B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-4414/2021
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch MLaw Joana Mösch, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 1. September 2021 / N (...).
D-4414/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ aus- gefüllten Personalienblatt gab er an, er sei angolanischer Staatsangehöri- ger, heisse C._______ und sei am (...) geboren. Er habe Angola 2019 ver- lassen und sei im selben Jahr in die Schweiz gelangt. Identitätspapiere reichte er keine ein. B. Am 5. Juni 2020 mandatierte der Beschwerdeführer die im zugewiesene Rechtsvertretung. Diese teilte dem SEM mit Schreiben vom 9. Juni 2020 mit, dass Hinweise auf eine Menschenhandelsproblematik vorliegen wür- den, und beantragte, dem Beschwerdeführer eine Ruhe- und Bedenkfrist einzuräumen. Am 12. Juni 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh- rer eine Ruhe- und Bedenkfrist von dreissig Tagen. Am 18. Juni 2020 wurde durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für den Beschwerdeführer errichtet. Am 10. Juli 2020 ersuchte die Rechtsvertretung um Verlängerung der Ruhe- und Bedenkfrist und mit Ein- gabe vom 27. Juli 2020 um Sistierung des Asylverfahrens bis zum Ab- schluss des bei den Strafbehörden des Kantons D._______ hängigen Strafverfahrens betreffend Menschenhandel. Am 31. Juli 2020 verwies das SEM das Asylgesuch ins erweiterte Verfahren und teilte den Beschwerde- führer dem Kanton D._______ zu. Im Hinblick auf die Prüfung des Fristver- längerungsgesuchs vom 10. Juli 2020 respektive des Sistierungsantrags vom 27. Juli 2020 forderte das SEM die Rechtsvertretung am 5. August 2020 auf, einen Arztbericht oder einen Zwischenbericht der Institution, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht sei, einzureichen. Mit Schrei- ben vom 7. August 2020 teilte die Rechtsvertretung mit, dass die zwischen- zeitlich erfolgte Zuweisung ins erweiterte Verfahren im Sinn des Beschwer- deführers sei. C. C.a Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsu- chender (EB UMA) vom 4. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer im We- sentlichen zu Protokoll, er stamme aus dem Quartier E._______ in F._______. Seinen Vater kenne er nicht und seine Mutter sei gestorben, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Er habe seither bei seinem (...) und des- sen Frau gelebt. Mangels finanzieller Mittel sei er nie zur Schule gegangen.
D-4414/2021 Seite 3 Seine Mutter habe Häuser geputzt und er habe mit dem Putzen von Schu- hen zum Lebensunterhalt beigetragen. Sein (...) habe ihm Lesen und Schreiben beigebracht. Er habe eine (...), wisse aber nicht, wo sie lebe; sie seien nach dem Tod der Mutter getrennt worden. Die Mutter habe noch (...) weitere Kinder zur Welt gebracht. Er habe diese aber nie gesehen. Er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt und wisse nicht, ob ein Geburtsschein existiere. Die fehlenden finanziellen Mittel seien der Grund gewesen, weshalb er keine Identitätskarte habe. Respektive er hätte eigentlich gratis Identitätspapiere bekommen sollen, aber dafür hätte er beide Elternteile gebraucht. Es sei nicht seine Entscheidung gewesen, Angola zu verlassen. Er habe dort keine Probleme gehabt und seine Mutter habe ihm von Problemen, die sie betroffen hätten, nichts erzählt. Er habe keine Ahnung, wie er in die Schweiz gelangt sei. Er könne sich nur daran erinnern, dass er eines Tages eingeschlafen sei, als er mit seinem (...) zu- sammen gewesen sei. Als er aufgewacht sei, habe er sich in einem Haus an einem ihm unbekannten Ort in der Schweiz befunden. In diesem Haus hätten ein Mann und eine jüngere Frau gelebt und diese hätten verlangt, dass er das Haus putze, und ihn geschlagen, wenn er sich geweigert habe. Das Paar habe sich mittels Zeichen mit ihm verständigt, da die beiden we- der Portugiesisch noch Spanisch gekonnt hätten. Er habe das Haus nicht verlassen dürfen. Nach zwei oder drei Jahren habe er von dort fliehen kön- nen, als die Haustür einmal nicht richtig verschlossen gewesen sei. Er sei davongerannt, dann in ein Tram oder einen Bus gestiegen und nach dem Aussteigen von einer fremden Frau, die ihn angesprochen und Portugie- sisch gekonnt habe, ins BAZ gebracht worden. Er schätze, dass er bei der Einreise in die Schweiz etwa (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er sei aber bei einem Jugendpsychiater und seinem Hausarzt in Behandlung. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass eine Überprüfung seiner Fingerabdrücke ergeben habe, dass für ihn unter den Personalien A._______, geboren am (...), von Angola, ein Schengen-Visum beantragt und auch ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er darüber nichts wisse und ihm der besagte Name nichts sage. C.b Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bisher keinen Kontakt zu seinem (...) in Angola aufgenommen und gedenke auch nicht, dies zu tun. Dieser habe ihm zwar das Lesen beigebracht, ihn aber nicht zur Schule geschickt, obwohl er selbst (...) gewesen sei. Auch zu sei- ner (...) habe er keinen Kontakt; er wisse nach wie vor nicht, wo sie lebe.
D-4414/2021 Seite 4 Seine Mutter sei gestorben, als sie (...). Sein Stiefvater sei Alkoholiker ge- wesen und habe seine Mutter und manchmal auch ihn geschlagen. Er würde es dem (...) und dessen Frau zutrauen, dass sie ihn in die Schweiz geschickt hätten, um hier illegal zu arbeiten. Bei einer Rückkehr nach An- gola fürchte er sich davor, dass sich das Ganze wiederholen und er in ein anderes Land zu anderen Leuten geschickt werden könnte. D. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, die Personalien im ZEMIS auf A., geboren am (...), anzupassen. Sofern er mit der Datenanpassung nicht einverstan- den sei, würde der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen, und die von ihm genannten Angaben als Zweitidentität aufgeführt. Es führte aus, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer sich unter Vorlage eines auf die Personalien A., geboren am (...), ausgestellten Reisepasses auf der (...) Botschaft in Luanda (Angola) aus- gewiesen und ein Schengen-Visum beantragt habe, das ihm am (...) 2020 ausgestellt worden sei. Die ihm auf der (...) Botschaft in Luanda am (...) 2020 abgenommenen Fingerabdrücke seien mit den ihm in der Schweiz abgenommenen Fingerabdrücken identisch. Er habe sich folglich im (...) 2020 nicht wie vorgebracht in der Schweiz, sondern in Angola befunden. Zudem hätten die von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden getätig- ten Ermittlungen keinen konkreten Hinweis auf eine mutmassliche Täter- schaft ergeben, und der von ihm angegebene Sachverhalt habe nicht be- stätigt werden können. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung gehe das SEM von einer Identitätstäuschung aus, zumal kein Grund er- sichtlich sei, weshalb er mittels eines nicht ihm zustehenden respektive ge- fälschten Reisepasses einen Visumsantrag hätte stellen sollen, und er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, die seine An- gaben bestätigen würden. Es gewährte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör. E. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine an- hand eines Röntgenbilds seiner linken Hand vorgenommene Altersschät- zung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der (...) vom (...) 2021 zu den Akten.
D-4414/2021 Seite 5 F. Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 12. Au- gust 2021 mit der beabsichtigten Datenänderung nicht einverstanden. Er sei sich seiner Identität sicher und könne sich nicht erklären, wie sein Fin- gerabdruck für eine andere Identität Verwendung gefunden habe. Seine Minderjährigkeit sei bis zum Erlass des Schreibens des SEM vom 5. Juli 2021 nie angezweifelt worden. Er verweise in diesem Zusammenhang auf die Altersschätzung des IRM vom (...) 2021 und die Befragungsprotokolle vom 4. Mai 2021 und 15. Juni 2021. Das SEM lasse ausser Acht, dass er eine schwer traumatisierte, minderjährige Person sei, die als Opfer von Menschenhandel klassifiziert worden sei. Zudem sei die Ausreise aus An- gola nicht seine Idee gewesen. Es sei daher nachvollziehbar, dass er über die Schritte des Ausreiseprozesses keine Informationen geben könne. Es könne in Bezug auf die Mitwirkungspflicht nicht der gleiche Massstab wie bei einer erwachsenen oder kognitiv reiferen Person angesetzt werden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM zur Klärung seiner Identität wei- tere Nachforschungen in Angola getätigt hätte. Sollten die Daten im ZEMIS wie vorgesehen angepasst werden, beantrage er den Erlass einer anfecht- baren Verfügung. G. Am 17. August 2021 änderte das SEM die Personalien des Beschwerde- führers im ZEMIS auf A., geboren am (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. H. Mit Verfügung vom 1. September 2021 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm (Dispositivzif- fern 4-6). Des Weiteren stellte es fest, dass die den Beschwerdeführer be- treffenden Personendaten im ZEMIS wie folgt lauten würden: "A., geboren am (...), alias G., geboren am (...), alias C., ge- boren am (...), Angola" (Dispositivziffer 7). Zudem verfügte es die Aushän- digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be- schwerdeführer (Dispositivziffer 8). I. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer durch die
D-4414/2021 Seite 6 rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, die Personalien im ZEMIS auf G., geboren am (...), abzuändern, sowie um Feststellung, dass er Opfer von Menschenhandel sei, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde um Anweisung an die Vorinstanz im Sinne einer superprovisorischen Massnahme ersucht, die Personalien im ZEMIS bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 1. Sep- tember 2021 mit G., geboren am (...), festzuhalten. J. Das Beschwerdeverfahren wurde mit der Verfahrensnummer D-4379/2021 eröffnet und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. Oktober 2021 den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass die Beschwerdeanträge (Datenerfassung im ZEMIS und Feststellung der Menschenhandelsopfereigenschaft) separat zu behan- deln seien. Die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS werde unter der Verfahrensnummer D-4414/2021 geführt. In diesem Verfahren hiess sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Den Antrag um Erlass einer superprovisorischen Mass- nahme wies sie ab. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung zur beantragten Datenänderung im ZEMIS ein. L. In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. M. Am 29. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdefüh- rer die Vernehmlassung zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein. N. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. November 2021.
D-4414/2021 Seite 7 O. Die Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ übermittelte dem Bundes- verwaltungsgericht am 4. Februar 2022 antragsgemäss die Akten des Strafverfahrens mit dem Beschwerdeführer als Geschädigtem.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bun- desrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
D-4414/2021 Seite 8 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrück- lich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe- hörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbei- teten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf auslän- dische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Do- kumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres In- habers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; vgl. Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
D-4414/2021 Seite 9 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra- genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge- kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent- scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Gan- zen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS eingetragenen Personendaten korrekt sind. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personalien richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinli- cher sind als die im ZEMIS erfassten Daten, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, sind diejenigen Personendaten im ZEMIS zu belassen oder ein- zutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4.2 Im Asylverfahren sind die Personalien, zu denen nebst Vor- und Nach- namen auch das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit gehören, der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend, von der asylsuchenden
D-4414/2021 Seite 10 Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchen- den Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa hö- here Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rück- schaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfah- ren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinli- chen – Personendaten eingetragen werden. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der Dispositivziffer 7 seiner Verfügung vom 1. September 2021 (Feststellung der Personendaten des Beschwer- deführers im ZEMIS ["A., geboren am (...), alias G., ge- boren am (...), alias C., geboren am (...), Angola"]) im Wesentli- chen an, der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehöre auch die Offenlegung der Identität (Vorname, Name, Geburtsdatum, Staatsangehö- rigkeit [Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine Identität und das von ihm behauptete Alter glaub- haft darzulegen. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden hätten auf- grund der Aussage des Beschwerdeführers, vor der Asylgesuchstellung zwei Jahre an einem unbekannten Ort in der Schweiz festgehalten worden zu sein, ein Strafverfahren gegen Unbekannt eingeleitet. Durch polizeiliche Ermittlungen und Abklärungen des SEM habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 in Angola einen auf A., geboren am (...), lautenden Reisepass habe ausstellen lassen. Am (...) 2019 sei ein Schengen-Visum beantragt worden (Reisezweck: touristische Gruppenreise; Reiseziel: H._______), das ihm am (...) 2020 auf der (...) Botschaft in Luanda erteilt worden sei (Pass Nr. [...], Vignettennummer [...]). Im Zuge dieser Visumserteilung seien ihm in Luanda am (...) 2020 die Fingerabdrücke abgenommen worden. Diese würden mit den Finger- abdrücken übereinstimmen, die ihm in der Schweiz abgenommen worden seien. Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2021 hätten die Ermittlungen keinen konkreten Hinweis auf eine mutmassliche Täterschaft ergeben, und der vom Beschwerdeführer angegebene Sachverhalt habe nicht bestätigt werden können. Das Strafverfahren werde nicht weiterbear- beitet, ausser es würden neue Erkenntnisse eingehen. Der Beschwerde-
D-4414/2021 Seite 11 führer habe sich somit im (...) 2020 nachweislich nicht in der Schweiz, son- dern in Angola aufgehalten, und aufgrund der besagten erkennungsdienst- lichen Behandlung sei davon auszugehen, dass er die Schweizer Behör- den über seine Identität getäuscht habe. Dies umso mehr, als kein Grund ersichtlich sei, weshalb er mittels eines nicht ihm zustehenden beziehungs- weise gefälschten Reisepasses einen Visumsantrag hätte stellen sollen, und er bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätspa- piere eingereicht habe, die seine Angaben bestätigen würden. Seine Iden- tität sei daher im ZEMIS auf A., geboren am (...), zu ändern. Der Eintrag sei gestützt auf Art. 25 Abs. 2 DSG mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen und die bisherigen Angaben seien als Alias-Identität zu erfas- sen. Der Verweis des Beschwerdeführers auf eine Handknochenanalyse, die seine Minderjährigkeit bestätigen würde, lasse ausser Acht, dass der Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vom SEM nie the- matisiert worden sei. Auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gehe das SEM noch von dessen Minderjährigkeit aus. Eine Handknochenanalyse entspreche nicht den Vorgaben einer rechtsgenüglichen Alterseinschät- zung. Würde die besagte Handknochenanalyse, wonach der Beschwerde- führer mindestens (...), maximal (...) Jahre alt sei, als Alterseinschätzung herangezogen, müsste zudem angemerkt werden, dass sowohl zu der Al- tersangabe des Beschwerdeführers ([...]-jährig) als auch zu dem vom SEM angenommenen Alter ([...]-jährig) eine Abweichung von einem Jahr be- stehe. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf den Beschwerdeantrag um Abänderung der Personalien im ZEMIS auf G., geboren am (...), in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2021 im Wesentlichen gel- tend, er sei (...) 2020 mit der von ihm angegebenen Identität einer Pflege- familie zugeteilt worden. Laut Angaben der Pflegeeltern sei er seither etwa (...) Zentimeter gewachsen, habe den (...) und für die Pubertät typische (...) entwickelt. Er besuche die (...) mit Jugendlichen desselben Jahrgangs und trainiere (...) bei einem (...). Sein Covid-Zertifikat und das ÖV-Abon- nement würden auf die besagten Identitätsangaben lauten. Diese Doku- mente hätten seit der Änderung seiner Personalien auf dem Aufenthalts- ausweis am (...) 2021 keine Gültigkeit mehr. Das SEM werte einen Pass, der am (...) 2019 in Angola ausgestellt worden sei, als starkes Indiz für die Änderung der Personendaten im ZEMIS. Eine Schnellrecherche auf der Website des angolanischen Innenministeriums zeige indes, dass vom (...). bis (...) 2019 kein Pass auf den fraglichen Namen und mit der betref- fenden Nummer ausgestellt worden sei (https://www.sme.gov.ao/wp-con- tent/uploads/2019/[...]/emitidos-[...].pdf). Dies sei ein Indiz für den Verdacht
D-4414/2021 Seite 12 der Fälschung des Visumsantrags. Indem das SEM keine weiteren Abklä- rungen getätigt habe, habe es die Untersuchungspflicht verletzt. Auch be- züglich des Geburtsdatums habe das SEM keine weiteren Abklärungen ge- troffen, obschon sein Alter während des gesamten Asylverfahrens nie an- gezweifelt worden sei. Sein Arzt habe daraufhin auf eigene Initiative am (...) 2021 eine Handknochenanalyse beim IRM der (...) ausstellen lassen. Demnach entspreche sein Knochenalter dem Referenzbild eines Jungen im Alter von mindestens (...), maximal (...) Jahren. Diese Altersschätzung liege wesentlich näher bei dem von ihm genannten Geburtsdatum als dem- jenigen, welches das SEM aus dem Visumsantrag übernommen habe. An- gesichts der nicht eindeutigen Sachlage wäre das SEM gehalten gewesen, weitere Abklärungen (beispielsweise Einholung eines vollständigen Alters- gutachtens) zu tätigen, zumal nicht allein er beweispfIichtig sei, sondern es dem SEM obliege zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum korrekt sei. Die Datenänderung habe schwerwiegende Kon- sequenzen für seine Lebensgestaltung. Das Covid-Zertifikat habe keine Gültigkeit mehr und die Zugfahrt zur (...) koste nun doppelt so viel. Laut dem Bericht des behandelnden (...) vom (...) 2021 bringe die Datenände- rung eine Destabilisierung in den Genesungsprozess. Vermutlich sei der auf A._______, geboren am (...), ausgestellte Pass Teil des Menschenhan- dels gewesen. Möglicherweise sei mit gefälschten Geburtsurkunden gear- beitet worden. Er habe im Alter von etwa (...) Jahren in Begleitung der Mut- ter versucht, ein Identitätsdokument auszustellen. Dies sei aber geschei- tert, da dafür auch die Unterschrift des Vaters nötig gewesen wäre. Damals seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ein Foto von ihm gemacht worden. Zum zweiten Mal sei er dann in der Schweiz erkennungsdienstlich erfasst worden. Auf dem Foto in dem besagten Pass sei tatsächlich er er- kennbar. Er habe dafür keine plausible Erklärung. Nachdem der Pass am (...) 2019 ausgestellt geworden sei, müsste der Passinhaber im Ausstel- lungszeitpunkt zwischen (...) und (...) Jahren alt gewesen sein. Das Foto entspreche aber vielmehr einem (...)jährigen und könnte darauf hindeuten, dass dieses, wie der Fingerabdruck, zwar zwecks eines ldentitätsdoku- ments erstellt, aber für eine Dokumentenfälschung missbraucht worden sei. 5.3 Das SEM brachte in seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2021 im Wesentlichen vor, es habe diverse Abklärungen getätigt, eine Gesamtwür- digung vorgenommen und als Folge davon das Alter angepasst. An der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers habe es festgehalten, weswegen nicht davon gesprochen werden könne, es seien dem Beschwerdeführer mit einer unrechtmässigen Feststellung der Volljährigkeit erhebliche
D-4414/2021 Seite 13 Rechtsnachteile erwachsen. Dem Beschwerdeführer sei am 5. Juli 2021 das rechtliche Gehör gewährt und die Frist zur Stellungnahme in der Folge antragsgemäss erstreckt worden. Es sei ihm folglich ausreichend Zeit ge- blieben, zu einer Datenänderung Stellung zu nehmen. Dass das SEM nach Prüfung aller Akten zu einem anderen Schluss respektive zu einer anderen Würdigung der Sachlage gekommen sei, bedeute nicht, dass es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig erhoben habe. Von einer Nichtbestreitung oder unkommentierten Hinnahme der Identi- tätsangaben des Beschwerdeführers während des gesamten Asylverfah- rens könne nicht gesprochen werden. Das SEM habe den Beschwerdefüh- rer erst am 4. Mai 2021 – fast ein Jahr nach Einreichung des Asylgesuchs – ein erstes Mal und am 15. Juni 2021 ein zweites Mal befragen können. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, die Identitätsangaben des Be- schwerdeführers zu einem früheren Zeitpunkt zu bestreiten respektive zu kommentieren. Das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen sei anschliessend zeitnah (am 5. Juli 2021) gewährt worden, und daraus sei hervorgegangen, dass das SEM die Identitätsangaben des Beschwerde- führers bestreite. Die angeführte Schnellrecherche auf der Website des an- golanischen Innenministeriums vermöge an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern, stehe doch aufgrund der Abklärungen fest, dass der Be- schwerdeführer persönlich mit einem auf A._______, geboren am (...), lau- tenden Reisepass auf der (...) Botschaft in Luanda vorstellig geworden sei, besagter Pass als echt befunden worden sei, und er ein Schengen-Visum beantragt und erhalten habe. Auf den Vorhalt, sich am (...) 2020 nachweis- lich in Luanda aufgehalten zu haben, sei er mit keinem Wort eingegangen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er mittels eines nicht ihm zustehenden respektive gefälschten Reisepasses einen Visumsantrag hätte stellen sol- len. Ziehe man die Handknochenanalyse heran, bestehe sowohl zur Alters- angabe des Beschwerdeführers ([..]-jährig statt [...]- oder [...]-jährig) als auch zu dem vom SEM angenommenen Alter ([...]-jährig statt [...]- oder [..]-jährig) eine Abweichung von einem Jahr respektive zwei Jahren. Es könne folglich nicht davon gesprochen werden, dass die besagte Alters- schätzung wesentlich näher beim vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum liege als beim Datum, welches das SEM aus dem Visums- antrag übernommen habe. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik vom 15. November 2021 im Wesentlichen, dass lediglich ein Anhaltspunkt (Visumsantrag mit wahrscheinlich gefälschtem Pass) für die Datenänderung im ZEMIS, aber mehrere Anhaltspunkte (Einschätzung diverser Fachpersonen, Menschen- handels-Indizien, seine eigenen Angaben) dagegensprechen würden. Die
D-4414/2021 Seite 14 Vermutung des SEM, dass er selbst für die Beantragung des Visums in Luanda gewesen sei, werde relativiert, wenn von einer möglichen illegalen Passbeschaffung ausgegangen werde. Im Übrigen könne von seiner mög- lichen Anwesenheit nicht abgeleitet werden, dass er den Visumsantrag und die Reise willentlich angegangen sei. Zum Zeitpunkt der Handknochenana- lyse sei er (...) Jahre gewesen und damit näher an dem ermittelten als an dem vom SEM angenommenen Alter. Indem das SEM zur Klärung seiner Identität keine weiteren Nachforschungen in Angola angeordnet habe, gebe es die diesbezügliche Verantwortung an ihn ab, obwohl es offensicht- lich sei, dass er betreffend Fragen zu seiner Identität blockiert sei. 6. 6.1 Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt, zu prüfen. 6.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange- messen zu berücksichtigen. Die Begründung der Verfügung muss so ab- gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 6.1.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM sei seiner Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung in ungenügender Weise nachgekommen, vermag nicht zu greifen. Das SEM hat Abklärungen zur Identität des Beschwerde-
D-4414/2021 Seite 15 führers getätigt (Erhebung von Informationen des CIS-VIS [zentrales euro- päisches Visa-Informationssystem]; Einholung von Informationen bei den das Visum ausstellenden (...) Behörden und bei den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden) und dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge- hör zu den Abklärungen und einer geplanten Änderung der im ZEMIS ein- getragenen Personendaten gewährt. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor, ebenso wenig eine unrichtige oder ungenügende Sachverhalts- feststellung. Ob der Einschätzung des SEM zuzustimmen ist, ist nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 6.1.3 Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung betreffend Datenänderung im ZEMIS aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung ist abzuweisen. 6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Personen- daten nicht wahrscheinlicher sind als diejenigen, welche im ZEMIS mit Be- streitungsvermerk eingetragen sind. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Ak- ten. Die von ihm auf dem am 2. Juni 2020 ausgefüllten Personalienblatt angegebenen und vom SEM entsprechend zunächst im ZEMIS eingetra- genen Personalien – C., geboren am (...), Angola – sind somit nicht belegt. Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht fest. Im ZEMIS sollen, wie zuvor ausgeführt, die wahrscheinlichsten Persona- lien eingetragen werden, wenn die tatsächlichen, wie vorliegend, nicht fest- stehen. Gemäss Informationen des CIS-VIS – einem System, das auf der Grundlage biometrischer Daten (zehn Fingerabdrücke und digitales Foto) beruht – ist belegt, dass die Fingerabdrücke, welche der Person in Luanda abgenommen wurden, die unter Vorlage eines auf die Personalien A., geboren am (...), ausgestellten angolanischen Reisepasses auf der (...) Botschaft in Luanda am (...) 2020 die Ausstellung eines Schen- gen-Visums erwirkt hat, mit den dem Beschwerdeführer nach der Asylge- suchstellung in der Schweiz abgenommenen Fingerabdrücken überein- stimmen. Auch das Foto zeigt unbestrittenermassen den Beschwerdefüh- rer. Am 18. Juni 2020 bestätigten die (...) Behörden auf entsprechende An- frage des SEM vom 8. Juni 2020 die besagte Ausstellung eines vom (...) 2020 bis (...) 2020 gültigen Visums an die Person, deren Fingerabdrücke mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen, und die sich ge- genüber den (...) Behörden als A._______, geboren am (...), ausgewiesen
D-4414/2021 Seite 16 hat. Konkrete Anhaltspunkte, wonach an den im CIS-VIS gewonnenen und von den (...) Behörden bestätigten Erkenntnissen zur Identität des Be- schwerdeführers zu zweifeln wäre, liegen nicht vor. Dem SEM ist aufgrund der Aktenlage zuzustimmen, dass davon auszugehen ist, dass der Be- schwerdeführer am (...) 2020 nicht wie angegeben in der Schweiz, sondern in Angola war. Es ist kaum vorstellbar, dass sich eine andere Person im Visumsausstellungsprozess des erkennungsdienstlichen Materials des Be- schwerdeführers – insbesondere seines Fingerabdrucks – bedient haben könnte. Seine auf Beschwerdeebene geäusserte Vermutung, dass für den Visumsausstellungsprozess ein Fingerabdruck verwendet worden sein könnte, der von den angolanischen Behörden erhoben worden sei, als er im Alter von etwa (...) Jahren versucht habe, sich eine Identitätskarte aus- stellen zu lassen, vermag nicht zu überzeugen. Es ist kaum davon auszu- gehen, dass die angolanischen Behörden dem Beschwerdeführer damals tatsächlich die Fingerabdrücke abgenommen haben sollten, wenn die Ini- tiierung des Ausstellungsprozesses bereits an der fehlenden Unterschrift eines Elternteils auf dem Antragsformular gescheitert sei. Zwar kann nicht mit gänzlicher Sicherheit von der Richtigkeit der im ZEMIS eingetragenen Personendaten (A., geboren am [...]) ausgegangen werden, je- doch ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer sich den (...) Behörden gegenüber im Rahmen der Visumsaus- stellung mit diesen Personalien ausgewiesen hat. Die von ihm nun im vor- liegenden Verfahren zur Eintragung beantragten Personalien (G., geboren am [...]), die durch keinerlei Dokumente belegt sind, sind jeden- falls nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit als richtiger zu betrachten. Daran vermag auch die Begutachtung des Handknochens des Beschwerdefüh- rers im IRM der (...) am (...) 2021 nichts zu ändern. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hat das SEM nicht in Frage gestellt, und es ist da- her auch nicht zu beanstanden, dass es kein Altersgutachten eingeholt hat (vgl. hierzu Art. 17 Abs. 3 bis AsylG, wonach das SEM nach Ermessen ein medizinisches Altersgutachten veranlassen kann). Die im IRM der (...) am (...) 2021 erfolgte Begutachtung eines vom Hausarzt des Beschwerdefüh- rers übermittelten Röntgenbilds der linken Hand des Beschwerdeführers vermag das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) nicht zu belegen. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind nur die Schlüsselbein- respektive Ske- lettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung, nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person ge- eignet (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Der nicht auf mehreren Einzelun- tersuchungen basierenden Handknochenaltersanalyse vom (...) 2021
D-4414/2021 Seite 17 kann mithin keine erhebliche Beweiskraft beigemessen werden (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5). Diese vermag kein Indiz für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatums darzustellen. Anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wä- ren, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Personalien zu sprechen, sind den Ak- ten nicht zu entnehmen. 6.4 Nach dem Gesagten konnte weder das SEM noch der Beschwerdefüh- rer die Richtigkeit der jeweils behaupteten Personalien des Letzteren nach- weisen. Insgesamt erscheinen die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Personendaten (G., geboren am [...]) aber nicht als wahrscheinlicher als diejenigen, welche im ZEMIS eingetragen sind (A., geboren am [...]). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen; den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – sowie sie Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet – Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhe- bung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre. 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite)
D-4414/2021 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
D-4414/2021 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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