Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-4457/2023
Entscheidungsdatum
29.02.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4457/2023

U r t e i l v o m 29. F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung

Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.

Parteien

A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Carla Müller, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 9. August 2023 / N (...).

D-4457/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die somalische Staatsangehörige A._______ reiste am 22. Dezember 2022 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab sie an, sie sei am (...) 2005 geboren worden. A.b Mit Vollmacht vom 16. Januar 2023 mandatierte sie die ihr zugewie- sene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B.. A.c Am 30. Januar 2023 führte das SEM – im Beisein der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin – eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Oktober 2021 mit dem Flugzeug aus Somalia in die Tür- kei und von dort mit dem Boot nach Griechenland gelangt. Mit Hilfe des Schleppers sei sie mit dem Flugzeug von Griechenland nach Frankreich gelangt und habe sich dort vom (...) Monat des Jahres 2022 aufgehalten. Anschliessend sei sie in die Schweiz eingereist. Sie gab ferner zu Protokoll, Analphabetin zu sein und am (...) 2005 geboren worden zu sein. Sie wisse ihr genaues Geburtsdatum, weil sie eine Geburtsurkunde habe. Als sie von den französischen Behörden registriert worden sei, habe sie einen fal- schen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Als Grund dafür führte sie an, der Schlepper habe ihr Angst gemacht und gesagt, sie würde in ein Heim kommen und misshandelt werden, wenn sie ihr richtiges Ge- burtsdatum angeben würde. A.d Am 29. beziehungsweise 31. Januar 2023 beantworteten die französi- schen Behörden ein (Informations-)Ersuchen des SEM vom 18. Januar 2023 und teilten mit, die Beschwerdeführerin sei bei ihnen unter den Per- sonalien C., geboren am (...) 2000, registriert. A.e Mit Eingabe vom 3. März 2023 reichte die Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerin Kopien des somalischen ID-Zertifikats sowie der Ge- burtsurkunde der Beschwerdeführerin zu den Akten. A.f Entsprechend dem schriftlichen Auftrag des SEM vom 27. März 2023 wurde am (...) März 2023 durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) (...) eine forensische Lebensaltersschätzung durchgeführt. Im Altersgutachten vom (...) April 2023 kamen die Ärzte zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahren und ein

D-4457/2023 Seite 3 Mindestalter von 16.2 Jahren. Das von der Beschwerdeführerin angege- bene Geburtsdatum könne somit zutreffen. A.g Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 19. April 2023 schrift- lich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung ihres Alters im ZEMIS mit Geburtsdatum vom (...) 2004 sowie zur allfälligen Wegweisung nach Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah- rens. A.h In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2023 hielt die Beschwerdeführe- rin am angegebenen Geburtsdatum fest. Sie beantragte, es sei von der geplanten Altersanpassung im ZEMIS abzusehen. Für den Fall einer An- passung des Geburtsdatums sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzu- bringen, da sie mit der Altersanpassung nicht einverstanden sei. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. August 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, stellte fest, ihr Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) 2004, mit Be- streitungsvermerk, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be- schwerdeführerin und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. C.a Mit Eingabe vom 16. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Ver- fügung vom 9. August 2023 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuwei- sen, auf das Asylgesuch einzutreten und ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2005 anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe- hörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuwei- sen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwal- tungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte sie

D-4457/2023 Seite 4 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag unter anderem eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti- gung der Beschwerdeführerin vom 15. August 2023 bei. C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags wurde der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich mit superprovisorischer Massnahme per sofort einstwei- len ausgesetzt. C.c Mit Verfügung vom 22. August 2023 informierte die zuständige Instruktionsrichterin die Parteien, dass über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS im separaten Verfahren D-4457/2023 ent- schieden werde, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch im Dublin-Verfahren gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. C.d In der Vernehmlassung vom 28. August 2023 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid und erklärte, sie halte vollumfänglich daran fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdefüh- rerin am 4. September 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. D. Im Urteil D-4452/2023 vom 8. Februar 2024 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung sowie den Vollzug ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwal- tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da

D-4457/2023 Seite 5 keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem Bun- desgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten. 1.4 Soweit die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, erübrigt sich angesichts des vorliegen- den Entscheides in der Sache eine Befassung mit diesem Antrag. 1.5 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 9. August 2023 und damit noch vor In- krafttreten des neuen Rechts. Folglich gilt für das vorliegende Beschwer- deverfahren das alte Recht (Art. 70 DSG; Bundesgesetz über den Daten- schutz vom 19. Juni 1992 [aDSG]). 2. Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren nur noch die Frage, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 zu Recht festgestellt hat, das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS laute auf den (...) 2004 (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; vgl. Dispositivziffern 1–4 und 6–7 der angefochtenen Verfügung) wurde mit Urteil D-4452/2023 vom 8. Februar 2024 rechtskräftig abgewie- sen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Da- tenschutzes nach Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vor- liegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition.

D-4457/2023 Seite 6 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 so- wie Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 aus- drücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies

D-4457/2023 Seite 7 ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes we- gen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.5 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit ge- nügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berich- tigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahr- scheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten ein- getragen werden. 4.6 Vorliegend obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ([...] 2004) korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits nachzu- weisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2005) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). 5. 5.1 5.1.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe das von ihr geltend gemachte Geburts- datum nicht überzeugend darlegen können und es sei folglich davon aus- zugehen, dieses laute auf den (...) 2004.

D-4457/2023 Seite 8 5.1.2 So habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Asylgesuch in Frankreich am 28. März 2022 angegeben, sie heisse D., geboren am (...) 2000 beziehungsweise E., geboren am (...) 2000. Im schweizeri- schen Asylverfahren habe sie zwar in Übereinstimmung mit ihren Aussa- gen Kopien ihrer Geburtsurkunde sowie eines Identitätsnachweises zu den Akten gereicht, indessen seien diese Dokumente von den somalischen Be- hörden auf betrügerische Art und Weise leicht erhältlich und besässen folg- lich keine Beweiskraft, zumal sie ohnehin nur in Kopie vorlägen. 5.1.3 Weiter zweifelte das SEM die Aussage der Beschwerdeführerin an, wonach sie ihr Geburtsdatum aufgrund ihrer Geburtsurkunde seit jeher ge- kannt habe, da ihre Geburtsurkunde gemäss eingereichter Ausweiskopien erst am (...) 2021 in Mogadischu ausgestellt worden sei. Auch die Behaup- tung, sie wisse den Grund für die Ausstellung der Geburtsurkunde nicht, obwohl diese vor weniger als zwei Jahren und nur wenige Monate vor ihrer geltend gemachten Ausreise aus Somalia ausgestellt worden sei, werfe Fragen auf. Die Schwester der Beschwerdeführerin, F., geboren am (...) 1992, Somalia (N [...]), habe in ihrer Anhörung zu den Asylgründen nie den Besitz irgendwelcher Ausweisdokumente geltend gemacht, da das Gebiet in G. unter der Kontrolle der Al-Shabaab gestanden habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe wegen ihrer Nervosität in der Erstbefragung vergessen zu erklären, dass die Geburtsurkunde im Hinblick auf die Ausreise ausgestellt worden sei, wurde als nicht plausibel erachtet und die Aussagen als nicht überzeugend eingestuft. 5.1.4 Zwar stimme das in der Erstbefragung behauptete Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia von 16 Jahren im (...) 2021 (vgl. SEM-Akte 15/11, S. 4, F. 1.17.04) mit dem geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) 2005 überein, nicht aber mit ihrer ebenfalls in der Erstbefragung ge- machten Aussage, sie sei im (...) 2021 im Alter von 15 Jahren ausgereist (vgl. SEM-Akte 15/11, S. 8, F. 5.01). Damit ergebe sich ein Widerspruch zum behaupteten Geburtsdatum. 5.1.5 Ferner stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe von Anfang an offengelegt, dass sie sich in Frankreich mit einem anderen Ge- burtsdatum und Vornamen registriert habe, was ihr zugutegehalten werde. Die Erklärung für diese Registrierung werde aber aufgrund ihres auswei- chenden und vagen Aussageverhaltens angezweifelt. Zudem sei sie in Frankreich nach eigenen Angaben mehrere Monate lang mit anderen weib- lichen Asylsuchenden in einer Wohnung untergebracht gewesen und es sei davon auszugehen, dass sie sich in dieser Zeit ohne ständige Kontrolle

D-4457/2023 Seite 9 durch ihren Schlepper mit den anderen Frauen habe austauschen können. Deshalb überzeuge der Hinweis, dass ihr Schlepper ihr Angst gemacht und dadurch ihr Verhalten beeinflusst habe, nicht. Ausserdem seien die Aussa- gen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die familiären Verhältnisse lü- ckenhaft und im Widerspruch zu den Aussagen der Schwester gewesen. Trotz fehlender Angaben zum Alter der Geschwister habe sie den Altersun- terschied zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester korrekt errechnen können. 5.1.6 In Bezug auf das Ergebnis des Altersgutachtens des IRM H._______ vom (...) April 2023, in welchem ein Mindestalter von 16.2 Jahren festge- stellt wurde, anerkannte die Vorinstanz zwar die mögliche Übereinstim- mung mit dem behaupteten Geburtsdatum der Beschwerdeführerin, wies aber darauf hin, dass es sich dabei lediglich um das tiefstmögliche, nicht aber um das wahrscheinlichste oder tatsächliche Alter handle. Das Alters- gutachten sei weder ein Indiz für noch gegen das von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachte Geburtsdatum. Es gebe allerdings ein durchschnitt- liches Alter von 18-23 Jahren an und lasse ein früheres Geburtsdatum zu. 5.2 5.2.1 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, dass in der Gesamtbe- trachtung jene Elemente klar überwiegen würden, welche für das von der Beschwerdeführerin angegebene Geburtsdatum sprechen würden. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin habe mit Einreichung der Kopien ihrer Ge- burtsurkunde sowie ihres ID-Zertifikats ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Die Festlegung des SEM, im somalischen Kontext nur diplomatischen Reise- pässen eine gewisse Beweiskraft zuzumessen, sei für eine somalische Bürgerin wie sie, die aus armen, ländlichen Verhältnissen stamme, eine kaum überwindbare Hürde. Immerhin deckten sich die Aussagen mit dem Geburtsdatum auf den eingereichten Dokumenten. 5.2.3 In Bezug auf die Widersprüche in ihrem Aussageverhalten erinnerte die Beschwerdeführerin daran, nicht nur die kurze Dauer der Erstbefragung von zweieinhalb Stunden (inklusive Rückübersetzung), sondern auch die Verunsicherung und Traumatisierung durch die Erfahrungen in Frankreich hätten Einfluss auf den Detailgrad und die Widerspruchsfreiheit der Aussa- gen gehabt. Die Widersprüche zu den Aussagen der Schwester seien in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 24. April 2023 nachvoll- ziehbar erklärt worden und beträfen zudem nur Nebenpunkte, welche nicht zentral seien für ihr Alter.

D-4457/2023 Seite 10 5.2.4 Zum Ergebnis des Altersgutachtens stellte die Beschwerdeführerin zusammenfassend fest, dass es mit ihren Angaben vereinbar und als Indiz für die Richtigkeit ihrer Aussagen zu werten sei. 5.2.5 Schliesslich räumte die Beschwerdeführerin ein, dass die Registra- tion in Frankreich gewissen Anlass zu Zweifeln an ihrem in der Schweiz geltend gemachten Geburtsdatum zulassen könne, hob aber gleichzeitig hervor, dass es sich hierbei um das einzige Indiz handle, das gegen ihre Darstellung spreche. Sie beschrieb ihr Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Schlepper und wie dieser Druck auf sie ausgeübt habe: Er habe ihr Angst gemacht und sie gedrängt, den französischen Behörden falsche Angaben zu ihrem Alter zu machen, um sie weiterhin kontrollieren und ausbeuten zu können. Ohne Bezugspersonen und in einem ihr fremden Land sei sie dem Schlepper schutzlos ausgeliefert gewesen und habe exakt das tun müs- sen, was dieser von ihr verlangt habe. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2023 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen sie vollum- fänglich festhalte. 6. 6.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass im Asylverfahren im Zwei- felsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen sei. Vorliegend ist das konkrete Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutz- recht fremd (vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4; vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4873/2022 vom 7. Novem- ber 2022 E. 5.1). 6.2 Das Gericht stellt ferner fest, dass die Beschwerdeführerin keine Iden- titätspapiere abgegeben hat, welche ihr geltend gemachtes Alter beweisen könnten. Namentlich die eingereichten Kopien einer Geburtsurkunde und eines Identitätsnachweises aus Somalia sind aufgrund ihrer einfachen Fälschbarkeit offensichtlich nicht geeignet, ihr Geburtsdatum zu beweisen.

Folglich ist zunächst auf die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklä- rung näher einzugehen.

D-4457/2023 Seite 11 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit die- ser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1, BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.). Je nach Resultat ergeben sich aus dem Altersgutachten unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person. Praxisgemäss sind von den vier in der Schweiz angewandten Methoden der medizini- schen Altersabklärung die Schlüsselbeinanalyse und die zahnärztliche Un- tersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Gestützt auf die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits überschritten hat. Die Handknochenanalyse wird aber dennoch regelmäs- sig durchgeführt, um zu ermitteln, ob eine Schlüsselbein- respektive Ske- lettaltersanalyse oder eine zahnärztliche Untersuchung überhaupt nötig sind. Sofern sich nämlich bereits aus der Handknochenanalyse eine erheb- liche Wahrscheinlichkeit eines minderjährigen Alters ergibt, weil die Hand- knochen noch nicht verknöchert sind, kann auf die mit einer weitaus höhe- ren Strahlenbelastung verbundenen Untersuchungen der Zähne und des Schlüsselbeins verzichtet werden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Allerdings lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 ff.). 6.3.2 Für das Gericht ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung des IRM H._______ vom (...) April 2023 in Frage zu stellen. 6.3.3 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte bei der Beschwerdeführerin an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) fand sich in Regio 18, 28, 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von H nach DEMIRJIAN. Daraus ergeben sich Entwicklungsstadien, welche nach OLZE auf ein Durchschnittsalter von 22 bis 23 Jahren (22.7 ± 1.9, 22.7 ± 1.9, 23.0 ± 1.8, 23.1 ± 1.8) schliessen lassen. Das Mineralisationsstadium H der Weisheitszähne lässt nach KNELL ET AL. und OLZE ET AL. bei einer europäischen Population auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. Im Gutachten (vgl. SEM- Akte 24/7, S. 4 ff.) wird aber darauf hingewiesen, dass Abweichungen durch ethni-

D-4457/2023 Seite 12 sche Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Somalia be- rücksichtigt werden müssten. Mangels Referenzdaten für eine weibliche Population aus Somalia wurden Daten für eine weibliche Bevölkerung aus Botswana herangezogen, welche für das Mineralisationsstadium H des Zahns 28 ein Mindestalter von 15.11 Jahren sowie für das Mineralisations- stadium H des Zahns 38 ebenfalls ein Mindestalter von 15.11 Jahren erga- ben. 6.3.4 Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile weisen in der computertomographischen Untersuchung beidseits ein Stadium 3a nach KELLINGHAUS und SCHMELING auf. Dabei entspricht das vorliegende Sta- dium 3a nach WITTSCHIEBER einem durchschnittlichen Lebensalter von 19 Jahren (19.0 ± 2.3) sowie einem Mindestalter von 15.5 Jahren. 6.3.5 In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergab sich bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung am (...) März 2023 ein durchschnittliches Lebensalter von 18-23 Jahren und ein (höchstes) Mindestalter von 16.2 Jahre. Gemäss Gutachten konnte im Zeitpunkt der Untersuchung ein chronologisches Lebensalter von 17 Jahren und 11 Mo- naten und damit das von der Beschwerdeführerin angegebene Geburtsda- tum zutreffen (vgl. SEM-Akte 24/7, S. 6). 6.3.6 Nach ständiger Rechtsprechungspraxis des Bundesverwaltungsge- richts gelten die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdi- gung und es kommt umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen. Allerdings lässt sich in Konstellationen wie in der vorliegenden, in denen das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Voll- jährigkeit einer Person machen. Stattdessen sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aus- sage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). In der Folge bleiben noch die Aussagen der Beschwerdeführerin, um das Gericht zu überzeugen.

D-4457/2023 Seite 13 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerin gab auf dem Personalienblatt an, sie sei am (...) 2005 geboren worden (vgl. SEM-Akte 1/1). Es ist unbestritten, dass sie in Frankreich abweichende Angaben zu ihrer Identität, welche sich lose aus Teilen ihres echten Namens zusammensetzte, und zu ihrem Geburts- datum gemacht (geboren am [...] respektive [...] April 2000) und sich dort demzufolge als volljährig ausgegeben hat. Die hierfür gelieferte Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem Schlepper genötigt worden, bei den französischen Behörden unter Angabe falscher Informationen ein Asyl- gesuch einzureichen, damit sie nicht in ein Heim respektive Gefängnis kommen und dort misshandelt würde (vgl. SEM-Akte 15/11, F 2.06; SEM- Akte 33/17 F 23), vermag die Zweifel am von ihr geltend gemachten Ge- burtsdatum nicht zu widerlegen. 6.4.2 Hinsichtlich ihrer Aussagen zu ihrem Alter im Rahmen der Befragun- gen muss sich die Beschwerdeführerin Ungereimtheiten vorwerfen lassen. So hat sie bezüglich ihres Alters während der Ausreise einmal 16 und ein- mal 15 Jahre angegeben (vgl. SEM-Akte 15/11, F 1.17.04 und F 5.01). Ihr ist insofern Recht zu geben, als dieser Widerspruch allein für die Frage ihres Geburtsdatums beziehungsweise für den Ausgang des Verfahrens nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Besonders schwierig nach- vollziehbar sind jedoch die diffusen, widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf die Umstände, wie sie Kenntnis von ihrem Geburtsdatum erlangt haben soll (vgl. SEM-Akte 15/11, F 1.06, F 4.04). Sie erklärte einerseits, sie kenne es, weil sie eine Geburtsurkunde gehabt habe und andererseits, weil sie es «immer gekannt habe» (vgl. SEM-Akte 15/11 F 1.06). Falls es stimmen würde, dass sie ihr Alter immer schon gekannt hat, wäre es naheliegender, sie hätte es im Kindesalter durch ihre Eltern oder andere Verwandte erfah- ren, und nicht durch eine Urkunde. Die Beschwerdeführerin bestätigte auch auf erneutes Nachfragen hin, dass sie im Gegensatz zu den meisten Personen in Somalia ihr Geburtsdatum wisse, weil sie eine Geburtsur- kunde gehabt habe (ebenda, F 1.06 letzte Zeile). Weiter stellen sich unge- löste Fragen im Zusammenhang mit den am 3. März 2023 eingereichten Kopien eines Identitätszertifikates und einer Geburtsurkunde der Be- schwerdeführerin aus Somalia (vgl. Eingabe vom 3. März 2023). Obwohl diese Dokumente offenbar am (...) 2021 und damit nur wenige Monate vor ihrer geltend gemachten Ausreise im (...) 2021 aus Somalia ausgestellt worden sein sollen, gab die Beschwerdeführerin an, sie kenne den Grund für die Ausstellung der Geburtsurkunde nicht (vgl. SEM-Akte 15/11, F 4.04).

D-4457/2023 Seite 14 6.4.3 Die Berichte der Beschwerdeführerin entbehren damit in wichtigen Punkten der nötigen Stringenz und Plausibilität. Gerade auch bei Sachver- haltselementen, welche dergestalt knapp und intellektuell überschaubar sind, dass Widersprüche grundsätzlich nicht erwartet werden können (AN- DREAS GEIPEL, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Auflage, Bonn 2017, § 17 Rz. 68). 6.5 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass weder das im ZEMIS eingetragene noch dasjenige von der Beschwerdeführerin be- hauptete Geburtsdatum bewiesen werden können. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweismittel und Indizien erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) 2004 wahrscheinlicher als das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte vom (...) 2005. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag der Beschwerdeführerin beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. Au- gust 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) 2004 (mit Bestreitungsvermerk) ist somit unverändert zu belassen. 7. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als so weit wie möglich erstellt zu er- achten ist, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung – so- weit die Datenänderung im ZEMIS betreffend – aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag (vgl. Beschwer- debegehren 4) ist abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Begehren nicht

D-4457/2023 Seite 15 zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und weiterhin von der Mittelosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auch in Bezug auf das vorliegende Verfahren gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Da- tenschutzes sind gemäss dem vorliegend anwendbaren Recht (vgl. Art. 35 Abs. 2 der alten Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [aVDSG; SR 235.11]) dem Eidgenössischen Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4457/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin lau- tend auf den (...) 2004 und der Bestreitungsvermerk bleiben unverändert. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, das Generalsek- retariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), den eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Chiara Piras Nikola Nastovski

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-4457/2023 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie die Partei in Händen hat (Art. 42 BGG).

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