Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-4494/2023
Entscheidungsdatum
04.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4494/2023

U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 2 3 Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. August 2023 / (...).

D-4494/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass sie (...) 2020 in Griechenland und am (...) 2021 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. A.c lm Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 19. Mai 2023 brachte sie vor, dass sie Afghanistan vor fünf Jahren verlassen und über Griechenland schliesslich dank eines Familiennachzuges nach Deutschland gelangt sei, wo ihre Eltern und sechs Geschwister leben würden. Sie sei wegen B., den sie im (...) religiös geheiratet habe, in die Schweiz gekom- men. Sie kenne B. schon lange und sei mit ihm über eine Fern- verlobung verlobt gewesen. Eine zivilrechtliche Ehe bestehe aber nicht und sie hätten auch keine Kinder. Zu ihrer Familie in Deutschland wolle sie nicht zurückkehren, weil sie sich gestritten hätten. Sie sei von ihrer Familie stets vertröstet worden auf später, als sie zu B._______ in die Schweiz habe ziehen wollen. Irgendwann habe sie (Beschwerdeführerin) genug gehabt. A.d Am 25. Mai 2023 richtete das SEM eine Informationsanfrage gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dub- lin-III-VO) an die griechischen Behörden. Diese antworteten mit Schreiben vom 23. Juni 2023, dass sie die deutschen Behörden am (...) um Über- nahme der Beschwerdeführerin angefragt und die deutschen Behörden das Ersuchen am (...) akzeptiert hätten. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge am (...) nach Deutschland überstellt worden. A.e Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 26. Juni 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 lehnten die deutschen Be- hörden das Wiederaufnahmegesuch mit der Begründung ab, dass die Be- schwerdeführerin am (...) in Deutschland subsidiären Schutz erhalten habe und der Fall damit nicht mehr in den Regelungsbereich des Dublin- Abkommens falle.

D-4494/2023 Seite 3 A.f Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Dritt- staatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das Abkom- men zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 20. Dezember 1993 (SR 0.142.111.368) er- suchte das SEM die deutschen Behörden am 30. Juni 2023 um Rücküber- nahme der Beschwerdeführerin. Diese stimmten dem Wiederaufnahmege- such gleichentags schriftlich zu. A.g Das SEM informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juni 2023, dass es das Dublin-Verfahren beendet habe und beabsich- tige, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzu- treten. Es räumte ihr eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellung- nahme ein. A.h In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 bekräftigte die Beschwerde- führerin ihren Wunsch, bei B._______ in der Schweiz zu bleiben. Das Fa- milienleben mit ihrem Ehemann B._______ falle unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Sie und B._______ seien am (...) in Deutschland durch einen Imam religiös getraut worden. Vier Jahre zuvor hätten sie sich fernverlobt und seien danach in regelmässigem telefonischem Kontakt ge- standen. Nachdem B._______ in der Schweiz eine B-Bewilligung erhalten habe, habe er sie jeweils an den Wochenenden in Deutschland besucht, zuvor seien persönliche Besuche nicht möglich gewesen. Eine Privatunter- bringung bei B._______ sei ihr in der Schweiz bisher nicht bewilligt worden, sie verbringe jedoch zumindest sämtliche Wochenenden bei B._______. Als Beilage reichte sie eine Bestätigung der islamischen Eheschliessung sowie Bilder der religiösen Trauung ein. A.i Am 2. August 2023 informierte sich das SEM beim Pflegefachpersonal des Bundesasylzentrums über den Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin und erhielt gleichentags die vorhandenen Unterlagen. A.j Die Vorinstanz unterbreitete der Beschwerdeführerin am 9. August 2023 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Be- schwerdeführerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 10. August 2023. B. Mit Verfügung vom 11. August 2023 – gleichentags eröffnet – trat das SEM

D-4494/2023 Seite 4 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Weg- weisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kan- ton St. Gallen wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Wei- teren händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 18. August 2023 (Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Am 23. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von B._______ betreffend ihre Beziehung sowie seinen Arbeitsvertrag zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

D-4494/2023 Seite 5 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das SEM sinngemäss die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung, die Begründungs- pflicht und die Untersuchungspflicht verletzt habe. Dabei macht sie geltend, das SEM habe es unterlassen, B._______ zu ih- rer Beziehung oder den bereits unternommenen Schritten zur Eheschlies- sung zu befragen. Weiter sei das SEM nicht auf ihre Schriftenlosigkeit ein- gegangen: Da sie über keine Möglichkeit verfüge, Identitätspapiere und Ledigkeitsscheine aus ihrem Heimatland zu besorgen, sei ihnen der Weg zu einer zivilen Heirat bis auf Weiteres versperrt, und der Vollzug der Weg- weisung führte zu einer zeitlich nicht absehbaren Trennung. Im Weiteren habe sich das SEM nicht zum Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG geäussert.

D-4494/2023 Seite 6 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsge- mäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als ange- zeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungs- pflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffe- nen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung ange- messen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erfor- derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.4 Das SEM hat die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihrer familiären Situation befragt und ihre Ausführungen sachgemäss in seiner Verfügung vom 8. August 2023 wiedergegeben. Der angefochtenen Verfügung ist auch zu entnehmen, dass dem SEM der Umstand bekannt war, dass die Beschwerdeführerin und B._______ vor dem Zivilstandsamt (...) ein Ehe- vorbereitungsverfahren eingeleitet haben (vgl. Act. SEM (...)). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war das SEM nicht zu weiteren Abklärungen zu ihrer Beziehung gehalten. So ist auch nicht ersichtlich, in- wiefern eine zusätzliche Befragung von B._______ neue rechtserhebliche Tatsachen aufdecken würde, die nicht bereits durch die Beschwerdeführe- rin selbst hätten vorgebracht werden können. Schliesslich finden sich auch auf der Beschwerdeebene keine Hinweise dafür, dass der dargelegte Sachverhalt fehlerhaft oder unvollständig wäre. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt aus. Ob die

D-4494/2023 Seite 7 Beurteilung der familiären Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung dieser Sachverhalts- elemente. 5.5 Weiter ist nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner hinreichend begrün- deten Verfügung keine Würdigung des konkreten Einzelfalles vorgenom- men oder von der Beschwerdeführerin als relevant vorgebrachte Sachver- haltselemente nicht berücksichtigt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das SEM sei weder auf ihre Schriftenlosigkeit eingegangen, noch habe es sich zur Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG geäussert, ist Folgendes festzustellen: Das SEM geht in seiner Verfügung vom 8. Au- gust 2023 auf den Umstand der Papierlosigkeit im Ehevorbereitungsver- fahren explizit ein (vgl. a.a.O.). Darüber hinaus hat sich das SEM in seiner Verfügung unter Ziffer III (vgl. a.a.O. S. 4–8) auch vertieft mit Art. 44 AsylG auseinandergesetzt, wobei die Frage der Einheit der Familie über zwei Sei- ten ausführlich behandelt wird: Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vollständig dargestellt und einer rechtlichen Würdigung unterzogen. Das SEM ist damit auch seiner Begründungspflicht nachgekommen. Der Be- schwerdeführerin war es denn auch problemlos möglich, die vorinstanzli- che Verfügung sachgerecht anzufechten. Schliesslich ist der Umstand, dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsicht- lich der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilt, keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Den Akten zufolge gewährte Deutschland der Beschwerdeführerin am (...) subsidiären Schutz und erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung. Die Be- schwerdeführerin bestreitet weder ihren vorgängigen Aufenthalt in Deutschland noch die Schutzgewährung. Die deutschen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführerin sodann am 30. Juni 2023 ausdrücklich und ohne jegliche Vorbehalte zugestimmt. Es ist demnach

D-4494/2023 Seite 8 ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Deutschland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 6.3 Deutschland ist ein EU-Staat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asyl- suchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit nicht über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sie bringt jedoch vor, ihre Rückschaffung nach Deutschland würde Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) verletzen, da sie dadurch von B., welcher sich in der Schweiz befinde, getrennt würde. 7.3.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Dieses umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Verbindungen können ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht oder ein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis vorliegt, welches über die normalen affektiven Bin- dungen hinausgeht (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). 7.3.2 Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu B. fällt aus nach- folgenden Gründen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK: Zunächst ist festzustellen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ keine rechtsgültige Ehe besteht. Zwar gab die

D-4494/2023 Seite 9 Beschwerdeführerin an, in Deutschland religiös geheiratet zu haben, eine solche Ehe ist aber weder in Deutschland noch in der Schweiz anerkannt. Eine zivilrechtlich geschlossene Ehe zwischen ihnen besteht nicht, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet, und ein entsprechendes Ehevor- bereitungsverfahren wurde erst kürzlich eingeleitet. Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Konkubinat. Ein solches liegt gemäss Rechtsprechung vor, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Sta- bilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinan- der, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_561/2021 E. 4.3 m.w.H.). Zwar bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei mit B._______ bereits seit (...) verlobt und sie hätten auch längst ge- heiratet, wenn er Afghanistan (...) nicht hätte verlassen müssen, allerdings ändern die Heiratsabsichten nichts an der Tatsache, dass die Beziehung bislang nicht eheähnlich gelebt wurde: So lebte die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz nie mit B._______ zusammen und sie haben sich im letzten Jahr auch nur während Kurzbesuchen am Wochen- ende und in den Ferien gesehen. Der angeblich regelmässige telefonische Kontakt reicht jedenfalls nicht für eine Qualifizierung der Beziehung als eheähnlich. Auch besteht keine nennenswerte objektive Bindung zueinan- der: Sie haben keine gemeinsamen Kinder, sind finanziell nicht miteinan- der verflochten und haben auch anderweitig keine geteilte Verantwortung. Entsprechend ist nicht von einer gefestigten Partnerschaft und einer aus- geprägten Bindung im vorgenannten Sinn auszugehen. Im Weiteren ist auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerde- führerin und B._______ ersichtlich. Insbesondere wird von der Beschwer- deführerin nicht dargetan, dass respektive inwiefern sie zwingend auf eine Anwesenheit in der Schweiz angewiesen wäre. 7.4 Nach dem Gesagten besteht kein potentieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, weshalb das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-4494/2023 Seite 10 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Deutschland zu prüfen. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Auslände- rin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder- nissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestim- mungen als zulässig zu erachten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Un- zulässigkeit des Vollzugs aufgrund Art. 8 EMRK geltend macht, ist auf die oben gemachten Ausführungen (vgl. E. 7.3.2) zu verweisen. Deutschland gilt als sicherer Drittstaat (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Deutschland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat in Deutsch- land subsidiären Schutz erhalten, womit sie sich auf die ihr zustehenden Rechte gemäss Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie berufen kann (vgl. insbesondere die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Demnach

D-4494/2023 Seite 11 bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr nach Deutschland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen könnte. 8.5 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Wie ausser- dem bereits erwähnt, ist Deutschland an die Qualifikationsrichtlinie gebun- den und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) für Personen mit subsidiärem Schutzstatus der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet ist und sie die notwendige Sozialhilfe sowie Zugang zu medizinischer Ver- sorgung erhalten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin in Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Daran vermag auch der im Vorverfahren geltend gemachte Ein- wand, sie habe sich aufgrund ihrer Ausreise mit ihrer Familie in Deutsch- land gestritten, nichts zu ändern. Falls ihr die ihr zustehenden Rechte be- ziehungsweise materiellen Leistungen verwehrt würden, obliegt es ihr, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden und nötigen- falls den Rechtsweg zu beschreiten. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die deutschen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und mög- lich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

D-4494/2023 Seite 12 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4494/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi

Versand:

Zitate