B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-5258/2022
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 2 2 Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexis Tzikas, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei- sung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. November 2022 / N (...).
D-5258/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. Am 14. Juli 2022 man- datierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 bereits in Österreich um Asyl er- sucht hatte. C. Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchen- der (EB UMA) vom 25. Juli 2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentli- chen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und stamme aus der Provinz B.. Er sei im Dorf C. geboren und in der Stadt D._______ aufgewachsen. Sein Geburtsdatum kenne er nicht. Respektive dieses sei von seiner Familie zwar viele Male erwähnt worden, aber er habe es vergessen. Das Personalienblatt habe ein Freund ausgefüllt. Er habe diesem gesagt, dass er (...) Jahre alt sei, und der Freund habe das Alter umgerechnet und eingetragen. Er selbst könne nicht lesen und schreiben. Dies sei so in Afghanistan. Selbst Schüler, welche dort die zehnte Klasse besuchen würden, könnten nicht schreiben und le- sen. Sein Alter habe er von seiner Mutter erfahren, als er in Österreich ge- wesen sei. Nachdem die österreichischen Behörden nach seinem Alter ge- fragt hätten, habe er seine Mutter kontaktiert und diese habe ihm gesagt, dass er (...) Jahre alt sei. Davor habe er keine Kenntnis von seinem Alter gehabt. Er habe (...) Brüder, (...) ältere und einen jüngeren, sowie (...) Schwestern, eine ältere und (...) jüngere. An das Alter der jüngeren Ge- schwister könne er sich nicht erinnern. Er verfüge über eine Tazkira. Ein Bruder habe ihm diese ausstellen lassen; er (der Beschwerdeführer) sei bei der Ausstellung nicht dabei gewesen. Er könne nur eine Kopie einrei- chen. Das Original sei zuhause in Afghanistan, wo sich auch noch seine Impfkarte befinde. Er sei im Alter von 6 Jahren eingeschult worden und habe die Schule bis zur vierten respektive bis zum Beginn der fünften Klasse besucht. Als er mit der Schule aufgehört habe, sei er 11 oder 12 Jahre alt gewesen. Anschliessend habe er etwa drei Jahre bei einem (...) gearbeitet. Nachdem dieser ihn mangels Aufträgen nicht mehr weiter-
D-5258/2022 Seite 3 beschäftigt habe, sei er während sechs bis zwölf Monaten erwerbslos ge- wesen. Die finanzielle Situation seiner Familie sei nicht gut gewesen. Sein Vater sei (...) bei der (...) gewesen und habe kein hohes Einkommen ge- habt. Der Vater habe nach der Machtübernahme der Taliban Drohungen erhalten und deshalb das Haus drei Tage nach dem Regierungssturz ver- lassen. Wo dieser sich seither aufhalte, wisse er nicht. Sein ältester Bruder habe als (...) für die (...) gearbeitet, und ein anderer Bruder, der (...) ge- wesen sei, sei bei einem Bombenanschlag getötet worden. Aufgrund die- ser schwierigen Situation habe sein (Verwandter) für ihn die Ausreise or- ganisiert. Etwa (...) Tage nach dem Sturz der Regierung habe er Afghanis- tan verlassen und sei über E., den F., die G., H., I._______ und J._______ nach Österreich gelangt. Dort sei er erwischt und in ein Camp gebracht worden, und ihm seien die Fingerab- drücke genommen worden. Nach sieben Tagen sei er weitergereist und schliesslich am 23. Juni 2022 in die Schweiz gelangt. Er stehe mit seinem jüngeren Bruder in telefonischem Kontakt. Auch mit der Mutter habe er ge- sprochen. Diese habe ihm berichtet, dass die Taliban regelmässig kommen und das Haus durchsuchen würden. Er habe keine körperlichen Beschwer- den, aber psychische Probleme. Er mache sich viele Sorgen, sei oft traurig und vergesslich und schlafe schlecht. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Befragung mitgeteilt, dass Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen wür- den, und er zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf der ärztlichen Untersuchung erklärt. D. Am (...) August 2022 wurde im K._______ eine rechtsmedizinische Unter- suchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am (...) August 2022 ein entsprechendes Gutachten erstellt. Demzufolge habe der Beschwerde- führer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Altersjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Es wurde ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt. E. E.a Mit Schreiben vom 18. August 2022 informierte das SEM den Be- schwerdeführer über das Altersgutachten und es teilte ihm mit, dass es die geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und beab- sichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Es ge- währte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Gleichzeitig räumte es ihm das
D-5258/2022 Seite 4 rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs zur Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), und zur allfäl- ligen Wegweisung nach Österreich ein. E.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 23. August 2022 zur geplanten Altersanpassung Stellung. Er hielt daran fest, minderjährig zu sein. Die eingereichte Kopie der Tazkira bestätige dies. E.c Am 25. August 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. F. F.a Am 26. August 2022 ersuchte das SEM Österreich um Übernahme des Beschwerdeführers. F.b Die österreichischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers am 30. August 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. G. Mit Schreiben vom 30. August 2022 reichte der Beschwerdeführer die Ko- pie respektive eine Fotografie eines afghanischen Impfausweises ein, und führte aus, dass er laut diesem Dokument am (...) geboren sei, was dem (...) entsprechen würde (recte: [...]). H. Mit ergänzender Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 erklärte der Be- schwerdeführer, er wolle nicht nach Österreich zurück. Er sei dort von Po- lizisten geschlagen worden und habe generell viel Gewalt erlebt. In der Schweiz habe er hingegen Fuss gefasst. Zudem habe er hierzulande ent- fernte Verwandte, die ihn in diversen Belangen unterstützen könnten. I. Mit Verfügung vom 4. November 2022 (eröffnet am 8. November 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
D-5258/2022 Seite 5 das Asylgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1). Es hielt fest, dass das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) laute und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen sei (Dispositivziffer 2). Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Österreich) an (Dispositivziffer 3), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositiv- ziffer 4), und beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Weg- weisung (Dispositivziffer 5). Des Weiteren händigte es dem Beschwerde- führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Disposi- tivziffer 6), und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. J. Mit Eingabe vom 15. November 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung und um Abänderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) sowie um Aufhebung der Disposi- tivziffer 1 und um Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Ausset- zung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Des Weiteren ersuchte er um Anweisung an die Vorinstanz, das Geburtsdatum bis zum rechtskräftigen Entscheid mit dem (...) zu erfassen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent- scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2022 in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme einstweilen aus.
D-5258/2022 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge- mäss Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zustän- dig (Art. 31 VGG). 1.2 Soweit mit der Beschwerde das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die von ihm angeordnete Wegweisung nach Öster- reich und deren Vollzug angefochten werden, entscheidet das Bundesver- waltungsgericht vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit uneinge- schränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Datenänderung im ZEMIS (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
D-5258/2022 Seite 7 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des im ZEMIS vermerk- ten Geburtsdatums ([...]) auf den (...) (vgl. Rechtsbegehren 1). 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.1.1 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesor- ganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verord- nung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.1.2 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundes- behörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bear- beiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13
D-5258/2022 Seite 8 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf auslän- dische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Do- kumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres In- habers nachzuweisen, geltend nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.1.3 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra- genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge- kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent- scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Gan- zen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November
D-5258/2022 Seite 9 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm in der Rechtsmitteleingabe vom 15. November 2022 geltend gemachte Ge- burtsdatum ([...] [vgl. Rechtsbegehren 1]) richtig beziehungsweise zumin- dest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine hö- here Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A- 3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzu- tragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 3.2.1 Asylsuchende sind verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Rei- sepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbe- sondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identi- tätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Un- terstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Alters- angabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Zu diesem Zweck kann das SEM Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3 bis AsylG). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit ei- ner geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Per- sonendaten im ZEMIS verhält es sich anders als im Asylverfahren, wo das Geburtsdatum, der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend, von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist. Im daten- schutzrechtlichen Verfahren wird verlangt (vgl. bereits vorstehende E. 3.1.3), dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinli- chen – Personendaten eingetragen werden.
D-5258/2022 Seite 10 3.2.2 Das SEM erachtete das vom Beschwerdeführer angegebene Ge- burtsdatum vom (...) respektive die von ihm geltend gemachte Minderjäh- rigkeit als nicht glaubhaft. Mit den Kopien einer Tazkira und eines Impfaus- weises habe er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt und diese Dokumente vermöchten seine Minderjährigkeit und sein Geburtsda- tum nicht zu belegen. Die Aussagen zu seinem Alter seien wenig überzeu- gend. So seien seine Angaben zur schulischen Laufbahn nicht stimmig. Das Alter zum Zeitpunkt des Schulabbruchs (11 oder 12 Jahre) stimme nicht mit der Kombination von Einschulungsalter (6 Jahre) und Schuljahren (4 Jahre) überein. Auf Vorhalt des Widerspruchs habe der Beschwerdefüh- rer die Anzahl absolvierter Klassen wiederum anderslautend beziffert. Auch erstaune die Aussage, trotz einer mindestens vierjährigen Schulbildung weder lesen noch schreiben gelernt zu haben, so dass er das Personali- enblatt nicht selber habe ausfüllen können. Die rechtsmedizinische Alters- abklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet und somit die Volljährigkeit erreicht habe. Bei ihm könne aufgrund einer Zusammen- schau aller Befunde von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen werden. Das Altersgutachten sei somit ein starkes Indiz für die Volljährig- keit des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers, sein Geburtsdatum gar nicht zu kennen und erst während der Flucht sein Alter erfahren zu haben, vermöchten nicht zu überzeugen. Nachdem er im Rah- men der EB UMA sein Alter bei der Einschulung und beim Schulabschluss ohne Weiteres habe benennen können, könne davon ausgegangen wer- den, dass er bereits früher ein Bewusstsein für sein Alter gehabt habe. Die nachgereichte Kopie eines von Hand ausgefüllten Impfausweises vermöge mangels rechtsgenügenden Beweiswertes die Angaben des Beschwerde- führers nicht zu stützen. Gleiches gelte für die Tazkira, zumal in Afghanis- tan vermeintlich amtliche und nicht amtliche Dokumente beliebigen Inhalts mühelos gegen Bezahlung erworben, nachgemacht oder verfälscht wer- den könnten. Der Beschwerdeführer sei daher als volljährig zu erachten und der (...) als Geburtsdatum im ZEMIS – mit Bestreitungsvermerk – ein- zutragen. 3.2.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in Bezug auf sein Geburtsdatum in der Beschwerde im Wesentlichen, es könne ihm angesichts seiner ge- ringen Schulbildung nicht vorgehalten werden, dass er Mühe mit zeitlichen Angaben habe. Er habe bei der EB UMA erklären können, weshalb er nicht lesen und schreiben gelernt habe. Laut seiner Tazkira sei er im Jahr (...), welches der Zeitspanne vom (...) bis (...) entspreche, (...) Jahre alt gewe- sen. Das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) stimme zwar damit
D-5258/2022 Seite 11 nicht überein, die Differenz betrage aber weniger als drei Monate. Die Impf- karte nenne den (...) als Geburtsdatum, was gemäss hiesigem Kalender dem (...) entspreche (recte: [...]). Dieses Datum stehe im Einklang mit der Tazkira, womit mehrere Indizien für seine Minderjährigkeit sprechen wür- den. Demgegenüber liege mit dem Altersgutachten lediglich ein Indiz für eine mögliche Volljährigkeit und das vom SEM angenommene Geburtsda- tum vom (...) vor. Das Geburtsdatum vom (...) sei als wahrscheinlicher zu erachten und der ZEMIS-Eintrag entsprechend abzuändern. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Geburtsdatum, welches der Beschwerdeführer zur Ein- tragung im ZEMIS beantragt ([...]), nicht wahrscheinlicher ist als das dort mit Bestreitungsvermerk eingetragene ([...]). 3.3.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum sind widersprüchlich. Auf dem am 27. Juni 2022 ausgefüllten Personalienblatt gab er den (...) an. Bei der EB UMA vom 25. Juli 2022 sagte er hingegen, sein Geburtsdatum gar nicht zu kennen. Dass ein Freund das Personali- enblatt für den Beschwerdeführer ausgefüllt habe, ist eine nicht belegte Behauptung; das Dokument, welches die Unterschrift des Beschwerdefüh- rers trägt, enthält den Vermerk "selbständig ausgefüllt". Auch wirkt die Aus- sage des Beschwerdeführers, gar nicht lesen und schreiben zu können, wenig überzeugend, nachdem er seinen Angaben zufolge über eine vier- bis fünfjährige Schulbildung verfügt und er das Personalienblatt sowie das Protokoll der EB UMA eigenhändig unterzeichnet hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie der Freund auf das exakte Geburtsdatum vom (...) gekom- men sein sollte, wenn der Beschwerdeführer diesem am 27. Juni 2022 le- diglich gesagt habe, (...) Jahre alt gewesen zu sein. In Österreich wurde der Beschwerdeführer mit einem von der hiesigen Angabe abweichenden Geburtsdatum ([...]) verzeichnet (vgl. österreichische Verfahrenskarte, die der Beschwerdeführer bei der am 23. Juni 2022 erfolgten Einreise in die Schweiz bei sich trug). Die Angabe auf der Kopie einer Tazkira, wonach der Beschwerdeführer im Jahr (...) [entspricht gemäss gregorianischem Kalen- der dem Zeitraum vom (...) bis (...)]) (...)-jährig gewesen sei, steht nicht im Einklang mit dem genannten Geburtsdatum im (...). Die nachgereichte Fo- tografie eines afghanischen Impfausweises nennt wiederum ein anderes Geburtsdatum (]...] [(...)]). Auf Beschwerdeebene beantragt der Beschwer- deführer nunmehr die Eintragung des (...) als sein Geburtsdatum, wobei Grund zur Annahme besteht, dass ein (erneuter) Umrechnungsfehler sei- tens der Rechtsvertretung vorliegen dürfte, ist aufgrund der Beschwer- debegründung doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das
D-5258/2022 Seite 12 auf dem Impfausweis vermerkte Geburtsdatum ([...]) im ZEMIS eintragen lassen möchte. Der (...) entspricht im gregorianischen Kalender nicht dem (...) (und auch nicht wie vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver- fahren vorgebracht dem [...]), sondern dem (...). 3.3.2 Zudem vermag der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nicht an- hand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Ein Impfausweis stellt kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Eine afghanische Tazkira gilt nicht als fälschungssicher und ihr kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu. Der Beschwerdefüh- rer hat lediglich eine Kopie eingereicht und selbst bei Vorliegen des Origi- nals besteht die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Die beiden vorliegenden Dokumente vermögen folglich in Bezug auf das Alter respektive das effektive Geburts- datum des Beschwerdeführers keinen relevanten Beweiswert zu entfalten. Dass der Beschwerdeführer am (...) – respektive am (...) – geboren wor- den sei, vermag er mit diesen Dokumenten nicht zu belegen. Anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Geburtsdatums zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. 3.3.3 Die durch das K._______ erfolgte Begutachtung des Beschwerde- führers hat ergeben, dass dieser im Zeitpunkt der Untersuchungen vom (...) August 2022 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat; in einer Zusam- menschau der Befunde sei von einem Mindestalter von (...) Jahren auszu- gehen. Bei medizinischen Altersabklärungen sind gemäss dem Grundsatz- urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 von den in der Schweiz angewandten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive Ske- lettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person ge- eignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aus- sage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Für das Gericht ergeben sich vorliegend keine Anhalts- punkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens des K._______ vom (...) August 2022 in Frage zu stellen. Gestützt auf
D-5258/2022 Seite 13 BVGE 2018 VI/3 ist ein starkes Indiz für die Volljährigkeit, wenn das Min- destalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.2). Gemäss dem vorliegenden Gutachten vom (...) August 2022 liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse bei (...) Jahren, bei der zahnärztlichen Untersuchung bei (...) Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne lediglich ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt wer- den konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von (...) Jahren nannte, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne an- gegeben wird. Die Ergebnisse stehen demgegenüber nicht im Widerspruch zueinander. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Befunds am Schlüsselbein, ist das Gutachten als ein Indiz zu werten, wel- ches für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht. Das Resultat des Altersgutachtens ist mit dem vom Beschwerdeführer genannten Geburts- jahr von (...) respektive dem geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) (respektive vom (...) [(...)]) nicht vereinbar. Vielmehr ist vom Geburtsjahr (...) auszugehen. 3.4 Nach dem Gesagten konnten weder das SEM noch der Beschwerde- führer die Richtigkeit der jeweils behaupteten Geburtsdaten nachweisen. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ge- burtsdatum vom (...) – respektive vom (...) ([...]) – aber nicht als wahr- scheinlicher als dasjenige, welches im ZEMIS eingetragen ist ([...]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag (im Gegensatz zu Geburtsjahr) des Beschwerdeführers und damit dessen Geburtsdatum mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht kor- rekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4 m.w.H.). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen; den Bestreitungsver- merk hat das SEM bereits angebracht. 3.5 Aufgrund des Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers um Ab- änderung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums ([...]) auf den (...) abzuweisen. 4. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer das Eintreten auf sein
D-5258/2022 Seite 14 Asylgesuch (vgl. Rechtsbegehren 2). Er vertritt die Auffassung, die Schweiz sei gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asyl- gesuchs zuständig, weil er minderjährig sei. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.1.1 Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zustän- digkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststel- lung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zu- ständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines so- genannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kri- terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu- ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeits- prüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.1.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
D-5258/2022 Seite 15 4.1.4 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüp- fungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin- III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III- VO, m.w.H.). 4.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, vermochte der Be- schwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht zu belegen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) – und damit die Voll- jährigkeit des Beschwerdeführers – hat sich als wahrscheinlicher erwiesen als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) und die von ihm behauptete Minderjährigkeit (vgl. E. 3.3-3.5). Der Einwand, wonach er im Dublin-Verfahren als minderjährig zu erachten sei, erweist sich folglich als nicht stichhaltig. Im Sinne einer Gesamtwürdigung aller In- dizien ist vorliegend vielmehr festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh- rer, der die Beweislast trägt, nicht gelungen ist, die geltend gemachte Min- derjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Es überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Folglich fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. 4.3 Es ist unbestritten und durch den Abgleich der Fingerabdrücke des Be- schwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank belegt, dass dieser vor der Einreise in die Schweiz bereits in Österreich am 10. Juni 2022 ein Asylge- such gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behör- den am 26. August 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 30. August 2022 in Anwendung der besagten Bestimmung ausdrücklich zu. Die Zu- ständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs- verfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Daran vermag der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz nichts zu än- dern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
D-5258/2022 Seite 16 4.4 Abgesehen vom nicht stichhaltigen Einwand der Minderjährigkeit brachte der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Novem- ber 2022 nichts vor, was gegen die Zuständigkeit Österreichs beziehungs- weise seine Überstellung dorthin sprechen würde. Österreich ist Signatar- staat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu- satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt sei- nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es besteht denn auch kein Grund zur Annahme, die österreichischen Behörden, die der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern beziehungsweise in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die An- wendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfer- tigt. 4.5 Ebenso wenig liegen Gründe für die Anwendung der Souveränitäts- klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. 4.5.1 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan, Österreich würde ihm nach der Überstellung dorthin die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbe- dingungen vorenthalten. Österreich ist ein Rechtsstaat und es steht dem Beschwerdeführer offen, sich an die dort zuständigen Stellen zu wenden, wenn er sich künftig von Drittpersonen bedroht oder von Behördenvertre- tern ungerecht behandelt fühlen sollte. Es liegen keine Hinweise vor, wo- nach die zuständigen österreichischen Organe ihm den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. Die im vorinstanz-
D-5258/2022 Seite 17 lichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) ver- mögen eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.) nicht zu rechtfertigen. Österreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem ist für asylsuchende Personen gewähr- leistet, zumal die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche me- dizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme- richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor- derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen- falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Bedarfsfall eine adäquate medizinische Betreuung verweigern würde, und es obliegt ihm, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. 4.5.2 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwal- tungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 4.5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 4.7 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
D-5258/2022 Seite 18 von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 5. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten vollständig abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 6. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde als aussichts- los im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG zu betrachten war, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung abzuweisen. 8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite)
D-5258/2022 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei- sung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand:
D-5258/2022 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun- desgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).