B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-5274/2024
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 2 5 Besetzung
Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Vito Fässler.
Parteien
A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Aurélie Blanc und Fatma Aydin, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2024 / N (...).
D-5274/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er den (...) 2009 als Geburtsdatum an. B. Am 8. März 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. C. Am 19. April 2023 beauftragte das SEM das Institut für Rechtsmedizin in B._______ mit einem Altersgutachten. In seinem Gutachten vom 25. April 2023 hielt das Institut fest, in Zusammenschau aller Untersuchungsbe- funde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersu- chung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren und ein Min- destalter von 16.1 Jahren. Folge man der referenzierten Standardliteratur könne das angegebene chronologische Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht zutreffen. D. Am 3. Mai 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Altersanpassung im Zentralen Migrationsinformationssys- tem (ZEMIS) auf den (...) 2007. Von dieser Gelegenheit machte der Be- schwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin und Ver- trauensperson mit Eingabe vom 5. Mai 2023 Gebrauch. E. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank vom 12. Mai 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien wegen illegaler Einreise registriert worden war. In der Folge ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 7. Juni 2023 um Auskunft zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien sowie zu sei- ner Identität und seinem Geburtsdatum. F. Am 8. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an- gehört und am 13. Juni 2023 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Ver- fahren. G. Am 11. Juli 2023 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) 2003 erfasst worden sei.
D-5274/2024 Seite 3 Unmittelbar danach sei er nicht mehr auffindbar gewesen und habe kein Asylgesuch gestellt. H. Mit Schreiben vom 14. August 2023 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer erneut das rechtliche Gehör zu einer Anpassung seines Geburtsda- tums im ZEMIS, dieses Mal auf den (...) 2005. Dazu äusserte sich der Be- schwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 11. September 2023. I. Mit Verfügung vom 21. September 2023 änderte das SEM das Geburtsda- tum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2005. J. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Änderung seines Ge- burtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2009, eventualiter auf den (...) 2007. Als Beweismittel reichte er einen Arztbericht vom 23. Oktober 2023 sowie eine Kopie der ersten zwei Seiten eines auf seine Person ausgestellten Passes ein. K. Mit Urteil D-5990/2023 vom 19. Januar 2024 (Versand: 25. Januar 2024) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und hielt fest, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom 1. Ja- nuar 2005 und der Bestreitungsvermerk blieben unverändert. L. Am 22. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer beim SEM den Pass im Original ein. M. Mit Schreiben vom 19. März 2024 und vom 2. April 2024 ersuchte die rubri- zierte Rechtsvertretung das SEM um Anpassung der Personendaten des Beschwerdeführers gemäss dem eingereichten Pass. Diese Eingaben be- antwortete das SEM mit Schreiben vom 8. April 2024, wobei es festhielt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen sei.
D-5274/2024 Seite 4 N. Am 15. April 2024 übermittelte das SEM die Eingabe vom 9. April 2024 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk «Revision für BVGer». Mit Schreiben vom 17. April 2024 (D-2294/2024) retournierte das Bundes- verwaltungsgericht die Eingabe an das SEM, weil diese die strengen for- mellen Voraussetzungen nicht erfülle und der Beschwerdeführer offen- sichtlich kein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht habe ein- reichen wollen. O. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Juli 2024 beantragte der Be- schwerdeführer, die Vorinstanz solle auf ein Wiedererwägungsgesuch ein- treten und sein Alter anpassen. Als neues Beweismittel reichte er die Foto- grafie einer «Attestation d’identité» ein. P. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 – eröffnet am 28. Juli 2024 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Q. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. August 2024 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Aufhebung der Verfügung vom 23. Juli 2024 sowie die Berichtigung der Personendaten bezüglich seines Geburtsdatums. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus- ses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. R. Zwei Anfragen des Beschwerdeführers zum Stand des Verfahrens vom 21. November 2024 und vom 31. März 2025 wurden vom Instruktionsrich- ter am 26. November 2024 respektive am 2. April 2025 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-5274/2024 Seite 5 grundsätzlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. unten E. 1.4). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Eingabe vom 10. Juli 2024 wurde vom SEM als Wiedererwägungs- gesuch entgegengenommen. Da es sich bei dem in diesem Zusammen- hang eingereichten Pass um ein bereits vor dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-5990/2023 vom 19. Januar 2024 bestandenes Beweismit- tel handelt, mit dem eine unbewiesen gebliebene Tatsache nachträglich belegt werden soll, wäre dem Beschwerdeführer gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG grundsätzlich der Weg der Revision beim Bundesverwaltungs- gericht offen gestanden (vgl. BVGE 2013/22). Von dieser – an strenge for- melle Voraussetzungen geknüpften – Möglichkeit hat der Beschwerdefüh- rer indessen keinen Gebrauch gemacht (s. oben Sachverhalt Bst. N). Unter diesen Umständen erscheint es fraglich, ob die rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 10. Juli 2024 durch das SEM korrekt war. Diese Frage braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, da dem Beschwerdeführer durch die erneute materielle Prüfung jedenfalls kein Rechtsnachteil entstanden ist. 1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Be- richtigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG wird auf einen Schriften- wechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist.
D-5274/2024 Seite 6 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in ihrem Art. 19 Abs. 3 aus- drücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2 und BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Wür- digung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünf- tigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erfor- derlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Fest- stellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigter Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter be- stimmten Umständen einzuschränken (Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht
D-5274/2024 Seite 7 mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu- nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem ent- sprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 3.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei- sen, dass das von ihr im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum korrekt res- pektive zumindest wahrscheinlicher ist als der vom Beschwerdeführer ver- langte Eintrag. Dieser hat wiederum nachzuweisen, dass die von ihm ver- langte Änderung betreffend sein Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als dasjenige vom SEM. Gelingt keiner Par- tei der sichere Nachweis, sind diejenigen Angaben im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 und E. 4.2.3 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Wiedererwägungsentscheid im Wesentli- chen damit, dass das vom Beschwerdeführer im Asylverfahren angege- bene Alter angesichts des Altersgutachtens nicht stimmen könne. Daran ändere auch der nun im Original eingereichte Pass nichts. Daher sei des- sen Echtheit beziehungsweise dessen rechtmässiger Erwerb äusserst zweifelhaft. Auch eine Echtheitsprüfung dieses Passes würden demnach keinen Mehrwert bringen und müsse daher nicht durchgeführt werden. An- dere Indizien, wie beispielsweise die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren und seiner Ausreise würden diese Tatsache be- stätigen. An den Erwägungen in der Verfügung des SEM und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vermöge der nun im Original eingereichte Pass nichts zu ändern. 4.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe seinen Pass im Original eingereicht und damit hin- reichend belegt, dass das Geburtsdatum vom 23. Oktober 2009 exakt sei. Indem die Vorinstanz weder auf die im Pass angegebene Identität abge- stellt noch ernsthafte Abklärungen bezüglich der Gültigkeit des Passes vor- genommen habe, habe es den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und sein rechtliches Gehör verletzt. Da sich die Vorinstanz
D-5274/2024 Seite 8 weigere, auf die Angaben im Pass des Beschwerdeführers abzustellen, stelle sie auf ungenaue Personendaten ab und es liege folglich eine un- rechtmässige Datenbearbeitung vor. Zudem verstosse die Vorinstanz durch ihre Weigerung, den Pass des Beschwerdeführers anzuerkennen, gegen das im internationalen Privatrecht geltende Prinzip der Reziprozität. 5. 5.1 5.1.1 Bei ausländischen öffentlichen Urkunden trägt grundsätzlich die Be- hörde die Beweislast dafür, dass die beurkundeten Tatsachen unrichtig sind (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 ZGB). Die erhöhte Beweiskraft öffentli- cher Urkunden liegt in der besonderen Ausbildung und Glaubwürdigkeit der sie ausstellenden Beamten bzw. Urkundspersonen. Wo diese innere Rechtfertigung nicht gegeben ist, ist dies entsprechend zu würdigen. Dabei darf die Behörde die Korruption und die Häufigkeit von Fälschungen in ei- nem Land berücksichtigen. An den Nachweis, dass eine Urkunde gefälscht sei und der damit beurkundete Sachverhalt nicht zutrifft, dürfen keine stren- gen Anforderungen gestellt werden. Überzeugende Indizien können genü- gen (vgl. Urteil des BGer 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 5.1.2 Da die Korruption in der Elfenbeinküste als hoch bezeichnet werden muss (vgl. < https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/civ >, abgeru- fen am 02.05.2025), ist der vorliegend eingereichte Pass grundsätzlich der freien Beweiswürdigung zugänglich. 5.2 Das durch das SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten hat ergeben hat, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers 16.1 Jahre betrage, wo- mit das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht zutreffen könne. Die Echtheit der Identitätskarte sowie des Passes sind sodann auch deshalb sehr stark zu bezweifeln, weil der Beschwerdeführer in der EB UMA, die am 8. März 2023 durchgeführt worden war, ausdrück- lich angegeben hatte, noch nie ein solches Dokument beantragt oder be- sessen zu haben (vgl. SEM-Akte A12/9, F4.02 und F4.03). Ferner spricht auch das von ihm in Italien angegebene Geburtsdatum gegen die Richtig- keit des von ihm in der Schweiz genannten Datums (vgl. SEM-Akte A40/1). Der Beschwerdeführer gab sodann an, sein Heimatland am 28. März 2021 verlassen zu haben (vgl. SEM-Akte A12/9, F5.01). Dem Pass ist hingegen zu entnehmen, dass dieser am 5. Januar 2022 und somit rund neun Mo- nate nach seiner Ausreise (und gut ein Jahr vor der EB UMA) ausgestellt worden sein soll. Einen ivorischen Pass erhält jedoch einzig der berechtigte Inhaber gegen Vorzeigen des zuvor ausgefüllten Passantragsformulars
D-5274/2024 Seite 9 und weiterer Dokumente. Minderjährige Personen benötigen zudem unter anderem eine beglaubigte elterliche Genehmigung (auf den Namen eines Elternteils ausgestellt) oder eine solche des gesetzlichen Vormunds, wel- cher zusätzlich die Vormundschaft mittels einer Gerichtsurkunde belegen kann (vgl. < https://suisse.diplomatie.gouv.ci/visa.php?lang=&num=2 >, zuletzt abgerufen am 02.05.2025). Vor diesem Hintergrund und auch an- gesichts der fehlenden Unterlagen, über welche der Beschwerdeführer verfügen müsste (Antragsformular, Quittungen und insbesondere eine be- glaubigte [elterliche] Genehmigung respektive eine Vormundschaftsur- kunde), bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit des eingereichten Passes beziehungsweise an der Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsa- chen (vgl. hierzu bereits Urteil BVGer D-5990/2023 E. 9.4). Unter diesen Umständen ist es schliesslich auch nicht zu beanstanden und liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des An- spruchs auf rechtliches Gehör, dass das SEM auf eine eingehende Echt- heitsprüfung des eingereichten Passes verzichtet hat. 5.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass weder das im ZEMIS eingetragene noch das vom Beschwerdeführer behauptete Ge- burtsdatum bewiesen werden können. Unter Berücksichtigung aller vorlie- genden Beweismittel und Indizien erscheint jedoch das im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum vom (...) 2005 wesentlich wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte vom (...) 2009, auch wenn der der- zeitige ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdefüh- rers basiert und mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist; dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht ver- meiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A- 1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2005 (mit Bestreitungsvermerk) ist un- verändert zu belassen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
D-5274/2024 Seite 10 führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung hat sich entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vorn- herein als aussichtslos erwiesen und ist daher abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegen- den Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5274/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Vito Fässler
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-5274/2024 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).