Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-4461/2024
Entscheidungsdatum
30.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4461/2024 law/bah

U r t e i l v o m 30. J u l i 2 0 2 4 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (...) (bestritten), Somalia, vertreten durch Thea Bächler, Rechtsschutz für Asyl- suchende, (...), (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2024 / N (...).

D-4461/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Januar 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem von ihr am gleichen Tag ausgefüllten Perso- nalienblatt gab sie an, am (...) 2008 geboren worden zu sein. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eu- rodac-Datenbank ergab, dass sie am 15. November 2023 in Italien regis- triert worden war. A.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 1. Februar 2024 ge- stützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, um Aus- kunft über den Status der Beschwerdeführerin in Italien. A.d Am 14. Februar 2024 teilten die italienischen Behörden mit, der Be- schwerdeführerin seien in Italien am 15. November 2023 wegen illegalen Grenzübertritts die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie sei unter den Personalien B._______, geboren (...) 2006, Somalia, registriert wor- den. Es gebe keine Hinweise dafür, dass sie um internationalen Schutz ersucht habe, man habe keine Informationen bezüglich abgegebener Do- kumente und keine Kenntnis von Familienmitgliedern oder einer Alters- schätzung. Am 26. Januar 2024 sei sie als «verschwundene» Minderjäh- rige gemeldet worden. A.e Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 21. März 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am (...) 2008 geboren worden. A.f Das SEM beauftragte das (...) am 25. März 2024 mit der Erstellung eines rechtsmedizinischen Gutachtens (forensische Altersdiagnostik). A.g Das (...) verfasste gestützt auf eine rechtsmedizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 27. März 2024 am 3. April 2024 das in Auf- trag gegebene Gutachten.

D-4461/2024 Seite 3 A.h Am 13. Juni 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Dabei gewährte es ihr das rechtliche Gehör zu einer Al- tersanpassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). A.i Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin reichte am 19. Juni 2024 eine Stellungnahme zur geplanten Altersanpassung ein. Die- ser lagen ein «Allgemeiner Bericht» der Psychiatrischen (...), Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juni 2024 und ein ärztli- cher Bericht des (...) vom 17. Juni 2024 bei. B. Das SEM lehnte die Anträge des Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 19. Juni 2024, von der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 2006 sei abzusehen, ihr Geburtsdatum sei auf den 1. Januar 2007 anzupassen und sie sei weiterhin in den UMA- Strukturen unterzubringen, mit Verfügung vom 24. Juni 2024 ab. Es ver- fügte, dass ihre Personendaten im ZEMIS A., ZEMIS-Nr. (...), ge- boren 1. Januar 2006, alias A., geboren (...) 2008, alias B._______, geboren (...) 2006, Somalia, lauteten. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Juli 2024 erhob die Beschwer- deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den (...) 2008 als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS einzutragen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den (...) als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS einzutragen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese neu über das im ZEMIS einzutra- gende Geburtsdatum entscheide. Als vorsorgliche Massnahme sei die Vo- rinstanz superprovisorisch, allenfalls provisorisch anzuweisen, die Be- schwerdeführerin während des hängigen Beschwerdeverfahrens als Min- derjährige unterzubringen und zu betreuen. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lagen ein Sozialpädagogischer Austrittsbericht der Sozialpä- dagogin UMA-Betreuung sowie eine Gefährdungsmeldung der Rechtsver- tretung an die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Juli 2024 bei.

D-4461/2024 Seite 4 D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin liess am 25. Juli 2024 eine Fürsorgebestäti- gung vom 22. Juli 2024 nachreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides davon be- schwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung so- mit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Beschwer- deführerin habe die angegebene Minderjährigkeit nicht mit einem rechts- genüglichen Identitätsdokument belegt. Ihre Angaben zu Alter und Ge- burtsdatum während der EB UMA seien vage und unsubstantiiert, so dass Zweifel am geltend gemachten Alter und damit einhergehend an der gel- tend gemachten Minderjährigkeit bestanden hätten. In Italien sei sie mit dem Geburtsdatum (...) 2006 erfasst worden. Auf die abweichende Erfas- sung in Italien angesprochen, habe sie lediglich angegeben, sie habe auch

D-4461/2024 Seite 5 dort gesagt, sie sei 2008 geboren. Ihre Angaben liessen die Vermutung zu, dass sie versuche, ihr tatsächliches Alter mit vagen Aussagen zu verschlei- ern, um sich so im Asylverfahren bessere Chancen zu ermöglichen. Da erhebliche Zweifel am geltend gemachten Alter bestanden hätten, habe das SEM das (...) mit der Durchführung einer forensischen Lebensalters- schätzung beauftragt. Das forensische Altersgutachten vom 27. März 2024 habe ein durchschnittliches Alter von 17-21 Jahren mit einem Mindestalter von 16.4 Jahren ergeben. Das von der Beschwerdeführerin genannte Ge- burtsdatum (chronologisches Lebensalter von (...) zum Zeitpunkt der Un- tersuchung) könne gemäss der aktuellen Studienlage nicht zutreffen. Beim festgestellten Mindestalter handle es sich lediglich um das tiefst mögliche und nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter. Zusammenfas- send sei festzuhalten, dass sie die Minderjährigkeit weder mittels rechts- genüglicher Dokumente habe belegen noch diese habe glaubhaft machen können. Nach einer Gesamtabwägung aller vorhandenen Informationen könnten die in der Stellungnahme erhobenen Einwände die Zweifel des SEM an der Richtigkeit des angegebenen Alters respektive Geburtsdatums nicht beseitigen. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen nachzu- weisen, dass das angegebene Alter respektive Geburtsdatum glaubhaft sei. Gewichtige Indizien sprächen dafür, dass das angegebene Alter res- pektive Geburtsdatum nicht zutreffen könne. Gemäss Amtspraxis sei das Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf den 1. Januar 2006 anzu- passen. Das neue Geburtsdatum im ZEMIS sei mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Die Identitätsangaben, welche von der Beschwerdefüh- rerin genannt worden seien, würden als Zweitidentität aufgeführt. 3.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 29 VwVG konkretisiert werde, diene der Abklärung des Sachverhalts und stelle ein Mitwirkungsrecht der Partei dar. Die Vorinstanz unterlasse es in ihrer Begründung, auf die Vorbringen betreffend die gel- tend gemachte Minderjährigkeit einzugehen. Insbesondere werde nicht auf den eingereichten Bericht der psychologischen Fachpersonen eingegan- gen und dieser fliesse nicht in die Entscheidfindung ein. Die Vorinstanz un- terlasse es, den abgewiesenen Antrag auf Unterbringung der Beschwerde- führerin rechtsgenüglich und unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin zu begründen. Dadurch habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bereits in der Stellungnahme vom 19. Juni 2024 sei dargelegt worden, dass bei der Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin auch ihr

D-4461/2024 Seite 6 Gesundheitszustand zu berücksichtigen sei. Sie habe unter anderem an einer (...) gelitten, die zum Zeitpunkt der EB UMA trotz bestehender Symp- tomatik noch nicht diagnostiziert worden sei. Auch die von ihrer Psycholo- gin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und mittel- gradige depressive Episode könnten ihr Aussageverhalten beeinflussen. Sie lege mit ihrem Aussageverhalten auch ein dem angegebenen Alter ent- sprechendes Verhalten an den Tag. Diese Einschätzung werde von den psychologischen Fachpersonen gestützt. Demnach zeige sie sich «ganz klar noch sehr jugendlich». Ferner seien «[ihre] verbale und non-verbale Ausdrucksweise, [der] Eindruck ihres kognitiven Potentials, ihre sozio- emotionale Entwicklung und ihr Verhalten» beim angegebenen Alter zu verorten. Nach dem Gesagten liessen sich keine Hinweise auf Unglaub- haftigkeit ihrer Angaben ausmachen. Im von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Gutachten werde der Schluss gezogen, dass die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausge- schlossen werden könne. Gemäss der für die Schweiz verbindlichen Fest- stellungen des UN-Ausschusses für Kinderrechte sei eine Anpassung auf Volljährigkeit nur nach einer Begutachtung der körperlichen und psychi- schen Entwicklung einer Person vorzunehmen (vgl. CRC/C/96/D/80/2019 vom 29. Mai 2024). Der Ausschuss habe daran erinnert, dass die Behör- den bei der Altersschätzung eine umfassende Beurteilung der Entwicklung veranlassen müssten. Die Vorinstanz habe lediglich die Begutachtung der körperlichen Entwicklung berücksichtigt und die Einschätzung der psycho- logischen Fachpersonen ausser Acht gelassen. Damit habe sie die Anfor- derungen an die Kinderrechtskonvention verletzt. Auch die sozialpädagogischen Fachpersonen im Bundesasylzentrum teilte die Einschätzung der Psychologinnen, dass die Beschwerdeführerin min- derjährig sei. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-

D-4461/2024 Seite 7 tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. Sep- tember 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 aus- drücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsa- che als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahr- scheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Ge- wissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 sowie A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). 4.4 Kann bei einer beantragten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art.6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte

D-4461/2024 Seite 8 Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Vermerks vorgesehen, in dem da- rauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personenda- ten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu lö- schen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutz- gesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25 bis N. 53 ff.). 5. Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2006) korrekt ist. Die Beschwerdeführerin wiederum hat nach- zuweisen, dass das von ihr im Datenänderungsgesuch geltend gemachte ([...] 2008) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Ge- burtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der

D-4461/2024 Seite 9 Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi- ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.4 6.4.1 In der Beschwerde wird auf den Entscheid des «Comittee on the Rights of the Child» (CRC-Ausschuss) A.M. vs. Schweiz Nr. 80/2019 vom 29. Mai 2024 hingewiesen, in dem festgestellt wurde, dass die Bestimmung des Alters einer jungen Person von entscheidender Bedeutung für das ganze Asylverfahren sei. Solange das Verfahren hängig sei, müsse – ge- mäss dem vorrangigen Kindeswohl – die betroffene Person im Zweifelsfall wie eine minderjährige Person behandelt werden. Fehlten Ausweispapiere, müsse die Beurteilung der physischen und psychischen Entwicklung der betroffenen Person mittels Fachpersonen durchgeführt werden. An der Be- fragung müssten die Entwicklung, das Geschlecht und die Kultur der be- troffenen Person berücksichtigt werden. Das Altersgutachten solle gestützt auf wissenschaftliche Methoden und unter Beachtung der Menschenwürde durchgeführt werden; im Falle einer anhaltenden Ungewissheit müsse im Zweifelsfall zugunsten der betroffenen Person entschieden werden.

D-4461/2024 Seite 10 6.4.2 Die Beschwerdeführerin erklärte sowohl auf dem Personalienblatt als auch in der EB UMA, sie sei am (...) 2008 geboren worden und deshalb zum Zeitpunkt der Befragung (...) – bald werde sie (...) – Jahre alt gewesen (vgl. SEM-act. [...]-1/2 und 15/13 Pkt. 1.06). In Italien wurde sie mit einem Geburtsdatum vom (...) 2006 registriert (vgl. SEM-act. [...]-13/1). Ihre Er- klärung in der EB UMA, sie habe den italienischen Behörden ihr richtiges Geburtsdatum mitgeteilt und nicht gesehen, was dort aufgeschrieben wor- den sei, kann nicht überprüft werden. Sie führte dazu des Weiteren aus, es sei kein offizieller Dolmetscher dabei gewesen, sondern jemand der mit dem gleichen Boot wie sie gereist sei und Englisch habe sprechen können. Wenn man nach C._______ komme, stehe man in einer Reihe und müsse Namen und Alter sagen. Sie habe mit dieser Person Somalisch gesprochen und nicht gesehen, was auf den langen Listen mit Namen und Geburtsda- ten (der italienischen Behörden; Anmerkung des Gerichts) notiert worden sei (vgl. SEM-act. [...]-15/13 Pkt. 1.06 und 9.01). 6.4.3 Die Gutachter, welche die rechtsmedizinische Altersschätzung be- züglich der Beschwerdeführerin durchführten, gelangten in Zusammen- schau aller Untersuchungsbefunde zum Schluss, dass sie zum Zeitpunkt der Untersuchung (27. März 2024) ein durchschnittliches Lebensalter von 17–21 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren hatte. Die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Minderjährigkeit konnte damit nicht ausgeschlossen werden (vgl. SEM-act. [...]-22/7). 6.4.4 Das SEM erwähnt in der angefochtenen Verfügung, dass die Rechts- vertretung der Beschwerdeführerin zwei medizinische Berichte eingereicht habe. Es führte bezüglich der Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 19. Juni 2024 aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der EB UMA nicht fähig gewe- sen sei, der Befragung zu folgen. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten medizinischen Berichte nichts ändern. Bei einem der eingereichten Berichte handelt es sich um einen allgemei- nen Bericht der (...) vom 18. Juni 2024. Mit diesem Bericht beabsichtigte dieselbe, die zugewiesene Rechtsvertretung über die psychiatrische Ein- schätzung sowie über eine Altershochstufung aus psychologischer Sicht der Beschwerdeführerin zu informieren. Im eGov wurden unter der SEM- Akte (...)-31/7 lediglich die erste von drei Seiten des vorstehend erwähnten Berichts eingelesen, der die Diagnosen zu entnehmen sind. Die Ausfüh- rungen über die psychiatrische Einschätzung und die psychologische Sicht zur Altershochstufung sind im eGov offenbar bisher nicht eingelesen

D-4461/2024 Seite 11 worden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde gemachten Angaben dazu nicht überprüfen kann. Das SEM erwähnt zwar, dass mit der Stellungnahme zwei medizinische Berichte eingereicht wur- den, würdigt aber die Einschätzung der die Beschwerdeführerin betreuen- den Fachpersonen mit keinem Wort. 6.4.5 Die Frage nach dem korrekten respektive überwiegend wahrschein- lichen Geburtsdatum der Beschwerdeführerin kann bei der vorstehend un- klaren beziehungsweise unvollständigen Aktenlage nicht schlüssig beant- wortet werden; die vorhandenen Indizien sprechen teils für, teils gegen das von ihr behauptete Geburtsdatum. Fest steht indessen, dass das SEM den allgemeinen Bericht der (...) bei der Beurteilung der Frage der Minderjäh- rigkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Ermittlung ihres Al- ters/Geburtsdatums nicht berücksichtigte und somit sowohl den rechtser- heblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelte, als auch der ihm oblie- genden Begründungspflicht nicht nachkam. 7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver- fahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus pro- zessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sach- verhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen einer Instanz verlustig ginge. Vorliegend ist demnach eine Kassation angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. 8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit subeventualiter beantragt wird, die Sache zur Neubeurteilung und Begründung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, damit diese neu über das im ZEMIS einzutragende Geburts- datum entscheide. Die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2024 ist dement- sprechend aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die

D-4461/2024 Seite 12 Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Beschwerdevorbringen näher einzuge- hen. 9. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die An- träge, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, und als vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz superprovisorisch, allen- falls provisorisch anzuweisen, die Beschwerdeführerin während des hän- gigen Beschwerdeverfahrens als Minderjährige unterzubringen und zu be- treuen, gegenstandslos. 10. Zufolge der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist das SEM anzu- weisen, im ZEMIS das von der Beschwerdeführerin angegebene Geburts- datum vom (...) 2008 im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) zu belassen. Demzufolge haben sowohl das SEM als auch die kantonalen Behörden dafür besorgt zu sein, dass die Beschwerdeführerin in den Strukturen für Minderjährige untergebracht und betreut wird. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung des Subventualantrags) sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag, es sei der Beschwerdeführerin die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren, wird damit gegenstandslos. 12. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der ob- siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei- entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung ei- ner solchen wird verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 800.– als Parteientschädigung zuzusprechen. Die- ser Betrag ist durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4461/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 24. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zur voll- ständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS das von der Beschwerdeführerin genannte Geburtsdatum vom (...) 2008 (mit Bestreitungsvermerk) zu be- lassen. 4. Das SEM und die kantonalen Behörden werden angewiesen, die Be- schwerdeführerin in den Strukturen für Minderjährige unterzubringen und zu betreuen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler Versand:

D-4461/2024 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Zitate

Gesetze

25

AsylG

  • Art. 8 AsylG
  • Art. 106 AsylG

BGG

  • Art. 42 BGG

BV

  • Art. 29 BV

DSG

  • Art. 6 DSG
  • Art. 32 DSG
  • Art. 41 DSG

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 32 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 29 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

ZEMIS

  • Art. 19 ZEMIS

Gerichtsentscheide

14
  • BGE 144 I 1130.11.2017 · 2.975 Zitate
  • BGE 143 III 6517.01.2017 · 3.711 Zitate
  • 1C_224/201425.09.2014 · 154 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • A-1732/2015
  • A-2291/2015
  • A-3051/2018
  • A-4035/2011
  • A-4256/2015
  • A-4313/2015
  • A-7588/2015
  • A-7615/2016
  • A-7822/2015
  • D-4461/2024