Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-5349/2024
Entscheidungsdatum
30.08.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5349/2024

U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung

Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Selina Sutter.

Parteien

A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. August 2024.

D-5349/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank («Eurodac») vom 25. Juni 2024 ergab, dass sie bereits am 13. September 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, dass am 3. Juli 2024 das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt- fand, dass sie im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene me- dizinische Unterlagen aus Deutschland und der Türkei einreichte, dass die Vorinstanz am 3. Juli 2024 die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerde- führerin ersuchte und jene dem Gesuch am 5. Juli 2024 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 19. August 2024 – eröffnet am 21. Au- gust 2024 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 22. August 2024 ihr Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2024 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und dieses in der Schweiz zu prüfen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-

D-5349/2024 Seite 3 zuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zustän- digen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der An- kunft im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmassige medizinische sowie psychologische Be- handlung zur Verfügung stehe, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte, dass sie weiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte so- wie, dass im Sinne superprovisorischer Massnahmen von ihrer Überstel- lung nach Deutschland abzusehen sei, bis das Bundesverwaltungsgericht über ihre Beschwerde entschieden habe, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. August 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; SR 172.021) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal- tungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG]; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]; SR 173.110), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-5349/2024 Seite 4 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel han- delt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund- sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die deutschen Behörden am 5. Juli 2024 dem Wiederaufnahme- ersuchen des SEM vom 3. Juli 2024 ausdrücklich zustimmten, womit die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben ist, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

D-5349/2024 Seite 5 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn da- für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt obligatorisch auszuüben ist, wenn völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie sei in Deutschland nicht hinreichend medizinisch behandelt worden, was sich negativ auf ihr Asylverfahren ausgewirkt habe, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Deutschland Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzpro- tokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbe- züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen bisher ohne Beanstandungen nachgekommen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5407/2022 vom 28. No- vember 2022; D-4204/2022 vom 23. September 2022 E. 6.1 und E. 7.2), dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie), dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen würden und nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre, dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund- heitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien

D-5349/2024 Seite 6 vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kam- mer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Unterlagen an ei- ner paranoiden Schizophrenie sowie an einer Posttraumatischen Belas- tungsstörung und schweren depressiven Episoden leidet und täglich Medi- kamente einnimmt, sowie während eines Monats wegen suizidaler Gedan- ken stationär in der psychiatrischen Klinik in B._______ untergebracht war, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen – auch wenn diese zwei- felsfrei einen hohen Leidensdruck bei der Beschwerdeführerin auslösen – einer Überstellung nach Deutschland unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegenstehen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich al- lein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1) und dies auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (siehe beispielsweise Urteile des BVGer F-4459/2002 vom 11. Oktober 2022 E. 7.8; D-1689/2022 vom 14. April 2022 E. 8.3.1; F-3186/2021 vom 7. Feb- ruar 2022 E. 8.2; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2), dass darüber hinaus festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestim- mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die deutschen Behörden vorgängig darüber zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver- fügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-638/2022 vom 17. Februar 2022 E. 5.2) und keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Beschwerdeführerin dort eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung vorenthalten würde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, sie sei in ihrem Heimatland bedroht und die deutschen Be- hörden hätten ihr Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt und ihre Krankheit ig- noriert,

D-5349/2024 Seite 7 dass sich daraus zwar ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Aus- gang ihres Asylverfahrens in Deutschland nicht zufrieden ist, dass sich aus ihren Ausführungen indessen keine konkreten Indizien erge- ben, die deutschen Behörden hätten ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht regelkonform geprüft, dass es ihr freisteht, gegen den in Deutschland erhaltenen negativen Asyl- entscheid den dort vorhandenen Instanzenzug zu beschreiten, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr- det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass unter diesem Aspekt auch kein Anlass besteht, die Vorinstanz anzu- weisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung bei den deut- schen Behörden einzuholen, weshalb das entsprechende Begehren abzu- weisen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

D-5349/2024 Seite 8 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5349/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Selina Sutter

Versand:

Zitate

Gesetze

31

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 109 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV
  • Art. 32 AsylV

Dublin

  • Art. 31 Dublin

EMRK

  • Art. 3 EMRK

m.w.H

  • §§ 180 m.w.H
  • §§ 181 m.w.H
  • §§ 182 m.w.H
  • §§ 183 m.w.H
  • §§ 184 m.w.H
  • §§ 185 m.w.H
  • §§ 186 m.w.H
  • §§ 187 m.w.H
  • §§ 188 m.w.H
  • §§ 189 m.w.H
  • §§ 190 m.w.H
  • §§ 191 m.w.H
  • §§ 192 m.w.H
  • §§ 193 m.w.H

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

10
  • 2C_221/202019.06.2020 · 198 Zitate
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-1689/2022
  • D-4204/2022
  • D-5349/2024
  • D-5407/2022
  • F-27/2021
  • F-3186/2021
  • F-4459/2002
  • F-638/2022