und nicht mehr in die Türkei gereist sein, weil er an Protesten teilgenommen habe und dies daher zu gefährlich gewesen sei (vgl. Anhö- rungsprotokoll K22 F15). Dies sowie seine legale Reise in die Türkei ohne irgendwelche Probleme mit den Behörden legen den Verdacht nahe, dass er vor diesem Zeitpunkt politisch nicht oder zumindest nicht so aktiv war, wie von ihm auf vorinstanzlicher Ebene und im Beschwerdeverfahren be- hauptet (vgl. auch E. 5.4). Sodann hat der Beschwerdeführer gerade die behauptete Kaderfunktion sehr vage, pauschal und ohne jegliche Real- kennzeichen beschrieben, die darauf schliessen lassen könnten, er wäre tatsächlich in herausgehobenem Masse aktiv. Hinzu kommt, dass er auf Beschwerdeebene nicht weiter dargelegt, geschweige denn Beweismittel eingereicht hat, inwieweit er sich weiterhin politisch engagiere. Auch inso- weit kann bei einer Gesamtbetrachtung nicht angenommen werden, er weise aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ein Profil auf, dass ihn aus der Masse herausheben und auch heute noch in den Fokus der türkischen Behörden geraten lassen könnte. Letztlich ist auch die Begründung des SEM zu stützen, wonach Fragen von Kunden nicht auf eine Beobachtung durch Spitzel, geschweige denn auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung hinweisen könnten. Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass nach allem – zumal nach fast (...)-jähriger Landesabwesenheit – nicht davon auszuge- hen ist, der Beschwerdeführer würde heute noch allein als Mitglied der wei- terhin verbotenen MLKP verfolgt. Die Entwicklungen in der Türkei vermö- gen nach dem zuvor Gesagten nichts an dieser Einschätzung zu ändern.

D-5399/2018 Seite 19 6. Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in der Türkei glaubhaft machen. Ebenso wenig ist davon aus- zugehen, dass ihm – auch im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung drohen könnte. Das SEM hat danach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylge- such abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nicht (mehr) über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung oder über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Das SEM hielt in seinem Entscheid betreffend den Wegweisungsvoll- zug fest, dieser sei im Fall des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Zudem ergäben sich aus den Akten keine An- haltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann herrsche auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, welche einen Wegweisungsvollzug dorthin als generell unzumutbar erscheine liesse. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Tunceli, wo er aufgewachsen sei und bis (...) seinen Le-

D-5399/2018 Seite 20 bensmittelpunkt gehabt habe. Er sei folglich in der Türkei sozialisiert wor- den und pflege nach eigenen Angaben weiterhin Kontakt zu dort wohnhaf- ten Personen. Ferner verfüge er über reichlich Arbeitserfahrung und sei gemäss Aktenlage in guter gesundheitlicher Verfassung. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr in seinen Heimatstaat ihn in eine existenzielle Notlage bringen würde. So könne von ihm erwartet wer- den, dass er sich um eine Reintegration bemühe und für seinen Lebens- unterhalt selbständig aufkomme. Zudem verfüge die Türkei über eine stabile Gesundheitsversorgung, welche er bei einer Erkrankung in An- spruch nehmen könne. Auch seine mehrjährige Landesabwesenheit bezie- hungsweise die langjährige Anwesenheit in der Schweiz sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Daran ändere die An- wesenheit seiner Töchter in der Schweiz nichts. Beide seien bereits voll- jährig, mittlerweile in der Schweiz eingebürgert und es bestehe kein beson- deres Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis. Dieser Beurteilung stehe auch der Gesundheitszustand der Tochter D._______ nicht entgegen, wel- che an einem Schmerzsyndrom, Diabetes mellitus Typ 1 und einem Haut- ausschlag leide. Sie befinde sich in der Schweiz in medizinischer Behand- lung, unter anderem im Universitätsspital G._______. Auf eine Betreuung im Speziellen durch den Beschwerdeführer sei sie daher nicht angewiesen, zumal auch weitere enge Verwandte von ihr in der Schweiz lebten. Hin- sichtlich der weiteren finanziellen und sozialen Unterstützungsfähigkeit sei auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (mit Hinweis auf dortige E. 4.3.3) zu verweisen, die nach wie vor als zutreffend zu bezeich- nen seien. Wegen der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers bleibe eine spätere Prüfung von Art. 83 Abs. 7 AuG (nunmehr AIG) explizit vorbehalten. 9.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dagegen, er sei rund (...) Jahre alt und habe spätestens (...), mithin vor zirka (...) Jahren, die Türkei im Alter von knapp (...) Jahren verlassen. Nach dem Tod seines Vaters im Frühling (...) befänden sich keine Ver- wandten mehr in der Türkei. Seine Familie (Ex-Frau, zu welcher er nach wie vor eine gute Beziehung pflege), seine zwei Töchter und sein Bruder mit Familie lebten in der Schweiz. Weitere Verwandte hätten die Türkei ebenfalls verlassen. Auch wenn er dort sozialisiert worden sei und bis als junger Erwachsener gelebt habe, habe er sich völlig entwurzelt. Abgese- hen vom Besuch seines betagten und kranken Vaters sei er nie mehr in der Türkei gewesen. Schon deshalb wäre eine Wiedereingliederung mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden. Die politischen Weggefähr-

D-5399/2018 Seite 21 ten von früher lebten entweder im Ausland, seien verstorben oder umge- bracht oder im Zuge der massiven Umwälzungen in den letzten zwei Jah- ren inhaftiert worden. Nebst fehlendem familiärem Netz könne er auch nicht mehr auf andere Beziehungen ausweichen. Er sei psychisch ange- schlagen (mit Hinweis auf Nachreichung von Arztberichten). 9.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM an, vorliegend liessen sich weiterhin keinerlei Anhaltspunkte finden, welche gegen die generelle oder individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Daran dürfte auch der in Aussicht gestellte Arztbericht infolge psychischer Ange- schlagenheit nichts zu ändern vermögen. So stellten psychische Probleme keine lebensbedrohliche Notlage dar und ständen im Fall des Beschwer- deführers, der gemäss Aktenlage bis anhin in gutem gesundheitlichen Zu- stand gewesen sei, wohl mit der derzeitigen Situation und der Unsicherheit hinsichtlich seines Aufenthaltsrechts in Zusammenhang. In der weiteren Vernehmlassung vom 11. Februar 2021 bemerkte das SEM, die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrige sich vorliegend nach Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG, zumal der Beschwerdefüh- rer gemäss Akten wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen habe und sich durch Verurteilungen nicht durch weitere Gesetzesverstösse habe abhalten lassen. Er zeige sich nicht wil- lens oder fähig, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln zu hal- ten. Die Anforderungen an die Prüfung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weniger hoch anzusetzen als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung. Im Hinblick auf die Ver- hältnismässigkeitsprüfung könne in casu auf die Abwägung des Bundes- gerichts im Urteil 2C_53/2016 vom 23. Juni 2016 verwiesen werden, in welchem es den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers wegen schwerer Straffälligkeit (Freiheitsstrafe von fünf Jahren, das schwerste Delikt eine versuchte Tötung) bestätigt und als verhältnis- mässig beurteilt habe (regelmässige Gesetzesverstösse, Rückfallgefahr aufgrund wiederholter Delinquenz zu bejahen, soziale Integration trotz lan- gem Aufenthalt in der Schweiz schwach). Den Akten sei nichts zu entneh- men, was die damalige Einschätzung umstürzen könnte. Das Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sei danach auch hier zu verneinen. 9.4 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. März 2021 ein, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung füh- rende Straftat habe er vor bald 16 Jahren, am 23. Mai 2005, begangen.

D-5399/2018 Seite 22 Seither sei er nur noch einmal mit Strafbefehl vom 23. Januar 2014 wegen einer Bagatelle bestraft worden (Beschäftigung von ausländischem Perso- nal ohne Bewilligung), welche im Grunde nicht er selbst, sondern der Ei- gentümer der Firma begangen habe. Dies sei mittlerweile sein Bruder (mit Hinweisen auf Gründung und Gesellschafterverhältnisse der Firma D._______ GmbH). Aus Unwissenheit habe er gegen den Strafbefehl nicht opponiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verunmögliche eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht für immer (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013: nach zwei bis drei Jahren erneutes Gesuch mög- lich, im erwähnten Fall achteinhalb Jahre nach Ausweisungsentscheid, neuneinhalb Jahre nach Tatbegehung). Dies habe auch bei der Prüfung von Art. 83 Abs. 7 AIG zu gelten. Seit 16 Jahren müsse er sich – abgesehen von der Bagatelle – nichts mehr entgegenhalten lassen, insbesondere keine Gewalttat. Auch habe er sich in integrationstechnischer Hinsicht be- währt, sei nicht von der Sozialhilfe abhängig und dauernd erwerbstätig in einem (...) am Bahnhof K.. Des Weiteren seien gerade Personen wie er, welche eine schwere Straftat begangen hätten, gleichzeitig aber schon sehr lange in der Schweiz lebten, offenkundig massgeblich von einer Praxisänderung des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK betroffen, wonach im Rahmen einer Interessenabwägung ei- ner bisherigen rechtmässigen Anwesenheitsdauer verstärkt Gewicht bei- zumessen sei (mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts ihrer Tragweite und der daraus resultierenden Rechtsansprüche auf Anwesen- heit von ausländischen Staatsangehörigen in der Schweiz wie auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit könne diese Änderung zudem zu einem Anspruch auf Wiedererwägung führen. Die Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf Privatleben finde in seinem Fall auch Anwendung. Sein Familien- und Privatleben spiele sich seit knapp (...) Jahren lediglich in der Schweiz ab. Er werde bald (...) Jahre alt und würde sich in einem ihm fremd gewordenen Land ganz auf sich alleine gestellt kaum mehr zu- rechtfinden. Nicht zuletzt würde er massiven Schwierigkeiten bei der Rein- tegration angesichts der politisch und wirtschaftlich instabilen Situation in der Türkei begegnen. Im Herbst (...) habe er im Rahmen eines Härtefall- verfahrens (...) Solidaritäts- und Referenzschreiben von Familienangehö- rigen und aus dem weiten Freundes- und Bekanntenkreis einreichen kön- nen, darunter von seinen zwei Brüdern und drei Schwestern sowie seinem früheren Rechtsvertreter und mittlerweile Freund, Rechtsanwalt B., welche seine soziale Verwurzelung aufzeigten. Darüber hinaus

D-5399/2018 Seite 23 pflege er zu seinen beiden Töchtern ein sehr enges Verhältnis und sehe sie mehrmals wöchentlich. Die Tochter D._______ leide an zwei Autoim- munerkrankungen, Diabetes mellitus Typ I und L.. Die Schübe des L. würden mitunter durch Trauer verursacht. Eine Wegweisung ih- res Vaters könnte für sie schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen zur Folge haben. Zu beachten sei schliesslich seine angeschlagene Gesundheit. Im forensi- schen Gutachten vom Mai 2011 sei (...) festgestellt worden. Es habe eine verzerrte, nicht aber eine vollständig aufgehobene Realitätskontrolle be- standen (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2013 vom 28. Juli 2014 E.1.5). Gemäss einem aktuellen Bericht des Hausarztes, wel- cher auch über die Qualifikation der Psychosomatischen Medizin verfüge und ihn seit zehn Jahren betreue, resultiere aus der in der Türkei erlittenen Folter eine Posttraumatische Belastungsstörung. Er werde wegen seiner Angsterkrankung und rezidivierenden depressiven Episoden behandelt. Angesichts der anhaltenden massiven Angst vor einer Rückkehr in die Tür- kei würde eine Wegweisung dorthin zu einem Zusammenbruch der müh- sam aufrechterhaltenen Resilienz führen und es wäre mit dem Schlimms- ten zu rechnen. 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre (vgl. E. 5). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

D-5399/2018 Seite 24 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage – insbesondere der am 9. Oktober 2019 begonnenen und nach wie vor andauernden türki- schen Militäroffensive auf Nordsyrien – ist nicht von einer landesweiten Si- tuation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. auch das Re- ferenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 7.3). Dies gilt ebenso für den allgemeinen Hinweis auf Beschwerdeebene auf die wirt- schaftlich instabile Situation im Land. Hinsichtlich des seit Juli 2015 wieder aufgeflammten türkisch-kurdischen Konflikts und der bewaffneten Ausei- nandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes ist ferner festzuhalten, dass das Bundesverwal- tungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Voll- zugs von Wegweisungen in die Provinzen Hakkari und Sirnak ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Sofern auch weitere Gebiete, darunter die Heimat- provinz des Beschwerdeführers, Tunceli, betroffen waren, ist die Anzahl an bewaffneten Auseinandersetzungen mit Todesopfern seit September 2019 stark zurückgegangen (vgl. http://www.crisisgroup.be/interactives/turkey/, zuletzt abgerufen am 8. April 2021). Eine Rückkehr des Beschwerdefüh- rers dorthin ist demnach generell als zumutbar zu erachten. 11.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hin- sicht als zumutbar. Obschon der Beschwerdeführer seit bald (...) Jahren in der Schweiz lebt, ist darauf hinzuweisen, dass er in der Türkei geboren und dort sozialisiert wurde. Dass sich nach dem langen Aufenthalt in der Schweiz überhaupt die Frage des Wegweisungsvollzugs stellt, ist ihm auf- grund seiner Straffälligkeit und des erfolgten Widerrufs seiner Niederlas- sungsbewilligung selbst anzulasten. Dazu sei auf die Abwägung der für und gegen seinen Verbleib in der Schweiz sprechenden Umstände im Ur- teil des Bundesgerichts 2C_53/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3 verwiesen. Selbst unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme vom 15. März 2021 erwähnten höchstrichterlichen und internationalen Rechtsprechung namentlich zu Art. 8 EMRK kann sich der Beschwerdeführer in einer Ge- samtbetrachtung vorliegend nicht auf den langen Aufenthalt in der Schweiz

D-5399/2018 Seite 25 stützen. Zwar sollen die zahlreichen Solidaritäts- und Referenzschreiben aus dem Familien- und Freundeskreis seine soziale Integration in der Schweiz bezeugen. Letztere kann im Rahmen der Prüfung des Wegwei- sungsvollzugs aber ohnehin nur als Hinweis auf eine allfällige Entwurze- lung im Heimatland gewertet werden. In casu hat der Beschwerdeführer mit seiner wiederholten und schweren Straffälligkeit selbst zum Ausdruck gebracht, sich nicht nachhaltig in die schweizerischen Lebensverhältnisse integrieren zu wollen. An dieser Einschätzung ist mangels besonderer Gründe, welche nunmehr einen anderen Schluss zulassen könnten, auch etwa sieben Jahre nach der letzten Verurteilung festzuhalten. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis in die jüngste Zeit Kontakte zu Familienangehörigen und Freunden im Heimatland unterhal- ten hat und gemäss Aktenlage zuletzt 2015 in die Türkei reiste. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr völlig auf sich allein gestellt wäre. Sodann ist er in der Schweiz berufstätig und dürfte damit in die Altersvorsorge eingezahlt haben. Selbst unter Berück- sichtigung seines fortgeschrittenen Alters und des Umstands, dass er in Kürze nach schweizerischem Recht das Rentenalter erreichen wird, ist da- her anzunehmen, dass er sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht in der Türkei wird integrieren können. Abgesehen davon können ihn seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen bei einer Rückkehr finanziell un- terstützen, soweit er selbst dazu nicht unmittelbar in der Lage wäre. Des Weiteren ist ihm zuzumuten, auf allfällige Unterstützungsstrukturen in der Türkei zurückzugreifen. Bei seiner Rückkehr würde er folglich aller Voraus- sicht nach nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Ferner sind die – zumal erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten – gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei behandelbar. Praxisge- mäss können sie, sofern sie auf die unsichere Aufenthaltssituation zurück- zuführen sind, ohnehin dem Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht ent- gegengehalten werden. Soweit auf Beschwerdeebene auf die Anwesenheit der Töchter des Beschwerdeführers in der Schweiz und weiter auf die ge- sundheitliche Situation der Tochter D._______ eingegangen wird, ist schliesslich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass beide volljährig und mitt- lerweile in der Schweiz eingebürgert sind, sowie, dass gemäss Aktenlage kein besonderes Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater besteht, welches seine fortdauernde Anwesenheit in der Schweiz erforder- lich machen würde. Dies gilt auch unter Beachtung der schweren Autoim- munkrankheit L._______ der Tochter D._______ und allfälliger Schübe bei Trauerzuständen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach als zumutbar zu erachten.

D-5399/2018 Seite 26 11.4 In Anbetracht vorstehender Erwägungen erübrigen sich weitere Aus- führungen zum allfälligen Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 83 Abs. 7 AIG. 12. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 gutgeheissen wurde und seither keine Verände- rungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 15.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer mit gleicher Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbe- sehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sach- lich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 15. März 2021 eine aktualisierte Kostennote vorgelegt, in welcher ein Auf- wand von 15.10 Stunden zu Fr. 300.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 46.65 geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen

D-5399/2018 Seite 27 Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb das Stundenhonorar vorliegend entspre- chend zu kürzen ist. Der zeitliche Aufwand ist als angemessen zu erken- nen. Das amtliche Honorar ist danach auf gerundet Fr. 3'630.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5399/2018 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem rubrizierten Rechtsanwalt wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 3'630.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Teresia Gordzielik

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AIG

  • Art. 83 AIG

AlG

  • Art. 83 AlG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 54 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 110a AsylG

AuG

  • Art. 83 AuG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV

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  • Art. 8 EMRK

VGG

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  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 9 VGKE
  • Art. 10 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
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Gerichtsentscheide

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