B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-4491/2022
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung
Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 13. September 2022 / (...).
D-4491/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am (...) Mai 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt gab er den (...) als Geburtsda- tum an. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am 1. Februar 2022 in Bulgarien und am 27. April 2022 in Österreich als Asylsuchender registriert worden war. A.c Am 21. Juni 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durchgeführt (EB UMA). Da- bei gab er an, er kenne sein Geburtsdatum nicht, wisse aber, dass er (...) Jahre und (...) Monate alt sei. A.d Am 29. Juni 2022 wurde im (...) eine Altersabklärung durchgeführt. Im Gutachten vom 4. Juli 2022 wurde festgehalten, für den Beschwerdeführer ergebe sich ein durchschnittliches Alter von 19.5 bis 20.5 Jahren und ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von 16.4 Jahren. Das ange- gebene Alter von (...) Jahren und ca. (...) Monaten erscheine daher mög- lich. A.e Am 8. Juli 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen und die österrei- chischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss den Dublin-Bestimmungen. A.f Am 8. Juli 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör zum Ergebnis des Altersgutachtens und der beabsichtigten Än- derung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). A.g Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 lehnten die österreichischen Behörden das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das im Altersgutachten festgehaltene Mindestalter von 16.4 Jahren ab. A.h In der Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin anlässlich der Gehörs- gewährung vom 18. Juli 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit der geplanten Altersanpassung nicht einverstanden. Das Altersgutachten habe ein Mindestalter von 16.4 Jahren ergeben und festgehalten, dass das genannte Alter von (...) Jahren und ca. (...) Monaten möglich erscheine. Die Bestimmung des mutmasslichen Alters habe sich an einem empirisch
D-4491/2022 Seite 3 zu eruierenden Mindestalter und nicht an einem wahrscheinlichen Alter im Sinne eines Durchschnittsalters zu orientieren. Mit der Stellungnahme wurde ein Foto seiner englischsprachigen Tazkira eingereicht. A.i Am 20. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner eng- lischsprachigen Geburtsurkunde zu den Akten. A.j Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 lehnten auch die bulgarischen Behör- den das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers ab, woraufhin das das SEM das Dublin-Verfahren beendete und entschied, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. A.k Am 24. August 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgrün- den angehört. A.l Wegen eines Schreibfehlers übermittelte das (...) am 1. September 2022 eine korrigierte Version des Altersgutachtens. A.m Am 13. September 2022 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Ver- fahren. B. Mit Verfügung vom 13. September 2022 änderte das SEM das Geburtsda- tum des Beschwerdeführers im ZEMIS – unter Anbringung eines Bestrei- tungsvermerks – auf den (...) (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig entzog es ei- ner allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wir- kung (Dispositivziffer 2) und händigte ihm die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 3). C. Am 5. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver- tretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. September 2022. Darin wird beantragt, die Dispositivzif- fern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum sei zu berichtigen und auf den (...) anzu- passen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher- zustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer umge- hend wieder in Strukturen für Minderjährige unterzubringen. Auch seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Mas- snahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorlie- gende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu
D-4491/2022 Seite 4 gewähren, insbesondere sei ihm der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, und es sei von der Erhebung eines Kosten- vorschusses abzusehen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 wurde die Dispositivzif- fer 2 der angefochtenen Verfügung wegen überwiegender privater Interes- sen des Beschwerdeführers aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. Zudem wurde das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. D.b In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2022 erklärte das SEM, es habe entsprechend der Anordnung in der Zwischenverfügung vom 7. Ok- tober 2022 das Geburtsdatum im ZEMIS geändert. D.c Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Replik vom 9. November 2022, der Beschwerdeführer sei erst am 2. November 2022 wieder in die UMA-Strukturen aufgenommen worden. E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch wegen Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seine vorläufige Aufnahme. F. F.a Eine Verfahrensstandanfrage betreffend das vorliegende Beschwerde- verfahren vom 25. Januar 2024 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 30. Januar 2024. F.b Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2025 hob der Instruktionsrichter die Dispositivziffer 1 der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 wieder- erwägungsweise auf, weil der Beschwerdeführer inzwischen auch gemäss dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum die Volljährigkeit erreicht habe und somit sein überwiegendes privates Interesse, im ZEMIS für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Geburtsdatum (...) eingetragen zu sein, weggefallen sei. F.c Am 7. Mai 2025 wurde das SEM zu einer ergänzenden Vernehmlas- sung eingeladen im Hinblick auf den Umstand, dass im ZEMIS aktuell der
D-4491/2022 Seite 5 (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufgeführt sei, dieser Ein- trag aber der durch das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2022 verfügten Anpassung des Geburtsdatums des Be- schwerdeführers auf den (...) widerspreche. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme. F.d Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2025 wurde der Beschwerdefüh- rer um Mitteilung ersucht, ob er seine Beschwerde zurückziehen wolle. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 20. Juni 2025 hielt der Beschwer- deführer an seinem Rechtsmittel fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge- mäss Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zustän- dig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma- teriell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Hinsichtlich der Berichtigung von Personendaten in der Datenbank ZEMIS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kogni- tion (Art. 49 VwVG). 3. Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491); für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt das bisherige Recht (Art. 70 DSG;
D-4491/2022 Seite 6 vgl. BGE 139 II 263 E. 6 und 144 II 326 E. 2.1.1; TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 550 ff.). 4. 4.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS- Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Infor- mationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personenda- ten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG (vgl. diesbezüglich und zum Folgenden BVGE 2018 VI/3 E. 3). 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 des ehemaligen Bundesgesetzes über den Daten- schutz vom 19. Juni 1992 [aDSG]). Werden Personendaten von Bundes- organen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrich- tige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein abso- luter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, unter Hinweis auf Urteil des BVGer A–7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2 m.w.H.). Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Ur- teil des BVGer A–1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1 m.w.H.). 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
D-4491/2022 Seite 7 wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdever- fahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016, a.a.O., E. 3.3). 4.4 Kann weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG deshalb die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A–7615/2016, a.a.O., E. 3.5; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Er habe kein rechtsgenügendes Identitätspapier einge- reicht. Die englischsprachigen Kopien der Tazkira und der Geburtsurkunde seien von wenig Beweiswert und die Angaben zu den Umständen der Be- schaffung und Ausstellung der eingereichten Kopien seien vage und wider- sprüchlich. Fotos der Original-Tazkira und Original-Geburtsurkunde in Paschtu habe er in Aussicht gestellt, aber nicht eingereicht. Aus den Aus- sagen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass für ihn das Alter offenbar keine grosse Bedeutung gehabt habe und er keine Gewissheit über sein Alter habe. Die Zweifel aufgrund der vagen Angaben anlässlich der EB UMA zu seinem Geburtsdatum und seinen Identitätsdokumenten würden durch die Ergeb- nisse des Altersgutachtens erhärtet. So werde im Gutachten festgehalten, dass beim Beschwerdeführer die zwei vorhandenen Weisheitszähne das
D-4491/2022 Seite 8 Stadium der Mineralisierung «H» erreicht hätten. Nach neuester wissen- schaftlicher Erkenntnis sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass eine Person, deren Weisheitszähne dieses Stadium erreicht hätten, volljährig sei. Aufgrund der zahnärztlichen Beurteilung gehe das Gutachten daher auch von einem Durchschnittsalter von 20.5 Jahren aus. Zudem entspre- che der Schichtröntgenscan der medialen Anteile des Schlüsselbeins dem Stadium 3a. Nach dem Gutachten ergebe dies ein Mindestalter von 16.4 Jahren und einen Median von 19.5 Jahren sowie ein Maximum von 22.3 Jahren. Nach massgeblichen Schlüsselbeinstudien bei verschiedenen Po- pulationen seien Personen, die das Stadium 3a erreicht hätten, allerdings älter als 18 Jahre. Dieses Stadium treffe somit auch auf den Beschwerde- führer zu. Das Gutachten komme zwar insgesamt zu dem Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von (...) Jahren und (...) Monaten aufgrund des zu berücksichtigenden Mindestalters von 16.4 Jahren möglich sei. Das durchschnittliche Alter betrage jedoch 19.5– 20.5 Jahre. Die Kombination der beiden Befunde (aus der zahnärztlichen Beurteilung und Schlüsselbeinanalyse) stelle ein Indiz für die Volljährigkeit dar, zumal sich die jeweiligen Altersspannen der beiden Teilergebnisse überlappten, weshalb das Altersgutachten die Zweifel des SEM an den Al- tersangaben des Beschwerdeführers bestätige. In einer Gesamtwürdigung aller Indizien sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass er das Alter von 18 Jahren erreicht habe. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass im Verfahren der Altersbestimmung grundsätzlich im Zweifelsfall von der Minderjährig- keit der gesuchstellenden Person auszugehen sei. Die eingereichten Ko- pien der Tazkira und der Geburtsurkunde würden zumindest die Minderjäh- rigkeit bestätigen. Aus dem vom Beschwerdeführer gezeigten Aussagever- halten und den gemachten Altersangaben gehe tatsächlich hervor, dass er seinem Alter offenbar keine grosse Bedeutung beimesse, was aber im af- ghanischen Kontext üblich sei und eher für seine zum Zeitpunkt der Asyl- gesuchstellung bestehende Minderjährigkeit spreche. Der Auffassung des SEM, wonach die Zweifel am vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatum durch das Altersgutachten erhärtet wür- den, könne nicht gefolgt werden. Schliesslich komme das Altersgutachten zum Ergebnis, das vom Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt geltend gemachte Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei aufgrund des gutachterlich erstellten Mindestalters möglich. Soweit das SEM mit einzel- nen wissenschaftlichen Studien in Bezug auf die Stadien bei Weisheitszäh- nen und Schlüsselbeinen argumentiere, die hier für das Erreichen der
D-4491/2022 Seite 9 Volljährigkeit sprächen, sei dem entgegenzuhalten, dass diese im Alters- gutachten gar nicht erwähnt worden seien. Insgesamt sei das geltend ge- machte Geburtsdatum (...) wahrscheinlicher als das vom SEM abgeän- derte. 6. 6.1 Wie einleitend erwähnt (vgl. oben E. 4. 3 f.), obliegt grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das von ihm in der Verfügung vom 13. September 2022 festgelegte Geburtsdatum vom (...) korrekt ist. Der Beschwerdefüh- rer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Ge- burtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als der (...) (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). 6.2 Soweit in der Beschwerde auf den Grundsatz «in dubio pro minore» verwiesen wird, ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beweisregel, wo- nach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, dem Daten- schutzrecht fremd ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E- 4873/2022 vom 7. No- vember 2022 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demnach. 6.3 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 oder andere Dokumente zu den Akten gereicht, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Den nach der EB UMA eingereichten Fotokopien einer Tazkira und einer Geburtsurkunde, jeweils englischsprachig, kann nur geringer Beweiswert beigemessen werden, zumal es sich bei der Tazkira an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). 6.4 6.4.1 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung beziehungsweise den Eintrag des wahrscheinlichs- ten Geburtsdatums als Beweismittel wissenschaftliche Abklärungsergeb- nisse in Betracht. 6.4.2 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medi- zinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- beziehungsweise Skelett- altersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Hand- knochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet.
D-4491/2022 Seite 10 Wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt, lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen (vgl. dort E. 4.2.1 f.). Praxisgemäss ist für die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit sodann nicht das mit Hilfe des Altersgutachtens er- stellte Durchschnittsalter, sondern das Mindestalter massgebliches Indiz für die Minder- bzw. Volljährigkeit einer Person. 6.4.3 Gemäss dem (korrigierten) Altersgutachten vom 1. September 2022 ergab die zahnärztliche Untersuchung bei den Weisheitszähnen in Regio 28 und 38 jeweils ein Mineralisationsstadium von «H». Das Durchschnitts- alter gemäss der Zahnuntersuchung betrage 20.5 Jahre und gemäss der Handknochenskelettanalyse weise der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 16.1 Jahren auf. Der Schichtröntgenscan des medialen Anteils des rechten Schlüsselbeins entspreche dem Stadium 3a, was einem Mindest- alter von 16.4 Jahren gleichkomme. Insgesamt wurde deshalb festgestellt, dass das geltend gemachte Alter von (...) Jahren und (...) Monaten mög- lich erscheine. 6.4.4 Anhand dieser Befunde mit einem zu berücksichtigenden Mindestal- ter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse von 16.4 Jahren lässt sich keine verlässliche Aussage über die Voll- beziehungsweise Min- derjährigkeit des Beschwerdeführers machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2); erst recht kann gestützt auf diese Befunde sein chronologisches Lebensalter nicht bewiesen werden (vgl. Urteile des BVGer E-5606/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.3 und 6.4, D-1874/2022 vom 31. August 2022 E. 5.5 und D-4048/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 6.3). 6.4.5 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Altersgutachten die Zweifel des SEM bestätige, da auf das Durchschnittsalter der Zahnunter- suchung und das des Schichtröntgenscan des medialen Anteils des rech- ten Schlüsselbeins in Kombination abzustellen sei, insbesondere da sich diese Altersspannen überlappten, kann gemäss der oben zitierten Recht- sprechung nicht gefolgt werden. 6.5 6.5.1 Bei der Einschätzung der Altersangaben ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die Aussagen zu den persönlichen Lebensum- ständen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des BVGer E-5606/2021 vom
D-4491/2022 Seite 11 5. Mai 2022 E. 6.4 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.). 6.5.2 Die vom Beschwerdeführer zu seinem Alter gemachten Angaben wei- sen verschiedene Ungereimtheiten auf: So hat er im Personalienblatt das Geburtsdatum (...) (vgl. SEM act. A5, S. 2) eingetragen, erklärte aber in der EB UMA, er kenne sein Geburtsdatum nicht. Er wisse nur von seiner Schwester, die er nach der Ankunft in die Schweiz kontaktiert habe, dass er (...) Jahre und (...) Monate alt sei. Seine Schwester habe genauere In- formationen über sein Alter und das seiner Geschwister, da sie bereits 30 Jahre alt sei (vgl. SEM act. A21, Ziff. 1.06). Auf Nachfrage, warum er dann nicht bei den schweizerischen Behörden, statt das Geburtsdatum (...) einzutragen, angegeben habe, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt, ant- wortet er wenig überzeugend, er verfüge über keinerlei Schulbildung, kenne sich nicht mit dem Datum aus (vgl. SEM act. A21, Ziff. 1.06). Im Übrigen hat er bei der am 21. Juni 2022 stattgefundenen EB UMA auf die Frage, wie alt er heute sei, ausgesagt, er sei (...) Jahre und (...) Monate als. Allerdings sagte er gleichzeitig, er habe nach Ankunft in der Schweiz Anfang Mai 2022, also einen Monat vorher, von seiner Schwester erfahren, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt, weshalb er demnach bei der EB UMA (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen sein müsste. Auch erwähnt er, er habe sich in Österreich als (...) ausgegeben, ohne dass er gewusst habe, ob er älter oder jünger sei (vgl. SEM act. A21, Ziff. 1.06). Aus der Antwort der bulgarischen Behörden an das SEM auf das Rückübernahmeersuchen geht hervor, dass er dort mit dem (...) als Geburtsdatum registriert worden ist (vgl. SEM act. A39), was dem in der Schweiz angegebenen Geburtsda- tum (...) widerspricht. Zwar mag es im afghanischen Kontext nicht unüblich sein, dass das Alter für den Beschwerdeführer keine (wesentliche) Bedeu- tung hat. Dennoch erstaunt es, dass er in Österreich und Bulgarien Alters- angaben gemacht haben will, ohne dass er gewusst habe, wie alt er sei. Damit hat er bewusst falsche Angaben in Kauf genommen, was seine per- sönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. Auch erscheint es wenig glaub- haft, dass ihm die auf der englischsprachigen Kopie der Geburtsurkunde und der Tazkira aufgeführten Altersangaben völlig unbekannt waren. 6.5.3 Die Erklärungen zu seiner angeblich mangelnden Schulbildung er- scheinen sodann sehr vage: So habe es keine Schule vor Ort gegeben, nur eine Madrasa, die er nur unregelmässig etwa eineinhalb Jahre lang besucht habe (vgl. SEM act. A21, Ziff. 1.17.04). Er sei hierbei zwischen 13 und 14 Jahren alt gewesen. Er habe unter anderem wegen des Todes des Vaters, der seinen Angaben gemäss (...) gewesen sein muss, aus Angst
D-4491/2022 Seite 12 der Mutter um das Leben der Kinder nicht länger die Madrasa besuchen dürfen. Zum Zeitpunkt des Todes des Vaters dürfte er nach seinen Alters- angaben aber erst (...) Jahre alt gewesen sein. Da er die Madrasa erst mit 13 oder 14 Jahren besucht haben will, erschliesst sich der vermeintliche Zusammenhang zwischen dem Todeszeitpunkt und der Beendigung der Madrasa nicht. Fraglich erscheint auch, dass er seine mangelnde Schulbil- dung als Grund dafür angibt, sich mit dem Geburtsdatum nicht auszuken- nen (vgl. SEM act. A21, Ziff. 1.06) und Analphabet zu sein (vgl. SEM act. A44, F11, S. 3). Denn gleichzeitig soll der Bruder, der ihm per Whatsapp die Fotos der Dokumente geschickt habe, im Gegensatz zu ihm lesen und schreiben können. Und dies, obwohl dieser auch nur die Madrasa besucht habe (vgl. SEM act. AS44, F33, S. 5). 6.5.4 Weiter machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Altersanga- ben seine Geschwister betreffend: So hat er in der EB UMA ausgesagt, sein älterer Bruder sei 20 Jahre alt. In der Anhörung heisst es jedoch, der Bruder sei 31 Jahre alt und somit älter als seine ältere Schwester, die 30 Jahre alt sei (vgl. SEM act. A44, F52-F53, S. 7). Er vermag nicht überzeu- gend zu erklären, dass er so abweichende Angaben gemacht hat und in der EB UMA noch behauptet hat, sein Bruder sei 10 Jahre jünger als seine Schwester (vgl. SEM act. A44, F52-F53, S. 7), wenn er tatsächlich sogar 1 Jahr älter als die Schwester sein soll. Dass er in der EB UMA ausgesagt hat, der Bruder sei 10 Jahre jünger als die Schwester, ohne aber zu dem Zeitpunkt sein Alter gewusst zu haben (vgl. SEM act. A44, F55, S. 7) be- deutet erneut, dass er bewusst falsche Angaben zum Alter in Kauf genom- men hat, was nicht für seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht. 6.5.5 Auch seine Angaben dazu, ob die Original-Tazkira (vgl. SEM act. A44, F20, S. 4) noch existiert, sind widersprüchlich ausgefallen: In der EB UMA sagte er aus, es gebe nur noch ein Foto der Tazkira, das sich bei seiner Schwester befinde (vgl. SEM act. A21, E. 1.06). In der Anhörung heisst es hingegen, das Original der Tazkira befinde sich in Afghanistan, er wisse aber nicht, wo (vgl. SEM act. A44, F22, F23, S. 4). Es existiere auch eine Original-Geburtsurkunde auf Paschtu (vgl. SEM act. A44, F30, S. 5). Warum der Beschwerdeführer keine Fotos der Original-Tazkira und Origi- nal-Geburtsurkunde eingereicht hat, erschliesst sich nicht. 6.5.6 Die Umstände der Ausstellung der Tazkira bleiben ebenfalls unklar: So heisst es einmal, die Original-Tazkira auf Paschtu (vgl. SEM act. A44, F20, S. 4) habe sein Vater ausstellen lassen; er selber sei noch sehr klein gewesen und habe den Vater dabei begleitet (vgl. SEM act. A44, F16-F20,
D-4491/2022 Seite 13 S. 3 f.). Diese Angaben widersprechen denen aus der EB UMA, wonach seine Schwester ihn bei der Ausstellung der Original-Tazkira vor etwa 5 Jahren begleitet habe (vgl. SEM act. A21, Ziff. 4.03). Auch die englisch- sprachige Tazkira ist 2017 (und mithin vor ungefähr 5 Jahren) ausgestellt worden. Als er in der Anhörung damit konfrontiert wurde, dass er in der EB UMA ausgesagt habe, seine Schwester habe ihn bei der Ausstellung der Tazkira begleitet, in der Anhörung aber vom Vater die Rede gewesen sei, antwortete er ausweichend, er wisse es nicht mehr genau (vgl. SEM act. A44, F87, S. 10). Wie ihn sein Vater, der vor 7 Jahren gestorben sei, bei der vor etwa 5 Jahren erfolgten Ausstellung der Tazkira begleitet haben soll, vermag er auch nicht zu erklären (vgl. SEM act. A44, F88, S. 10). Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass er sich daran zu erinnern vermag, wer ihn vor 5 Jahren begleitet hat. 6.5.7 Auch ist unklar, warum der Beschwerdeführer englischsprachige Do- kumente einreicht: Gemäss seiner Aussage in der Anhörung sind die bei- den Dokumente nicht ins Englische übersetzt, sondern auf Englisch aus- gestellt worden (vgl. SEM act. A44, F12, S. 3), obwohl er später von einer Übersetzung der Dokumente spricht (vgl. SEM act. A44, F32, S. 5). Auch sagt er in der Anhörung, sein Bruder habe ihm die Dokumente per Whatsapp geschickt (vgl. SEM act. A44, F15, S. 3), was der Aussage in der Eingabe der Rechtsvertreterin widerspricht, wonach er das Foto seiner Tazkira von seiner Schwester erhalten habe (vgl. SEM act. A37, S. 2). 6.5.8 In der eingereichten Geburtsurkunde ist sodann das Geburtsdatum (...) eingetragen, was dem Geburtsdatum (...) (beziehungsweise [...] Jahre und [...] Monate zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung) widerspricht. Auch wirft angesichts des Festhaltens in der Beschwerde am Geburtsdatum (...) Fragen auf, dass die Rechtsvertretung in der Anhörung den Antrag gestellt hatte, gemäss den Angaben der Geburtsurkunde das Geburtsdatum ent- sprechend auf den (...) zu ändern (vgl. SEM act. A44, F35, S. 5). Weitere Zweifel am Beweiswert der Geburtsurkunde werden dadurch hervorgeru- fen, dass der Beschwerdeführer in der Geburtsurkunde als zweites Kind eingetragen ist, jedoch seinen Angaben gemäss das dritte Kind in der Fa- milie sei (vgl. SEM act. A21, Ziff. 3.01). 6.5.9 Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner geschilderten Biografie und seinem behaupteten Alter beziehungs- weise Geburtsdatum als unglaubhaft einzustufen.
D-4491/2022 Seite 14 7. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass vorliegend weder die Rich- tigkeit des gemäss SEM im ZEMIS einzutragenden noch des vom Be- schwerdeführer angegebenen Geburtsdatums als bewiesen zu erachten ist. In Gesamtwürdigung der für und gegen das vom SEM beziehungsweise vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum sprechenden Faktoren erscheint jedoch das durch das SEM verfügte Geburtsdatum ([...]) wahr- scheinlicher als das vom Beschwerdeführer behauptete ([...]). Insbeson- dere angesichts der widersprüchlichen Aussagen beziehungsweise Unge- reimtheiten zu seinem Alter, seiner Biografie und seinen Identitätsnachwei- sen erscheint das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum we- niger wahrscheinlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der im ZEMIS einzutragende fiktive Geburtstag des Beschwerdeführers mit gros- ser Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4). 8. Soweit in der Beschwerde die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der ange- fochtenen Verfügung beziehungsweise die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde, ist festzustellen, dass diese Begehren mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 – zeit- weilig – gutgeheissen wurden. Indem der Instruktionsrichter den erwähnten Entscheid mit weiterer Zwischenverfügung vom 14. März 2025 in Wieder- erwägung zog, bestätigte er im Ergebnis die Dispositivziffer 2 der ange- fochtenen Verfügung des SEM und wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für das weitere Verfahren ab. Dem Umstand, dass den erwähnten prozessualen Begehren des Be- schwerdeführers zeitweilig entsprochen wurde, ist im Kostenpunkt Rech- nung zu tragen (vgl. unten E. 11). 9. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach – zumindest im mass- geblichen Urteilszeitpunkt – als rechtmässig und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. Mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch das SEM am 28. Juli 2023 ist das prozessuale Begehren betreffend unverzügliche Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugs- massnahmen abzusehen, gegenstandslos geworden, soweit darauf im
D-4491/2022 Seite 15 Rahmen des vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahrens überhaupt hätte eingetreten werden dürfen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde. Seinen pro- zessualen Begehren betreffend den Entzug beziehungsweise die Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde hingegen mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 zeitweilig entsprochen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären ihm grundsätzlich (reduzierte) Ver- fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Akten nicht von einem zwischenzeitlichen Wegfall seiner prozessualen Bedürftig- keit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 11.2 Da den prozessualen Begehren des Beschwerdeführers betreffend den Entzug beziehungsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 zeitweilig entsprochen wurde, ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Diese ist unter Berücksichtigung der Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2022 sowie der weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen auf Fr. 250.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4491/2022 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 250.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des EJPD.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann Mareile Lettau
Versand:
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-4491/2022 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).