Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-4504/2023
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4504/2023

U r t e i l v om 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 2 3 Besetzung

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (...), Ghana, vertreten durch MLaw Emélie Dunn, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2023 / N (...).

D-4504/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. B. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 12. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie eines am 12. Mai 2023 ausgestellten Geburtsregisterauszugs zu den Ak- ten. Er erklärte, er habe, nachdem er in der Schweiz nach Dokumenten gefragt worden sei, seine Schwester angerufen, welche ihm mitgeteilt habe, dass sein Vater, als er noch gelebt habe, ihr alle Dokumente über- geben habe. Sie habe ihm dann das eingereichte Dokument zukommen lassen. Dessen Original habe er lediglich beim Videoanruf gesehen. Sein Geburtsdatum sei ihm bereits vor der Einreise in die Schweiz bekannt ge- wesen beziehungsweise er habe dieses erst erfahren, als er hierhergekom- men sei und mit seiner Schwester telefoniert habe. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer bei der EB UMA mit, aufgrund der Aktenlage und seiner Aussagen gehe sie bei der Weiterbehandlung seines Asylgesuchs vom Geburtsdatum (...) und damit von seiner Volljäh- rigkeit aus. Diesbezüglich wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Die bei der EB UMA anwesende Rechtsvertretung beantragte das Anbringen eines Bestreitungsvermerks und den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfü- gung hinsichtlich der vorgesehenen Altersanpassung im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS). Zudem forderte sie eine Begründung, weshalb in vorliegender Angelegenheit kein Altersgutachten in Auftrag ge- geben werde. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 wies die Rechtsvertretung das SEM darauf hin, dass weder die beantragte Zwischenverfügung noch Antworten auf die weiteren anlässlich der EB UMA gemachten Einwände vorliegen würden. Auch sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersanpas- sung nicht gewährt worden und es seien in nicht kindgerechter Weise di- verse Verfahrensschritte vermischt worden. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Juli 2023 – eröffnet am 20. Juli 2023 – fest, die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS lauteten fortan: A., geb. (...), alias B., geb. (...), Ghana, händigte

D-4504/2023 Seite 3 ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis beziehungs- weise die Auszüge der Akten, auf die sich die Verfügung stütze, aus und erklärte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung werde die auf- schiebende Wirkung entzogen. E. Mit Eingabe vom 21. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juli 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen (Ziffer 1). Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juli 2023 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 2). In prozessualer Hin- sicht beantragte er, es sei die Vorinstanz im Sinne einer superprovisori- schen Massnahme anzuweisen, bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 19. Juli 2023 seine Personalien gemäss Ziffer 1 im ZEMIS festzuhalten und der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Zif- fer 3). Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Ziffer 4). Der Beschwerde waren das Original des Geburtsregisterauszugs vom 12. Mai 2023 und eine E-Mail der Vorinstanz mit einer Terminliste vom 4. Juli 2023 betreffend Einladung zur EB UMA vom 12. Juli 2023 beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2023 trat die Instruktionsrich- terin auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein. Den Antrag auf vorläufige Eintragung des Geburtsda- tums vom (...) im ZEMIS wies sie ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

D-4504/2023 Seite 4 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der gerügten ZEMIS-Änderung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die ange- fochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrich- tige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu be- richtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August

D-4504/2023 Seite 5 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Feb- ruar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 25/25 bis

N. 53 ff.).

D-4504/2023 Seite 6 3.5 Die Vorinstanz hat den ursprünglichen Eintrag des Geburtsdatums (...) im ZEMIS abgeändert auf (...) und letzteren Eintrag mit einem Bestrei- tungsvermerk versehen. Der Beschwerdeführer hat zu beweisen, dass die von ihm geltend gemachten Daten, dazu gehört auch das Alter, korrekt be- ziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als der im ZEMIS erfasste Eintrag. Gelingt weder der Vorinstanz noch dem Beschwerdeführer der si- chere Nachweis, so ist der Eintrag im ZEMIS zu belassen oder einzutra- gen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. Urteil des BVGer D-3015/2017 vom 16. Juni 2017 E. 4). 3.6 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit– der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Ge- samtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtli- chen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Minderjährigkeit festgehalten, er habe diese nicht mit einem rechts- genüglichen Identitätsdokument belegen können, sondern zum Nachweis lediglich eine Fotografie seines Geburtsregisterauszugs eingereicht. Die- ses Dokument sei gemäss konstanter Rechtsprechung von geringem Be- weiswert, da es sich um eine Kopie handle. Des Weiteren könnten erfah- rungsgemäss solche nicht fälschungssicheren Dokumente, selbst wenn es sich um Originale handeln würde, käuflich erworben werden. So erstaune es nicht, dass dieses Dokument erst am 12. Mai 2023 ausgestellt worden sei. Darüber hinaus seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Kontext dieses Dokuments widersprüchlich gewesen. So habe er anläss- lich der EB UMA an zwei Stellen erklärt, dass das Dokument von seinem Vater, vor dessen Tod, seiner Schwester übergeben worden sei (EB UMA, 1.06 und EB UMA, 4.07). Als er mit dem Ausstellungsdatum konfrontiert worden sei, habe seine Erklärung, wonach die Schwester das Dokument nicht habe finden können und es deshalb in ihrem E-Mail-Konto bezie- hungsweise in einem System habe abrufen können (EB UMA, 4.07), nicht zu überzeugen vermocht. Sollte das Dokument tatsächlich von einem «System» automatisch generiert worden sein, stelle sich die Frage nach der handschriftlichen Unterzeichnung darauf. Sollte es von einer Behörde in Ghana ausgestellt worden sein, widerspreche dies der Angabe des Be- schwerdeführers, dass sich seine Schwester in C._______ aufhalte. Weiter

D-4504/2023 Seite 7 erstaune das aufgeführte Registrierungsdatum seiner Geburt vom 11. Mai 2023, welches sich selbst bei einem Auszug vom 12. Mai 2023 kaum er- klären lasse. Ausserdem beinhalteten die Angaben hinsichtlich des Alters Ungereimthei- ten. So habe der Beschwerdeführer anfänglich angegeben, er habe sein Geburtsdatum bereits vor seiner Einreise in die Schweiz gekannt. Auf Nachfrage habe er aber erwidert, dass er es erst als er in die Schweiz ge- kommen sei durch den Anruf seiner Schwester erfahren habe (EB UMA, 1.06). Sodann habe er angegeben, er habe zum Zeitpunkt der Einreise ge- dacht, bereits (...) Jahre alt zu sein, und erst auf dem eingereichten Doku- ment gesehen, dass bis dahin noch einige Monate fehlen würden. Damit sei wiederum nicht zu vereinbaren, dass er auf dem Personalienblatt an- lässlich der Registrierung des Asylgesuchs bereits das Geburtsdatum (...) ausgefüllt habe (Akte 1). Vor dem Hintergrund der angeblichen Unkenntnis seines Alters erstaune es zusätzlich, dass er im Einzelnen immer wieder habe angeben können, in welchem Alter er bestimmte Dinge gemacht habe, so beispielsweise die Zeit seines Unterrichts oder seines Weggangs vom Heimatort (EB UMA, 1.17.04). Gleichzeitig seien seine Antworten zu jeglichen allenfalls überprüfbaren Personen in seinem heimatlichen Umfeld äusserst kurz und vage ausgefallen. So kenne er nicht nur keine Familien- angehörigen oder Verwandte in der Heimat, sondern es seien auch – aus- ser seiner Schwester in C._______ – bereits alle ihm bekannten Angehöri- gen und Bezugspersonen gestorben (EB UMA, 3.01). Bezeichnend sei weiter, dass er auch den Namen seines Nachbarn, der ihn zwei Jahre un- terrichtet haben solle, nicht mehr wisse (EB UMA, 1.17.04). Insgesamt habe er auch mit den Aussagen zu seinen Lebensverhältnissen in der Hei- mat die Zweifel an seiner Identität beziehungsweise am Alter nicht zu er- hellen vermocht. Dass es seitens der zuständigen Betreuung beziehungs- weise des sozialpädagogischen Fachpersonals zu erheblichen Vorbehal- ten hinsichtlich der Unterbringung des Beschwerdeführers in den Struktu- ren der Minderjährigen gekommen sei (Akte 23), sei zwar lediglich als schwaches Indiz zu bewerten, untermauere jedoch die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit auch in physiognomischer Hin- sicht. Die vorgebrachte Minderjährigkeit habe somit weder glaubhaft ge- macht noch belegt werden können. Zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2023 sei anzumerken, dass es sich bei der medizinischen Altersabklärung um eine Instruktions- massnahme handle, welche vorliegend als nicht erforderlich zu erachten sei. Entgegen den Vorwürfen in der erwähnten Eingabe sei hier regulär

D-4504/2023 Seite 8 vorgegangen worden, wenn – nach erfolgter Information des Beschwerde- führers über die Altersanpassung und dem rechtlichen Gehör zur Volljäh- rigkeit – zusätzlich das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Dublin-Zustän- digkeit Italiens gewährt worden sei. Dass der Beschwerdeführer vorgängig von seiner Rechtsvertretung nicht über die Möglichkeit einer direkten Al- tersanpassung anlässlich der EB UMA instruiert worden sei, sei dem SEM nicht als Vermischung diverser Verfahrensschritte zur Last zu legen. Da sich der Beschwerdeführer mit der Änderung seines Geburtsdatums nicht einverstanden erklärt habe, werde der Eintrag im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk versehen. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmittelschrift wird vorab gerügt, die Vorinstanz verletze hinsichtlich des Identitätsdokuments des Beschwerdeführers sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch ihre Begründungspflicht. Sie wäre ge- halten gewesen, allenfalls die Zustellung des Originals der beglaubigten Kopie des Eintrags in das Geburtenregister abzuwarten und sodann eine Echtheitsprüfung vorzunehmen. Stattdessen stemple sie das Dokument pauschal und in Verletzung ihrer Begründungspflicht als nicht rechtsgenüg- lich ab. In Ghana sei nur das Geburten- und Sterberegister befugt, eine beglaubigte Kopie der Eintragung ins Geburtenregister auszustellen. Die Ämter des Geburten- und Sterberegisters seien auf regionaler und Bezirks- ebene über das ganze Land verteilt. Eine Einzelperson könne eine beglau- bigte Abschrift eines solchen Eintrags in jedem Büro des Landes erhalten, unabhängig davon, wo sie wohne. Die Beantragung eines Auszugs sei für Verwandte oder Freunde unproblematisch, selbst wenn diese im Ausland lebten. Da sich die Schwester des Beschwerdeführers in C._______ auf- halte, habe sie einen Freund mit der Abholung des Dokuments beauftragt. Es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, eine Länderabklärung vorzu- nehmen. Durch die unvollständige Sachverhaltsabklärung habe sie die Wi- dersprüche selbst geschaffen, was dem Beschwerdeführer nicht angelas- tet werden könne. Hätte sie sich tatsächlich mit dem Sachverhalt ausei- nandergesetzt, wäre es für sie ein Leichtes gewesen zu erkennen, dass es sich bei dem auf der Urkunde vermerkten Datum vom 11. Mai 2023 um jenes der Registrierung im System handle und nicht um das Registrie- rungsdatum der Geburt. Es sei auch nicht zutreffend, dass dem Dokument kein Beweiswert zukommen solle, umso weniger, als der Beschwerdefüh- rer das Original in der Zwischenzeit habe einreichen können.

D-4504/2023 Seite 9 Sodann sei die unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Die von der Vorinstanz behauptete Ungereimtheit, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er sein Geburtsdatum bereits vor der Einreise in die Schweiz ge- kannt habe, mit «Ja» beantwortet habe, sei spitzfindig und könne nicht als Widerspruch gedeutet werden. Des Weiteren sei dem Befragungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer konsistent angegeben habe, er habe beim Registrieren in der Schweiz seine Schwester kontaktiert, welche ihm sein Geburtsdatum mitgeteilt habe. Leider habe sie es auch in Bezug auf den im Protokoll erwähnten Nachbarn, dessen Namen der Beschwer- deführer nicht kenne, verpasst, den Sachverhalt richtig zu erfassen. Dieser Nachbar habe lediglich den Privatunterricht, der bei ihm stattgefunden habe, organisiert, diesen aber nicht selbst erteilt. Die Vorinstanz habe vorliegend auch ihr Ermessen unterschritten, indem sie es unterlassen habe, ein Altersgutachten zu veranlassen. Die Rechtsvertreterin habe den Beschwerdeführer auf die angekündigte Erstbefragung vorbereitet. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm auch zu einer möglichen Dublin-Zuständigkeit das rechtliche Gehör ge- währt werde, weshalb sie ihn diesbezüglich nicht instruiert habe. Ausser- dem verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie ihn zu den Asyl- gründen befrage und ihm zusätzlich das rechtliche Gehör zu einer Dublin- Zuständigkeit gewähre. Mit dem Vorgehen, die Erstbefragung kurzerhand in ein Dublin-Gespräch umzuwandeln, habe sie den Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2.2 In materieller Hinsicht wird der angefochtenen Verfügung entgegen- gehalten, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien schlüssig, kontinuierlich und nachvollziehbar gewesen. Dass er keine Fa- milienangehörigen in der Heimat kenne und all seine Angehörigen und Be- zugspersonen mit Ausnahme seiner Schwester verstorben seien, sei tra- gisch und könne ihm nicht zur Last gelegt werden, ebenso wenig, dass er den Namen des Nachbarn nicht kenne. Diese Unkenntnis sei vielmehr be- zeichnend für sein minderjähriges Alter. Schliesslich seien seine Angaben vor dem Hintergrund der geringen Schulbildung einzuordnen und als Indiz für seine Minderjährigkeit in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Auch das nachgereichte Original der beglaubigten Kopie des Eintrags in das Ge- burtenregister sei zu berücksichtigen, da es ein Wasserzeichen sowie ei- nen Verifizierungsstempel als Sicherheitsmerkmale trage und somit geeig- net sei, seine Minderjährigkeit zu beweisen. Insgesamt würden zahlreiche

D-4504/2023 Seite 10 Indizien für das Geburtsdatum (...) sprechen. Dieses erscheine wahr- scheinlicher als der im ZEMIS erfasste Eintrag. 5. 5.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (vgl. E. 4.2.1) einzugehen. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG [SR 142.31]), wo- nach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu- sätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Ak- tenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze fin- det die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografie des Geburtsregister- auszugs darauf hingewiesen, dass erfahrungsgemäss solche nicht fäl- schungssicheren Dokumente, selbst wenn es sich dabei um Originale han- deln würde, käuflich erworben werden könnten. Vor diesem Hintergrund sah sie sich – entgegen anderslautender Einschätzung – zu Recht nicht veranlasst, die Zustellung des Originals der beglaubigten Kopie des Ein- trags in das Geburtenregister abzuwarten und es auf Echtheit zu prüfen. Desgleichen durfte sie auch auf eine entsprechende Länderabklärung ver- zichten. Wie in der Beschwerde festgestellt wurde, ist der Vorinstanz zwar ein Fehler unterlaufen, indem sie das auf dem eingereichten Beweismittel vermerkte Date of Registration vom 11. Mai 2023 als Registrierungsdatum der Geburt anstatt als Datum der Registrierung im System aufgefasst hat. Inwiefern dem Beschwerdeführer aus dieser Verwechslung ein Nachteil er- wachsen sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz das Registrierungsdatum lediglich als ein zusätzliches Argument für den gerin- gen Beweiswert des eingereichten Dokuments herangezogen hat. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvoll- ständige Sachverhaltsabklärung ist nach dem Gesagten zu verneinen. Es

D-4504/2023 Seite 11 ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorgenommen und den rechtserheblichen Sachverhalt als ausreichend er- stellt erachtet hat. 5.3 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen. Die Be- gründungspflicht folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfin- dung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die we- sentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Ein- griff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforde- rungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 629 ff.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar aufge- zeigt, weshalb sie die eingereichte Fotografie des Geburtsregisterauszugs zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit für nicht geeignet erachtet (vgl. a.a.O., S. 4). Damit ist sie ihrer Begründungspflicht in ausrei- chender Weise nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten – was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 5.4 Auch aus der Rüge, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt habe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. So ergibt sich aus dem Protokoll der EB UMA, dass er sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnisnahme seines Geburtsdatums offensichtlich in einen Widerspruch verstrickte, indem er einerseits die Frage, ob er sein Geburtsdatum bereits vor der Einreise in die Schweiz beziehungsweise vor dem Anruf der Schwester gekannt habe, bejahte, andererseits aber er- klärte, er kenne sein Geburtsdatum erst seit er in die Schweiz gekommen sei (vgl. Akten der Vorinstanz, A19, S. 3 Ziff. 1.06). Im Weiteren ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der erwähnte Nachbar den Privatunterricht nicht nur organisiert, sondern auch erteilt hat. So erwiderte der Beschwer- deführer auf die Frage, wie er lesen und schreiben gelernt habe, bei ihnen zu Hause habe ein Nachbar Privatunterricht für die Kinder organisiert; er habe dort mitgehen dürfen. Sie seien zu dritt von diesem Nachbarn

D-4504/2023 Seite 12 unterrichtet worden. Er sei (...) Jahre alt gewesen, als er begonnen habe, dort zum Unterricht zu gehen, und er denke, dass er während zwei Jahren dort unterrichtet worden sei. Bei diesem Nachbarn habe er auch Rechnen und Zahlen gelernt (vgl. A19, S. 5 Ziff. 1.17.04). Auf seinen Ausführungen muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen, zumal er nach der Rück- übersetzung des Protokolls unterschriftlich bestätigte, dieses entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit. 5.5 Gemäss Art. 17 Abs. 3 bis AsylG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Asyl- verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise bestehen, dass eine an- geblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat. Ein medizinisches Altersgutachten ist nicht zwingend, sondern kann nach Ermessen veranlasst werden. Die Vorinstanz wies denn auch im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass es sich bei der medizinischen Altersabklärung um eine Instruktionsmassnahme handle, welche in geeig- neten Fällen zur Verfügung stehe, auf deren Durchführung jedoch kein An- spruch bestehe. Sie erachtete eine entsprechende Altersabklärung vorlie- gend aufgrund der Aktenlage als nicht erforderlich. Eine Ermessensunter- schreitung ist damit zu verneinen. 5.6 Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwer- deführer – nach erfolgter Information über die Altersanpassung und dem rechtlichen Gehör zur Volljährigkeit – auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens gewährt hat. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, kann der Umstand, dass die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer vor der EB UMA nicht auf die Möglichkeit einer di- rekten Altersanpassung anlässlich der Befragung hingewiesen bezie- hungsweise ihn nicht entsprechend instruiert hat, nicht dem SEM angelas- tet werden. Im Weiteren ist auch die Vorgehensweise, dass die Vor- instanz den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt und ihm zu- sätzlich das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Dublin-Zuständigkeit ge- währt hat, nicht als widersprüchlich zu qualifizieren. Bei der EB UMA han- delt es sich um eine Anhörung gemäss Art. 26 AsylG, weshalb der Minder- jährige zu seinen Asylgründen summarisch befragt werden kann (vgl. Art. 26 Abs. 3 AsylG) (Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C9 Unbegleitete minderjährige Asylsuchende [UMA], Ziff. 2.4.1). Im vorliegenden Protokoll der EB UMA wurde denn auch vermerkt, dass der Beschwerdeführer nur nach einer summarischen Zusammenfassung befragt werde, da im An- schluss an die Befragung allenfalls eine Anhörung zu den Asylgründen

D-4504/2023 Seite 13 nach Art. 29 AsylG durchgeführt werde (vgl. A19, S. 10 Ziff. 7.01). Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt damit nicht in Betracht, der Even- tualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das vom SEM erfasste Geburtsda- tum wahrscheinlicher scheint als das vom Beschwerdeführer behauptete Alter. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine rechts- genüglichen Identitätspapiere beibrachte, mit denen er sein Geburtsdatum belegen könnte. Sodann fiel er bei der Befragung verschiedentlich durch ungereimte Angaben auf. Beispielsweise erklärte er, dass er vor dem Tele- fonat mit seiner Schwester gedacht habe, er sei bereits (...) Jahre alt. Erst auf dem eingereichten Dokument habe er dann gesehen, dass bis zum Erreichen dieses Alters noch einige Monate fehlen würden (vgl. A19, S. 3 Ziff. 1.06). Diese Aussage lässt sich mit dem bereits anlässlich der Regist- rierung des Asylgesuchs vermerkten Geburtsdatum vom (...) nicht verein- baren, brachte der Beschwerdeführer doch damit zum Ausdruck, sich noch nicht als (...)-jährig zu erachten (vgl. Personalienblatt, A1). Im Weiteren gab er an, er sei (...) Jahre alt gewesen, als er begonnen habe, zu diesem Nachbarn zum Unterricht zu gehen. Auf die Frage, weshalb er wisse, dass er damals (...) Jahre alt gewesen sei, wenn er doch sein Alter gar nicht gekannt habe, wie er zuvor gesagt habe, erklärte er wenig überzeugend, er habe sein Alter nicht gekannt. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er und die anderen Kinder im selben Alter seien. Er habe sich dann mit diesen verglichen und anhand deren Alter sein eigenes geschätzt (vgl. A19, S. 5 Ziff. 1.17.04). Ebenso nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer den Namen des Nachbarn, bei dem er zwei Jahre lang Unterricht genossen haben will, nicht mehr wusste und auch keine näheren Angaben zu seinen Verwandten zu machen vermochte (vgl. A19, S. 5 Ziff. 1.17.04, S. 7 Ziff. 3.01). Seine Ausführungen lassen insgesamt keine Rückschlüsse auf das von ihm behauptete Alter zu. Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wird auf Beschwerdeebene nichts entgegengesetzt, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. So erweist sich insbesondere das Argument, dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers auf das geltend gemachte Al- ter beziehungsweise die geringe Schulbildung zurückzuführen sei, als

D-4504/2023 Seite 14 unbehelfliche Schutzbehauptung, zumal der Beschwerdeführer aus dem behaupteten Alter nichts für sich ableiten kann und selbst von einer Person mit geringer Schulbildung detailliertere Angaben zum persönlichen Umfeld erwartet werden dürfen. 6.3 In Anbetracht des Gesagten ergibt sich auch aus dem nachgereichten Original der beglaubigten Kopie des Eintrags in das Geburtenregister nichts zugunsten des Beschwerdeführers. Selbst wenn seine Vorbringen hinsichtlich der Beschaffung des Dokuments (Schwester habe einen Freund mit der Abholung beauftragt) zutreffen sollten, kommt diesem ein äusserst geringer Beweiswert zu. Dies vor dem Hintergrund, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts solche Dokumente käuflich erworben werden können. So ist in Ghana «document fraud» weit verbreitet; besonders auch das betrügerische Erlangen von echten Doku- menten (Fraudulently obtained genuine documents [FOG]). Normale Bür- ger ohne Kontakte zu kriminellen Organisationen können gefälschte Doku- mente leicht erlangen und es ist ihnen möglich, sich Pakete bestehend aus Geburtsurkunde, Identitätskarte und Pass auf dem Schwarzmarkt zu be- sorgen. Die betrügerische Erlangung von echten Dokumenten stellt einen der allgemeinen Trends unter den Methoden des Dokumentenbetrugs dar. Gefälschte und nachgemachte Dokumente sind nicht besonders weit ver- breitet, da es zu einfach ist, echte Dokumente mit falschen Angaben erhält- lich zu machen. Dies ist besonders bei Geburtsurkunden der Fall (vgl. Danish National ID Centre (NIDC), Bericht «Ghana: Document fraud and irregular migration» vom 1. März 2022, https://nidc.dk/-/me- dia/DB88FD514529483EA7323D024A4AA05.pdf, abgerufen am 11. Sep- tember 2023). Aufgrund dieser Begebenheiten ist auch im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen, dass das eingereichte Beweismittel käuflich er- worben beziehungsweise als echtes Dokument auf betrügerischem Weg erlangt wurde. 7. Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetra- genen Geburtsdatums noch die des behaupteten Geburtsdatums bewie- sen. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich nicht er- mitteln. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erachtet das Gericht je- doch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers deutlich wahrscheinlicher als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburts- datum mit dem (...) ist deshalb unverändert zu belassen, auch wenn es sich dabei um einen fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers handelt, welcher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in

D-4504/2023 Seite 15 Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxis- gemäss ein fiktives Geburtsdatum erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Ur- teile des BVGer A-7855/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist weiterhin mit einem Be- streitungsvermerk zu versehen. 8. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vo- raussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4504/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) und der Bestreitungsver- merk sind zu belassen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

D-4504/2023 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Zitate

Gesetze

27

AsylG

  • Art. 6 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 26 AsylG
  • Art. 29 AsylG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 29 BV

DSG

  • Art. 5 DSG
  • Art. 25 DSG

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 5 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 35 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 57 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

ZEMIS

  • Art. 19 ZEMIS

Gerichtsentscheide

13
  • BGE 137 II 26605.04.2011 · 1.242 Zitate
  • BGE 129 I 23201.01.2003 · 2.574 Zitate
  • 1C_224/201425.09.2014 · 154 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • A-1732/2015
  • A-2291/2015
  • A-4256/2015
  • A-4313/2015
  • A-7588/2015
  • A-7822/2015
  • A-7855/2015
  • D-3015/2017
  • D-4504/2023